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CH_VB_001Ch Vb03.10.1983Originalquelle öffnen →
Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) 1336N 3 octobre 1983 schieden zu lassen, damit er möglichst bald in Kraft treten kann. Die Kommission empfiehlt Ihnen daher einstimmig, bei den beiden Differenzen dem Ständerat zuzustimmen. Präsident: Herr Coutau sowie Herr Bundesrat Schlumpf verzichten auf das Wort. Die Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zum Ständerat. Ein anderer Antrag wird nicht gestellt; Sie haben in diesem Sinne beschlossen. Angenommen - Adopté An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 81.040 Bundesverfassung (Radio- und Fernsehartikel) Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision) Botschaft und Beschlussentwurf vom I.Juni 1981 (BBI II, 885) Message et projet d'arrêté du 1 er juin 1981 (FF II, 849) Beschluss des Ständerates vom S.Februar 1983 Décision du Conseil des Etats du 3 février 1983 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Koller Arnold, Berichterstatter: Es gibt wenige Lebensberei- che, die sich in den vergangenen 30 Jahren so stürmisch entwickelt haben wie die elektronischen Medien. Und das Ende der Entwicklung ist, wie die Stichworte Satellitenfern- sehen, Pay-TV, Videotex und Teletext schlaglichtartig zei- gen, noch in keiner Weise abzusehen. Die sich förmlich überstürzende technische Entwicklung der elektronischen Medien hat uns psychologisch, politisch und rechtlich wei- testgehend unvorbereitet getroffen. Es verwundert daher im Grunde kaum, dass wir zu den elektronischen Medien nach wie vor ein wenig abgeklärtes, gespanntes Verhältnis haben. Die unmittelbaren und noch mehr die entfernten Auswirkun- gen dieser eigentlichen Revolution der zwischenmenschli- chen Kommunikation liegen noch derart im dunkeln, dass sich fast nichts Gesichertes sagen lässt. Man mag in dieser «Hyperkommunikation» wie der berühmte Denker, Claude Lévi-Strauss, ein pathologisches Kennzeichen moderner Gesellschaften sehen, welche die Eigenständigkeit unserer Kulturen gefährdet und sie zum Erschlaffen bringt. D e viel- fältigen neuen Möglichkeiten der Kommunikation sind aber auch eine Tatsache unseres modernen Lebens, gegen die mit Verboten anzugehen, zwecklos wäre. Die stürmische technische Entwicklung der elektronischen Medien wenigstens in bestimmte Bahnen zu lenken ist vorab Aufgabe des Rechtes. Aber die Technik ist auf diesem Gebiet auch dem Recht weit vorausgeeilt. Wie Sie wissen, stützt der Bund seine Rechtsetzungskompetenz im Bereich der elektronischen Medien auf das Regal, das ihm Artikel 36 BV für das Post- und Telegrafenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährt. Damit sind nach herr- schender Rechtsauffassung die technischen Belange von Radio und Fernsehen abgedeckt. Wie es sich mit der Pro- grammseite verhält, ist nach wie vor kontrovers. Zwar hat das Bundesgericht in seiner inzwischen berühmt geworde- nen Entscheidung vom 17.Oktober 1980 überzeugend dar- gelegt, dass für die rechtliche Ordnung von Radio und Fernsehen in unserem Land die ungeschriebenen Verfas- sungsrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit neben Artikel 36 BV von grösster Bedeutung sind. Denn aus diesen Grundrechten der Bürger folgt, dass der Bund das ihm zustehende Monopol der Verbreitung von Radio- und Fern- sehsendungen nicht selber ausüben darf, sondern wegen der Meinungs- und Informationsfreiheit verpflichtet ist, Dritte mit dem Rundfunk zu betrauen. Da es sich bei Radio und Fernsehen zudem um einen öffentlichen Dienst handelt, darf und muss der Bund den privaten Veranstaltern in der Konzession zur Wahrung des öffentlichen Interesses Pro- grammrichtlinien auferlegen. Er soll diesen andererseits im Interesse der freien Meinungsbildung der Bürger bei der Gestaltung der Programme auch eine ausgedehnte Autono- mie belassen. Diese gekonnten bundesgerichtlichen Klar- stellungen der heutigen Verfassungslage sind auch deshalb bedeutsam, weil wir ja noch nicht sicher sind, ob wir beim dritten Anlauf mit einem Radio- und Fernsehartikel sicher ins Ziel kommen. Dringend nötig wäre es. Denn auch die derart geklärte geltende Verfassungslage weist offensichtliche Mängel auf. Am schwersten wiegt das Demokratie- und Legalitätsdefizit auf diesem für unser Volk so wichtig gewordenen Gebiet. Der Bundesrat sagt es in seiner Botschaft selber kurz und bündig: «Auf der Stufe von Verfassung und Gesetz gibt es kein schweizerisches Rundfunkrecht.» Das ist in einer direk- ten Demokratie wie der unseren zweifellos ein besonders schwerwiegender Tatbestand, zeigt aber drastisch, wo wir landen, wenn sich die grossen Parteien und danach Volk und Stände bei der Lösung einer wichtigen nationalen Auf- gabe nicht einigen können. Wie schwerwiegend das Defizit an Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf diesem Gebiet geworden ist, wird einem praktisch am besten bewusst, wenn man sich kurz vor Augen führt, welche bedeutenden Entscheide der Bundesrat bezüglich Radio und Fernsehen in der kurzen Zeit seit Verabschiedung der Botschaft zur Verfassungsvorlage, dem I.Juni 1981, traf, ja im Interesse des Landes wohl treffen musste. Es sind dies, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die Bewilligung für die Ver- breitung eines dritten UKW-Programmes in der West- schweiz vom 17. Februar 1982, die Verordnung über lokale Rundfunkversuche (RVO) vom 7Juni 1982, die Bewilligung eines dritten UKW-Programmes in der deutschen und räto- romanischen Schweiz sowie die Bewilligung von 36 Lokalra- dio-, 7 Lokalfernseh-, 3 Bildschirmtext-Projekten und einem Glasfaserpilot-Projekt der PTT-Betriebe. Dabei hat der Bun- desrat all diese für die künftige Struktur von Radio und Fernsehen trotz ihrer Befristung hoch bedeutsamen Entscheide gefällt - und wie gesagt, der Bundesrat musste handeln -, ohne dass ihm Verfassung und Gesetz mehr als die eingangs genannten Entscheidungskriterien der Mei- nungs- und Informationsfreiheit der Bürger gegeben hätten. Selbst das in letzter Zeit viel diskutierte faktische Monopol der SRG auf nationaler und sprachregionaler Ebene ist rechtlich, etwas pointiert ausgedrückt, nichts anderes als ein Ermessensentscheid der Exekutive. All dies bedarf zwei- fellos dringend der Remedur. Wenigstens die Grundzüge der rechtlichen Ordnung von Radio und Fernsehen müssen in einem formellen, vom Parlament beschlossenen und dem fakultativen Referendum unterstehenden Gesetz geregelt werden. Und erste Voraussetzung für diese rechtsstaatlich- demokratische Remedur ist die Annahme eines Radio- und Fernsehartikels der Bundesverfassung durch Volk und Stände. Ihre das Geschäft vorbereitende Kommission hat denn auch einstimmig Eintreten auf diese Vorlage beschlossen. Sie war sich bewusst, dass es nach dem zweimaligen Scheitern von Radio- und Fernsehartikeln in den Jahren 1957 und 1976 darum geht, auf diesem immer noch stark emotionsgelade- nen Gebiet Volk und Ständen einen konsensfähigen Verfas- sungsartikel zu unterbreiten. Der Kommission lagen für die Beratung neben der Vorlage des Bundesrates auch die zum Teil abweichenden Formulierungen des Ständerates vor. Die Gesamtkommission beriet die Vorlage an fünf Tagen,
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 10 Séance Seduta Geschäftsnummer 81.043 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.10.1983 - 14:30 Date Data Seite 1335-1336 Page Pagina Ref. No 20 011 792 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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