- Juni 1983
856
Forschungsgesetz
#ST# Elfte Sitzung - Onzième séance
Mittwoch, 22. Juni 1983, Vormittag
Mercredi 22 juin 1983, matin
8.00h
Vorsitz - Présidence: Herr Eng
81.223
Parlamentarische Initiative
Stellenplafonierung. Bundesgesetz
Initiative parlementaire
Plafonnement des effectifs du personnel. Loi
Siehe Jahrgang 1982, Seite 1709 - Voir année 1982, page 1709
Beschluss des Ständerates vom 20. Juni 1983
Décision du Conseil des Etats du 20 juin 1983
Differenzen - Divergences
Art. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
#ST# 81.076
Forschungsgesetz
Loi sur la recherche
Siehe Jahrgang 1982, Seite 1752 - Voir année 1982, page 1752
Beschluss des Ständerates vom 14. Juni 1983
Décision eu Conseil des Etats du 14 juin 1983
Differenzen - Divergences
Art. 2
Ingress, Bst. d und h
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Bst. f
Antrag der Kommission
Mehrheit
Festhalten
Minderheit
(Cavadini, Frei-Romanshorn)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2
Préambule, let. d et h
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Let. f
Proposition de la commission
Majorité
Maintenir
Minorité
(Cavadini, Frei-Romanshorn)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Couchepin, rapporteur: En ce qui concerne la loi sur la
recherche, les divergences avec le Conseil des Etats por-
tent sur des modifications rédactionnelles, sur lesquelles
nous ne nous arrêterons pas, et sur un point plus important
qui concerne l'article 2 de la loi. A cet article 2, le Conseil
des Etats propose de biffer deux lettres: tout d'abord la let-
tre h, qui prévoyait qu'en utilisant les fonds de la Confédé-
ration, les organes de recherche veillent en particulier à
fixer des priorités. Le Conseil des Etats, en proposant de
supprimer cette lettre h, ne propose pas bien entendu de
renoncer à fixer des priorités. Tout au contraire, il propose
de mettre plus de poids encore sur cet élément en l'intro-
duisant dans le début de l'article. Votre commission est
d'accord avec cette modification.
En ce qui concerne la lettre f, qui avait la teneur suivante:
«Lorsque les organes de recherche utilisent les fonds de la
Confédération, ils doivent tenir compte des besoins de la
collectivité, ils doivent tenir compte du pluralisme culturel
de la Suisse et de ses régions, ils doivent tenir compte
aussi des besoins de la politique économique et conjonctu-
relle», le Conseil des Etats considère que c'est un alinéa
purement déclamatoire, qu'on doit toujours tenir compte de
ces éléments lorsqu'on attribue des fonds de la Confédéra-
tion.
Nous avons eu au sein de la commission de très longues
discussions au sujet de cette lettre et, finalement, la com-
mission, dans sa majorité, a décidé de vous proposer de
maintenir la divergence, considérant qu'on ne pouvait
accentuer encore le poids des priorités et renoncer à rap-
peler ces principes qui sont à la base de fédéralisme
suisse, raison pour laquelle nous vous proposons de main-
tenir la divergence avec le Conseil des Etats et de refuser
de biffer la lettre f de l'article 2 de cette loi.
Müller-Luzern, Berichterstatter: Die Beratung des For-
schungsgesetzes im Ständerat hat wenig gewichtige
Abweichungen ergeben. Die wichtigsten Differenzen sind
im Ständerat selber zum Teil mit sehr knappen Minderhei-
ten unterlegen.
Die Differenzen in Artikel 8 und 9 sind rein redaktionell, und
die Kommission beantragt Ihnen, sie zu übernehmen.
In Artikel 2 haben sich zwei Differenzen ergeben. Dieser
Artikel umschreibt die Grundsätze, die bei der Planung und
bei der Verwendung der Bundesmittel zu beachten sind.
Der Nationalrat hat acht Punkte aufgezählt, die zu berück-
sichtigen sind, so die Bestimmung h, es seien Schwer-
punkte zu setzen. Der Ständerat hat nun diesen Buchsta-
ben h gestrichen, aber die Forderung nach Schwerpunkten
in den einleitenden Satz des Artikels 2 aufgenommen und
sie so noch betont. Das ist eine Verbesserung, und die
Kommission schlägt Ihnen vor, dieser Änderung zuzustim-
men.
Der Ständerat möchte nun aber auch den Buchstaben f
streichen. Dieser Passus lautet: «Es ist namentlich zu ach-
ten auf die Bedürfnisse der Gesellschaft, die Vielfalt des
kulturellen Lebens der Schweiz und ihrer Regionen sowie
auf die Anliegen der Wirtschaft und Konjunkturpolitik.»
Diese Bestimmung, die seinerzeit in der nationalrätlichen
Kommission sehr eingehend und lange diskutiert worden
Loi sur la recherche
857
N 22 juin 1983
ist, ist nicht unbedingt notwendig für die Handhabung des
Gesetzes. Aber die Mehrheit der Kommission empfiehlt
trotzdem, sie beizubehalten, weil es doch für die Regionen
und Minderheiten von Bedeutung sein kann, sich auf sie zu
berufen. Der Buchstabe f scheint also der Kommissions-
mehrheit politisch und psychologisch von Bedeutung zu
sein. Er trägt dazu bei, dass das Gesetz von einer breiten
Mehrheit getragen wird. Wir schlagen Ihnen daher vor, der
Änderung in Buchstabe h zuzustimmen und beim Buchsta-
ben f an unserem Beschluss festzuhalten.
Ingress, Bst. d und h - Préambule, let. d et h
Angenommen - Adopté
Bst. f - Let. f
M. Cavadini, porte-parole de la minorité: La minorité de la
commission vous demande de vous rallier au Conseil des
Etats. Comme l'ont rappelé les rapporteurs, votre commis-
sion a eu de très longues discussions sur la portée réelle
de l'alinéa. Le contraste, voire l'opposition, des opinions
prouve à l'évidence que la portée de cette disposition
relève, et on l'a dit, plus de la psychologie appliquée que
des principes de la recherche. La loi sur la recherche paraît
déjà, à plusieurs d'entre nous, un exercice un peu inutile, et
elle semble d'ailleurs à d'autres une création juridique ban-
cale, tant elle est pavée de bonnes intentions et nourrie de
«vents» vertueux. De grâce, n'ajoutons pas à ces faiblesses
la prétention d'en faire un instrument économique et de
politique conjoncturelle. Nous vous proposons de biffer
cette disposition, qui est rhétorique, voire déclamatoire.
Elle procède certes d'une bonne intention mais n'a qu'un
rapport lointain avec la recherche.
Ce seul alinéa est un programme politique, non pas ambi-
tieux mais démesuré. On demande ici de veiller aux besoins
de la collectivité. Nous n'avons pas affaire à la loi sur
l'approvisionnement du pays, ni à la loi sur l'agriculture. On
demande en outre d'être attentif au pluralisme culturel de la
Suisse, ce qui paraît plutôt la tâche de Pro Helvetia, de tenir
compte des besoins de la politique économique et conjonc-
turelle, alors que ceux, à qui on s'adresse ici, n'ont pas les
instruments nécessaires à cette évaluation et que ces
mesures ne peuvent qu'être le fait du politique. Ce que le
bon sens seul nous dicte, le droit et les aspects économi-
ques nous le demandent également, et nous vous propo-
sons, en conséquence, de vous rallier au Conseil des Etats.
Bundi: Ich beantrage Ihnen, der Kommissionsmehrheit
zuzustimmen, d. h. Festhalten an unserem früheren Vor-
schlag und am Antrag des Bundesrates. Was besagt die-
ser? Die Forschungsinstanzen haben Rücksicht zu nehmen
unter anderem auf die Wirtschaftslage, die Wirtschaftspoli-
tik, auf die Regionen, auf die Vielfalt des kulturellen Lebens.
Damit bleibt gewährleistet, dass die Forschung zum Bei-
spiel in Rezessionszeiten wie der jetzigen verstärkt in Rich-
tung Erhaltung von Arbeitsplätzen und Belebung der Wirt-
schaft eingesetzt werden kann. «Auf die Bedürfnisse der
Regionen Rücksicht nehmen» ist ebenfalls in diesem
Zusammenhang sehr aktuell. Gerade heute stellen wir in
manchen Regionen Nachholbedürfnisse fest. Forschung
muss auch gezielt auf die jeweiligen besonderen Probleme
unserer Industriegesellschaft betrieben werden können.
Schliesslich steht der Hinweis auf die Vielfalt des kulturellen
Lebens der Schweiz einem Forschungsgesetz gut an. Es
geht nicht an, bei jeder Gelegenheit die vielfältige Kultur
unseres Landes anzupreisen, hier aber, wo es unter ande-
rem um die Verteilung eines wesentlichen Kuchens, nämlich
von Forschungsgeldern, geht, diese Maxime nicht aus-
drücklich zu nennen. Denken wir zum Beispiel nur daran,
dass auch in Zukunft die Forschung an unseren vier natio-
nalen Wörterbüchern gewährleistet sein muss oder dass
eine angemessene Berücksichtigung von peripheren Regio-
nen und Sprachgebieten auch bei Publikationsbeiträgen
des Nationalfonds gesichert sein soll.
Vielleicht ist noch ein Hinweis wichtig, wer denn diese For-
schungsinstanzen sind, die die Forschungspolitik weitge-
hend bestimmen. Sie sind in Artikel 5 des Gesetzes aufge-
führt. Es gehören dazu der Schweizerische Nationalfonds,
die Schweizerische naturforschende Gesellschaft, die Gei-
steswissenschaftliche Gesellschaft, die Akademie der
medizinischen Wissenschaften, die Schweizerische Akade-
mie der technischen Wissenschaften, weitere wissenschaft-
liche Vereinigungen, die Eidgenössische Technische Hoch-
schule, Empfänger von Subventionen - das sind spezielle
Institute - und schliesslich die Bundesverwaltung und die
Forschungsstätten des Bundes. Diese Instanzen sind also
angesprochen. Die Formulierung, wie sie der Bundesrat
schon vorgeschlagen hat, hat wohl nur einen deklaratori-
schen Charakter. Es scheint mir aber bedeutsam, die
genannten Instanzen schon im Gesetz an gewisse Wünsch-
barkeiten zu erinnern. Gerade im Hinblick auf die grosse
Zersplitterung unserer Forschungsförderungsorgane sind
die Hinweise dieses Buchstabens f von besonderem
Belang.
Ich möchte also bitten, an unserem Beschluss festzuhalten.
Rothen: Ich darf im wesentlichen hinweisen auf die Ausfüh-
rungen, die von selten des Kommissionspräsidenten und
des Berichterstatters deutscher Sprache gemacht worden
sind, und auf die Ausführungen von Herrn Bundi. Ich
möchte Sie auch bitten zu beachten, dass die Forschung
noch nicht überall die Beachtung erfährt, die sie eigentlich
verdienen würde, ja, dass man ihr gewissermassen fremd
gegenübersteht beziehungsweise sie als etwas Fremdes
erachtet. Dem ist ganz speziell so in den kleinen und mittle-
ren Betrieben, welche die Kontakte zu -unseren For-
schungsstätten an den Hochschulen und in den Ingenieur-
schulen nicht finden. Wenn wir nun mit diesem Buchstaben
f zum Ausdruck bringen, dass die Forschung ausgerichtet
werden soll auf die Bedürfnisse der Regionen und insbe-
sondere auch auf die Anliegen der Wirtschaft und die Kon-
junkturpolitik, heisst das mit anderen Worten auch, dass die
Forschung auszurichten sei auf die Förderung der Innova-
tion und Diversifikation und damit auf die Arbeitsplatz'erhal-
tung und auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, denn die
Schaffung neuer Arbeitsplätze bedingt ja die Innovation,
bedingt die Diversifikation, und diese beiden bedingen
schliesslich die Forschung. Das kommt hier in diesem
Buchstaben f klar zum Ausdruck, und wir können mit die-
sem Buchstaben f, der gewissermassen den Charakter
einer Präambel hat, Verständnis schaffen für dieses For-
schungsgesetz.
Ich bitte Sie zu beachten, dass wir mit diesem Forschungs-
gesetz auch in Kreisen der Wirtschaft ankommen müssen,
im Bereiche der Konjunkturpolitik ankommen müssen, und
da hilft uns eine Formulierung, wie sie der Buchstabe f ent-
hält, weit mehr als irgendwelche sogenannten juristischen
Bedenken. Ich glaube, dass diese juristischen Bedenken
nicht derart ins Gewicht fallen, wie das, was der Buchstabe
f zum Ausdruck bringt, eben die Förderung der Wirtschafts-
und der Konjunkturpolitik.
Ich bitte Sie, an Ihrem bisherigen Entscheid festzuhalten
und gemäss Beschluss unseres Rates und des Bundesra-
tes zu entscheiden und den Antrag der Minderheit abzuleh-
nen.
Frei-Romanshorn: Sie haben es bereits gehört: Diese
umstrittene Bestimmung des Artikels 2 Litera f ist für die
Handhabung des Gesetzes nicht notwendig. Der Inhalt ist
selbstverständlich. So wurde das soeben auch dargetan.
Wir haben es hier also mit einer Bestimmung zu tun, die an
sich nicht direkt zu den Grundsätzen des Artikels 2 gehört.
In den Beratungen wurde auch die Berücksichtigung der
Randgebiete und anderes erwogen.
Solche deklaratorischen Erklärungen gehören allenfalls in
eine Verordnung. In das Gesetz gehören die wirklich
wesentlichen Punkte. Unser ehemaliger Bundeskanzler,
Dr. Huber, hat sich immer strikte, in Wort und Schrift, gegen
das sogenannte geschwätzige Gesetz gewandt. Hier wür-
- Juni 1983 N858
Ferien. Volksinitiative und Revision OR
den wir in dieser Richtung legiferieren, wenn wir diese
Litera f bestehen Hessen. Es ist ganz eindeutig, dass dies
hier der Fall wäre, wenn Sie sich Artikel 2 näher ansehen:
Da haben wir die wissenschaftliche Qualität der Forschung,
die verschiedenen wissenschaftlichen Meinungen und
Methoden, eine enge Verbindung von Lehre urd For-
schung, ein angemessenes Verhältnis von Grundlagenfor-
schung und angewandter Forschung, die Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die internationale
wissenschaftliche Zusammenarbeit, die zu berücksichtigen
sind. Daneben gibt es keinen Platz für die «Bedürfnisse der
Gesellschaft», die «Vielfalt des kulturellen Lebens der
Schweiz und ihrer Regionen sowie die Anliegen der Wirt-
schafts- und Konjunkturpolitik».
Es ist doch selbstverständlich, dass die Forschung in die-
ser Richtung tätig sein muss, dass das Interesse des Lan-
des berücksichtigt werden muss und dass auf alle Gesell-
schaftskreise stets Rücksicht genommen werden muss.
Aber so, wie das nun hier verpackt wird, verstossen wir
gegen eine saubere Gesetzgebung.
Ich ersuche Sie daher, diese völlig unnütze Bestimmung
des Artikels 2 Litera f zu streichen und es bei der bereinig-
ten Fassung des Ständerates zu belassen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 61 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 65 Stimmen
Art. 8, 9
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
#ST# 82.062
Ferien. Volksinitiative und Revision OR
Vacances. Initiative populaire et révision du CO
Botschaft, Beschluss- und Gesetzentwürfe vom 27. September 1982
(BBI III, 201)
Message, projets de loi et d'arrêté du 27 septembre 1982 (FF III, 177)
Antrag der Kommission
Eintreten
Proposition de la commission
Entrer en matière
Wagner, Berichterstatter: Wir haben es hier mit zwei Vorla-
gen zu tun: Zum einen mit der Revision des Obligationen-
rechtes und zum anderen mit der Volksinitiative des
Schweizerischen Gewerkschaftsbundes und der Sozialde-
mokratischen Partei.
In den Jahren 1973, 1974, 1978 und 1981 sind von unserem
Rate Postulate an den Bundesrat überwiesen worden, die
alle Verbesserungen der Ferienbestimmungen verlangten.
Dazu kam am 8. Oktober 1979 die vom Schweizerischen
Gewerkschaftsbund und der Sozialdemokratischen Partei
lancierte Volksinitiative «für eine Verlängerung der bezahl-
ten Ferien». Diese Initiative wurde mit rund 123 000 gültigen
Unterschriften als zustande gekommen erklärt. Sie verlangt
die Aufnahme eines neuen Artikels 34octies und einer ent-
sprechenden Übergangsbestimmung in der Bundesverfas-
sung mit folgendem Wortlaut: «Der in einem privat- oder
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehende Arbeitneh-
mer hat Anspruch auf bezahlte Ferien von jährlich minde-
stens vier Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er
das 39. Altersjahr vollendet; fünf Wochen mit Beginn des
Kalenderjahres, in dem er das 40. Altersjahr vollendet; die-
ser Anspruch gilt ebenso für junge Arbeitnehmer und Lehr-
linge bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das
- Altersjahr vollenden.»
Absatz 2: «Kantonale Regelungen, die für den Arbeitneh-
mer günstiger sind, bleiben vorbehalten.» Dann folgen die
Übergangsbestimmungen.
Im Gegensatz zur bisherigen gesetzlichen Regelung der
Feriendauer im Obligationenrecht wollen die Initianten künf-
tig die Angelegenheit Ferien auf Verfassungsstufe regeln.
Der Hauptgrund, warum das Anliegen in eine Verfassungs-
initiative gekleidet wurde, sei in der Tat darin zu sehen, dass
es gar keine Gesetzesinitiative auf Bundesebene gebe. Ein
weiterer Grund bestehe darin, dass dies die einzige Mög-
lichkeit sei, alle Arbeitnehmer, auch die im öffentlichen
Dienst stehenden, zu erfassen. Die Initiative sei - so die
Initianten - im Bestreben zur generellen Verkürzung der
Lebensarbeitszeit zu sehen. Es gebe insbesondere vier
Möglichkeiten dazu: Man könne die wöchentliche Arbeits-
zeit verkürzen, die Ferien verlängern oder das Pensionsalter
vorverlegen. Es sei auch möglich, dem Arbeitnehmer einen
Bildungsurlaub zuzugestehen.
Die ablehnenden Gründe des Bundesrates und der Kom-
missionsmehrheit zur Initiative möchte ich kurz wie folgt
zusammenfassen:
Der Initiative sei die Verfassungswürdigkeit abzusprechen;
sie greife zu stark in die kantonale und kommunale Hoheit
ein und sei in der Vernehmlassung mehrheitlich abgelehnt
worden. In der Tat haben 23 Kantone, sieben von zehn Par-
teien und sieben von zwölf Organisationen die Initiative in
der Vernehmlassung abgelehnt. Allerdings spielte bei der
ablehnenden Haltung die vorgesehene Ferienregelung in
der Bundesverfassung eine bedeutende Rolle.
Als weiterer Grund zur Ablehnung wird angeführt, die ver-
tragliche Ferienregelung solle den Vorrang vor der gesetzli-
chen haben. Die Initiative sei für viele Unternehmungen
nicht tragbar. Sie sehe einen zu weit gehenden Vorbehalt
des kantonalen Rechtes vor.
Demgegenüber beantragt eine Kommissionsminderheit
Volk und Ständen Annahme der Initiative. Der Bund hat im
Jahre 1966 den Ferienanspruch aller privatrechtlich ange-
stellten Arbeitnehmer mit dem Arbeitsgesetz im Obligatio-
nenrecht eingeführt. Aufgrund der am I.Januar 1972 in
Kraft getretenen revidierten Bestimmungen über den
Arbeitsvertrag beträgt heute der bundesrechtliche Mindest-
ferienanspruch für Jugendliche bis zum vollendeten
- Altersjahr drei Wochen und für alle Arbeitnehmer zwei
Wochen. Die Kantone sind aber befugt, dieses Minimum um
eine Woche zu verlängern. Bis heute haben 23 Kantone den
jährlichen Mindestferienanspruch für jugendliche Arbeitneh-
mer bis zum vollendeten 19. Altersjahr und sämtliche 26
Kantone jenen für Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Alters-
jahr auf vier Wochen festgesetzt, also die gesetzlichen
Möglichkeiten ausgeschöpft.
Für die übrigen Arbeitnehmer belief sich der Mindestan-
spruch in 24 Kantonen auf drei Wochen. Lediglich die Kan-
tone Uri und Graubünden Hessen es bei den bundesrechtli-
chen zwei Wochen Ferien bewenden. Mit ganz wenigen
Ausnahmen haben heute alle Arbeitnehmer in der Schweiz
einen vertraglichen Anspruch auf mindestens drei Wochen
Ferien. Der bundesrechtliche Mindestferienanspruch
schliesst aber nicht aus, dass durch gesamtarbeitsvertragli-
che Abmachungen eine längere Feriendauer vereinbart wer-
den kann. Von dieser Möglichkeit ist in den letzten Jahren
Gebrauch gemacht worden. Das BIGA hat 286 Gesamtar-
beitsverträge in bezug auf Ferien ausgewertet. Dabei
konnte folgendes festgestellt werden: 18,5 Prozent der
erwachsenen Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf vier
Wochen Ferien; 2,8 Prozent auf viereinhalb Wochen und
75,9 Prozent auf fünf Wochen; 0,3 Prozent haben bereits
Anspruch auf fünfeinhalb Wochen und 2,5 Prozent haben
heute schon einen Maximalanspruch von sechs Wochen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Forschungsgesetz
Loi sur la recherche
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.076
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
856-858
Page
Pagina
Ref. No
20 011 484
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