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Loi sur les cartels. Révision 516 6 octobre 1982 nicht unbedingt von hoher Qualität. Hinzu kommt, dass die Kartellkommission während 20 Jahren aus dem bisherigen Gesetz eine recht verständliche Praxis entwickelt hat - ob gut oder nicht gut, hängt vom einzelnen politischen Stand- punkt ab. Die Praxis ist jedoch im Rechtsleben ein nicht unwichtiges Ding. Sie gibt einem bestimmten Gesetz und seiner Anwendung Tradition und Konstanz, oder anders for- muliert: all jene, die mit einem Gesetz etwas zu tun haben, wissen nach einer gewissen Zeit, wie diese und jene Vor- schrift praktisch gehandhabt wird. Mit dem neu überarbei- teten Gesetz stellt sich eine Reihe von neuen Formulierun- gen ein, von denen man sagt, sie brächten keinen neuen Inhalt, es handle sich lediglich um bessere juristische For- mulierungen, die klärend wirken. Das mag so sein. Ein Jurist weiss aber, dass neue Texte auch den Weg für neue Inter- pretationen öffnen. In unserer Rechtskultur - vor allem hier im westeuropäischen Rechtsbereich - ist nur der Geset- zestext rechtlich massgebend. Materialien, Ausführungen im Parlament, Kommentare, auch die Botschaft des Bun- desrates haben in bezug auf die Auslegung nur einen zweit- rangigen oder drittrangigen Wert. Daraus entsteht das nicht unbeachtliche Risiko, dass ein völlig neues Gesetz neue Auslegungen und neue Wege der Anwendung eröffnet, ohne dass wir als Gesetzgeber die volle Tragweite zu erkennen vermögen. Auch die parlamentarische Arbeit wird nicht vereinfacht. Wenn Sie in einer Kommission oder hier im Plenum ein «neues» Gesetz als Ganzes zu beraten haben, dann müs- sen Sie sich wohl oder übel mit der gesamten Materie ver- traut machen. Sie müssen sich ins Ganze eindenken. Sie müssen also - mit anderen Worten - heute das nachvollzie- hen, was vor 20 Jahren in diesem Hause bereits geschah. Das erschwert die Arbeit und gibt zusätzlichen Stoff für Kommissions- und für Plenarsitzungen. Da stellt sich doch die Frage: ist das alles dieses Aufwandes wert? Wir mei- nen, dass der Bundesrat - und hier gehen wir weit über die Kritik am Einzelfall hinaus - in der totalen Überarbeitung von Gesetzen wesentlich zurückhaltender sein sollte. Die hier angeführten Kritiken gelten ganz generell. Die Geset- zesmaschinerie auf Bundesebene läuft in diesem Land auf Hochtouren. Mir will scheinen, dass Gesetzesqualität und vor allem auch Qualität der Rechtsanwendung nicht von der juristischen Feinarbeit und von ausgeklügelter Filigranarbeit abhängig ist. In einer Demokratie ist es vielmehr so, dass die Qualität der Gesetze darin zu sehen ist, dass sie dem Rechtsleben, d. h. dem täglichen Anwendungsbereich, Sicherheit, Konstanz und eine klare Linie verleiht. Nichts Schlimmeres gibt es nämlich als Rechtsunsicherheit. Diese wird auch geschaffen und gefördert durch allzu weitge- spannte Totalrevisionen. Ich glaube, Herr Oskar Reck hatte recht, als er am 20. Januar 1982 in der «Weltwoche» schrieb, dass «die Quantität dieses Rechtsstaates fortge- setzt seine Qualität mindere, eine Qualität übrigens, die wir sonst unermüdlich preisen». Im Sinne dieser generellen Betrachtung, die - ich möchte wiederholen - weit über den konkreten Fall «Kartellgesetz» hinausweist, möge der Bun- desrat für seine weiteren Gesetzgebungsarbeiten eine gewisse Zurückhaltung an den Tag legen. Es wird ihm die- nen. Es wird dem Parlament dienlich sein und schliesslich auch der Rechtsanwendung in diesem Lande nur zum.Vor- teil gereichen. Zum zweiten Abschnitt. Es sind nun gewisse politische Hauptgewichte darzulegen, die bei der Beratung dieses Gesetzes vordringliche Bedeutung haben.
Zunächst ist auszugehen vom Wettbewerb als jenem Marktmechanismus, den wir wohl alle bejahen, einem Marktmechanismus, der den verschiedensten übergeord- neten Zwecken dient, Zwecken wie höhere Freiheit, Preis- günstigkeit, wie - generell gesprochen - Wohlstand. Nun glauben wir - und das ist einer der, wie uns scheint, wichti- gen Punkte -, dass das Kartellgesetz und damit die legisla- torische Ordnung des Wettbewerbes nicht einfach isoliert betrachtet werden darf. Wir haben gewisse Erfahrungen aus den letzten Jahren und Jahrzehnten, wo das Speziali- stentum dazu führte, dass Einzelbereiche in sich und für sich sozusagen isoliert hochstilisiert und die Wirkungen auf das «Umfeld» vernachlässigt wurden. Politik ist die Kunst, am Einzelobjekt den Gesamtzusammenhang zum Tragen zu bringen. Politik, bezogen auf das Kartellgesetz, ist daher die Kunst, den Wettbewerb unter Berücksichtigung einer gan- zen Reihe anderer, ebenfalls wichtiger ökonomischer und anderer Werte zu regeln, Werte, die als Ganzes den Wohl- stand ausmachen. Darunter verstehen wir unter anderem die Rücksichtnahme auf die Ansprüche des Konsumenten und auf hohe Qualität der Ware. Wir verstehen unter Wohl- stand auch die gute Versorgung mit Gütern und Dienstlei- stungen und insbesondere die gesicherte Versorgung nicht nur in den Agglomerationen, sondern auch in den entfernte- ren Gegenden, in den Randregionen und in den Berggebie- ten. Auch dieser Aspekt ist eben ein Element des nationa- len Wohlstandes. Es kommt dazu, dass die Branchenstruktur von unerhörter Bedeutung, ich möchte wagen zu sagen, von staatspoliti- scher Bedeutung ist. Unser Land beschäftigt 70 Prozent seiner Arbeitnehmer in Klein- und Mittelbetrieben. Sie wis- sen, dass harter Wettbewerb in gewissen Fällen nur zur Stärkung der Grossen führt. Die Wettbewerbsbeschränkun- gen und gewisse Einengungen des harten Wettbewerbes sind nicht zuletzt für das Gewerbe, den Mittel- und Klein- handel von Bedeutung; deshalb hat Prof. Kleinewefers durchaus recht, wenn er in der gestrigen Publikation sagte, es seien die Mittleren und Kleinen - das Gewerbe, um es in einem Satz zu sagen - die interessiert seien, keinem extre- men Wettbewerb ausgesetzt zu sein. Wir haben ein staats- politisches Interesse, dass unsere Klein- und Mittelbetriebe nicht in einem zu harten Wettbewerb «zerrieben» werden. Wir denken auch an die Probleme des Exportes, weil wir alle wissen, dass unser Wohlstand zu einem weiten Teil durch den Export beeinflusst ist. Wenn wir auf den Welt- märkten bestehen wollen, sind im Binnenmarkt wohl gewisse Wettbewerbseinschränkungen nicht zu vermeiden. Denken wir aber auch an die Arbeitnehmer. Wir haben nicht nur ein Interesse, auf der Käuferseite preisgünstig und bestens versorgt (Stichwort: «Lädeli am Ecken»), unsere Güter beschaffen zu können. Wir haben auch ein Interesse, auf der Lohnseite die entsprechenden Einkommen zu haben, um überhaupt diese Güter einkaufen zu können. Ich möchte hier nicht noch in weitere Details abschweifen. Es scheint mir nur eines wichtig: Das Kartellgesetz, wird es nun mehr in dieser oder in einer anderen Richtung geschaf- fen und ergänzt werden, darf nicht isoliert, sozusagen als «Stilisierung des Wettbewerbs», verstanden sein. Anderen- falls gehen wir fehl, weil wir dann andere, ebenso wichtige Elemente im Ablauf des wirtschaftlichen Geschehens ver- nachlässigen. Es besteht dann die Gefahr, dass wir schar- fen Wettbewerb am einen Ort zwar schaffen und gewährlei- sten, am anderen Ort aber vom selben Staat Hilfen, Subven- tionen und andere Massnahmen in die Wege leiten müssen, um die Nachteile und negativen Folgen wieder zu beheben. Eine spezialisierte und einseitige Politik hat zwangsläufig zur Folge, dass in anderen Bereichen Nachteile und Schä- den entstehen. Gute Politik besteht im Erlass wider- spruchsloser und ausgewogener Massnahmen. In Gesetz- gebungsverfahren sind daher alle Komponenten, auch die nicht konkret zu ordnenden und die Randbereiche, mit ins Denken und mit in die Motivierung einzubeziehen.
Ich beginne mit jenen Vorwürfen, die der Kommissions- mehrheit mangelnde Griffigkeit des Gesetzes vorwerfen. Man hat gesagt: «Zähne sind gezogen worden». Ich meine, wenn es ein fauler Zahn war, dann schadet es nicht, dass man ihn extrahierte. Die guten Zähne müssen wir aber drin- nenlassen. Man wirft uns unter anderem vor, das Wettbe- werbswesen nicht genügend in Griff genommen zu haben. Diese Vorwürfe sind zum Teil rein plakatiertes Sprechen und Schreiben. Die praktische Politik gibt uns demgegen- über klare Anweisung, dass die Qualität der Regelung eines Bereiches in einer direkt bezogenen und effizienten Errei- chung der gesetzten Ziele liegt. Wir haben daher abzuwä- gen zwischen der Zielsetzung und den Mitteln. In der Politik werden wir da und dort in der Zielumschreibung differieren.
Oktober 1982 517 Kartellgesetz. Revision Die einen glauben vielleicht, dass mehr Wettbewerb das übergeordnete Ziel des Wohlstandes besser erreicht. Andere wiederum glauben, dass bei Inkaufnahme von weni- ger Wettbewerb dieses Ziel ausgewogener erreicht wird. Aber die Begriffe «Angemessenheit», «Zielkonformität», «Notwendigkeit» usw. sind die Grundlage für die zutreffen- den Politiken und nicht die plakatähnlichen Worte wie «Grif- figkeit» usw.
Kommt dazu, dass wir in den letzten Jahren, sofern wir noch Kontakt zum Volk haben, spüren mussten, dass sich eine gewisse Distanz zum Staat entwickelt. Da und dort spricht man sogar von Staatsverdrossenheit und von Sätti- gung bezüglich Staatseingriffen. Das sind Tendenzen, die der Politiker in einer Demokratie beachten muss. Wir dürfen dieser Staatsverdrossenheit keineswegs folgen, aber wir müssen das Gespür haben, dass zu intensive Gesetzge- bung vom Volk im Moment nicht getragen wird. Denken wir doch schliesslich zurück an die Debatte über die Regie- rungsrichtlinien, wo hier im Rat deutlich zum Ausdruck kam, dass man in der Demokratie Schweiz im Moment etwas weniger tun soll. Das Weniger bedeutet aber höhere Quali- tät. Was man wirklich unternimmt, hier und heute in Form der Kartellgesetzgebung, soll Qualität aufweisen.
Ein weiterer Punkt ist die politische Machbarkeit. Viele glauben, dass, wenn ein Gesetz nicht unter der Fuchtel einer Referendumsdrohung irgendeiner Gruppe stehe, man viel freier sei. Meine politische Philosophie besteht jedoch darin, dass jedes Gesetz in jenem Mass zu konzipieren ist, dass es eine Volksabstimmung erfolgreich bestehen könnte. Wenn wir auch beim Kartellgesetz wohl kaum mit Referenden zu rechnen haben - mindestens sind bis heute keine angekündet - müssen wir trotzdem eine gewisse Volksnähe und eine gewisse politische Tragfähigkeit für diese Vorlage anstreben.
Darf ich zu einem nächsten Punkt übergehen, zum Pro- blem des Vollzugs. Jedes Gesetz muss gehandhabt wer- den. Auch ein Kartellgesetz ist durch Behörden zu vollzie- hen. Behörden und Verwaltungsinstanzen sind aber auch Menschen. Bei aller Qualität der hohen Beamten ist eine gewisse kritische Distanz zur Bürokratie durchaus gerecht- fertigt. Es gehört zu einem gesunden Schweizer Politiker, dass er nicht vergisst, dass trotz vieler Sachkunde sehr oft an den «Realitäten der Front» vorbeiadministriert wird. Die Lebensnähe wird oft vermisst. Das sind Tatsachen, die auch uns zu denken geben, Tatsachen, die wir zu berücksichti- gen haben, wenn wir ein Gesetz dieser Art erlassen. Auch in der Verwaltung gibt es eine gewisse Tendenz zur Macht- ausübung. Sehr oft ist reines Spezialistentum vorhanden, wo die «Welt» dort endet, wo der Sachverstand dort aufhört und wo in gewissem Sinne die Verantwortung nicht darüber hinausgreift, wo dieser Bereich abgeschlossen ist. Aber das praktische und tägliche Leben lässt sich nicht schön geordnet in Teilbereiche eingliedern und nur partikulär bewältigen.
Eine nächste Betrachtung - immer im Rahmen der gene- rell-politischen Grundlinien - ist jene der Verfassungsmäs- sigkeit. Wir als Ständeräte sind auch Hüter der Verfassung. Sie ist Menschenwerk, muss durch Menschen angewendet werden und unterliegt - das ist die Natur der Dinge - einer gewissen Interpretation. Es gibt eine extensivere oder eine strengere Auslegung. Innerhalb der verfassungsmässig zu tolerierenden Marge ist jeder einzelne aufgerufen, diese oder jene Auslegung für sich gelten zu lassen. Daher wer- den sich in der Detailberatung da und dort Bemerkungen aufdrängen, die von einer engeren Betrachtung ausgehen, während ein anderer in seiner Interpretation erklärt, dass eine bestimmte Lösung für ihn noch durchaus verfassungs- gemäss sei.
Was Ihre Kommission im Grunde genommen als Ideallö- sung gewünscht hätte, wäre die Ergänzung des bestehen- den Kartellgesetzes durch eine Reihe von Vorschriften gewesen, die sich durch gewisse Veränderungen der wirt- schaftlichen Umwelt aufdrängten. Wir haben in unserer Beratung versucht, diese Elemente mit besonderem Gewicht zu behandeln und vordringlich zu beurteilen. a. Auszugehen ist davon, dass der Text des geltenden Kar- tellgesetzes bereits heute eine gewisse.Flexibilität der Aus- legung und Anwendung zulässt. Ich zitiere in diesem Zusammenhang Prof. Arnold Koller, wiedergegeben in der «NZZ» vom 11. Juni 1982, wo er die Notwendigkeit der Absicherung der Wettbewerbswirtschaft auch gegenüber Unterwanderung von Privaten betont, aber andererseits dafür hält, dass bei einer wettbewerbsfreundlicheren Anwendung - Auslegung gemeint - des geltenden Geset- zes über die Revisionsbedürftigkeit durchaus diskutiert werden könnte. Also sogar ein Fachmann in dieser Materie glaubt, bereits das bestehende Gesetz hätte Möglichkeiten geboten, da und dort vielleicht.etwas wettbewerbsfreundlicher gehand- habt zu werden. b. Damit kommen wir zum Problem der Zusammensetzung der Behörden bzw. der personellen Dotierung der Kartell- kommission, Sie ist bereits gegeben.. Auf sie haben wir wohl keinen Einfluss, und es wird so gut sein. Es kommt natürlich im persönlichen Credo der Mitglieder zum Aus- druck, wo jeder einzelne seine Position zum Wettbewerbs- recht und seiner Anwendung hat. c. Nach unserer Auffassung sind folgende Probleme neu und deutlich zu regeln. c.1. Der Abschluss der Freihandelsverträge mit der EG hat gewisse Probleme gebracht. Sie kennen sie wohl aus der Presse und öffentlichen Diskussion. Es ist nötig, diese Ver- träge landesrechtlich durchsetzen zu können. Die Kommis- sion steht hinter dieser Neuerung. c.2. Die Saldomethode ist jenes System, mit dem in den letzten 20 Jahren in fortlaufender Entwicklung erreicht wurde, die sogenannte «Schädlichkeit» zu erfassen. Sie beruht bis heute auf einer direkten Verfassungsinterpreta- tion. Wir halten es für richtig, die Methode gesetzgeberisch zu fixieren. Es ist nach unserer Rechtstradition Aufgabe der Rechtssetzung, die Verfassung zu präzisieren. c.3. Wir glauben auch, dass die heutige Ungewissheit um Rolle und Funktion des sogenannten Gesamtinteresses im privatrechtlichen Bereich des Kartellgesetzes zu beheben ist. Der Gesetzgeber muss hier die massgebende Linie angeben. c.4. Auch das System der «Vorabklärungen» muss durch uns als Gesetzgeber legalisiert werden. Wir können solche Dinge wohl eine gewisse Zeit durch die Praxis sich entwik- keln lassen. Wenn sie sich bewährt haben, muss aber der Gesetzgeber eingreifen und darüber legiferieren. c.5. Nehmen Sie die Probleme bei den Fusionen: Sind dort überhaupt Untersuchungen zulässig oder nicht? Bis heute waren die Lehrmeinungen darüber geteilt; es ist daher Sache des Gesetzgebers, festzulegen, ob solche Untersu- chungen bei Firmenzusammenschlüssen gewollt sind. Zusammengefasst: Gewisse Praxisentwicklungen sind gesetzgeberisch zu fixieren. c.6. Die Nachfragemacht ist ein eher neues Phänomen. Das zeigt auch die Literatur. Wir kennen jüngere Herren - die Herren Dreyer und Binder, die in unserem Rate sitzen -, deren Väter in diesem Bereich durch Denkarbeit an den Hochschulen tätig geworden sind. Die Nachfragemacht ist eine wirtschaftliche Potenz, durch welche die Verhinderung eines echten Preiswettbewerbes durch die Besteller erzwungen wird. Hier hat das neue Gesetz ordnend einzu- greifen, und das Parlament hat dazu Stellung zu beziehen. c.7. Die bis heute gesetzlich vorgesehenen «Empfehlun- gen» stimmen nicht voll mit unserem System der Rechts- setzung überein. Wir sind der Meinung: Wenn der Gesetz- geber Normen aufstellt, sind diese Normen irgendwo und irgendwann in verbindliche «Verfügungen» überzuführen und dann im Einzelfall rechtsverbindlich anzuwenden. Des- halb ist Ihre Kommission der Meinung, dass die Einführung des Verfügungsrechtes des EVD durchaus einer sachlichen Notwendigkeit entspricht. Selbstverständlich war Ihre Kommission gezwungen, auch
Loi sur les cartels. Révision 518 6 octobre 1982 alle übrigen Elemente der Gesetzesvorlage durchzugehen. Das führte dazu, dass Sie eine recht grosse Fahne mit ver- schiedenen Minderheits- und Mehrheitsanträgen vor sich haben. Abschliessend möchte ich aufzeigen, wie die Beratungen über das Kartellgesetz wieder einmal deutlich machen: Poli- tik ist nicht Wissenschaft; Politik ist nicht einfach die strikte Anwendung ökonomischer Regeln, die im übrigen nicht ausser Zweifel stehen. Politik ist auch nicht Juristerei in rei- ner Form. Politik ist ein interdisziplinäres Schauen der Gegebenheiten und die Anwendung der eigenen Wertvor- stellung auf diese, in concreto einer Vorstellung über die Bedeutung und den Stellenwert des Wettbewerbs. In diesem Sinne war es nicht die Aufgabe Ihrer Kommis- sion, in erster Linie den Juristen zu spielen, die Verantwor- tung für die innere Kohärenz des Gesetzes zu tragen und für die fachlich saubere Formulierung einzustehen. Diese Dinge sind nämlich primär Sache der Spezialisten. Unsere Aufgabe indessen war es, die politische, überblickende und übergeordnete Bewertung vorzunehmen. Das Resultat ken- nen Sie. Es geht in Richtung einer gewissen Entschärfung des bundesrätlichen Antrages. Indessen hat die Kommis- sion in allen Punkten, in denen Wesentliches auf dem Spiele steht und wo sich Neuerungen aufdrängen, «ja» gesagt. Sie werden das bei der Detailberatung näher bestätigt finden. In diesem Zusammenhang möchte ich einen besonderen Dank aussprechen an Herrn Prof. Schluep und Herrn Dr. Schmidhauser; die beiden Herren waren das «Speziali- stengewissen». Sie haben uns in unserer Arbeit begleitet. Aber - wie es in einer Demokratie gilt - das letzte Wort haben die Volksvertreter. Das bedeutet für Sie heute und morgen - bezogen auf das Kartellgesetz -, das letzte oder mindestens das zweitletzte Wort zu haben. Wir sind Erstrat. Im Lichte dieser Ausführungen Ihres Präsidenten bitte ich Sie auf die Vorlage einzutreten. Guntern: Ich bin selbstverständlich für Eintreten. Aber erlauben Sie mir .doch noch einige Ausführungen zum Ent- wurf, wie er uns nun vorgelegt worden ist. Zuerst einige allgemeine Bemerkungen: Unser Land ist ein sehr kartellfreundliches Land. Es soll in der Schweiz rund 600 bis 800 Kartelle geben. Ihre Zahl kann allerdings nicht genau angegeben werden, weil wir ja kein Kartellregister besitzen und die Kartelle auch nicht meldepflichtig sind. Die Tatsache, dass es in der Schweiz viele Kartelle gibt, ist an und für sich noch nicht etwas Schlechtes. Denn wir dür- fen nicht vergessen, dass Kartelle in der Regel nicht ohne Grund entstehen. Sie sind die Folge von vielleicht zu hartem Wettbewerb, oder sie sind Hilfsmassnahmen, die dazu bei- tragen, ein angemessenes Angebot auf dem Markt auf- rechtzuerhalten. Davon profitiert letztlich auch der Verbrau- cher. Man kann sagen, dass sie eine bestimmte Form der Selbsthilfe von Produzenten und Händlern sind und dadurch unter Umständen auch erlauben, die Existenz von Branchen, die gefährdet sind, zu sichern. Prof. Marbach hat darauf hingewiesen, dass Kartelle «Kinder der Not» seien; das Fatale an den Kartellen sei allerdings, dass sie vielfach bestehen bleiben, wenn die Not schon längst vorbei sei. Ich. möchte davon ausgehen - wie ich bereits gesagt habe -, dass Kartelle an sich also nicht etwas Schlechtes sind. Nach der bestehenden und nach der nun kommenden Ge- setzgebung interessieren sie uns nur dann, wenn sie volks- wirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen haben, wenn Missbrauch eintritt. Wir haben eine Missbrauchsge- setzgebung in bezug auf die Kartelle, die wir grundsätzlich beibehalten wollen. Wir sind also nicht der Ansicht, dass Kartelle verboten werden müssen, auch nicht faktisch ver- boten werden müssen. Damit kann auch gesagt werden, dass wir weit entfernt sind von ordoliberalen Idealvorstel- lungen, die überhaupt keine Kartelle sondern vollkommene Konkurrenz wollen. Ich glaube, dass solche Vorstellungen nicht sehr realistisch sind, dass sie in den Elfenbeintürmen der Oekonomie-Professoren entstehen und der wirtschaftli- chen Realität nicht entsprechen. Es geht hier nicht um eine Theorie, um die Reinheit der Lehre, sondern - wie der Präsi- dent der Kommission bereits gesagt hat - es geht um den Wettbewerb, aber um einen funktionsfähigen Wettbewerb. Auf der anderen Seite muss auch Wettbewerb sein. Das ist nicht nur eine Forderung der Konsumenten; sondern auch für die Wirtschaft ist das notwendig, denn der Wettbewerb hält die Wirtschaft imstande, sich Veränderungen gegen- über flexibler zu verhalten. Wo dies vernachlässigt wird, kann es zu Überraschungen kommen. Wir kennen diesbe- zügliche Beispiele: so vor allem die Uhrenindustrie, die immer wieder genannt wird, die jahrzehntelang vor der Kon- kurrenz geschützt worden ist und dadurch nun ihrer schwersten Krise entgegengeht. Wenn wir also in diesem Rat ein neues Gesetz beraten, so muss das einen Grund haben. Ich gehe davon aus, dass das bestehende eben nicht genügt, sonst hätten wir uns ja die Mühe und die Arbeit - und die Sitzungen, die wir abge- halten haben - eigentlich sparen können. Das Gesetz von 1962 wies tatsächlich gewisse Schwach- stellen auf, von denen ich vor allem drei speziell erwähnen möchte: Der erste schwache Punkt ist die Ohnmacht der Kartell- kommission. Sie vermag nur «Empfehlungen» herauszuge- ben, die nicht aufgezwungen werden können. Wenn eine Empfehlung durchgesetzt werden sollte, musste bisher der Prozessweg beschriften werden. Bis ein solcher Prozess gewonnen werden konnte, war der Missbrauch entweder schon längst überholt oder durch andere Massnahmen er- setzt. In diesem Punkt bringt die neue Vorlage eine wesent- liche Besserung, nämlich das Verfügungsrecht des Depar- tementes. Nur schon dieser Punkt rechtfertigt die Revision des Gesetzes. Der zweite schwache Punkt der Vorlage: Den Kartellen wurde es bisher allzuleicht gemacht nachzuweisen, dass eine Wettbewerbsbeschränkung entweder auf schutzwürdi- gen privaten Interessen beruht oder sogar im Gesamtinter- esse läge. Es war an der Kartellkommisison oder am priva- ten Kläger, in jedem einzelnen Fall nachzuweisen, dass dies nicht zutraf, was meistens schwierig war. In diesem Punkt bringt das Gesetz meiner Ansicht nach aber keine wesentli- che Besserung; es sei denn, dass die bisher angewandte Saldomethode ausdrücklich im Gesetz festgehalten und verankert wird. Nun wissen wir, dass die Kartellkommission weitgehend auch mit Interessenvertretern besetzt ist, so dass aus dieser Saldomethode leicht etwas Positives für jedes Kartell herausgesucht werden kann. Dort liegt die Schwäche dieser Änderung. Der dritte schwache Punkt der bisherigen Gesetzgebung war, dass zahlreiche kartellartige Praktiken mit dem Gesetz von 1962 nicht befriedigend erfasst wurden; so etwa Preis- empfehlungen im Handel, Exklusivlieferverträge, monopoli- stische Vorkehrungen. Wenn wir der Mehrheit der Kommis- sion folgen werden, so bringt das Gesetz in dieser Bezie- hung keine Besserung. Die Vorlage dieses Kartellgesetzes hat drei Stadien durch- gemacht: Das erste Stadium war das der Expertenvorlage. Nach der Vernehmlassung hat der Bundesrat diese Expertenvorlage in drei Punkten - meiner Ansicht nach - zu Recht geändert:
Indem er die Regelung der Preisüberwachung fallenge- lassen hat;
Indem er die Entflechtung von bestehenden Konzernen herausgestrichen hat;
Indem er auch die Umschreibung des Gesamtinteresses besser vorgenommen hat. Das zweite Stadium war also der Entwurf des Bundesrates: Meiner Ansicht nach liegt er richtig, d. h. er war besser, als das, was nun schliesslich die Kommission in einigen Punk- ten beschlossen hat: Die ständerätliche Kommission hat die Ausschliesslichkeits- und Vertriebsbindungen nicht dem Gesetz unterstellt, hat die Meldepflicht für Unternehmens- zusammenschlüsse und Untersuchungen von Unterneh- menszusammenschlüssen auf ihre Schädlichkeit gestri- chen. Diese wesentlichen Punkte müssten in der Vorlage drin bleiben. Die Vorlage, wie sie uns nun unterbreitet wird,
Oktober 1982 519 Kartellgesetz. Revision stellt ein absolutes Minimalpaket dar. Wenn das Gesetz einen Sinn haben soll, bedarf der eine oder andere Punkt einer Korrektur. In diesem Sinne werde ich einzelne Minderheitsanträge vor- tragen, respektive unterstützen. So gesehen bin ich für Eintreten, für ein bedingtes Eintre- ten, das von gewissen Korrekturen, die gemacht werden müssen, abhängt. Steiner: Ich bin für Eintreten auf die bereinigte Vorlage und für Zustimmung insbesondere zu den Mehrheitsanträgen, und ich möchte Sie ermutigen, nach Möglichkeit dasselbe zu tun. Der Begriff «ermutigen» ist wohl angebracht ange- sichts der nicht zu übersehenden Kritik an der Arbeit der Kommission, vornehmlich an deren Mehrheit. Diese Kritik und diese Reaktionen, zum Teil bereits in der Kommission selber hörbar, nehme ich ernst. Sie haben mich auch zum Nachdenken veranlasst. Sie zeigen die grosse Spannweite in den Auffassungen über die Gewichtung des Wettbe- werbs und in der Frage, ob die Kartelle Fluch oder Segen seien. Da fegt zum Beispiel ein Herr Richard sein Schwert in der «Handelszeitung» unter dem Titel «Axt am Kartellgesetz - gefährliche Differenzbereinigung». In der sonst so ausgegli- chenen «Neuen Zürcher Zeitung» war schon vor einem Jahr die Rede von «Karies an den Zähnen des Kartellgesetzes», und heute wird unsere Kommissionsarbeit in der gleichen Gazette gar als «wettbewerbspolitisches Trauerspiel» quali- fiziert. Das tönt - auf den Kritiker gemünzt - nicht lindernd, sondern geradezu bitter bzw. «bitterlich». Schliesslich fin- den wir in einigen Zeitungen unsere Arbeit quasi als Hans- Rudolf-Böckli-Sprünge definiert unter der Überschrift «Kar- tellgesetzrevision: Die Kunst des Zähneziehens». Obschon der einzige Zahnarzt im Ständerat der Kommis- sion nicht angehörte, kann die gerügte dentistische Tätig- keit der Mehrheit am bundesrätlichen Entwurf nicht bestrit- ten werden. Es stellt sich angesichts der erwähnten Kritik die Gewissensfrage, ob man mit dieser dentistischen Arbeit nicht zuweit gegangen sei und ob die abgemagerte Vorlage der kartellisierten Durchbildung in der Schweiz angemes- sen Rechnung trage. Meine Antwort auf diese Gewissens- prüfung bestätigt die Richtigkeit der Vorlage; denn solange unsere zahlreichen und traditionellen Kartelle nach der Ver- fassung erlaubt sind und nur ihr Missbrauch bekämpft wer- den soll, darf das Gesetz nicht über die Verfassung hinaus- gehen. Dies wurde unter der Herrschaft des geltenden Kar- tellrechtes befriedigend eingehalten, und das zentrale Organ, nämlich die Kartellkommission - wurde ihrer gesetz- lichen Aufgabe gerecht -, ich betone, im Milizsystem. Das möchte ich auch sagen an die Adresse des professoralen Kritikers Kleinewefers im heutigen «Tages-Anzeiger». Die Vorlage bestätigt diese Tendenz, und sie bringt eine unbestrittene Verfügungsmöglichkeit des Volkswirtschafts- departements bei nicht befolgter Empfehlung der Kartell- kommission. Das Vertrauen in das Departement, gepaart mit entsprechender Kontrolle durch Parlament und Öffent- lichkeit, die eben gegenüber der Kartellkommission weit weniger effizient wäre, rechtfertigt diesen Schritt. Die Vor- lage bringt ferner die erforderlichen Anpassungen und Neuerungen - Herr Präsident Muheim hat darauf hingewie- sen -, was dazu von der Mehrheit gestrichen oder geändert wurde, hätte den tatsächlichen Gegebenheiten unserer Wirtschaftsformen nicht entsprochen und wäre in der Pra- xis wohl auf Schwierigkeiten gestossen. Näheres dazu nötigenfalls in der Detailberatung. Man darf nicht verges- sen, dass allein schon die Untersuchungsmöglichkeit durch die Kartellkommission sich als heilsame Prophylaxe erweist. Aus Gründen der Stellung im Wettbewerb und möglichen Auswirkungen auf das Betriebsklima empfindet kein Unter- nehmen Freude an solchen Untersuchungsmöglichkeiten, und zwar angesichts der zunehmenden Sensibilisierung und Kontrolle der Öffentlichkeit je länger, desto weniger; man darf füglich von einem Diskriminierungseffekt spre- chen. Zu bedauern ist meines Erachtens der grundsätzlich nega- tive Anstrich, den die Kartelle beim Publikum haben -, mit Ausnahme natürlich des Gewerkschaftskartells. Dabei gibt es doch Kartelle, die dank ihrer Existenz in guten und in schlechten Zeiten eine ausreichende Befriedigung unserer Bedürfnisse nach, einem Produkt garantieren, und dies in einwandfreier Qualität und zu korrekten Preisen; Kartelle, die zudem die Interessen des Gemeinwohls berücksichti- gen, wie zum Beispiel eine vernünftige Transportaufteilung zwischen Schiene und Strasse. Ich stelle fest, dass man auf der Seite der Kritiker offenbar zu grosse Erwartungen in diese Revision gesetzt hat. Dazu möchte ich die Tendenz ablehnen, das Kartellrecht und seine Überprüfung für poli- tisch taktische Zwecke zu verwenden (Stichwort unter anderem: Preisüberwachung). Ich darf schliessen mit meinem Respekt gegenüber Bun- desrat, Verwaltung und Experten, die angesichts der gewal- tigen Differenzen in fairer Art das Beste aus der Sache machten, und mit meinem Respekt auch gegenüber der ebenso fairen Haltung der Minderheiten in der Kommission; niemand ist bei uns aus den Beratungen ausgezogen! Begrüssung - Bienvenue Le président: Aujourd'hui se réunissent à Berne un assez grand nombre d'anciens parlementaires. J'ai remarqué à la tribune la présence de plusieurs d'entre eux, et non des moindres. Je salue en particulier M. le président Wahlen, qui marque par sa présence l'intérêt qu'il porte à nos tra- vaux. Ces anciens parlementaires seront salués par votre prési- dent et par le président de la Confédération si bien qu'à midi, nous devrons interrompre nos travaux. Cela signifie que, s'ils ne sont pas terminés d'ici là, nous aurons un menu très chargé demain. Je fais d'ores et déjà appel à votre sens d'autodiscipline et, pourquoi pas, d'auto-cen- sure. La discussion continue. Frau Lieberherr: Die Vorlage des Bundesrates, die wir heute zu beraten haben, hat es in sich. Die vielen Wider- stände, die sie in der vorberatenden Kommission weckte, könnten einen glauben machen, es ginge um eine Umkrem- pelung unserer Wirtschaftsordnung. Dabei bringt die Vor- lage des Bundesrates materiell wenig grundsätzlich Neues. So wird zum Beispiel ganz klar am Prinzip der Missbrauchs- gesetzgebung festgehalten, was an und für sich schon Gewähr bietet, dass keine für die Wirtschaft allzu schwer- wiegenden Eingriffe vorgenommen werden könnten. Ziel der Revision ist es vielmehr, die Hauptanliegen des bisheri- gen Kartellgesetzes zu verdeutlichen und die Möglichkeiten zu ihrer Durchsetzung zu verbessern. Daran müsste unsere Wirtschaft ein echtes Interesse haben. Die Verhandlungen in der Kommission haben mich über lange Strecken hinweg überrascht. So mussten ausgerech- net Sozialdemokraten das hohe Lied des Wettbewerbs sin- gen und damit die Rolle des Verfechters einer liberalen, marktwirtschaftlichen Ordnung spielen; ein System in dem alle Partner am Markt, die Grossen wie die Kleinen, die Anbieter wie die Nachfrager, eine Chance des Agierens haben. In Anlehnung an das berühmte Drama «Wer hat Angst vor...» - Sie wissen, meine Kollegen, wen ich meine bei diesen Punkten -, habe ich mich auch immer wieder gefragt, wer denn eigentlich Angst vor dem Wettbewerb habe. Sind es, wie im erwähnten Psychodrama, Urängste vor dem Partner oder ganz einfach handfeste wirtschaftli- che Interessen? Die aus der Küche des EVD stammende Vorlage, die übrigens gegenüber den Vorschlägen der Expertenkommission doch sehr moderat ausgefallen ist, wurde dann in der vorberatenden Kommission auch prompt
Loi sur les cartels. Révision 5206 octobre 1982 noch der letzten Zähne beraubt. Meine Damen und Herren, auch ich muss diesen Ausdruck verwenden. Ob das, was wir heute beraten, noch ein griffiges Kartellgesetz ist, über- lasse ich Ihrem Entscheid. Aber gerne erinnere ich Sie auch daran, dass während der Beratungen der Preisüberwa- chungsinitiative der Konsumentinnenorganisationen das Nein von verschiedenen Parlamentariern gerade damit begründet wurde, das Kartellgesetz stehe in Revision und man erwarte ein griffiges Kartellgesetz, das diese Initiative überflüssig mache. Der Zusammenhang zwischen Konsument und Wirtschaft hat relativ spät Eingang in die Wirtschaftswissenschaft und damit auch in die entsprechende Gesetzgebung gefunden, das hängt wohl damit zusammen, dass bis Ende des Zwei- ten Weltkrieges das Handeln des Konsumenten nicht als wirtschaftliche Grosse anerkannt war. Die Konsumenten und deren Organisationen bejahen voll und ganz den Wett- bewerb, wissen aber ebensogut um seine Grenzen in wirt- schaftlicher und sozialer Hinsicht. Dass sie in ihrer Preis- überwachungsinitiative die marktmächtigen Unternehmun- gen und Organisationen insbesondere Kartelle oder kartel- lähnliche Gebilde ansprechen, beruht auf der Erkenntnis, dass die persönliche Handlungs- und Entscheidungsfreiheit durch derartige wirtschaftliche Gebilde eingeschränkt wer- den kann und die Preisgestaltung unter Umständen nicht mehr marktwirtschaftlichen Prinzipien unterliegt. Gerade in unserem Land, das als besonders durchkartelliert gilt, wer- den viele Preise künstlich hochgehalten und dem freien Wettbewerb entzogen. Der Bundesrat hatte in seiner Vor- lage vorgesehen, die Konsumenten ausdrücklich in den Schutz einzubeziehen, einmal in der Form eines Klagerech- tes der Konsumentenorganisationen und sodann bei der Wertung von Kartellen oder ähnlichen Organisationen. Ich erinnere Sie an Absatz 3 des Artikels 29, der da lautet: «Die Kommission berücksichtigt bei der Beurteilung der Auswir- kungen insbesondere die Interessen der Konsumenten.» Leider hat das Verständnis des Bundesrates für die Konsu- menten bei der vorberatenden Kommission keine Gnade gefunden. Die entsprechenden Abschnitte wurden gestri- chen. Ich bin der Meinung, die Konsumenten hätten ein Anrecht darauf, als Wirtschaftspartner ernster genommen zu werden. Die Konsumenten verfügen oft über zuwenig einschlägige Kenntnisse und stellen auch keine einheitliche, sondern vielmehr eine atomistische Nachfrage dar. Deshalb sind sie stets in einer schwächeren Position als der Anbie- ter und nur allzuoft die Opfer kartellistischer Preise. Ich hoffe auf das Verständnis des Rates bei den entsprechen- den Anträgen. Der Wettbewerb ist als grundsätzlich effiziente Organisa- tionsform der Wirtschaft einzustufen. Allerdings kann er nie ein Ziel an sich für das wirtschaftlich-gesellschaftliche System werden. Er bleibt vielmehr ein Mittel unter anderen zur Erreichung von bestimmten Zielen wie Vollbeschäfti- gung, Preisstabilität, Aussenwirtschaftsgleichgewicht und Wachstum. Aber bereits die weiteren Ebenen, auf denen sich menschliches Wirtschaften und Haushalten bewegen, nämlich der Bereich der Sozialverhältnisse, der Umweltbe- wahrung usw., mögen andere ergänzende Mittel zum Errei- chen der jeweiligen Ziele notwendig machen. Wenn nun das vorliegende Gesetz den Wettbewerb stärker zum Prinzip erhebt als bisher, kann das nur unsere Zustim- mung finden. Ein erstes Hauptanliegen der Kartellgesetzge- bung ist der Schutz der wirtschaftlich schwächeren gegen Machtmissbräuche der wirtschaftlich stärkeren Wettbe- werbsteilnehmer. Ein weiteres Hauptanliegen ist es, wettbe- werbsbeschränkende wirtschaftliche Machtkonzentrationen von nun an auf das Gesamtinteresse zu verpflichten, d. h., dass sie nicht nur in überwiegend schutzwürdigem pri- vatem Interesse liegen müssen, um gebilligt werden zu kön- nen. Damit wird ordnungspolitisch die Idee des möglichen Wettbewerbs hochgehalten und einer Verwässerung der Riegel besser als heute geschoben. Im Hinblick auf die angestrebten Ziele sind die Vorschläge des Bundesrates - bitte beachten Sie meinen Nachdruck auf: die Vorschläge des Bundesrates - gesamthaft gesehen positiv zu bewerten, obwohl sie das Minimum dessen sind, was von der Revision erwartet werden könnte. Die sozialde- mokratische Fraktion ist deshalb für Eintreten auf die Vor- lage. Wir verbinden diese Erklärung allerdings mit dem berechtigten und ausdrücklichen Wunsch, dass gewisse Änderungen noch vorgenommen werden. Wir werden uns zu den einzelnen Anträgen noch äussern. So könnte unse- res Erachtens die Effizienz des Kartellgesetzes noch wesentlich gesteigert werden durch eine weitere Aufwer- tung der Stellung der Kartellkommission - ich verweise auf die erweiterte Verfügungskompetenz, die aufschiebende Wirkung von Untersuchungsbeschlüssen bei Fusionen -, sodann durch die Schaffung vermehrter Transparenz, zum Beispiel durch ein Kartellregister, und durch eine Erhöhung der Rechtfertigungsschwelle bei der Beurteilung der Zuläs- sigkeit von Wettbewerbsbehinderungen. Leider ist die Mehrheit der vorberatenden Kommission mei- nen Intentionen, aus der bundesrätlichen Vorlage ein griffi- geres Instrument zu machen, nicht gefolgt. Sie hat im Gegenteil verschiedene Änderungsvorschläge gutgeheis- sen, die den eingangs skizzierten Grundgedanken der Kar- tellgesetzgebung zuwiderlaufen. Sogar die «NZZ», ein sicher unverdächtiger Zeuge, hat in diesem Zusammenhang in ihrer Ausgabe vom 18./19. September von einem wettbe- werbspolitischen Trauerspiel gesprochen. Sollte der von der Kommissionsmehrheit eingeschlagene Kurs weiterver- folgt werden, bestünde die Gefahr einer eindeutigen Ver- schlechterung gegenüber dem heutigen Zustand. Denn mit einer Ablehnung der bundesrätlichen Konkretisierungsvor- schläge, zum Beispiel des Vorschlages auf ausdrückliche Erfassung von Unternehmenszusammenschlüssen durch den Gesetzgeber, würde der bisherige Interpretationsspiel- raum der rechtsanwendenden Instanzen (Kartellkommis- sion und Gerichte) massiv eingeschränkt. Ich hoffe, dass unser Rat die im Interesse einer freiheitlichen Wettbewerbs- politik gebotenen Korrekturen vornehmen wird, damit schliesslich der Vorlage überhaupt zugestimmt werden kann. Schönenberger: Ich will Sie nicht lange hinhalten, es aber gleich vorweg sagen: ich halte die vorliegende Totalrevision des Kartellgesetzes für eine Arbeit, die wir uns weitgehend hätten ersparen können. Dabei richtet sich meine Kritik viel weniger an die Adresse des Bundesrates als an diejenige des Parlamentes. Es war nämlich das Parlament, das durch die Annahme einer entsprechenden Motion vom 13. Dezem- ber 1971 diese Revision in Gang setzte. Man hört in letzter Zeit je länger je mehr - verständlich, denn wir nähern uns ja bereits wieder den Wahlen - Parla- mentarier in öffentlichen Diskussionen ihre Meinung dahin- gehend äussern, dass der Bund zuviele Gesetze produziere und dass die Gesetzesmaschinerie auf Hochtouren laufe. Trotzdem wird vom Parlament jederzeit freudig entgegen- genommen, was ihm vom Bundesrat vorgelegt wird. Nicht- eintreten auf eine Vorlage oder Rückweisung einer Vorlage an den Bundesrat kommen praktisch nicht vor und wenn es oft auch nur aus der mitleidsgeprägten Haltung heraus geschieht, dass eben schon zuviel Arbeit hinter einer Vor- lage stecke, um sie noch zurückweisen zu können. So dreht sich die ganze Gesetzesmaschinerie fröhlich wei- ter, und wir haben heute über ein totalrevidiertes Kartellge- setz zu befinden, das von bisher 23 Artikeln auf deren 49 angewachsen ist. Es gelingt uns also zum mindesten, das Gesetz zwar dem Umfange, jedoch nicht dem Inhalte nach zu verdoppeln. Dabei hätten die wirklich notwendigen Änderungen wenige Artikel betroffen, was ohne weiteres in einer Teilrevision hätte erledigt werden können. Auch von seilen des Bundesrates und der Kartellkommission wird offen zugegeben, dass die vorliegende Revision materiell lediglich eine Teilrevision darstellt, die in die Form der Total- revision gekleidet ist. Ich habe in der Kommission den schüchternen Versuch unternommen, die Totalrevision zu umgehen und eine Teil- revision herbeizuführen, bin aber nach anfänglicher Zustim- mung kläglich gescheitert. Ich begreife heute grundsätzlich
Loi sur les cartels. Révision 522 6 octobre 1982 weiterhin gestattet sein, wenn dem Kommissionsmehrheits- antrag auf Streichung von Artikel 5 stattgegeben wird. Ich frage mich, wo da auch nur ein Kern von Wirtschaftslibe- ralismus bleibt, wie er doch einem grossen Teil der Herren dieses Rates teuer sein müsste. Wie wird da, frage ich mich weiter, die Differenzbereingung mit dem Nationalrat von- statten gehen, der sich mit dem Kartellreservat, das wir da schaffen, gewiss nicht zufrieden geben wird. Besonders vermisse ich in diesem Restbestand einer Kar- tellordnung, die wir nun hier vorlegen, die Verankerung eines leistungsfähigen Büros für Wettbewerbsfragen und dann natürlich auch das Klagerecht der Konsumentenor- ganisationen, das man ebenfalls beiseite lassen will; im Gegensatz zu dem, was für das neue Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, gestützt auf den Konsumenten- schutzartikel der Bundesverfassung, vorgesehen ist. Auch die Strafbestimmungen sollen aus dem Gesetz eliminiert werden. Von irgendwelchen Instrumenten in der Richtung auf eine Überwachung von Preisen ist überhaupt nicht mehr die Rede, obwohl es seinerzeit CVP-Kreise gewesen sind, die das im Hinblick auf diese Vorlage in Aussicht genom- men haben, um damit gegen die Preisüberwachungsinitia- tive zu argumentieren. Der Wettbewerb - zusammenfassend - erhält mit diesem Gesetz, so wie es von der Kommissionsmehrheit nun konzi- piert ist, nicht die notwendige Priorität vor zahlreichen anderen Erwägungen. Wir schaffen mit diesem Gesetz - und das wird "von den Wirtschaftsfachleuten der massge- bendsten Organe in unserem Pressewesen hervorgehoben
Loi sur les cartels. Révision 524 6 octobre 1982 Unternehmungen noch verschärft und Arbeitsplätze zusätz- lich gefährdet werden. Es ist doch in der Tat sinnlos und widersprüchlich, Absprachen, die im wohlverstandenen Gesamtinteresse liegen können, von Staates wegen zu erschweren oder zu verhindern und dann, wenn sich nega- tive Folgen des ruinösen Wettbewerbs zeigen, wieder nach staatlichen Schutzmassnahmen zur Rettung bedrohter Arbeitsplätze zu rufen. Mit solchen Machenschaften entzie- hen wir unserer bewährten Wirtschaftsordnung, der freien und sozialen Marktwirtschaft, den Boden. Ich bitte Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten und auf der ganzen Linie den Anträgen der Kommission zuzustim- men. M. Meylan: Je ne veux pas vous parler du contenu de cette loi mais vous apporter quelques précisions sur deux ou trois points qui n'y figurent pas. Il me semble qu'après le débat qui vient d'avoir lieu, cela n'est pas inutile. Tout d'abord, ce que l'on ne trouve pas dans cette loi, ni dans le projet du Conseil fédéral, ni dans le projet que nous discutons, ni dans l'avant-projet, c'est la volonté de suppri- mer les cartels. Jamais aucun projet, contrairement à ce que l'on a pu dire et écrire à propos de ce projet de loi, n'a prétendu supprimer les cartels. L'aurait-il fait qu'il serait devenu anticonstitutionnel; en effet, comme le Conseil fédéral nous le rappelle dans son message, les lois sur les cartels doivent admettre en principe l'existence de cartels et d'organisations analogues, leurs abus seuls devant être combattus. Il en va de même des dispositions de droit civil fondées en premier lieu sur l'article 64 de la constitution. En bref, une loi d'interdiction est exclue. Seule doit entrer en ligne de compte une loi sur les abus. C'est pourquoi, il faut que, dès maintenant, certains milieux économiques cessent de nous envoyer force kilos de papier pour nous prévenir qu'une nouvelle loi sur les cartels va entraîner la suppres- sion de la liberté des cartels. Cela serait tout à fait anticons- titutionnel; or, cela n'a jamais existé. Quand je lis dans le dernier bulletin de la Chambre vaudoise du commerce et de l'industrie ce qu'écrit M. Brunner, un industriel très honora- ble, président et administrateur délégué des Câbleries de Cossonay (celles-ci ne me sont pas inconnues car elles sont liées aux Câbleries de Cortaillod): «II ne serait ni dans l'intérêt de notre économie ni dans celui du peuple suisse de changer la loi actuelle pour aboutir à une interdiction pure et simple des ententes cartellaires», et lorsque j'entends plusieurs industriels de mon canton tenir le même langage, j'affirme et je tiens à le préciser ici, qu'ils n'ont pas lu les projets, qu'ils ne les ont pas étudiés et qu'ils sem- blent ignorer ce qui est écrit dans la constitution. On pour- rait vraiment s'attendre à un peu plus d'esprit de responsa- bilité. A mon avis, derrière cette campagne, il y a des inté- rêts que je n'ai'pas encore percés mais qui doivent exister. Que l'on ne vienne pas nous dire que cette loi menace l'existence des cartels: nous sommes tous d'accord pour reconnaître que, très souvent, les cartels jouent un rôle utile face à la concurrence internationale d'abord, mais aussi à l'égard des petites et moyennes entreprises qui revêtent une grande importance dans un pays comme le nôtre. Nous sommes tous d'accord sur ce point: que l'on ne nous fasse pas toujours dire ce que nous n'avons pas dit. Il y a encore autre chose qui ne se trouve pas dans la loi et je tiens à la signaler, tout en déplorant cette lacune. C'est une idée qui avait été développée durant les travaux prépa- ratoires et qui concerne le contenu même de la notion de concurrence. Or, dans la constitution, dans l'article consti- tutionnel de 1947 et même dans la loi de 1962, on considère la concurrence, la formation des prix sous leur aspect uni- quement «quantitatif», c'est-à-dire dans le sens où l'on cherche le prix le plus bas possible pour le produit le meil- leur possible. A l'époque, les experts s'étaient rendu compte que la mentalité avait changé aussi bien dans notre pays que dans d'autres pays aussi: une fois qu'une grande partie des besoins de base de la population étaient satis- faits, l'on attachait toujours plus d'importance non seule- ment au prix quantitatif lui-même mais aussi à la qualité de la concurrence, protection de l'environnement, lutte contre le gaspillage, etc. Même à notre époque, lors de la forma- tion des prix, l'on essaie de maintenir le plus possible d'emplois dans les limites que permet l'économie; cela n'est pas une rêverie, ce sont des éléments qui sont déjà pris en considération, lors de la formation des prix agri- coles, par exemple. Il aurait été progressiste d'en tenir compte dans cette loi, on ne l'a pas fait et c'est dommage car si cette dernière est destinée à durer vingt ans comme la précédente, durant cette période, que cela nous plaise ou non, ces questions d'environnement, de lutte conte le gaspillage intéresseront de plus en plus les générations futures et l'on exigera de tenir compte de ces éléments beaucoup mieux qu'on ne l'a fait jusqu'ici. Un autre élément qui ne figure que très partiellement dans cette loi - et cela me paraît ennuyeux - a trait aux possibili- tés données par le législateur de lutter contre la croissance interne excessive de certaines entreprises. Nous avons déjà discuté de cette question au sein de la commission mais à mon avis, il convient de la préciser dans ce débat d'entrée en matière. Il est établi que depuis une dizaine d'années en tout cas, ce ne sont pas tant les cartels qui représentent des menaces potentielles pour l'économie suisse et pour la concurrence, mais bien plutôt la crois- sance interne d'un certain nombre de grandes maisons. Je pense notamment ici à Migros, à Coop, à Denner. Vous n'ignorez pas non seulement la part que prend Migros dans le commerce de détail mais la façon dont Migros peut impo- ser des prix aux agriculteurs suisses. C'est un fait notoire pour tous ceux qui s'occupent un peu de ces problèmes dans notre pays. Il me semble que dans la loi que nous avons préparée, l'on trouve fort peu de dispositions concrètes qui permettraient par exemple de combattre une extension excessive de Migros. Le but de cette loi n'est pas de lutter contre les extensions intérieures d'immenses entreprises, il est de combattre les fusions d'entreprises, les cartels abusifs. Certes, on nous dira que Migros a pris des engagements en vue de limiter elle-même sa crois- sance, mais il faut bien constater que faire des lois sert jus- tement à se fabriquer des armes pour se défendre contre ceux qui n'obéissent pas à leurs promesses. Or, dans la loi qui nous occupe, on trouve peu de protection à l'exception de l'article 4, lequel ne nous paraît pas suffisant cependant. Encore un mot sur un élément que je déplore de ne pas voir figurer dans cette loi, je l'ai dit également en séance de commission, le travail de la commission est conçu comme un travail de milice, les membres de la commission ne sont pas des permanents, ce sont des professeurs ou des per- sonnalités issues de l'industrie. C'est un système suisse qui ne fonctionne pas si mal à condition qu'il y ait à côté de ce système de milice une base sûre qui permette à ceux qui l'appliquent d'avoir les instruments nécessaires à leur dis- position. On a l'exemple de l'armée. On peut avoir des officiers qui peuvent œuvrer à l'armée à temps partiel, même jusqu'à un grade assez élevé, mais à condition que l'armée mette à leur disposition tout un équipement en hommes et un bureau qui leur permette effectivement de ne passer au ser- vice militaire qu'une partie de leur temps. On le voit nous- mêmes dans ce Parlement. Si nous n'avions pas des secré- taires dévoués, des fonctionnaires compétents pour nous aider à trouver les choses que nous cherchons, nous qui ne sommes pas des spécialistes d'un domaine quelconque, pour nous aider à préparer des dossiers pour les commis- sions, croyez-vous que nous aurions le temps de faire autre chose que notre métier de conseiller aux Etats? Eh bien! dans ce système de la Commission de cartels on trouve le milicien aux deux places. On le voit parmi ceux qui décident au sein de la Commission des cartels; quant au secrétariat, c'est minuscule, c'est le moindre des moindres caché dans un coin de votre département, Monsieur le Pré- sident de la Confédération; ce n'est même pas un office, ce sont trois ou quatre personnes qui font ce qu'elles peuvent, mais il n'y a, en tout cas, pas un secrétariat qui soit de
Loi sur \es cartels. Révision 526 6 octobre 1982 Ihre Bemerkung, dass das Sekretariat insbesondere perso- nell zuwenig gut ausgebaut sei, nehme ich sehr ernst. Ich kenne dieses Problem. Wir haben sehr gute Juristen, aber leider von Zeit zu Zeit auch Wechsel. Das hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass diese Herren zum Teil zeit- lich etwas überfordert sind. Ich bin mit Ihnen einverstanden, dass nach Verabschiedung dieses Gesetzes das Sekreta- riat ausgebaut werden muss. Der Bundesrat will aber in die- ser Richtung solange nichts unternehmen, als nicht bekannt ist, wie das neue Kartellgesetz schliesslich ausse- hen wird, und welche neuen Aufgaben dem Sekretariat Überbunden werden. Ich möchte Sie deshalb bitten, dafür Verständnis und Geduld aufzubringen. Noch einige grundsätzliche Erwägungen zu diesem Geset- zesentwurf. Wenn wir glaubwürdig für eine sozial verpflich- tete, freie Marktwirtschaft eintreten wollen, dann dürfen wir den vorliegenden Gesetzesentwurf nicht auf die leichte Schulter nehmen. Ich bin der Meinung, dass diese Vorlage
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Kartellgesetz. Revision Loi sur les cartels. Révision In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 10 Séance Seduta Geschäftsnummer 81.031 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1982 - 08:00 Date Data Seite 515-526 Page Pagina Ref. No 20 010 966 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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