Initiative parlementaire
220
N
3 mars 1983
arbeit hätte seine Initiative kaum Chance gehabt, zum
gegenwärtigen Zeitpunkt diskutiert und beraten zu werden.
Die Kommission hat denn im grossen und ganzen nur dar-
über beraten, welcher anderen Kommission sie die Initiative
zuschieben könnte. Man hat nur die Mitbestimmungsfrage,
die zwar in der Initiative auch angetönt ist, gesehen. Aber
diese Initiative ist von sehr viel grundsätzlicherer Bedeu-
tung: Sie will die gesellschaftliche und die politische Bedeu-
tung der Unternehmung in ihrer Umgebung berücksichti-
gen. Es geht insbesondere um die Stellung der betroffenen
Dritten; das sind Regionen und Gemeinden, das können
aber auch die Lieferanten, die Käufer oder die Kreditgeber
einer Unternehmung sein. Das alles regeln wir ja heute
nicht grundsätzlich, sondern anhand von einzelnen Vorla-
gen, die uns von der Verwaltung vorbereitet werden. Es
wäre auch um Strukturprobleme gegangen: um die Kapital-
geber, die Unternehmensleitung und die Arbeitnehmer, eine
Unterscheidung, die wir heute im Gesetz in dieser Form
auch nicht machen.
Wir alle wissen und diskutieren immer wieder darüber, dass
dies ein unbewältigtes Problem ist, aber wir haben nicht
den Mut, diese Problematik nun endlich auch anzugehen.
Letztlich hätte diese Inititiative die Identifikation des Arbeit-
nehmers nicht nur mit seinem Betrieb, sondern mit seiner
Arbeit überhaupt behandeln sollen.
Mit all diesen grundsätzlichen Fragen will sich unser Parla-
ment gar nicht befassen. Und was hat das zur Folge? Wir
werden von Ereignissen - d. h. von unternehmerischen Ent-
scheiden, die dann sehr grosse Auswirkungen auf unsere
tägliche Politik haben - überrollt, ohne dass wir darauf
einen Einfluss nehmen wollen oder können. Ich denke etwa
an Betriebsschliessungen, die bei der Muttergesellschaft im
Ausland entschieden wurden. Mit den Folgen dürfen wir
uns dann auseinandersetzen, ohne zu den Ursachen Stel-
lung nehmen zu können.
Dieses Parlament gibt so die Zügel aus der Hand. Es über-
lässt die wichtigen Entscheide in diesem Land nicht mehr
der Legislative, sondern anderen Kräften. Wir kapitulieren
so vor innovativer Tätigkeit. Ich meine, wenn einmal ein
Gesetz kommt, das etwas Neues, Zukunftsträchtiges
bringt, dann ist es nicht aus diesem Parlament, sondern
dann kommt es aus der Verwaltung, und wir sind besten-
falls der Verzögerungsfaktor in dieser Verwaltungsarbeit,
indem wir noch über einzelne Paragraphen diskutieren. Wir
beschränken uns in kurzatmiger Tagesarbeit auf Redak-
tionsdiskussionen und verneinen so letztlich den Auftrag,
den uns das Volk und die Verfassung als Parlament gege-
ben haben.
Unter diesem Aspekt bedauern wir, das Kollege Jelmini
seine Initiative zurückziehen musste.
Kaufmann: Ich möchte jetzt einiges klarstellen. Wir haben
uns in der Kommission Mühe gegeben. Wir haben nicht
kapituliert in dem Sinne, wie Sie jetzt soeben gehört haben.
Wir sind mit Herrn Jelmini zur Auffassung gelangt, dass
nicht auf dem Weg der parlamentarischen Initiative eine
Lösung gesucht werden kann, und dass wir wissenschaft-
lich nichts Konkretes aufzuzeigen vermögen. Auch im Aus-
land hat die Wissenschaft den neuen Gedanken noch nicht
konkretisieren können.
Wir haben in der Kommission die Meinung vertreten, dass
es besser sei, wenn Herr Jelmini mit einem Postulat ver-
sucht, die wissenschaftlichen Grundlagen zusammenzu-
bringen, damit wir nachher vernünftig über dieses Anliegen
diskutieren können. So ist dies mit dem Initianten auch ver-
einbart. Ich möchte noch einmal betonen, dass es keine
Kapitulation des Parlamentes ist. Wir stehen jetzt vor der
Situation, dass Herr Jelmini die Initiative formell zurückzieht.
Ich verstehe nicht, warum die heutigen Interventionen noch
notwendig waren.
Präsident: Das Wort wird nicht mehr verlangt. Die Kommis-
sion beantragt Ihnen, die Initiative Jelmini abzuschreiben.
Ein anderer Antrag wird nicht gestellt. So beschlossen.
#ST# 80.223
Parlamentarische Initiative
Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere
(Bratschi)
Initiative parlementaire
Loi sur la circulation routière.
Quartiers d'habitation (Bratschi)
Bericht und Gesetzentwurf vom 27. Mai 1982 (BBI II, 871)
Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Januar 1983 (BBI l 801)
Rapport et projet de loi du 27 mai 1982 (FF II, 895)
Avis du Conseil fédéral du 26 janvier 1983 (FF I 776)
Antrag der Kommission
Eintreten
Antrag de Capitani
Rückweisung an die Kommission
Proposition de la commission
Entrer en matière
Proposition de Capitani
Renvoi du projet à la commission
Wortlaut der Initiative vom 12. März 1980
Das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) vom
19. Dezember 1958 wird im Artikel 3 durch Anfügen eines
Absatzes 7 wie folgt ergänzt:
Die Kantone und Gemeinden können zur Entlastung von
Wohnquartieren den Durchgangsverkehr beschränken und
besondere Parkierungsregelungen einführen, die den
Anwohnern eine bevorzugte Stellung einräumen.
Texte de l'initiative du 12 mars 1980
La loi du 19 décembre 1958 sur la circulation routière est
complétée par l'adjonction à l'article 3 d'un 7
1
'alinéa ayant
la teneur suivante:
Les cantons et les communes peuvent restreindre le trafic
des véhicules dans les quartiers résidentiels afin d'y dimi-
nuer les nuisances et adopter des réglementations spécia-
les de parcage, qui accordent un traitement privilégié aux
habitants de ces quartiers.
Präsident: Es wird folgendes Verfahren durchgeführt. Nach
den Erklärungen des Kommissionspräsidenten und des
Bundesrates wird Herr de Capitani seinen Rückweisungs-
antrag begründen, und Herr Bratschi wird als Antragsteller
zur Einzelinitiative sprechen. Anschliessend wird die allge-
meine Aussprache durchgeführt (Fraktionssprecher 15 Mi-
nuten, Einzelsprecher 5 Minuten).
Räz, Berichterstatter: Das Problem, das der vorliegenden
Initiative zugrunde liegt, ist folgendes: Ein grosser Teil
unserer Städte und Dörfer wurde gebaut, als es keine oder
nur sehr wenige Autos gab. 1950 gab es in der Schweiz nur
188 000 Motorfahrzeuge, heute sind es rund 3 Millionen.
Als damals Häuser gebaut wurden, wurden keine oder nur
wenige Parkplätze erstellt. In den Wohnquartieren hat sich
in den letzten Jahren ein schwerwiegendes Wohn-, Park-
platz- und Umweltproblem ergeben, das nicht nur den ein-
zelnen Fahrzeughalter betrifft; besonders in den Wohnquar-
tieren, die an die eigentliche Innenstadt anschliessen, ist
das Problem sehr gross. Die vorhandenen Parkplätze rei-
chen nicht aus, um die Bedürfnisse der Pendler, die im
Stadtzentrum arbeiten, aber im Wohnquartier parkieren, der
Pendler, die ihren Arbeitsplatz im Wohnquartier haben,
sowie der Quartierbewohner selbst zu befriedigen. Ein typi-
sches Beispiel dafür ist in Bern das Länggassquartier. Es
parkieren dort Leute, die in der Innenstadt arbeiten, Leute,
- März 1983
221Parlamentarische Initiative
die mit der Bahn weiterfahren, Pendler, die ihren Arbeits-
platz dort haben - zum Beispiel Alkoholverwaltung -, und
schliesslich sollte auch der Quartierbewohner sein Auto
noch irgendwo abstellen können. Solche Beispiele finden
wir heute in allen grösseren Städten unseres Landes. Wenn
man mehr Parkplätze schaffen will, müssen Vorgärten und
alte Bäume weichen, was aus Gründen des Umweltschut-
zes und der Städteplanung unerwünscht ist, oder man
reisst alte Häuser mit relativ günstigen Mietzinsen ab und
baut neue mit Einstellhallen und viel höheren Zinsen. Aus
sozialpolitischen und städteplanerischen Gründen ist dies
unerwünscht. Es bringt zudem eine Verschiebung der
Bevölkerung mit sich. In den neuen Gebäuden werden
Büros eingerichtet, weil sich eine Familie den Zins nicht
mehr leisten kann. Die Städte entleeren sich, Infrastruktu-
ren werden nicht mehr gebraucht, anderenorts müssen
neue erstellt werden. Massnahmen gegen die Entleerung
von Zentren werden auch vom Bundesgericht als legitime
planerische Massnahmen beurteilt. Es gibt deshalb keine
andere Möglichkeit, als in den Wohnquartieren das Abstel-
len von Motorfahrzeugen einzuschränken. Wie diese Ein-
schränkungen geschehen sollen, darüber gehen die Mei-
nungen der Verkehrskommission und des Bundesrates
etwas auseinander.
Der Bundesrat schreibt in seiner Stellungnahme, dass das
Erreichen des Arbeitsplatzes für den Pendler ein gleichran-
giges Interesse darstelle wie das des Quartierbewohners,
sein Auto in der Nähe der Wohnung abzustellen. Die Ver-
kehrskommission ist da anderer Ansicht. Erstes berechtig-
tes Anliegen ist es, das Auto in der Nähe der Wohnung
abzustellen. Das kann der Pendler in seiner Wohn- und
Schlafgemeinde, nicht aber der Quartierbewohner. Für das
Erreichen des Arbeitsplatzes besteht kein Anspruch darauf,
das eigene Auto zu benützen, dem Quartierbewohner seine
Lebensqualität einzuschränken und seine Umwelt unge-
bührlich zu belasten. Der Pendler sollte deshalb viel mehr
das öffentliche Verkehrsmittel, ein Zweiradfahrzeug oder
Park and ride-Anlagen benützen. Er tut es aber nicht, bevor
er muss.
Diese Probleme unserer Städte und Wohnquartiere sind
gross und erkannt. Darum ist die Verkehrskommission auf
die Initiative Bratschi schon unter meinem Vorgänger, Herrn
Nationalrat Weber, eingetreten. Sie hat an mehreren Sitzun-
gen in Zusammenarbeit mit dem Initianten sehr eingehend
und sorgfältig eine zweckdienliche Lösung im vorgelegten
Wortlaut erarbeitet. Auch das Justiz- und Polizeideparte-
ment war jeweils vertreten und hat nie eine ablehnende Hal-
tung eingenommen. Dass der Bundesrat heute den Wort-
laut der Kommission ablehnt und einen anderen Text vor-
schlägt, der eher weniger konkret und effizient abgefasst
und für die betroffenen Quartierbewohner und ihre Pro-
bleme nicht den erforderlichen Schutz bringt, erstaunt mich
etwas. Der Bundesrat glaubt, die Fassung der Kommission
bringe eine Privilegierung der Quartierbewohner und eine
Rechtsungleichheit, die mit Artikel 4 der Bundesverfassung
unvereinbar sei. Gerade diese scheinbare Rechtsungleich-
heit trügt, da der Pendler in seinem Tagesablauf zwei
Rechte hat, sie benützt und auch davon profitiert, dasjenige
in seiner Wohn- und Schlafgemeinde und zum Teil auch
dasjenige der Quartierbewohner. Es geht also darum, in
extremen Fällen das verlorene Recht der Quartierbewohner
wieder herzustellen, zu schützen, und nicht um eine Privile-
gierung oder Rechtsverletzung. Dazu kommt, dass das
Beschwerderecht beim Bundesrat in jedem Fall gewahrt
bleibt.
Was sagt der Staatsrechtsprofessor dazu? Ich zitiere zwei,
drei Punkte:
Punkt 1 : «Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
verletzt ein Erlass dann das Rechtsgleichheitsgebot des
Artikels 4 der Bundesverfassung, wenn er sich nicht auf
ernsthafte, sachliche Gründe stützt, sinn- oder zwecklos ist
oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünfti-
ger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen
fehlt.»
Punkt 2: «Es ist nicht aus der Verfassung abzuleiten, dass
die Interessen von Anwohnern und die Interessen von
Pendlern gleich zu bewerten sind.»
Punkt 3: «Sofern sich eine Bevorzugung der Quartierbe-
wohner mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht dagegen nichts einzuwen-
den.»
Punkt 4: «Gelangt der Gesetzgeber zur Ansicht, dass unter
heutigen Verhältnissen beispielsweise die Anliegen der
Quartierbewohner gegenüber den Interessen der Pendler
grösseren Schutz erhalten müssen, so ist ihm diese
Gewichtung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
sicher nicht verwehrt.» Das einige Ausschnitte aus dem
Gutachten des Staatsrechtsprofessors.
Auch der Schweizerische Städteverband wünscht und
begrüsst solche Massnahmen, unterstützt ebenfalls den
Text der Verkehrskommission und bittet um Zustimmung.
Unsere Verkehrskommission legte unter all diesen
Gesichtspunkten grossen Wert darauf, dass vor allem der
beantragte Gesetzestext nicht dem Artikel 4 unserer Bun-
desverfassung widerspricht. Sie hat deshalb ihren Textvor-
schlag in Zusammenarbeit mit zwei Staatsrechtslehrern,
den Professoren Müller und Grisel, ausgearbeitet. Zudem
hat sie die beiden Experten nach Vorliegen der Stellung-
nahme des Bundesrates gebeten, sich noch einmal zur
Frage der Verfassungsmässigkeit - weil das der materielle
Hauptpunkt in unserer Differenz ist - zu äussern. Beide
haben im Februar dieses Jahres bestätigt, dass der von der
Verkehrskommission beantragte Gesetzestext mit Artikel 4
der Bundesverfassung durchaus vereinbar sei.
Die Verkehrskommission hat sich daher noch einmal, am
- Februar dieses Jahres, mit dem Fragenkomplex befasst
und geprüft, ob aufgrund der neuen Stellungnahme des
Bundesrates der Standpunkt der Verkehrskommission revi-
diert werden müsse. Sie kam zur Auffassung, dass dies
nicht notwendig sei und beantragt Ihnen deshalb einstim-
mig, bei 2 Enthaltungen, den in ihrem Bericht vom 27. Mai
1982 vorgelegten Gesetzestext zu genehmigen.
M. Couchepin, rapporteur: Les villes ont tendance à perdre
des habitants au profit de la banlieue. Le phénomène est
connu, il est constaté partout et à Berne, en particulier,
commune de domicile de M. Bratschi, auteur de l'initiative
qui provoque le débat d'aujourd'hui.
Chaque année, plusieurs centaines d'habitants de la ville
fédérale quittent le centre pour s'établir dans la couronne
de l'agglomération. On observe, de surcroît, que ce sont
surtout des personnes ayant une activité professionnelle
qui s'établissent à l'extérieur; les personnes âgées, quant à
elles, sont beaucoup plus stables.
Il résulte de ce mouvement de population une augmentation
du trafic pendulaire. Le siège des entreprises, le lieu de tra-
vail demeurent souvent au centre, les habitants de la ban-
lieue utilisent alors leurs véhicules pour se rendre aussi
près que possible de leurs lieux de travail. Durant la jour-
née, ils laissent leurs voitures en stationnement dans des
quartiers d'habitations qui subissent l'encombrement et, à
certaines heures, la pollution par le bruit et les gaz.
Face à cette situation, Berne a voulu réagir en proposant le
«Berner Modell». Il fut jugé contraire à l'article 4 de la
constitution par le Conseil fédéral. Le «Berner Modell» pro-
posait les mesures suivantes: à la périphérie de la ville, on
autorisait le parcage gratuit pour une durée illimitée. Dans
les quartiers d'habitations d'accès facile, il y avait possibilité
de parquer douze heures au maximum et contre taxe. Dans
les autres quartiers, on introduisait une zone bleue, avec
une possibilité d'accorder des autorisations spéciales pour
les commerçants et les habitants du quartier. Ce modèle
bernois - je le répète - fut rejeté par le Conseil fédéral,
parce que violant le principe de l'égalité de traitement entre
habitants du quartier et automobilistes venant d'ailleurs.
C'est à la suite de cette décision que M. Bratschi a déposé
une initiative tendant à modifier l'article 3 de la loi sur la cir-
culation routière par l'introduction d'un alinéa 7. La Com-
mission des transports et du trafic, à l'unanimité moins une
voix, la mienne, a accepté d'entrer en matière. Elle a été
29-N
Initiative parlementaire
222
N 3 mars 1983
sensible au souci des autorités citadines et au problème
que pose le trafic pendulaire.
Dans le même élan, cependant, la commission a demandé
deux avis de droit au sujet de la constitutionnalité de la pro-
position Bratschi. Il serait long, fastidieux de résumer le
point de vue de MM. Grisel et Müller; je vous invite sur ce
point à vous référer au rapport écrit. Toujours est-il qu'il est
apparu que l'on ne pouvait sans autre réserver le droit de
circuler ou de parquer aux seuls habitants d'un quartier, au
détriment d'automobilistes venant d'autres quartiers. Par
contre, si l'on fonde ces restrictions sur des motifs d'intérêt
public, tels que la lutte contre la pollution de l'air ou la pro-
tection contre le bruit, la limitation deviendrait possible.
Le Conseil fédéral, quant à lui, est sceptique à l'égard de la
proposition de la Commission des transports et du trafic.
Là aussi, pour le détail de son argumentation, je me réfère
au rapport écrit. Il faut cependant résumer l'essentiel de
l'argumentation du Conseil fédéral. Pour lui, la proposition
de la commission n'est pas conforme au système de l'arti-
cle 3 de la loi sur la circulation routière. De surcroît, malgré
les précautions prises dans le texte, elle viole l'article 4 de
la constitution fédérale, dans la mesure où les habitants
d'un quartier sont privilégiés par rapport à d'autres. Enfin, il
n'est pas sûr que l'on ait besoin d'une disposition complé-
mentaire nouvelle à celles existantes pour trouver une solu-
tion au problème soulevé par M. Bratschi, problème qui est
bien réel.
Finalement, le texte que propose le Conseil fédéral est
beaucoup plus général. Il ne fait en particulier pas mention
des intérêts des habitants du quartier.
La commission considère le texte du Conseil fédéral
comme insuffisant.
L'argumentation de la commission est qu'on ne viole pas le
principe de l'égalité de traitement en tenant compte des
intérêts des habitants du quartier. Tout au contraire, la dis-
position proposée rétablirait une égalité de fait. Les habi-
tants de ces quartiers à proximité du centre doivent subir
leur circulation et celle des pendulaires, ils subissent des
désavantages dont ne souffrent pas les habitants des quar-
tiers extérieurs.
Se fondant sur cette conception, la commission vous pro-
pose de donner la préférence à la solution qu'elle préconise
plutôt qu'à celle du Conseil fédéral. Il n'empêche que le Par-
lement ne peut échapper aux questions posées par l'argu-
mentation du Conseil fédéral. Sommes-nous en train de
préparer une disposition peu conforme à la constitution et
au système de la LCR?
La commission, se fondant sur la nécessité de trouver une
solution au problème des villes, prie tout de même de voter
sa modification de l'article 3 LCR et d'adopter sa proposi-
tion de repousser celle du Conseil fédéral.
Bundesrat Friedrich: Ich muss mit rein juristischen Argu-
menten gegen etwas ankämpfen, was Ihnen von der Kom-
mission einstimmig unterbreitet wird. Nach unserer Über-
zeugung führt der Vorschlag der Kommission zwangsläufig
zu einem juristischen Durcheinander und zum Teil - das
scheint mir eigentlich noch schlimmer zu sein - zu Konse-
quenzen, welche die Kommission überhaupt nicht will.
Was ich Ihnen nun vortragen muss, wird einem Teil von
Ihnen als pures «Juristenchinesisch» vorkommen; das lässt
sich leider nicht vermeiden. Dabei muss ich vorausschik-
ken, dass die Differenzen gar nicht bezüglich der Zielset-
zung bestehen. Insofern ist die Darstellung des Kommis-
sionspräsidenten nicht ganz richtig. Differenzen bestehen
vielmehr bezüglich der Mittel. Der Bundesrat hat am
26. Januar 1983 eine Stellungnahme zum Kommissionsan-
trag vorgelegt. Wir kamen leider nicht früher zum Zug; das
liegt aber im Mechanismus der parlamentarischen Initiative,
die für eine solche Materie meines Erachtens schlecht
geeignet ist.
Wir haben in der Stellungnahme vor allem auf die Kompe-
tenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen hingewie-
sen. Das ist eine der zentralen Fragen, um die es hier geht.
Ich beschränke mich jetzt auf eine Präzisierung der Rechts-
lage, soweit dies für die vorgeschlagene Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes notwendig ist. Sie sehen, dass
der Kommissionsvorschlag drei wesentliche Punkte
umfasst: Zunächst einmal die Verankerung von Umwelt-
schutzgründen für verkehrsbeschränkende Massnahmen
im SVG. Zweitens: die Grundlage für Verkehrsverbote in
Wohnquartieren. Schliesslich drittens: die Privilegierung
von Anwohnern in Wohnquartieren. Die Kommission will das
alles mit einer Änderung von Artikel 3 Absatz 4 des Stras-
senverkehrsgesetzes erreichen. Es geht also um einen gan-
zen Katalog von Problemen, und die Privilegierung von
Anwohnern, wie sie der Kommissionspräsident in den Vor-
dergrund gestellt hat, ist nur ein Problem unter anderen;
aus unserer Schau vielleicht nicht einmal das wichtigste.
Zunächst zum letzten Fragenkomplex, zu den Umwelt-
schutzgründen: Die Verankerung des Schutzes gegen Lärm
und Luftverschmutzung als Grund für Verkehrsbeschrän-
kungen in Artikel 3 Absatz 4 SVG ist bei Verkehrskommis-
sion und Bundesrat im Prinzip unbestritten. Wir sind in der
Zielsetzung durchaus einig. Es geht nur um die Kodifizie-
rung einer bereits bestehenden Praxis. Solche Massnah-
men sind heute schon möglich. Nun gibt es aber einen
wesentlichen Unterschied zwischen dem Vorschlag der
Verkehrskommission und dem Text des Bundesrates: die
Verkehrskommission verknüpft nämlich diese Umwelt-
schutzgründe mit Wohnquartieren. Verkehrsbeschränkende
Massnahmen gestützt auf Umweltschutzgründe können
nach dem Text der Verkehrskommission nur gerade in
Wohnquartieren ergriffen werden. Der Bundesrat geht aber
weiter, indem er Kantonen und Gemeinden ermöglichen
will, zum Schütze vor Lärm- und Luftverschmutzung Ver-
kehrsmassnahmen nicht nur innerorts, sondern auch aus-
serorts und auch für den rollenden Verkehr anzuordnen.
Beispiel dafür: Geschwindigkeitsbeschränkungen auf
Hauptstrassen im Interesse der Lärmverminderung. Das ist
nach heutiger Praxis bereits möglich. Wenn Sie aber dem
Text der Verkehrskommission zustimmen, der sojche Mass-
nahmen auf Wohnquartiere beschränkt, wird das in Zukunft
bei sauberer Gesetzesauslegung nicht mehr möglich sein.
Der Vorschlag des Bundesrates bringt also eine breitere
Grundlage für kantonale und kommunale Verkehrsmass-
nahmen gestützt auf Umweltschutzgründe; er vermeidet
unerwünschte Einschränkungen des behördlichen Ermes-
sensspielraumes. Er ist nach meiner Überzeugung besser
als der engere Vorschlag der Verkehrskommission.
Nun komme ich zum zweiten Komplex, zu den Verkehrsver-
boten. Da ist die Lage leider etwas komplizierter. Die Ver-
kehrskommission schlägt vor, dass gestützt auf Artikel 3
Absatz 4 SVG aus Umweltschutzgründen - wiederum in
Wohnquartieren - auch Verkehrsverbote erlassen werden
können. Damit trägt sie nun einen Widerspruch in das
Strassenverkehrsgesetz hinein, und zwar in folgendem
Sinne: Unter Verkehrsverboten sind zeitlich beschränkte
oder unbeschränkte Totalfahrverbote zu verstehen. Die ent-
sprechende Rechtsgrundlage ist in Artikel 3 Absatz 3 SVG
bereits vollumfänglich und abschliessend gegeben. Entge-
gen der Auffassung der Verkehrskommission können Kan-
tone und Gemeinden gestützt auf diese Bestimmung insbe-
sondere auch für innerstädtische Nebenstrassen - also für
Wohnquartiere - Verkehrsverbote erlassen. Sie haben also
diese Kompetenz bereits. Nun kommt aber noch ein ent-
scheidender Unterschied dazu: Die Kantone und Gemein-
den sind nicht an besondere gesetzliche Voraussetzungen
gebunden; sie können sich also auch auf andere sachliche
Gründe als Umweltschutzerwägungen berufen. Diese
grosse Dispositionsbefugnis ist Ausfluss der kantonalen
Strassenhoheit, die kraft Bundesverfassung besteht. Die
Verkehrskommission will nun solche Verkehrsverbote neu
auch in Absatz 4 verankern. Damit würde im gleichen
Gesetz gewissermassen eine lex specialis gegenüber der
allgemeinen Bestimmung in Absatz 3 geschaffen. Eine sol-
che wäre erstens zwecklos und zweitens systemwidrig;
schliesslich würde sie zu Auslegungsschwierigkeiten
Anlass geben.
Die geltende Kompetenzordnung des SVG, die sich auf Arti-
- März 1983223
Parlamentarische Initiative
kel 37bis BV stützt, unterscheidet zwischen Verkehrsverbo-
ten als Massnahmen im Rahmen der kantonalen Strassen-
hoheit (geregelt in Absatz 3) und den anderen, funktionel-
len Verkehrsbeschränkungen. Die Massnahmen im Rahmen
der Verkehrshoheit des Bundes sind in Absatz 4 geregelt.
Etwas konkreter gesagt: Verkehrsbeschränkungen nach
Absatz 4 werden erst aktuell, wenn der Verkehr grundsätz-
lich zugelassen ist. Es geht um die Regelung des Verkehrs,
beispielsweise um Geschwindigkeitsvorschriften, Abbiege-
verbote, Einbahnstrassen usw.
Diese klare Systematik des Gesetzes würde durch den Vor-
schlag der Verkehrskommission durchbrochen. Man hätte
auch in Absatz 4 Verkehrsverbote, also nicht nur funktio-
nelle Verkehrsanordnungen. Daraus ergibt sich eine weitere
Ungereimtheit. Nach dem Willen der Verkehrskommission
sollen solche Verkehrsverbote vor allem aus Umweltschutz-
gründen erlassen werden können. Darin liegt eine Ein-
schränkung der heutigen Dispositionsfreiheit von Kantonen
und Gemeinden und nicht eine Ausweitung, welche auch
die Verkehrskommission eigentlich anstrebt. Die konkrete
Formulierung der Verkehrskommission wirkt sich auch da
kontraproduktiv aus. Kantone und Gemeinden sind heute
nach Absatz 3 befugt, zum Beispiel den Verkehr auf Stras-
sen in Wohnquartieren zu verbieten. Gestützt auf ihre Stras-
senhoheit sind sie nicht einmal verpflichtet, eine solche
Massnahme zu begründen. Das würde mit dem Textvor-
schlag der Verkehrskommission ändern. Die Kantone und
Gemeinden sollen nun für solche Verkehrsanordnungen
gewissermassen begründungspflichtig werden. Sie müssen
die Notwendigkeit des Schutzes vor Lärm und Luftver-
schmutzung nachweisen. Damit wird ihre Dispositionsfrei-
heit in Wohnquartieren eingeschränkt. Das ist unerwünscht
und nicht gewollt. Die Rechtslage für die Gemeinden wird
schlechter und nicht besser.
Ein weiteres Problem: Die Verankerung von Verkehrsverbo-
ten in Absatz 4 brächte einen Konflikt zwischen Rechtsmit-
telinstanzen. Wenn sie dem Textvorschlag der Kommission
zustimmen, setzen Sie für ein und dasselbe - nämlich Ver-
kehrsverbote - zwei verschiedene Rechtsmittelinstanzen
ein. Für Massnahmen nach Absatz 3 ist das Bundesgericht
zuständig. Dieses beurteilt solche Fragen nur unter dem
Gesichtspunkt der Willkür, der Verletzung von verfassungs-
mässigen Rechten. Für Massnahmen nach Absatz 4 ist der
Bundesrat zuständig. Der Bundesrat hat eine volle Kogni-
tionsbefugnis. Er würde also auch die sachliche Rechtferti-
gung von Verkehrsverboten nach Absatz 4 beurteilen. Eine
solche Zweiteilung des Instanzenzuges für ein und dieselbe
Art von Massnahmen wäre rechtlich unbegründet und im
Grunde genommen unsinnig.
Fazit: Soweit der Antrag der Verkehrskommission Ver-
kehrsverbote vorsieht, muss er als systemwidrig und als
widersprüchlich taxiert werden.
Und nun noch zum dritten Komplex: Die Privilegierung der
Anwohner. Hier besteht eine gewisse grundsätzliche Diffe-
renz zwischen dem Bundesrat und der Kommission in der
Beurteilung der Verfassungsmässigkeit. Die Verkehrskom-
mission schlägt in ihrem Bericht vor, dass den Verkehrsbe-
dürfnissen der Quartierbewohner angemessen Rechnung
zu tragen sei. Sie führt dazu aus, dass sich eine Privilegie-
rung bei der Benützung von Parkplätzen - darum geht es
vor allem - allenfalls als Folge einer Massnahme zum
Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung ergeben könne.
Unsere verfassungsmässigen Bedenken gehen in zwei
Richtungen; sie beschränken sich nicht auf Artikel 4 BV:
Gegenstand des Strassenverkehrsgesetzes ist die Rege-
lung des verkehrsmässigen Gemeingebrauchs der Strasse.
Nur soweit ist dem Bund in Artikel 37bis BV die Regelung
der Strassenbenutzung übertragen worden. Bei den Ver-
kehrsmassnahmen nach Artikel 3 Absatz 4 SVG geht es um
Beschränkungen dieses Gemeingebrauchs. Es geht um
Vorschriften über den Verkehr. Beim Gemeingebrauch -
Grundsatz von Lehre und Praxis - gilt aber innerhalb einer
einmal getroffenen Ordnung für alle dasselbe. Konkret
gesagt: Sie können in einem Quartier nicht 40 km/h vor-
schreiben und die Anwohner 60 km/h fahren lassen oder -
nach Einführung der blauen Zone - Anwohner unbe-
schränkt parken lassen. Durch Privilegierung bestimmter
Personen in dieser Art würde die dem Gemeingebrauch
zugrunde liegende Gemeinverträglichkeit gestört und auf
diesem Wege, nach bundesgerichtlicher Praxis, ein Konflikt
mit Artikel 4 der Bundesverfassung geschaffen. So jeden-
falls ist heute noch die Gerichtspraxis.
Die Regelung des gesteigerten Gemeingebrauchs ist dem-
gegenüber ausschliesslich Sache der Kantone, und zwar
gestützt auf ihre kantonale Strassenhoheit. Nach konstan-
ter Rechtsprechung gilt auch das Dauerparkieren - etwa
während des ganzen Tages oder während der ganzen
Nacht - als gesteigerter Gemeingebrauch. Die Regelung
dieses Dauerparkierens - wie sie der Verkehrskommission
offensichtlich vorschwebt - obliegt also nach heutigem Ver-
fassungsrecht den Kantonen. Wenn Sie eine solche Rege-
lung in Artikel 3 Absatz 4 SVG verankern, sprengen Sie den
Geltungsbereich des SVG, das sich auf Artikel 37bis der
Bundesverfassung stützt. Das ist der zweite Grund, warum
dieser Vorschlag verfassungswidrig ist.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken richten sich nur
gegen den konkreten Textvorschlag der Verkehrskommis-
sion. Sie schliessen nicht aus, dass Kantone und Gemein-
den kraft eigener Kompetenz den Anwohnern in Wohnquar-
tieren einen gewissen gesteigerten Gemeingebrauch
gewähren können. Ich bitte, das zu beachten. Sie müssen
aber einen Widerspruch zum verkehrsmässigen Gemeinge-
brauch vermeiden. Ich möchte anhand von zwei Beispielen
konkretisieren, wie Sie es anders machen können:
- Beispiel: Die Kantone können das Dauerparkieren in
einem Wohnquartier generell bewilligungspflichtig und
allenfalls gebührenpflichtig erklären. Sie können dabei für
Anwohner und Pendler unterschiedliche Gebühren festle-
gen. Das ist mit der Rechtsprechung vereinbar und liegt
auch in der Kompetenz der Kantone (Regelung des gestei-
gerten Gemeingebrauchs, gestützt auf die kantonale Stras-
senhoheit).
- Beispiel: Kantone und Gemeinden können für ein Quar-
tier ein allgemeines Fahrverbot erlassen - etwa mit dem
Zusatz «Anwohner gestattet». Wenn Ausnahmen noch für
andere, einzeln bestimmte Personen gelten sollen, kann der
Zusatz «Anwohner und Inhaber einer Spezialbewilligung
gestattet», beigefügt werden. Die Rechtsgrundlage für eine
solche Regelung ist vorhanden in Absatz 3 von Artikel 3
SVG. Es ist wiederum die kantonale Strassenhoheit, die das
erlaubt. Es wird übrigens auch praktiziert.
Gegen solche Lösungen ist geltend gemacht worden, dass
sie polizeilich nicht kontrollierbar seien. Dieses Argument
stimmt nicht. Es gibt heute viele andere Verkehrsmassnah-
men, die genauso leicht oder schwierig zu kontrollieren
sind. Jede Verkehrsmassnahme muss kontrolliert und
durchgesetzt werden. Es wird in der Praxis auch gemacht.
Schlussbemerkung: Wir haben den Vorschlag der Ver-
kehrskommission wirklich einlässlich geprüft. Ich kann
Ihnen versichern, dass wir uns alle Mühe gegeben haben.
Wir haben aber Mängel feststellen müssen.
Erster Mangel: Die Verknüpfung der Umweltschutzgründe
mit Verkehrsmassnahmen in Wohnquartieren schränkt den
behördlichen Ermessensspielraum unnötigerweise ein. Sie
ist kontraproduktiv.
Zweiter Mangel: Die Verankerung von Verkehrsverboten
auch in Absatz 4 von Artikel 4 SVG ist systemwidrig, wider-
sprüchlich und führt zu Rechtsunsicherheiten.
Dritter Mangel: Die vorgesehene Privilegierung der Anwoh-
ner im SVG erweckt nach zwei Richtungen verfassungs-
rechtliche Bedenken.
Ich unterstreiche noch einmal, dass der Bundesrat der Ziel-
setzung der Initiative in keiner Art und Weise negativ
gegenübersteht. Sein Vorschlag berücksichtigt in Anknüp-
fung an das geltende Recht - das muss ich unterstreichen
- die Anliegen der Verkehrskommission in rechtlich ein-
wandfreier Art. Ich stelle Ihnen daher den Antrag, entweder
dem bundesrätlichen Vorschlag zuzustimmen oder - ich
begreife, wenn Sie dazu nicht ohne weiteres in der Lage
sind - dem Rückweisungsantrag von Herrn de Capitani
Initiative parlementaire
224N 3 mars 1983
zuzustimmen. Die Lösung ist noch nicht zu Ende gedacht.
Das muss ich hier in aller Offenheit sagen, ohne der Kom-
mission einen Vorwurf zu machen. Die Materie ist schwierig
und schwer verständlich, und der Bundesrat kommt bei
parlamentarischen Initiativen leider erst sehr spät zum Zug.
Meines Erachtens wäre es richtig, das Problem noch einmal
zu überdenken. Wenn Sie am Vorschlag der Kommission
festhalten, wird ihn der Ständerat meines Erachtens korri-
gieren müssen.
de Capitani: Ich beantrage Ihnen Rückweisung dieser Vor-
lage an die beratende Kommission, und zwar in dem Sinne,
dass versucht werden soll, die zum Teil völlig unvereinbaren
Rechtsstandpunkte, aber vor allem die Mängel des Kom-
missionsantrages, in einer Sitzung nochmals zu überprüfen
und zu beseitigen. Ich habe anlässlich der Aussprache in
unserer Fraktion am letzten Montag festgestellt, dass hier
fast unüberwindliche Differenzen der Rechtsstandpunkte
bestehen. Ich habe mich vorher mit diesem Geschäft nicht
befasst, und ich gehöre der Kommission auch nicht an. Ich
muss Herrn Bundesrat Friedrich auch sagen, dass die
schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom Januar
1983 sehr kompliziert und nicht leicht verständlich ist. Ich
verstehe die Mitglieder der vorberatenden Kommission
durchaus, dass sie von dieser komplizierten Darlegung des
Sachverhaltes nicht überzeugt worden sind. Ich vermute,
dass Herr Bundesrat Friedrich an dieser Verlautbarung von
Mitte Januar noch nicht persönlich beteiligt war. Auf jeden
Fall waren seine heutigen mündlichen Ausführungen nun
klar und überzeugend. Ich habe seit langem nicht mehr ein
so klares Exposé in einer Materie des Strassenverkehrs-
rechtes, verbunden mit Verfassungsrecht, gehört.
Wir alle haben viel Sympathie für diese Anliegen; ich
komme auch aus einer Stadt und kenne die Problematik.
Herr Bundesrat Friedrich hat uns nun erklärt, dass die Ziel-
setzungen auch im Bundesrat nicht umstritten sind. Es geht
hier nur um die Wahl der richtigen Mittel. Hier bestehen die
Differenzen, und ich glaube, dass diese Differenzen ausge-
räumt werden können, wenn sich die Kommission d;e Mühe
nimmt, nochmals zu einer Sitzung zusammenzutreten. Sie
müssen ja ohnehin nochmals zusammenkommen, späte-
stens im Differenzbereinigungsverfahren nach der stände-
rätlichen Beratung. Ich glaube, dass es deshalb klüger ist,
wenn wir der Kommission durch die Rückweisung den Auf-
trag geben - nach diesen Erklärungen des Justizministers
und nachdem er sich nun persönlich in das Geschält einge-
arbeitet hat - sich mit der Materie nochmals zu befassen,
um den richtigen, korrekten Weg zu einer Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes zu suchen.
Ich bitte Sie somit, meinem Auftrag auf Rückweisung an die
Kommission zuzustimmen. Ich habe vorhin mit Befriedigung
gehört, dass auch der Bundesrat mit einem solchen Proze-
dere einverstanden wäre.
Bratschi: Leider bin ich nicht ganz gleicher Meinung wie
Herr Bundesrat Friedrich, dass es sich hier vorab um ein
juristisches Problem handelt. Ich bin jetzt seit bald 16 Jah-
ren in diesem Rat und habe feststellen können, dass man
mit juristischen Argumenten sehr viel «verwedeln» kann, vor
allem, wenn man Zeit gewinnen will, um letztlich das zu ver-
hindern, was notwendig ist. Wenn Sie, Herr Bundesrat,
schon auf juristische Formulierungen eingehen und sagen,
dass der Schutz der Wohnquartiere nur diese schützen und
damit der Umweltschutz anderswo ausgeschlossen werde,
so interpretieren Sie den Willen der Verkehrskommission
unrichtig. Ich muss sie als Jurist darauf hinweisen, dass das
Wort «insbesondere» der Hervorhebung der besonderen
Notwendigkeit des Umweltschutzes in Quartieren unter-
streicht, anderswo Umweltschutz aber nicht ausschliesst.
Diese Bedeutung hat dieses Wort «insbesondere» in unzäh-
ligen anderen Studien.
Nun lassen Sie mich vielleicht allgemein noch die Argumen-
tation für meine Initiative und die Dringlichkeit der Sache
darlegen: Was ein Rückweisen mit sich bringen würde,
wäre wieder ein Hinausschieben. Seit drei Jahren ist diese
Initiative hängig. Zwei Jahre lang hat die Verkehrskommis-
sion sich damit beschäftigt und sogar zwei Staatsrechtler
beigezogen, um die rechtlichen Fragen zu diskutieren, und
am Schluss dieser langen Arbeit der Verkehrskommission,
die ich besonders loben möchte, weil sie sich dieses Pro-
blems wirklich angenommen hat, kommt man nun mit Rück-
weisung an den Bundesrat.
Noch einmal zur Sache: Das Auto hat uns ganz sicher viele
Vorteile gebracht, aber auch Nachteile und Probleme. Mit
dem Überlandverkehr ist man weitgehend fertig geworden,
indem man Autobahnen gebaut hat und indem man unser
Hauptstrassennetz ausbaut. Im übrigen Gebiet, insbeson-
dere in Städten und städtischen Agglomerationen, stehen
hingegen Probleme an, ohne deren Lösung unsere Lebens-
qualität ernsthaft gefährdet ist. Negative Auswirkungen des
Motorfahrzeugverkehrs bedrohen aber auch dichtbesie-
delte ländliche Gebiete.
Nicht nur der «rollende», sondern auch der «ruhende»
Motorfahrzeugverkehr macht uns ja Kummer. Denn - ver-
gessen wir nicht - das Motorfahrzeug ist zu 90 Prozent ein
«Parkzeug» und nur zu 10 Prozent ein Fahrzeug. Minde-
stens zwei Drittel unserer Bevölkerung leben in überbauten
Gebieten, in städtischen Agglomerationen und sind damit
auch von den Nachteilen des Automobils ziemlich stark
betroffen.
Die Konflikte entstehen aus den Bedürfnissen nach Mobili-
tät des einen und nach Wohnlichkeit des anderen. Sie sind
in den Ballungszentren am grössten, und Massnahmen zur
Verbesserung der Wohnlichkeit sind heute dringender denn
je. In Deutschland beispielsweise hat man dies schon seit
langem erkannt. Seit zwei Jahren kennt man dort die «Son-
derparkberechtigung für Anwohner». 23 deutsche Städte
haben das also mit grossem Erfolg eingeführt, nachdem es
vorher schon in den Vereinigten Staaten, in den Niederlan-
den und auch in England (London) praktiziert worden ist.
Man muss natürlich quartierweise differenzierte Lösungen
finden; jedes Quartier hat wieder andere Voraussetzungen.
So ist es auch gemeint; man muss entsprechende Quartier-
regelungen, je nach Bedarf, verfügen und durchsetzen.
Wenn Herr Bundesrat Friedrich gesagt hat, man könne die
polizeilichen Massnahmen, wie zum Beispiel «Durchfahrt für
Anlieger gestattet», leicht kontrollieren, dann muss ich
Ihnen als ehemaliger Polizeioffizier erwidern: Wir lachten bei
der Polizei über solche Verkehrstafeln, weil wir uns sagten,
• das könne man polizeilich überhaupt nicht kontrollieren.
Selbstverständlich hat man auch den Gewerbetreibenden in
den Wohnquartieren zu berücksichtigen. Man muss auch
feststellen, dass wir in Bern daran sind, Lösungen zu fin-
den, die es den Pendlern ermöglichen, das Auto zu benüt-
zen, ohne die Lebensqualität der Anwohner respektive die
Bewohner der Wohnquartiere zu stark zu beeinträchtigen.
Wir wollen die Fahrzeuge der Pendler mit dem Park and
Ride-System dorthin verlegen, wo sie hingehören, nämlich
an den Rand der Städte, und die Pendler mit den öffentli-
chen Verkehrsmitteln in die Stadt hineinfahren lassen. Ich
glaube, nur so können wir die Vekehrsprobleme in den
Städten lösen, und nur so können wir die Lebensqualität in
den Städten wieder verbessern; denn der Prozess ist ernst.
Wir sind heute soweit, dass der Exodus aus den Städten
gravierende Ausmasse annimmt. Aus der Stadt Bern sind in
den letzten fünfzehn Jahren rund 30 000 Einwohner ausge-
zogen. Von 170000 sind wir jetzt auf 140000 Einwohner
gesunken. Das genau gleiche Bild finden Sie in Zürich, in
Basel und in anderen Städten. Es kommt doch nicht von
ungefähr, dass der Städteverband, die Vereinigung sämtli-
cher Städte, hundertprozentig hinter dem Vorschlag der
Verkehrskommission steht, damit jetzt endlich etwas
geschieht und die Lebensqualität in unseren Wohnquartiern
gehoben wird. Letztlich geht es auch um die Steuerkraft der
Kernstädte, die ihre Probleme, die immer grösser werden,
nicht mit immer weniger Einwohnern und weniger Steuer-
geldern bewältigen können. Wenn Sie vermeiden wollen,
dass die Städte auch zu Problemregionen werden, dann
müssen Sie ihnen jetzt helfen, dass sie ihre Parkprobleme
lösen können.
- März 1983 N
225Parlamentarische Initiative
Wir haben den Vorschlag des Bundesrates unseren Ver-
kehrsexperten und Verkehrsingenieuren vorgelegt. Diese
haben gesagt: «Mit diesem Vorschlag können wir nichts
machen, dann lassen wir besser alles beim alten.» Das darf
nicht so sein!
Was die Rückweisung anbetrifft, muss ich feststellen: Wenn
eine ordentliche Kommission zwei Jahre getagt hat, wenn
sie Staatsrechtler beigezogen hat und zu Schlüssen
gekommen ist, die weniger weit gehen als meine Initiative,
die dafür BV 4 entsprechen, so verwundert mich die Stel-
lungnahme des Bundesrates.
Ich möchte Sie doch bitten, diesem Vorschlag, wie ihn die
Verkehrskommission vorlegt, zuzustimmen. Ich verzichte
auf den weitergehenden Vorschlag meiner seinerzeitigen
Initiative. Wir können nicht mehr weiter zusehen, wie unsere
Städte langsam absterben.
Präsident: Es folgen die Fraktionssprecher.
Frau Mascarin: Unsere Fraktion unterstützt in erster Linie
den Kommissionsvorschlag. Wir könnten uns allerdings
auch dem Bundesrat anschliessen. Grosse materielle
Unterschiede sehen wir nicht. Ich werde noch darauf
zurückkommen.
Unsere Fraktion begrüsst sämtliche Massnahmen, die den
privaten Verkehr eindämmen, insbesondere natürlich in den
Städten und anderen Wohnagglomerationen. Die einzige
Möglichkeit, die Wohnlichkeit der Städte wieder herzustel-
len, ist die Eindämmung des privaten Motorfahrzeugver-
kehrs; so kann die städtische Wohnbevölkerung vor Lärm
und Gestank geschützt werden. Eine solche Politik, Ein-
dämmung des privaten Motorfahrzeugverkehrs, wäre eine
radikale Abkehr von der bis heute geltenden offiziellen
Stadtplanungs- und Verkehrspolitik.
Sie wäre also weit mehr als nur ein Lösungsvorschlag für
Parkplatzprobleme in den Quartieren. Nationalstrassenbau
und städtischer Schnellstrassenbau werden ja weitergezo-
gen. Der öffentliche Verkehr bekommt lediglich etwa einen
Viertel der Gelder, die für Strassenbauinvestitionen und den
Betrieb der Strassen ausgegeben werden.
Die leider angenommene Treibstoffzollvorlage hat einmal
mehr die ungleiche finanzielle Behandlung von privatem und
öffentlichem Verkehr zementiert. Die Entkernung der Innen-
städte, die- zur City geworden sind, geht weiter. Schlaf-
städte wurden und werden aus dem Boden gestampft. Die
Entflechtung von Arbeit und Wohnen wird so vorausbe-
stimmt, ja erzwungen. Wesentliche Massnahmen, um diese
bisherige offizielle Städteplanungs- und Verkehrspolitik zu
korrigieren, sehe ich keine, im Gegenteil. Die Frage der Ver-
teilung der öffentlichen Parkplätze in den Quartieren ist
dagegen vergleichsweise ein Detail, und zwar auch auf der
Ebene der Parkplatzfrage selbst. Die grössten Pendlerver-
kehrsströme werden durch Grossfirmen erzeugt, die eigene
Parkplätze zur Verfügung stellen und die Pendler damit
geradezu einladen, das eigene Auto und ja nicht das öffent-
liche Verkehrsmittel zu benützen. Die Basler Chemie bei-
spielsweise stellt über 7000 Parkplätze zur Verfügung. Das
ist mehr als sämtliche öffentliche Parkplätze auf beiden Sei-
ten des Rheins innerhalb des City-Rings zusammen. Die
kantonalen Spitäler, die kantonale Verwaltung stellen
eigene Parkplätze zur Verfügung. Die Leute werden eingela-
den, mit dem Auto aus der Region in die Stadt hineinzufah-
ren.
In dieser logischen Konsequenz - es bestehen ja Sach-
zwänge - müssen dann, um die Pendlerströme kanalisieren
zu können, ehemalige Quartierstrassen als Zufahrts- und
Anfahrtswege ausgebaut werden. Entstanden sind dadurch
eigentliche Zufahrtsschleusen. Das ehemalige Quartier wird
entzweigeschnitten. Den Strassenverlauf störende Häuser
müssen weg, und die Bewohner - sofern sie es sich leisten
können, das ist immerhin die Voraussetzung - müssen aus-
wärts, sogenannt aufs Land ziehen. Die anliegenden Quar-
tierstrassen werden auch nicht entlastet; gerade in Spitzen-
zeiten werden sie von Ortskundigen immer wieder als
Schleichwege benützt, um die selbstverständlich in Spit-
zenzeiten verstopften Anfahrtsstrassen zu umgehen. Auch
die in vielen kantonalen Baugesetzen verankerten Bestim-
mungen, dass bei Neu- und Umbauten gleichzeitig eine
angemessene Anzahl von Parkplätzen zur Verfügung
gestellt werden muss, ist ein Unsinn. Sie hat mehr Verkehr
in die Quartiere gebracht und keineswegs zur Abnahme von
Lärm und Gestank geführt. Die Vertreibung der Stadtbe-
wohner aus der Stadt hält an, nicht weil es zu wenig Park-
plätze in den Quartieren, sondern weil es zuviele Parkplätze
und zuviele Autos in den Quartieren gibt.
Es braucht also weder mehr öffentliche noch mehr private
Parkplätze in den Quartieren. Das Privileg der Quartierbe-
wohner, einen eigenen Parkplatz zu haben, ist uns nicht
erstes Anliegen. Es braucht Massnahmen, um den Verkehr
in den Quartieren generell einzudämmen: Fahrverbote,
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Schleifenstrassen usw.
All dies wäre schon mit dem heutigen Gesetz möglich,
wenn der politische Wille der regierenden Parteien dazu
vorhanden wäre. Der Bundesrat hat in der Beantwortung
meines Postulats, das verlangt, dass in Wohnquartieren
eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km pro Stunde festge-
setzt werden kann, festgehalten, dass dies mit dem heuti-
gen Gesetz möglich sei, es brauche allerdings dazu ein
Gutachten. Wenn nun sowohl in der Kommissions- wie in
der Bundesratsfassung im Gesetz der Umweltschutz fest-
gehalten wird, können solche Gutachten erleichtert werden.
Wir erachten - wie gesagt - die Unterschiede zwischen den
beiden Fassungen materiell nicht für entscheidend. Juri-
stisch will ich mich dazu nicht äussern. Wir meinen, dass
der Bundesrat auch mit der Fassung der Kommission wei-
terhin wie heute das Recht hätte, auf den Durchgangsstras-
sen Massnahmen zu ergreifen, um die Umwelt vor dem
Autoverkehr und seinen Folgen zu schützen.
Auch würde ja gemäss Kommissionsfassung Absatz 3
bestehen bleiben. Bezüglich Verkehrsverboten auf Durch-
gangsstrassen sind wir der Meinung, dass vorgesorgt wer-
den muss und möglichst wenig Strassen überhaupt als
Durchgangsstrassen klassifiziert werden sollen. Dann kön-
nen die Kantone auch eigentliche Verkehrsverbote erlas-
sen. Hier muss der politische Druck ansetzen.
Der Regionalverkehr der Pendler ist nur mit den öffentli-
chen Verkehrsmitteln zu lösen. Dazu gehören ausgebaute
öffentliche Verkehrsmittel, günstige Tarife und Abgeltungen
der Leistungen des öffentlichen Verkehrs mit öffentlichen
Geldern. Auch das wäre möglich, wenn der politische Wille
dazu vorhanden wäre.
Bühler-Tschappina: Die Abwanderung aus den Städten ist
heute eine Tatsache geworden, die nicht übersehen werden
darf. Wir stehen vor der merkwürdigen Situation, dass
einerseits die Entleerung der Bergdörfer und -täler weiter-
geht, zum Teil zwar etwas verlangsamt, und andererseits
auch die Städte, insbesondere die grösseren, einen Rück-
gang ihrer Einwohner zu verzeichnen haben; dies natürlich
aus ganz gegensätzlichen Gründen. Die Gründe für die Ent-
völkerung der Städte haben Sie vorhin bereits von den
Kommissionssprechern gehört. Ich möchte sie nicht wie-
derholen.
Die Abwanderung aus den Zentren wie aus den Randgebie-
ten hat zur Folge, dass die stadtnahen Gebiete eine Zuwan-
derung erfahren und ein entsprechendes Wachstum aufwei-
sen. Der auslösende Faktor für die Initiative von Ratskollege
Bratschi war zweifellos die Sorge um den Einwohnerrück-
gang in den Städten. Die SVP-Fraktion betrachtet es aber
keineswegs nur als rein städtisches Anliegen, sondern als
ein gesamtschweizerisches Problem. Die Zunahme der
Bevölkerung in den stadtnahen Gemeinden und der damit
zusammenhängende gewaltige Verbrauch von Land - meist
gutem Kulturland - kann uns allen nicht gleichgültig sein.
Darum muss etwas zur wirksamen Lösung dieses Problems
unternommen werden.
Wir sind etwas erstaunt, dass, nachdem sich die beiden
Professoren Müller und Grisel auf einen ihrer Meinung nach
verfassungskonformen Text geeinigt haben, nun die Juri-
sten der Verwaltung zum Schluss gekommen sind, der Text
Initiative parlementaire
226
N 3 mars 1983
der beiden Professoren sei mit Artikel 4 BV nicht vereinbar.
Der vom Bundesrat vorgeschlagene Text kann das F'roblem
der Abwanderung aus den Städten nicht lösen, so dass
unseres Erachtens eine Änderung des Strassenverkehrsge-
setzes nach bundesrätlicher Fassung keinen Sinn hat. Statt
dieser Änderung können wir es ruhig bei der heutigen Fas-
sung belassen. Weil wir aber der Meinung sind, die Lebens-
qualität in den Städten sei so zu verbessern, dass die
Abwanderung aus diesen zum Stillstand kommt, stimmen
wir nur einer Änderung des Strassenverkehrsgeselzes zu,
die auch Gewähr bietet, dass dieses Ziel erreicht wird. Die-
ses Ziel kann, wie gesagt, mit der bundesrätlichen Lösung
nicht erreicht werden.
Mit den ersten zwei Punkten, die heute von Bundesrat
Friedrich hier aufgezeigt wurden, gehe ich persönlich weit-
gehend einig. Hier könnten wir auch der bundesrätlichen
Fassung zustimmen. Hingegen ist meines Erachtens Punkt
3 - die Bevorzugung der Anwohner oder besser gesagt der
Schutz der Stadtbewohner vor den Pendlern - genau jener
Punkt, der sich gemäss den gemachten Erfahrungen in der
Praxis mit dem heutigen Gesetzestext sowie mit cer Fas-
sung des Bundesrates einfach nicht lösen lässt. Dieses
Problem kann ganz einfach nur gelöst werden, wenn wir der
Kommissionsfassung zustimmen.
Daher empfehle ich Ihnen namens der SVP-Fraktion, der
Fassung der Verkehrskommission zuzustimmen und den
Antrag des Bundesrates sowie den Rückweisungsantrag de
Capitani abzulehnen. Die Punkte 1 und 2 können dann im
Ständerat immer noch modifiziert werden. Der Punkt 3 aber
- der eigentliche Kernpunkt - muss, wenn etwas gesche-
hen soll, gemäss Kommissionsfassung die Zustimmung
erhalten.
Huggenberger: Die CVP-Fraktion hat diese Anträge in ihrer
Fraktionssitzung behandelt und stimmt dem Ant'ag der
Verkehrskommission zu. Zum heutigen Rückweisungsan-
trag beantrage ich Ihnen persönliche Ablehnung. Ich
glaube, ich brauche keine weiteren Ausführungen über die
Notwendigkeit des Schutzes der Quartierbewohner vor der
Autoflut zu machen. Das Strassenverkehrsgesetz lässt
dank der sich inzwischen entwickelten Praxis zu, den quar-
tierfremden Durchgangsverkehr zu verhindern. Das Pro-
blem des schrankenlosen Missbrauchs der Wohnquartiere
als Parkraum ist aber nicht gelöst, weil die Handhabung des
Strassenverkehrsgesetzes durch den Bundesrat als letzte
Verwaltungsinstanz die Quartierbewohner nicht schützt.
Deshalb war die parlamentarische Initiative von Herrn Brat-
schi notwendig, aus der sich dann, von Rechtsgutachten
abgesegnet, der geläuterte Vorschlag der Verkehrskommis-
sion entwickelt hat. Der Bundesrat ist aber darüber nicht
glücklich. Er unterbreitet einen neuen Textvorschlag, der
jedoch nichts Neues bringt, indem er lediglich die bisherige
Praxis, die sich zu Artikel 3 Absatz 4 gefestigt hat, mitbe-
rücksichtigt. Der Bundesrat stösst sich vor allem daran,
dass man den Verkehrsbedürfnissen der Quartierbewohner
und gleichermassen Betroffener angemessen Rechnung
tragen will. Das ist die Formulierung der Verkehrskommis-
sion, die vom Bundesrat nicht akzeptiert wird.
Die Haltung des Bundesrates ist meines Erachtens zu eng.
Er bietet heute zwei Lösungen an: eine Dauerparkierrege-
lung mit gesonderten Gebühren (das ist natürlich keine
wirkliche Lösung) und das generelle Fahrverbot. Wir wollen
aber Lösungen, die nicht so weit gehen. Um diese Lösun-
gen zu verhindern, schlägt der Bundesrat wie gesagt vor,
man könnte im ganzen Quartier den Verkehr verbieten mit
der Sonderregelung einer Privilegierung der Quartierbe-
wohner, wie sie heute schon bei einem allgemeinen Fahr-
verbot gegeben ist: Jeder Anwohner kann zu seiner Liegen-
schaft fahren und vor seiner Liegenschaft das Auto abstel-
len. Ich sehe nicht ein, warum Lösungen, wie wir sie vor-
schlagen und die nicht so weit gehen, gegen die Rechts-
gleichheit von Artikel 4 der Bundesverfassung verstossen
sollten.
Das Beispiel Matte lässt sich etwa wie folgt anführen: Man
wollte eine blaue Zone schaffen, zum Beispiel von 100 Plät-
zen, wo jedermann seinen Wagen beschränkt hätte parkie-
ren können, während 30 Anwohnern - das ist nur eine rech-
nerische Zahl - das Recht eingeräumt worden wäre, länger
als anderthalb Stunden zu parkieren. Eine solche Lösung
lehnt nun der Bundesrat ab, obwohl er sagt, er verfolge die
gleiche Zielsetzung. Ich verweise auf Seite 9 des Berichtes
des Bundesrates, wo es heisst: «Wir fragen uns, ob der
Vorschlag der Verkehrskommission die Mängel des
ursprünglichen Initiativtextes beseitigt, denn er ermöglicht
in einer etwas anderen Formulierung die gleiche privile-
gierte Stellung der Quartierbewohner wie der ursprüngliche
Initiativtext.» Das heisst also: Was die Verkehrskommission
vorschlägt, will der Bundesrat nicht, und das ist denn auch
der entscheidende Gegensatz, den wir hier auszutragen
haben. Bei den Ausführungen von Herrn Bundesrat Fried-
rich ist übrigens interessant, dass er zweimal gesagt hat
«gestützt auf die heutige Rechtslage», und gerade diese
Rechtslage wollen wir ja ändern.
Herr Bundesrat Friedrich hat einige Einwände erhoben; der
eine ging dahin, man wolle vom Bundesrat aus durch eine
bessere Formulierung noch weiter gehen als im ursprüngli-
chen Lösungsvorschlag, nämlich zum Beispiel auch Haupt-
strassen vor Lärm schützen. Dazu ist zu sagen, dass wir
zufrieden sind, wenn wir das fertigbringen, was wir beantra-
gen, nämlich den Schutz der Wohnquartiere. Ein zweiter
wesentlicher Punkt in den Ausführungen von Herrn Bun-
desrat Friedrich war der, dass er sagte, Verbote könnten
nur gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Strassenverkehrsge-
setzes ausgesprochen werden und nicht gestützt auf
Absatz 4, der andere Massnahmen vorsehe. In unserer For-
mulierung zu Artikel 3 Absatz 4 ist davon die Rede, dass
zum Schutz von Quartieren vor Lärm und Luftverschmut-
zung insbesondere der Verkehr oder das Parkieren verbo-
ten oder beschränkt werden können. Wir hatten zuerst den
Begriff des Verbots nicht in unseren Antrag aufgenommen.
Herr Prof. Grisel hat uns dann aber darauf aufmerksam
gemacht, dass das Verbotskriterium auch in den Absatz 4
aufzunehmen sei. Wenn nämlich das Verbot in Absatz 4
fehlt, könnte künftig, weil der Sondertatbestand in Absatz 4
geregelt ist, kein Verbot zum Schutz der Wohnquartiere vor
Lärm und Luftverschmutzung ausgesprochen werden. Ich
glaube also, in dieser Beziehung ist die Ansicht, die wir von
bundesrätlicher Seite gehört haben, nicht hieb- und stich-
fest. Das ist ein wesentlicher Punkt.
Dasselbe gilt für die Begründungspflicht. Ich glaube nicht,
dass mit einer Begründungspflicht in Absatz 4 die Lösung
mit einem Verbot nach Absatz 3 eingeschränkt wird. Bei
einem allgemeinen Verbot braucht es keine Begründungs-
pflicht. Wenn aber gestützt auf Absatz 4 der Sonderrege-
lung ein Verbot ausgesprochen wird, muss es begründet
werden. Ob gemäss Absatz 3 oder Absatz 4 im einen Fall
das Bundesgericht, im ändern Fall der Bundesrat zuständig
ist, spielt keine Rolle. Das war bis jetzt schon so. Ich
glaube, das kann man ohne weiteres in Kauf nehmen.
Im Hinblick auf Artikel 4 der Bundesverfassung, der das
Prinzip der Rechtsgleichheit verankert, ist es nun wichtig,
dass solche differenzierte Regelungen auch zugunsten der
Bewohner nur im öffentlichen Interesse aus städteplaneri-
schen Gründen vorgenommen werden dürfen.
Das Bundesgericht hat Massnahmen gegen die Entleerung
von bestehenden Ortskernen, wie bereits der Präsident
erklärt hat, als legitimes planerisches Anliegen bezeichnet;
desgleichen den Schutz der Menschen vor Lärm und Abga-
sen. Die Wiederherstellung lebenswerter Verhältnisse in
städtischen Wohnquartieren im Kampf gegen die Autoflut,
liegt ohne Zweifel im öffentlichen Interesse; selbstverständ-
lich nicht nur durch ein rigoroses Fahrverbot in diesen
Quartieren (das ist der Weg, den uns der Bundesrat zeigt),
sondern auch durch andere vernünftige Regelungen und
Massnahmen, wie wir sie hier einführen wollen.
Damit nun der Bundesrat künftig in diesem Sinne entschei-
den kann, müssen wir als Gesetzgeber das eben neu
regeln. Die Rechtsgutachter haben in einem Nachtrag (als
sie den Standpunkt des Bundesrates gehört hatten), klar
gesagt, dass der Antrag der Verkehrskommission nicht
- März 1983
227
Parlamentarische Initiative
gegen die Rechtsgleichheit der Bundesverfassung ver-
stosse. Ich möchte noch einen Satz von Herrn Prof. Müller
zitieren (zwei hat bereits der Präsident zitiert): «Mit einer
Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, die den Anliegen
des Berner Modells entgegenkommt und sie modifiziert,
stösst der Gesetzgeber keineswegs den seinerzeitigen Ent-
scheid des Bundesrates in einer Beschwerdesache um,
sondern er ändert die Grundlagen, auf denen dieser Ent-
scheid beruht.»
Ich möchte Sie nochmals bitten, im Sinne der Verkehrskom-
mission zu entscheiden. Nur dieser Antrag bringt etwas.
Der Antrag des Bundesrates mag schön sein, aber er bringt
nichts Neues.
Weber-Arbon: Zunächst eine Vorbemerkung. Das «Dreh-
buch» für die Behandlung parlamentarischer Initiativen sieht
bekanntlich vor, dass zunächst - wenn die vorberatende
Kommission ihre Arbeiten abgeschlossen hat - Bericht und
Antrag ans Plenum gehen, gleichzeitig aber auch an den
Bundesrat, mit der Einladung, sich zu den Vorschlägen ver-
nehmen zu lassen. Von dieser Einladung hat der Bundesrat
Gebrauch gemacht und uns am 26. Januar eine entspre-
chende schriftliche Stellungnahme unterbreitet. Wir haben
in der vorberatenden Kommission da und dort die kritische
Sonde an diesen Bericht angelegt, offenbar nicht ganz ohne
Erfolg, denn was heute gewissermassen als Replik vom
Bundesratstisch aus zu hören war, hat einiges an neuen
Gesichtspunkten gebracht, die im schriftlichen Bericht
nicht zu finden waren. Ich finde, es sei eigentlich schade -
um es einmal höflich auszudrücken -, dass der Bundesrat
nicht alle seine Karten auf den Tisch gelegt bzw. seine
Argumente nicht vollumfänglich im schriftlichen Bericht
unterbreitet hat. Mit Recht hat bereits Herr Kollege de Capi-
tani auf diesen Punkt hingewiesen. Das erschwert die Dis-
kussion etwas, sowohl für die Mitglieder der Kommission
wie für die übrigen Mitglieder des Rates. Es ist eine juri-
stisch doch delikate Materie.
Zur Sache selber: Unserem Bericht haben Sie entnehmen
können, dass in der Strassenverkehrspolitik ein neuer ter-
minus technicus aufgetaucht ist, nämlich das «Herumvaga-
bundieren», das sich in Zukunft auch auf den motorisierten
Verkehr beziehen wird.
Der Vorstoss des Kollegen Bratschi ist übrigens nächste
Woche genau drei Jahre alt. Das verkehrspolitische Motiv
dieser Initiative ist gewissermassen der Schlachtruf:
«Kampf gegen den Vagabundenverkehr.» Seine Bedeutung
ist bereits geschildert worden, auch seine Problematik, die
es für unsere städtischen Agglomerationen bringt. Es ist
auch hingewiesen worden auf den sogenannten Berner Ver-
such, dieses Problem zu meistern; dieser Versuch ist in
unserem Bericht auf Seite 3 dargestellt worden.
Über die verkehrspolitische Ausgangslage sind wir wohl
einig; es sollte hier etwas geschehen, mindestens sollten
für Kantone und Gemeinden Möglichkeiten geschaffen wer-
den, dieses Übels Herr zu werden. Meinerseits betone ich,
dass die Kommission - seinerzeit noch unter meinem Präsi-
dium - sich alle Mühe gegeben hat, eine (ich betone) recht-
lich einwandfreie Lösung zu finden. Dass der Text des In-
itianten nicht ohne weiteres akzeptiert werden konnte,
wenn er in seinem Vorschlag zur Revision des SVG sagte,
es sollten besondere Parkierungsregelungen eingeführt
werden, die den Anwohnern eine bevorzugte Stellung ein-
räumen, dafür haben Sie wohl Verständnis.
Unabhängig voneinander haben wir zwei Hochschulprofes-
soren engagiert und mit ihnen zusammen - das ist vielleicht
doch ein kleines Wunder - eine Lösung erarbeitet, zu der
die beiden Hochschuldozenten und unsere Kommission
stehen können.
Die Reaktion des Bundesrates, der Tenor der schriftlichen
Vernehmlassung, lässt sich als sauer-süss bezeichnen.
Man hat Verständnis für das verkehrspolitische Anliegen,
hegt aber doch gewisse Bedenken. In der Kommission
habe ich den Verdacht geäussert, ob hier vielleicht doch ein
gewisser Zusammenhang bestehe zum seinerzeitigen
Beschwerdeentscheid, mit welchem der Bundesrat die
Stadt Bern «heimgeschickt» und ihr erklärt hatte: Wir haben
keine Rechtsgrundlage, um einen derartigen Versuch, wie
er im Berner Mattequartier zum Tragen gebracht werden
sollte, verwirklichen zu können.
Es wird also behauptet - damit komme ich auf einige recht-
liche Aspekte dieser Vorlage -, unser Vorschlag widerspre-
che eigentlich (ursprünglich ging die Argumentation in die-
ser Richtung) Artikel 4 der Bundesverfassung, also dem
Grundsatz der Rechtsgleichheit. Ich zitiere hier eine Pas-
sage aus der bundesrätlichen Stellungnahme: «Der Vor-
schlag der Verkehrskommission enthält den Keim einer
nicht verfassungsmässigen Rechtsanwendung.» Ich
bedanke mich für die Höflichkeit des Stils, der hier vom
Bundesrat an die Adresse des Parlamentes verwendet wor-
den ist, und ich werde mich bemühen, in meiner Replik die-
sen Stil auch zu respektieren.
Die Ausgangslage ist klar. Artikel 3 des Strassenverkehrs-
gesetzes gewährleistet die Strassenhoheit der Kantone. Es
ist explizit in zwei .Kompetenzartikeln, in Absatz 3 und
Absatz 4 gesagt worden, was die Kantone in strassenver-
kehrsrechtlicher Hinsicht tun können. In Artikel 3 Absatz 3
gibt es die Zuständigkeit der Kantone und damit implizite
der Gemeinden, für sogenannte Nicht-Durchgangsstrassen
Anordnungen zu treffen in bezug auf eine zeitliche
Beschränkung oder sogar vollständige Unterbindung des
Verkehrs. Absatz 4 enthält die weitere Zuständigkeit der
Kantone und Gemeinden, andere Beschränkungen oder
Anordnungen zu erlassen. Der Bundesrat spricht von soge-
nannten funktionellen Verkehrsanordnungen, für welche
Kantone und Gemeinden zuständig seien. Aber - darüber
sind wir uns einig - diese Vorkehren müssen bestimmte
Gründe haben, welche das Gesetz, erwähnt und
umschreibt: Sicherheit des Verkehrs, Schutz der Strasse
(also bauliche Vorkehren) und neu nun Schutz der Bewoh-
ner vor Lärm und Luftverschmutzung. In dieser ersten mehr
stilistischen Frage würde ich persönlich der Alternative des
Bundesrates zustimmen. Er nimmt diese politische Kompo-
nente «Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Luftver-
schmutzung» in den ersten Satz von Absatz 4 auf. Das
allein ist aber kein Grund dafür, die ganze Vorlage an die
Kommission zurückzuweisen. Der Ständerat kann diese
mehr stilistische als materielle Ungereimtheit ohne weiteres
korrigieren.
Bei der zweiten Frage, die hier kontrovers ist, geht man von
der Überlegung aus, was zur Bekämpfung der geschilder-
ten Verkehrsmisere getan werden kann. Die Antwort der
Verkehrskommission im Gesetzentwurf lautet, dass im
Interesse des Umweltschutzes der Verkehr oder das Par-
kieren von Motorfahrzeugen beschränkt oder im Extremfall
auch untersagt werden kann. Der Bundesrat hat Bedenken
gegenüber der «Verbotsmöglichkeit», indem er darauf hin-
weist, dass diese bereits in Absatz 3 erwähnt sei. Wir müs-
sen jedoch daran denken, dass Absatz 3 sich auf den
Bereich der Nebenstrassen beschränkt (Strassen, die nicht
dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind). Ob wir
hier also richtig liegen, wenn wir diesen Passus streichen,
wage ich doch zu bezweifeln. Um so mehr - Herr Huggen-
berger hat mit Recht darauf hingewiesen - als diese Mög-
lichkeit der Verkehrsunterbindung weder eine Erfindung
des Initianten noch eine solche der Kommission ist, son-
dern ein Vorschlag von Herrn Prof. Grisel, der uns sagte,
wenn wir die Kompetenzbereiche möglichst weit spannen
wollten, so wären wir gut beraten, diese flexiblere Auswei-
tung vorzuziehen. Auch darüber wird man noch sprechen
können. Ich würde gerne auch die Meinung des Ständera-
tes zu diesem Vorschlag von Herrn Prof. Grisel kennenler-
nen. Diese beiden Differenzen könnten meines Erachtens
ohne weiteres im Zweikammer-Differenzenbereinigungsver-
fahren ausgebügelt werden.
Herr Bundesrat Friedrich hat mit Recht auf den dritten
Punkt hingewiesen, wo sich gewissermassen die Rechts-
philosophie der Kommission und diejenige des Bundesra-
tes nicht decken. Die Kommission fügt unter Berufung auf
die Gutachter bei, dass den Verkehrsbedürfnissen der
Quartierbewohner und gleichermassen Betroffener dabei
Initiative parlementaire
228
N 3 mars 1983
angemessen Rechnung zu tragen sei. Da kann sich der
Bundesrat nicht einverstanden erklären. Er erklärt, dass
hier das Privileg für die einen oder anderen Rechtsgenos-
sen eben doch zum Tragen gebracht werden könnte.
Unverhohlen ist im schriftlichen Bericht auch folgendes dar-
gelegt worden: Sollten wir dieses Gesetz so verabschieden,
wäre es möglich, das Berner Modell rechtskräftig einzufüh-
ren. Ich sage ja: wir haben dem Initianten recht gegeben,
dass diese Berner Lösung zum Tragen gebracht werden
könnte. Man wird auch hier von der Überlegung ausgehen
müssen, dass das Fell des Bären nicht gewaschen werden
kann, ohne dass es nass gemacht wird. Wir wollen diese
Rechtsgrundlage, die der Bundesrat der Stadt Bern im wie-
derholt zitierten Beschwerdeentscheid abgesprochen
hatte, heute einführen. Ich glaube, dass wir als Gesetzge-
ber mit der Wissenschaft Rücksprache nehmen sollten,
bevor wir den Entscheid treffen. Wir befinden uns in guter
Gesellschaft, wenn wir die Verantwortung für eine derartige
differenzierte Lösung, wie sie dieser entscheidende Satz
von Artikel 3 Absatz 4 nun enthält, mit der Kommissionsfas-
sung übernehmen können. Gerade hier sind nun verschie-
dene neue Gesichtspunkte mündlich vom Bundesrat vorge-
tragen worden, denen ich mich nicht anschliessen kann. Ich
stelle sogar fest, dass der Bundesrat selbst sagt, dass so
eine differenzierte Möglichkeit des gesteigerten Gemeinge-
brauchs möglich sein soll.
Die Abwägung dieser widerstrebenden öffentlichen Interes-
sen soll natürlich den einzelnen Kantonen und Gemeinden
nicht abgenommen werden. Aber wenn wir im Gesetz diese
Abwägungspflicht stipulieren, kann nicht mehr gesagt wer-
den, dass eine derartige Lösung - wie sie die Stadt Bern
getroffen hat - dem Grundsatz von Artikel 4 der Bundesver-
fassung widerspricht.
Ich bitte Sie deshalb, dem Konzept der Kommission zuzu-
stimmen, auch wenn vor allem im ersten Punkt noch eine
Bereinigung stattfinden kann.
Zum Schluss eine Bemerkung zum Ordnungsaritrag von
Herrn de Capitani: Kommen wir nicht weiter, wenn wir heute
entscheiden, die Angelegenheit dem Zweitrat zuzuspielen,
wenn dieser die Möglichkeit hat, materiell zu diesen allfälli-
gen Differenzen noch Stellung zu nehmen? Wir kommen so
rascher zum Ziel, als wenn wir heute eine Rückweisung
beschliessen, wenn die Kommission nochmals über die
Bücher muss und im Juni dann ihren Bericht erstattet. Das
würde dazu führen, dass der Ständerat in der gegenwärti-
gen Legislaturperiode die Materie nicht mehr abschliessend
behandeln kann. Ich würde dies bedauern.
Aus diesem zeitlichen Umstand heraus beantrage ich Ihnen
- auch im Namen der sozialdemokratischen Fraktion -
Ablehnung des Antrages de Capitani und Zustimmung zum
Konzept der vorberatenden Verkehrskommission.
M. Bonnard: Le groupe liberal vous invite à voter la proposi-
tion de renvoi de M. de Capitani. L'exposé parfaitement
clair de M. Friedrich, conseiller fédéral, nous permet d'expli-
quer très sommairement les deux raisons que nous avons
de soutenir cette proposition. La première c'est que, à
notre avis, le Conseil fédéral a démontré que la proposition
de la commission, en dépit de toutes les explications que
vient de donner notre excellent collègue Weber-Arbon, est
contraire à la constitution, en particulier à son article 4. Or,
dans un Etat comme le nôtre, qui n'a pas de juridiction
constitutionnelle, c'est tout de même au Parlement qu'il
appartient de veiller au respect de la constitution. Nous ne
pouvons pas prendre de décision comportant le risque
d'une application violant la constitution. Or, le Conseil fédé-
ral nous l'a bien démontré, la proposition de la commission
comporte ce risque. Nous ne pouvons dès lors y souscrire.
La deuxième raison est la suivante. Dans son rapport, le
Conseil fédéral dit ceci, au chiffre 26 - je vous citerai six
lignes: «II ressort de l'analyse approfondie du droit en
vigueur que les cantons et les communes disposent d'ores
et déjà d'une grande latitude pour édicter des prescriptions
concrètes en matière de circulation. En vertu de l'article 3,
4
e
alinéa, de la loi sur la circulation routière et pour des rai-
sons relevant de la protection de l'environnement ou de
l'urbanisme, ils peuvent notamment arrêter des réglementa-
tions appropriées du trafic dans les quartiers d'habitation.
Du point de vue purement juridique - nous dit le Conseil
fédéral - il n'est donc pas nécessaire de compléter l'article
4, 4e alinéa, LCR.» J'insiste sur cette dernière phrase: il
n'est pas nécessaire de légiférer pour apporter une solution
au problème qui préoccupe la commission et M. Bratschi.
Le problème que vous soulevez, Monsieur Bratschi, est
réel, mais pour le résoudre, vous avez choisi à l'époque une
solution qui était contraire à l'égalité de traitement. Vous
vous êtes trompé, comme cela peut arriver à chaque magis-
trat - cela m'est également arrivé. Vous cherchez mainte-
nant à redresser la situation, c'est normal. La commission
veut vous aider, je le comprends aussi. Mais pour atteindre
votre but, le Conseil fédéral vous le dit, il n'est pas néces-
saire de modifier la loi puisque celle-ci vous permet, préci-
sément, de trouver la solution conforme à la constitution.
C'est une illusion de croire que le texte proposé par le
Conseil fédéral - qui, je tiens à le préciser, est lui conforme
à la constitution - pourrait rendre conformes à la constitu-
tion des prescriptions que vous édicteriez et qui auraient
pour résultat de privilégier les habitants des quartiers rési-
dentiels. C'est là l'erreur que vous commettez.
Dans ces conditions, le renvoi à la commission s'impose et,
de l'avis de notre groupe, la meilleure solution c'est de ne
pas légiférer.
Vetsch: Herr Kollege Bratschi hat uns sein Anliegen hier
sehr engagiert unterbreitet, wie er das auch in der Kommis-
sion getan hat. Ich kann für die freisinnig-demokratische
Fraktion erklären, dass diesem Anliegen mit grösstem Ver-
ständnis begegnet wird. Wir möchten die Voraussetzungen
schaffen, dass die Städte ihre Probleme, die sich in dieser
Beziehung ernsthaft stellen, lösen können. Aber, das ist
ganz klar, unser aller Anliegen muss es sein, Lösungsmög-
lichkeiten auf einer rechtlich einwandfreien Basis zu finden.
Nun sind leider, wie Bundesrat Friedrich selber ausgeführt
hat, etwas spät schwerwiegende Einwände von selten des
Bundesrates gegenüber dem Vorschlag der Kommission
erhoben worden. Diese sind ernstzunehmen, und ich
glaube auch, dass wir sie in der Kommission noch zu wenig
erwägen konnten.
Bundesrat Friedrich, um das kurz zusammenzufassen,
spricht von Kontraproduktivität; mit dem Vorschlag der
Kommission werde eher gegen die Absichten des Initianten
und der Kommission gehandelt; die Kompetenzabgrenzung
zwischen Bund und Kantonen werde verschlechtert; die
Einschränkung des Umweltschutzes als Grund für Ver-
kehrsmassnahmen auf Wohnquartiere sei mehr als uner-
wünscht; neue Verbotsmöglichkeiten schaffen Widersprü-
che im Gesetz und Verwirrung und seien systemwidrig; die
Rechtslage der Gemeinden werde verschlechtert; der Bun-
desrat verneint in aller Deutlichkeit die Verfassungsmässig-
keit. - Was sollen wir in dieser Situation tun? Es ist schwer,
hier zu entscheiden.
Dass die Kommission zwei Jahre gearbeitet hat, wäre noch
kein Grund, nicht nochmals über die Bücher zu gehen -,
wenn auch nicht nochmals zwei Jahre lang. Wir können
diese Angelegenheit aber auch an den Ständerat weiterge-
ben und sie dort - wie Herr Bundesrat Friedrich gesagt hat
- reparieren lassen. Das ist aber meines Erachtens doch
eher ungefreut, vor allem dann, wenn wir erkennen würden,
dass eine Reparatur wirklich notwendig ist. Dies zu erken-
nen, ist allerdings nicht so ganz einfach.
Nun scheint mir im ganzen Ablauf wichtig zu sein, was Bun-
desrat Friedrich auch erwähnt hat, nämlich dass der Bun-
desrat seine Stellungnahme sehr spät abgeben konnte. Die
Kommission hat sich zwar während zweier Jahre mit der
Thematik befasst, der Bundesrat hat uns aber erst am
-
Januar 1983 seinen Bericht abgegeben. Wir kennen
seine Stellungnahme erst seit einem Monat. Die Kommis-
sion hat sich mit diesem Bericht nur kurz befassen können.
Wenn nun von selten des Bundesrates der Wunsch geäus-
sert wird, hier und in der Kommission seinen Standpunkt
-
März 1983 N 229 Parlamentarische Initiative
noch gründlicher darlegen zu können und mit der Kommis-
sion im Gespräch zu bleiben, könnte und sollte man diesem
Wunsche entsprechen und die parlamentarische Initiative
noch nicht an den Ständerat weitergeben.
Kollege Weber räumt auch ein, dass der Ablauf nicht so
ganz befriedigend sei, dass der Bundesrat erst spät zu
einer Stellungnahme gekommen und dass heute von Seiten
des Bundesrates einiges Gewichtiges gesagt worden sei.
Ich empfehle Ihnen deshalb, die Angelegenheit gemäss
Antrag de Capitani doch nochmals an die Kommission
zurückzuweisen, um dem Bundesrat Gelegenheit zum
Gespräch mit der Kommission zu geben, das noch zu kurz
gekommen ist.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.05 Uhr
La séance est levée à 12 h 05
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere (Bratschi)
Initiative parlementaire Loi sur la circulation routière. Quartiers d'habitation (Bratschi)
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
80.223
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
03.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
220-229
Page
Pagina
Ref. No
20 011 263
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