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CH_VB_001Ch Vb06.12.1983Originalquelle öffnen →
Initiative parlementaire6606 décembre 1983 der Fiskaldelikte eine weitere und markante Entwicklung eingetreten war, und die Räte haben sich damals derselben nicht verschlossen. Es war vielleicht sogar eine Pioniertat, als man sich seinerzeit dafür entschied, die Rechtshilfe auf den Bereich der Fiskaldelikte auszudehnen. Es schiene mir heute verfehlt, auf den status quo ante dieser gemeinsamen Erkenntnis zurückzufallen. Zugegeben, Sie haben in einem Punkte recht: Im Rechtshilfegesetz heisst es, es könne Rechtshilfe gewährt werden. Sie wissen aber als Praktiker, wie wenig eine solche Kann-Formel, wenn die Vorausset- zungen einmal erfüllt sind, noch zum Tragen kommt. Deshalb hätte ich auch unter dieser Optik keine Bedenken, zum Genehmigungsbeschluss im vorliegenden Wortlaut ja zu sagen. Heft l : Herr Kollege Gadient hat mich nicht verstanden. Ich will nicht zum status quo ante gehen, sondern beim heuti- gen Zustand bleiben: fakultativ wie im Rechtshilfegesetz, also keine Verweigerung, aber auch kein Obligatorium. Bundesrat Friedrich: Der Antrag Hefti lag dem Bundesrat erst heute morgen vor. Ich hatte also keine Gelegenheit, mich darauf vorzubereiten. Nun möchte ich mich zunächst einmal den Ausführungen von Herrn Gadient anschliessen, die meines Erachtens durchaus richtig sind. Ich möchte Ihnen dazu folgendes sagen: Der Wortlaut des von Herrn Hefti vorgeschlagenen Vorbehaltes ist unvereinbar mit Artikel 8 Ziffern 2 und 5 des Protokolls Nr. 99. Wir können nicht beliebige Vorbehalte anbringen. Wenn der Rat also den Einwänden von Herrn Hefti folgt, dann besteht der einzige Ausweg darin, das ganze Kapitel 1 des Protokolls Nr. 99 zurückzuweisen. Das ist dann die Konsequenz. Ein solcher Entscheid würde unserer Haltung bei der Unter- zeichnung dieses Abkommens natürlich widersprechen und würde uns - so glaube ich - auch gegenüber den anderen Ländern des Europarates in eine eher unkomfortable Lage bringen. Die Schweiz wäre nämlich das einzige Land, das Kapitel 1 des Protokolls Nr. 99 global zurückweist. Das wäre unserem Ruf nicht gerade zuträglich. Wir würden damit jenen Anschuldigungen neue Nahrung liefern, wonach die Schweiz allen Fiskaldelinquenten Zuflucht biete. Das Pro- blem ist vom Kommissionspräsidenten bereits angespro- chen worden. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, den Antrag Hefti abzuleh- nen und dem Antrag der Kommission zuzustimmen. Muheim, Berichterstatter: Ich habe mich nur zum Verfahren zu äussern. Nach Besprechung mit dem Sachbearbeiter des Departementes steht fest, dass von formalrechtlicher Seite aus - Geschäftsreglement usw. - dieser Buchstabe c als Ganzes an die Kommission zurückgewiesen werden kann und dass der Rat die übrigen Teile des ersten undden vollen zweiten Beschluss genehmigen kann. Die entscheidende Frage ist indessen, ob das Haus hier überhaupt Änderungen am Vorbehaltstext vorschlagen darf oder ob es nicht nur das Protokoll 99 als Ganzes ablehnen oder genehmigen kann. Die Kommission würde das natür- lich im Detail studieren, wenn vom Rat gewünscht wird. Das Haus ist gebeten zu entscheiden, welches Verfahren es will. Ich bitte Sie, Herr Präsident, abstimmen zu lassen. Le président: Nous sommes en présence d'une proposition de renvoi de M. Hefti. La proposition de renvoi de M. Hefti concernerait uniquement la lettre c. Le Conseil fédéral approuve-t-il cette proposition? Bundesrat Friedrich: Wir halten an unserem Antrag auf Genehmigung fest. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 15 Stimmen Für den Antrag Hefti 18 Stimmen Le président: Vous avez ainsi accepté la proposition de renvoi de M. Hefti. La lettre c est ainsi renvoyée à la commis- sion. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 21 Stimmen (Einstimmigkeit) Bundesbeschluss betreffend die Vorbehalte und Erklärun- gen zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe In Strafsachen Arrêté fédéral concernant les réserves et les déclarations relatives à la Convention européenne d'extradition et à la Convention européenne d'entraide Judiciaire en matière pénale Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art., 1-4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Bundesrates Titre et préambule, art. 1 à 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 80.223 Parlamentarische Initiative Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere Initiative parlementaire. Loi sur la circulation routière. Quartiers d'habitation Bericht und Gesetzentwurf der Verkehrskommission vom 27. Mal 1982 (BBIII, 871) Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Januar 1983 (BBI l, 801) Beschluss des Nationalrates vom 7. März 1983 Rapport et projet de loi de la Commission des transports et du trafic du 27 mai 1982 (FF II, 895) Avis du Conseil fédéral du 26 janvier 1983 (FF I, 776) Décision du Conseil national du 7 mars 1983 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Gerber, Berichterstatter: Die heute zur Diskussion stehende parlamentarische Initiative hat ihren Ursprung in einem Ver- such der Stadt Bern, das Parkieren im Berner Mattequartier zu beschränken. Die Polizeidirektion Bern hat im Jahre 1977 im Mattequartier die blaue Zone eingeführt und den Anwoh- nern und Geschäftsinhabern Bewilligungen zum unbe- schränkten Parkieren innerhalb der blauen Zone zugestan- den. Auf Beschwerde hin wurde diese Verkehrsanordnung im Mattequartier sowohl von den kantonalen Instanzen als auch letztinstanzlich vom Bundesrat als mit Artikel 4 der
Motion Kündig 662 6 décembre 1983 beantragt Ihnen einstimmig (bei einer Enthaltung), Artikel 3 Absatz 4 gemäss Vorschlag des Bundesrates gutzuheissen und damit die Anliegen des Nationalrates in rechtlich ein- wandfreier Art zu berücksichtigen. Bundesrat Friedrich: Es stehen hier ausgesprochen rechtli- che Probleme zur Diskussion. Aus dem Referat des Kommis- sionspräsidenten haben Sie wohl herausgehört, dass es sich teilweise um juristische «Kleinchirurgie» handelt. Die Pro- bleme sind aber dermassen ausführlich dargelegt worden, dass ich mich auf einige kurze Bemerkungen beschränken kann. Zunächst einmal zum Problem der Verankerung der Umweltschutzgründe im SVG: Materiell besteht keine Diffe- renz zwischen Bundesrat und Nationalrat. Aber wir möchten eben eine flexiblere Lösung als diejenige des National rates. Was die Verkehrsverbote anbelangt, so sehen wir in der Lösung des Nationalrates in erster Linie einen systemati- schen Widerspruch zum heutigen SVG. Die Verkehrsverbote sind in Artikel 3 Absatz 3 abschliessend verankert; aber der Nationalrat führt Verkehrsverbote nun auch noch in Ab- satz 4 ein. Das führt unter anderem zum Widerspruch in den Rechtsmittel Instanzen, die der Kommissionspräsident auf- gezeigt hat. Auf der einen Seite werden dann Verkehrsver- bote nach Absatz 3 vom Bundesgericht beurteilt und auf der anderen Seite Verkehrsverbote nach Absatz 4 vom Bundes- rat, was zweifellos nicht wünschbar ist. Was die Privilegierung der Anwohner anbelangt, so ist zu unterstreichen, dass die Kantone tatsächlich heute schon das Dauerparkieren als gesteigerten Gemeingebrauch regeln können. Ich kann Ihnen das an einem Beispiel zei- gen: Kantone und Gemeinden können das Dauerparkieren beispielsweise generell bewilligungspflichtig und allenfalls gebührenpflichtig erklären. Sie können dabei für Anwohner und Pendler unterschiedliche Gebührensätze vorsehen. Die Rechtsgrundlage für diese Regelung liegt im öffentlichen Sachenrecht, d. h. in der Kompetenz der Kantone zur Nor- mierung des gesteigerten Gemeingebrauches. Die Kantone haben eine solche Kompetenz bereits heute; sie müssen sie einfach rechtlich einwandfrei handhaben. Ich möchte meinerseits unterstreichen, dass der Bundesrat den Zielen der Initiative durchaus positiv gegenübersteht. Aber er glaubt eben, dass die Regelung des Nationalrates keine taugliche ist. Deshalb kam es zu diesem Gegenvor- schlag. Ich bitte Sie meinerseits, dem bundesrätlichen Vorschlag zuzustimmen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Ingress, Art. 3 Abs. 4, Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, eh. l préambule, art. 3 al. 4 et eh. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 36 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 83.565 Motion Kündig Personalvorsorgeeinrichtungen. Aufsicht Institutions de prévoyance du personnel. Surveillance Wortlaut der Motion vom 20. September 1983 Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf für eine Ände- rung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgeset- zes über die Aufsicht über die privaten Versicherungsein- richtungen vom 23. Juni 1978 zu unterbreiten, wodurch die Personalvorsorgeeinrichtungen eines oder mehrerer priva- ter und/oder öffentlicher Arbeitgeber von der Versiche- rungsaufsicht befreit werden, sofern sie der Aufsicht gemäss Artikel 61 und 62 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 unterliegen. Texte de la motion du 20 septembre 1983 Le conseil fédéral est chargé de soumettre un projet de modification de l'article 4,1" alinéa, lettre c, de la loi sur la surveillance des institutions d'assurance privées du 23 juin 1978, afin de libérer de cette surveillance les institutions de prévoyance en faveur du personnel d'un ou plusieurs employeurs privés ou publics, en tant que celles-ci sont soumises à la surveillance prévue aux articles 61 et 62 de la loi sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité du 25 juin 1982. Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, (Baumberger), Belser, Binder, Bürgi, Genoud, Gerber, Hefti, (Lieberherr), Meier, Muheim, Reymond, Steiner, Stucki, Weber (15) Kündig: Die zur Beratung stehende Motion ist auf den ersten Blick scheinbar unbedeutend und nicht leicht ver- ständlich, indem die Frage der Aufsicht über das BVG bei Personalvorsorgeinstitutionen tangiert wird. Ich möchte Sie trotzdem bitten, mir etwas mehr Zeit einzuräumen, da wir meines Erachtens ein recht bedeutungsvolles Geschäft vor uns haben. Ich hoffe, dass Sie aufgrund meiner Ausführun- gen etwas tiefer in das Dickicht der Versicherungsaufsicht vorstossen werden. Ich darf bei dieser Gelegenheit feststellen, dass im National- rat eine gleichlautende Motion eingereicht wurde. Als Motio- näre figurieren in beiden Räten die ehemaligen Präsidenten der vorberatenden Kommission des BVG. Damit sei auch dokumentiert, dass es sich um ein Anliegen handelt, das bereits bei den BVG-Beratungen zur Diskussion stand. Die Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Wir kennen heute recht unterschiedliche Aufsichtsformen für Institutionen, die genau den gleichen Auftrag erfüllen und in etwa die gleiche Schutzfunktion für den Versicherten über- nehmen: Einmal die kantonale Aufsicht bzw. die Aufsicht durch das Bundesamt für Sozialversicherung für autonome Vorsorgeeinrichtungen, dies auf der gesetzlichen Grund- lage des BVG. Dann die vereinfachte Aufsicht durch das Bundesamt für Privatversicherung für verbandliche Vorsor- geeinrichtungen, auf der Basis des Versicherungsaufsichts- gesetzes; sodann die vollumfängliche Versicherungsauf- sicht durch das Bundesamt für Privatversicherung für pri- vate Versicherungen sowie Gemeinschaftsstiftungen, eben- falls nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Diese schein- bar klare Regelung hat nun aber einige sehr nachteilige Auswirkungen, die besonders in der Folge des Obligato- riums des BVG beseitigt werden sollten. Das Bundesgesetz über die Aufsicht über private Versiche- rungseinrichtungen, das VAG, bezweckt den Schutz des Versicherten. Dieser Aufsicht unterstehen alle in der Schweiz tätigen privaten Versicherungseinrichtungen, auch solche, die bestimmte Leistungen bei Todes- oder Erlebens-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere Initiative parlementaire. Loi sur la circulation routière. Quartiers d'habitation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 80.223 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.12.1983 - 08:00 Date Data Seite 660-662 Page Pagina Ref. No 20 012 173 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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