Assurance-maladie. Révision partielle
1372
N 4 octobre 1984
#ST# Vierzehnte Sitzung - Quatorzième séance
Donnerstag, 4. Oktober 1984, Vormittag
Jeudi 4 octobre 1984, matin
8.00h
Vorsitz - Présidence: M. Gautier
Le président: Je me fais un plaisir de souhaiter à M. Egli,
conseiller fédéral, un heureux soixantième anniversaire. La
date exacte de cet anniversaire est le 8 octobre, mais c'est
aujourd'hui qu'on le célèbre. Au nom de l'Assemblée fédé-
rale, je présente à M. Egli nos vœux les meilleurs. (Applau-
dissements)
#ST# 81.044
Krankenversicherung. Teilrevision
Assurance-maladie. Révision partielle
Fortsetzurg - Suite
Siehe Seite 1347 hiervor- Voir page 1347 ci-devant
Art. 14bis Abs. 2 Bst. a
Art. 14"" al. 2 let. a
Fortsetzung - Suite
Le président: En ce qui concerne l'objet que nous allons
reprendre, je vous signale que hier, en fin d'après-midi, nous
avons oublié une votation, à laquelle nous allons d'ailleurs
procéder. Il s'agit, à l'article 14
bls
, 2" alinéa, lettre a, d'une
proposition de Mme Vannay demandant - cela ne ressort
pas clairement du dépliant - de se rallier au Conseil fédéral
et de maintenir la lettre a relative à la suppression de la
participation aux frais dans un établissement hospitalier.
La majorité de la commission vous propose de biffer cette
lettre a.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit (Vannay) 37 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit 66 Stimmen
Art. 14bis Abs. 3
Antrag der Kommission
Der Bundesrat kann für bestimmte Leistungen eine höhere
Kostenbeteiligung vorsehen. Er kann für Dauerbehandlun-
gen sowie für Behandlungen schwerer übertragbarer Krank-
heiten die Kostenbeteiligung herabsetzen oder aufheben.
Antrag Neukomm
... oder aufheben. Er bezeichnet die von der Kostenbeteili-
gung ausgenommenen Vorsorgeuntersuchungen und Kon-
trollmassnahmen im einzelnen.
Art. 14bis al. 3
Proposition de la commission
Le Conseil fédéral peut prévoir une participation aux frais
plus élevée pour des prestations déterminées. Il peut réduire
ou supprimer la participation aux frais pour des traitements
prolongés ainsi que pour le traitement de maladies graves et
transmissibles.
Proposition Neukomm
... et transmissibles. Il désigne les divers examens préventifs
et mesures de contrôle qui ne sont pas soumis à la participa-
tion aux frais.
Neukomm: Die Förderung der Präventivmedizin - und damit
auch der Kontrolluntersuchungen - ist sinnvoll und notwen-
dig. Die Befreiung der Vorsorgeuntersuchungen und Kon-
trollmassnahmen von der Kostenbeteiligung ist aus volksge-
sundheitlichen Gründen absolut am Platz. In der Praxis wird
diese Befreiung jedoch sowohl bei den Krankenkassen als
auch bei den Ärzten und Patienten zu endlosen Diskussio-
nen führen, wenn nicht festgelegt ist, was darunter zu ver-
stehen ist. Klare Definitionen sind auch im Interesse der
Prämienzahler unerlässlich, um ein grenzenloses Angebot
der Ärzte einzudämmen. Wenn mich ein Arzt einen Monat
nach der Erkrankung nochmals für eine Nachuntersuchung
bestellt, ist das nun eine Kontrollmassnahme oder nicht?
Wenn sich eine Person beim Arzt erkundigt, ob ihm Ferien
auf 1200 oder 1800 Meter über Meer noch zuträglich sind
oder nicht, ist die Untersuchung des Arztes in diesem Fall
eine Vorsorgeuntersuchung ohne Kostenbeteiligung oder
nicht? Grauzonen können überall zu unliebsamen Diskus-
sionen und Auseinandersetzungen führen, gerade auch
hier. Nach Artikel 12 Absatz 5 kann der Bundesrat die
Leistungen der Krankenpflegeversicherung näher bezeich-
nen. Das ist erstens eine Kann-Bestimmung und bürgt zwei-
tens nicht dafür, dass die Vorsorgeuntersuchungen und
Kontrollmassnahmen so umschrieben werden, dass bei der
praktischen Durchführung der Kostenbeteiligungsregelung
keine Probleme entstehen. Präventivmassnahmen sind für
die Kosteneindämmung und besonders für die Lebensquali-
tät von derart grosser Bedeutung, dass genaue Bestimmun-
gen angebracht sind.
Es scheint mir deshalb richtig, dass der Bundesrat verpflich-
tet wird, die Vorsorgeuntersuchungen und Kontrollmass-
nahmen präzis in einem Katalog zu bezeichnen, so dass alle
Beteiligten wissen, woran sie sich zu halten haben. Das
dient dem Arzt, den Kassen und vor allem den Patienten.
Eggli-Winterthur, Berichterstatter: Diesen Artikel muss man
in einen Zusammenhang mit Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 4
stellen. Dort heisst es ganz klar, was die Leistungen der
Krankenpflegeversicherung mindestens zu umfassen
haben, nämlich «bestimmte Untersuchungen zur frühzeiti-
gen Entdeckung von Krankheiten sowie vorsorgliche Mass-
nahmen zugunsten von Versicherten, die in erhöhtem
Masse gefährdet sind».
Der Bundesrat kann nun gemäss Absatz 3 in gewissen
Fällen die Kostenbeteiligung herabsetzen oder aufheben. Es
gibt ja im heutigen Gesetz die Bestimmung, dass Tb-Unter-
suchungen gratis sind und durchgeführt werden sollen,
wenn jemand Tb gehabt hat. Das will der Bundesrat in der
Verordnung festlegen. Ein anderes Beispiel: Es besteht die
Gefahr, dass mit dem heutigen Tourismus plötzlich neue
Infektionskrankheiten auftauchen. Diese können bei Vorsor-
geuntersuchungen relativ rasch festgestellt werden. Damit
wird Geld gespart und unter Umständen eine schwere Er-
krankung verhindert. Hier will der Bundesrat eben auch
beweglich sein.
Wenn ich nun den Antrag von Herrn Neukomm richtig
interpretiere, will er, dass bei solchen Kontrolluntersuchun-
gen vom Patienten unter Umständen der Selbstbehalt ver-
langt werden kann, dies im Gegensatz zur Formulierung des
Bundesrates, der für die bezeichneten Kontrolluntersuchun-
gen keinen Selbstbehalt verlangen will, weil es für Patient
und Krankenkasse günstiger ist, wenn diese Kontrollunter-
suchungen stattfinden. Dieser Antrag wurde in der Kommis-
sion meines Wissens nicht behandelt, und persönlich würde
ich eher empfehlen, den Antrag von Herrn Neukomm abzu-
lehnen.
M. Dupont, rapporteur: L'article 12, 4" alinéa, stipule de
façon précise que les caisses-maladie doivent prendre en
charge les examens destinés à détecter à temps les mala-
- Oktober 1984 N
1373
Krankenversicherung. Teilrevision
dies ainsi que les mesures préventives prises en faveur
d'assurés particulièrement menacés.
Le principe de cette prise en charge est contenu également
à l'article 14
bis
que voudrait modifier M. Neukomm. En effet,
cet article donne au Conseil fédéral toute latitude en vue
d'augmenter, dans certains cas, la participation aux frais
pour des prestations déterminées et aussi de réduire ou de
supprimer la participation aux frais pour dès traitements
prolongés ainsi que pour le traitement de maladies graves et
transmissibles.
Le Conseil fédéral dispose donc d'une certaine marge de
manœuvre pour l'appréciation des cas en ce qui concerne
cette participation aux frais. Il pourra, dans une ordonnance,
décider de l'opportunité de réduire ou de supprimer la
participation, ce qui nous paraît être une juste mesure.
Par conséquent, je vous propose de laisser tel quel l'alinéa 3
et de rejeter la proposition présentée par M. Neukomm.
Bundesrat Egli: Der Bundesrat schliesst sich der Kommis-
sion an.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Neukomm 35 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 72 Stimmen
Art. 14bis Abs. 4
Antrag der Kommission
Die Kassen können eine Versicherung mit wählbarer Jahres-
franchise anbieten, die den Selbstbehalt einschliesst und
höher ist als die Kostenbeteiligung nach Absatz 1. Die Kas-
sen haben die Kosten dieser Versicherungsart in ihrer Rech-
nung gesondert zu erfassen. Die Prämie ist angemessen zu
reduzieren. Der Bundesrat legt die Mindest- und Höchstbe-
träge der wählbaren Jahresfranchise fest. Die Kassen regeln
den Wechsel von der einen Art der Kostenbeteiligung zur
ändern; sie dürfen den Übertritt in die Versicherung mit der
Kostenbeteiligung nach Absatz 1 bis zu fünf Jahren auf-
schieben.
Antrag Mascarin
Streichen
Art. 14"" al. 4
Proposition de la commission
Les caisses peuvent donner à leurs membres la possibilité
de conclure une assurance avec une franchise annuelle à
choix, qui inclut la quote-part et qui est plus élevée que la
participation aux frais au sens du 1
er
alinéa. Les caisses
doivent indiquer séparément dans leurs comptes le coût de
ce genre d'assurance. La prime doit être réduite en consé-
quence. Le Conseil fédéral fixe le montant minimal respecti-
vement maximal de la franchise annuelle à choix. Les
caisses réglementent le passage d'un mode de participation
aux frais à l'autre; elles peuvent imposer jusqu'à un délai de
cinq ans pour le passage dans l'assurance avec une partici-
pation aux frais au sens du 1
er
alinéa.
Proposition Mascarin
Biffer
Frau Mascarin: Ich beantrage Ihnen, Absatz 4 zu streichen.
In Absatz 4 kommt ein neues Strukturelement in die Kran-
kenpflegeversicherung hinein, und zwar ein Strukturele-
ment mit sehr weitgehenden Konsequenzen. Sie haben bis
jetzt alle neuen Strukturelemente abgelehnt, so auch das
Obligatorium , das unseres Erachtens positiv gewesen wäre.
In diesem Fall ist das neue Element unseres Erachtens
negativ. Wenn Sie den Absatz 4 annehmen, schaffen Sie für
vermögende Leute eine eigene Krankenpflegeversicherung,
und dies im Rahmen der sogenannt sozialen Krankenversi-
cherung. Diese Leute können dann Versicherungen mit frei
wählbarer Jahresfranchise abschliessen, die die in der Ver-
ordnung festgelegten 400 Franken übersteigt, nur um niedri-
gere Prämien als der Durchschnittsbürger zahlen zu müs-
sen. Nicht nur vermögende Leute, sondern auch junge
Leute mit kleinen Krankheitsrisiken werden diesen Weg
ergreifen. Ich denke insbesondere an junge Männer, die in
einem krisensicheren Dienstleistungsbetrieb angestellt sind
und einen relativ komfortablen Monatslohn beziehen.
Wenn Sie dieses neue Strukturelement annehmen, wird es
in der Zukunft nicht nur Männerkrankenkassen geben - wie
wir sie heute schon durch die Kollektivverträge kennen -
und daneben die allgemeinen Krankenkassen mit Frauen,
alten Leuten und weniger guten Krankheitsrisiken, sondern
wir werden in Zukunft ein eigentliches Zweiklassenversiche-
rungssystem innerhalb der sozialen Krankenversicherung
haben.
Ich nehme an, dass die Kommissionssprecher diese Mass-
nahme als kostendämpfend anpreisen werden. Davon bin
ich überhaupt nicht überzeugt. Wenn jemand dann schon
über 400 Franken zahlt, dann wird er auch alles verlangen.
Er wird dann sich nicht mehr mit einer einfachen Röntgen-
aufnahme begnügen, sondern er will dann eben die Serien-
untersuchung usw. Es ist überhaupt nicht erwiesen, dass
eine derartige Massnahme kostendämpfend sein wird. Ich
bezweifle das wirklich. Ich nehme vielmehr an, dass ein
derartiges neues Strukturelement die Krankenkassen befä-
higen soll, mit der Privatassekuranz besser konkurrieren zu
können. Ich meine aber, dass diese Art von Konkurrenzbefä-
higung schliesslich der sozialen Krankenversicherung für
alle das Wasser abgraben wird, weil eben die vermögenden
Leute und jene mit guten Risiken aussteigen und nur noch
niedrige Prämien zahlen werden, so dass am Schluss die
soziale Krankenversicherung eine Art Lumpensammlerinsti-
tution sein wird.
Ich bitte Sie also, diesen Absatz 4 zu streichen. Er gehört auf
jeden Fall nicht in ein Sofortprogramm.
Allenspach: Im Gegensatz zu Frau Mascarin möchte ich Sie
bitten, diesen Absatz4zu belassen. Damit wolltedie Kommis-
sion ein Element der Flexibilität in die Krankenversicherung
hineintragen. Sie wollte es den Krankerikassen ermöglichen,
weitere und neue Versicherungsformen anzubieten, die den
Bedürfnissen der Versicherten, den Patienten, entsprechen.
Ich bitte Sie, zu berücksichtigen, dass die Krankenkassen
nicht verpflichtet sind, diese neuen Formen anzubieten; sie
können es tun, und sie werden von dieser Erlaubnis dann
Gebrauch machen, wenn diesbezügliche Bedürfnisse der
Versicherten bestehen. Ansonsten werden sie diese Formen
auch nicht anbieten. Bestehen aber solche Bedürfnisse,
sollte das Gesetz so flexibel sein, dass ihnen Rechnung
getragen werden kann.
Mit Absatz 4 ermöglichen wir den Versicherten, ein höheres
Massan Eigenverantwortung zu übernehmen. Wir sprechen
immer wieder davon, dass auch der einzelne einen Teil der
Verantwortung tragen soll. Durch die Streichung von Absatz
4 würden Sie aber verhindern, dass dem einzelnen ermög-
licht wird, diese Eigenverantwortung zu tragen. Sie würden
es verunmöglichen, dass jener, der bewusst gesund leben
will, der bewusst die Kassen nicht beanspruchen will, seine
Versicherung in anderen Formen abschliessen kann. Ich bin
überzeugt, dass diese flexiblen Formen zur Kostendämp-
fung beitragen. Wenn ein höherer Selbstbehalt vereinbart
werden kann, werden bedeutend weniger Bagatellfälle über
die Krankenkassen abgewickelt werden.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Antrag von Frau Mascarin
abzulehnen. Wenn er durchkäme, wäre die Folge, dass mehr
und mehr Versicherte von den Krankenkassen zur Privatver-
sicherung abwanderten. Das ist nicht der Sinn dieses Ge-
setzes!
Wick: Ich möchte dazu nur folgendes festhalten: Es handelt
sich hier nicht um etwas Soziales oder Asoziales, sondern
um etwas Versicherungsmathematisches. Höhere Franchi-
sen, höhere Kostenbeteiligung des Versicherten generell,
bewirken kleinere Prämien; das wird Ihnen jeder Versiche-
rungsmathematiker ausrechnen können. Nachdem das
andere Kassen, die nicht offizielle Krankenkassen sind,
machen können, müssen wir diese Möglichkeit den offiziel-
Assurance-maladie. Révision partielle
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N 4 octobre 1984
len Krankenkassen auch zugestehen, sonst sitzen sie im
Konkurrenzkampf um den Versicherten (den gibt es nämlich
auch) am kürzeren Hebelarm, und das ist dann asozial, weil
dann eben gewisse Leute sich nicht mehr hier versichern
werden. Damit leisten sie den Solidaritätsbeitrag, der auch
hier noch vorhanden ist, nicht mehr.
Eggli-Winterthur, Berichterstatter: Diese Neuregelung mit
höheren F ranchisen ist nicht nur eine Idee des Bundesrates
und der Kommission gewesen, sondern diese Idee kam
auch aus der Sparkonferenz. Die Sparkonferenz hat diesen
Vorschlag in ihren Papieren ebenfalls aufgenommen und
dargelegt, dass für die Kassen nicht nur rein medizinische
Kosten gespart werden, sondern-weil gerade bei unbedeu-
tenden Krankheiten relativ hohe Verwaltungskosten entste-
hen - mit solchen Franchise-Regelungen auch im admin-
strativen Bereich einiges eingespart werden kann.
Ich möchte nicht wiederholen, was Herr Wick gesagt hat. Es
entspricht vollständig auch der Meinung der Kommission.
Entscheidend bei dieser Regelung ist, dass - wenn jemand
krank wird - er nicht einfach in die andere Abteilung der
Kasse wechseln kann, sondern er dann auch die Folgen
seiner höheren Franchise - die er vereinbart hat - tragen
muss. Wir haben ja im Gesetz ganz bewusst festgelegt, dass
die Kassen Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren für den
Wechsel von höherer Franchise zu niedrigerer festlegen
können, damit die «Schlaumeier» keinen Missbrauch trei-
ben können.
Wenn ich mich richtig erinnere, hat die Kommission dieser
Regelung zugestimmt, und ich möchte Sie bitten, dies auch
zu tun.
M. Dupont, rapporteur: A la demande des caisses-maladie
publiques et de divers intéressés, cet alinéa 4 permettant de
s'assurer avec des franchises plus larges figurait déjà dans
le message du Conseil fédéral. Il s'agit donc, en premier lieu,
comme l'a souligné M. Wick, d'accorder les mêmes possibi-
lités d'action à la caisse-maladie officielle qu'aux assu-
rances privées, qui pratiquent aujourd'hui couramment ce
mode d'assurance; ce qui rétablit un certain équilibre, à
moins que l'on veuille voir disparaître les caisses publiques.
Les caisses-maladie privées semblent avoir fait une expé-
rience concluante, estimant que les frais se réduisent lors-
que les franchises sont supérieures à celles prévues par la
loi. Il n'est pas possible d'affirmer aujourd'hui à Mme Masca-
rin que cette pratique entraînera véritablement des réduc-
tions. C'eiît à l'usage que nous pourrons le constater. Mais il
semble que l'expérience qui a été faite dans le domaine
privé permette de croire que cela aura aussi des effets
positifs dans le domaine de l'assurance publique. C'est la
raison pour laquelle nous vous demandons de rejeter la
proposition de Mme Mascarin.
Bundesrat Egli: Auch ich ersuche Sie meinerseits, dem
Antrag der Kommission zuzustimmen. Es handelt sich um
ein wesentliches Element zur Kosteneindämmung. Sie kön-
nen diese Zustimmung um so bedenkenloser geben, als es
sich ja um eine freiwillige Regelung handelt, freiwillig
sowohl für die Kasse wie auch für das Kassenmitglied.
Ich bitte um Zustimmung.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Mascarin 32 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 105 Stimmen
Art. 14bis Abs. 5
Antrag der Kommission
Die für die Krankenversicherungsleistungen massgebenden
Tarife gelten auch für die von den Versicherten im Rahmen
der Kostenbeteiligung zu übernehmenden Leistungen.
Art. 14"" al. 5
Proposition de la commission
Les tarifs applicables pour les prestations de l'assurance-
maladie s'appliquent aussi pour les prestations à prendre en
charge par les assurés, dans le cadre de la participation aux
frais.
Angenommen - Adopté
Art. 16 Abs. 3 (neu)
Antrag der Kommission
Die Kassen sind befugt, mit Ärzten Verträge abzuschliessen,
in welchen ein Beitrittsrecht anderer Ärzte ausgeschlossen
wird, wenn im Tätigkeitsgebiet der Kasse gleichzeitig minde-
stens eine zusätzliche Tarifordnung besteht, für die das
Beitrittsrecht der Ärzte im Sinne von Absatz 1 gilt.
Art. 16 al. 3 (nouveau)
Proposition de la commission
Les caisses peuvent passer avec des médecins des conven-
tions qui excluent l'adhésion d'autres médecins, s'il existe
au moins simultanément, dans le champ d'activité de la
caisse, un régime tarifaire complémentaire, auquel les
médecins peuvent adhérer au sens du 1
er
alinéa.
Angenommen - Adopté
Art. 18 Abs. 1
Antrag der Kommission
Die Kassen bestellen nach Anhören der kantonalen Ärztege-
sellschaften Vertrauensärzte, insbesondere zur Kontrolle
der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behand-
lung. Artikel 24 ist sinngemäss anwendbar, wenn ein einzel-
ner Arzt oder eine Ärzteorganisation das Recht eines Arztes
bestreitet, als Vertrauensarzt einer Kasse tätig zu sein.
Antrag Hegg
Die Kassen bestellen im Einvernehmen mit den kantonalen
Ärztegesellschaften Vertrauensärzte, insbesondere ...
Art. 18 al. 1
Proposition de la commission
Sur préavis des sociétés médicales cantonales, les caisses
désignent des médecins, chargés notamment de vérifier si
les traitements sont appropriés et économiques. Lorsqu'un
médecin ou une organisation de médecins conteste le droit
d'un médecin d'exercer la fonction de médecin-conseil
d'une caisse, l'article 24 est applicable par analogie.
Proposition Hegg
Les caisses désignent, en accord avec les sociétés médica-
les cantonales, des médecins-conseils chargés notam-
ment ...
Hegg: Wie immer rede ich hier offen und sage Ihnen, dass
das ein Anliegen der Ärztegesellschaften ist. Das Anliegen
erscheint mir aber vernünftig, und deshalb habe ich es in
meinem Antrag übernommen. Es geht darum, dass bei der
Ernennung von Vertrauensärzten der Kassen auch das Ver-
trauen der Ärztegesellschaften in die Person des Ernannten
vorhanden ist. Deshalb wählte ich die Formulierung «im
Einvernehmen mit» statt nur «nach Anhörung».
Es ist eine gut schweizerische Tradition, die Sozialpartner-
schaft zu pflegen. Es scheint mir, dass es sich auch hier um
ein Anliegen einer Sozialpartnerschaft handelt. Es ist
undenkbar, dass die Institution des Vertrauensarztes gut
funktionieren kann, wenn der Arzt das Vertrauen der betref-
fenden Ärztegesellschaft nicht geniesst. Die Ärztegesell-
schaften sind demokratisch organisiert, und so ist auch
nicht anzunehmen, dass eine Person ohne vernünftige
Gründe von einer solchen Gesellschaft als Vertrauensarzt
abgelehnt werden könnte.
Zehnder: Es ist befremdend, dass die Ärzteschaft nicht zu
ihrem Wort steht. In harten Verhandlungen zwischen Ärzten
und Krankenkassen, die leider nicht unter den Titel
«Sozialpartnerschaft» gestellt werden können und an denen
- Oktober 1984 N
1375
Krankenversicherung. Teilrevision
unser Ratspräsident, Herr Gautier, der Kömmissionspräsi-
dent, Herr Eggli, Frau Segmüller und der Sprechende teilge-
nommen haben, ist aus dem kurzen Artikel 18 nach Vor-
schlag des Bundesrates die detaillierte Regelung gemäss
Kommissionsantrag geworden. Die Ärzte haben dabei auf
die Notwendigkeit des Einverständnisses der Ärztegesell-
schaft bei der Bestellung von Vertrauensärzten verzichtet
und die loyale Offerte der Krankenkassen angenommen,
Artikel 24 für anwendbar zu erklären.
Wenn eine Ärztegesellschaft, eine Verbandsklage notabene,
einen Vertrauensarzt nicht oder nicht mehr zu dieser Tätig-
keit zulassen will, kann sie beim Schiedsgericht klagen. Nun
wollen die Ärzte den Fünfer und das Weggli. Die Klagemög-
lichkeit behalten sie, und das Vetorecht soll ihnen zusätzlich
gegeben werden. Zwischen Einverständnis und Einverneh-
men besteht letztlich kein Unterschied. In beiden .Fällen
droht dem Vertrauensarzt, der sich nicht wohlverhält, neben
dem beruflichen Ausschluss auch noch der Ausschluss aus
der FMH und damit der Verlust des Titels FMH. Er ist
beruflich ruiniert; deshalb wird es sich ein nur im Einverneh-
men mit der Ärztegesellschaft bestellter Vertrauensarzt
zehnmal überlegen, wie intensiv er die Wirtschaftlichkeit
einer Behandlung überprüfen will. Die Krankenkassen sind
indessen zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und zur
Bestellung von Vertrauensärzten von Gesetzes wegen
ebenso verpflichtet wie die Ärzte zur Kooperation mit den
Vertrauensärzten.
Die Kommissionsfassung verpflichtet die Kassen zur Anhö-
rung, und damit ist auch dokumentiert, dass diese nicht nur
zwangsweise an der Meinung der Ärztegesellschaften inter-
essiert sind, sondern selbst beachten werden, dass sie Ver-
trauensärzte engagieren, die geachtet und anerkannt sind
und somit auch respektiert werden.
Wenn ich anfangs gesagt habe, ich sei befremdet, so auch
deshalb, weil ich eine schriftliche Stellungnahme des Zen-
tralvorstandes der FMH zur Teilrevision der Krankenversi-
cherung in den Händen halte. Hier heisst es: «Die neue
Definition der Funktion des Vertrauensarztes in Artikel 18
stellt einen hart ausgehandelten Kompromiss zwischen der
FMH und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkas-
sen dar, zu dem der ZV nach wie vor steht.» Zwei Seiten
weiter, im gleichen Papier, wird allerdings dann unter den
verschiedenen Anträgen, welche die FMH zuhanden ihrer
Interessenvertreter wahrscheinlich herausgegeben hat,
unter Wichtigkeitsstufe «dringend» aufgeführt: «Den Artikel
18 (Vertrauensärzte) sollte man wieder korrigieren.» Dies
schlägt Herr Hegg vor.
Also vorne wird geschrieben «Wir stehen zu diesem gemein-
sam erarbeiteten Artikel», und zwei Seiten weiter hinten
beantragt man eine Korrektur. Das ist nicht gerade eine
feine Art.
Ich bitte Sie deshalb, diesem Antrag Hegg nicht zuzustim-
men, sondern der Kommissionsfassung beizupflichten.
Eggli-Winterthur, Berichterstatter: Wenn man diese Diskus-
sion zwischen einem Vertreter der Ärzte und einem Vertreter
der Krankenversicherung angehört hat, bekommt man eine
ganz leise Ahnung von den bestehenden Interessengegen-
sätzen. Wenn Herr Hegg erklärt, Sozialpartnergespräche
könne man nicht so führen, dass die eine Seite - in diesem
Fall die Krankenkassen - über den Kopf der Ärzte hinweg
den Vertrauensarzt bestimmen können, dann möchte ich
Ihnen gleichzeitig sagen, dass es keine Sozialpartnergesprä-
che sind, wenn die eine Seite einfach nein sagen kann.
Wenn sie es so versteht, möchte ich das ihrem Beruf zu-
schreiben.
Es heisst «im Einvernehmen». Im Normalfall wird es keiner
Krankenkasse einfallen, einen Vertrauensarzt zu bestimmen,
bei dem sie feststellt, dass die kantonale Ärztegesellschaft
ihn mit allen Mitteln ablehnt. Das wäre ja ein Blödsinn. Aber
es kann der Ärztegesellschaft einfallen, wenn in einem Kon-
fliktfall ein Vertrauensarzt gewählt werden muss, einfach
nein zu sagen zu jedem Arzt, der ihr nicht genehm erscheint,
obwohl ihn die Krankenkasse designieren möchte, und das
wollen auch wir verhindern. Dazu kommt, dass die Kassen
174-N
sowieso Schwierigkeiten haben, Vertrauensärzte zu finden.
Die Subkommission hat eine ganztägige Sitzung abgehal-
ten. Für mich war es die schlimmste Subkommissionssit-
zung, die ich zu leiten hatte, mit Beteiligung der Ärzte, der
Krankenkassenvertreter und der Vertreter des Bundesam-
tes. Im Laufe dieses Nachmittags kam es zu einer Verständi-
gungslösung, der alle Anwesenden - die Vertreter der Kran-
kenkassen, der Ärztegesellschaft, des Bundesamtes und wir
vier Nationalräte - zustimmen konnten. Diese mühsam in
einer Art Sozialpartnergespräch erarbeitete Lösung sollte
nicht wieder torpediert werden. Ich glaube, dies würde auch
den Ärzten schlecht anstehen.
Ich beantrage Ihnen daher, auch im Namen der Kommission,
den Antrag von Herrn Hegg abzulehnen.
Ich habe noch vergessen zu sagen, dass die zentralisierten
Krankenkassen sowieso Schwierigkeiten haben mit den Ver-
trauensärzten, deren Zuständigkeit über die Kantonsgrenze
hinausgeht. Dort ist vorgesehen, dass nur die kantonale
Ärztegesellschaft am Sitz der Krankenkasse zuständig ist.
M. Dupont, rapporteur: L'article 18 que la commission vous
soumet est proposé sur préavis des sociétés médicales.
C'est déjà une large amélioration par rapport au texte exis-
tant et proposé par le Conseil fédéral, puisqu'après entretien
avec les sociétés médicales, les médecins sont associés aux
caisses-maladie.
Celles-ci ont la possibilité de préaviser pour qu'elles puis-
sent désigner les médecins chargés de vérifier si les traite-
ments sont appropriés et économiques.
M. Hegg demande d'aller plus loin et que cette désignation
se fasse non seulement sur préavis mais en accord. Nous
estimons que l'on enlève là la possibilité de choix aux
caisses-maladie qui ont la charge de véritablement gérer les
cotisations qui sont versées par des membres et accorder
des prestations. Nous estimons que les sociétés médicales,
à travers M. Hegg, ont des exigences qui sont disproportion-
nées. Nous vous proposons d'en rester à la version de la
majorité de la commission et du Conseil fédéral et de rejeter
la proposition de M. Hegg.
Bundesrat Egli: Bitte behandeln Sie diesen Vorschlag der
Kommission, dem sich auch der Bundesrat anschliesst, wie
ein rohes Ei. Er ist nämlich das delikate Ergebnis von harten
Verhandlungen - wie Sie gehört haben -, und wenn Sie nur
ein Jota daran ändern, dann brüskieren Sie eine der beiden
Parteien.
Bitte stimmen Sie der Kommission zu.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hegg Minderheit
Für den Antraq der Kommission offensichtliche Mehrheit
Art. 18 Abs. 2 und 3
Antrag der Kommission
Abs. 2
... Hebammen, medizinisch-therapeutisches Personal, Per-
sonen der spitalexternen Krankenpflege, Laboratorien ...
Abs. 3
Die Vertrauensärzte geben den zuständigen Verwaltungs-
stellen der Kassen diejenigen Angaben weiter, die insbeson-
dere für die Anbringung eines Vorbehaltes, die Festsetzung
der Leistungen oder die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit
der Behandlung notwendig sind. Bei der Berichterstattung
an die Kasse wahren sie die Persönlichkeitsrechte der Versi-
cherten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Bekannt-
gabe sowie die Stellung der Vertrauensärzte der Kassen,
sofern sich die eidgenössischen Dachverbände der Ärzte
und Kassen hierüber nicht einigen können.
Art. 18 al. 2 et 3
Proposition de la commission
Assurance-maladie. Révision partielle
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Al. 2
... le personnel paramédical, le personnel prodiguant des
soins hors de l'hôpital, les laboratoires...
Al. 3
Les médecins-conseils transmettent aux services adminis-
tratifs compétents de la caisse les indications dont cette
dernière a besoin, notamment pour imposer une réserve,
fixer ses prestations ou vérifier si le traitement est économi-
que. En communiquant ces renseignements à la caisse, ils
respectent les droits de la personnalité des assurés. Le
Conseil fédéral fixe les modalités de détail concernant cette
communication et règle le statut des médecins-conseils des
caisses au cas où les associations faîtières suisses de méde-
cins et des caisses ne pourraient parvenir à un accord à ce
sujet.
Angenommen - Adopté
Art. 19bis Abs. 1
Antrag der Kommission
... von Kranken dienen, ausreichende ärztliche Betreuung
gewährleisten, über das erforderliche ...
Antrag Reimann
Nach Entwurf des Bundesrates
Art. 19"" al. 1
Proposition de la commission
... hospitalier de malades, garantissent une assistance médi-
cale suffisante et disposent...
Proposition Reimann
Selon projet du Conseil fédéral
Reimann: In Artikel 19bis geht es um die Wahl und die
Definition der Heilanstalten und auch um die Kostenüber-
nahme. Ich habe zu Absatz 1 und zu Absatz 5 je einen Antrag
gestellt und erlaube mir, weil es bei beiden um die Definition
der Heilanstalten geht, diese gemeinsam zu begründen.
In Absatz 1 sagt der Bundesrat, dass Anstalten und Abteilun-
gen von solchen, welche unter dauernder ärztlicher Leitung
stehen, a
!
s Heilanstalten im Sinne dieses Gesetzes gelten.
Anstelle von «dauernder ärztlicher Leitung» schlägt die
Kommission vor: «ausreichende ärztliche Betreuung». Mit
dem Erfordernis einer bloss ausreichenden ärztlichen
Betreuung wird jedes umfunktionierte Hotel, jedes Pflege-
heim und jede Luxusklinik mit lediglich kommerzieller Lei-
tung verlangen können, in die Liste der Spitäler aufgenom-
men zu werden. Entsprechend werden auch die Kosten
ansteigen. Die Spitalkosten bilden denn auch das Hauptpro-
blem im Gesundheitswesen. Bundesrat und Kommission
haben sich offensichtlich bemüht, dieses Problem in den
Griff zu bekommen. Alle Bemühungen bleiben aber frucht-
los, wenn man nicht in der Lage ist, das Spital zu definieren.
Ich bitte Sie deshalb, der präzisen und auch praktikablen
Spitaldefinition des Bundesrates in Absatz 1 von Artikel
19bis den Vorrang zu geben.
In die gleiche Richtung geht mein Antrag zu Absatz 5. Die
Kantone haben gemäss Absatz 5 eine nach Kategorien
gegliederte Liste der Heilanstalten ihres Gebietes zu erstel-
len, gegenüber denen die Kassen bei einem Aufenthalt ihrer
Versicherten leistungspflichtig werden. Es wäre nun wirk-
lich wünschenswert, dass die Kantone diese Aufteilung in
Kategorien nach einheitlichen Grundsätzen vornehmen
würden. Es gibt nämlich keine plausible Begründung,
warum in den einen Kantonen die Spitäler in vier Kategorien
eingereiht werden müssen und in den anderen in fünf oder
sechs Kategorien. Diese Vielfalt erschwert den Überblick
und die Vergleichbarkeit bezüglich der Angemessenheit der
Taxen und der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung.
Ich beantrage Ihnen deshalb, durch den Bund festzulegen,
was für Spitalkategorien gebildet werden können und nach
welchen Kriterien die Zuordnung der Heilanstalten zu den
einzelnen Kategorien zu erfolgen hat. Nur so lässt sich auch
eine aussagekräftigte Statistik über die Spitalkosten er-
stellen.
Ich hoffe, dass diese notwendige Koordination, welche auch
im Interesse der Kosteneindämmung liegt, nicht wieder am
Widerstand der kantonalen Föderalisten scheitert. Mit Föde-
ralismus hat das ohnehin nicht viel zu tun, und ich bin der
Auffassung, dass die kantonalen Gesundheitsdirektoren
doch nicht einfach um ihren Spitalbereich - jeder für sich -
eine Mauer bauen können. Man muss auch berücksichtigen,
dass die zentralen Krankenkassen in allen Kantonen tätig
sind und auf eine etwas bessere Koordination im Spitalta-
xenwesen angewiesen sind.
Ich bitte Sie deshalb, auch diesem Antrag zu Absatz 5
zuzustimmen.
Hösli: Ich spreche nicht zu den Absätzen 5, 6 und 7, ich
spreche lediglich zu Absatz 1. Hier möchte Herr Kollege
Reimann nach Entwurf des Bundesrates beschliessen, wäh-
rend die Kommission eine Änderung vorgenommen hat. Ich
weise darauf hin: In der Fassung des Bundessrates heisst
es, dass die Anstalt oder Abteilung «unter dauernder ärztli-
cher Leitung stehen muss». Die Kommission stellt fest, dass
bei diesen Anstalten «ausreichende ärztliche Betreuung
gewährleistet werden muss». Also der Unterschied ist der,
ob wir sparen wollen oder nicht. Wir haben heute Chro-
nischkrankenheime, welche keine eigentliche ärztliche Lei-
tung haben. Es sind die Landärzte, die Hausärzte, die schon
zu Hause die Leute betreut haben, die in das Heim gehen
und dort amten. Wenn wir für diese Heime eine ärztliche
Leitung verlangen, dann haben wir also bereits einen Chef-
arzt an der Spitze, und weil ja dieser Chefarzt nicht während
365 Tagen 24 Stunden lang arbeiten kann, braucht er minde-
stens zwei Stellvertreter. Nun haben wir schon drei teure
Männer mehr. Diese teuren Männer brauchen dann Sekretä-
rinnen und Gehilfinnen.
Ich bitte Sie also, bleiben Sie bei der Fassung der Kommis-
sion, die insgesamt für das Gesundheitswesen die kosten-
günstigere ist.
Zehnder: Auf das Votum von Herrn Hösli muss ich doch
zurückkommen; denn er erklärt hier: Wenn wir Kosten ein-
sparen wollen, dann müssen wir dem Artikel nach Fassung
der Kommissionsmehrheit zustimmen. Dazu muss ich ein-
fach sagen: Das stimmt nicht. Genau das Gegenteil ist der
Fall. Überlegen Sie sich doch selbst: Der Unterschied liegt
darin, wann ein Haus als Spital deklariert wird, entweder
unter der Voraussetzung, unter dauernder ärztlicher Leitung
zu stehen, oder unter der Voraussetzung, dass eine ausrei-
chende ärztliche Betreuung gewährleistet ist. Wir haben die
Situation an verschiedenen Orten, dass umgebaute Hotels
und weiss Gott was alles zu Spitälern erklärt werden. Zu
Spitälern! Das muss man sich einmal vorstellen! Es ist
überhaupt nicht mehr notwendig, dass dieses oder jenes
Voraussetzung ist, sondern es heisst einfach nur noch:
«ausreichende ärztliche Betreuung». Das aber ist nicht ein
Spital! Das ist der Unterschied, und deshalb bitte ich Sie,
doch dem Antrag Reimann zuzustimmen und klare Verhält-
nisse zu schaffen.
Allenspach: Die Worte von Herrn Zehnder veranlassen
mich, eine kurze Bemerkung anzubringen. Wir müssen uns
klar sein, dass der Unterschied besteht zwischen «dauernd»
und «ausreichend». Dauernd ist ein Zeitmoment. Ausrei-
chend ist ein Qualitätsmoment. Es ist durchaus möglich,
dass eine Heilanstalt unter dauernder ärztlicher Leitung und
Betreuung steht, aber diese dauernde ärztliche Leitung und
Betreuung dennoch nicht ausreichend ist. Für den Patien-
ten ist es doch wichtig, dass die Betreuung ausreichend ist;
für ihn ist das Qualitätsmoment entscheidend, und deshalb
bitte ich Sie, den Antrag Reimann abzulehnen und der
Kommission zuzustimmen.
Günter: Das Problem hat zwei Seiten: Die eine Seite ist die,
dass, wenn wir nur nach der Kommission gehen, wir tat-
- Oktober 1984 N1377Krankenversicherung. Teilrevision
sächlich eher in Richtung Privatspitäler gehen, von den
staatlichen Spitälern weg. Das kann man missbrauchen.
Man kann aber auch die andere Form missbrauchen.
Etwas sollte hier aber nicht untergehen: Wenn jemand in '
eine Heilanstalt, in ein Spital geht, dann ist er schwer krank.
Wenn Sie in derartigen Fällen mehrere Patienten beieinan-
der haben, dann müssen Sie mit ernsten Zwischenfällen
rechnen: Herzstillständen, Lungenembolien und ähnlichem.
Es ist eine Tatsache, dass, wenn dann kein Arzt im Spital ist,
ein auswärtiger Arzt zu spät kommen würde. Wir sind hier in
einem Dilemma: Es ist so, dass der Patient tatsächlich in der
Regel gut versorgt ist, wenn er von seinem Hausarzt betreut
wird, der aber nicht immer im Spital sein kann. Wenn aber
ein ernster Zwischenfall eintritt, wäre es besser, wenn über-
haupt ein Arzt da ist, auch ein fremder, der rasch handeln
kann. Es besteht ein echter Zielkonflikt. Persönlich glaube
ich, dass man für eine Heilanstalt, die wirklich ernstlich
erkrankte Patienten pflegt, in irgendeiner Form eine dau-
ernde ärztliche Präsenz verlangen sollte. Das kann in gewis-
sen Bereichen Mehrkosten auslösen. Es wird aber auch die
Zahl der Spitäler einschränken und kann damit zu einem
Schrumpfen der Bettenzahl führen. Die Kostenfolgen kön-
nen wir hier im Augenblick nicht überblicken. Es ist nicht
möglich zu sagen, was teurer und was billiger kommen wird.
Entscheidend ist, dass in Heilanstalten ständig ein Arzt
präsent sein sollte, weil wir wissen, dass dort ernste Zwi-
schenfälle, die Handeln innert Minuten erfordern, relativ
häufig sind. Dies ist für die Patienten wichtig.
Reimann: Ich muss.etwas richtigstellen in der Rede von
Kollege Allenspach. Beim Antrag des Bundesrates geht es
um eine dauernde ärztliche Leitung. Die Kommission
schlägt lediglich eine genügende ärztliche Betreuung vor.
Danach genügt es also schon, wenn Sie ein Hotel in ein
Spital umfunktionieren wollen, dass im Dorf noch ein Arzt
ist, der hin und wieder vorbeikommt. Und nun geht es um
die Bezahlung: Wir möchten vermeiden, dass die Kranken-
kassen gegenüber einem solchen umfunktionierten Hotel
zahlungspflichtig werden.
Frau Segmüller: Herr Reimann hat mich jetzt gereizt! (Hei-
terkeit) Ich muss hier schon die Privatspitäler verteidigen.
Und wenn wir das im Räume Bern tun, dann haben wir um
so mehr Grund dazu. Herr Reimann unterstellt - und auch
Herr Günter hat das zum Teil getan -, dass erstens in den
Spitälern, in denen kein ständiger Arzt ist, die medizinische
Betreuung unter Umständen nicht ausreichend sei, ferner,
dass man einfach so mir nichts dir nichts ein Hotel mit
einem Arzt versehen und dann als Heilanstalt deklarieren
könne. Ich glaube, Sie sehen diese ganze Sache zu ein-
äugig.
Ich bitte Sie, den Zusammenhang zwischen Artikel 19bis
Absatz 1 und 5 zu betrachten. Das ist ein Zwillingspaar, das
gehört zusammen. Und dann wird Ihnen auch klar, dass die
Fassung der Kommission, die ausreichende ärztliche
Betreuung verlangt, vollkommen genügt. Mit der Fassung
des Bundesrates behindern Sie die Privatspitäler, behindern
Sie das Belegarztsystem. Damit erteilen Sie einem wichtigen
Zweig der medizinischen Versorgung in unserem Land eine
glatte Absage, oder Sie zwingen diese Leute, das Chefarzt-
system einzuführen, das zu einer Verteuerung führt.
Auch im Interesse der freien Arztwahl sollten Sie Artikel
19bis in der Fassung der Kommission zustimmen. Dafür,
dass damit keine Schindluderei getrieben wird, sorgt Absatz
5, nach welchem ja die Kantone die Kategorisierungsliste
erstellen müssen.
Gleichzeitig möchte ich Ihnen empfehlen, den Antrag von
Herrn Reimann abzulehnen, der verlangt, dass der Bundes-
rat diese Kategorisierung vornimmt. Das ist absolut unnötigl
Die Kategorisierung beruht auf eigentlich heute schon aner-
kannten Kriterien. Das spielt in der Praxis schon, denn die
Spitäler müssen gewisse Kriterien erfüllen, um für die Aus-
bildung der Spezialärzte, für die FMH-Ausbildung anerkannt
zu werden. Diese Kriterien genügen. Es ist unnötig, dass wir
hier einen Bundesvogt installieren.
Ich bitte Sie, bei der Fassung der Kommission zu bleiben.
Eggli-Winterthur, Berichterstatter: Ich möchte feststellen;
dass jetzt sechs Kommissionsmitglieder gesprochen haben.
Ich gestatte mir nun doch, den Sinn der in der Kommission
vorgenommenen Umformulierung dieser Bestimmung dar-
zulegen.
Wir haben festgestellt, dass die heutige Bestimmung «unter
dauernder ärztlicher Leitung stehen» immer wieder zu Dis-
kussionen Anlass gibt. Was heisst das, «unter dauernder
ärztlicher Leitung stehen»? Wir haben zum Beispiel in unse-
rer Region ein Privatspital mit einem leitenden Arzt. Der
leitende Arzt hat eine Privatpraxis. Wenn er frei hat, über-
nimmt einer der Belegärzte die Stellvertretung. Das Kran-
kenhaus wird als Spital anerkannt, denn es steht unter
ärztlicher Leitung, obwohl der leitende Arzt noch in seiner
•Privatpraxis tätig ist und nur alle Tage seinen Rundgang in
der Privatklinik macht; die Belegärzte führen die entspre-
chenden Operationen selber aus.
Es gibt ähnliche Regelungen in der übrigen Schweiz. Wir
wollten mit diesem Antrag der Kommission der Diskussion
um die Frage ein Ende setzen, ob nun der als leitender Arzt
Bezeichnete nur im Spital tätig sein darf oder auch noch
eine Privatpraxis führen darf. Dies ist der Sinn der Formulie-
rung, dass die dauernde ärztliche Betreuung gewährleistet
sein müsse.
Im Grunde genommen könnte man nämlich sagen: Was in
Artikel 19bis in der Fassung des Bundesrates formuliert ist,
entspricht dem geltenden Gesetz. Beim Vorschlag der Kom-
mission kommt es auf die Auslegung dieser Bestimmungen
an. Wenn wir dem Antrag von Herrn Reimann zustimmen,
ändert sich überhaupt nichts, sondern es bleibt so, wie es
ist. Das wurde eben schon in der Kommission festgehalten.
Es können weiterhin solche Beispiele angeführt werden.
Ich möchte den Antrag genau wie Frau Segmüller ebenfalls
in Verbindung mit Absatz 5 sehen. Wenn das Spital nicht in
dieser Liste der Heilanstalten enthalten ist, dann ist die
Kasse eben auch nicht leistungspflichtig. Das ist der
entscheidende Punkt bei der ganzen Angelegenheit.
M. Dupont, rapporteur: La proposition de M. Reimann tend
à limiter le nombre d'hôpitaux; elle risque ainsi de toucher
en particulier un certain nombre de cliniques privées - il ne
faut pas le cacher. Tout dépend de l'interprétation qui est
faite de «direction médicale permanente». Le texte qui est
proposé par la commission parle d'une «assistance médi-
cale appropriée». Je ne suis pas certain que cela entraîne
une augmentation des frais de la santé, car, selon l'alinéa 5,
les cantons gardent la compétence de classer par catégo-
ries les hôpitaux. Par conséquent, une clinique ou un hôpital
qui ne répond pas aux critères souhaités ne peut pas figurer
sur la liste des établissements; cette institution hospitalière
ne pourra donc pas bénéficier des prestations de la caisse
maladie. Pour cette raison, la majorité de la commission a
estimé après une large discussion qu'il était plus clair et plus
facile de conserver dans le texte «assistance médicale»
plutôt que «direction médicale permanente». Cela com-
porte, il est vrai, certains risques, comme l'a montré M.
Reimann. La commission ou plutôt les membres de la com-
mission - car nous n'avons pas eu l'occasion d'examiner
encore une fois cette question; nous avons simplement
abordé le problème, mais pas la proposition Reimann - vous
proposent donc de rejeter cette proposition.
Bundesrat Egli: Der Bundesrat hat sich in den Kommissions-
beratungen von seiner ursprünglichen Version gelöst und
sich zur Version der Kommission durchgerungen. Die
Gründe wurden Ihnen - teils von Herrn Eggli, teils von Frau
Segmüller - dargelegt. Für mich persönlich kam noch ein
weiterer Grund dazu. Im ursprünglichen Antrag des Bundes-
rates wird auf die Leitung des Spitals abgestellt, bei der
Kommissionslösung hingegen auf die Betreuung. Man kann
sich fragen, auf was der Patient mehr abstellt; auf die
Leitung des Spitals oder auf die tatsächliche Betreuung.
Assurance-maladie. Révision partielle
1378
N 4 octobre 1984
Wenn man den Sinn dieses Wortes «Leitung» bedenkt,
kommt man zum Schluss, dass die Leitung nicht unbedingt
einer Medizinsperson anvertraut sein muss. Das Spital kann
letzten Endes auch von einem Manager geleitet sein, und
das geschieht tatsächlich auch. Oder es kann von Schwe-
stern geleitet werden, wie das in privaten Kliniken geschieht.
Aber die ärztliche Betreuung muss jedenfalls gewährleistet
sein, auf diese wollen wir denn auch abstellen. Darum
stimmt der Bundesrat dem Antrag der Kommission zu.
Was nun Absatz 5 anbelangt, Herr Reimann: Sie möchten,
dass von Bundes wegen die Heilanstalten in verschiedene
Kategorien eingeteilt würden. Dies hätte nur dann einen
Sinn, wenn auch der Bund den verschiedenen Kategorien
unterschiedliche Rechtsfolgen zuordnen würde, wie bei-
spielsweise eine unterschiedliche Leistungspflicht. Dies ist
indessen nicht der Fall. Hingegen kann es auf kantonaler
Ebene durchaus sinnvoll sein, dass die Kantone ihre Spitäler
in verschiedene Kategorien einteilen und eine dementspre-
chende unterschiedliche Kostendeckung oder unterschied-
liche Tarife festsetzen.
Ich bitte Sie, auch bei Absatz 5 der Kommission zuzu-
stimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Reimann 42 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 70 Stimmen
Art. 19bisAbs. 2-4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 19"" al. 2-4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 19bis Abs. 5
Antrag der Kommission
Die Kantone erstellen nach Anhören der Beteiligten eine
nach Kategorien gegliederte Liste der Heilanstalten ihres
Gebietes; nur bei Aufenthalt des Versicherten in einer Heil-
anstalt gamäss dieser Liste wird die Kasse leistungspflichtig.
Antrag Reimann
(Fassung der Kommission)
... die Kasse leistungspflichtig. Der Bundesrat umschreibt
die einzelnen Heilanstaltskategorien und stellt Grundsätze
für die Zuordnung der Heilanstalten zu den einzelnen Kate-
gorien auf.
Antrag Sager
Streichen
Art. 19
M>
al.5
Proposition de la commission
Les cantons dressent, après avoir consulté les intéressés,
une liste des établissements hospitaliers situés sur leur
territoire en les classant par catégories; les caisses doivent
verser leurs prestations seulement si le séjour d'un assuré a
eu lieu dans un établissement hospitalier, qui figure sur
cette liste.
Proposition Fteimann
(version de la commission)
... sur cette liste. Le Conseil fédéral définit les différentes
catégor es d'établissements hospitaliers et fixe les principes
présidant à l'attribution desdits établissements aux diverses
catégories.
Proposition Sager
Biffer
Sager: Der Antrag von Herrn Reimann zu Artikel 19bis
Absatz 5 stellt eine Verbesserung dar gegenüber dem
Antrag der Kommission. Noch besser wäre es, sowohl
Absatz 5 wie Absatz 6 fallenzulassen, und zwar im Hinblick
auf die grosse Bedeutung der Privatspitäler in unserem
Gesundheitswesen. Die Fraktion der Schweizerischen
Volkspartei ist einstimmig der Ansicht, dass das private
Spital, das sehr weitgehend ohne öffentliche Unterstützung
auskommt, ein notwendiges Korrelat zum öffentlichen Kran-
kenhaus darstellt und nach wie vor seine Berechtigung hat.
Im Gegensatz zu öffentlichen Spitälern, die aufgrund ihrer
Ausmasse oft - und nicht immer zu unrecht - als Gesund-
heitsfabriken bezeichnet werden, ist in einem Privatspital
eine individuelle Beziehung des Patienten zum Arzt und
Pflegepersonal sichergestellt. Die freie Arztwahl bleibt
gewährleistet. Dem Patienten wird im Privatspital sowohl
unter physischen wie auch unter psychischen Aspekten
volle Aufmerksamkeit gewidmet; das ist in öffentlichen Spi-
tälern nicht immer möglich.
Der Streichungsantrag ist keineswegs etwa gegen die staat-
lichen Krankenhäuser gerichtet. Diese haben in unserem
Gesundheitswesen eine selbstverständliche und unverzicht-
bare Bedeutung. Die Schweizerische Volkspartei ist jedoch
der Auffassung, dass daneben das Privatspital, das nach
marktwirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, seinen
Platz haben muss. Es übt eine Pilotfunktion sogar für das
staatliche Spital aus. Es wahrt - gezwungenermassen - auf
verschiedenen Ebenen die Proportionen. Im staatlichen Spi-
tal hat der Patient oft das Bild von unbeschränkt scheinen-
den Mitteln der öffentlichen Hand, was zu irrigen Vorstellun-
gen über die Machbarkeit der Gesundheit führen kann; im
Privatspital ist dies nicht der Fall. Es ist ein Ort, wo eine
weitgehende Privatsphäre herrscht und die praktische Ver-
nunft dominieren muss. All das ist nicht nur in einem
menschlichen und medizinischen, sondern auch in einem
staatspolitischen und wirtschaftlichen Sinn vernünftig. Auf
die Rettung und Erhaltung solcher Einrichtungen ist unsere
offene Gesellschaft angewiesen. So wird ein aktiver Beitrag
zur Bekämpfung der zunehmenden Bürokratisierung, die
auch unser Gesundheitswesen in gelegentlich erschrecken-
dem Ausmass erfasst hat, geleistet. Damit ist keineswegs
gesagt, dass die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
vorbehaltlos allen Privatspitälern das Wort redet. Auch hier
muss differenziert werden. Auswüchse, die unser ohnehin
aufgeblähtes Gesundheitswesen belasten, sollten bekämpft
werden. Im Visier stehen hier gewisse Privatkliniken der
Luxusklasse sowie die ständig steigende Zahl von AMI-
Kliniken.
Im besonderen zu Artikel 19bis Absatz 5: Durch diese
Bestimmung wird das Recht auf freie Spitalwahl zwar nicht
aufgehoben, aber möglicherweise einschränkbar. Obwohl
die Voraussetzungen, die an den Begriff einer Heilanstalt
geknüpft werden, in Absatz 1 erwähnt sind, wird der Begriff
als solcher leider nirgends klar definiert. Es könnte bei der
Erstellung der Listen unter ungünstigen Umständen gar
willkürlich verfahren werden.
Absatz 6 des gleichen Artikels geht mit der vorgeschlagenen
staatlichen Planung unserer Fraktion ebenfalls zu weit. Dies
deshalb, weil sie einen weiteren, verfassungsmässig zweifel-
haften Eingriff des Staates in die Handels- und Gewerbefrei-
heit darstellt. Planwirtschaft auf Kosten der Marktwirtschaft
lehnen wir ab. Planwirtschaft hat im bisherigen schweizeri-
schen Gesundheitswesen ab und zu doch auch Schiffbruch
erlitten. So geht es nicht an, kantonale Fehlplanungen, wie
etwa zuviele Akutbetten auf Kosten der Chronischkranken-
betten, jetzt zu Lasten der Handels- und Gewerbefreiheit zu
korrigieren. Daran vermag auch das beim Bundesamt für
Justiz eingeholte Gutachten zur Verfassungsmässigkeit des
Artikels 19bis Absatz 6 nichts zu ändern. Denn abgesehen
davon, dass die Frage des Eingriffs in die Handels- und
Gewerbefreiheit in Lehre und Rechtsprechung nicht unum-
stritten ist, geht es hier primär um die politische Würdigung
einer doch recht komplexen Materie.
Weiter ist zu beachten, dass mit dieser Bestimmung nur die
kantonsinterne Planung erfasst wird. Eine interkantonale
- Oktober 1984 N
1379Krankenversicherung. Teilrevision
Koordination findet nicht statt. Somit ist beispielsweise nicht
sichergestellt, dass für grössere Anschaffungen die erfor-
derliche Absprache unter den Kantonen erfolgt. Um das zu
illustrieren, erwähne ich, dass zur Versorgung der gesamten
Bevölkerung unseres Landes drei Nierensteinzertrümmerer
notwendig sind: Nur eine interkantonale Koordination kann
diese Aufgabe bewältigen.
Schliesslich ist es nicht möglich, mit dieser Bestimmung in
Absatz 6 die AMI-Kliniken zu verdrängen. Es können höch-
stens die Krankenkassen von ihrer Leistungspflicht gegen-
über dieser Art von Einrichtung entbunden werden. Dem
gegenwärtigen Auftrieb im Bereich der AMI-Kliniken könnte
unter Umständen dadurch begegnet werden, dass die
öffentlichen Spitäler vermehrt Privatbetten anbieten und das
Belegarztsystem fördern.
Eine gewisse Konkurrenz von privater Seite wirkt auf die
öffentlichen Spitäler anspornend und ist deshalb zu begrüs-
sen. Weil sie den Nachweis erbringen und erbringen müs-
sen, dass Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen minde-
stens teilweise möglich ist, sind Privatspitäler auch unbe-
quem. Es wäre falsch, der Versuchung zu unterliegen, sie
deshalb langsam auszuschalten.
Zehnder: Zu Absatz 5: Mit der Einteilung der Spitäler in
Kategorien, die ja irgendwo aufgelistet sein müssen, soll
mehr Kostentransparenz erreicht werden. Dieser Anlauf zur
Kostendämpfung sollte also nicht vor dem Start bereits
gestoppt werden. Ob die Beschränkung der Leistungspflicht
auf die «Listenspitäler» sich ebenfalls kostendämmend aus-
wirkt, hängt von der Definition der Heilanstalt ab. Ich bitte
daher, den Absatz 5 so stehen zu lassen, wie die Kommis-
sion es beantragt, ihn aber zu ergänzen gemäss Antrag
Reimann. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen,
wie die Regelung kontrolliert, durchgeführt, vollzogen wer-
den soll, wenn diese Kategorien nicht umschrieben sind und
wenn vor allem die Zuordnung zu diesen einzelnen Katego-
rien nicht irgendwo festgehalten ist.
Zu Absatz 6: Als einziges Land Westeuropas lassen wir
private Kliniken und private Grosstechnnologie im Medizi-
nalwesen unbeschränkt zu und untergraben unsere müh-
sam zustande gebrachten Planungen im öffentlichen
Bereich des Gesundheitswesens damit gleich selbst. Wenn
kommerzielle Unternehmungen des Gesundheitswesens die
Oase Schweiz entdeckt haben, nützt uns das Wehklagen
über die kostentreibende Überversorgung nicht viel! Wir
müssen vielmehr Gegensteuer geben und auch diese priva-
ten Institutionen in die Planung einbeziehen. Wer über den
Bedarf hinaus investiert, muss dann eben die Konsequenzen
selbst tragen. Absatz 6 der Kommission vollbringt zwar noch
keine Wunder, stellt aber einen Schritt in die richtige Rich-
tung dar. An den Kantonen wird es dann liegen, Spitalver-
sorgung und medizinische Grosstechnologie in einem ver-
nünftigen Rahmen zu halten.
Die Kostenentwicklung zeigt, wohin eine schrankenlose
Handels- und Gewerbefreiheit im Gesundheitswesen führt.
Die krisensichere Industrie für Medizintechnik weist hem-
munglos darauf hin, dass ihre Apparate in kürzester Zeit
dank den Leistungen der Krankenversicherung wahre Gold-
gruben eröffnen. Arzte sind auch nur Menschen. Die medizi-
nische Grosstechnologie ist notwendig und vielfach lebens-
rettend. Sie darf aber nicht aus Amortisationsgründen Priva-
ter zum Konsumobjekt werden. Die Weiterführung dieser
hemmunglosen Entwicklung ist volkswirtschaftlich untrag-
bar, dies um so mehr, als sie das öffentliche Gesundheitswe-
sen nutzlos konkurrenziert. Nachdem unter den privaten
Anbietern im Gesundheitswesen kein marktwirtschaftlicher
Wettbewerb besteht, sind Korrekturmassnahmen, wie sie
Absatz 6 ermöglicht, unumgänglich geworden.
Ich führte letzte Woche für eine Tageszeitung ein Gespräch
mit der obersten Leistung der AMI-Kliniken. Sie haben uns
offen dargetan, dass in der nächsten Zeit von dieser Seite
her in unserem Land zehn Spitäler errichtet werden sollen,
mit insgesamt 1000 Betten. Sie können das im «Aargauer
Tagblatt» nachlesen. Die haben das unumwunden zugege-
ben! Sie haben davon Kenntnis, dass vielerorts jetzt schon in
unserem Land ein Überfluss an Akutspitalbetten besteht.
Und nun werden noch mehr dazugebaut. Stellen Sie sich
selbst vor, wohin das führt. Wenn Sie endlich etwas tun
wollen in dieser Angelegenheit der Kosteneindämmung,
dann dürfen Sie auf keinen Fall diesem Antrag Sager zu-
stimmen!
Früh: Diese Formulierung in unserem Gesetzentwurf richtet
sich gegen die sogenannten AMI-Kliniken, die auch in der
Schweiz da und dort FUSS fassen. Gewinnstrebigkeit ist
ihnen eigen. Vielleicht wirkt das stossend, weil ungewohnt,
und man möchte ihnen deshalb ablehnend gegenübertre-
ten. Vielleicht aber, und das scheint mir wahrscheinlicher zu
sein, haben sie eine Marktlücke entdeckt. Ausländische Kli-
niken sind in unserem Land eine Realität. Unsere Handels-
und Gewerbefreiheit einerseits und ein nicht zu erbringen-
der Bedürfnisnachweis andererseits kommen den Bestre-
bungen entgegen. Regional unterschiedlich besteht ein
Bedürfnis nach zusätzlichen Privatbetten. Ich begreife die
Krankenkassen, dass sie nicht eitel Freude zu empfinden
vermögen, denn sie haben in den vergangenen Jahren die
einträglichen Privatpatientenversicherungen gepflegt und
forciert. Heute stehen sie vor der Tatsache, dass diese privat
versicherten Patienten eine entsprechende Spitalbehand-
lung verlangen. Diese Privatbetten scheinen oftmals zu
fehlen.
Nun gibt es aber in der Schweiz nicht nur AMI-Kliniken.
Jeder siebente Patient in der Schweiz sucht lieber ein Pri-
vatspital als ein öffentliches auf. Es gibt 87 Privatkliniken mit
10000 Betten, die übrigens in der VESKA zusammenge-
schlossen sind. Es gibt Argumente, weshalb wir die Privatkli-
niken, die oft in Form von Stiftungen und Genossenschaften
geführt werden, erhalten sollten: Freie Arztwahl, Belegsarzt-
prinzip, Kontinuität in der ärztlichen Betreung auch nach
der Entlassung aus dem Spital, dann Überschaubarkeit,
meist recht gute Hôtellerie und betriebswirtschaftliche Füh-
rung nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen.
Mit dieser Formulierung würde die Aufsichtsmöglichkeit
verstärkt und damit, so glaube ich wenigstens, auch die
Bürokratie. Im heutigen Zustand sind die sogenannten
öffentlichen Spitäler praktisch ausschliesslich den Kanto-
nen unterstellt. Das soll sogar nach dem Bundesverfas-
sungsentwurf so bleiben. Das revidierte Gesetz sieht für die
Kantone die verbindliche Planung zur Sicherstellung einer
bedarfsgerechten Spitalversorgung sowie für die Versor-
gung mit kostspieligen medizinisch-technischen Einrichtun-
gen vor. Daraus geht eindeutig hervor, dass Kantone neu zu
gründenden oder schon bestehenden Kliniken mit Boykott
drohen können, auch wenn diese die Patientenbedürfnisse
berücksichtigen.
Obwohl der Bundesrat in der Antwort auf die Motion Meyer-
Bern schreibt, dass im Rahmen dieser Gesetzesrevision dem
Bund gewisse Kompetenzen eingeräumt werden könnten,
führt er weiter unten aus: «Das vom Motionär angespro-
chene Problem des Expansionsdrangs von privaten Spital-
ketten berührt aus der Sicht der Krankenversicherung indes-
sen ausschliesslich die Zusatzversicherungen. Dieser
Bereich wird heute aber weitgehend vom Grundsatz der
Privatautonomie geprägt. Daran sollte unseres Erachtens
grundsätzlich festgehalten werden.»
Wir befinden uns hier auf dem Gebiet der Marktwirtschaft. In
der Eintretensdebatte wurde oft vom fehlenden Markt im
ambulanten Bereich des Gesundheitswesens gesprochen.
Mit diesen Planungsvorschriften begeben wir uns auf Glatt-
eis. Wir heben nämlich auch hier noch die letzten Zeichen
eines gewissen Marktes und Wettbewerbes auf. Statt mit
Planungsvorschriften einzuengen, könnte man mit patien-
tengerechten Angeboten die Möglichkeiten der öffentlichen
Spitäler ausweiten.
Ich beantragte Ihnen, den Streichungsantrag von Herrn
Sager zu unterstützen, und damit ich dann beim Artikel
21 bis nicht nochmals sprechen muss, bitte ich Sie bereits
jetzt, den Minderheitsantrag von Herrn Zehnder abzulehnen.
Pfund: Auch ich möchte Sie bitten, den Streichungsantrag
Assurance-maladie. Révision partielle
1380
4 octobre 1984
von Herrn Sager zu unterstützen. Mit Absatz 5 soll den
Kantonen die Vergleichbarkeit der Spitalkosten und weitere
Massnahmen zur Kostenkontrolle und mit Absatz 6 eine
bedarfsgerechte Spitalplanung sowie die Koordination kost-
spieliger medizinisch-technischer Einrichtungen ermöglicht
werden. Entgegen der lobenswerten Absicht wird aber mit
den beiden Absätzen den Kantonen Tür und Tor weit geöff-
net, um Spitalkategorien und Spitalplanung isoliert und
auch unabhängig vom Angebot des Nachbarn nach eige-
nem Gutdünken zu betreiben.
Privatspitäler werden damit den Intentionen staatlich
gelenkter Spitalpolitik ausgeliefert. Es besteht durchaus die
Gefahr, dass vorweg zuerst die staatlichen oder vom Staat
subventionierten Spitäler zuoberst auf die für die Kassenlei-
stungen massgebliche Liste gesetzt werden. Mit dem allfälli-
gen Nichtaufnehmen von bestehenden privaten Spitälern
und Kliniken auf die Liste kann der Kanton diesen die
finanzielle Grundlage entziehen, und so bequem ein allfällig
vorhandenes und in der Regel von ihm verschuldetes Bet-
tenüberangebot zu Lasten der Privatspitäler abzubauen ver-
'suchen. Eine solche Bettenüberangebots-Bereinigung ist
nicht sinnvoll, um so weniger, als damit die in der Regel
kostengünstiger als öffentliche Spitäler arbeitenden Privat-
spitäler getroffen werden.
Die 87 in der Schweizerischen Vereinigung der Privatklini-
ken zusammengefassten Betriebe verfügen derzeit über
13,4 Prozent der Betten aller in der VESKA vertretenen
Krankenhäuser. Sie leisten aber mit diesen 13,4 Prozent
Betten 15,5 Prozent und in der Geburtshilfe sogar 17 Pro-
zent der stationären Behandlungen. Daraus ist ihre kosten-
günstigere Leistung pro Pflegetag klar ersichtlich.
In der Fassung von Absatz 5 und 6 kommt nicht zum Aus-
druck, ob für bestehende, anerkannt gemeinnützige und
kostengünstige private Krankenhäuser der Besitzstand
gewahrt bleibt. Auch sind die Kriterien, nach welchen und
ob überhaupt Privatspitäler in die zu Kassenleistungen
berechtigende Liste aufgenommen werden, nicht klar fest-
gelegt. Ihre Formulierung ist den Kantonen, nach Anhören
unter anderem der Krankenkassen, überlassen. Damit wird
die finanzielle Grundlage eines privaten Krankenhauses vom
staatlichen und vom Kassen-Wohlwollen abhängig.
Die Absicht, mit den beiden Absätzen AMI- oder andere
gewinnorientierte Kliniken zu verhindern und damit einen
Beitrag an die Senkung der Gesamtkosten im Gesundheits-
wesen leisten zu wollen, ist an und für sich lobenswert, aber
nicht ganz realistisch. Es geht von solchen Betrieben auch
nicht - wie teilweise befürchtet wird - eine systemverän-
dernde Bedrohung der schweizerischen Spitalszene aus. Im
Gegenteil - Herr Sager hat es angetönt-: Durch das Vorhan-
densein kommerziell orientierter Betriebe sind die anderen
nämlich gezwungen, ihr Strukturen laufend zu überdenken.
Gelegentlich über sich selbst nachzudenken ist auch für die
heutigen Spitalträger und -leitungen sicher nicht «gesund-
heitsschädigend».
Mit Absatz 5 und 6 machen wir einen weiteren Schritt in
Richtung Planwirtschaft im Gesundheitswesen, oder zumin-
dest ermöglichen wir diesen Weg. Belassen wir es bei der
von Frau Segmüller erwähnten, bereits bestehenden Rege-
lung.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Antrag Sager zu unterstüt-
zen und die beiden Absätze zu streichen.
Bratschi: Mit diesen Bestimmungen 5 und 6 befinden wir
uns wieder einmal in der nicht gerade angenehmen Lage
zwischen Skylla und Charybdis. Warum? Warum ist über-
haupt diese Bestimmung aufgenommen worden? Ganz
offensichtlich deshalb, weil wir doch eine Kostensenkung im
Spitalwesen erreichen wollen. Es entspricht einer Tatsache,
dass viele technische Apparate - ich erinnere an die Scan-
ner und andere Apparate - in einem Übermass in der
Schweiz vorhanden sind und diese grossen Kosten verursa-
chen. Diese Kosten zahlen nun nicht die Spitäler oder die
Patienten sondern die Krankenkassen und indirekt natür-
lich dann - wer anders! - wir selber. Das ist die eine Seite.
Dann kommt die zweite Seite, nämlich die AMI, hinzu. Die
AMI haben uns schon manchmal Sorgen gemacht. Diesmal
heissen sie AMI und sind eine Spitalgesellschaft, die rein auf
Profit ausgeht. Man kann schon der Meinung sein, man
dürfe das machen. In Amerika ist das sogar gang und gäbe.
Es ist aber nicht üblich hier in der Schweiz! Die Schweiz
wurde nun von den Amerikanern ausgelesen, um in unse-
rem liberalen Land gute Geschäfte zu machen. Unsere Kran-
kenkassen übernehmen die dann eventuell sehr hohen Kli-
nikkosten, und man kann so auf Kosten der Allgemeinheit
dicke Profite einstreichen. Zur Verhinderung dieser erneu-
ten Kostensteigerung sind diese Bestimmungen überhaupt
in den Gesetzesentwurf hineingekommen. Sie haben ihren
guten Sinn und Zweck hier drin, und auch die Ergänzung
von Herrn Reimann finde ich gut.
Den Antrag Sager, die beiden Bestimmungen wieder zu
streichen, würde ich ablehnen, obwohl auch der Antrag von
Herrn Sager seine guten Seiten hat. Ich muss als Gesund-
heitsdirektor der Stadt Bern darauf hinweisen, dass wir
verschiedene neuere und ältere Privatspitäler in der Stadt
Bern haben - über ein halbes Dutzend -, die ungefähr einen
Drittel der Spitalbetten stellen. Ich kenne zudem zahlreiche
Patienten, die gerne mit ihrem Hausarzt in ein Spital gehen
und sich dort von ihm weiterpflegen lassen wollen. Unsere
Privatspitäler in der Stadt Bern decken einen guten Teil des
Spitalbedarfs und der notwendigen Akutbetten ab. Dies
zudem weitgehendst ohne staatliche Gelder. Wir sind also in
der Stadt Bern auf die Mitarbeit der privaten Spitäler ange-
wiesen und könnten allein mit den öffentlichen Spitälern
unsere Spitalprobleme nicht lösen. Es kommt letztlich auf
den Geist und den Willen an, wie man diese zwei Bestim-
mungen auslegt. Das Wesentliche ist, dass wir hier deutsch
und deutlich sagen, auch von Bundesratsseite her, dass mit
diesen beiden Bestimmungen eine Kostendämpfung ange-
strebt wird. Wir wollen nicht zu viel und zu teure Technik in
der Medizin. Das haben unsere Privatspitäler aber auch
nicht gemacht. Wir wollen nach wie vor Privatspitäler, die
uns im bisherigen Rahmen helfen, unser Gesundheitswesen
zu tragen, Privatspitäler in dem Sinne, wie wir sie bis jetzt
gehabt haben, nach schweizerischer Art. Auf amerikanische
Superkliniken, gefüllt mit teurer medizinischer Apparate-
technik, können wir verzichten.
In diesem Sinne möchte ich den Antrag Reimann unterstüt-
zen. Ich lege aber Wert darauf, dass man später bei der
Auslegung diese beiden Absätze auch entsprechend hand-
habt.
M. de Chastonay: Dans son message du 19 août 1981, le
Conseil fédéral, à propos de l'article 19"" de la loi qui nous
occupe, précise que l'assuré conserve le libre choix de
rétablissement hospitalier pour autant encore qu'une assis-
tance médicale suffisante soit garantie au malade. C'est là,
je crois, une très sage disposition. Je me pose cependant la
question de savoir si la portée de ce choix, au vu de la teneur
de l'alinéa 5 et surtout de l'alinéa 6 de l'article 19"*, version
surprise de la commission, n'est pas complètement annihi-
lée, avec ou sans la modification proposée par M. Reimann.
En effet, en donnant aux cantons des compétences de fixer
sur leur territoire des planifications obligatoires en matière
de soins et de besoins hospitaliers, on court le risque très
sérieux d'empêcher le maintien, voire la création ou l'ouver-
ture d'établissements hospitaliers privés. Comme d'autres
intervenants l'ont relevé tout à l'heure, notamment MM.
Sager, Früh et Pfund, ces dispositions, il faut l'avouer ici,
entraînent fatalement une nationalisation à froid de la méde-
cine hospitalière qui me paraît aller à ('encontre des buts
que nous recherchons.
En effet, en un système complètement étatisé ou cantona-
lisé, l'individu - le patient - devient un administré dont la
présence constitue un problème et une charge. Dans un
régime privé, qui offre parallèlement aux établissements
publics, tous les bénéfices d'une saine et indispensable
concurrence qui profiteront au patient aussi bien qu'à la
qualité des soins requis, le coût de l'hospitalisation ne sera
pas forcément plus lourd que celui de l'hôpital public.
L'expérience l'a clairement démontré et je ne reviendrai pas
- Oktober 1984 N
1381
Krankenversicherung. Teilrevision
sur des exemples connus, que M. Zehnder n'ignore certai-
nement pas. En effet, et c'est une règle générale qui s'avère
fort valable en la matière, un monopole est moins innovateur
et surtout plus cher qu'un marché concurrentiel. Il apporte
avec lui les désagréments d'une bureaucratie et d'une con-
centration dont la médecine en définitive s'accomode fort
mal. Je voudrais dès lors obtenir de la part du chef du
Département de l'intérieur, l'assurance que dans sa version
surprise, celle proposée par la commission, l'article 19
bis
,
alinéas 5 et 6, en même temps qu'il propose généreusement
le libre choix de l'établissement hospitalier, respecte ce
choix et ne condamne pas nécessairement le patient à ne
fréquenter que les établissements étatisés obligatoirement
planifiés, seuls bénéficiaires des prestations des caisses-
maladie.
Il me paraît essentiel, en effet, de pouvoir conserver ou de
créer, dans le cadre des structures hospitalières cantonales,
des établissements privés qui puissent également percevoir
les prestations des caisses, en raison précisément de leur
complémentarité et, pourquoi pas, de leur collaboration
avec les hôpitaux d'Etat dans la diversité de leurs équipe-
ments. Un bon exemple nous a récemment été donné à
Lausanne en matière de collaboration entre une clinique
privée et le Centre hospitalier universitaire vaudois. Cette
coexistence constitue indiscutablement le gage d'une saine
stimulation,'celui aussi d'une gestion plus efficace, dynami-
que et plus économique au service du malade, dans le cadre
d'une meilleure maîtrise des coûts de la santé.
Selon la réponse qui me sera donnée, je me réserve de voter
la proposition de M. Sager biffant les alinéas 5 et surtout 6
de cet article 19
bls
, tout en vous demandant d'en faire autant
et en tout état de cause, de refuser la proposition de M.
Reimann.
Meyer-Bern: Ich habe es bereits gesagt. Etwa 15 Milliarden
Franken werden jährlich gebraucht für unser Gesundheits-
wesen, und fast die Hälfte davon wird im stationären Bereich
verwendet. Wenn wir also mit der Kostenkontrolle ernst
machen wollen, dann müssen wir den Hebel dort ansetzen,
wo es sich lohnt.
- Die Kantone haben in der letzten Zeit damit begonnen,
gestützt auf ihre Spitalplanungen und die hieraus resultie-
renden Bettenbilanzen, in den ihnen unterstellten Spitälern
Akutbetten abzubauen zugunsten von Chronischkranken-
betten. Diese Bestrebungen werden nun leider von den
Institutionen, die den kantonalen Spitalplanungen nicht
unterstehen, unterlaufen. Dies gilt insbesondere für die stra-
tegisch vom Auslande her im schweizerischen Gesundheits-
wesen eingesetzten Kliniken. Den Kantonen muss deshalb
die bundesrechtliche Kompetenz zur Verfügung gestellt
werden, ihre Spitalplanungen, die sie fast alle haben, als
verbindlich zu erklären.
- Die Schweiz wird von kostspieligen medizinisch-techni-
schen Geräten überschwemmt. Obschon die Schweizeri-
sche Sanitätsdirektorenkonferenz in den siebziger Jahren
energisch vor einer möglichen Überflutung des schweizeri-
schen Gesundheitsmarktes mit computerisierter Tomogra-
phie gewarnt hat und entsprechende Planungen vorlagen,
setzt eine regelrechte CT-Orgie ein, die sämtliche bedürfnis-
gerechten Vorgehen ignoriert. Die Amortographie feierte
wieder einmal Triumph.
Eine ähnliche Situation zeichnet sich schon jetzt - und
deshalb sind Ihre Einwendungen hierzu nicht stichhaltig,
Herr Sager- auf dem Gebiete des Nierensteinzertrümmerers
ab. Auch hier haben die Sanitätsdirektoren rechtzeitig
geschaltet. Wir haben das Schweizerische Krankenhausin-
stitut mit einer Studie beauftragt. Diese Studie kommt zum
Schluss, dass es für die Schweiz drei Nierensteinzertrümme-
rungsanlagen brauche. Es ist jedem einsichtig, dass die
Nierensteine sich nicht unbegrenzt vermehren. Es genügt
also ein Nierensteinzertrümmerer in Zürich, einer in Bern
und einer in Lausanne. Aber ich weiss heute schon, dass
neben dem Berner Nierensteinzertrümmerer bereits ein pri-
vater von den AMI bestellt ist. Das heisst dann also - so eine
Nierensteinzertrümmerungsanlage kostet etwa 5 Millionen
-, nicht 15 Millionen Investitionen, sondern dann vielleicht
20, 25, 30 oder 50 Milionen. Das ist nur eine Seite, es
kommen dann nämlich auch noch die Betriebskosten dazu.
Aus diesem Grunde ist es notwendig, dass in den Kantonen
hier verbindlich geplant werden kann.
Gestatten Sie mir noch einige Bemerkungen zu den Vor-
votanten. Es geht hier nicht darum - und ich möchte das
ganz deutlich sagen -, dass wir mit dieser Planung gegen
die Privatspitäler vorgehen wollen.
Gerade was den Kanton Bern betrifft, haben wir unsere
privaten Spitäler in unserer kantonalen Planung stillschwei-
gend eingeplant. Ein Beispiel: Im Räume Bern gibt es mit
Ausnahme der Universitätsfrauenklinik kein öffentliches
Spital, das Geburtshilfe und Gynäkologie betreibt. Wir
haben im Räume Bern diese Gebiete, die im übrigen gute
Gebiete sind für die privaten Spitäler, ausdrücklich den
privaten Spitälern überlassen. Wir sind auch bereit, weiter
mit ihnen zusammenzuarbeiten.
Aber ich bin nicht zu folgendem Spiel bereit: Gestützt auf
unsere Bettenbilanz, die auf 5500 Betten ungefähr 300 bis
400 Akutbetten Überschuss aufweist, haben wir uns vorge-
nommen, hier abzubauen, 4, 5, 6 Prozent in jedem Spital.
Wir haben in harten Auseinandersetzungen mit den Gynäko-
logen und den Chirurgen dieser öffentlichen Institutionen
Betten abgebaut und Chronischkrankenbetten daraus ge-
macht.
In der gleichen Zeit aber kaufen die AMI das Beau-Site auf,
und in der gleichen Zeit kommen weitere Gesuche um
Spitalbauten auf den Tisch des Gesundheitsdirektors! So
können wir doch langfristig nicht planen! Das sind Millio-
nen! Wir haben gegenwärtig einen Finanzplan von 600 Mil-
lionen Franken, und diese Millionen müssen langfristig inve-
stiert werden. Wir können da nicht kurzfristig arbeiten.
Nun zur Frage der freien Konkurrenz: Man hört oft sagen,
wir hätten Angst vor der Konkurrenz, wir hätten Angst vor
den Amerikanern. Wir haben keine Angst vor der Leistungs-
konkurrenz, aber es gibt zwei Punkte zu beachten:
- Die öffentlichen Spitäler bauen Betten ab, die anderen
bauen Betten auf.
- Wir kommen, da gerade diese amerikanischen Kliniken
mit elektronischen Apparaten vollgestopft sind wie ein
Kriegsschiff, in ein gegenseitiges Herausfordern, in einen
Teufelskreis hinein und werden gezwungen, auch die
modernsten Apparate zu kaufen, um konkurrenzfähig zu
bleiben. Ich finde deshalb, dass man diesen Planungsarti-
keln zustimmen sollte.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die Regeln der
freien Marktwirtschaft in der Medizin schlecht oder über-
haupt nicht funktionieren. Dort, wo sie noch funktionieren,
wie beispielsweise in der freien Arztwahl, die in diesem
System ebenfalls nach wie vor möglich wäre, in der freien
Spitalwahl, sollten wir sie beibehalten. Gerade all denjeni-
gen, die sich zu dieser Marktwirtschaft bekennen, möchte
ich sagen: Stimmen Sie Absatz 5 und 6 zu. Es wird sonst
einmal der Tag kommen, an dem Sie vielleicht erklären
müssen: Ich war damals auch dabei, als die freie Marktwirt-
schaft durch ihre Anhänger zerstört wurde.
Landoli: Wenn Herr Sager bei Absatz 6 befürchtet, dass die
bestehenden 87 Privatspitäler in ihrer Existenz gefährdet
seien, ist das falsch. Wir müssen doch sehen, dass in den
grossen und besonders den Universitätskantonen diese Spi-
talplanung schon besteht. Verschiedene Untersuchungen
auf dem Gebiet des Spitalwesens haben klar gezeigt, dass
die Kantone die Kostenentwicklung im Spitalbereich ohne
Planung nie in den Griff bekommen werden. Diese Planung
ist für die Kantone Voraussetzung für einen effizienten Ein-
satz der finanziellen Mittel im Spitalwesen. Sieschliesstden
Einbezug von privaten Heilanstalten aber keineswegs aus.
So sind im Kanton Zürich mehr als ein Dutzend Privatspitä-
ler in dieser Planung vollumfänglich Inbegriffen auch aner-
kannt. In der ganzen Schweiz sind 87 Spitäler erfolgreich
tätig, und deren Existenz ist nicht gefährdet.
Assurance-maladie. Révision partielle
1382
N 4 octobre 1984
Die Befürchtung, dass Willkür bald die eine, bald die andere
Klinik ausschliesst, ist unbegründet; denn eine solche Pla-
nung hängt nicht allein vom Gesundheitsdirektor des Kanto-
nes ab, sondern ist mindestens vom Gesamtregierungsrat
oder sogar von der kantonalen Legislative zu bewilligen.
Wenn mit diesem Absatz 6 der Versuch gemacht wird,
Privatkliniken zu verhindern, für die aus der Sicht der Pla-
nung keine Notwendigkeit besteht, ist das solange zu
begrüssen, als die Krankenversicherung nicht vollständig
von jeder Pauschalsubventionierung abkommt. Solange in
den Kantonen das Kopfsystem gilt, d. h. dass jedermann als
Versicherter in den Genuss von Subsidien kommt und nicht
nur solche Mitbürger, die deren bedürfen, sollen die kanto-
nalen und Bundesleistungen in den anerkannten Heilanstal-
ten erbracht werden.
Bei dieser Gelegenheit sind andererseits die kantonalen und
städtischer Gesundheitsdirektoren daran zu erinnern, dass
meistenorts das Beleg- bzw. das Chefarztsystem nicht opti-
mal gelöst ist. Ich meine damit ausdrücklich, dass es selb-
ständig praktizierenden Ärzten selten möglich ist, ihre
Patienten öffentlich anerkannten Spitälern zu übergeben,
ohne sie völlig aus ihrer eigenen Obhut zu entlassen. Es
müsste möglich sein, dass dieses System des Spitalarztes
flexibler, freier und praxisbezogener gestaltet würde. Dem
Haus- und Spezialarzt sollte die Weiterbehandlung am
öffentlichen Spital mindestens als consiliarius oder in einer
ähnlichen Form ermöglicht werden.
Indem ich diesbezüglich auf das Verständnis der Gesund-
heitsdirektoren hoffe, bitte ich Sie, der Mehrheit zuzu-
stimmen.
Frau Segmüller: Absatz 5 stelle ich nicht zur Diskussion;
dort stimmen wir der Fassung der Kommission zu. Zu Absatz
6: Wir haben hier verschiedentlich das Loblied der Planung
gehört. «Die Botschaft hör' ich wohl, doch mir fehlt (schon
ein bisschen) der Glaube.» Oder, um mit Wilhelm Busch zu
sprechen: «Ach, dass der Mensch so häufig irrt und nie
recht weiss, was kommen wird.»
Wenn wir von Planung sprechen im Gesundheitswesen,
dann meinen wir im Klartext primär die notwendige Akutbet-
tenzahl im Kanton. Wir wissen, dass mindestens an folgen-
den grossen Kliniken beträchtliche Überkapazitäten beste-
hen: Lausanne, Basel, Zürich, Luzern. Und doch ist anzu-
nehmen, dass auch dort eine Planung vorhanden war. Pla-
nung an sich ist noch keine Garantie dafür, dass das, was
heraus kommt, dann richtig ist. Planung ist so gut wie die
Voraussetzungen, von denen man dabei ausgeht. Was
heisst im Text, der Ihnen vorliegt, «bedarfsgerecht»? Das
müsste man ja auch erst noch definieren.
Abschnitt 6 ist in der Kommission im allerletzten Moment in
den Entwurf hineingekommen. Es war nicht ein Vorschlag
der Sparkonferenz. Der Abschnitt entstand aus der reinen
Angst vor den AMI-Kliniken, es ist ein Abwehrartikel. Ich
frage mich, ob man dabei nicht ein wenig zu weit geht. Eine
Frage stell* sich hier ganz deutlich, nämlich diejenige nach
der Verfassungsmässigkeit. Wird hier nicht die Handels- und
Gewerbefreiheit tangiert, und zwar nicht so sehr, wenn es
um die Betten geht als dann, wenn es um die medizinisch-
technischen Einrichtungen geht? Sollten diese nicht nur im
stationären, sondern auch im ambulanten Bereich der Pla-
nung unterstellt werden? Wir haben vom Justizdepartement
in letzter Minute ein Gutachten betreffend die Verfassungs-
mässigkeit erhalten, das diese Verfassungsmässigkeit
bejaht. Es hat mich nicht restlos überzeugt. Ich bleibe skep-
tisch, ich empfinde ein Unbehagen gegenüber allem, was
nach Planwirtschaft aussieht. Ich frage mich auch, ob eine
solche Planung nicht einfach Zustände zementiert und eine
flexible Anpassung verunmöglicht. Genau eine flexible
Anpassung an die wechselnden Bedürfnisse brauchten wir
ja.
Ich bitte Sie also - und ich bin gespannt auf das, was der
Vorsteher des EDI dazu sagen wird -, versprechen sie sich
nicht das Heil von diesem Planungsartikel. Das Beste an ihm
ist die Kann-Bestimmung. Ich möchte daher schliessen mit
einem Zitat von Robert Nef. «Planung ist die Ersetzung des
Zufalls durch den Irrtum. Dem Zufall sind wir schutzlos
ausgeliefert, während wir als Planende immerhin die Mög-
lichkeit haben, vom grösseren zum kleineren Irrtum fortzu-
schreiten.» Genau dies trifft zu für diesen Planungsartikel,
und kein bisschen mehr darf man sich von ihm versprechen.
Wick: Ich möchte Sie nur auf einige wenige Punkte, die
noch nicht erwähnt wurden, aufmerksam machen. Man sagt
immer wieder und man hört das auch aus den Diskussionen,
das Gefühl herrsche vor, die öffentlichen Spitäler, die Uni-
versitätsspitäler würden unrationell geführt, seien über-
haupt nicht kostenbewusst; deswegen sei Konkurrenz in
diesem Bereich absolut richtig und nötig. Dazu muss ich
Ihnen einige Einwände zu bedenken geben: Die öffentlichen
Universitätsspitäler sind mit ganz bedeutenden Auflagen
versehen, die die Privatspitäler - ich spreche jetzt speziell
von den AMI-Kliniken- überhaupt nicht haben, und das sind
die Ausbildungsaufgaben. Man denkt dabei immer an die
Studenten. Aber die öffentlichen Spitäler bilden nicht nur
Studenten aus, sie bilden auch das Pflegepersonal aus. Sie
bilden Ergotherapeutinnen aus, Physiotherapeutinnen,
Röntgenassistentinnen und alle weiteren medizinischen
Hilfsberufe. Es gibt dort eine ganz grosse Zahl von Lehrbe-
rufen. Alle diese Ausbildungsfunktionen kosten ganz enorm
Geld. Und last but not least - das möchte ich Ihnen auch
noch sagen - bilden sie die Spezialärzte aus, die nachher
ihren Unterhalt in der AMI-Klinik suchen, und für die Ausbil-
dung eines solchen Spezialarztes können pro Arzt weit über
100 000 Franken veranschlagt werden. Wenn Sie ein Spital
statt mit Assistenten, die noch lernen müssen, mit ausgebil-
deten Fachärzten bestücken, dann sinkt der Bedarf an Ärz-
ten in diesem Spital gewaltig. Die Assistenzärzte müssen
aber ihren Lohn auch haben. Ein Spital wird natürlich viel
rationeller führbar, wenn diese Ausbildungsfunktionen weg-
fallen. Wenn man deshalb die Kosten von Universitätsklini-
ken mit Privatspitälern vergleicht und sagt, die zweite Kate-
gorie sei bedeutend billiger, dann stimmt das zwar, man
vergleicht aber tatsächlich Äpfel mit Zwetschgen und zieht
einen absolut unstatthaften Vergleich. Davor möchte ich Sie
warnen. Deswegen, wie das der Herr Sanitätsdirektor sehr
richtig gesagt hat, kommt man um eine gewisse Planung in
diesem Bereich nicht herum.
Eggli-Winterthur, Berichterstatter: Wenn man Herrn Sager
zugehört hat, dann könnte man meinen, morgen breche die
Planwirtschaft über uns herein, wenn wir diesem Artikel
zustimmen. Er hat dargelegt, man dürfe nicht Planwirtschaft
auf Kosten der Privatwirtschaft betreiben, man dürfe das
Privatspital im Gesundheitswesen nicht verschwinden las-
sen. Dabei geht es gar nicht nur um die Privatspitäler. Wenn
man die Spitalverhältnisse in der Schweiz einigermassen
kennt, wird man feststellen, dass das Privatspital, so wie es
heute existiert, überhaupt nicht weggedacht werden kann;
denn das Privatspital behält seine Bedeutung. Es gibt sogar
Kantone, die an den Bau und auch an den Betrieb von
Privatspitälern Subventionen ausgerichtet haben. Ihr Nach-
bar ist aus einem solchen Kanton. Diese Subventionen gel-
ten, wenn Privatspitäler allgemeine Abteilungen eingeführt
haben und mindestens 50 Prozent Allgemeinbetten anbie-
ten. Die Kantone haben die Privatspitäler sogar gefördert in
den letzten Jahren. Das muss man auch klar sehen. Aber
was nicht passieren darf, hat übrigens Herr Meyer ausge-
führt: Die Kantone strengen sich an, den Bettenüberschuss
mit grossen Kosten und gegen den Widerstand in einzelnen
Regionen zu reduzieren, Kliniken aufzuheben, die Kosten
der Reduktion zu tragen. Aber nebenan kann irgend jemand,
eine Aktiengesellschaft zum Beispiel, unbekümmert Spitäler
bauen. Das führt dann eben dazu, dass die gleichen Kantone
wiederum mit zusätzlichen Kosten andere Spitäler oder
Abteilungen schliessen müssen. So weit ist es eben in unse-
rem Land, und das müssen wir berücksichtigen; deshalb ist
das Argument Planwirtschaft gegen Privatwirtschaft völlig
falsch.
Bei einer verbindlichen kantonalen Planung geht es nicht
einfach gegen die Privatspitäler, denn die Privatspitäler kön-
- Oktober 1984 N
1383
Krankenversicherung. Teilrevision
nen in einer solchen verbindlichen Planung aufgenommen
werden, wie das in verschiedenen Kantonen bereits der Fall
ist. Es gibt reiche Städte und Gemeinden, denen es nicht
darauf ankommt, ob sie - entsprechend den Gesetzen in
den Kantonen - noch die 10 oder 15 Prozent Subventionen
erhalten, um bestimmte Kliniken einzurichten. Das gibt es
eben auch, und es wurde in den vergangenen Jahren auch
gemacht. Die Revision richtet sich eben auch dagegen.
Wenn wir die Situation mit dem Computer-Tomographen -
Herr Meyer hat das Beispield mit den Nierensteinzertrümme-
rern angeführt- betrachten, sehen wir, dass dort Kosten von
Millionen von Franken entstehen, welche die öffentliche
Hand und die Krankenkassen bezahlen müssen, obwohl das
bei einer vernünftigen Planung nicht notwendig wäre. Sind
wir in Zukunft wirklich bereit, das Geld im Gesundheitswe-
sen weiterhin so hinauszuwerfen? Wir wollen Kosten spa-
ren, und langfristig ist das eine Massnahme, die ganz sicher
dazu führt. Es geht nicht nur um die AMI-Kliniken, ich habe
das bereits erwähnt. Noch vor kurzer Zeit- heute vielleicht
weniger - haben Gemeinden das gleiche Spiel getrieben,
wie es die Privatkliniken heute zum Teil treiben.
Nun muss ich ganz klar und deutlich meinem Erstaunen
Ausdruck geben: Hier haben wir eine Kann-Bestimmung.
Von FdP- und SVP-Seite wird dagegen Sturm gelaufen:
Haben Sie denn in Ihre kantonalen Regierungsräte nicht das
Vertrauen - Ihre Parteien sind ja in den kantonalen Regie-
rungen und Parlamenten in der Regel in der Mehrheit -,
dass sie diese Planung richtig machen? Ich selbst, als Ange-
höriger einer Minderheitspartei, habe offenbar mehr Ver-
trauen in diese Regierungsräte und Kantonsräte als Sie als
Angehörige von Mehrheitsparteien. Man muss hier einmal
ganz klar feststellen, dass es notwendig ist, auch in die
unteren Stufen Vertrauen zu haben.
Ein weiterer Punkt: Wir haben in den letzten Monaten fest-
gestellt, dass die Sanitätsdirektorenkonferenz beginnt, von
ihrem jährlichen Treffen mit Mittagessen wegzukommen.
Wir haben bereits erlebt, dass sie einige Sitzungen hatte, bei
denen es effektiv um die Planung und um die interkantonale
Zusammenarbeit ging. Deshalb darf man den Sanitätsdirek-
toren heute auch glauben, dass sie bestrebt sind, vermehrt
zusammenzuarbeiten, die Planung interkantonal auszudeh-
nen und miteinander im Interesse der Kosteneinsparung zu
arbeiten. Wenn Sie - wie Sie immer wieder sagen - wirklich
wollen, dass die öffentliche Hand spart, dann müssen Sie
den Anträgen zu den Absätzen 5 und 6 zustimmen. Ander-
seits wären Sie bereit, zusätzliche Mittel auszugeben! Auf
diese Konsequenz möchte ich Sie aufmerksam gemacht
haben.
Die Kommission hat mit 15 zu 8 Stimmen diesem Antrag
zugestimmt, und ich bitte Sie, dasselbe zu tun.
M. Dupont, rapporteur: Après cette longue discussion, je
vais essayer d'être bref en me prononçant sur la proposition
de M. Reimann. Je rappelle une fois encore que les cantons
disposent aujourd'hui de la compétence de dresser la liste
des établissements hospitaliers pour lesquels les caisses-
maladie sont tenues de verser des prestations. Cette compé-
tence doit rester entre les mains des cantons; cela fait partie
de la responsabilité dans le domaine de la santé qui est
attribuée déjà par la loi actuelle aux cantons. Je l'ai répété
plusieurs fois et je le redis encore: la proposition de M.
Reimann tend à donner cette compétence au Conseil fédé-
ral et en outre, à fixer des principes concernant le classe-
ment des différents établissements dans les diverses catégo-
ries. Cela constitue le premier danger qui risque de toucher
un certain nombre de cliniques privées. Par contre, la propo-
sition de la commission, telle qu'elle est formulée dans le
texte actuel, ne porte pas atteinte aux cliniques privées. En
effet, comme aujourd'hui, il reste loisible aux cantons d'in-
clure les cliniques privées qui répondent aux critères de
qualité nécessaires dans cette liste. Les caisses-maladie
peuvent ainsi payer des prestations à ces cliniques compte
tenu de l'alinéa 3 qui permet de fixer le maximum de la
prestation correspondant à celle de l'hôpital le plus proche.
A cet égard, la clinique privée ne paraît pas touchée.
175-N
Si l'on veut maintenir la compétence actuelle des cantons
en la matière, si l'on veut sauvegarder la possibilité d'inclure
dans la liste les cliniques privées, il faut rejeter la proposition
Reimann.
La proposition Sager, en relations avec les propositions de
la commission, suggère de fixer une planification. Il s'agit en
fait de la répétition d'un droit qui existe déjà aujourd'hui
dans les cantons dont la plupart dispose actuellement déjà
d'une planification hospitalière. Ils n'ont pas attendu que
nous inscrivions cette possibilité dans un texte de loi. Cette
précision semble donc superflue.
Dès le départ, de même que la majorité des intervenants qui
s'opposent à cet article, nous avons souhaité que l'on porte
l'accent sur la compression des dépenses et l'abaissement
des coûts de la santé publique. Néanmoins, nous tenons à
ce que cet abaissement ne se fasse pas uniquement au
détriment des assurés. Celui-ci devrait reposer sur l'ensem-
ble des intéressés au secteur de la santé publique. Nous
avons demandé un effort tout particulier aux assurés. Nous
imposons au corps médical des contrôles plus serrés sans
porter cependant atteinte à ses droits essentiels. Nous
demandons au secteur hospitalier une coordination et une
planification mais nous veillons à ne pas causer de frais
supplémentaires. Des investissements trop onéreux revien-
nent en définitive à une augmentation des cotisations des
assurés ou à une augmentation de l'impôt des contribua-
bles, lorsqu'il s'agit d'institutions publiques. Je crois que
supprimer cette obligation qui, en fait, existe laisserait croire
que nous ne voulons pas faire une économie sur les coûts
de la santé mais que nous entendons grever seulement les
assurés.
Cet alinéa 6, je le répète, ne porte pas atteinte à l'existence
des cliniques privées; il laisse à celles-ci la possibilité de
figurer dans la planification, d'assurer une coordination
avec les hôpitaux publics et de pouvoir bénéficier des pres-
tations des caisses-maladie.
Il convient de veiller à ce que les cantons mettent au point
une coordination efficace qui ne réduise pas démesurément
le nombre d'installations importantes dans l'ensemble du
pays. L'accès aux hôpitaux ne doit pas être rendu pratique-
ment impossible pour des raisons psychologiques, sociales
ou pour cause d'éloignement. La coordination ne doit pas
aller à l'excès mais rester acceptable pour le bien-être, le
confort du malade. A mon avis, il est donc exagéré de dire
que les alinéas 6 et 5 portent atteinte à l'existence des
cliniques privées et à leur droit à bénéficier des prestations
de caisses-maladie.
Par contre, si vous acceptez la proposition de M. Reimann,
les cantons perdront leur pouvoir de décision en la matière
et l'existence des cliniques privées sera mise en danger.
Je vous propose de rejeter la proposition de M. Reimann
mais également, si nous voulons être conséquents, celle de
M. Sager.
Nous pourrons alors, conformément à la volonté qui a été
largement exprimée en séance de commission ainsi que lors
du début d'entrée en matière, demander à tous les secteurs
intéressés à la santé publique de rechercher les moyens
d'enrayer l'augmentation de ces coûts.
Sager: Ich möchte nur präzisieren, dass sich mein Strei-
chungsantrag auf die Absätze 5 und 6 in der Formulierung
der Kommission bezieht, nicht aber auf den Absatz 5 in der
Formulierung des Bundesrates.
Bundesrat Egli: Zu Absatz 5 habe ich, soweit Herr Reimann
hier einen Abänderungsantrag gestellt hat, meinen Stand-
punkt bereits begründet. Ich möchte nur zum Grundsatz von
Absatz 5 etwas sagen:
Wenn Sie bedenken, wie viele Milliarden Bund und Kantone
in das stationäre Versorgungswesen investieren, werden Sie
diesen Investoren (sei es der Kanton oder der Bund) wohl
das Recht nicht absprechen können, ein Wort mitzureden,
wenn es um die Frage geht, welche Anstalten als Heilanstal-
ten im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden dürfen. Das
wollen Sie bedenken!
Assurance-maladie. Révision partielle
1384N 4 octobre 1984
Diese Anerkennung muss eine Behörde vornehmen, und es
liegt auf der Hand, dass das nur die kantonale Behörde sein
kann. Absatz 5 liegt also richtig, und zwar auch in der
Version der Kommission. Der Bundesrat schliesst sich hier
an.
Es fällt mir sodann auf, dass heute - also gerade hier im
Gesundheitsbereich - soviel von Marktwirtschaft gespro-
chen worden ist. Es scheint mir sehr gewagt zu sein, die
Marktwirtschaft zu beschwören in einem Bereich, für den
Milliarden von Franken durch den Staat ausgegeben
werden.
Zu Absatz 6: Es ist richtig, dass dieser Absatz 6 im letzten
Moment in den Entwurf hineingeraten ist (am Schluss der
zweiten Lesung). Ich habe mich damals namens des Bun-
desrates auf den Standpunkt gestellt, dass mir Absatz 6 im
Lichte der verfassungsmässigen Rechte und insbesondere
im Lichte der Handels- und Gewerbefreiheit etwas gewagt
erscheine. Ich habe meine Zustimmung davon abhängig
gemacht, dass die Verfassungsmässigkeit durch ein Gut-
achten des Bundesamtes für Justiz erhärtet würde. Inzwi-
schen liegt dieses Gutachten vor; es kommt zum Schluss,
dass dieser Absatz 6 sowohl vor der Handels- und Gewerbe-
freiheit wie auch vor der Eigentumsgarantie der Verfassung
standhält. Dies führt mich dazu, diesem Absatz 6 zum min-
desten nicht zu opponieren.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag Reimann 55 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 109 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag Sager 67 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 96 Stimmen
Art. 19bis Abs. 6
Antrag der Kommission
Die Kantone können für ihr Gebiet verbindliche Planungen
zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung
sowie für die Versorgung mit kostspieligen medizinisch-
technischen Einrichtungen im stationären und ambulanten
Bereich festlegen. Die Kassen sind nur leistungspflichtig,
sofern die Leistungserbringer diesen Planungen entspre-
chen.
Antrag Sager
Streichen
Art. 19"" al. 6
Proposition de la commission
Les cantons peuvent fixer, sur leur territoire, des pianifica-
tions obligatoires destinées à garantir que les soins hospita-
liers sont prodigués conformément aux besoins respective-
ment destinées aux installations médico-techniques coûteu-
ses du domaine hospitalier ou ambulatoire. Les caisses ne
doivent verser leurs prestations que dans la mesure où les
fournisseurs de prestations se conforment auxdites planifi-
cations.
Proposition Sager
Biffer
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Sager 64 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 92 Stimmen
Art. 19bis Abs. 7
Antrag der Kommission
Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Beteiligten über
Art und Höhe der Kassenleistungen bei einem partiellen
Aufenthalt in einer Heilanstalt. Bei Aufenthalt in Anstalten
und Heimen, die ihre Insassen medizinisch betreuen, aber
keine Heilanstalten sind, haben die Kassen die gleichen
Leistungen wie bei ambulanter Behandlung (Art. 12 Abs. 1
Ziff 1) zu gewähren. Die Kassen können mit der Anstalt oder
dem Heim eine pauschale Vergütung vereinbaren.
Antrag Neukomm
... Vergütung vereinbaren. Den Kassen dürfen höchstens
die ausgewiesenen Kosten für die von den Anstalten oder
Heimen zu erbringenden Leistungen in Rechnung gestellt
werden. Dabei dürfen Investitionskosten nicht berücksich-
tigt werden.
Art. 19"" al. 7
Proposition de la commission
Le Conseil fédéral fixe, après avoir consulté les intéressés, le
genre et le montant des prestations allouées par les caisses
en cas de séjour partiel dans un établissement hospitalier.
En cas de séjour dans des institutions et homes qui, sans
être des établissements hospitaliers, prodiguent des soins
médicaux à leurs pensionnaires, les caisses doivent allouer
les mêmes prestations qu'en cas de traitement ambulatoire
(art. 12, 1
er
al., ch. 1"). Les caisses peuvent convenir d'un
remboursement forfaitaire avec l'institution ou le home.
Proposition Neukomm
... ou le home. Les institutions et homes peuvent tout au plus
facturer aux caisses les frais effectivement engagés pour les
prestations qu'ils ont été appelés à fournir. Les frais d'inves-
tissements ne sont pas pris en compte.
Neukomm: Ich beantrage in Absatz 7 einen zusätzlichen
Satz: «Den Kassen dürfen höchstens die ausgewiesenen
Kosten für die von den Anstalten oder Heimen zu erbringen-
den Leistungen in Rechnung gestellt werden.» Mit der ange-
nommenen Spitaldefinition kann meines Erachtens jedes
Pflegeheim zum Spital erklärt werden. Die Krankenkassen
zahlen dann 60 Prozent der Kosten. Ich möchte Sie also
bitten, für den Fall, dass es noch Pflegeheime nach Absatz 7
geben sollte, diese zur Offenlegung der Kosten zu verpflich-
ten. Dies sollte selbstverständlich sein, ist es aber mögli-
cherweise leider nicht, wenn das Gesetz nichts darüber
aussagt. Bei den Spitälern haben wir eine detaillierte Rege-
lung über die Festsetzung der Taxen und ein Einsichtsrecht
der Kantone und Kassen in die Betriebsrechung. Bei den
Pflegeheimen, die an Bedeutung zunehmen, sofern sie nicht
samt und sonders zu Spitälern erklärt werden, fehlt eine
Präzisierung der Taxfestsetzung, also eine Verpflichtung zur
detaillierten Verrechnungsgestaltung.
Transparenz dient hier der Kosteneindämmung. Warum sol-
len nicht auch hier die Arztkosten, Arzneimittel, Therapie
usw. offen dargelegt werden, ersichtlich und nachprüfbar
sein? Die Nichtanrechenbarkeit von Investitionskosten
entspricht der Beschränkung der Kassenleistungen auf die
reinen Behandlungskosten.
Eggli-Winterthur, Berichterstatter: Zu meinem Bedauern
muss ich sagen, dass, so wie ich die Situation beurteile,
dieser Antrag völlig überflüssig ist. Es ist doch so, dass bei
Aufenthalten in Anstalten und Heimen, die ihre Insassen
medizinisch betreuen, aber keine Heilanstalten sind, die
Kassen für die medizinische Betreuung die gleichen Lei-
stungen wie bei ambulanter Behandlung zu erbringen
haben. Da spielen die Investitionskosten überhaupt keine
Rolle. Die Kassen müssen also auch keine Investitionsko-
sten bezahlen, sondern sie müssen nur die ambulanten
Taxen bezahlen. Die Kassen können zwar mit den Heimen
und Anstalten, die keine Spitäler oder keine Heilanstalten
sind, Verträge vereinbaren und Pauschalzahlungen leisten,
aber sie müssen hier keine Investitionskosten bezahlen.
Darum ist, so wie ich das persönlich beurteile, dieser Antrag
überflüssig.
M. Dupont, rapporteur: Cette proposition me paraît inutile.
En effet, l'article 12, 1<" alinéa, chiffre 1 prévoit que les
caisses doivent rembourser au moins l'équivalent d'un trai-
tement ambulatoire, autrement dit la prestation qu'un mède-
- Oktober 1984 N
1385Krankenversicherung. Teilrevision
ein aurait demandée si le malade s'était déplacé d'un
«home» chez le médecin. En outre, deuxième possibilité, les
caisses peuvent convenir d'un remboursement forfaitaire
avec les «homes», ce qui est généralement le cas et qui
permet d'éviter les craintes exprimées par M. Neukomm.
Personnellement, je pense que sa proposition est inutile et
je vous invite à la rejeter.
Bundesrat Egli: Dieser Absatz 7 beschränkt die Leistungs-
pflicht der Kassen ohnehin auf Leistungen wie bei ambulan-
ter Behandlung. Die Übernahme allgemeiner Bau- und
Betriebskosten des Heimes steht also hier überhaupt nicht
zur Diskussion. Im Rahmen der Leistungspflicht für Kosten
der ambulanten Behandlung werden wohl auch dem Arzt
einige Investitionskosten erwachsen. Diese sollen vergütet
werden, aber um allgemeine bauliche Investitionskosten
kann es sich bei dieser ambulanten Behandlung nicht han-
deln. Der Antrag scheint mir daher überflüssig und nicht
passend, wenigstens nicht passend an diesem Ort, zu sein.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Neukomm 27 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 55 Stimmen
Art. 21
Antrag der Kommission
Abs. 1
...auch für Zahnärzte, die Leistungen nach Artikel 12
Absatz 2 erbringen.
Abs. 4, 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 6
... den Tätigkeitsbereich des selbständig und unselbstän-
dig tätigen medizinisch-therapeutischen Personals mit Ein-
schluss der Personen der spitalexternen Krankenpflege und
von Laboratorien ...
Abs. 7
... von Ärzten, Laboratorien und Apothekern, die für...
Art. 21
Proposition de la commission
Al. 1
... par analogie aux dentistes, qui prodiguent des soins au
sens de l'article 12, 2
e
alinéa.
Al. 4, 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 6
... pour le personnel paramédical exerçant son activité à titre
dépendant ou indépendant, y compris le personnel prodi-
guant des soins hors de l'hôpital, et les laboratoires ...
Al. 7
... par les médecins, les laboratoires et les pharmaciens qui
pratiquent...
Angenommen - Adopté
Art. 21 bis (neu)
Antrag der Kommission
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Zehnder, Borei, Bratschi, Eisenring, Eggli-Winterthur,
Gloor, Meyer-Bern, Neukomm, Vannay)
Die Kantone oder der Bund können in Zusammenarbeit mit
den Kantonen und unter Anhörung der interessierten Kreise
im Rahmen der Krankenversicherung eine Bedarfsplanung
erstellen und notwendige Einschränkungen verfügen.
Art. 21
b
" (nouveau)
Proposition de la commission
Majorité
Rejeter là proposition de la minorité
Minorité
(Zehnder, Borei, Bratschi, Eisenring, Eggli-Winterthour,
Gloor, Meyer-Berne, Neukomm, Vannay)
Les cantons ou la Confédération avec le concours des
cantons peuvent, sur préavis des milieux intéressés, établir
une planification des besoins dans le cadre de l'assurance-
maladie et décider des restrictions nécessaires.
Zehnder, Sprecher der Minderheit: Die Kommission bean-
tragt die Gutheissung einer Motion mit dem Titel «Ärzte-
überfluss». Der Bundesrat soll zusammen mit den Kantonen
Massnahmen treffen, um die Ursachen und Auswirkungen
des Äfzteüberflusses wirksam anzugehen. Wenn Bund und
Kantone das können, dann hätten sie längstens Zeit gehabt,
es auch zu tun. Was not tut, ist eine Beschränkung im
Selbstbedienungsladen Krankenversicherung. Dazu braucht
es eine gesetzliche Grundlage. Die Eindämmung der Nach-
frage durch eine höhere Kostenbeteiligung wird solange
nicht zu einer echten Kosteneinsparung führen, als nicht auf
der Angebotseite-diese besteht nicht nur aus Ärzten-eine
Normalisierung angestrebt wird. Nur etwa 10 Prozent der
Patienten brauchen eine spezialärztliche Behandlung. 90
Prozent können von Allgemeinpraktikern behandelt werden.
Wie setzt sich nun unsere Ärzteschaft zusammen? Aus zwei
Dritteln Spezialärzten und einem Drittel Allgemeinprakti-
kern! Der Bedarf an Allgemeinpraktikern wird zunehmend
schlechter abgedeckt, während sich die Spezialärzte unab-
lässlich vermehren. Die Zahl der zu Lasten der Krankenversi-
cherung tätigen, selbständigen Physiotherapeuten hat
innerhalb von fünf Jahren, von 1977 bis 1982, um 47 Prozent
zugenommen. Die Ausgaben der Krankenkassen sind um 60
Prozent angestiegen, bei einer Teuerung von 22,5 Prozent.
Der bekannten Langenthaler-Studie von Prof. Schmid ist zu
entnehmen, dass von 1976 bis 1982 in dieser Region die
Zahl der Spezialärzte doppelt so stark zugenommen hat wie
diejenige der Allgemeinpraktiker. Gesamthaft hat sie bei
praktisch konstant gebliebener Bevölkerungszahl um 45
Prozent zugenommen. Die von den Krankenkassen bezahl-
ten Arztkosten sind im gleichen Zeitintervall, bei gleicher
Bevölkerungszahl und einer Tariferhöhung von 19 Prozent,
um 90 Prozent gestiegen. Es wird niemand behaupten wol-
len, der Gesundheitszustand der Bevölkerung in der Region
Langenthal sei innert fünf Jahren um 70 Prozent schlechter
geworden. Das weit überdurchschnittliche Ausgabenwachs-
tum in der ambulanten Behandlung wurde nicht durch eine
Verminderung der Spitalbehandlungskosten kompensiert.
Auch in diesem Bereich ergab sich in der Beobachtungspe-
riode eine deutliche Frequenzsteigerung.
Mit unserem Antrag zu einem neuen Artikel 21 bis möchten
wir erreichen, dass Bund und Kantone sich endlich mit der
Frage befassen, wieviele Ärzte aller Art, Physiotherapeuten,
Chiropraktiker, Apotheken, Laboratorien, Spital- und Pflege-
heimbetten notwendig sind, damit die Bevölkerung eines
Gebietes gut, aber nicht im Überfluss versorgt ist. Vor allem
aber wollen wir, dass aus dieser Planung die Konsequenz
gezogen wird und Neuetablierungen vom Bedarf abhängig
gemacht werden. Nur so lässt sich der Zuzug zum Medizin-
studium und anderen Berufen des Gesundheitswesens
dämpfen.
Die vermehrte Anwendung des Karenzjahres, wie das in
einem Bericht des Bundesamtes dargestellt worden ist,
erfüllt diesen Zweck eben nicht. Erstens betrifft das Karenz-
jahr nur die Ärzte, also alle anderen, die im Gesundheitswe-
sen tätig sind, nicht, zweitens praktizieren die mit einem
Karenzjahr bejegten Ärzte nach dessen Ablauf gleichwohl
im betreffenden Kanton und kompensieren den erlittenen
Assurance-maladie. Révision partielle
1386
N 4 octobre 1984
Einkommensausfall, und drittens ist es für die Bevölkerung
unverständlich, warum sie einen Arzt erst im zweiten Jahr
seiner Tätigkeit zu Lasten der Krankenkasse aufsuchen
kann. Eine gewisse Präventivwirkung ist zwar da, doch muss
sie mit Unannehmlichkeiten für a le Beteiligten erkauft wer-
den. Da scheint mir doch die Bewilligungspflicht für Praxis-
eröffnungen aufgrund eines Bedarfs die vernünftigere
Lösung zu sein. Wir setzen hier die Diskussion fort, die wir
vorhin bei Artikel 19 hatten: Es gelt um die Bedarfsplanung,
aber Bedarfsplanung nicht nur im stationären Sektor,
bezüglich der Spitäler, sondern gleichzeitig auch Bedarfs-
planung in bezug auf die ambulante Behandlung, also den
ganzen Rahmen aller im Gesundheitswesen tätigen Medizi-
nalpersonen umfassend.
Ich bitte Sie, diese ganze Angelegenheit gut und sachbezo-
gen zu überlegen und daran zu denken, dass wir in dieser
Vorlage in erster Linie - ich unterstreiche die Worte von
Kollege Allenspach - Kosteneindämmung erreichen müs-
sen, wenn wir dieser Kostenlawine entgegensteuern wollen.
Deshalb ersuche ich Sie, diesem Minderheitsantrag zuzu-
stimmen. In der Kommission hat er gar nicht so schlecht
abgeschnitten; er wurde mit 13 gegen 9 Stimmen abgelehnt.
Ich danke für Ihr Entgegenkommen.
Allenspach: Der Antrag Zehndor ist in der Kommission
diskutiert worden. Er wurde dort gewissermassen als Even-
tualantrag zu Absatz 6 von Artikel 19 aufgefasst. Es ist auch
gesagt worden, dass dieser Evenl ualantrag Zehnder an sich
nicht mehr zu stellen wäre, wenn Artikel 19 Absatz 6 in der
Fassung, wie sie der Rat jetzt beschlossen hat, akzeptiert
werde. Der Antrag Zehnder geht weiter als die beschlossene
verbindliche Spitalplanung; er will - und das ist in der
Begründung viel deutlicher zum Ausdruck gekommen als im
Text des Antrages - in Tat und Wahrheit die Konzessions-
pflicht für die Eröffnung neuer Arztpraxen einführen. Es soll
inskünftig eine behördliche Konzession brauchen und der
Bedarf abgeklärt sein, bis ein Arzl eine neue Praxis überneh-
men, ausbauen oder eröffnen darf. Das soll in einem Text
beschlossen werden, in dem von einer Konzessionspflicht
oder vom Numerus clausus bei den Arztpraxen kein Wort
steht! Wir dürfen keinen Gesetzesartikel beschliessen, der
so harmlos tönt und eine dermassen einschneidende Folge
hat. Es wäre auch nicht zu verantworten, in einem Sofort-
programm eine derart entscheicende und einschneidende
Massnahme zu beschliessen. Wenn Sie die Konzessions-
pflicht für die Eröffnung neuer Arztpraxen in dieses Sofort-
programm einfügen, belasten se dieses Sofortprogramm
mit Elementen, die zur Folge haben, dass dieses Sofortpro-
grammn nicht mehr rasch verwirklicht werden kann.
Aus diesen Erwägungen bitte ich Sie ganz dringend, den
Antrag Zennder abzulehnen.
Eggli-Winterthur, Berichterstatter: Ich möchte mit Heinrich
von Kleist beginnen, der einmal gesagt hat: «Die zahllosen
Kranken wundern dich? Zähle die Ärzte!» Man könnte die-
sen Ausspruch weiterführen und sagen: «Zähle die Psychia-
ter und alle anderen Berufstätigen im Medizinwesen.» Das
grosse Angebot ist ein echtes Problem. Es führt zu Kosten.
Es ist ganz logisch, dass man langfristig dieses Problem in
den Griff bekommen muss. Sehr schwierig ist es aber, nun
einfach in diesem Sofortprogramm eine solche Bestimmung
einzuführen, ohne dass man eie näheren Auswirkungen
untersucht hat. Als kleiner Gegenvorschlag zu dieser
Bestimmung wird Ihnen noch eine entsprechende Motion
unterbreitet. Obwohl ich persönlich mit diesem Minderheits-
antrag sehr sympathisiere, muss ich Ihnen im Namen der
Mehrheit der Kommission beantragen, ihn abzulehnen.
M. Dupont, rapporteur: Je vous ai demandé tout à l'heure,
au nom de la commission, d'accepter les alinéas 5 et 6 qui
concernent les attributions des cantons en matière de plani-
fications hospitalières. Des planifications existent déjà, elles
ont fait leurs preuves, en parie en tout cas; selon les
cantons, elles ont été plus ou moins poussées. A cet égard,
la proposition de minorité va beaucoup plus loin parce
qu'elle comprend aussi une planification des besoins dans
le secteur ambulatoire.
A noter toutefois que la disposition telle qu'elle est présen-
tée est facultative et qu'elle ne peut être mise en œuvre sans
le préavis des intéressés. Cependant, nous enlevons aux
cantons une partie de leurs compétences pour les transférer
à la Confédération. La voie proposée me paraît extrêmement
difficile, bien que louable. Elle risquerait d'entraîner une
bureaucratie plus lourde dans le domaine de la santé, le
secteur ambulatoire étant nettement plus important que le
secteur hospitalier.
Je vous propose donc de refuser la proposition de la mino-
rité.
Bundesrat Egli: Sie haben unter Artikel 19 Absatz 6 eine
verbindliche Spitalplanung mit Sanktionen für jene Häuser,
die dieser Planung nicht angehören, beschlossen. In die
gleiche Planung haben Sie auch noch - indem Sie einen
Schritt weitergingen - die kostspieligen medizinisch-techni-
schen Einrichtungen miteinbezogen. Ich habe diesem
Antrag damals nicht opponiert. Aber nun geht man entschie-
den zu weit. Hier soll nun ein freier Beruf wie der der Ärzte
der staatlichen Planung unterworfen werden. Das wider-
spricht meinen und den bundesrätlichen ordnungspoliti-
schen Überzeugungen.
Ich muss Sie daher bitten, diesen Antrag abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit 46 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit 85 Stimmen
Art. 22 Abs. 3 dritter Satz
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 22 al. 3 3* phrase
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 22bis, Randtitel, Abs. 7 zweiter und dritter Satz
Antrag der Kommission
Randtitel
2. Fehlen einer vertraglichen Regelung.
a. Im allgemeinen
Abs. 7
... alle Angaben über die Diagnose sowie über die Untersu-
chungen und Behandlungen und die Daten, an denen sie
vorgenommen wurde, zu machen, die für die Festset-
zung ...
Mehrheit
... notwendig sind. Der Arzt ist berechtigt und auf Verlan-
gen des Versicherten verpflichtet, die medizinischen Anga-
ben nur dem Vertrauensarzt der Kasse bekanntzugeben.
Minderheit
(Günter, Gloor, Neukomm, Vannay)
... notwendig sind. Insbesondere ist bei allen Verrichtun-
gen, wo die Qualität der medizinischen Leistung mit gerin-
gem Aufwand nicht kontrollierbar ist, der Zeitaufwand für
die verrechnete Leistung anzugeben. Der Arzt ist berech-
tigt, ...
Art. 22"", titre marginal, al. 7 2* et 3* phrases
Proposition de la commission
Titre marginal
2. Absence et disposition conventionnelle.
a. En général
- Oktober 1984 N
1387
Krankenversicherung. Teilrevision
AI. 7
Majorité
... toutes les indications relatives au diagnostic ainsi qu'aux
examens et traitements de même que les dates de ceux-ci,
qui sont nécessaires pour fixer les prestations et vérifier si le
traitement est économique. Le médecin est fondé, ou
astreint si l'assuré le demande, à ne fournir les indications
d'ordre médical qu'au médecin-conseil de la caisse.
Minorité
(Günter, Gloor, Neukomm, Vannay)
... est économique. Dans tous les cas où la qualité de la
prestation médicale ne peut pas être contrôlée facilement, il
conviendra d'indiquer le temps consacré à la prestation
facturée. Le médecin est fondé,...
Günter, Sprecher der Minderheit: Wie Cato mit seinem
«Ceterum censeo» komme ich hier wieder einmal mit der
«fée for time», nämlich mit der Entschädigung nach Zeitauf-
wand. Wenn Sie zum Arzt gehen, und er Ihnen eine Herz-
stromkurve, ein EKG macht, und Sie der Sache nicht recht
trauen, dann können Sie die Aufzeichnungen, oder zumin-
dest eine Kopie davon, verlangen und sie einem anderen
Arzt vorlegen. Der wird Ihnen dann sagen, ob die Messung
richtig gemacht worden ist und ob die Auswertung stimmt.
Sie können also die Leistung kontrollieren.
In weiten Bereichen der Medizin ist es aber so, dass es keine
Qualitätskontrolle gibt. Das ist nämlich ein ganz zentrales
Problem bei der heute zur Diskussion stehenden Vorlage.
Ich weiss nicht, ob Ihnen das bewusst ist. Wenn es in der
Medizin und den umliegenden Berufen eine einfache Quali-
tätskontrolle geben würde, wäre die Lösung sehr einfach.
Dann hätten wir kaum eine Kostensteigerung. Gute Leistun-
gen würden wir gut bezahlen, schlechte Leistungen würden
wir schlecht bezahlen. In weiten Bereichen der Medizin
haben wir aber keine Qualitätskontrolle. Wenn Sie sich zu
einem Arzt begeben, dann können sie seine Umfangsformen
beurteilen und sagen, ob er nett mit Ihnen war. Sie können
beurteilen, ob er sie lange hat warten lassen, ob er sich Zeit
nimmt, Ihnen überhaupt zuzuhören, und zuletzt, ob Sie
gesund geworden sind. Aber ob ein innerer Zusammenhang
besteht, können Sie nicht beurteilen. Sie werden nie merken
- oder fast nie -, ob Sie wegen der Behandlung oder trotz
der Behandlung gesund geworden sind, ob die Krankheit
wegen der Behandlung nicht so schlimm verlaufen ist, oder
ob sie wegen der Behandlung schlimmer verlaufen ist. Das
wird Ihnen nie bewusst werden, denn Sie haben ja in der
Regel nicht mehrfach die gleiche Krankheit und können
nicht zu verschiedenen Ärzten gehen. Das Unglück ist, dass
alle jene Tätigkeiten, auf die wir eigentlich gerne Wert legen
würden - das ärztliche Handeln, das Stellen der Diagnose,
das zwischenmenschliche Gespräch - unwägbar sind.
Dagegen sind alle diese Dinge, über die wir uns beklagen -
Apparate, Labor - sehr einfach zu kontrollieren. Ein Rönt-
genbild können Sie jemandem anderen vorlegen, eine
Laboruntersuchung können Sie wiederholen.
Dem sollten wir etwas abhelfen und versuchen, harte Fakten
zu schaffen. Die Krankenkassen wissen genau, dass das
nötig ist. Sie und auch andere Versicherungen versuchen
jetzt, über mehr ärztliche Zeugnisse, über bessere Auskünfte
über den Patienten die Sache in den Griff zu bekommen.
Leider beisst sich aber die Katze in den Schwanz, indem
natürlich die Auskünfte wieder von Ärzten kommen. Wenn
sie einen Arzt durch einen zweiten kontrollieren lassen,
dann müssten sie vielleicht noch einen dritten danebenstel-
len, und diese kontrollierenden Ärzte müssten qualifizierter
sein als der ausführende. Kurz, das Unternehmen ist einfach
nicht durchzuführen.
Auf der anderen Seite wird der Patient gegenüber der Versi-
cherung immer mehr zum «gläsernen» Patienten, der völlig
durchsichtig ist, weil man alle möglichen Daten von ihm
haben will, einfach aus der schlichten Notwendigkeit her-
aus, dass die Versicherung einfach wissen will, was da geht.
Wir haben ja heute schon die ersten Fälle von Missbräu-
chen, wo Daten über eine Krankenversicherung einer Pen-
sionskasse zukommen, die dann die Aufnahme in die Pen-
sionskasse ablehnt, weil sie über die Betriebskrankenkasse
weiss, dass der Betreffende ein Leiden hat, das die Pen-
sionskasse dann belasten könnte.
Ich schlage Ihnen hier vor, dass wir ein neues Element viel
stärker gewichten, nämlich die Zeitmessung. Wir können
nicht beurteilen, ob während der Zeit, die ein Arzt dem
Patienten widmet, wirklich etwas Gescheites herauskommt.
Vielleicht spricht er effektiv über den Fussballmatch. Wir
können aber kontrollieren, ob das Gespräch stattgefunden
hat und wie lange es gedauert hat. Eine Zeitmessung wird
an vielen Orten praktiziert und ist vielerorts als Mass der
Entschädigung üblich. Man sollte die Zeitmessung vermehrt
anwenden in all den Bereichen, wo es nicht mit einfachen
Mitteln möglich ist, eine Qualitätskontrolle durchzuführen.
Das sollten wir jetzt in diesem Gesetz ausdrücklich sagen.
Damit Sie mich nicht missverstehen: Ich stehe nicht als
Ärzte vert rete r vor Ihnen, denn der Vorschlag, den ich Ihnen
jetzt unterbreite, wird bei meinen Kollegen nicht Begeiste-
rungsstürme auslösen. Das kann ich Ihnen schon jetzt
sagen. Es gibt Leute, die ihn unterstützen, aber ich bin
versucht zu sagen, dass wahrscheinlich eine Mehrheit eher
dagegen ist. Wenn wir aber die Apparatemedizin in den Griff
bekommen wollen - allenfalls dort die Tarife senken und die
ärztliche Leistung besser honorieren im Ausgleich dazu -,
dann müssen wir eine Kontrolle schaffen. Die Kontrolle
heisst nicht mehr Papier und mehr Schreiben von Diagno-
sen, sondern die einzig mögliche Kontrolle ist die Zeitkon-
trolle. Es wäre dann den Versicherungen zum Beispiel mög-
lich, die Daten von einem bestimmten Arzt am Tage X zu
poolen. Wenn dann mehr als 24 Stunden aufgeschrieben
sind, hat sich irgendwo ein Fehler eingeschlichen, um es
einmal vornehm zu sagen. Es ist dann auch für den Patien-
ten sehr leicht möglich, zum Beispiel eine Rechnung zu
kontrollieren, denn er weiss nämlich, ob er 5 oder 45 Minu-
ten dort war. Mit anderen Worten: es ist eine gute Möglich-
keit, eine Kontrolle auszuüben nicht über die Qualität, aber
zumindest über das Zweitwichtigste, was ich dem Patienten
geben kann, nämlich meine Zeit. Das Wichtigste wäre das
Wissen, aber - das habe ich eben gesagt - das kann man
nicht kontrollieren.
Ich möchte Sie daher bitten, in diesen Absatz 7 den Satz
einzufügen: «Insbesondere ist bei allen Verrichtungen, wo
die Qualität der medizinischen Leistung mit geringem Auf-
wand nicht kontrollierbar ist, der Zeitaufwand für die ver-
rechnete Leistung anzugeben.» Wir können einen wichtigen
Schritt vorwärts machen, wenn Sie mir hier beistimmen und
wir das heute beschliessen. '
Eggli-Winterthur, Berichterstatter: Hier habe ich einige
Mühe; auch die Kommission hatte einige Mühe. Man muss
nun den Artikel lesen: «Der Arzt hat in der Krankenpflege-
und Krankengeldversicherung dem Honorarschuldner alle
Angaben über die Diagnose sowie über die Untersuchungen
und Behandlungen und die Daten, an denen sie vorgenom-
men wurden, zu.machen, die für die Festsetzung notwendig
sind. Insbesondere ist bei allen Verrichtungen, wo die Quali-
tät der medizinischen Leistung mit geringem Aufwand nicht
kontrollierbar ist, der Zeitaufwand für die verrechnete Lei-
stung anzugeben.» So einfach ist das ja nicht. Wenn man
zuerst alle Angaben über die Diagnosen, Untersuchungen
und Behandlungen und die Daten, an denen sie vorgenom-
men wurden, gemacht hat, muss man noch entscheiden, ob
man die Qualität einer Arbeit feststellen kann oder nicht.
Wenn man sie nicht feststellen kann, muss man noch die
Zeiten angeben, die der Patient dort verbracht hat. Es ist gut
und recht, den Arzt zu kontrollieren. Aber etwas übertrieben
dürfte diese Regelung sein. Man kann nämlich mittels der
Daten und der Beschreibung der Untersuchungen auch eine
Kontrolle durchführen.
Ich möchte Ihnen daher im Namen der Kommissionsmehr-
heit beantragen, diesen Antrag abzulehnen.
M. Dupont, rapporteur: La majorité de la commission vous
Assurance-maladie. Révision parcelle
1388
N 4 octobre 1984
propose de rejeter la proposition Günter. Mais, à vrai dire,
l'idée n'était pas si mauvaise, car lorsqu'on n'arrive pas à
estimer la valeur de la prestation par le diagnostic, par les
examens et les traitements, pourquoi ne pas utiliser la
facteur temps, cela ne paraît pas; du tout stupide, c'est en
tout cas simple. Ainsi, au nom de la majorité de la commis-
sion, je vous propose de rejeter a proposition Günter tout
en estimant, personnellement, qi'elle n'est pas si mauvaise
que cela.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit 36 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit 81 Stimmen
Art. 22quater Abs. 1
Antrag der Kommission
Der Bundesrat setzt nach Anhören der Beteiligten die Ver-
gütungen an die Apotheker für ihre Leistungen, die Vergü-
tungen für die von Laboratorien vorgenommenen Analysen
sowie die Vergütungen für die vcn den Kassen zu überneh-
menden Mittel und Gegenstände fest. Die Vergütungen für
Leistungen und Analysen können durch Vertrag und im
vertragslosen Zustand durch c'ie Kantonsregierung um
höchstens 10 Prozent erhöht oder gesenkt werden.
Art. 22"""' al. 1
Proposition de la commission
Le Conseil fédéral, sur préavis des intéressés, fixe les rému-
nérations dues aux pharmaciens pour leurs prestations, les
rémunérations dues pour les aneJyses faites par les labora-
toires ainsi que les rémunérations pour les moyens et appa-
reils à prendre en charge par les caisses. Les rémunérations
pour prestations et analyses peuvent être augmentées ou
réduites de dix pour cent au plus par convention ou, en
l'absence de convention, par décision du gouvernement
cantonal.
Angenommen - Adopté
Art. 22quater Abs. 2
Antrag der Kommission
... Hebammen, Personen der spitalexternen Krankenpflege
und des medizinisch-therapeutischen Personals sowie für
ambulante...
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Zehnder, Borei, Bratschi, Gloor, Meyer-Bern, Neukomm,
Vannay)
... Beteiligten die Tarife. Die "arife für die ambulanten
Behandlungen der Heilanstalten dürfen bei medizinisch-
technischen Leistungen 80 Prozent, bei den übrigen Lei-
stungen 100 Prozent der Selbstkosten der Heilanstalt ohne
Investitionskosten nicht überschreiten.
Art. 22«
11
"" al. 2
Proposition de la commission
... des sages-femmes, du personnel paramédical et du per-
sonnel prodiguant des soins hors de l'hôpital, ainsi que pour
les traitements ambulatoires...
Majorité
Rejeter la proposition de la minorité
Minorité
(Zehnder, Borei, Bratschi, Gloor, Meyer-Berne, Neukomm,
Vannay)
... consulté les intéressés. Les tarifs applicables aux traite-
ments ambulatoires en établissement hospitalier ne peuvent
pas dépasser 80 pour cent pour les prestations médico-
techniques; pour les autres p-estations, ils ne peuvent
dépasser 100 pour cent des frais propres de l'établissement
hospitalier, sans les frais d'investissement.
Zehnder, Sprecher der Minderheit: Die Spitäler werden zu
einem wesentlichen Teil aus Steuermitteln finanziert. Es ist
deshalb nur recht und billig, wenn die Steuerzahler im
Spitalfall nicht nochmals die vollen Kosten leisten müssen.
Das gilt für die stationäre wie für die ambulante Behandlung.
Deshalb beantragen wir, dass für die Tarife in der ambulan-
ten Spitalbehandlung ebenfalls Limiten gesetzt werden, die
mindestens verhindern, dass die Investitionskosten doppelt
bezahlt werden. Solche Limiten scheinen um so notwendi-
ger, als der Raubzug im Bereich der Spitalzusatzversiche-
rungen auch auf die ambulante Spitalbehandlung ausge-
dehnt werden soll. Wenn wir verhindern wollen, dass die
technischen Einrichtungen gewisser Kliniken zu einem
besonders lukrativen Geschäft werden und die öffentlichen
Spitäler das Nachsehen haben, dann drängt sich eine
gewisse Reduktion der verrechenbaren Taxen auf. Die
Installationen der frei praktizierenden Ärzte werden dadurch
nicht konkurrenziert, weil keine Verpflichtung der Versicher-
ten besteht, medizinisch-technische Untersuchungen in Spi-
tälern vornehmen zu lassen.
Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Eggli-Winterthur, Berichterstatter: Wenn sie die beiden
Anträge vergleichen, sehen Sie, dass nach Antrag Bundes-
rat und Kommission die Kantonsregierungen die Taxen
nach Anhören der Kassen und in Verträgen mit den Kassen
bestimmen.
Herr Zehnder will in seinem Antrag die obere Grenze bei 80
Prozent der Kosten ohne Investitionen festlegen. Ich kann
Ihnen nur sagen, dass die Kommission diesen Artikel, wie
ihn der Bundesrat vorlegte und ergänzt durch die Formulie-
rungen der Kommission, mit 19 gegen 7 Stimmen angenom-
men hat. Die Kommission beantragt Ihnen, den Antrag Zehn-
der abzulehnen.
M. Dupont, rapporteur: La minorité souhaite rajouter une
phrase à la version de la majorité. On pourrait ainsi fixer le
taux à ne pas dépasser pour les tarifs applicables aux
traitements ambulatoires en milieu hospitalier. On peut rap-
peler qu'en première lecture à la commission, une majorité
s'était dégagée pour adopter l'introduction d'une telle
phrase, mais avec des taux différents, 60 et 80 pour cent. Il
faut aussi souligner qu'à l'origine de cette proposition, se
trouvait une proposition similaire de la Conférence natio-
nale d'économie.
On peut donc dire que l'idée est intéressante, mais la majo-
rité de la commission ne l'a cependant pas retenue et vous
propose d'en rester au texte de la majorité et de refuser la
proposition Zehnder.
Bundesrat Egli: Der Bundesrat opponiert diesem Minder-
heitsantrag vehement.
Aus zwei Gründen: Erstens einmal würden wir uns mit
einem solchen Antrag in die kantonale Tarifkompetenz ein-
mischen, und wir erhielten wahrscheinlich kaum das Ver-
ständnis der kantonalen Sanitätsdirektoren.
Zweitens aber auch aus sachlichen Gründen. Dieser Minder-
heitsantrag bedeutet, dass die Spitäler ambulante Behand-
lungen unter den Preisen, wie sie für die Ärzte gelten,
anbieten müssten, also eine gesetzlich vorgeschriebene
Dumpingpolitik. Dafür geht mir das Verständnis vollständig
ab. Eine Folge könnte übrigens .sein, dass die Spitäler -
wenn man sie so einschränkt - überhaupt keine ambulante
Behandlungen mehr anbieten. Das ist doch sicher nicht das,
was Sie mit diesem Minderheitsantrag anvisieren.
Ich bitte Sie, der Kommission zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit 39 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit 76 Stimmen
- Oktober 1984 N
1389Krankenversicherung. Teilrevision
Art. 22quater Abs. 3
Antrag der Kommission
... Hebammen, medizinisch-therapeutischem Personal,
Personen der spitalexternen Krankenpflege, Laboratorien
und Heilanstalten bedürfen der Genehmigung der Kantons-
regierung. Verträge, die in der ganzen Schweiz gültig sind,
bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Die Genehmi-
gungsbehörde prüft, ob die ...
Art. 22
qMter
al. 3
Proposition de la commission
... le personnel paramédical et le. personnel prodiguant des
soins hors de l'hôpital, les laboratoires et les établissements
hospitaliers doivent être approuvées par le gouvernement
cantonal. Les conventions qui valent pour toute la Susise
doivent être approuvées par le Conseil fédéral. L'autorité
respectivement compétente vérifie si les taxes ...
Angenommen - Adopté
Art. 22quater Abs. 4
Antrag der Kommission
... nach Abschluss der Behandlung, spätestens aber drei
Monate nach dem ersten Medikamentenbezug, Rechnung
stellt. In diesem Fall ist die Kasse verpflichtet, die entspre-
chenden Kosten dem Apotheker gegenüber zu über-
nehmen.
Antrag Reimann
(Fassung der Kommission)
... Rechnung stellt. (Rest des Absatzes streichen)
Art. 22'""
t
" al. 4
Proposition de la commission
... fin du traitement, mais au plus tard trois mois après
réception du premier médicament. Dans ce cas, la caisse est
tenue envers la pharmacien de prendre les frais correspon-
dant à sa charge.
Proposition Reimann
(version de la commission)
... du premier médicament. (Biffer le reste de l'alinéa)
Reimann: Ich habe heute vormittag mit meinem Antrag
anscheinend die Ärzte gereizt. Oder waren es nur die Ärztin-
nen? Nun riskiere ich, das gleiche an den Apothekern zu
verüben. Aber ich zweifle nicht daran, dass auch sie die
nötigen Gegendrogen zur Verfügung haben.
Bekanntlich gilt im vertragslosen Zustand von Gesetzes
wegen der sogenannte «tiers garant», das bedeutet die
Honorarhaftung des Versicherten bzw. des Patienten. Ärzte
wie Apotheker stellen dem Patienten direkt Rechnung.
Allerdings erlaubt sich kaum einer der Ärzte, vom Patienten
während der Behandlung nach jeder Konsultation Barzah-
lung zu verlangen oder ihm eine A-conto-Zahlung nahezu-
legen.
Bei den Apothekern war es jedoch schon unter dem bisheri-
gen Gesetz notwendig, ihnen während des vertragslosen
Zustandes die Kreditgewährung bis zum Abschluss der
Behandlung vorzuschreiben. Ich weiss nicht, ob das etwas
mit der besonderen Veranlagung der Apotheker zu tun hat.
Man will aber nur unter der Bedingung auf die Bezahlung
jedes einzelnen Medikamentes durch das Kassenmitglied
während der Behandlung verzichten, dass die Krankenkas-
sen auch in einem vertragslosen Zustand gegenüber dem
Apotheker direkt zahlungspflichtig werden: Die Apotheker
verlangen ein solches Sonderzüglein, das man den Ärzten
gegenüber nicht gewährt, obschon sie sich selber gerne zu
den Medizinalpersonen zählen. Mit Recht müssen sich die
Krankenkassen fragen, welche Mittel ihnen zur Verfügung
stehen, die Apotheken zum Abschluss von Verträgen zu
veranlassen, wenn diesen auch in einem vertragslosen
Zustand die direkte Haftung durch die Kassen gesichert ist.
Dies vor allem wenn man weiss, dass zum Beispiel in einigen
Kantonen der Westschweiz Schwierigkeiten bestehen, die
Apotheken vertraglich zu verpflichten, den Kassen anzuge-
ben, welcher Arzt welches Medikament verordnet hat. Die
Apotheken möchten also die Direktbezahlung der Kranken-
kasse, ohne sich selber vertraglich verpflichten zu müssen.
Ich beantrage Ihnen deshalb, den letzten Satz von Absatz 4
in der Fassung der Kommission zu streichen.
Landolt: Im vertragslosen Zustand des KUVG gilt tatsächlich
der «tiers garant». Aber bereits heute wird von diesem
System abgegangen, indem die Apotheke dem Klienten Kre-
dit gewährt. Dieser Ausnahme, diesem Abgehen vom übli-
chen System, kann nur zugestimmt werden, wenn der Satz
«In diesem Falle ist die Kasse verpflichtet, die entspechen-
den Kosten dem Apotheker gegenüber zu übernehmen»
stehen bleibt. Der Sinn ist doch der, dass vermieden wird,
dass der Kranke Medikamente bezahlen muss, wenn ersieh
als Versicherter ausweisen kann.
Herr Reimann übersieht in seinem Votum, dass die Medika-
mentenlieferung mit gar nichts anderem in diesem Sofort-
programm eine Parallele hat. Nur gerade die Medikamenten-
preise werden von der Eidgenössischen Arzneimittelkom-
mission, d. h. staatlich, festgesetzt. Nur gerade die Medika-
mente werden in einer Liste festgehalten. Es ist so, dass in
der gültigen Spezialitätenliste, in der die Medikamente fest-
gehalten werden, die «zur Rezeptur für die Krankenkassen
empfohlenen pharmazeutischen Spezialitäten» enthalten
sind. In Zukunft heisst es: «... der zur Rezeptur für die
Krankenkassen vorgeschriebenen pharmazeutischen Spe-
zialitäten». Es ist hier erstmals festgelegt, dass alle übrigen
Arzneimittel freiwillige Leistungen sind, und schliesslich
wird ebenfalls erstmals gesetzlich festgehalten, dass
gewisse Medikamente nicht bezahlt werden dürfen. Diese
Bestimmungen haben Sie soeben ohne Diskussion in Artikel
12 Absatz 6 genehmigt. Das ist neu im Sofortprogramm
gegenüber dem geltenden KUVG. Mit diesem engen Korsett
bleibt dem Arzt trotzdem ein genügender Raum, innerhalb
welchem er Medikamente verordnen kann. Der Apotheker
aber hat überhaupt keine Möglichkeiten, irgendwelche
anderen Leistungen zu erbringen als solche, zu denen die
Krankenkassen aufgrund des Gesetzes nun neu und eindeu-
tig verpflichtet sind. Es gibt für die Krankenkassen über-
haupt keinen Grund mehr, die Bezahlung der in den erwähn-
ten Listen aufgeführten Medikamente abzuweisen. Die Kran-
kenkassen sind zukünftig gesetzlich verpflichtet, die Kosten
dieser Arzneimittel zu übernehmen oder abzulehnen; sie
sind also auch gesetzlich verpflichtet, abzulehnen, weil Sie
dieser Negativliste gerade vorhin zugestimmt haben. Eine
Zahlungsverweigerung käme zukünftig einer Gesetzesver-
letzung, zumindest einer Diskriminierung gegenüber den
versicherten Mitgliedern, gleich.
Ich bitte Sie, dem Mehrheitsbeschluss zuzustimmen.
Eggli-Winterthur, Berichterstatter: Sie werden verstehen,
dass es mir- nachdem die Kommission diesen Antrag mit 14
zu 6 Stimmen abgelehnt hat - schwerfällt, jetzt einfach
zuzustimmen. Herr Reimann hat aber recht - und das haben
wir vielleicht in der Kommission etwas zu wenig beachtet -:
Wenn ein vertragsloser Zustand besteht, können die Apo-
theker trotzdem alle Rechnungen an die Kassen schicken
und sie von ihnen bezahlen lassen. Allerdings stimmt es,
was Herr Landolt gesagt hat, dass wir das Problem wahr-
scheinlich viel zu wenig beachtet haben. Medikamente, die
auf der Liste figurieren, müssen bezahlt werden, ob ein
Vertrag besteht oder nicht. Aber es gibt die Möglichkeit, wie
bei den Sozialpartnern auf Verhandlungsbasis entspre-
chende Rabatte und Rückvergütungen usw. zu vereinbaren.
Das wird erleichtert, wenn die Apotheker das Geld bei den
Versicherten einziehen müssen.
Die Kommission hat dies mit 14 zu 6 Stimmen beschlossen.
Persönlich ziehe ich aber den Antrag von Herrn Reimann
vor.
M. Dupont, rapporteur: La commission vous propose un
Assurance-maladie. Révision partielle
1390
N 4 octobre 1984
texte adopté par la majorité, mais comme vient de le souli-
gner le président, la responsabilité première restée l'assuré.
Les relations se situent au niveau de ce dernier et du
pharmacien. S'il y a une convention entre la caisse de
l'assuré et le pharmacien, il est évident que celle-ci prendra
en charge la facture. Toutefois, la proposition de M. Rei-
mann s'inscrit tout à fait dans la I ogique de la loi. Ainsi, bien
que la majorité de la commission rejette cette suggestion, je
crois qu'en fait elle est justifiée et que nous pourrions
l'accepter.
Bundesrat Egli: Nach nochmaliger Prüfung und reiflicher
Überlegung komme ich auch zum Schluss, dass Herr Rei-
mann wahrscheinlich doch recht hat. Der zur Diskussion
stehende Absatz beginnt mit dem Satz: «Artikel 22bis Absatz
2 gilt sinngemäss.» Und Absatz 22bis im geltenden Recht
lautet: «Sofern durch Vertrag nichts anderes vereinbart
wird, ist der Versicherte Honorarschuldner.» Und der letzte
Satz des von der Kommission beschlossenen Absatzes steht
insbesondere dann im Widerspruch zu diesem Artikel 22bis
Absatz 7, wenn ein vertragsloser Zustand besteht. Nach
diesem Satz würde also die Kasse dann sogar automatisch
zum Honorarschuldner. Das kann nicht der Sinn des Geset-
zes sein, abgesehen davon, dass man damit im Widerspruch
stünde zum ersten Satz des Absatzes.
Ich möchte Ihnen daher beliebt machen, dem Antrag Rei-
mann zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Reimann 56 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 30 Stimmen
Art. 22quinquies Abs. 1 und Ibis (neu)
Antrag der Kommission
Mehrheit
Abs. 1
Die Behandlungspauschale (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 2) deckt
höchstens 60 Prozent der Betriebskosten der Heilanstalt je
Pflegetag und Patient für die allgemeine Abteilung. Aufwen-
dungen für Lehre und Forschung dürfen nicht berücksich-
tigt werden. Bei Heilanstalten, deren Träger öffentliche Kör-
perschaften sind oder die im öffentlichen Interesse betrie-
ben werden, bleiben Investitionskosten grundsätzlich aus-
ser Rechnung. Stellt die Heilanstalt für bestimmte Leistun-
gen gesondert Rechnung, dürfen die Kosten für diese Lei-
stungen bei der Festlegung der Behandlungspauschale
nicht berücksichtigt werden; den Kassen dürfen für diese
Leistungen höchstens 60 Prozent der Kosten in Rechnung
gestellt werden.
Minderheit
(Zehnder, Borei, Bratschi, Eggli-Winterthur, Gloor, Neu-
komm, Vannay)
Abs. 1
... höchstens 50 Prozent der.. .
... grundsätzlich ausser Rechnung. (Rest des Absatzes
streichen.)
Abs. Ibis
Stellt die Heilanstalt für bestimmte Leistungen gesondert
Rechnung, dürfen die Kosten für diese Leistungen bei der
Festlegung der Behandlungspauschale nicht berücksichtigt
werden; den Kassen dürfen für diese Leistungen höchstens
50 Prozent der Kosten in Rechnung gestellt werden. Der
Bundesrat bestimmt, für welche Leistungen eine besondere
Taxe festgelegt werden kann.
Antrag Stucky
Abs. Ibis
Die Teilzeitpauschale deckt einen Teil der Pflege- und Unter-
kunftskosten während des zeitlich beschränkten, jedoch
wiederholten Tagesaufenthaltes Zusätzlich sind die thera-
peutischen Leistungen in Rechnung zu stellen.
Art. 22'
11
""""" al. 1 et 1
b
" (nouveau)
Proposition de la commission
Majorité
Al. 1
Le forfait pour frais de traitement (art. 12 1"'al., eh. 2) couvre
au plus 60 pour cent des frais d'exploitation de l'établisse-
ment hostpitalier par journée de soins et par patient dans la
division commune. Les frais de formation et de recherche ne
peuvent pas être pris en compte. Les frais d'investissement
ne sont, en principe, pas pris en considération pour les
établissements hospitaliers, dont les responsables sont des
corporations publiques ou qui sont d'intérêt public. Si l'éta-
blissement hospitalier présente une facture séparée pour
certaines prestations, les frais correspondant à celles-ci ne
peuvent pas être pris en considération lors de la fixation du
forfait pour frais de traitement; pour ces prestations, seul 60
pour cent, au plus, des frais peut être porté au compte des
caisses.
Minorité
(Zehnder, Borei, Bratschi, Eggli-Winterthour, Gloor, Neu-
komm, Vannay)
Al. 1
... au plus 50 pour cent...
... ou qui sont d'intérêt public. (Biffer le reste de l'alinéa)
Al. 1"
IS
Si l'établissement hospitalier présente une facture séparée
pour certaines prestations, les frais correspondant à celles-
ci ne peuvent pas être pris en considération lors de la
fixation du forfait pour frais de traitement; ces prestations
ne peuvent être portées en compte que jusqu'à concurrence
de 50 pour cent au plus. Le Conseil fédéral définit les
prestations pour lesquelles une taxe spéciale peut être fixée.
Proposition Stucky
Al. 1"
!s
L'indemnité pour hospitalisation à temps partiel couvre une
partie des frais pour soins médicaux et pharmaceutiques et
des frais de pension durant l'hospitalisation temporaire,
mais répétée de jour. Les prestations thérapeutiques sont
facturées en sus.
Zehnder, Sprecher der Minderheit: Ich nehme an, Herr Prä-
sident, dass ich auch gleichzeitig zum Absatz 1 bis sprechen
darf; die Anträge gehören ja zusammen.
Heute decken die Krankenkassen im schweizerischen Mittel
etwa 50 Prozent der Spitalbetriebskosten. Die Kostendek-
kung - es geht hierum den Kostendeckungsgrad - ist derart
unterschiedlich, dass wir noch Kostendeckungsgrade
haben, die unter 30 Prozent liegen, und wir haben vor allem
in der Westschweiz leider Kostendeckungsgrade, die um die
90 Prozent herum liegen. Wenn der Durchschnitt bei 50
Prozent liegt, ist es nicht einzusehen, weshalb unter dem
Titel «Kosteneindämmung» - einmal mehr dieses schöne
Wort - die unbeschränkte Leistungsdauer bei Spitalaufent-
halt und zugleich noch ein höherer Kostendeckungsgrad zu
Lasten der Krankenversicherung eingeführt werden sollte.
Bereits bei 50 Prozent werden sich verschiedene, keines-
wegs finanzschwache Kantone legitimiert sehen, ihre Spit-
altaxen anzuheben, auch wenn es im Gesetz «höchstens»
heisst. Im Wallis, dem Kanton mit den höchsten Spitaltaxen,
ist vor kurzem in Rekordzeit eine Volksinitiative zustande
gekommen, die eine hälftige Beteiligung des Kantons an
den Betriebskosten verlangt. Ich ersuche Sie, dem Minder-
heitsantrag zuzustimmen.
Im übrigen ist auf die ausgeteilte Korrektur der Fahne zu
verweisen. Der Rest von Absatz 1 ist selbstverständlich bei-
zubehalten.
Zum Absatz Ibis: Die Wirtschaftlichkeit der Spitalbehand-
lung ist von den Krankenkassen und ihren Vertrauensärzten
in erster Linie in bezug auf die Notwendigkeit und die Dauer
zu überprüfen. Eine weitergehende Untersuchung der
- Oktober 1984 N
1391Krankenversicherung. Teilrevision
Behandlung, die einem Spitalpatienten im Einzelfall zuteil
wird, ist mit vernünftigem Aufwand nicht möglich. Es müs-
sen daher bei den besonderen Leistungen (die Extras sollen
ja jetzt in Rechnung gestellt werden können) die gleichen
Kostenbremsen eingebaut werden wie bei den übrigen Spi-
talbehandlungen. Diese Kostenbremse kann in beiden Fäl-
len nur darin bestehen, dass die öffentliche Hand durch eine
wesentliche finanzielle Mitbeteiligung an einer wirtschaftli-
chen Behandlung interessiert ist. Ohne diese Kostenbremse
wird sich jedes Spital zum Beispiel einen oder mehrere
Computertomographen anschaffen und damit die Spital-
rechnung verbessern. Das Spiel beginnt jetzt auch mit den
Nierensteinzertrümmerern und anderem mehr. Die Versu-
chung ist gross, den Einrichtungswünschen der Chefärzte
unbesehen nachzugeben, wenn die Kosten beliebig weiter-
verrechnet werden können. Es braucht deshalb auch bei
den besonderen Leistungen Richtwerte, die aufgrund einer
angemessenen Auslastung der Einrichtungen errechnet
werden. Darüber hinaus muss verhindert werden, dass in
jedem Kanton wieder etwas anderes zu den besonderen
Leistungen zählt. Gerade auf dem Gebiet des medizinischen
Fortschrittes dürfte der Föderalismus keine Berechtigung
haben. Es scheint mir deshalb Sache des Bundesrates zu
sein, eine gewisse Ordnung bei der Berechnung dieser
Sonderleistungen aufzustellen. Diese Sonderleistungen für
die Honorierung der Spitalbehandlung liegen sowieso voll-
ständig quer zur dringend notwendigen Kostendämpfung.
Wenn man sie nun «partout» einführen will - ich habe mich
dagegen gewehrt -, dann auf eine Art, die sich möglichst
wenig kostenaufblähend auswirken kann. Wenn wir schon
dem Bundesrat die Kompetenz zur Harmonisierung der
Tarifstrukturen in der ambulanten Behandlung erteilen,
dann sollten wir nicht gleichzeitig dafür sorgen, dass im
stationären Bereich X Sonderregelungen für die Verrech-
nung von Einzelleistungen entstehen.
Ich beantrage Ihnen deshalb, dass auf Bundesebene festge-
legt wird, welche Leistungen allenfalls zusätzlich in Rech-
nung gestellt werden können. Die Kostendeckung wäre
dann - je nach Ihrem Beschluss im Absatz 1 - entweder
höchstens 50 Prozent (wie es mein Antrag vorsieht) oder
höchstens 60 Prozent (wie das die Mehrheit beantragt).
Ich bitte Sie um Unterstützung dieses Minderheitsantrages.
Hösli: Namens der Fraktion der SVP beantrage ich Ihnen,
die Mehrheit zu unterstützen. Ich tue dies aber nicht nur
namens der SVP, ich tue dies auch im vollen Einverständnis
mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz, nicht
nur des Vorstandes dieser Konferenz, sondern der Konfe-
renz an und für sich. Für die Sanitätsdirektoren ist es sehr
wichtig zu wissen, ob wir als Parlament hier nun auf 50
Prozent beharren oder ob durch die Spitalträger bis zu 60
Prozent weiter belastet werden dürfen. Dabei ist nicht
gesagt, dass die Kantone diese Marge auch ausschöpfen. Es
gibt viele Fälle, in denen sie es nicht tun. Wenn sie es tun,
wird vielleicht dafür auf einem anderen Gebiet mehr gelei-
stet. Man muss das immer als ein Ganzes ansehen, sonst
fällen wir unrichtige Entscheide.
Herr Kommissionspräsident Eggli hat vorhin zu meiner
Genugtuung gesagt, er hätte in Sachen Planung Vertrauen ,
in die kantonalen Regierungen. Jetzt ist er leider bei der
Minderheit. Ich hoffte, er hätte hier auch Vertrauen, dass die
Kantonsregierungen den richtigen Weg finden. Ich habe
'nicht nur Vertrauen zu diesen Regierungen, ich habe auch
Vertrauen in die Kantonalverbände der Krankenkassen. Das
ist genau dasselbe. Nicht nur das Konkordat, die Zentrale in
Solothurn, wirkt da mit, sondern in den Kantonen die Kanto-
nalverbände. Und man sitzt mit diesen Leuten zusammen,
und man findet miteinander immer eine Lösung, welche
sowohl für die Krankenkassen als auch für die Steuerzahler
akzeptabel ist.
Kostendämpfung, hat Herr Kollege Zehnder gesagt. Ich
glaube, in den Kantonen ist man bestrebt zu sparen, ohne
diese Geissel. Man ist schon von Haus aus gewohnt, mit
dem Geld sparsam umzugehen. Die Kantonsregierungen
müssen ja nicht nur gegenüber den Krankenkassen antre-
ten, sondern auch gegenüber den kantonalen Parlamenten,
in denen der Finger ebenfalls auf das Sparen gelegt wird,
sicher zu Recht. Hier müssen Sie den Kantonen den nötigen
Spielraum lassen.
Wir im Kanton Glarus hätten jetzt nach Reglement des
Landrates für die allgemeine Abteilung 65 Prozent Deckung,
wobei die Regierung die Vollmacht hat, mit den Krankenkas-
sen Sonderlösungen auszuhandeln. Aufgrund dieser Son-
derlösungen mit Verschiebungen des Inkrafttretens der
neuen Taxen ist es eine Tatsache, dass im Kanton Glarus die
Kassen jetzt etwa 55 Prozent zahlen. Wenn das durchgeht
mit 60 Prozent, werden wir auf die 50 Prozent gehen. Aber
überlassen Sie das bitte den Kantonen, und überlassen Sie
das auch den kantonalen Verbänden der Krankenkassen.
Die wissen sich schon zu wehren!
Frau Segmüller: Bezüglich Absatz 1, wo es um den Prozent-
satz des Deckungsrades geht, möchte ich Sie bitten, der
Kommission zuzustimmen.
Der Antrag, im Gesetz einen Deckungsgrad festzulegen,
stammt ja von der Sparkonferenz. Die Sparkonferenz aber
wollte mitnichten bloss die obere Grenze festlegen, sie
wollte einen Bereich festlegen, nämlich 40 bis 60 Prozent
Deckungsgrad. Damit sollte in erster Linie eine Vergleich-
barkeit sichergestellt werden, denn an sich hilft das ja noch
nicht sparen.
Zwischen diesen 40 und 60 Prozent bewegen sich heute die
Deckungsgrade der Pauschalen. Wenn Sie 50 Prozent vor-
schreiben, greifen Sie in einer Art in die Tarifhoheit der
Kantone ein, die im jetzigen Moment schlicht und einfach
unzulässig ist und für die kein Anlass besteht. Ich bitte Sie
also, 60 Prozent zu beschliessen, wenn schon in der Kom-
mission die untere Begrenzung (40 Prozent) fallengelassen
wurde.
Zum Absatz 1 bis von Herrn Zehnder: Hier muss ich Sie doch
bitten: Führen Sie nicht wieder eine Bundesregelung ein,
die kontraproduktiv wirken könnte. Ich begreife nie, wieso
eine Vollpauschale helfen soll, Kosten zu sparen; das
Gegenteil ist der Fall! In einer Vollpauschalierung müssen
Sie ja alle möglichen Leistungen einschliessen, also gewis-
sermassen ein Kissen, ein Kostenkissen, einbauen. Wenn
Sie - wie wir das im Kanton St. Gallen praktizieren - wohl
eine Pauschale haben, für bestimmte seltene Leistungen
aber gesondert Rechnung stellen können, dann hilft das, die
Pauschale tiefer zu halten, und wenn Sie erst noch, wie wir
das hier vorsehen, bei diesen gesonderten Leistungen den-
selben Deckungsgrad haben müssen wie bei der Pauschale,
also auch nur 60 Prozent, dann hilft das echt Kosten sparen
gegenüber einer Vollpauschale.
Man muss doch das klar sehen! Es ist im Grunde genommen
widersinnig, einerseits von den Spitälern eine Kostenstellen-
rechnung zu verlangen, und andererseits dann das Heil in
der Vollpauschale zu suchen. Eine Vollpauschale ist entge-
gen dem Verursacherprinzip. Wozu soll denn eigentlich eine
Kostenstellenrechnung noch gut sein, wenn die Spitäler die
Erkenntnis daraus nicht in die Taxen umsetzen dürfen,
wenn sie nicht weiterverrechnen können?
Ich bitte Sie also aus diesem Grunde, den Antrag Zehnder
abzulehnen.
Herr Zehnder schlägt zusätzlich vor, dass der Bundesrat
bestimmen soll, welche Leistungen einer gesonderten Taxe
würdig befunden werden. Auch hier planen Sie an der
Wirklichkeit vorbei, wenn Sie Herrn Zehnder zustimmen.
Welche Leistungen gesondert berechnet werden müssen,
hängt vom Angebot des Spitals ab. Eine vernünftige Pau-
schale soll die Mehrheit der vom durchschnittlichen Patien-
ten benötigten Leistungen umfassen. Spezialleistungen sol-
len gesondert verrechnet werden können.
Dieses Angebot an den Durchschnittspatienten variiert doch
je nach Angebot des Spitals, zum Beispiel auch von der
Spezialisierung her. Entsprechend muss die richtig verstan-
dene Pauschalierung und Verrechnung mit gesonderten
Leistungen in jedem Kanton auf das Angebot des Spitals
oder der Heilanstalt abgestimmt sein. Wenn man das so
versteht, dann ist das ein echter Beitrag, die Pauschalen tief
Assurance-maladie. Révision parüelle
1392
N 4 octobre 1984
zu halten, und das, meine ich, sollte nun wirklich im Inter-
esse der Kassen liegen.
Ich bitte Sie daher, die Anträge 2!ehnder abzulehnen.
Eggli-Wintarthur, Berichterstatter: Wie Frau Segmüller
bereits gesagt hat, wurde von der Sparkonferenz vorge-
schlagen, dass die Pauschale auf 40 bis 60 Prozent der
Betriebskosten bei den öffentlichen Spitälern-ohne Kosten
für Lehre und Forschung und ohne Investitionen - festge-
legt werden soll. Wir haben ja heute, wie auch gesagt wurde,
Differenzen zwischen 30 und 90 Prozent, und es ist nicht nur
der Kanton Wallis, der so weit oben ist, sondern es gibt auch
einen bekannten Halbkanton, der bei diesen Kosten zwi-
schen 80 und 90 Prozent liegt. Wir müssen uns im Klaren
sein, dass diese Kantone reduzieren müssen, wobei das
mindestens in diesem Halbkanton nicht die billigsten Taxen
sind. Dazu kommt, dass wir in dar Kommission nicht woll-
ten, dass nun diejenigen Kantono, die mit ihren Spitaltaxen
unter 40 Prozent sind, nun einfach auf 40 Prozent steigen
müssen. Vielleicht würde das einigen Sanitäts- und insbe-
sondere Finanzdirektoren passen, wenn der Bund vor-
schreiben würde, sie müssten auf 40 Prozent hinaufgehen.
Aber das wollten wir nicht, denn damit würde der Zweck
nicht erreicht, dass Einsparungen erfolgen und die Kantone
damit gezwungen werden - und das ist das wesentliche
daran -, ein Interesse am Sparen zu haben; sie können
damit nicht alles über die Taxen abwälzen. Deshalb wurde
dieser Satz auf 60 Prozent reduziert.
Was ist die Begründung für 50 oder 60 Prozent? Die Kom-
mission hat mehrheitlich 60 Prozent beschlossen. Ich per-
sönlich würde sagen, das es ein rein politischer Entscheid
ist, ob man auf 50 oder 60 Prozent geht. Ich habe meine
politische Überzeugung dokumentiert und andere ebenfalls;
die übrigen können sie in der Abstimmung dokumentieren.
Die Kommission hat mehrheitlich den 60 Prozent zuge-
stimmt. Im Namen der Kommissionsmehrheit muss ich Sie
bitten, das auch zu tun.
Im Absatz Ibis geht es nur darum, ob der Bundesrat diese
Einzelheiten festlegt oder ob die separaten Leistungen in
Verträgen festgelegt werden, wie es die Kommission
beschlossen hat.
M. Dupont, rapporteur: II est vrai qu'il s'agit-là d'une déci-
sion politique. Il y a un écart extraordinaire, certainement
regrettable, entre les cantons. Certains d'entre eux vont
jusqu'à 70 ou 80 pour cent de prise en charge des frais
hospitaliers, d'autres par contre, comme mon canton, ne
vont que usqu'aux environs de 20 pour cent. L'écart est
insupportable. Pour des raisons d'équité et de justice entre
des gens habitant différentes régions du pays, entre cantons
pauvres et riches, il faut veiller exiger certains efforts. Nous
avons estimé que la proportion de 40 pour cent à la charge
des cantons était aujourd'hui une solution acceptble. Cin-
quante pour cent seraient exigés de la part des cantons les
plus faibles un accroissement do 30 pour cent. Ceci repré-
sente plusieurs dizaines de millions. Un tel accroissement
serait quasiment impossible sans une augmentation immé-
diate et brutale de l'impôt au niveau cantonal et communal,
ce qui paraît difficile. En fait, veut-on charger un peu plus le
contribuable ou désire-t-on décharger un peu plus l'assuré?
Finalement, au bout de la chaîne ce sont les mêmes per-
sonnes. Bien évidemment, le principe de solidarité, par
l'intermédiaire de la propostion qui nous est faite, permet de
corriger les inégalités entre les individus et les régions.
Nous vous proposons, parce que politiquement cela paraît
être la formule la plus acceptable, d'accepter la suggestion
de la majorité et de rejeter celle de la minorité.
Bundesrat Egli: Der Kommissionspräsident hat an sich
recht, dass es Ihre freie Option ist, ob Sie den Deckungsgrad
auf 50 oder auf 60 Prozent festlegen wollen. Aber ich glaube
doch - und auch hier hat Herr Elggli das richtige Wort ge-
sagt -, dass es eine politische Frage ist, die wir hier zu
entscheiden haben. Da möchte ich vorerst darauf aufmerk-
sam machen, dass wir uns hier im Tarifbereich befinden,
also in einem Bereich, der eigentlich in die Kompetenz der
Kantone gehörte. Der Bundesgesetzgeber ist schon verwe-
gen genug, wenn er sich anmasst, in diesem Bereich zu
legiferieren. Also sollte er sich zumindest an ein bestimmtes
Mass halten. Dem Deckungsgrad von 60 Prozent haben die
kantonalen Sanitätsdirektoren zugestimmt. Ich möchte
Ihnen daher empfehlen, die Grossmut der Sanitätsdirekto-
ren nicht allzu sehr zu strapazieren und es bei diesen 60
Prozent bewenden zu lassen, wie die Kommission entschie-
den hat.
Zum Absatz Ibis folgendes: Ursprünglich sah der Entwurf
keine Entschädigung für besondere Leistungen vor. Erst die
Kommission hat diese Sonderentschädigung eingeführt,
und zwar mit dem Zweck, den Kantonen bei ihren Tarifver-
handlungen etwas mehr Flexibilität zu gewähren. Darum ist
es nun sehr unlogisch, ausgerechnet diesen Bereich dem
Bundesrat zu überbinden und gesetzlich festzulegen, dass
der Bundesrat die für eine besondere Taxe in Frage kom-
menden Leistungen festzulegen hätte, wenn ja der gesetz-
geberische Wille gerade der war, den Kantonen hier mehr
Handlungsspielraum einzuräumen.
Ich bitte Sie daher, dem Kommissionsantrag zuzustimmen.
Abs. 1 -AI. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 88 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 36 Stimmen
Abs. Ibis-AI. Ibis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 92 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 36 Stimmen
Art. 22quinquies Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Stucky
Abs. 2
Die Kassen und die Heilanstalten setzen die Behandlungs-
pauschale und die Teilzeitpauschale in einem Vertrag fest.
Der Vertrag bedarf...
... Anhören der Beteiligten die Behandlungspauschale und
die Teilzeitpauschale fest.
Art. 22"
1
""""" al. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Stucky
Al. 2
Les caisses et les établissements hospitaliers fixent dans
une convention le forfait pour frais de traitement et l'indem-
nité pour hospitalisation à temps partiel. Cette convention...
...les membres des caisses et l'indemnité pour hospitalisa-
tion à temps partiel conformément à la présente loi.
Präsident: Die Anträge Stucky sind bereits bei Artikel 12
angenommen worden. Absatz Ibis wird jetzt Absatz Iter.
Angenommen gemäss Antrag Stucky
Adopté selon la proposition Stucky
Art. 22quinquies Abs. 3
Antrag der Kommission
Die Heilanstalten ermitteln ihre Kosten und erfassen ihre
Leistungen nach einheitlicher Methode. Sie führen hierzu
eine Kostenstellenrechnung und eine Leistungsstatistik. Die
Kantonsregierung...
Art. 22"""""" al. 3
Proposition de la commission
Les établissements hospitaliers calculent leurs frais et clas-
- Oktober 1984 N1393
Krankenversicherung. Teilrevision
sent leurs prestations selon une méthode uniforme. Ils tien-
nent, de plus, une comptabilité analytique ainsi qu'une sta-
tistique de leurs prestations. Le gouvernement cantonal...
Angenommen - Adopté
Art. 22quinquies Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 22"""""" al. 4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 22quinquies Abs. 5 und 6
Antrag der Kommission
Abs. 5
Mehrheit
Streichen (nicht ins Sofortprogramm)
Minderheit
(Neukomm, Borei, Bratschi, Eggli-Winterthur, Gloor, Meyer-
Bern, Vannay, Zehnder)
... privaten Abteilung oder in einer Privatklinik behandeln,
kann...
... einzelnen Leistungen nur die vollen Selbstkosten unter
Einschluss der Investitionskosten in Rechnung stellen.
Abs. 6
Streichen (siehe Art. 19bis Abs. 6)
Art. 22"""""" al. 5 et 6
Proposition de la commission
Al. 5
Majorité
Biffer (pas dans le programme d'urgence)
Minorité
(Neukomm, Borei, Bratschi, Eggli-Winterthour, Gloor,
Meyer-Berne, Vannay, Zehnder)
...la division privée ou dans une clinique privée, l'établisse-
ment hospitalier peut calculer ses prestations selon d'autres
principes. Pour chaque prestation, il ne peut toutefois porter
en compte que l'intégralité de ses propres frais avec prise en
considération des frais d'investissement.
Al. 6
Biffer (voir art. 19
bis
al. 6)
Neukomm, Sprecher der Minderheit: Die Aufnahme des
Absatzes 5 in das Sofortprogramm stellt eine echte Kosten-
eindämmungsmassnahme dar; sie ist wirksam, denn bei der
Rechnungstellung für die private Spitalbehandlung gibt es
immer wieder überbordende Beispiele; die Auswüchse neh-
men zu. Der Spitalpatient darf auch in der Privatabteilung
und in der Privatklinik kein Ausbeutungsobjekt sein. Eine
Kostenbegrenzung drängt sich hier genau so auf wie in den
öffentlichen Spitälern. Ich bitte Sie deshalb, Absatz 5 in das
Sofortprogramm aufzunehmen und für die private Rech-
nungsstellung Limiten zu setzen, die auch für die Privatspi-
täler durchaus tragbar sind.
Eine gewisse Barriere gegen die Kommerzialisierung der
Spitalbehandlung ist dringlich. Deshalb gehört diese
Bestimmung ins Sofortprogramm. Es wäre unverständlich
zu meinen, hier müsste man Ballast abwerfen, um das ganze
Miniprogramm eher durchzubringen. Es ist schlussendlich
der Prämienzahler, der benachteiligt ist, wenn die Kassen
ausgeplündert werden. Deshalb meine ich, dass gerade
aufgrund der jüngsten Entwicklung diese Bestimmung
unbedingt ins Sofortprogramm gehört.
Spalti: Ich spreche zum Minderheitsantrag Neukomm. Es
geht ja- das sollte man jetzt doch wieder einmal festhalten -
in diesem Gesetz, über das wir jetzt sprechen, um die
Regelung der Krankenpflegegrundversicherung in diesem
Teil A, also um jenen Teil der Krankenpflege, der für alle
Bevölkerungsteile tragbar sein soll. Die Frage, die hier auf-
geworfen wird, betrifft den weitergehenden privaten Versi-
cherungsbedarf, also den Bereich der Zusatzversicherung.
Es ist deshalb richtig, dass dieser Punkt im Sofortprogramm
keine Aufnahme findet. Trotzdem aber noch ein Wort zum
Inhalt des Antrages.
Für die Privatspitäler gilt heute die Tariffreiheit. Trotzdem
besteht eine Vielzahl von Tarifabsprachen zwischen den
Privatspitälern und den Krankenkassen, die auf freiwilliger
Basis erfolgt sind und die sich bewährt haben. Im allgemei-
nen betreiben die Privatspitäler eine durchaus vernünftige
Tarifpolitik, und sie arbeiten - übrigens auch im eigenen
Interesse - kostengünstig. Dass sie bei ihrer Tätigkeit, die
übrigens eine wertvolle Ergänzung zu den öffentlichen Spi-
tälern darstellt, Gewinn erarbeiten können, macht sie unab-
hängig und sichert im übrigen auch ihren Fortbestand. Dass
es unter den über 100 Privatspitälern in der Schweiz einige
wenige schwarze Schafe gibt und wir etwas unter dem
Eindruck dieser sogenannten AMI-Kliniken stehen, darf
nicht dazu führen, dass nun diese Tariffreiheit im vorge-
schlagenen Sinne in Frage gestellt wird. Ich bitte sie also,
diesen Minderheitsantrag abzulehnen; er ist sachlich nicht
gerechtfertigt, er ist auch nicht Bestandteil der Krankenpfle-
gegrundversicherung, über die wir im Prinzip hier diskutie-
ren, und er hat auch keine Dringlichkeit.
Eggli-Winterthur, Berichterstatter: Der Bundesrat wollte
bereits in seiner Vorlage einen gewissen Tarifschutz ein-
bauen, indem er feststellt, dass die einzelnen Leistungen die
Tarife für ambulante Behandlungen nicht überschreiten dür-
fen. Herr Neukomm will diesen Absatz 5 nun wieder aufneh-
men und ergänzen. Im weiteren Sinne möchte Herr Neu-
komm einen Tarifschutz auch in den Privatspitälern und
Privatabteilungen. Das würde gleichzeitig aber auch bedeu-
ten - und darüber wurde auch diskutiert -, dass es den
Privatabteilungen verboten wäre, höhere Tarife anzuwenden
als für die Deckung der effektiven Kosten der allgemeinen
Abteilungen, wie es heute noch da und dort vorkommt. Sie
sehen vielleicht hier die Problematik; aufgrund dieser Pro-
blematik und weiterer Punkte hat die Kommission beschlos-
sen, diesen Absatz 5 nicht in das Sofortprogramm aufzuneh-
men, sondern das Problem erst dann anzupacken, wenn
mehr Zeit zur Verfügung steht.
Deshalb muss ich Ihnen im Auftrag der Kommission bean-
tragen, diesen Abschnitt 5 nicht ins Sofortprogramm aufzu-
nehmen.
M. Dupont, rapporteur: La volonté de la minorité de la
commission de faire figurer dans la loi ce texte est en fait
une reprise d'une décision de la commission, en première
lecture. En effet, les partisans de cette proposition souli-
gnent l'importance toute particulière de la lutte nécessaire
contre une certaine commercialisation du traitement hospi-
talier.
La majorité de la commission a estimé que le problème
n'était pas si simple à régler et pour les raisons que vous
venez d'entendre par la voix du président de la commission
et par M. Spalti, elle a jugé qu'il était préférable, pour le
moment, de sortir cette question du programme d'urgence.
C'est essentiellement pour cette raison que je vous propose
de ne pas accepter cette disposition.
Bundesrat Egli: Der Bundesrat schliesst sich der Kommis-
sion an.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit 39 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit 78 Stimmen
Assurance-maladie. Révision partielle
1394
N 4 octobre 1984
Abs. 6-Al. 6
Angenommen - Adopté
Art. 22sexies
Antrag der Kommission
Abs. 1
Von der Behandlungspauschal« wird dem Versicherten ein
vom Bundesrat festgesetzter 3etrag als Aufenthaltspau-
schale in Rechnung gestellt. Die Aufenthaltspauschale kann
durch eine Zusatzversicherung abgedeckt werden (Art.
12quinquies).
Abs. 2
Streichen (siehe Art. 26 Abs. 4)
Abs. 3
Mit der Behandlungs- und der darin eingeschlossenen Auf-
enthaltspauschale sind für die allgemeine Abteilung alle
Ansprüche der Heilanstalt abgegolten; vorbehalten bleiben
die besonderen Leistungen nach Artikel 22quinquies Absatz
1.
Art. 22""°'
Proposition de la commission
Al. 1
Au titre du forfait pour frais de pension, l'assuré doit prendre
à son coTipte une part du forfait pour frais de traitement,
fixée par le Conseil fédéral. Le ''orfait pour frais de pension
peut être couvert par une assurance complémentaire (art.
•j 2qumquies
Al. 2
Biffer (voir art. 26, 4
e
al.)
Al. 3
...lorsqu'il a reçu le forfait pour frais de traitement et le forfait
pour frais de pension qui y est inclus; demeurent réservées
les prestations spéciales au sens de l'article 22"
uir
"""
es
, 1
er
alinéa.
Angenommen - Adopté
Art. 22septies
Antrag der Kommission
Abs. 1
Der Bundesrat erlässt Grundsätze für eine betriebswirt-
schaftliche Berechnung und sachgerechte Struktur sowie
für die Anpassung der Tarife in der ambulanten Behand-
lung. Er sorgt für die Harmon sierung der Tarifstrukturen
und deren Koordination mit den Tarifordnungen anderer
Sozialversicherungszweige.
Abs. 2
Er setzt für bestimmte Leistungen oder Behandlungen, ins-
besondere für technisch-apparative Leistungen sowie für
die Leistungen bei Mutterschaft, Höchstsätze fest, die
namentlich dem Zeitaufwand für die Leistungen sowie einer
angemessenen Investition, Amortisation und Auslastung bei
technisch-apparativen Einrichtungen Rechnung tragen.
Abs. 3
... notwendigen Unterlagen liefern. Ergibt der Betriebsver-
gleich, dass die Kosten einer Heilanstalt erheblich über dem
Durchschnitt liegen oder sind die Unterlagen einer Heilan-
stalt ungenügend, können die Kassen eine Herabsetzung
der Behandlungspauschale ve'langen. Kommt keine Eini-
gung zustande, können die Kassen das Schiedsgericht
(Art. 25) anrufen. Das Schiedsgericht hat auf Antrag der
Kassen ohne Verzug darüber z j befinden, ob für die Dauer
des Prozesses die Behandlungspauschale vorläufig herab-
zusetzen ist. Das Schiedsgericht kann von sich aus oder auf
Antrag der Parteien eine betriebswirtschaftliche Überprü-
fung der Heilanstalt anordnen.
Antrag Hösli
Abs. 1
(Fassung der Kommission)
... Tarifstrukturen und deren Koordination mit denjenigen
anderer Sozialversicherungszweige.
Antrag Coutau
Abs. 1, 2, 3
Nach Entwurf des Bundesrates
Abs. 4 (neu)
Die Absätze 2 und 3 sind nur auf Kantone anwendbar, die
keinem regionalen oder gesamtschweizerischen Konkordat
beigetreten sind, welches diese Fragen zu regeln hat.
Antrag Stucki
Abs. 3
Nach Entwurf des Bundesrates
Art. 22"»'"
Proposition de la commission
Al. 1
Le Conseil fédéral établit des principes visant à ce que les
tarifs pour traitements ambulatoires soient calculés sur la
base d'une saine gestion d'entreprise, aménagés de
manière appropriée et adaptés. Il veille à l'harmonisation
des structures tarifaires et à la coordination de celles-ci avec
les régimes tarifaires des autres branches des assurances
sociales.
Al. 2
II fixe des taux maximaux pour des prestations ou des
traitements déterminés, notamment, pour des prestations à
caractère technique requérant l'usage d'appareils ainsi que
pour les prestations de maternité, taux qui tiennent compte,
notamment, du temps consacré à la prestation ainsi que
d'un investissement, d'un amortissement et d'un taux d'utili-
sation adéquats des installations et appareils à caractère
technique.
Al. 3
... nécessaire à cet effet. Si la comparaison des frais d'ex-
ploitation révèle que les frais d'un établissement hospitalier
sont nettement au-dessus de la moyenne ou si les pièces
fournies par un établissement hospitalier sont insuffisantes,
les caisses peuvent exiger la réduction du forfait pour frais
de traitement. Si aucun accord ne peut être conclu, les
caisses peuvent en référer au tribunal arbitral (art. 25). Celui-
ci doit, sur demande des caisses, décider sans délai s'il
convient de réduire provisoirement le forfait pour frais de
traitement, pour la durée de la procédure. Le tribunal peut,
lui-même ou sur demande des parties, faire procéder à un
examen des frais d'exploitation de l'établissement hospita-
lier.
Proposition Hösli
Al. 1
(version de la commission)
... l'harmonisation des structures tarifaires et à leur coordi-
nation avec celles des autres branches des assurances
sociales.
Proposition Coutau
Al. 1, 2, 3
Selon projet du Conseil fédéral
Al. 4 (nouveau)
Les alinéas 2 et 3 ne sont applicables qu'à des cantons qui
n'auraient pas adhéré à un concordat régional ou national
destiné à régler ces questions.
- Oktober 1984 N
1395
Krankenversicherung. Teilrevision
Proposition Stucki
AI. 3
Selon projet du Conseil fédéral
Hösli: Sie haben sich vielleicht gefragt, ob wir angesichts
unserer Zeitnot wirklich die nötige Zeit haben, um unbedeu-
tende redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Dazu kann
ich Ihnen aber sagen, dass der Ersatz des Wortes «Tariford-
nungen» durch «Tarifstrukturen»-was meine Formulierung
beinhaltet - einesteils für die SUVA, anderenteils für die
Spitalträger enorme Kostenverschiebungen verhüten soll. In
der Tat beruht mein Antrag auf Erfahrungen mit dem neuen
UVG bzw. mit der Auslegung gewisser Artikel desselben
durch die SUVA.
Artikel 56 dieses neuen UVG sieht unter Ziffer 2 vor, dass der
Bundesrat für die Koordination der Tarifordnungen unter
den Sozialversicherungen sorgt. Ziffer 3 sagt dann, dass der
Bundesrat im Falle eines vertragslosen Zustandes die Tarife
festsetze. In den Artikeln 70 und 71 der entsprechenden
Verordnung zum UVG wird die gesetzliche Vorschrift ausge-
führt. In einem Schreiben vom 13. September 1983 an den
Vorstand der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz
legt die SUVA ihren Standpunkt und ihre Absicht offen dar.
Die SUVA will für alle Unfallversicherungen eine Anglei-
chung der Unfalltarife an die Krankenkassentarife. Dies soll
erreicht werden, indem die SUVA-Tarife auf dem heutigen
Stand eingefroren und solange auf diesem Niveau gehalten
werden, bis die Krankenkassen das SU VA-Tarif niveau
erreicht haben. Dies würde bedeuten, dass in den einzelnen
Kantonen zwar unterschiedliche, aber überall ganz wesentli-
che Ausfälle in den Einnahmen der Spitäler entstünden.
Einnahmenausfälle sind aber gleichbedeutend mit höheren
Defiziten, die vorerst durch die Träger zu decken sind, aber
dann mindestens zur Hälfte oder bis zu 60 Prozent - das
haben wir jetzt entschieden - auf die Belastungen der Kran-
kenkassen durch höhere Tagespauschalen durchschlagen
müssten. Die Sanitätsdirektorenkonferenz ist der Überzeu-
gung, dass der Auftrag zur Tarif harmonisierung sich eindeu-
tig auf die strukturelle Harmonisierung, also einheitliche
Tarifsysteme, gleiche Anzahl Taxpunkte für bestimmte Lei-
stungen, aber klar gegen eine materielle Harmonisierung,
also gegen gleich hohe Taxpunktwerte ausspricht. Im Kan-
ton Waadt besteht bereits heute ein vertragsloser Zustand,
was dazu führt, dass über die Auslegung der erwähnten
Artikel im UVG und der entsprechenden Verordnung der
Bundesrat zum Entscheid kommen wird. Herr Bundesrat
Egli hat sich in verdankenswerter Weise bereit erklärt, vor
einer Beschlussfassung zu diesen Fragen ausführlich mit
einer Delegation der Sanitätsdirektorenkonferenz zu spre-
chen. Das entsprechende Datum ist meines Wissens bereits
auf den November festgelegt.
Mein Antrag beim neuen KMVG bezweckt nun, bereits im
Gesetz klar festzuhalten, dass mit der durch den Bundesrat
zu besorgenden Koordination lediglich die Tarifstrukturen
gemeint sind. Das Wort «Tarifordnungen» könnte nach Ver-
sion SUVA auch die materielle Koordination einschliessen.
In der Tat bestehen mehrere Gründe, die Krankenkassen
anders zu behandeln als die SUVA. Einmal haben die Kran-
kenkassen Sozialauflagen zu erfüllen, welche bei Unfällen
entfallen. Sodann verfügt die SUVA über eine andere Finan-
zierungsmöglichkeit. Vor allem aber entfällt bei den Be-
triebsunfällen der überwiegende Anteil der Fälle auf Leute
unter dem 65. Altersjahr. Die grosse Belastung durch die
älteren Jahrgänge trifft praktisch nur die Krankenkassen,
was sicher unterschiedliche Vergütungen schon aus diesem
Gesichtspunkt rechtfertigt. Sodann ermöglicht gerade die
kostspielige neue Chirurgie Eingriffe, welche eine viel
raschere Heilung bringen. Es konzentriert sich ein enormer
Aufwand auf eine relativ kurze Zeit, so dass höhere Tages-
pauschalen für die SUVA gegenüber den Krankenkassen
absolut gerechtfertigt sind.
Ich bitte Sie, sowohl im Interesse der Kantone und anderen
Spitalträgern als auch der Krankenkassen, meinem Antrag
zuzustimmen. Sie schaffen dadurch von Anfang an die
nötige Klarheit.
M. Coutau: La proposition que j'ai l'honneur de vous pré-
senter concerne en fait deux principes auxquels nous
tenons, celui du fédéralisme, d'une part, et celui de la
subsidiarité du droit fédéral, d'autre part.
La première partie de mon amendement vise simplement à
ce que l'on en revienne au texte du Conseil fédéral. Aux
alinéas 1, 2 et 3 qu'il propose, ce dernier utilise la forme
potestative: «Le Conseil fédéral peut établir des principes,
... Il peut fixer des taux indicatifs, ... Il peut faire procéder à
des comparaisons de frais d'exploitation.»
La Commission, en revanche, a utilisé la forme imperative:
«Le Conseil fédéral établit, ... Il fixe...», et a maintenu, à
l'alinéa 3 la forme potestative: «II peut faire procéder...», tout
en proposant une procédure extrêmement lourde et précise
qui entre dans le détail de la comptabilité médicale.
En ce qui concerne l'alinéa 1, je me rallie à la nécessité
d'établir un certain nombre de principes de calculs. Il s'agit-
là, pour l'essentiel, d'une harmonisation dite formelle que
nous approuvons. En revanche, la commission qui impose
cette harmonisation va plus loin car elle ajoute à ce même
alinéa: «II veille à l'harmonisation des structures tarifaires...»
Nous voyons dans cette adjonction une tendance à transfor-
mer cette harmonisation formelle - à laquelle nous souscri-
vons-en une harmonisation matérielle à laquelle nous ne
souscrivons pas sans autre.
A l'alinéa 2, la forme potestative est, à notre avis, infiniment
préférable, d'autant que la formulation de la commission
apporte toute une série de précisions qui impliquent un
alourdissement excessif. Cet alinéa 2 recèle des tendances
d'uniformisation centralisatrices qui nous semblent détesta-
bles. Les cantons doivent au premier chef être confirmés
dans leur autonomie en matière de politique de santé. La
formulation du Conseil fédéral reflète mieux cette idée que
celle de la commission.
En revanche, et j'insiste, sur ce point, nous admettons
qu'une certaine harmonisation matérielle doit intervenir sur
toutes ces questions. Mais, nous pensons que l'autonomie
de la politique de santé des cantons sera mieux respectée si
ces derniers sont poussés à conclure des concordats de
caractère régional et éventuellement national sur certains
points.
Les cantons ne pourront se faire imposer par la Confédéra-
tion un certain nombre de tarifs obligatoires ou indicatifs
que dans la mesure où ils n'auront pas adhéré à un concor-
dat de caractère régional ou national. Il y va là de la subsidia-
rité du droit fédéral. La solution des concordats nous sem-
ble tenir davantage compte de la responsabilité cantonale
qu'un transfert pur et simple des attributions en la matière à
la Confédération. N'oublions pas les expériences difficiles
que nous avons déjà faites, par exemple en ce qui concerne
les tarifs de la CNA, dans le domaine de l'assurance-acci-
dents. Ces difficultés sont notamment dues au fait que les
politiques cantonales ne sont pas sans autre réductibles à
un seul dénominateur commun. Je crois qu'il est indispen-
sable de respecter notre fédéralisme en prônant des concor-
dats.
Je vous invite par conséquent à adopter le texte du Conseil
fédéral pour les trois premiers alinéas ainsi que le 4
e
alinéa
que je viens de vous exposer. Enfin, mais cela ne figure pas
sur la fiche que vous avez sous les yeux, je proposerai aussi
d'ajouter dans les dispositions transitoires un article qui
invitera les cantons à souscrire, au cours des trois pro-
chaines années, à un concordat. Je me réserve de vous
présenter un amendement correspondant au moment où
nous débattrons des dispositions transitoires.
Stucky: Die Kommission hat neu ein Schiedsgerichtsverfah-
ren eingeführt unter zwei Voraussetzungen: dass ein
Betriebsvergleich überdurchschnittliche Kosten in einem
Spital ergibt, oder dass die Spitäler ungenügende Kostenun-
terlagen liefern. Auf den ersten Blick scheint eine schiedsge-
richtliche Lösung durchaus akzeptabel, ja verführerisch,
aber sie steckt voller Unklarheiten, und zwar aus folgenden
Gründen:
- Die Krankenkassen haben mit dem Spital einen rechts-
Assurance-maladie. Révision partielle1396
N 4 octobre 1984
gültigen Vertrag abgeschlosser. Trotzdem können sie im
nachhinein diesen Vertrag wieder in Frage stellen. Der
Grundsatz pacta sunt servanda ist aber von beiden Seiten
einzuhalten.
2. Ein Betriebs- oder Kostenverç leich zwischen Spitälern ist
immer erst im nachhinein möglich, frühestens etwa ein
halbes Jahr nach Ablauf des Vertragsjahrs. Soll dann ein
Schiedsgericht über Pauschalen des Vorjahres noch befin-
den mit der rechtlichen Konsequenz, dass allenfalls vom
Spital Gelder an die Kasse zurïckbezahlt werden müssen,
selbst dann, wenn die Spitalrech nung vom Träger, allenfalls
von der öffentlichen Hand, bereits gebilligt worden ist.?
3. Auf welcher Grundlage soll ein Betriebsvergleich
gemacht werden, wenn zum Baispiel ein Kanton in einer
Klasse nur ein einziges Spital hai ? Soll dann ein Betriebsver-
gleich allenfalls mit einem Sp tal der gleichen Klasse in
einem anderen Kanton vorgenommen werden, wo aber die
Voraussetzungen unter Umständen ganz anders liegen?
4. Bildet das nachträgliche Schiedsgerichtsurteil nicht
einen Eingriff in die kantonale Hoheit, weil doch die Tarife
zwischen Kasse und Spital von der zuständigen Behörde -
meistens ist es der Regieruncisrat - genehmigt worden
sind? Nachher kann also ein Schiedsgericht diese Genehmi-
gung aufheben, ohne dass die Behörde dazu etwas sagen
kann, denn sie ist nicht Partei im Schiedsgerichtsverfahren.
5. Die Kassen verfügen bereits über die Beschwerdemög-
lichkeit in Artikel 22octies. Sio verfügen darüber hinaus
sogar noch über eine kantonale Beschwerdemöglichkeit. Im
Falle von ungenügenden Unterlagen können sie selbstver-
ständlich die Beschwerde einreihen, dass ihnen nach Ver-
trag nicht genügend Unterlagen herausgereicht werden,
und dann ist es - je nach kantonalem Recht - allenfalls das
kantonale Verwaltungsgericht, das über diesen Fall zu
entscheiden hat. Rechtsmittel si id also gegeben ; es braucht
kein Schiedsgericht.
6. Überdurchschnittliche Kosten sind kein Kriterium, wenn
man das mathematisch sieht. Wo liegt der Durchschnitt? Es
gibt lediglich eine Streuung zwischen verschiedenen Spitä-
lern, und man kann allenfalls zwischen dem teuersten und
dem nächst teuren vergleichen, sofern sie in der gleichen
Klasse sind, aber doch nie mi': einem imaginären Durch-
schnitt.
Aus diesen Gründen halte ich diese Lösung für wenig durch-
dacht. Sie verletzt die kantonale Zuständigkeit; sie ist wahr-
scheinlich auch gar nicht praktkabel, und sie hilft auch den
Kassen nicht; diese haben genügend andere Rechtsmittel.
Offenbar hat hier der Gedanke der Einsparung Pate gestan-
den, aber man spart damit nichl, sondern man kreiert höch-
stens eine rechtliche Unordnung, und dieser möchte ich
vorbeugen und Sie bitten, das (Schiedsgerichtsverfahren in
diesem Fall abzulehnen.
Begrüssung - Bienvenue
Le président: Je tiens à saluer à la tribune la présence de
notre ancien président, M. Alfred Weber. (Applaudisse-
ments)
Allenspach: Ich spreche lediglich zum Antrag Hösli. Herr
Hösli hat die Interessen der Kartone und der Kantonsfinan-
zen verteidigt. Ich möchte die diesbezüglichen Überlegun-
gen der Unfallversicherung und insbesondere der SUVA
vortragen.
Die Kantone sollen gemäss Antrag Hösli offenbar bei den
Unfallversicherten andere Spitaltarife anwenden als bei den
Krankenversicherten. Wir haben seit dem 1. Januar dieses
Jahres das Obligatorium der Unfallversicherung, und mit
diesem Obligatorium hat sich d e Unfallversicherung als ein
neues Element in unsere Sozialversicherung eingefügt. Es
wäre meines Erachtens ausserordentlich problematisch,
wenn ein obligatorisch versicherter Arbeitnehmer bei der
Behandlung seines Unfalles höhere Kosten zu bezahlen hat
als ein nicht obligatorisch Versicherter. Auch wenn die Ver-
sicherung bezahlt, beispielsweise die SUVA, sind es die
Versicherten selber, die durch ihre Prämien die Kosten
aufzubringen haben. Es wäre kaum zu verstehen, weshalb
ein Nichterwerbstätiger für die genau gleiche Unfallbehand-
lung weniger bezahlen sollte als der Erwerbstätige. Ich teile
die Auffassung nicht, dass der Nichterwerbstätige generell
der wirtschaftlich Schwächere sei; ich könnte dies auch
leicht nachweisen.
Zur Begründung, weshalb die obligatorisch gegen Unfall
Versicherten mehr bezahlen müssten als die freiwillig Versi-
cherten, eben jene bei den Krankenkassen, hat Herr Hösli
ausgeführt, es stünden der obligatorischen Unfallversiche-
rung andere Finanzierungsquellen zur Verfügung. Er will
damit wahrscheinlich antönen, dass bei der obligatorischen
Unfallversicherung der Arbeitgeber einen Teil der Prämien
zu übernehmen hat. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass
die obligatorische Nichtbetriebsunfallversicherung voll von
den Versicherten selbst, ohne jeden Arbeitgeberbeitrag,
bezahlt werden muss.
Ich wende mich dagegen, dass Herr Hösli hier jeden Schritt,
auch den kleinsten Schritt, zur Tarifharmonisierung aus-
schliessen will. Auf die Dauer werden wir die ungleiche
Behandlung dieser beiden Versichertengruppen nicht
akzeptieren können. Deshalb möchten wir dem Bundesrat
die Kompetenz geben, für eine Koordination mit den Tarif-
ordnungen der ändern Sozialversicherungszweige zu sor-
gen. Ich bin überzeugt davon, dass er diese Kompetenz
schrittweise und sorgfältig in Anspruch nehmen und die
richtigen Schritte unternehmen wird. Aber ein Ausschluss
jeder Koordination der Tarifordnungen wäre eine Verewi-
gung einer Ungleichheit und eines Unrechts.
Eggli-Winterthur, Berichterstatter: Vorerst einige grundsätz-
liche Bemerkungen: Man darf nicht unterschätzen, dass
Artikel 22septies Absätze 1 bis 3 zu Einsparungen führen
wird, ob das einem passt oder nicht. Wir wurden aufgefor-
dert, Sparmassnahmen zu beschliessen. Die Sparkonferenz
hat uns einige wertvolle Vorschläge unterbreitet, die wir zum
Teil in diesen Artikel eingebaut haben. Ich erinnere: Die
Sparkonferenz schlägt vor, die Heilanstalten seien zu ver-
pflichten, nebst ihren Kosten auch ihre Leistungen nach
anerkannten Grundsätzen zu ermitteln. Sie haben hierzu
eine Kostenstellenrechnung und die Leistungserfassung
nach einheitlichen Methoden einzurichten. Bei ungenügen-
den Unterlagen können die Krankenkassen die Vergütungen
kürzen. Das schlägt die Sparkonferenz vor. Wir als folgsame
Parlamentarier haben das in der Kommission übernommen,
weil wir es auch als sinnvoll erachten.
Weiter schlägt sie vor, dass der Bundesrat Grundsätze
erlässt für eine betriebswirtschaftliche Berechnung und
sachgerechte Struktur der Tarife für ambulante Behandlun-
gen. Sie sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen
anderer Sozialversicherungszweige. Es hatte übrigens auch
Regierungsräte in der Sparkonferenz.
Weiter sagt die Sparkonferenz: Er - also der Bundesrat -
setzt für bestimmte Leistungen oder Behandlungen, insbe-
sondere für technisch-apparative Leistungen sowie für die
Leistungen bei Mutterschaft, Höchstsätze fest, die nament-
lich dem Zeitaufwand für die Leistungen sowie einer ange-
messenen Investition und Auslastung bei technisch- operati-
ven Einrichtungen Rechnung tragen.
Darüber müssen wir uns auch klar sein: Es sind nicht nur
Erfindungen der Kommission, sondern es haben kluge
Leute in der Sparkommission, die in der Praxis stehen und
zum Teil Kosten verursacher sind, hier mitgewirkt. Ich
möchte Sie einfach bitten, den Grundsatz zu berücksichti-
gen, dass wir in diesem Sofortprogramm auch sparen
müssen.
Nun zu den einzelnen Anträgen: Herrn Hösli möchte ich
einfach sagen: Wenn ich den Antrag richtig verstehe, und
- Oktober 1984 N
1397
Krankenversicherung. Teilrevision
nach den Ausführungen von Herrn Allenspach nehme ich
an, dass ich ihn richtig verstehe, wollen Sie einfach sicher
gehen, dass es nur eine formelle Tarifharmonisierung gibt
und keine materielle. Sie wollen festlegen, dass zwar ein-
heitliche Taxpunkte, aber nicht einheitliche Taxpunktwerte
festgelegt werden für die gleiche Behandlung. Der Arbeit-
nehmer, der beim Skifahren einen Beinbruch erleidet,
bezahlt über seine obligatorische Nichtbetriebsunfallversi-
cherung höhere Prämien als seine Frau, deren allfälliger
Unfall über die Krankenversicherung bezahlt wird. Ich
möchte die Frage in den Raum stellen: Ist das richtig?-Die
Kommission hat diesen Antrag nicht behandelt. Ich persön-
lich würde eher Ablehnung beantragen.
Dann haben wir den Antrag von Herrn Coutau, den wir
ebenfalls zu diskutieren haben. Herr Coutau bringt haupt-
sächlich das Argument des Föderalismus, und wenn ich den
Antrag zu allen drei Absätzen berichtigt betrachte, so will er
Kann-Formulierungen statt Muss-Formulierungen, und
anstelle von Höchstsätzen möchte er wieder Richtsätze. Die
Beifügung von Sanktionen bei Betriebsvergleichen zwi-
schen Heilanstalten würde er eher in Frage stellen, und
wenn wir seine Anträge annehmen, dann schwächen wir
ganz eindeutig die Kosteneindämmung ab.
Nun noch zum Antrag von Herrn Stucky. Darf ich Herrn
Stucky bitten, die Artikel richtig zu lesen. Sie haben ange-
führt, dass, wenn die Betriebsvergleiche es ergeben oder
wenn die Unterlagen nicht geliefert werden, ein halbes Jahr
nach Abrechnung und Genehmigung der Berechnung mit
dem Kanton noch die Tarife reduziert werden müssten. Es
heisst aber ganz ausdrücklich: Wenn eine Heilanstalt mit
den Kosten erheblich über dem Durchschnitt liegt oder
wenn die Unterlagen ungenügend sind, kann die Kasse eine
Herabsetzung der Behandlungspauschale verlangen.
Kommt keine Einigung zustande, dann kann das Schiedsge-
richt höchstens entscheiden, ob sie während der Prozess-
dauer herabgesetzt wird oder nicht und nicht noch auf das
letzte Jahr zurück. Das ist ein Unterschied gegenüber Ihrer
Argumentation.
Dann möchte ich einfach feststellen, dass in diesen Absät-
zen 1, 2 und 3, wie bereits gesagt, Kann- und Muss-Bestim-
mungen enthalten sind, die wesentlich zum Einsparen von
Kosten auch im Sinne der Sparkonferenz beitragen werden.
Wir haben hier die Aufgabe, die Kosteneinsparung zu forcie-
ren und auch nach Möglichkeit die gesetzlichen Unterlagen
zu erlassen. Es gibt eben Betriebsvergleiche. Man kann
Spitäler gleicher Kategorien abteilungsweise vergleichen.
Wenn Sie in unser Nachbarland Österreich gehen, die haben
auch kluge Sachen, stellen Sie fest, dass dort seit Jahren
solche Betriebsvergleiche gemacht werden und dass man in
einzelnen Spitälern ganz erhebliche Kosten eingespart hat.
Ich möchte Sie bitten, geben Sie dem Bundesrat, geben Sie
allen Beteiligten im Gesundheitswesen die Chance, uns zu
beweisen, dass diese Kosteneinsparungen möglich sind. Ich
bitte Sie daher, alle diese Anträge - auch im Namen der
Kommissionsmehrheit - abzulehnen.
M. Dupont, rapporteur: II convient de rappeler à ce 1
er
alinéa
une modification importante à la version du Conseil fédéral.
A la place d'une disposition facultative, on introduit un
élément impératif, ce qui constitue donc une différence
majeure. En effet, à la 2
e
phrase, en plus de «la coordina-
tion», on ajoute «l'harmonisation des structures tarifaires»;
au 2
e
alinéa, à la place de la forme facultative du projet du
Conseil fédéral est également substituée une forme impera-
tive. En outre, la commission a choisi de fixer «des taux
maximaux» et non «des taux indicatifs», comme il est indi-
qué dans le message. Quant aux éléments à prendre en
considération pour le faire, ils sont énumérés mais de façon
exhaustive. Enfin, l'alinéa 3 introduit une nouvelle réglemen-
tation qui prévoit le cas dans lequel une caisse peut exiger la
réduction du forfait pour frais de traitement, avec saisie
éventuelle du tribunal arbitral.
C'est pourquoi M. Hösli estime que la proposition de la
majorité de la commission fait partie de cet ensemble de
dispositions permettant de contracter les coûts actuels et
généralisés de la dépense. Néanmoins, comme je l'ai répété
à maintes reprises au cours de ce débat, je rappelle que
lorsqu'on en arrive à formuler non plus des critères géné-
raux mais des critères impératifs, fixés par la Confédération,
on empiète sur le domaine de la compétence des cantons,
surtout lorsque ceux-ci prennent - et là, je suis obligé de
donner raison à M. Coutau -, dans le cadre d'un concordat,
des mesures d'harmonisation touchant un certain nombre
de secteurs, afin d'éviter précisément de trop grandes dis-
torsions risquant d'entraîner une concurrence et par là
même une augmentation des coûts.
En l'occurrence, j'ignore si la commission a analysé à fond
le problème mais je crois qu'elle n'a pas pensé au fait que
ces articles mettaient en cause une question de principe.
Certes, tout au long de ces débats, la majorité de la commis-
sion a surtout manifesté une volonté permanente de cher-
cher par tous les moyens à réduire ou même à stopper
véritablement l'explosion des coûts de la santé. Je vous
invite donc à voter la proposition de la majorité tout en
comprenant bien les motifs des intervenants et en particulier
ceux de l'intervention de M. Coutau.
Bundesrat Egli: Vorerst zum Antrag von Herrn Hösli: Offen-
sichtlich, Herr Hösli, möchten Sie eine Beschränkung auf
die formell-strukturelle Tarifkoordination. Grundsätzlich hat
der Bundesrat in der Botschaft - wenn Sie nachlesen auf
Seite 68/69 - sich auch auf eine strukturelle Koordination
beschränkt. Nun kommt aber der Bundesrat bei verschiede-
nen Gelegenheiten in die Lage, auch materiell entscheiden
zu müssen. Ich denke beispielsweise an vertragslose
Zustände mit der SUVA, ich denke aber auch an Rekurse im
Kranken- und Mutterschaftsversicherungswesen. Hiermuss
der Bundesrat materiell entscheiden, er kann sich nicht
darauf beschränken, nur strukturelle, formelle Entscheidun-
gen zu erlassen. Dabei muss er darauf achten, dass der
Entscheid von Fall zu Fall kohärent bleibt. Er muss für die
Rechtsgleichheit sorgen. Der Bundesrat muss also koordi-
nierend eingreifen können, damit diese Rechtsgleichheit
gewahrt wird. Ich weiss, dass die Sanitätsdirektoren sehr
sauer reagieren auf eine materielle Koordination. Wie Sie
richtig gesagt haben, wird dieses Thema noch Gegenstand
von Gesprächen zwischen den Departementen des Innern
und den Sanitätsdirektoren sein. Mit der Zusicherung, Herr
Hösli, dass der Bundesrat hier in aller Achtung der kantona-
len Autonomie vorgehen wird, könnten Sie sich vielleicht als
beruhigt erklären! Ich möchte Ihnen empfehlen, den Antrag
Hösli abzulehnen.
Herr Coutau, mit Ausnahme von Absatz 4, dessen Inhalt mir
nicht ganz klar ist, wünschen Sie in den Absätzen 1 bis 3
ganz einfach nichts anderes, als dass der Bundesrat nur
fakultativ diese Sparmassnahmen treffen kann, die wir in
diesem Artikel einführen. Sie berufen sich dabei auch auf
das föderalistische Prinzip. Ich sehe nun wirklich nicht ein,
was es mit Föderalismus zu tun hat, ob Sie dem Bundesrat
die Kompetenz geben, etwas zu tun, oder ob Sie ihn ver-
pflichten, etwas zu tun. Das ist ein und dasselbe unter dem
Gesichtspunkt des Föderalismus. Ich möchte auch-meiner-
seits betonen, dass wir vom ursprünglichen Vorschlag des
Bundesrates infolge der Empfehlung der Sparkommission
zu den zwingenden Vorschriften der Kommission überge-
gangen sind. Ich möchte Ihnen daher empfehlen - wir
binden uns ja selbst im Bundesrat-, diese bindende Lösung
nun vorzuziehen und der Kommission zuzustimmen.
Mir ist die Bedeutung von Absatz 4 nicht ganz klar. Soll die
Frage der Kosteneindämmung, Richtsätze, Betriebsverglei-
che usw. zwischen Heilanstalten zunächst nur durch ein
Konkordat zwischen den Kantonen geregelt werden kön-
nen? Ist es das, was Sie hier regeln wollen? Wenn dem so
wäre, wäre eigentlich nicht einzusehen, warum das Konkor-
dat vorgehen müsste, bevor man an Sparmassnahmen her-
antritt.
Nun noch zu Herrn Stucky: Sie konzedieren ja dem Bundes-
rat, dass Betriebsverg leiche g rundsätzl ich angestel It werden
können. Aber die Kommission hat eigentlich nur die logi-
sche Folgerung daraus gezogen, die der Bundesrat - ich
Assurance-maladie. Révision partielle
1398
4 octobre 1984
möchte sagen - vergessen hat. Betriebsvergleiche an und
für sich führen ja noch zu nichts, sondern sie sind erst dann
nutzbringend, wenn daraus auch Sanktionen abgeleitet wer-
den können. Diese wollen wir nun einführen gemäss dem
Vorschlag der Kommission.
Ich bitte Sie daher, auch den Antrag Stucky abzulehnen.
Hösli: Die Zusicherungen, die Horr Bundesrat Egli abgege-
ben hat, bezüglich Verständnis ft r die Belange der Kantone,
befriedigen mich, und ich erkläre mich bereit, meinen
Antrag zurückzuziehen.
Abs. 1 - A!. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Coutau 67 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 48 Stimmen
Abs. 2 - A!. 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Coutau 64 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 48 Stimmen
Abs. 3-A'. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Coutau/Stucky 69 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 45 Stimmen
Abs. 4 (neu) - AI. 4 (nouveau)
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Coutau 80 Stimmen
Dagegen 48 Stimmen
Art. 22octies
Antrag der Kommission
Abs. 1
Gegen die ...
Abs. 2 (neu)
Gegen Entscheide der Kantonsregierung nach Artikel 19bis
Absatz 5 kann Beschwerde an da:; Eidgenössische Versiche-
rungsgericht erhoben werden.
Art. 22°°""
Proposition de la commission
Al. 1
Les dispositions...
Al. 2 (nouveau)
Les décisions des gouvernements cantonaux fondées sur
l'article 19
bls
, 5
e
alinéa, peuvent faire l'objet d'un recours au
Tribunal fédéral des assurances.
Angenommen - Adopté
Art. 23 Randtitel, Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 23, titre marginal et al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 23 Abs. 2
Antrag der Kommission
Mehrheit
Dem Versicherten ist eine detaillierte Rechnung zuzustellen.
Der Bundesrat umschreibt die Angaben, die in der Rech-
nung enthalten sein müssen.
Minderheit
(Landolt, Bonny, Borei, Darbella/, Eisenring, Früh, Schule)
Dem Versicherten ist eine detaillierte Rechnung zuzustellen,
sofern ihm die notwendigen Daten nicht bereits im Zeit-
punkt, zu dem die Leistung erbracht wird, schriftlich mitge-
geben werden. Der Bundesrat umschreibt die Angaben, die
in der Rechnung enthalten sein müssen.
Art. 23 al. 2
Proposition de la commission
Majorité
L'assuré doit recevoir une facture détaillée. Le Conseil fédé-
ral fixe les indications qui doivent figurer sur les factures.
Minorité
(Landolt, Bonny, Borei, Darbellay, Eisenring, Früh, Schule)
L'assuré doit recevoir une facture détaillée, pour autant que
les données nécessaires ne lui aient pas déjà été communi-
quées par écrit, au moment où il a bénéficié de la prestation.
Le Conseil fédéral fixe les indications qui doivent figurer sur
les factures.
Landolt, Sprecher der Minderheit: Wir sind uns in diesem
Saal sicher alle einig darüber, dass das Kostenbewusstsein
des Patienten mit allen geeigneten Mitteln verstärkt werden
muss. Ich darf Ihnen bei dieser Gelegenheit versichern, dass
die Forderung nach Transparenz der Gesundheitskosten
auch von den Schweizer Apothekern nachdrücklich unter-
stützt wird. Sie erinnern sich vielleicht noch daran, dass ich
vor nicht allzu langer Zeit hier einen entsprechenden Vor-
stoss unternommen habe. Sicher sind wir uns aber auch alle
einig darüber, dass die Revision des KMVG nicht mit unnöti-
gem Ballast befrachtet werden darf, der nur zusätzliche
Kosten und Umtriebe, aber keinen Nutzen bringt.
Was die Zielsetzung von Artikel 23 Absatz 2 betrifft, so bin
ich voll und ganz damit einverstanden, dass der krankenver-
sicherte Patient im Detail darüber in Kenntnis gesetzt wer-
den soll, wieviel die einzelnen Massnahmen seiner Behand-
lung kosten. Diese berechtigte Forderung ist ja auch haupt-
sächlich deshalb aufgekommen, weil der Patient vom Arzt
bis heute in der Regel eine verschlüsselte Rechnung
bekommt, die der Laie nur äusserst mühsam und unter
Rückgriff auf einen komplizierten Tarifschlüssel versteht.
Beim Bezug von Medikamenten aus einer öffentlichen Apo-
theke liegt die Sache allerdings völlig anders. Hier rennt die
Forderung nach Transparenz Türen ein, die bereits sperran-
gelweit offenstehen. In der Apotheke erhält der Patient näm-
lich eine Arzneimittelpackung, die nicht nur eine Fuite von
gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, sondern im
besonderen auch einen klar und deutlich erkennbaren
Preisaufdruck aufweist.
Würde man nun, wie es der Mehrheitsantrag vorsieht, auch
vom Apotheker obligatorisch die Ausstellung einer Rech-
nung an den Patienten verlangen, so wäre damit überhaupt
nichts gewonnen, denn der Patient weiss von dem Moment
an, in dem er seine Arzneimittel bezieht, genau über die
Medikamentenkosten Bescheid. Wenn ich Ihnen die
Annahme des Minderheitsantrages zu Artikel 23 Absatz 2
empfehle, so geschieht das aber nicht nur, weil der Mehr-
heitsantrag im Hinblick auf das Medikamentenwesen nichts
bringt, sondern weil er darüber hinaus in erheblichem Aus-
mass unnötige Kosten bewirken würde.
Nach zurzeit gültigem Recht rechnet der Apotheker direkt
mit der zuständigen Krankenkasse ab, mit anderen Worten,
die Apotheke stellt der Kasse eine Sammelrechnung für die
Bezüge aller Patienten, die bei der gleichen Kasse versichert
sind. Müsste der Apotheker inskünftig jedem Patienten eine
Rechnung stellen, so wären zunächst einmal alle heute
gültigen Formulare, Apothekerscheine, Rezepte, Betäu-
bungsmittelformulare usw. abzuändern. Vor allem aber
ergäbe die Ausstellung einer Rechnung und deren Zusen-
dung an den Patienten einen zusätzlichen Aufwand, der sich
nach vorsichtigster Schätzung gesamtschweizerisch auf
mindestens 5 Millionen Franken pro Jahr belaufen würde,
weil jährlich ungefähr 5 Millionen Rechnungen neu und
- Oktober 1984 N1399
Krankenversicherung. Teilrevision
zusätzlich erstellt werden müssten. Dabei sind in diesem
Betrag die Kosten für die anfallenden Mehrarbeiten noch
nicht einmal eingerechnet.
Wir dürfen das Kind nicht mit dem Bad ausschütten. Es kann
doch nie und nimmer im Sinne einer aufs Sparen ausgerich-
teten Gesetzesrevision liegen, dass eine Vorschrift erlassen
wird, die nicht nur nichts bringt, sondern auch noch absolut
unnötige neue Kosten bringt.
Ich darf in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass sich
die Apotheker neuerdings bereit erklärt haben, auf die soge-
nannte Dispensationsgebühr, eine Bearbeituhgsgebühr für
die Ausführung ärztlicher Rezepte, zu verzichten. Die Kran-
kenkassen sparen durch diesen Verzicht bereits für dieses
Jahr 1984 gut 5 Millionen Franken pro Jäh r, was den beiden
Apothekern durchaus vorhandenen Sparwillen wohl hinrei-
chend unter Beweis stellt. Es wäre nun geradezu grotesk,
wenn das Ergebnis dieser Verzichtsleistung durch einen
ausgesprochenen Leerlauf wieder zunichte gemacht würde.
Ohne Zweifel müsste nämlich die administrative Mehrbela-
stung, die sich aus der Rechnungsstellung gegenüber dem
Patienten für den Apotheker ergäbe, durch die Erhebung
einer neuerlichen Bearbeitungsgebühr zu Lasten der Kran-
kenkassen abgegolten werden.
Aus diesen Erwägungen heraus ersuche ich Sie eindring-
lich, den Mehrheitsantrag zu verwerfen und den Minder-
heitsantrag gutzuheissen. Dieser erfüllt das gesteckte Ziel
der Kostentransparenz gegenüber dem Patienten vollum-
fänglich, lässt jedoch in der Ausführung eine flexible Anpas-
sung an die in der Praxis von Fall zu Fall gegebenen
Umstände zu. Der Aufwand einer Rechnungsstellung ist
überall dort sicher nicht gerechtfertigt, wo dem Versicherten
die notwendigen Daten bereits dann schriftlich zur Verfü-
gung stehen, wenn er die Leistung bezieht. Der Mehrheits-
antrag dagegen erlaubt keine Flexibilität. Er bricht alles über
einen Leisten und provoziert dadurch Mehrausgaben, die
absolut unnötig sind. Ich appelliere an Sie, die Sparansätze
dieser Gesetzesrevision nicht durch die Einführung bürokra-
tischer Leerläufe wieder zu kompensieren.
Eggli-Winterthur, Berichterstatter: Wir haben in der Kom-
mission diesen «Apothekerartikel» ebenfalls mehrmals
behandelt. Es können zwar «Leerläufe» entstehen, wenn der
Patient nur ein, zwei Medikamente bezieht. Darum ist auch
in der Fassung der Mehrheit die Bestimmung vorgesehen,
dass der Bundesrat die Angaben umschreibt, die die Rech-
nungen enthalten müssen. Die detaillierte Rechnung ist
besonders dann sinnvoll, wenn der Patient laufend Medika-
mente bezieht; denn der Patient ist eben nicht derart kosten-
bewusst, dass er nach drei Monaten, wenn er vom Apothe-
ker die Rechnung erhält, noch weiss, welchen Betrag die
Bezüge ausmachen. Der Patient erschrickt spätestens nach
drei Monaten, wenn er dann die Rechnungskopie erhält; er
beginnt zu rechnen, was er für sich gebraucht hat. Ob auf
seiner Rechnungskopie 96 oder 97 Franken steht, ist für ihn
nicht so entscheidend; sondern entscheidend ist, dass er die
ganze Summe sieht. Das war eigentlich der Grund, warum
die Kommissionsmehrheit dem zugestimmt hat. Sollte aber
Herr Landolt hier einen Erfolg verbuchen, dann ist die Kom-
mission sicher nicht unglücklich.
M. Dupont, rapporteur: La proposition de M. Landolt vise à
préciser le principe qui figure à la première phrase de cet
alinéa. En fait, par cette disposition, M. Landolt et la minorité
souhaitent éviter une surcharge administrative dans la
mesure où le patient est déjà suffisamment informé sur le
coût de la prestation reçue, par exemple par le prix des
médicaments qui figure sur l'emballage. En fait, la proposi-
tion de M. Landolt est tout à fait valable dans la mesure où
elle évite le poids d'une certaine bureaucratie. Cependant, la
majorité de la commission a estimé qu'il fallait la rejeter.
Bundesrat Egli: Ich verstehe, Herr Landolt, dass das für Sie
der wichtigste Artikel in der ganzen Kranken- und Mutter-
schaftsversicherung ist. Ich möchte mich dazu nicht äus-
177-N
sern. Entscheiden Sie. Wir wollen nicht auch noch von den
Apothekern ein Referendum heraufbeschwören.
Le président: M. Landolt nous propose une modification. La
majorité de la commission s'y oppose et le Conseil fédéral
s'en remet à votre sagesse.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit 56 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit 25 Stimmen
Art. 25 Abs. 4bis (neu)
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Bundesrates
Art. 25 al 4
b
" (nouveau)
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 26
Antrag der Kommission
Abs. 1
... namentlich bei Personen, die einen Haushalt führen und
bei Selbständigerwerbenden ...
Abs. 3bis
Befindet sich ein Versicherter, der eine Rente der AHV, der
Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversiche-
rung oder der Militärversicherung bezieht, keinen eigenen
Haushalt führt und keine weiteren Personen zu unterstützen
hat, ohne wesentlichen Unterbruch länger als sechs Monate
in einer Heilanstalt, so können die Leistungen der Kasse für
die Deckung der Aufenthaltspauschale und allenfalls der
Behandlungspauschale reduziert werden. Dem Versicherten
muss jedoch in jedem Falle von der Rente ein angemessener
Betrag für die persönlichen Bedürfnisse verbleiben. Der
Bundesrat setzt die Mindesthöhe dieses Betrages fest.
Abs. 3 und 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 26
Proposition de la commission
Al. 1
... il y a surassurance; pour les personnes tenant un mé-
nage...
Al. 3
b!s
Si un assuré au bénéfice d'une rente AVS, de l'assurance-
invalidité, de l'assurance-accidents obligatoire ou de l'assu-
rance militaire, qui n'a ni ménage propre ni obligation d'en-
tretien, séjourne pendant plus de six mois dans un établisse-
ment hospitalier, sans interruption notable, les prestations
de la caisse pour couvrir le forfait pour frais de pension et, le
cas échéant, pour couvrir le forfait pour frais de traitement
peuvent être réduites. Cependant dans toutes les cas, il
convient de laisser à l'assuré un montant convenable pour
les besoins personnels. Le Conseil fédéral fixe le montant
minimal de cette contribution.
Al. 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 30ter
Antrag der Kommission
Streichen (nicht ins Sofortprogramm)
Art. 30"'
Proposition de la commission
Biffer (pas dans le programme d'urgence)
Angenommen - Adopté
Art. 32
Antrag der Kommission
... haftpflichtigen Dritten ein. Die Artikel 41 bis 44 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gelten
sinngemàss.
Art. 32
Proposition de la commission
... les articles 41 à 44 de la loi fédérale, sur l'assurance-
accidents (LAA) sont applicables par analogie.
Angenommen - Adopté
Art. 33, Randtitel, Abs. 1
Antrag der Kommission
Randtitel
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1
... dessen einheitliche Anwendung. Er erteilt zu diesem
Zwecke den Kassen Weisungen, insbesondere über die
Organisation und Geschäftsführung, die Rechnungsfüh-
rung, die Anlage des Vermögens, die Bilanzierung, die Kon-
trollstelle sowie über Massnahmen im Hinblick auf die finan-
zielle Sicherheit und die klare Ausscheidung der einzelnen
Versicherungsarten. Insbesondere sollen jene Kosten, wel-
che auf die Krankenpflege-Grundversicherung entfallen,
ausgewiesen werden.
Art. 33, titre marginal, al. 1
Proposition de la commission
Titre marginal
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1
... de manière uniforme. Il donne), à cette fin, aux caisses des
instructions relatives en particulier à l'organisation et à la
gestion, à la tenue des comptes, au placement de la fortune,
à rétablissement des bilans, à l'organe de contrôle et aux
mesures à prendre pour la sécurité financière ainsi qu'à la
séparation nette des différents genres d'assurance. En parti-
culier, les coûts afférant à l'assurance de base des soins
médico-pharmaceutiques doivent être mise en évidence.
Angenommen - Adopté
Art. 34, Randtitel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 34, titre marginal
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr
La séance est levée à 13 h 00
Assurance-maladie. Révision partielle 1400 N 4 octobre 1984
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Krankenversicherung. Teilrevision
Assurance-maladie. Révision partielle
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.044
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
04.10.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
1372-1400
Page
Pagina
Ref. No
20 012 738
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