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I.Oktober 1984 N 1303 Krankenversicherung. Teilrevision au cours de l'établissement des projets et l'examiner sous tous ses aspects.» Par conséquent, l'étude demandée dans mon postulat n'étant pas réalisée, et puisque le message du Conseil fédéral préconise la continuation des études en faveur d'un tunnel sous le Montoz, je vous prie d'agir logiquement et de ne pas classer un postulat qui n'est pas encore réalisé. Bundespräsident Schlumpf: Herr Gehler hat sich nur auf einen Satz beschränkt, der auf Seite 12 der Botschaft steht. Man sollte weiterlesen. Dort wird nämlich gesagt, weshalb diese Tunnellösung nicht in Betracht kommt: weil damit das Val de Tavannes nicht erschlossen würde. Man kann nicht beide Varianten in Erwägung ziehen. Ich habe das darge- legt, ich verlasse mich auf Ihr gutes Gedächtnis. Ich bitte Sie, der Abschreibung dieses Postulates ebenfalls zuzu- stimmen. Le président: Le Conseil fédéral propose le classement du postulat; M. Gehler s'y oppose. Abstimmung - Vote Für den Antrag des Bundesrates 43 Stimmen Für den Antrag Gehler 16 Stimmen Le président: Le Conseil fédéral propose le classement des motions suivantes: Motion 10.018 Raccordement du Jura au réseau des routes nationales (N 12 décembre 1973, Kohler Raoul; E 18 mars 1969) Motion 11.698 Transjurane (N 20. septembre 1973, Kohler Raoul; E 12 décembre 1973) Motion 80.919 Routes nationales (N 19 juin 1981, Houmard; E 17 décembre 1981) Zustimmung - Adhésion #ST# 83.061 Schuljahresbeginn. Volksinitiative Début de l'année scolaire. Initiative populaire Siehe Seite 284 hiervor - Voir page 284 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 20. September 1984 Décision du Conseil des Etats du 20 septembre 1984 Differenzen - Divergences Art. 2 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 2 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Keller, Berichterstatter: Sie wissen, dass der Ständerat in dieser Session die Volksinitiative behandelt hat. Er kommt mit klarer Mehrheit - wie der Nationalrat und der Bundesrat
Assurance-maladie. Révision partielle 1304 1" octobre.1984 A Bundesgesetz über die Krankenpflegeversicherung inklu- sive Erweiterung der Leistungen bei Mutterschaft. B Bundesgesetz über die Krankengeldversicherung inklu- sive Taggeld bei Mutterschaft Die Kommissionsminderheit und der Bundesrat stellen den Antrag, die revidierten Bestimmungen in einer Vorlage dem Parlament zu unterbreiten. Bei Teilung der Vorlage entscheidet der Rat nach der Eintre- tensdebatte zum Bundesgesetz B über die Frage einer obli- gatorischen Krankengeldversicherung; wird die Gesetzesre- vision in einer Vorlage beraten, wird dieser Entscheid grund- sätzlich bei Artikel 1 Absatz 4 getroffen. 3. Der Ratspräsident schlägt Ihnen vor, wie folgt vorzu- gehen: Nach der Eintretensdebatte finden folgende Abstimmungen statt:
I.Oktober 1984 N 1305 Krankenversicherung. Teilrevision al. nouveau et 36; le cas échéant, les autres articles relatifs à cette assurance doivent également être biffés de la loi). Sont par analogie à modifier les articles 3 alinéa 4 Ws et 14 bis 2 e alinéa.
Assurance-maladie. Révision partielle 1306 N 1" octobre 1984 2. Die Kosteneindämmung: Diese wurde von der Kommis- sion auf der Grundlage der Arbeiten der Sparkonferenz in wesentlichen Punkten verstärkt. Kritik der Krankenkassen «am fehlenden politischen Willen» muss man zurückweisen! Eine Ausnahme ist allerdings zu erwähnen: Verzicht auf die Preisbindung bei pharmazeutischen Spezialitäten. Dieser Beschluss geht hinter den Status quo zurück. Der Bundesrat will am ursprünglichen Entwurf festhalten. Die wichtigsten Verstärkungen im Sinne einer Kostenein- dämmung sind die Höchstsätze (Spitäler, Art. 22septies Abs. 2), die Grundsätze für Tarifanpassungen (Art. 22septies Abs. 4), die Behandlungspauschale, höchstens 60 Prozent der Betriebskosten der Spitäler (Art. 22quinquies Abs. 1), die Betriebsvergleiche und eventuell Sanktionen (Art. 22sep- ties Abs. 3). Mit diesen Massnahmen sollte es gelingen - wie die gute Erfahrung bei den Medikamentenpreisen zeigt -, von der Tarifseite her dem Kostenauftrieb zu wehren. 3. Die Finanzierung: Wie erwähnt, hält die nationalrätliche Kommission am geltenden Finanzierungsmodus über Mit- gliederbeiträge, Kostenbeteiligung und Subventionen fest. Immerhin sei nochmals betont, dass die Subventionierung im Vergleich zur geltenden Regelung sozial gezielter und familienfreundlicher erfolgt, wie die Tabellen 9 und 10 der Botschaft belegen. Mit der wichtigen Ausnahme der Kostenbeteiligung sind daher keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Entwurf beschlossen worden. Die Einführung einer Jahresfranchise und die Ausdehnung der Kostenbeteiligung auf die stationäre Behandlung führt zu einer stärkeren Belastung der Versicherten. Der Umfang ist noch offen, weil die Jahresfranchise und der Höchstbe- trag der Kostenbeteiligung durch Verordnung festzulegen sein werden, nach ursprünglicher Fassung des Entwurfes eine Mehrbelastung gegenüber der geltenden Ordnung von rund 15 Prozent, nach Beschluss der Kommission und entsprechender Variante (Franchise lOOFranken, Höchstbe- trag 400 Franken) rund 55 Prozent mehr. Diese markante Selbstbeteiligung führt zu einer Entlastung der Kassen und zu entsprechender Prämienreduktion und stärkt das Kosten- und Verantwortungsbewusstsein der Ver- sicherten. Relativ knapp abgelehnt wurde das Privatassekuranz-Modell einer schematischen Berücksichtigung der Belastung der Versicherten gemessen am steuerbaren Einkommen. Es ist dies ein Zeichen für die Vorbehalte der vorgeschlagenen Subventionierungsordnung. Man möchte vermehrt Subven- tionen zur Prämienverbilligung für wirtschaftlich Schwache. Diese Absicht ist zwar richtig. Man muss aber folgendes beachten: Die heutigen Subventionen sind sachlich begrün- det und verlangen die Abgeltung von gesetzlichen Auflagen in einer freiwilligen Versicherung, die von privatrechtlich organisierten Institutionen durchgeführt wird. Eine Aufhe- bung dieses Subventionssystems bedingt deshalb auch Änderungen in anderen Bereichen: Entweder die Aufhe- bung bestimmter gesetzlicher Auflagen, zum Beispiel «Frei- gabe» der Frauenprämie, was zu einer Prämiendifferenz zwischen Männern und Frauen von rund 60 Prozent führen würde! Oder dann die Einführung des allgemeinen Versicherungs- obligatoriums. In diesem Fall müssten die gesetzlichen Auf- lagen nicht unbedingt durch Subventionen abgegolten wer- den, wenn gleichzeitig noch sichergestellt würde, dass es innerhalb und zwischen den Kassen nicht zu extremen Auf- spaltungen in gute und schlechte Risiken kommt (z. B. Auf- nahmepflicht für Familienangehörige). Oder die Erschliessung neuer Finanzierungsquellen, um eine gezielte Prämienverbilligung für wirtschaftlich Schwa- che durchzuführen, ohne die bestehenden Subventionen aufzuheben. Solange zwischen den wichtigsten politischen Gruppierun- gen keine Einigung auf der Basis einer der drei erwähnten Möglichkeiten stattfindet, erachtet die Mehrheit der Kom- mission ein Abgehen von der heutigen, im Entwurf immer- hin modifizierten Subventionsordnung nicht für realisierbar. Zum Privatassekuranz-Modell wurde ein besonderer Bericht verfasst. Der Haupteinwand lautet, dass das Modell auf die Dauer finanziell nicht tragbar sei. Bei gleichbleibendem Verbilligungssatz, d. h. Übernahme der Prämien, die einen bestimmten Anteil des Einkommens überschreiten, und einer Teuerung in der Krankenversicherung, die über der Lohnsteigerung liegt-was in der Vergangenheit regelmäs- sig der Fall war -, steigen die Subventionen wesentlich stärker als die Kosten! Eine spätere Erhöhung des Verbilli- gungssatzes dürfte politisch schwer realisierbar sein. Das Privatassekuranz-Modell wäre daher wahrscheinlich der Einstieg zu einer allgemeinen lohnprozentualen Finanzie- rung der Krankenversicherung, was von seinen Urhebern sicher nicht gewollt ist. Bei der Krankengeldversicherung ist eine Erweiterung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates erfolgt:
I.Oktober 1984 N1307 Krankenversicherung. Teilrevision vonGilliand und Eichenberger sieht vor, dass bei konstanter Studentenzahl die Dichte im Jahr 1990 bei 320 Einwohnern liegt und im Jahr 2000 sogar bei 280 Einwohnern pro Arzt. Diese Ärzte haben wir im Jahre 1990 oder 2000, selbst dann, wenn wir ab sofort das Arztstudium verbieten würden. Aber wir werden auch dann die entsprechende Kostenentwick- lung nicht verhindern können. Wenn man in einer ruhigen Stunde vor der zweiten Lesung die Situation überdachte, so machte man sich folgende Überlegungen: Wir wurden im Zusammenhang mit dieser Vorlage von den verschiedensten Kreisen mit Unterlagen und Anträgen über- schwemmt. Danach hat man nicht mehr den Eindruck, dass nach der ersten Lesung ein breiter Konsens hinter der Vorlage steht. Insbesondere die Direktinteressierten stehen nicht unbedingt hinter dem Gesamtkonzept. Dieses verdient aber nach Ansicht der Kommission volle Unterstützung gegenüber den Partikularinteressen, denn wir sind über- zeugt, dass es per saldo doch das trifft, was wir tun sollen. Wenn wir auf das abstellen wollen, was die Mehrheit des Volkes will, so ist dies leicht zusammengefasst, nämlich die maximale ärztliche Versorgung, die Kosteneindämmung, neue Leistungen, weniger Subventionen, kurz alles, was bereits zur Diskussion gestellt wurde. Aber das wäre die Quadratur des Zirkels. Deshalb müssen wir uns, wohl oder übel, zu einem Kompromiss zusammenraufen. Dafür dürfte die Vorlage aber die nunmehr beste Basis sein. Das soll nicht heissen, dass sie nicht noch geändert oder im Sinne eines guteidgenössischen Kompromisses verbessert werden könnte. Diese Überlegungen führten zu Beginn der zweiten Lesung zum Antrag, eine Subkommission einzusetzen, die ein Sofortprogramm auszuarbeiten habe, das die wichtigsten Revisionsbestimmungen aufnehme, aber alle Punkte, die zu keiner Verständigung führen würden, weglassen sollte. In der Sitzung vom 5. April 1984 beschloss die Gesamtkom- mission, dem Ordnungsantrag zuzustimmen, um die Arbei- ten für die Teilrevision der Krankenversicherung möglichst wirksam zu straffen. Sie setzte zu diesem Zwecke eine wie folgt zusammengesetzte Subkommission «Sofortpro- gramm» ein: Allenspach, Basler, Dupont, Eggli (Vorsitz), Gautier, Segmüller, Zehnder. Diese hatten den Auftrag, bis zur nächsten Sitzung der Gesamtkommission vom 4. bis 6. (evtl. 7.) Juli 1984 für die dringendsten Revisionspostulate, insbesondere Kostendämpfung, Selbstbeteiligung der Versi- cherten, Finanzierung der Krankenpflegeversicherung, Defi- nition der unerlässlichen Leistungsverbesserungen in der Krankenpflegeversicherung, Mutterschaftsversicherung, Krankengeldobligatorium für Arbeitnehmer, Lösungsvor- schläge zu unterbreiten. Diese sollten einer gewissen «Opfersymmetrie» gerecht werden, dadurch die Chance des politischen Konsens auf sich vereinigen und eine möglichst speditive Verabschiedung durch die eidgenössischen Räte und somit eine rasche Verwirklichung ermöglichen. Die Subkommission «Sofortprogramm» tagte an zwei zwei- tägigen (5./6. April 1984 und 12./13. April 1984) und drei eintägigen Sitzungen (30. April 1984, 18. Mai und I.Juni 1984) in Bern. Sie konzentrierte sich bei ihrer Arbeit auf die erwähnten sechs hauptsächlichen Revisionsanliegen, suchte nach einvernehmlichen, politisch tragfähigen und praktisch rasch zu verwirklichenden Regelungen, klam- merte ganz bewusst Bestimmungen aus, die sich nach ein- gehender Aussprache als politisch nicht konsensfähig erwiesen und verzichtete ebenso bewusst darauf, Bestim- mungen aufzunehmen, deren sofortige Einführung sich als nicht unbedingt notwendig erwies. Derartige Bestimmun- gen sollen zusammen mit anderen Revisionspunkten tn einer zweiten Etappe unter weniger grossem Zeitdruck durchberaten werden können. Ich werde später bei der Detailberatung der Vorlage anläss- lich der Behandlung der einzelnen Subkommissionsanträge jeweils nochmals eingehend darlegen, warum die betreffen- den Bestimmungen entweder aus dem Sofortprogramm herausgehalten wurden oder - in der Fassung der National- ratskommission erster Lesung, eventuell in der wiederaufge- nommenen Version des Bundesrates oder auch in einer Neufassung der Subkommission - in das Sofortprogramm Eingang fanden. Dort, wo Bestimmungen nicht ins Sofort- programm aufgenommen wurden, soll das bisherige Recht nach KUVG samt der dazugehörigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fortbestehen. Die- sen Weg hat die Subkommission insbesondere bei Artikel 1 Absat>3 (subsidiäre Unfallversicherung), Artikel 5 (Aufnah- mebedingungen für die Pflegeversicherung), Artikel 6bis (Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung), Artikel 11 (Ausschluss aus der Pflegeversicherung), Artikel 22quater Abschnitt 1 (Vergütungen für Arzneimittel), Artikel 30ter (Rechtspflege) sowie bei den Artikeln 12 und 31 Absatz 1 IVG (Übernahme von Leistungen der IV durch die Kranken- versicherung) eingeschlagen. Als erster Gesamteindruck darf festgehalten werden, dass das Sofortprogramm im Vergleich zum Teilrevisionskonzept von Bundesrat und Nationalratskommission (erste Lesung) zwar rein äusserlich keine sensationelle umfangmässige Verminderung erfahren hat. Das war allein schon deshalb nicht möglich, weil die bundesrätliche Teilrevisionsvorlage nach der 1974 erfolgten Ablehnung einer Volksinitiative und eines Gegenvorschlages für eine Neuordnung der Kranken- versicherung im Grunde genommen selber ein Sofortpro- gramm darstellte. Daraus mussten gemäss Ihrem Beschluss immerhin die sechs allerdringendsten Revisionspostulate übernommen werden. Die Vorlage wurde aber durch die Arbeit der Subkommission ganz eindeutig verwesentlicht und konnte auf einen, so will mir scheinen, solideren politi- schen Konsens abgestützt werden. Nun zu den wichtigsten Anträgen: Ohne hier die Detailbera- tung vorwegnehmen zu wollen, sei es mir gestattet, kurz auf einige zentrale Beschlüsse einzugehen. Revisionsanliegen, auf die in einem Sofortprogramm ver- zichtet werden könnte: Artikel 1 Absatz 3: Hier geht es um die subsidiäre Pflicht der Krankenkassen, Pflegeleistungen auch bei Unfällen zu erbringen, soweit hierfür keine andere Versicherung auf- kommt; trotz der in Artikel 6bis (Absatz 2 zweiter Satz) vorgesehenen Möglichkeit, von den Betroffenen Prämienzu- schläge zu erheben, fand sich für diese sozial eigentlich wünschenswerte Lückenschliessung kein Konsens, weshalb die Subkommission auf diesen Revisionspunkt verzichtet hat. Es bleibt somit bei der heutigen Ordnung (Verordnung III über die Krankenversicherung Art. 14 Abs. 2), d. h. die Kassen bestimmen selber, in welchem Umfang sie die Unfallkosten decken. Immerhin gewähren heute bereits etwa 90 Prozent der Kassen Leistungen auch bei Unfall. Artikel 3 Absatz 4bis (neu): Mit dieser Bestimmung sollte den Kassen im Bereich der Zusatzversicherungen etwas mehr Spielraum verschafft werden, als unter der heutigen, durch die Rechtsprechung geprägten Ordnung besteht. Dies stellt jedoch kein vordringliches Revisionsanliegen dar, weshalb im Sofortprogramm darauf verzichtet werden kann. Artikel 5 und Artikel 11 : Bei Aufnahme in die und im Gegen- zug auch bei Ausschluss aus der Krankenkasse sollte im Vergleich zu heute eine etwas sozialere und fortschritt- lichere Regelung eingeführt werden. Ich erwähne nur Auf- nahmepflicht bis zum Erreichen des Rentenalters, erleich- terte Aufnahmebedingungen für Kinder, Wegfall von Diskri- minierungen bei Freiheitsentzug, Kontaktnahme mit der Fürsorgebehörde vor dem Ausschluss eines mit der Prä- mienzahlung säumigen Mitgliedes. Auch hier wird auf sozial durchaus Wünschbares verzichtet, weil die Kassen unter dem heutigen Recht von sich aus die nötigen Verbesserun- gen einführen können und dies zu einem grossen Teil auch schon getan haben. Artikel 6bis: Bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Bemessung der Mitgliederbeiträge waren in der bundes- rätlichen Vorlage kleinere Retuschen und Verbesserungen vorgesehen: die von den Sozialpartnern begrüsste Möglich- keit, die Prämien nach dem Lohn abzustufen, wenn die Versicherung, wie in den Betriebskassen, mit einem Arbeits- verhältnis in Verbindung steht. Da die vorgeschlagenen Ver-
Assurance-maladie. Révision partielle 1308 1 e " octobre 1984 besserungen aber nicht Dringlichkeitscharakter haben, wurde darauf verzichtet. Was in Absatz 4 der bundesrätli- chen Vorlage als Korrelat zu Artikel 37 Absatz 1 vorgesehen ist - Nettoprämien für Kinder wegen des speziellen Bundes- beitrages-, kann auch auf dem Verordnungswege aufgrund des heutigen Artikels 6bis Absatz 3 KUVG vorgesehen werden. Artikel 12quater (Artikel 12terinderBundesratsvorlage): Auf den Einbezug einer freiwilligen Zusatzversicherung für Zahnbehandlungen wird verzichtet, weil dieser Punkt gegenwärtig politisch zu stark umstritten ist. Gleichzeitig hat die Subkommission in Artikel 12 Absatz 2 durch einen neuen Formulierungsvorschlag dafür Sorge getragen, dass bereits im Gesetz eine klare Grenze gezogen wird für die in der Verordnung konkret aufzuzählenden zahnärztlichen Behandlungen, die zu den Pflichtleistungen der Kranken- kassen gehören. Die im Bereich Zahnpflege von der Sub- kommission eingeschlagene Richtung wird nunmehr auch von den Vertretern der Zahnärzte als sachgemäss aner- kannt, schliesst sie doch einerseits im gesetzlich bisher ungenügend geregelten Bereich der Pflichtleistungen Lük- ken, welche auch die Rechtsprechung nicht in befriedigen- der Weise zu überbrücken vermochte. Sie lässt sie anderer- seits bei den freiwilligen Leistungen den Kassen und Zahn- ärzten vollen Spielraum. Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 : Hier soll auf das zu den Pflegelei- stungen zählende bescheidene Mutterschaftstaggeld für Mütter, die nicht dem Krankengeldobligatorium unterste- hen, verzichtet werden. Eine substantielle Leistungsverbes- serung wäre damit nicht erreicht worden (die bundesrätliche Botschaft geht von einem Taggeld von 5 Franken aus), die Kosten wären dagegen wegen der vom Bedürfnis unabhän- gigen, breiten Ausschüttung relativ hoch gewesen, nämlich nach Schätzung in der Botschaft 23 Millionen Franken, und hätten zu Minimalleistungen auch an durchaus begüterte Frauen geführt. Der Verzicht auf diesen Revisionspunkt dürfte sich, trotz der Mutterschaftsinitiative, im Rahmen eines Sofortprogramms rechtfertigen lassen. Artikel 22quinquies Absatz 5: Aus Gründen der Kostenein- dämmung wollte man ursprünglich auch für die Tarifierung der Spitalbehandlungskosten in privaten Abteilungen und Kliniken gewisse Höchstgrenzen vorsehen. Dieser Punkt hat sich jedoch als politisch sehr heikel und damit momentan nicht konsensfähig erwiesen. Auch kommt ihm nicht eigent- lich vorrangige Bedeutung zu, so dass er vom Dringlich- keitsgrad her nicht ins Sofortprogramm aufgenommen wurde. Er kann auf eine spätere Revisionsetappe verscho- ben werden. Bei Artikel 22septies Absatz 2bis und Artikel 22quater Absatz 2 Satz 3 wollte man ganz speziell den übersetzten Tarifen für medizinisch-technische Untersuchungen und Behandlun- gen im ambulanten Sektor beikommen. Von selten der Spi- täler wurde darauf hingewiesen, dass die praktische Durch- führung vor allem unter dem zeitlichen Gesichtspunkt (rechtzeitige Untersuchung und Behandlung durch den richtigen Anbieter) Probleme stellen dürfte. Die auch von den Spitälern begrüssten Kostendämpfungsziele lassen sich aber auch durch strenge Tarifierungsgrundsätze von Artikel 22quinquies Absatz 1 einerseits und Artikel 22quater Absatz 2 andererseits erreichen. Aus diesem Grund kann man der durch den Fortfall von Artikel 22septies Absatz 2bis und Artikel 22quater Absatz 2 Satz 3 erreichten Vereinfachung der Vorlage ohne weiteres zustimmen. Bei Artikel 25 Absatz 4bis (neu) und Artikel SOter geht es um eher marginale Verbesserungen und vor allem redaktionelle Anpassungen an die modernere Terminologie im Prozess- recht des Bundes. Diesen Bestimmungen kommt kein dring- licher Charakter zu ; sie müssen folglich im Sofortprogramm nicht enthalten sein. Artikel 12, 31 Absatz 1 und 44bis (neu) IVG: Die bundesrätli- che Vorlage bezweckt mit diesen Bestimmungen eine Über- führung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen von der IV zur Krankenversicherung. Auch für dieses Anlie- gen besteht keine absolute Dringlichkeit im Sinne einer Aufnahme in das Sofortprogramm; wir beantragen daher, diesen Punkt in einer späteren Revisionsetappe zu über- prüfen. Die im Sofortprogramm übernommenen Revisionsanliegen: Hier möchte ich mich ganz bewusst nur auf die stichwortar- tige Hervorhebung einiger Bestimmungen beschränken, werden wir doch bei der Detailberatung noch zur Genüge darauf eingehen. Die Hauptanliegen, welche unter allen Umständen auch in einem Sofortprogramm nicht fehlen dürfen, waren der .Subkommission in ihrem Auftrag von selten der Gesamtkommission sozusagen bereits ins Stammbuch geschrieben worden: Es galt, konsensfähige Lösungen zu erarbeiten für die Bereiche Kostendämpfung, Selbstbeteiligung der Versicherten, Finanzierung der Kran- kenpflegeversicherung, wichtigste Leistungsverbesserun- gen, Mutterschaftsversicherung und Krankengeldobligato- rium. Lassen Sie mich zu diesen Punkten, zur Vervollständigung meines einleitenden Überblicks, zusammenfassend noch folgendes festhalten: Die Subkommission ist dem von der nationalen Sparkonfe- renz mit zahlreichen Einzelvorschlägen eingebrachten Kon- zept nicht nur treu geblieben, sondern hat es im Vergleich zu den Beschlüssen der Gesamtkommission (erste Lesung) teilweise sogar noch genauer beherzigt. Als Beispiel hierfür sei Artikel 14bis genannt: Selbstbeteiligung auch für Kinder, wobei die Beträge der Jahresfranchise und der jährlichen Gesamtgrenze für Franchise und Selbstbehalt im Vergleich zu den Erwachsenen halbiert werden. Einige weitere Bei- spiele für Verschärfungen im Bereich der Kostendämp- fungsbemühungen: Artikel 12 Absatz 4: Verzicht auf Beiträge an Klimakuren. Artikel 12 Absatz 5 zweiter und dritter Satz: Die Subkommis- sion macht aus der Kann- eine Muss-Vorschrift. Unwirtschaftliche, unzweckmässige, unwissenschaftliche oder nicht mehr auf eine Krankheit gerichtete Untersuchun- gen oder Behandlungen sind durch Verordnung von den Leistungen der Krankenkassen auszuschliessen. Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 22quater Absatz 1 : Die Sub- kommission legt grossen Wert darauf, dass im Bereich der Arzneimittel und ihrer Tarife nicht hinter den heutigen auch vom Bundesgericht geschützten Rechtszustand zurückge- gangen wird. Angesichts der Vorbehalte, die in den Beratun- gen der Gesamtkommission zum Ausdruck gekommen waren, und der unglücklichen Formulierung, die im Laufe der ersten Lesung für Artikel 22quater Absatz 1 gefunden wurde, beantragt Ihnen die Subkommission, es für die genannte Bestimmung beim heutigen Text des KUVG bewenden zu lassen, redaktionell lediglich ergänzt um die in Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe d erstmals erwähnten «Mittel und Gegenstände». Auf diese Weise wird bei den Heilmitteln der heutige Zustand gewahrt, mit welchem Anlie- gen sich schliesslich sogar die chemische Industrie einver- standen erklärt hat. Bei Artikel 15 Absatz 3 (neu) besteht die Möglichkeit einer Schaffung von Gesundheitskassen (sogenannten HMO). Von solchen Kassen erhofft man sich Signalwirkung im Sinne der Kosteneindämmung. Auch bei Artikel 18 Absatz 1 und 3 konnte in Übernahme der Formulierungsvorschläge der speziellen Subkommission, die im Januar dieses Jahres tagte, die Stellung der Vertrau- ensärzte geklärt werden, so dass sowohl den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes des Patienten als auch der Kosten- kontrolle Rechnung getragen wird. Artikel 19bis in Verbindung mit Artikel 22octies: Bei der Definition der Heilanstalt, bei der Einteilung der Heilanstal- ten in Kategorien und bei der Vergütung für teilweisen Spitalaufenthalt und für Aufenthalt in Anstalten und Heimen mit medizinischer Betreuung, aber ohne Heilanstalts- charakter, schlägt die Subkommission klarere und besser praktikable Lösungen vor. Artikel 22sexies: Die Subkommission beantragt eine die
I.Oktober 1984 N1309 Krankenversicherung. Teilrevision heute weit verbreitete Praxis berücksichtigende Klärung dahingehend, dass die Aufenthaltspauschale rechnungs- mässig einen Bestandteil der Behandlungspauschale bildet. Ansonsten ändert sie am Grundkonzept nichts, wonach die Aufenthaltspauschale vom Bundesrat betragsmässig festge- setzt wird und der Versicherte für ihre Deckung eine Zusatz- versicherung abschliessen kann. In Artikel 22septies Absatz 3 wird der Kostenvergleich zwi- schen Heilanstalten und die Möglichkeit zur Reduzierung übersetzter oder ungenügender Behandlungspauschalen besser ausgestaltet. Es sollen betriebswirtschaftliche Über- prüfungen der Heilanstalten angeordnet werden. Finanzierung der Krankenpflegeversicherung: Hier sei auf die Änderung von Artikel 38bis und Artikel e Absatz 2 der Übergangsbestimmungen verwiesen. Wesentlich für die vor- geschlagene Änderung ist folgendes: Der Gesamtbetrag der Bundessubvention soll für jeweils drei Jahre durch einfa- chen Bundesbeschluss festgelegt werden (in der Über- gangsbestimmung e Absatz 2 direkt im Gesetz für die ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des KMVG 923 Millionen). Davon kommen zunächst die direkt ausgaben- bzw. bei- tragsabhängigen Subventionen nach den Artikeln 36, 37 Absatz 2 und 37bis (Mutterschaftsleistungen, Prämien ab dem dritten Kind; hälftiger Beitrag an die Wartgelder für Ärzte in Berggebieten) in Abzug und anschliessend die betragsmässig zu beziffernden Subventionen nach Artikel 35,37 Absatz 1 und 38 Absatz 3. (Lastenausgleich zugunsten der Betagten und Invaliden; Prämienermässigungen für die ersten beiden Kinder; Zuschuss an die Beiträge, welche finanzschwache Kantone zur Prämienverbilligung für Versi- cherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf- bringen). Der verbleibende Rest wird als Beitrag gemäss Artikel 36bis zum teilweisen Ausgleich der höheren Kran- kenpflegekosten der Frauen eingesetzt. Nun zu den Leistungsverbesserungen derMutterschaftsver-' Sicherung und dem Krankengeldobligatorium: Hier kann festgehalten werden, dass die Hauptziele der Vorlage, die weitherum als dringend und unabdingbar anerkannt werden
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Krankenversicherung. Teilrevision Assurance-maladie. Révision partielle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 10 Séance Seduta Geschäftsnummer 81.044 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 01.10.1984 - 14:30 Date Data Seite 1303-1309 Page Pagina Ref. No 20 012 731 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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