- Februar 198341Bundesverfassung
gelegt hat -, aber wir können auch durch eine unterirdische
Anlage, ganz abgesehen von den Schwierigkeiten, die Herr
Bundesrat Schlumpt soeben aufgezeigt hat, keine absolute
Sicherheit erreichen. Und schliesslich ist Sabotage auch bei
einem unterirdischen Werk möglich.
Ich kann nicht im Namen der Kommission sprechen, weil
diese Frage in der Kommission nicht durchdiskutiert wor-
den ist, aber ich beantrage Ihnen persönlich Ablehnung des
Postulates.
Präsident: Das Wort wird nicht mehr gewünscht. Wir stim-
men ab. •
Abstimmung - Vote
Für Überweisung des Postulates Piller 3 Stimmen
Dagegen 23 Stimmen
#ST# 79.086
Kernenergiehaftpflicht. Bundesgesetz
Energie nucléaire. Responsabilité civile. Loi
Siehe Jahrgang 1982, Seite 565 - Voir année 1982, page 565
Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 1982
Décision du Conseil national du 7 décembre 1982
Differenzen - Divergences
Art. 24 Abs. 3
Antrag der Kommission
Festhalten (Streichen)
Dieser Beschluss ist endgültig zu erklären
Art. 24 al. 3
Proposition de la commission
Maintenir (Biffer)
Cette décision est à déclarer définitive
Guntern, Berichterstatter: Beim Kernenergiehaftpflichtge-
setz haben wir zum Nationalrat noch fünf Differenzen. Bei
drei Differenzen ist der Nationalrat unseren Beschlüssen
gefolgt. Es betrifft dies Artikel 1 Absatz 6, wo der Inhaber
der Kernanlage definiert wird. Dieser Absatz ist aber in der
Zwischenzeit noch von der Redaktionskommission begut-
achtet worden. Die Redaktionskommission schlägt nun fol-
gende Neufassung vor: Der Besitzer kann sowohl der
Eigentümer als auch der Mieter oder der Pächter sein. Die
Formulierung ist somit juristisch exakter als der Begriff des
Inhabers.
Die Kommission hat dieser Überarbeitung zugestimmt.
Der Nationalrat hat auch in bezug auf Artikel 4 Absatz 1, wo
es um die Entlastung geht, und bei Artikel 21a, wo es um
die Bezeichnung des kantonalen Gerichtes geht, der Fas-
sung des Ständerates zugestimmt. Es bestehen diesbezüg-
lich also keine Differenzen mehr.
Übriggeblieben sind zwei Differenzen; erstens bei Artikel 24
Absatz 3. Bei diesem Absatz geht es um die Frage, ob das
Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes durch
die Vorinstanz gebunden sein soll oder nicht. Nach wie vor
stützt sich Ihre Kommission auf die Meinungsäusserung
des Bundesgerichtes, das ausdrücklich festhält, dass bei
einem zweistufigen Verfahren, in dem ein Gericht als untere
Instanz die Sachverhalts-, Rechts- und Ermessensfragen
beurteilt, es als durchaus sinnvoll und systemgerecht
erscheint, dass das Bundesgericht sich auf die Überprü-
fung von Rechtsfragen beschränkt. Die Kommission ist
zudem nach wie vor der Auffassung, dass das Bundesge-
richt derart überlastet ist, dass wir vom Grundsatz, dass in
einem Berufungsverfahren der Sachverhalt nicht neu vom
Bundesgericht geprüft werden soll, nicht abgehen sollten.
Es ist zwar zuzugeben, dass die Fälle, die sich aus dem
Kernenergiehaftpflichtgesetz ergeben werden, nicht sehr
zahlreich sein werden. Aber eine solche Zuweisung könnte
ein Präjudiz darstellen, das der Tendenz, das Bundesge-
richt auch mit der Prüfung des Sachverhaltes zu belasten,
Vorschub leisten könnte.
Die Kommission hat daher mit 5 zu 3 Stimmen beschlossen,
an unserer Fassung festzuhalten, und beantragt zudem,
diesen Entscheid als definitiv zu erklären.
Ich bitte Sie, diesem Antrag der Kommission zu folgen.
Angenommen - Adopté
Art. 28
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Guntern, Berichterstatter: Die zweite Differenz besteht
noch bei den Strafbestimmungen. Unser Rat hat die Auffas-
sung vertreten, dass die Strafbestimmungen des Atomge-
setzes genügten und dass daher Artikel 28 fallengelassen
werden könnte. Der Nationalrat kann sich dieser Auffas-
sung nicht anschliessen und hält an der Aufnahme von
Strafbestimmungen in das Kernenergiehaftpflichtgesetz
fest. Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, dem Nationalrat zu
folgen, da sie sich dem Argument, dass auch die Strafbe-
stimmungen im gleichen Gesetz kodifiziert werden sollten,
.nicht verschliessen will. Zudem soll Artikel 35 des Atomge-
setzes, sofern es die Sicherheit der Atomanlagen betrifft,
wegfallen. Es wird Ihnen daher Zustimmung zu den
Beschlüssen des Nationalrates beantragt.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
#ST# 81.040
Bundesverfassung (Radio- und Fernsehartikel)
Constitution fédérale
(article sur la radio et la télévision)
Botschaft und Beschlussentwurf vom 1. Juni 1981 (BBI II, 885)
Message et projet d'arrêté du 1
e
' juin 1981 (FF II, 849)
Antrag der Kommission
Eintreten
Proposition de la commission
Entrer en matière
Metti, Berichterstatter: Ihre Kommission hat insgesamt sie-
ben Sitzungen abgehalten, wovon sich drei auf zwei Tage
erstreckten, um den vom Bundesrat vorgeschlagenen Ver-
fassungsartikel über Radio und Fernsehen zu beraten und
darüber auch Hearings durchzuführen. Gleichzeitig mit die-
sem Verfassungsartikel wurde allerdings auch der Bundes-
beschluss über die unabhängige Beschwerdeinstanz für
Radio und Fernsehen behandelt, welcher dem Rate bereits
in der letzten Herbstsession vorgelegt und von ihm verab-
schiedet worden war. Er liegt jetzt beim Nationalrat.
Ein Teil der Hearings befasste sich mit dem gegenwärtigen
Stand der Fernmeldetechnik und deren sich abzeichnenden
zukünftigen Entwicklungen. Letztere können uns nochmals
3-S
Constitution fédérale
422 février 1983
umwälzende Neuerungen bringen. Der andere Teil der
Hearings bezog sich auf die gesellschaftliche Bedeutung
dieser technischen Errungenschaften, namentlich des heu-
tigen Radios und Fernsehens, jener beiden Institutionen,
bezüglich welcher sich der Verfassungsartikel nicht auf eine
Kompetenznorm beschränkt, sondern auch materielle Vor-
schriften enthält. Was diesen zweiten Teil der Hearings -
Stellung, Einfluss und Gestaltung von Radio und Fernsehen
- betrifft, war die Kommission bestrebt, vor ihren Beratun-
gen und Entscheiden die verschiedenartigsten Meinungen
anzuhören, um eine möglichst umfassende Orientierung zu
empfangen. So wurden ein Vertreter der schweizerischen
Radio- und Fernsehvereinigung SRFV, des Arbeitnehmer-
Radio- und Fernsehbundes der Schweiz (ARBUS) und der
Journalist Jürg Frischknecht angehört. Eine rechtspoliti-
sche Durchleuchtung des Verfassungsartikels erhielt die
Kommission von den Prof. Fritz Gygi und Philippe Bois;
Prof. Larese hatte sich entschuldigen müssen. Zu Beginn
und am Schluss stand uns Prof. Leo Schürmann, der Gene-
raldirektor der Schweizerischen Radio- und Fernsehgenos-
senschaft SRG, zur Verfügung, und auch Herr Oskar Reck,
Vorsitzender der derzeitigen Beschwerdekommission, kam
zum Wort. Ich möchte Sie nicht mit den Namen von neun
weiteren vorgeladenen Persönlichkeiten bzw. Institutionen
hinhalten, sondern einzig noch erwähnen, dass auch Frau
Prof. Jeanne Hersch der Kommission Red und Antwort
stand.
Aufgrund dieser Hearings ergab sich ein etwas weiteres
Spektrum der drängenden Probleme, als aus der bundes-
rätlichen Botschaft hervorgeht. Letztere bedarf daher einer
gewissen Ergänzung und Präzisierung. Daraus entsprangen
auch die Änderungen, welche die Kommission bzw. deren
Mehrheit am bundesrätlichen Entwurfe angebracht hat und
welche Sie auf der Fahne vorfinden.
Die Wirkung der beiden Medien Radio und Fernsehen, der
Massenmedien (ich würde zwar lieber den Ausdruck «Allge-
meinmedien» verwenden), ist enorm. Er erstreckt sich auf
alle Bereiche, auch auf die Sitten, die Zivilisation. Entspre-
chend vergrössern die Medien alle bisherigen Möglichkei-
ten der Beeinflussung. Sie geht weiter, als dass der Zuhörer
oder Zuschauer nur die Bestätigung seiner eigenen
Anschauungen sucht. Eine einseitige Darstellung der Pro-
bleme, ständig wiederholt, wird auf die Dauer nicht ohne
Wirkung bleiben. Es werden Clichés geschaffen, die nur
einen Teilaspekt der Sache wiedergeben, vielfach nicht ein-
mal den wichtigsten. Die Möglichkeit, unsere eigenen Über-
zeugungen nach und nach zu überdecken und uns zu mani-
pulieren, besteht auch dann - vielleicht besonders dann -,
wenn dies in Sendungen erfolgt, bei denen wir solches gar
nicht erwarten, etwa über Sport, Unterhaltung oder andere
scheinbar neutrale Themen. Einen solchen Sendekorb über
längere Zeit demselben Medienschaffenden anzuvertrauen,
scheint von diesem einige Selbstdisziplin zu verlangen, um
seine Funktion verantwortungsbewusst auszuüben. Es liegt
etwas in der Natur der Medien, dass sie vor allem das Aus-
sergewöhnliche darstellen und betonen. Damit wird leicht
das Normale übersehen, ja es kann - besonders falls eine
entsprechende Absicht hinzutritt - zu dessen Abwertung
führen. Lassen Sie mich auch noch eine welsche Stimme
aus den Hearings zitieren:
«Les media disposent d'une sorte de pouvoir d'intimidation
qui fait que l'on n'ose plus penser ou sentir comme on le
voudrait spontanément. Il existe, en effet, un certain juge-
ment latent ou permanent qui rend ridicule telle attitude ou
telle opinion. Cet effet d'intimidation est très subtil.»
Wie weit besteht bei uns die Gefahr dieser negativen Seite
von Radio und Fernsehen? Sicher verdient das Schweizeri-
sche Radio und Fernsehen für viele seiner Leistungen volle
Anerkennung. Das sei vorweg gesagt. Aber nachdem diese
Medien selber sehr kritisch sind - durchaus zu Recht -,
darf es kaum als «Miesmacherei» bezeichnet werden - die-
ses Wort fiel in der Herbstsession bei der Beratung der
unabhängigen Beschwerdeinstanz -, wenn man wagt,
gegenüber den Medien auch gewisse Vorbehalte zu
machen.
Es ist auffallend, dass mehrere Male zu bester Sendezeit
vor den Abendnachrichten einem Gegner des Waffenplat-
zes Rothenthurm, der übrigens nicht von dort stammen
dürfte, Gelegenheit zu einem Statement gegen diesen Waf-
fenplatz gegeben wurde. Eine analoge Aktion im Dienste
der Befürworter gab es nicht. Schon mehrfach wurde
jeweils 14 Tage vor den Rekrutenschulen eingehend auf die
Anliegen der Dienstverweigerer hingewiesen. Die Notwen-
digkeit von Rekrutenschulen und Militärdienst und deren
über das Militärische hinausgehenden positiven Seiten
kamen nicht gleichwertig, ja kaum zur Darstellung. Grosse
Publizität wird den Kernkraftwerkgegnern eingeräumt;
jüngst dem Besuch einer Frau Bradford aus Harrisbourg.
Die Kernkraftwerkbefürworter werden eher stiefmütterlich
bedacht.
Was die aussenpolitischen Beziehungen betrifft, so
erscheint eine Spitze gegen die Vereinigten Staaten von
Amerika und deren Präsidenten um so akzentuierter, als die
Gegenseite viel entgegenkommender behandelt wird. Hin
und wieder wird bei Meinungsumfragen die eine Ansicht
durch Leute vertreten, welche durch übertriebene Haltung
oder alberne Argumente die betreffende Sache zum vorn-
herein diskreditieren. Oder wenn Antworten nicht in der
gewünschten Richtung erfolgen, sollen Suggestivfragen
nachhelfen.
Es Hesse sich hier noch einiges sagen, doch sei davon
abgesehen. Denn weder die Kommission noch ich persön-
lich möchten nur einfach Negatives hervorkehren. Wir müs-
sen aber verstehen, dass der heutige Zustand in weiten
Kreisen des Volkes Unbehagen erweckt, indem die
Befürchtung entsteht, unsere Gesellschaft könnte auf aus-
serdemokratischem Weg verändert werden. Die Medien
werden heute oft die vierte Gewalt genannt; in den
Hearings hat sogar jemand gesagt, dieselben könnten zur
ersten werden. Wie auch diese Rangordnung sich verhalten
möge, in einer Demokratie kann es nur demokratisch legiti-
mierte Gewalten geben, und diese haben sich im Rahmen
einer Rechtsordnung zu bewegen. Programmvorschriften,
wie sie Artikel 13 der geltenden Konzession für Radio und
Fernsehen enthält, und die Durchsetzung dieser Normen
sind daher unerlässlich. Es gibt weder sachliche noch
medienpolitische Gründe, davon abzugehen; das wäre ein
Rückschritt. Aus diesen Überlegungen erklären sich die
Änderungen, welche teils die Kommission und teils die
Kommissionsmehrheit am bundesrätlichen Entwurf vorge-
nommen haben.
Dieselben Vorbehalte gelten übrigens auch bezüglich des
Berichtes der Kommission für eine Gesamtmedienkonzep-
tion. Wenn derselbe als grundsätzliche Alternativen eine
integrierte Lösung, eine Rahmenlösung und eine Klammer-
lösung einander gegenüberstellt, so handelt es sich hierbei
mehr um Formalitäten, welche darauf ausgehen, die mate-
riell entscheidenden Gesichtspunkte zu überspielen.
Von den erwähnten Änderungen am ursprünglichen bun-
desrätlichen Entwurf blieben zwei teils in der Kommission
und ausserhalb derselben nicht unwidersprochen. Es sei
daher schon hier darauf hingewiesen.
Die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten sollen von Radio
und Fernsehen auch objektiv zum Ausdruck gebracht wer-
den. In den Medien und auch schon anlässlich der Beratun-
gen über die Beschwerdeinstanz wurde dem entgegenge-
halten, dass es Objektivität gar nicht geben könne. Gewiss
gibt es auf der Welt keine absolute Objektivität, sowenig
wie eine absolute Wahrheit oder das absolut Gute. Aber im
normalen Leben verbinden sich mit diesen Begriffen genü-
gend klare Vorstellungen, auch wenn es dabei mehr um ein
Bemühen als um ein volles Erreichen geht. Ohne das
bestünde ja kaum eine menschenwürdige Gesellschaft. Die
Objektivität führe zu faden und langweiligen Sendungen
und verunsichere den Medienschaffenden. Ich glaube, es
hiesse die grosse Mehrheit des Schweizer Volkes unter-
schätzen, wenn man annimmt, es brauche unobjektive, d. h.
verzerrte oder einseitige Darstellungen, um dessen Inter-
esse zu erwecken. Und gehören Medienschaffende an
Radio und Fernsehen, die glauben, nur dann etwas leisten
- Februar 1983
43
Bundesverfassung
zu können, wenn ihnen erlaubt sei, die Gebote der Fairness
zu verletzen? Denken wir schliesslich auch an die Mitmen-
schen, die Firmen, Institutionen und Regionen, welche
unter Sendungen, die vom Gesichtspunkt der Objektivität
aus zu beanstanden sind, zu leiden haben und zu Schaden
kommen.
Im gleichen Zusammenhang hat das Fernsehen auch eine
Fehlinformation bezüglich der Ausgewogenheiten der Sen-
dungen gebracht. Es gibt Fälle, da schon die einzelne Sen-
dung ausgewogen sein muss, und andere, wo die Ausge-
wogenheit im Rahmen mehrerer Sendungen genügt. Ich
möchte diesbezüglich nicht wiederholen, was bereits bei
der Beratung über die Beschwerdeinstanz in diesem. Rate
gesagt wurde, und es bestand dabei keine Differenz zwi-
schen Kommissionspräsident und Kommission bzw. der
Mehrheit, welcher dann auch der Rat folgte.
Die zweite wesentliche Differenz zwischen Kommissions-
mehrheit und Kommissionsminderheit besteht bei Absatz 3.
Der Vorschlag der Mehrheit spricht von der Autonomie in
der Gestaltung der Programme, derjenige der Minderheit,
dem Bundesrat folgend, von der freien Gestaltung der Pro-
gramme. Man hat schon von einem Konflikt zwischen
Grundrechten gesprochen, vom Schütze der sogenannten
äusseren Medienfreiheit gegenüber dem Staat einerseits
und andererseits dem Anspruch des Bürgers, vor dem
Missbrauch dieser Freiheit durch Medienschaffende
bewahrt zu werden. Dass die erstgenannte Freiheit heute
vielfach eine Oberhoheit über die anderen Rechtsgüter
erstreben will, erweckt Misstrauen. Zum mindesten darf
keine Überordnung bestehen. Nach der Menschenrechts-
konvention hätte es sogar umgekehrt zu sein. Im Grunde
genommen geht es hier aber weniger um die gewohnten
verfassungsmässigen Freiheitsrechte als um Ordnungsprin-
zipien. Die Fassung der Kommissionsminderheit wird die-
sen Gesichtspunkten kaum gerecht, zum mindesten bliebe
sie zweideutig.
Letzten Endes wird man immer wieder zur Feststellung des
Bundesgerichtes gelangen, zu dessen Entscheid vom
- Oktober 1980, wonach es sich bei Radio und Fernsehen
um einen öffentlichen Dienst handle, der im Interesse der
Allgemeinheit zu erfüllen sei. Dazu gehöre die Wahrung der
Informationsfreiheit des Empfängers, und diese erfordere
die Objektivität der Berichterstattung, wobei aber diese
Berichterstattung vom Kommentar zu unterscheiden ist.
Ihre Kommission hat einhellig Eintreten auf die Vorlage
beschlossen und sie in der Gesamtabstimmung mit 9 zu 1
Stimmen, bei 3 Enthaltungen, gutgeheissen. Zwei Mitglieder
waren entschuldigt abwesend. Vor dieser Gesamtabstim-
mung war die bereinigte Vorlage dem Antrag der Minderheit
II gegenübergestellt worden, wonach man sich mit einem
reinen Kompetenzartikel begnügen solle. Herr Affolter, wie
ich annehme, wird die Gründe hierfür noch darlegen. Die
Kommissionsmehrheit findet, dass der reine Kompetenzar-
tikel in der Volksabstimmung weniger Chancen habe, dass
es richtig sei, einige wesentliche Grundzüge in der Verfas-
sung zu verankern, und es sich nicht empfehle, die Ausein-
andersetzung darüber einfach von der Verfassungs- auf die
Gesetzesebene zu verschieben. Der betreffende Entscheid
fiel mit 8 zu 5 Stimmen.
Zum Schluss noch einige Bemerkungen über Notwendig-
keit und Aufbau des Verfassungsartikels. Radio und Fern-
sehen sind in der gegenwärtigen Verfassung zu wenig
ersichtlich geregelt. Der Wunsch nach einer klareren Ord-
nung ist daher gerechtfertigt. Allerdings ist der heutige
Zustand auch nicht verfassungswidrig, noch bewegt sich
derselbe in einem rechtsleeren Raum. Interpretation, Praxis
und Judikatur hatten das erforderliche Fundament geschaf-
fen. Infolgedessen wird kein Vakuum eintreten zwischen
einer Annahme des neuen Artikels und dem Inkrafttreten
der darin vorgesehenen Gesetzgebung. Das würde auch im
Falle der Annahme des Antrages der Minderheit II gelten.
Wo soll der neue Artikel in der Verfassung plaziert werden?
Nach Artikel 36 (Postregal) oder Artikel 55 (Pressefreiheit)?
Der erste Weg mag zu sehr die technischen Aspekte anklin-
gen lassen, beim zweiten muss man sich der Unterschiede
zur Pressefreiheit bewusst bleiben. Die Kommission war für
den zweiten Weg, ohne dass dies in der einen oder anderen
Richtung präjudizierend sein soll. Der neue Artikel muss
aus sich selbst heraus verstanden werden.
Absatz 1 schafft eine allgemeine Kompetenznorm im Sinne
des Antrages der Minderheit II, jedoch mit der nichtigen
Einschränkung, dass bezüglich Radio und Fernsehen -
aber nur bei diesen beiden Medien - bereits die Verfassung
in Absatz 2 und 3 verbindliche Vorschriften aufstellt. Diese
können zwar vom Gesetzgeber präzisiert und namentlich
bezüglich Absatz 2 auch ergänzt werden. Dem Gehalt die-
ser Vorschriften darf der Gesetzgeber aber keinen Abbruch
tun, und er hat sie zu realisieren.
Absatz 2 wurde bisweilen als Leistungsauftrag an Radio
und Fernsehen bezeichnet. Noch besser wäre formuliert,
dass er die hauptsächlichste Aufgabe von Radio und Fern-
sehen festlegt, wobei selbstverständlich auch deren rich-
tige Durchführung gewährleistet sein muss. Man würde
daher der Sache auch nicht voll gerecht, wenn man sagte,
der neue Artikel und entsprechend die darauf fussende
Gesetzgebung beschränkten sich auf das «Was» und
befassten sich nicht mit dem «Wie». Was und Wie lassen
sich nicht säuberlich trennen, und letzten Endes besteht
zwischen beiden ein Zusammenhang.
Zu weiteren Punkten werde ich mich in der Detailberatung
äussern.
Viel diskutiert wird das Monopol von Radio und Fernsehen.
Es erhebt sich der Ruf nach Pluralismus, und zwar nicht
beschränkt auf das Geschehen innerhalb ein- und dersel-
ben Institution. Die Opposition gegen das Monopol scheint
genährt zu sein aus einer gewissen Unzufriedenheit mit
dem derzeitigen Radio und Fernsehen. Weniger in der Kom-
mission als in den Hearings nahm die Diskussion über diese
Frage teilweise breiten Raum ein. Der Verfassungsartikel
lässt diesen Punkt offen, d. h. er gestattet sowohl das
Monopol wie dessen Aufhebung, also die Konzessionierung
weiterer Träger, seien es öffentliche oder private. Zu wel-
chen Lösungen es kommen wird, dürfte dann vor allem den
Gesetzgeber beschäftigen.
Zum heutigen Verfahren möchte ich dem Rate vorschlagen,
gleich vorzugehen wie in der Kommission. Nach dem Ein-
tretensbeschluss würden vorerst die Absätze 1 bis 4 berei-
nigt, und nachher würde das Resultat dem Antrag der Min-
derheit II gegenübergestellt, dem blossen Kompetenzarti-
kel, d. h. der Beschränkung auf Absatz 1 der Vorlage.
Muheim: Wir sind für Eintreten, weil wir überzeugt sind,
dass eine verfassungsrechtliche Ordnung in dieser Materie
zu schaffen ist. Wir sind auch bereit, ein weiteres Mal' alle
Mühen und Lasten auf uns zu nehmen, um in den Räten
und sodann später bei Volk und Ständen dieser Vorlage zu
einem positiven Abstimmungserfolg zu verhelfen.
Die Problematik der Verbreitung von Darbietungen und
Informationen mittels der Fernmeldetechnik berührt eine
Reihe von Bereichen. Es sind verfassungsrechtliche Fra-
gen, technische Probleme, politische Abwägungen und
schliesslich - und ich möchte hinzufügen: vor allem -
gesellschaftspolitische Gesichtspunkte, die bei diesem
Geschäft und bei der rechtlichen Ordnung dieser Materie
hineinspielen.
Unser Präsident hat dargetan, dass es um eine sehr wich-
tige Sache geht; eine Sache, die unseren Einsatz nötig
macht, aber auch eine Materie, die noch auf weite Strecken
zum Teil ungeklärt und zum Teil umstritten ist. Rein verfas-
sungsrechtlich muss es uns darum gehen, mit klaren
Begriffen eine Grundstruktur zu geben, so dass später der
Gesetzgeber auf tragfähigen Grundlagen seine detailliertere
Ordnung erlassen kann.
Im technischen Bereich wird auf Parlamentsebene wohl
kaum viel zu sagen sein. Die Technik läuft in einer hekti-
schen Rasanz weiter und gibt uns immer mehr Möglichkei-
ten. Bei einem Hearing erschien es uns wichtig, die Frage
aufzuwerfen, ob es richtig sei, alles zu tun, was technisch
irgendwie möglich ist. Es erscheinen auch hier Grenzen. Es
wird dabei Aufgabe unter anderem auch der PTT-Organe
Constitution fédérale
44
2 février 1983
sein müssen, sich diese «Menschheitsfrage » jeweils ernst-
haft zu stellen und sie zu beantworten.
Politisch wird das Problem, das hier zu behandeln und zu
entscheiden ist, noch sehr differenziert betrachtet. Es muss
da und dort sogar gesagt werden, dass polarisierte Meinun-
gen im Räume stehen. Wir wollen uns bemühen, Politik
zwar nicht einzuebnen - das ist nicht die Aufgabe einer
lebensfähigen Demokratie -, sondern Wege der ausgewo-
genen Mitte zu suchen.
Und schliesslich: Gesellschaftspolitisch ist doch wohl zu
sagen, dass Radio und Fernsehen noch nicht zum gesi-
cherten Bestandteil unseres täglichen Lebens und Empfin-
dens geworden sind. Was verstehe ich darunter? Wir sind
noch nicht gewöhnt, Radio und Fernsehen mit Selbstver-
ständlichkeit zu betrachten; wir sind uns auf weiteste Strek-
ken noch nicht gewöhnt, uns verschiedene, zum Teil
extreme und ab und zu sogar polarisierende Meinungen
vortragen zu lassen, um sie selbständig zu werten. Mit
Recht wollen wir uns nie daran gewöhnen - und ich würde
mich wehren, hier einen Gewöhnungsprozess einzuleiten
und mitzumachen -, wenn es darum geht, die elementare
Rechtsstellung des Zuhörers und Zuschauers zu tangieren.
Ich meine, dass - wie bei allen Neuigkeiten in der Mensch-
heitsgeschichte - es auch hier noch einige Jahre geht, bis
sich alle Partner gegenseitig vernünftig und verständnisvoll
«eingespielt» haben. Dazu gehört ein Doppeltes: vorab eine
gewisse Liberalität des Zuschauers und Zuhörers; es
bedarf aber auch - und das muss hier deutlich gesagt wer-
den - eines klaren Berufsverständnisses der Medienschaf-
fenden.
Nun zur Vorlage des Bundesrates: Grundsätzlich findet sie
unsere Zustimmung. Und nun von der juristischen und ver-
fassungsrechtlichen Seite her gesprochen: Der Artikel ist in
seinem Aufbau logisch; er verwirklicht schrittweise Grund-
normen. In einem ersten Schritt bringt er eine generelle
Kompetenzordnung, wonach der Bund zuständig ist. In
einem zweiten Schritt die Gestaltung von Radio und Fern-
sehen als Leistungsauftrag, d. h. wohl als öffentlicher, aber
nicht als staatlicher Dienst - das sind zwei ganz verschie-
dene Dinge. Wir folgen dem Bundesrat bedingungslos auf
dieser Linie, dass Radio und Fernsehen der Allgemeinheit
zu dienen haben, dass sie also für das Volk da sind, dass
sie somit eine öffentlich anerkannte Tätigkeit darstellen,
aber dass der Staat das nicht selbst tun darf.
In einem dritten Schritt werden dann gewisse Grundsätze
eingefügt, die bei der Erfüllung dieses öffentlichen Dienstes
zu berücksichtigen sind. Wir können sie «Rahmenbedingun-
gen» nennen. Hier werden sich bei der Detailberatung
gewisse Geister scheiden. Es gibt Kreise, wie sie aus der
Vorlage ersehen, die das Wort «objektiv» als so wichtig
betrachten, dass es auf Verfassungsstufe einzufügen sei.
Es gibt Kollegen, die dieser Meinung opponieren. Eines
aber sei jetzt schon erklärt, nämlich dass der Bundesrat in
seinen Ausführungen in Randziffer 143.3 der Botschaft den
Nagel auf den Kopf trifft, wenn er sagt: «Da die Medien ihre
Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit wahrnehmen, ist es
folgerichtig, das Publikum (Sie können auch sagen: den
Bürger oder den Menschen) in den Mittelpunkt der verfas-
sungsrechtlichen Regelung zu setzen.» Und er fügt hinzu:
«... und die Rechtsstellung des Zuhörers und Zuschauers
in diesem Sinne festzulegen.» Das wird eben Aufgabe bei
der Regelung der wenigen, aber bedeutenden Rahmenbe-
dingungen sein, an die sich dieser öffentliche Dienst von
Radio und Fernsehen zu halten hat.
Viertens geht es um die Klärung der Rechtsstellung jener
Institutionen, welche die Programme machen und die Sen-
dungen organisieren, also die Träger. Auch hier eine klare
Aussage: Diese Institutionen sind unabhängig zu konsti-
tuieren. Der Begriff «Unabhängigkeit» ist ein in unserem
Rechtsleben bekannter Begriff. Er bedeutet nicht: «ausser-
halb des Staates». Unabhängigkeit bedeutet nicht «ausser-
halb der Gesetzgebung», Unabhängigkeit heisst ebensowe-
nig, dass der Staat überhaupt nichts zu sagen habe. Der
Begriff «Unabhängigkeit» sagt aus, dass diese Organisatio-
nen und Institutionen nicht Teil des Staates sind und nicht
in die Staatsverwaltung eingegliedert werden dürfen. Sie
dürfen nicht Weisungen aus der Verwaltung oder aus der
Bundeshierarchie empfangen.
In einem fünften Punkt regelt die Vorlage - sie findet auch
hier unsere Zustimmung - die Frage der inneren Ordnung,
d. h. der Rechtsstellung des Programms. Hier werden wir
um Begriffe ringen: «freiheitliche Gestaltung der Pro-
gramme», «Autonomie in der Programmgestaltung». Wir
werden uns darüber im Detail zu unterhalten haben. Aber
eines dürften beide Gruppen gleich sehen: Es kann nicht
darum gehen, den Medienschaffenden, also jenen, welche
die Programme konzipieren und nach aussen tragen, eine
neue grundrechtliche Freiheit zu geben, also sozusagen ein
neues verfassungsmässiges Freiheitsrecht einzuführen. Wir
kennen die klassischen Freiheitsrechte, die für alle Men-
schen gelten, für alle in diesem Staat, auch für die Ausländer
und jene, die sich in diesem Lande aufhalten. Sie gelten
daher auch für die Programmschaffenden; aber es wird die-
sem Kreis von Menschen nicht - wie es etwas kritisch in
einer Publikation heisst - eine «Privilegienfreiheit» zuge-
standen.
Und im nächsten, sechsten Schritt - es kann mit einem Satz
bestätigt werden -: Die Aufsicht, also die unabhängige
Beschwerdeinstanz, findet ebenfalls unsere Zustimmung.
Dieser logisch gegliederte und sachlich gute Aufbau des
Verfassungssatzes findet unsere grundsätzliche Zustim-
mung. Wir werden bei der Detailberatung mitwirken. Wir
werden uns daher auch bemühen, einen tragfähigen Verfas-
sungsatz herauszuarbeiten, von dem wir überzeugt sind,
dass ihm Volk und Stände zustimmen können und sollten.
Wir haben ja bereits zweimal eine solche Übung ohne Erfolg
begonnen. Dass wir aber einen Verfassungssatz schaffen
sollten, der nur den Vorstellungen gewisser Kreise um und
in den Medienorganisationen voll Rechnung tragen soll, das
kann in einer Demokratie nicht in Frage kommen.
In diesem Sinne sind wir für Eintreten.
Stucki: Ich möchte auch meinerseits die Vorbemerkung
machen, dass wir-für Eintreten auf den Verfassungsartikel
stimmen werden. Die Medien Radio und Fernsehen haben -
begünstigt auch durch die rasante technische Entwicklung
im elektronischen Bereich - als Informations- und Beein-
flussungsmedien eine derart entscheidende Bedeutung
erlangt, dass auch die Rechtsnormen diesem Fortschritt
angepasst werden müssen. Nun ist es ja nicht das erste
Mal, dass wir einen diesbezüglichen Anlauf nehmen, um
einen auf Radio und Fernsehen zugeschnittenen neuen Ver-
fassungsartikel ins Leben zu rufen. Vorangehende Versu-
che scheiterten 1957 und 1976. Man wird sich heute daran
erinnern müssen, dass 1957 der damalige Kompetenzartikel
als zuwenig aussagekräftig beurteilt wurde. Das zweite Mal
kreidete man dem materiell ausgestalteten Vorschlag an,
dass er allzu viel und allzu detailliert reglementieren wolle.
Der jetzt vorliegende Verfassungsartikel darf unserer Mei-
nung nach als ein guter, mittlerer Weg bezeichnet werden,
welcher versucht, den Kritikern hüben und drüben Rech-
nung zu tragen. Er trägt unseres Erachtens richtigerweise
auch der überwiegenden Mehrheit der in der vorangegan-
genen Vernehmlassungsrunde geäusserten Auffassungen
Rechnung. Man wird allerdings, wie auch immer diese Ver-
fassungsvorlage aus unseren Beratungen hervorgehen
wird, auch dann in Kauf nehmen müssen, dass er den einen
wieder etwas zuwenig weit geht und die anderen finden, es
werde eine zu eng eingegrenzte Verfassungsgrundlage vor-
geschlagen. Wir halten es für richtig, dass man nicht den
Abschluss der Mediengesamtkonzeption abgewartet hat.
Denn auch in der Vernehmlassung wurde dem Wunsch
nach einer möglichst baldigen Verfassungsvorlage deutlich
Ausdruck gegeben. Im grossen und ganzen halten wir den
Vorschlag für gut und ausgewogen. Allerdings finden wir
mit der Mehrheit der Kommission, dass in den Absätzen 2
und 3 notwendige Modifikationen und Ergänzungen ange-
bracht werden müssten. Die Bedürfnisse der Kantone im
Rahmen des. hier aufgestellten sogenannten Leistungsauf-
trages sollten expressis verbis genannt werden. In gleicher
- Februar 1983
45
Bundesverfassung
Weise halten wir es für erforderlich, dass im Verfassungs-
text gemäss der Kommissionsmehrheit - sozusagen im Lei-
stungsauftrag - nicht nur von der Angemessenheit die
Rede sein soll, sondern auch der Begriff der Objektivität
hier zu berücksichtigen ist, ein Begriff übrigens - man ver-
gisst das bisweilen -, der heute schon in der SRG-Konzes-
sion enthalten ist, also keineswegs etwas Neues darstellt.
Nun wird behauptet, dass es unmöglich sei, absolute
Objektivität zu erreichen, weil die Bewertung einer Aus-
sage, einer Information naturgemäss nicht losgelöst von
der subjektiven Optik des Betrachters oder des Zuhörers
vorgenommen werden kann. Das mag ein Stück weit richtig
sein. Nun ist aber immerhin festzustellen, dass schon bis-
her bei Beschwerdefällen sowohl die Kommission Reck als
auch das Bundesgericht sich mit dem Begriff der Objektivi-
tät auseinanderzusetzen hatten und im Rahmen der Inter-
pretation dieses Begriffes durchaus vernünftige Abgren-
zungskriterien gesetzt haben. Damit ist bewiesen, dass
Fehlleistungen und Abweichungen von der Objektivität
durch Medienleute - und sie sollen ja nicht selten sein -
durchaus feststell- und beurteilbar sind.
Alles in allem, unserer Ansicht nach verdienen die Vor-
schläge der Kommissionsmehrheit Zustimmung. Sie sind im
übrigen - wie wir das beurteilen - auch nicht sehr weit vom
Bundesrat weg. Es handelt sich insgesamt um eine Mittellö-
sung, die auch in einer Volksabstimmung gute Chancen hat
durchzukommen. Wir werden zustimmen.
Piller: Vorab möchte ich mich entschuldigen, dass ich
schon wieder das Wort ergreife. Es liegt hier etwas Zufall
drin, weil ich von meinen Parteikollegen den Auftrag erhal-
ten habe, auch den Standpunkt der Sozialdemokraten zu
vertreten.
Radio und Fernsehen, kurz die elektronischen Medien,
haben in den letzten zwei Jahrzehnten das gesamte
Mediensystem grundlegend verändert. Die rasante techni-
sche und technologische Entwicklung und die aggressiven
Werbe- und Verkaufsmethoden auf dem Gebiete der Elek-
tronik und insbesondere der Unterhaltungselektronik haben
dazu geführt, dass heute in den westlichen Industrienatio-
nen und somit auch bei uns in der Schweiz wohl fast jeder
Bürger und jede Bürgerin problemlos mehrere Radio- und
Fernsehprogramme empfangen kann. Wenn wir diese Tat-
sache analysieren, so ist es sicher nicht so abwegig, bei
den elektronischen Medien von der «vierten Gewalt» zu
sprechen. Ist es deshalb verwunderlich, dass die Inhaber
der anderen Gewalten in dieser vierten Gewalt eine Gefahr,
eine Bedrohung wittern? Und wenn schon von den Gewal-
ten die Rede ist, so müssen wir die nicht offiziell genannte
der Wirtschaft und der Wirtschaftsverbände einschliessen.
Die hier konzentrierte Macht auf das politische und letztlich
auch gesellschaftliche Geschehen in unserem Staate darf
nicht unterschätzt werden.
Die Träger dieser traditionellen Gewalten fühlen sich heute
von der jungen Gewalt der elektronischen Medien aufge-
scheucht und angegriffen. Es hat sich meines Erachtens
eine geradezu gefährliche Situation herangebildet. Ver-
schiedene Kreise möchten der SRG und natürlich in noch
stärkerem Masse den Medienschaffenden eine unkritische
Dienerrolle zuweisen. Wirtschaftskreise verlangen nach
elektronischen Medien, die den Zuhörer und Zuschauer zu
willfährigen Konsumenten erziehen und bei guter Laune hal-
ten. In diesem Spannungsfeld befinden sich heute die SRG,
die Medienschaffenden und in einem gewissen Sinne auch
die Zuhörer und Zuschauer, nur haben es letztere noch
nicht so recht zur Kenntnis nehmen wollen. Es ist aber
ohne Zweifel so, dass die Institution SRG und die Medien-
schaffenden einer gezielten Kritik ausgesetzt sind.
Nach den Ausführungen unseres Kommissionspräsidenten
verzichte ich diesmal auf den Ausdruck «Miesmacherei».
Ich hatte schon bei der Behandlung der Vorlage zur Schaf-
fung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz Gelegenheit,
darauf hinzuweisen. Systematisch werden Sendungen, wie
das CH-Magazin, die Tele-Bühne, der Kassensturz usw.
angegriffen, schlecht gemacht und ihnen Staats- und
Gesellschaftsfeindlichkeit angelastet. Sie bilden denn auch
immer wieder Gegenstand für die Vielzahl von Beschwerde-
fällen. Diese systematischen Angriffe, dieser ständige
Druck von recht einflussreicher Seite her dienen und führen
letztlich dazu, dass insbesondere die Medienschaffenden
verunsichert werden, sich überall abzusichern beginnen
und letztlich den engagierten und kritischen Journalismus
aufgeben.
Wenn ich eingangs von den Gewalten sprach, so blieb der
Souverän explicite unerwähnt. Er, der in unserer Demokra-
tie eigentlich das Sagen hätte, blieb bis heute recht
schweigsam, und trotzdem wird immer wieder behauptet,
das Volk sei mit Radio und Fernsehen nicht zufrieden. Hier,
glaube ich, machen es sich einige Berufskritiker an Radio
und Fernsehen zu einfach, wenn sie uns glauben machen
wollen, die Programme unserer elektronischen Medien
seien schlecht, sie seien nicht ausgewogen, nicht objektiv
oder seien gar linkslastig, wenn sie uns glauben machen
wollen, das Volk wünsche ein besseres Fernsehen, wobei
dieses «bessere Fernsehen» noch nie näher umschrieben
wurde; es sei denn, man nehme an, Radio und Fernsehen
würden nur noch aus jenen Sendungen bestehen, die bei-
spielsweise von der Schweizerischen Fernseh- und Radio-
vereinigung - auch Hofer-Club genannt - nie kritisiert wur-
den. Dann allerdings würde ich meine Konzessionsgebühr
sparen. Das Volk, auf das wir uns immer dann gerne beru-
fen, wenn wir unsere Ideen möglichst gut verkaufen wollen,
hat uns 1976 eigentlich einmal klar gesagt, was es sich für
ein Radio und Fernsehen wünscht.
Der zweite Versuch zur Schaffung eines Verfassungsarti-
kels wurde damals von Volk und Ständen abgelehnt, weil er
allgemein als freiheitsfeindlich einzustufen war. Es hat mich
deshalb immer wieder erstaunt, dass unsere Berufskritiker
an Radio und Fernsehen daraus keine, aber auch gar keine
Lehren zogen. Unser Volk wünscht (und das schliesse ich
aus der Volksabstimmung von 1976) weder ein Staatsfern-
sehen noch ein werbefinanziertes, wirtschaftsabhängiges
Fernsehen und Radio.
Ich glaube, dass eine moderne Demokratie sich auch
dadurch auszeichnet, dass sie die elektronischen Medien,
die heute an Wichtigkeit der geschriebenen Presse nicht
mehr nachstehen, in einem echten und klar abgesteckten
Freiraum arbeiten lässt und dass jegliche Art von Zensur
und Pression unterlassen wird.
Wer dazu ja sagt, wird auch zugestehen müssen, dass
Radio und Fernsehen von Institutionen betrieben werden,
die weder vom Staate noch von der Wirtschaft beeinflusst
werden dürfen. Diese Institutionen müssen unabhängig
arbeiten können und nach einem klaren Programmauftrag
das Recht auf freie Gestaltung der Programme eingeräumt
erhalten. Dieses Recht darf aber nicht auf die Institution
beschränkt sein, sondern muss ganz speziell den Medien-
schaffenden eingeräumt werden.
Um dies zu gewährleisten, brauchen wir einen Verfassungs-
artikel. Es war sehr gut, dass der Bundesrat diesen dritten
Anlauf wagte und uns einen Verfassungsartikel vorlegte,
der als freiheitlich und unserer Demokratie würdig einge-
stuft werden kann. Ich bin deshalb für Eintreten und für die-
sen ausgewogenen bundesrätlichen Vorschlag.
Es ist schade, dass unsere Kommission erneut und entge-
gen dem Willen von Volk und Bundesrat diesem Vorschlag
die Flügel gestutzt hat. Die Gefahr besteht, dass dadurch
ein dritter Schiffbruch an Volk und Ständen programmiert
wurde. Der Bundesrat hat in seinem Antrag in kluger Weise
den Programmauftrag an die Trägerinstitutionen abgefasst
und den 1976 sehr umstrittenen Begriff «Objektivität» ver-
mieden. Die Kommission möchte ihn wieder aufnehmen,
was meines Erachtens nicht von gutem ist. Objektive Infor-
mation mag als Wprtkombination wohl beindrucken, sie ist
aber schlicht und einfach nicht erfüllbar. Im DTV-Wörter-
buch der Publizistik steht beispielsweise (ich zitiere): «Da
die öffentliche Kommunikation stets von den Gefühlen und
Haltungen des Berichtenden abhängt, ist Objektivität im
Bereiche der Publizistik ausgeschlossen». Die Forderung
nach objektiver Information sieht meines Erachtens an der
Constitution fédérale
46
2 février 1983
Tatsache vorbei, dass hinter jeder Kamera, hinter jeder
Berichterstattung ein Mensch steht, der Gefühle, Regungen
und auch ein Hirn zum Denken hat. Wollen wir wirklich von
diesen Medienschaffenden eine roboterhafte Tätigkeit ver-
langen? Wer legt die Massstäbe fe'st, mit denen im Falle von
Beschwerden die Sendungen auf Objektivität hin ausge-
messen werden müssen?
Stellen Sie sich vor, ein verärgerter Zuschauer würde bei-
spielsweise gegen eine Sportberichterstattung Beschwerde
führen, weil seines Erachtens der Sportredaktor Beni Turn-
herr nicht objektiv über einen Hockeymatch Kloten-HC Fri-
bourg-Gotteron berichtet hat. Man kann darüber lachen,
aber wenn ein Sportfan Beschwerde einreicht, dann weiss
ich nicht, wie diese Beschwerdekommission hier urteilen
würde.
Um doch noch etwas politischer zu werden, möchte ich hier
Herrn Nationalrat Gerwig zitieren, der 1976 folgendes
sagte: «Es ist nie gut, wenn Sendungen mit dem parteipoli-
tischen Geigerzähler gemessen werden und wenn man
Ausschläge, die der eigenen Meinung widersprechen, als
Verstoss gegen das Prinzip der Objektivität registriert.» Ich
glaube, es wäre gut und einsichtig, wenn wir in dieser Frage
dem Bundesrat folgen würden.
Der zweite Punkt, der mir besonders wesentlich erscheint,
ist das Recht auf Freiheit, die Programme zu gestalten,
wobei ich die Unabhängigkeit der Trägerinstitutionen vor-
aussetze. Ich erachte es als wesentlich, dass dieses Recht
den Institutionen und den Medienschaffenden eingeräumt
wird. In der Botschaft und auch in den Kommissionsbera-
tungen erhielt ich den Eindruck, dass der Bundesrat hier
eine etwas restriktivere Ansicht hat, als dies die Formulie-
rung im vorgelegten Verfassungstext erhoffen lässt. Ich
wäre Herrn Bundesrat Schlumpf dankbar, wenn er hier
nochmals die Vorstellungen des Bundesrates erläutern
könnte. Die Begrenzung dieser Freiheit auf die Institutio-
nen, die ja selbst keine demokratischen Strukturen aufwei-
sen, würde der jeweiligen Führungsspitze eine zu einseitige
und eine zu grosse Macht zuweisen. Wenn wir ein staats-
und wirtschaftsunabhängiges Fernsehen und Radio wollen,
dann darf es nicht zu einer unerwünschten Abhängigkeit
innerhalb der Trägerinstitution kommen. Die Medienschaf-
fenden, die in ihrer grossen Zahl eine echte Meinungsviel-
falt darstellen und die via Empfänger ja ständig kontrollier-
bar sind, bieten meines Erachtens eher Gewähr, dass die
freiheitliche Gestaltung der Programme entsprechend
unserem demokratischen Empfinden gute Früchte tragen
kann.
Erlauben Sie mir zum Schluss noch folgende Bemerkung:
Wir sprechen sehr viel von Freiheit, meinen wohl aber nicht
immer alle das gleiche. So wird sehr bald scharfe Kritik laut
- und das zu Recht -, wenn in Rechts- und Linksdiktaturen
Journalisten sich nicht frei äussern können. Wir Schweizer
singen an internationalen Konferenzen sehr gerne das
Hohelied der Freiheit, auch der Presse- und Informations-
freiheit. Wo bleiben aber diese Töne, wenn es um die Frei-
heit unserer Radio- und Fernsehjournalisten geht? Hier
spricht man dann plötzlich - ich habe diesen Ausdruck
schon gehört - von Nestverschmutzung, weil es immer wie-
der Leute gibt, die glauben, wir Schweizer seien wirklich
einmalig und über jeden Zweifel erhaben. Freiheit scheint
viele Gesichter zu haben. Für mich gibt es aber nur die eine
Freiheit. Sie hat dort ihre Grenzen, wo sie benützt wird, um
Privilegierte zu schützen, Ungerechtigkeiten zu schaffen
oder zu festigen und Mitmenschen echt zu bedrängen.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und der bundesrät-
lichen Fassung zuzustimmen.
Affolter: Wie Sie aus der Fahne ersehen können, unter-
breite ich Ihnen namens einer Kommissionminderheit den
Antrag, die Absätze 2 bis 4 des vorgeschlagenen Artikels
55bis zu streichen und mit der unveränderten Beibehaltung
von Absatz 1 im Sinne des bundesrätlichen Entwurfes einen
reinen Kompetenzartikel zu schaffen.
Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 8 zu 5 Stimmen
abgelehnt. Ich erachte es als richtig, die Begründung zu
diesem Antrag in der Eintretensdebatte abzugeben, da er
für unsere Beratungen von grundsätzlicher Bedeutung ist
und weil man die Argumente kennen muss, wenn wir an die
Beratung der materiellen Bestimmungen in den Absätzen 2
und 4 herangehen. Richtig wird auch sein, wenn mein
Antrag am Schluss der Detailberatung zur Abstimmung
gebracht wird.
Ich weiss, es widerstrebt immer etwas, nach einjähriger
Beratungsdauer, nach so und so vielen Sitzungstagen, 400
Seiten an Protokollen und einlässlicher Beratung des mate-
riellen Teils dieses Verfassungsartikels den Schritt wieder
zurückzutun, sich einzugestehen, dass mit einem reinen
Kompetenzartikel auf Verfassungsstufe der Sache besser
gedient wäre, ja, dass es - das glaube ich - die einzige
Möglichkeit ist, einem neuerlichen Fiasko zu entgehen.
Damit bin ich auch schon bei meinen grössten Bedenken
gegenüber einer materiellen Regelung im Sinne des Kom-
missionsvorschlages (Abs. 2 und 3). Auch wenn unsere
Kommission in der Gesamtabstimmung schliesslich zuge-
stimmt hat, steht fest, dass die Zeichen bereits auf Sturm
gesetzt sind, dass die Vorlage schon jetzt mit soviel Kon-
fliktstoff angereichert ist, dass mir ein weiteres Fiasko vor-
programmiert erscheint. Ich werde auf diesen Konfliktstoff
noch zurückkommen. Ich bin dankbar, dass Herr Piller
bereits auf diese kontroversen Punkte eingegangen ist. -
Was aber heute unabdingbar, absolut vorrangig erscheint,
ist eine klare, eindeutige, unmissverständliche Verankerung
der Gesetzgebungskompetenz für diesen hochexplosiven
Mediensektor in der Bundesverfassung. Wenn etwas unse-
rer Kommission völlig klar und unbestritten erschien, dann
war es die Notwendigkeit dieses Absatzes 1, der endlich
dem Bund grundsätzlich die Kompetenz einräumen soll,
neben den technischen Belangen eben auch den Pro-
grammbereich zu ordnen. Dieser Gesichtspunkt wird unter-
schätzt, wie ich glaube. Wenn Sie, Herr Bundesrat
Schlumpf, nach 1957 und 1976 der dritte Bundesrat sein
würden, der so etwa im Jahre 1985 wiederum mit leeren
Händen dasteht, d. h. wenn das Volk auch diesmal eine ver-
fassungsmässige Verankerung der Gesetzgebungskompe-
tenz ablehnen sollte, weil sie mit konfliktträchtigen, mate-
riellrechtlichen Vorschriften verknüpft ist, dann könnte dies
dannzumal weittragende Konsequenzen haben. Die Bot-
schaft spricht selbst von der fast unabsehbaren techni-
schen Entwicklung in der elektronischen Übermittlung und
von deren weitreichenden Folgen für Staat und Gesell-
schaft.
Ich erinnere nur an die Entwicklungen auf dem Gebiet der
Satellitenübertragung von Videotext, von Bildschirmzeitun-
gen und was immer da in den nächsten Jahren und Jahr-
zehnten noch an technischen Überraschungen zu gewärti-
gen sein wird.
Absatz 1 deckt nun - über Radio und Fernsehen hinaus -
weitere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Ver-
breitung und damit eben auch noch nicht erkennbare Ver-
hältnisse ab. Stirbt aber die Vorlage und damit die umfas-
sende Kompetenznorm, dann helfen auch fragwürdige und
umstrittene Urteile des Bundesgerichts nicht mehr weiter.
Dann haben wir Wildwuchs, dann haben wir Chaos.
Mit anderen Worten, ich glaube, wir haben wirklich ein emi-
nentes Interesse daran, diese Kompetenznorm verfas-
sungsrechtlich unter Dach zu bringen. Und daraus folgt -
so wie wir das sehen -, dass wir diese Vorlage nicht mit
medienpolitischen Kontroversen belasten sollten, die schon
jetzt erkennbar sind und denen auch gar nicht auszuwei-
chen ist. Und damit sind wir beim Konfliktstoff, den ich vor-
hin erwähnt habe. Die von unserer Kommission durchge-
führten Hearings haben einen unwahrscheinlichen Spiel-
raum, eine Spannweite verschiedenartigster, zum Teil völlig
divergierender Auffassungen ergeben - aber auch eine
Begriffsvielfalt oder sogar einen Begriffswirrwarr, der sei-
nesgleichen sucht. Es spielten hinein der Bericht Kopp über
die Mediengesamtkonzeption, dann aber - neben anderem
- die Interpretation von Prof. Gygi, der ja einzig die Informa-
tionsfreiheit des Bürgers gewährleistet haben will. Diese
- Februar 1983
47
Bundesverfassung
Gegensätzlichkeiten schlugen sich auch in den Debatten
unserer Kommission nieder.
Ich gebe zu, nicht alles ist derart konfliktträchtig. Ob nun in
den Programmgrundsätzen die Unterhaltung oder die Infor-
mation erwähnt sind, ob die Bedürfnisse der Kantone
berücksichtigt sein sollen oder nicht, dies wird das Schick-
sal dieser Vorlage nicht in Frage stellen. Schon kritischer -
es wurde von meinen Vorrednern betont - wird es mit der
Auslegung der Objektivität. Eindeutig werden sich aber die
Geister beim Schicksalsabsatz 3 scheiden müssen. Zwi-
schen der mit knapper Mehrheit beschlossenen Kommis-
sionsfassung, die die Autonomie des Veranstalters in der
Gestaltung von Programmen gewährleisten will und nicht
die der Medienschaffenden, und den Vorstellungen über die
Programmgestaltungsfreiheit eben dieser Medienschaffen-
den (ihnen nämlich zugrifffreie gestalterische Spielräume
einzuräumen), klaffen Welten auseinander und bestehen
Gräben, die auch in der Kommission nicht zugeschüttet
werden konnten. Auch die neue Fassung des Bundesrats -
Herr Bundesrat Schlumpf wird das bestätigen müssen -,
die sich im Minderheitsantrag Guntern niederschlägt, hilft
da nicht hinaus, weil die Meinungsdifferenz nicht lösbar ist
und auch nicht überkleistert werden kann. Sie haben diese
Diskrepanzen vorhin aus den Äusserungen von Herrn Kol-
lege Piller heraushören können.
Wenn nun Herr Bundesrat Schlumpf aufgefordert wird, die
Erklärung abzugeben, dass unter Programmgestaltungsfrei-
heit auch die Freiheit der Medienschaffenden gemeint ist,
dann wird er das nicht tun können, weil es eben nicht der
Auffassung des Bundesrats entspricht. Dann haben wir
aber den Konfliktstoff wirklich in Potenz vorhanden. Auch
aus dem Kopp-Bericht geht dieser unausweichliche Konflikt
- wenigstens zwischen den Zeilen - hervor. Deshalb wurde
dort auch eine sogenannte integrierte Lösung vorgeschla-
gen, die Sondernormen für einzelne Medien in der Verfas-
sung vermeidet.
Man hat meinem Antrag entgegengehalten, die Minderheit II
flüchte sich hier vor den aufgetretenen Schwierigkeiten in
eine blosse Kompetenznorm, eine Kompetenznorm, die
ebenso grosse Opposition finden werde wie eine materielle
Regelung. Ich sehe im Verzicht auf Programmvorschriften
in der Verfassung keineswegs eine Kapitulation vor den
Schwierigkeiten, sondern ich sehe darin eine weise
Beschränkung auf das, was realistisch und vertretbar
erscheint und was wir auf Verfassungsstufe unbedingt
brauchen. Es lässt sich unter allen Titeln durchaus rechtfer-
tigen, im Kompetenzartikel als übergeordneter Verfas-
sungsnorm alle Formen der öffentlichen fernmeldetechni-
schen Verbreitung zu erfassen und dann auf Gesetzge-
bungsstufe die Vorschriften für die einzelnen Medien, wie
Radio, Fernsehen und was noch kommen wird, zu erlassen.
Ich bedaure nur, dass das offenbar weit fortgeschrittene
Radio- und Fernsehgesetz den parlamentarischen Instan-
zen gegenüber noch unter Verschluss gehalten wird; ohne
Zweifel hätte sich ergeben, dass dort die Vorschriften über
den Pj^ogrammbereich sehr wohl hätten untergebracht wer-
den können.
Opposition ist - wie auch die Botschaft ausführt - der ver-
fassungsmässigen Verankerung der Gesetzgebungskom-
petenz des Bundes weder 1957 noch 1976 erwachsen. Eine
reine Kompetenznorm würde auch heute vom Volk ohne
weiteres angenommen, weil sie vom Inhalt her in keiner Art
und Weise bestritten wäre. Ich möchte Herrn Stucki entge-
genhalten: Im Jahre 1957 stand nicht ein Kompetenzartikel
in Frage, sondern ein Artikel mit materiellen Vorschriften,
teilweise sogar mit Formulierungen, wie wir sie im heutigen
Vorschlag vorliegen haben. Vor 1957 darf also der Ent-
scheid nicht so ausgelegt werden, dass das Volk zu einem
Kompetenzartikel nein gesagt hätte.
Es ist noch ein letzter Punkt zu erwähnen, der für einen
blossen Kompetenzartikel spricht. Ich wende mich - wie
übrigens auch namhafte Verfassungsrechtler - je länger, je
mehr gegen die zunehmende Einpflanzung von materiell-
rechtlichen Detailvorschriften in die Verfassung, also Vor-
schriften, die rechtstechnisch in die Ausführungsgesetzge-
bung gehören. Wir belasten damit nicht nur unser Grundge-
setz unnötig, sondern verwischen zum Teil auch ehemals
klare verfassungsrechtliche Vorstellungen. Dies zeigten in
unserer Kommission die Diskussionen um Meinungsäusse-
rungs- und Medienfreiheiten, worunter jedermann etwas
anderes verstand und selten einer das, was die Verfassung
wirklich gewährleisten will, nämlich die Individualrechte des
Bürgers. Auch werden neue Ausdrücke in die Verfassung
aufgenommen, die bisher überhaupt noch nicht in der Ver-
fassungssprache existieren. Ich denke da an den in unserer
Kommission geborenen Ausdruck «Autonomie». Solche
Detailregelungen, die stets auch Zündstoff für die öffentli-
che Diskussion abgeben, können sehr wohl zu Stolperdräh-
ten für die gesamte Vorlage werden und reissen dann auch
unbedingt Notwendiges mit, wie eben die Verankerung der
Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet in der Verfas-
sung.
Nach all dem Gesagten empfehle ich Ihnen, auch während
der Detailberatung immer wieder das unabdingbar Notwen-
dige und auch Realisierbare zu bedenken. Auf der anderen
Seite müssen Sie
v
die sich abzeichnenden gnadenlosen
Auseinandersetzungen erkennen, die in dieser Abstim-
mungskampagne auf uns warten.
Wenn Sie das unvoreingenommen tun, dann werden Sie
sich auch für eine blosse Kompetenznorm entscheiden
müssen.
Guntern: Herr Affolter hat natürlich recht, wenn er darauf
hinweist, dass in dieser Vorlage sehr viel Konfliktstoff ent-
halten ist. Aber ich persönlich bin der Auffassung, dass wir
ihm nicht entgehen, indem wir ihn totschweigen. Wir entge-
hen ihm vor allem darum nicht, weil nach zwei negativ ver-
laufenen Abstimmungen dieser Konfliktstoff einfach vor-
liegt. Wir kommen nicht darum herum, dass bei der dritten
Abstimmung darüber diskutiert und die Vorlage dement-
sprechend beurteilt wird.
Ich bin auch der Auffassung, dass wir beim drittenmal nun
unbedingt versuchen sollten, diese Vorlage durchzubrin-
gen. 1957 hatten wir eine Vorlage, die abgelehnt worden ist,
weil ein weitgehendes Misstrauen gegenüber dem noch
wenig verbreiteten Fernsehen bestand. Es hiess damals:
Kein Radiofranken für das Fernsehen. 1976 gab es viele
Argumente, heute wurden nur einzelne genannt: Für den
einen war diese Vorlage zu freiheitsfeindlich, für die ande-
ren war sie zu freiheitsfreundlich. Für viele war keine posi-
tive Umschreibung der Aufgaben von Radio und Fernsehen
enthalten, und für noch andere fehlte die «gesamtmediale»
Betrachtungsweise.
Tatsache ist, dass wir einen neuen Verfassungsartikel brau-
chen, weil Artikel 36 BV nur die technischen Belange regelt.
In bezug auf den Programmbereich haben wir keine aus-
drückliche Verfassungsgrundlage. Es gibt Bundesgerichts-
entscheide, die festlegen, dass der Bund auch den pro-
grammlichen Bereich ordnen darf. Wir wissen, dass das
Bundesgericht seine Ansicht hin und wieder ändert und
dass damit auch eine Praxisänderung in diesem Bereich
möglich ist.
Wir haben zudem eine Vorlage, die sich nicht nur auf einen
Kompetenzartikel beschränkt, sondern die auch materiell
etwas bieten soll. Man kann natürlich diskutieren, ob es
richtig ist, dass wir den Ausdruck «objektiv» in diese Verfas-
sungsvorlage einbringen. Es ist richtig, dass Objektivität im
idealen Sinne ein kaum erreichbares Ziel ist. Als Massstab
kann sie immerhin aufgeführt werden, wenn sie in Bezie-
hung gesetzt wird zu den faktischen Arbeitsverhältnissen
und zu den Möglichkeiten, die für den Programmschaffen-
den vorhanden sind. Es ist zu fordern, dass der Zuschauer
in kontroversen Fragen in die Lage versetzt wird, sich ein
eigenes Bild zu machen. Wir haben nicht etwa keine Beur-
teilungskriterien für diesen Begriff. Diese Beurteilungskrite-
rien hat die Kommission Reck aufgestellt, indem sie in ihren
Entscheiden auf zwei Elemente abstellt.
Das erste Element ist die Wahrhaftigkeit. Die Wahrhaftigkeit
verlangt, dass nichts gesagt oder gezeigt wird, was nicht
Constitution fédérale
48
2 février 1983
nach bestem Wissen und Gewissen für wahr gehalten wer-
den könne.
Das zweite Element ist die journalistische Sorgfaltspflicht.
Unter journalistischer Sorgfaltspflicht versteht diese Kom-
mission erstens einmal das sorgfältige Recherchieren, dann
eine gewisse Sachkenntnis, das Überprüfen übernommener
Fakten im Rahmen des Möglichen, die Angemessenheit der
Mittel in Bild und Ton, das faire Anhören und Verarbeiten
der anderen Meinung und die Unvoreingenommenheit
gegenüber dem Ergebnis der publizistischen Arbeit.
Das sind Kriterien, die jeder gute Journalist von sich aus
schon beachtet, so dass meiner Ansicht nach hier nicht
etwas Übermenschliches verlangt wird.
Wenn wir die Urteile der Kommission Reck näher beurtei-
len, so stellen wir zudem fest, dass dem Programmschaf-
fenden ein sehr weites Feld der Ermessensbetätigung ein-
geräumt wird. Es stellt eben nicht jeder Verstoss gegen die
Objektivität schon eine Konzessionsverletzung dar. Eine
Zuwiderhandlung muss schon erheblich sein. Es ist zudem
nicht irgend jemand, der zu beurteilen hat, ob diese Objek-
tivität erreicht ist, sondern dafür haben wir als Instanz die
Kommission Reck, in Zukunft die unabhängige Kommission
Reck.
Ich habe etwas mehr Probleme mit dem Begriff der Autono-
mie, und aus diesem Grunde habe ich mir erlaubt, diesbe-
züglich einen Minderheitsantrag zu stellen. Die Autonomie
ist meiner Ansicht nach ein staatsrechtlicher Begriff, der
wörtlich genommen bedeutet: «sich selber Gesetze
geben». Diese Autonomie steht in der Regel untergeordne-
ten, kleineren staatlichen Gebilden zu, d. h. den Gemein-
den, den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen. Diese
haben in einem zugewiesenen Gebiete eine gesetzgeberi-
sche Tätigkeit zu vollziehen. Nun glaube ich aber, dass
eben gerade eine gesetzgeberische nicht die Tätigkeit von
Radio und Fernsehen sein kann, sondern dass es tatsäch-
lich das Gestalten von Programmen ist, was wir Radio und
Fernsehen überlassen wollen. Ich werde in der Detailbera-
tung auf dieses Problem noch näher eingehen.
Unser Ziel sollte es sein, einen Artikel auszuarbeiten, der
das Kap der Volksabstimmung dieses Mal tatsächlich
bestehen kann. Ich bitte Sie, dies bei der Detailberatung zu
berücksichtigen.
Bundesrat Schlumpt: Es wurde zu Recht gesagt: Das
Medienwesen ist eine sehr komplexe Materie. Vordergrün-
dig geht es um technische, rechtliche, auch um Abgren-
zungsprobleme zwischen den Medien. Tiefer ausgelotet,
geht es in ganz eminentem Masse um gesellschaftliche und
staatspolitische Zusammenhänge. Die Kommission Ihres
Rates war bestrebt, sich damit einlässlich auseinanderzu-
setzen; ihr Präsident - Ständerat Hefti - hat das sorgfältig
dargelegt, ich möchte dafür danken. In der Botschaft hat
der Bundesrat versucht, eine Gesamtschau darzulegen und
daraus Folgerungen zu ziehen. Die zentrale Folgerung
besteht darin - darüber herrscht Übereinstimmung -, dass
wir ein besseres verfassungsrechtliches Fundament benöti-
gen, wenn wir die schon vorhandenen, vor allem aber die in
absehbarer Zeit auf uns zukommenden Aufgaben bewälti-
gen wollen.
Die Rechtslage ist bekannt, sie wurde dargelegt. Wir haben
in Artikel 36 Absatz 1 der Bundesverfassung eine zweifels-
freie Abstützung von Bundeskompetenzen in allem, was
den technischen Bereich betrifft. Wir haben aber eine
umstrittene Reichweite von Artikel 36 der Bundesverfas-
sung in bezug auf die Verwendungsvorschriften, insbeson-
dere in bezug auf den Programmbereich. Es wurde darge-
legt, dass das Bundesgericht durch Entscheide (besonders
durch den jüngsten vom Oktober 1980) ganz wesentlich zur
Klärung der Lage beigetragen hat. Gerichtsentscheide sind
aber nicht irreversibel, vor allem sind sie immer auf einen
speziellen Tatbestand ausgerichtet, der in Prüfung steht.
Die Expertenkommission Kopp hat mit der Mediengesamt-
konzeption wesentliche Grundlagen und Erkenntnisse erar-
beitet. Sie hat die Notwendigkeit einer besseren Verfas-
sungsgrundlage im Fernmeldebereich bestätigt. Sie erör-
terte drei Systemvarianten, welche Ständerat Hefti darlegte,
und bestätigte, dass ein Verfassungsartikel, wie er in Dis-
kussion steht, in jedem Fall in ein Konzept der MGK einge-
ordnet werden kann, ausgenommen bei der sogenannt inte-
grierten Lösung; da gäbe es ohnehin eine gesamte Neuord-
nung.
Ständerat Affolter hat darauf hingewiesen, dass wir im Hin-
blick auf die höchst aktuellen Fragen in diesem Bereich
eine genügende Verfassungsgrundlage benötigen. Er zieht
daraus den Schluss, dass man es bei einer Kompetenz-
norm bewenden lassen sollte. Wir werden darauf noch ein-
gehen. In der Tat ist es so: Der auf dem Tisch liegende Auf-
gabenkatalog ist sehr breit und wird von Monat zu Monat
noch grösser. Denken Sie an die sprachregionale Ebene, an
UKW, drittes Programm, Position der SRG, an die lokale
Ebene, die jetzt vor allem im Gespräch ist mit den lokalen
Rundfunkversuchen, an das Satellitenrundfunkproblem
(hier und im Nationalrat schon einlässlich diskutiert), an alle
neuen Formen wie Teletext, Videotext, Fernmeldesatelliten,
PAY-TV usw. Ein ausserordentlich breiter Aufgabenbereich,
dem ein sehr schmales Verfassungsfundament gegenüber-
steht, wenn wir den Programmbereich betrachten.
Das Regelungskonzept des Bundesrates (und der Kommi-
sionsmehrheit, ausgenommen Ständerat Affolter) geht
davon aus, dass wir ein Verfassungsfundament schaffen
müssen für eine zeitgemässe Rundfunkordnung. Darin
müssen die Essentialia enthalten sein, nicht Stolperdrähte,
die Jalons für die Gesetzgebung, die zugleich den Rahmen
abstecken, innerhalb dessen der einfache Gesetzgeber mit
dem fakultativen Referendum tätig werden soll (nicht nur
darf, sondern soll). Wir wollen keine Ausführungsgesetzge-
bung auf Verfassungsstufe, wir wollen hier nicht Quasi-Pro-
grammrichtlinien - einen SRG-Artikel 13 oder ähnliches. Wir
wollen auch nicht eine Disziplinierung der Medien, weil sie
dem einen oder anderen von uns gelegentlich nicht gerade
das franko Haus liefern, was man schätzen würde. Wir wol-
len aber auch nicht ein leeres Gefäss, nicht einfach eine
Kompetenznorm, denn - wie Ständerat Guntern zu Recht
sagte - wir entgehen der Auseinandersetzung über die zen-
tralen Fragen nicht, diese müssen und wollen wir regeln,
aber am richtigen Ort. Wir dürfen sie nicht einfach auf die
Gesetzgebungsebene verschieben, weil darin Probleme
erblickt werden können, welche zu grösseren Auseinander-
setzungen führen. Das war im durchgeführten Vernehmlas-
sungsverfahren die überwiegend zum Ausdruck gebrachte
Meinung. Die Vernehmlasser haben ebenfalls eine mate-
rielle Norm befürwortet, nicht einfach eine Kompetenznorm.
Es ist zu beachten, dass wir davon ausgehen, das Regal
des Bundes nach Artikel 36 sei ungeschmälert zu erhalten.
Das muss unterstrichen werden. Wir schaffen Jalons für
eine Nutzungsordnung, abgestützt auf ein unverbrüchliches
Regal des Bundes. Da besteht ein fundamentaler Unter-
schied zur Pressefreiheit und zu den Regelungen, die allen-
falls in bezug auf die Printmedien noch kommen werden.
Dort geht es ja nicht darum, dass Konzessionen eingeräumt
werden müssten, um von einem Bundesregal Gebrauch zu
machen. Die Medien bewegen sich zum vorneherein in
einem ihnen zustehenden Freiraum.
Wenn wir uns diese Jalons überlegen und daraus Schlüsse
ableiten, müssen wir uns vergegenwärtigen (wie es Stände-
rat Hefti getan hat), welche Funktion das Mediensystem in
unserer Gesellschaft hat. Da ist in einem Staat mit über
3000 eigenständigen Körperschaften (Gemeinden, Kantone,
Bund), mit dieser Vielfalt in kultureller, sprachlicher und
gesellschaftlicher Hinsicht die Funktion des Mediensystems
als ganzes weit grösser, wichtiger, fundamentaler als bei
einfachen politischen, kulturellen oder gesellschaftlichen
Strukturen.
Dieses Mediensystem (inklusive Presse, Buch, Film) muss
ausserordentlich grosse, anspruchsvolle Versorgungsauf-
gaben erfüllen, im Bereiche der Information schon deswe-
gen, weil wir auf allen drei Ebenen die direkte Demokratie,
die Referendumsdemokratie haben. Im Bereich der Kultur,
weil diese Vielfalt natürlich besondere Versorgungsaufga-
ben in unserem relativ kleinen Raum mit sich bringt. Und im
- Februar 198349Bundesverfassung
Bereiche der Unterhaltung, weil viele Produzenten tätig
sind, die Anspruch darauf erheben, dass sie in Bild oder
Ton zur Geltung kommen. Auch das gehört zur schweizeri-
schen Vielfalt.
In systematischer Hinsicht haben wir uns entschlossen, die-
sen Radio- und Fernsehartikel in die Nähe von Artikel 55 -
Pressefreiheit - zu rücken; damit soll gesagt werden, dass
wir eine Abstimmung im Medienbereich anstreben, wie das
auch die Mediengesamtkonzeption (MGK) vorschlägt.
Methodisch also keine Kompetenznorm, materielle Bestim-
mungen, Leitplanken, Jalons; eine umfassende Gesetzge-
bungskompetenz des Bundes für den gesamten öffentli-
chen Fernmeldebereich und Sondernormen in den Absät-
zen 2 bis 4 für Radio und Fernsehen, weil hier heute schon
besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen sind.
Zum Absatz 2: Es geht um eine Art «Leistungsauftrag» an
das elektronische Mediensystem als Ganzes. Der einzelne
Veranstalter kann nicht in jedem Falle alles erfüllen, je nach
der Struktur, nach der Aufgabenstellung wird zu differenzie-
ren sein. Aber das elektronische Mediensystem als Ganzes
soll diesen «Leistungsauftrag» erfüllen. Wir möchten sagen,
was erbracht werden soll. Wir möchten aber nicht auf Ver-
fassungsstufe regeln, wie das erbracht werden soll. Richt-
mass für dieses «Was» ist gemäss den Verfassungselemen-
ten der Versorgungsbedarf der Rezipienten.
Und welches sind diese Elemente? Darüber gehen die Mei-
nungen auseinander; wir werden uns bei der Detailberatung
darüber unterhalten. Zu diesen Elementen gehören die Kul-
tur im weiteren Sinne, die kulturelle Entfaltung die selbstän-
dige Meinungsbildung, die vielfältige Information und die
Unterhaltung. Natürlich kann darüber philosophiert werden,
ob überhaupt der Unterhaltungsbereich eines verfassungs-
mässigen Aufrages bedürfe. Es geht dabei aber um eine
Verbriefung eines Faktums, das anteilmässig sehr bedeu-
tend ist. Wenn wir den Leistungsauftrag im Absatz 2 einfan-
gen wollen, dann können wir nach Auffassung des Bundes-
rates das Faktum «Unterhaltung» als Programmangebotteil
nicht übergehen.
Was sind die Leitplanken für den Leistungsauftrag? Die
Essentialia eigentlich von Staat und Gesellschaft: die Eigen-
heiten des Landes, die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten
- das ist ein dynamischer Bereich - sowie, was die Kommis-
sion wünscht (der Bundesrat ist damit einverstanden), die
Bedürfnisse der Kantone. Wenn man das als spezielles Ele-
ment betont, entsteht kein Ungleichgewicht, weil es ja in
unserer ganzen staatspolitischen Auffassung im Vorder-
grund steht.
Was wir im Leistungsauftrag nicht wollen, sind punktuelle
Programmrichtlinien. Wir wollen einen abgesteckten Rah-
men für diesen Auftrag, aber nicht punktuelle Richtlinien.
Wir wollen auch nicht - Ständerat Hefti hat das dargelegt -
ein Veranstaltermonopol. Die Konzessionierung von Veran-
staltern soll erfolgen, soweit das für die Erfüllung des Lei-
stungsauftrages richtig erscheint.
Der Absatz 3 ist in Bezug gestellt zu Absatz 2. Die Unab-
hängigkeit und Programmgestaltungsfreiheit gelten zur
Erfüllung des Leistungsauftrags nach Absatz 2. Der Begriff
«Unabhängigkeit» wurde definiert. Neu erscheint der Begriff
der Autonomie. Unter Unabhängigkeit verstehen wir in
unserem Lande die Stellung gegenüber dem Gemeinwesen,
gegenüber dem Staat, gegenüber Behörden. Wir wollen bei
Radio und Fernsehen Staatsunabhängigkeit gewährleisten.
Diese ist Ausfluss des ungeschriebenen, aber geltenden
Verfassungsrechts der Meinungsfreiheit. Das Gegenteil von
Staatsunabhängigkeit wäre ein Staatsrundfunk. Herr
Muheim hat dargelegt, was das bedeuten würde. Es soll
auch Unabhängigkeit bedeuten gegenüber Dritten, also
irgendwelchen Machtgruppen. Beides ist essentiell in einer
Demokratie.
Zum anderen Element, der Programmgestaltungsfreiheit:
«Autonomie» bezieht sich auf die Tätigkeit einer selbständi-
gen oder unselbständigen Institution. Man sagt, in welcher
Weise jemand tätig werden darf: autonom, selbständig,
oder eben nicht autonom. Dies deckt sich nicht mit dem
Begriff der Selbständigkeit. Die Presse in unserem Lande
ist von der Natur der Sache her staatsunabhängig und in
ihrer Tätigkeit auch autonom. Das Gebilde in unserem
Lande aber, auf das man den Begriff der Autonomie
gemeinhin bezieht, nämlich die Gemeinde, ist viel differen-
zierter. Die Gemeinden sind unabhängige, öffentlich-rechtli-
che Körperschaften. Sie sind unabhängig, in ihrer Tätigkeit
aber begrenzt autonom, nämlich nur dort, wo sie eigene
Tätigkeiten ausüben. Wenn sie übertragene Tätigkeiten aus-
üben - Zivilstandswesen, Grundbuchwesen usw. - sind sie
nicht autonom.
Ich möchte damit darlegen, dass man mit diesen Begriffen
Unabhängigkeit und Autonomie sorgfältig umgehen muss,
damit nicht durch die Verwendung in einer Verfassungsbe-
stimmung Unklarheiten entstehen.
Zur Frage von Ständerat Piller: Was bedeutet das konkret,
was im Absatz 3 gesichert werden soll? Durch den Termi-
nus «Programmgestaltungsfreiheit» werden - wir haben das
in der Botschaft auf Seite 66, Ziffer 233 dargelegt - nicht
individuelle Grundrechte geschaffen, also weder nach Fas-
sung Bundesrat noch nach Kommissionsminderheit. Die
Gewährleistung der Programmgestaltungsfreiheit bezieht
sich auf die Verantwortlichen, und zwar im Rahmen des Lei-
stungsauftrages nach Absatz 2.
Wir haben in der Botschaft dargestellt, dass es sich um eine
Parallelität handelt. Diese Freiheit, Programme zu gestalten,
steht nicht einfach dem Generaldirektor einer Unterneh-
mung zu, gewissermassen monopolistisch: Es besteht eine
Parallelität von Verantwortung und Freiheit. Derjenige, der
für eine bestimmte Aufgabe die Verantwortung zu tragen
hat, der soll auch die Freiheit, welche Absatz 3 statuieren
will, in Anspruch nehmen können. Mehr aber nicht! Es ist
also keine Verfassungsgrundlage, welche jedem Medien-
schaffenden eine sogenannte innere Medienfreiheit bringt.
Wir sagen in der Botschaft, dass es Aufgabe der Ausfüh-
rungsgesetzgebung sei, die nach aussen geltende Freiheit
und Verantwortung und ihre innere Ausgestaltung näher zu
ordnen. Insbesondere werde festgehalten werden müssen,
dass ein Veranstalter die Pflicht hat, von dieser Freiheit den
Programmverantwortlichen die entsprechenden Teile abzu-
geben.
Das Problem der inneren Medienordnung - Ständerat Affol-
ter hat sich damit auseinandergesetzt'- ist zu vielschichtig
(die Kommission Kopp setzt sich damit auch sorgfältig aus-
einander), als dass man das auf Verfassungsstufe über-
haupt regeln könnte. Es gehört auch in einen Gesamtzu-
sammenhang. Wir können ja nicht auf Verfassungsstufe nur
einer Gruppe von Medienschaffenden eine bestimmte
Schaffensfreiheit garantieren. Denn wir haben in anderen
Bereichen analoge Verhältnisse, die ebenfalls geregelt wer-
den müssten. Nach Vorstellung des Bundesrates kann man
mit unserem Terminus eine Gestaltungsfreiheit für die Ver-
antwortlichen nach Massgabe des Leistungsauftrages zum
Ausdruck bringen.
Zum Absatz 4 erübrigen sich weitere Bemerkungen. Wir
wollen hier das verfassungsmässig verankern, was heute
bereits besteht und was durch den Bundesbeschluss der
Unabhängigkeit zugeführt werden soll: eben diese
Beschwerdeinstanz.
Ich bin Ihnen dankbar, dass Sie die Vorlage positiv aufneh-
men. Ich bin Ihnen vor allem auch dankbar für das durch-
wegs bekundete Verständnis, dass wir eine solche Verfas-
sungsgrundlage - wie sie auch immer definitiv ausgestaltet
wird - dringend brauchen, wenn wir mit den Medienproble-
men, die auf unserem Tisch sind, fertig werden wollen.
Es ist nach Auffassung des Bundesrates eine taugliche Ver-
fassungsgrundlage. Wir wollen nicht einfach dem Lauf der
Dinge Freiheit lassen und alles, was technisch machbar ist,
verwirklichen. Wir wollen auch im Medienwesen zwar eine
durchaus freiheitliche Ordnung; aber es muss eine geord-
nete Freiheit sein, eine Ordnung im Gesamtinteresse und
nicht allein im Interesse einzelner Gruppen.
Ich bitte Sie um Eintreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
7-S
Constitution fédérale
503 février 1983
M. Aubert: Je voudrais faire une remarque pour la discus-
sion de détail qui aura lieu demain matin. Il y a une erreur
dans la version française du dépliant. Nous sommes quel-
ques-uns dans cette salle à soutenir la proposition de mino-
rité I. Le texte allemand, lui, est tout à fait correct; il montre
bien que cette proposition ne vaut que pour la première
phrase de l'alinéa 2, les autres phrases n'étant pas tou-
chées. En revanche, la version française du dépliant n'est
pas correcte; elle paraît dire que la proposition de la mino-
rité I se substitue à l'ensemble de l'alinéa 2. En d'autres
termes, il faut ajouter, dans la version française, trois petits
points; ici, les trois points sont indispensables.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 11.55 Uhr
La séance est levée à 11 h 55
#ST# Vierte Sitzung - Quatrième séance
Donnerstag, 3. Februar 1983, Vormittag
Jeudi 3 février 1983, matin
8.00h
Vorsitz - Présidence: Herr Weber
Präsident: Heute feiert Herr Bundesrat Schlumpf seinen
Geburtstag. Wir wünschen ihm viel Glück für das neue
Lebensjahr.
#ST# 81.040
Bundesverfassung (Radio- und Fernsehartikel)
Constitution fédérale
(article sur la radio et la télévision)
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 41 hiervor - Voir page 41 ci-devant
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, eh. l préambule
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Hefti, Berichterstatter: Werden wir uns zuerst noch einmal
über das Vorgehen klar: Es werden nun die Absätze 1 bis 4
bereinigt, gemäss Anträgen Kommissionsmehrheit und
Kommissionsminderheit l. Wenn dann alle vier Absätze
behandelt sind, wird das Resultat der Minderheit II gegen-
übergestellt.
Zu Titel und Ingress: Was die Plazierung dieses Artikels
betrifft (nach Art. 55 und nicht nach Art. 36), so möchte ich
festhalten - namentlich gegenüber der Bemerkung von
Bundesratsseite -, dass damit die grundlegenden Unter-
schiede von Artikel 55bis gegenüber Artikel 55 nicht ver-
wischt werden sollten. Im übrigen verweise ich auf das Ein-
tretensreferat.
Angenommen - Adopté
Art. 55bis Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 55"is al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Hefti, Berichterstatter: Es wurde gestern auf die beiden frü-
heren Anläufe hingewiesen. Es ist immer schwierig festzu-
stellen, aus welchen Gründen eine Vorlage angenommen
oder abgelehnt wurde. Es spielen da meist verschiedene
Gründe mit. Immerhin, zur sogenannten Kurzfassung des
ersten Anlaufes: Bei deren Ablehnung hat die Befürchtung
einer Konkurrenzierung des Radios durch das Fernsehen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesverfassung (Radio- und Fernsehartikel)
Constitution fédérale (article sur la radio et la télévision)
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Februarsession
Session
Session de février
Sessione
Sessione di febbraio
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.040
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
02.02.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
41-50
Page
Pagina
Ref. No
20 011 243
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