80.222
CH_VB_001Ch Vb28.09.1983Originalquelle öffnen →
Initiative parlementaire 1302 N 28 septembre 19B3 schon heute durch die zwingende Form der Motion die Hände binden lassen. Es empfiehlt sich vielmehr, die Gründe für und gegen entsprechende Gesetzesänderungen zunächst einmal sorgfältig abzuwägen und nur jene Mass- nahmen ins Auge zu fassen, die auch für den Bund verkraft- bar sind. Hiefür eignet sich nach unserer Auffassung die Form des Postulates besser. Der Bundesrat beantragt Ihnen daher, die Motion der Kom- mission in ein Postulat umzuwandeln. Präsident: Dem Antrag der Kommission, der parlamentari- schen Initiative keine Folge zu geben und sie abzuschrei- ben, wird nicht opponiert. - Der Bundesrat beantragt, die Motion als Postulat zu überweisen, und Herr Cavadini bean- tragt, die Motion abzulehnen. Er opponiert aber de r Über- weisung als Postulat nicht. Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Kommission (Motion) 53 Stimmen Für den Antrag des Bundesrates (Postulat) 45 Stimmen Definitiv - Définitivement Für Annahme der Motion 55 Stimmen Dagegen 35 Stimmen An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 80.222 Parlamentarische Initiative Verantwortlichkeit von Presse, Radio und Fernsehen (Bäumlin) Initiative parlementaire Responsabilité de la presse écrite, de la radio et de la télévision (Bäumlin) Herr Kunz unterbreitet namens der Kommission den folgen- den schriftlichen Bericht: Wir unterbreiten Ihnen hiermit gemäss Artikel 27 Absatz 5 des Geschäftsreglementes den Bericht der vorberatenden Kommission über die von Nationalrat Bäumlin am S.März 1980 eingereichte parlamentarische Initiative. Die als ausge- arbeiteter Entwurf formulierte Initiative verlangt eine Ände- rung und Ergänzung von Artikel 27 des Strafgesetzbuches (StGB). Einerseits sollen die heute auf die Presse beschränk- ten Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortlich- keit auch auf Radio und Fernsehen ausgedehnt werden. Ferner wird eine Erweiterung des Zeugnisverweigerungs- rechts der Medienschaffenden vorgeschlagen: Falls ein öffentliches Interesse wahrgenommen wird, soll das Zeug- nis nicht nur bei den Pressedelikten, sondern auch beim Verdacht auf Veröffentlichung einer amtlichen geheimen Verhandlung oder auf eine Verletzung des Amtsgeheimnis- ses verweigert werden dürfen. Die Kommission hörte an ihrer ersten Sitzung vom 17. Dezember 1980 den Initianten und am 24. Januar 1981 als Vertreter der Expertenkommission Mediengesamtkonzep- tion die Herren Dr. Hans Kopp und Oskar Reck an. Nachdem sie ihre Beratungen bis zum Vorliegen des Berichtes der Expertenkommission sistiert hatte, Hess sich die Kommis- sion am 28.Juni 1982 vom Vorsteher des EJPD über die Arbeiten der Verwaltung im Bereich des Medienrechts infor- mieren. Die Kommission ist mit dem Initianten einig, dass die gelten- den Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortlich- keit und das Zeugnisverweigerungsrecht im Medienbereich ungenügend sind. Sie legt aber grosses Gewicht auf die Koordination der Bemühungen von Parlament und Exeku- tive und ist mehrheitlich der Ansicht, das Problem des Zeugnisverweigerungsrechts solle im Rahmen einer umfas- senderen Revision des Medienrechts und der Bestimmun- gen über die Geheimhaltung gelöst werden. Eine Revision des Medienrechts, bei der auch Vorschläge der Experten- kommission für eine Mediengesamtkonzeption einbezogen werden sollen, ist im Gang: Gegenwärtig wird im Ständerat der Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen beraten, der später durch ein Gesetz ausgeführt werden wird; ferner arbeitet das EJPD im Zusammenhang mit der parlamentari- schen Initiative Muheim an einer Vorlage über die Presseför- derung. Die rechtlichen Bestimmungen über die Geheimhal- tung müssen aufgrund einer Motion und eines Postulates Binder überprüft werden; der Vorsteher des EJPD hat entsprechende Revisionsvorschläge bis zum Ende dieser Legislaturperiode angekündigt. Um unnötige Doppelspurigkeiten zu vermeiden, empfiehlt die Kommission dem Rat mit 13 zu 5 Stimmen, die Initiative Bäumlin abzulehnen. Wortlaut der parlamentarischen Initiative vom S.März 1980 Ich beantrage auf dem Wege einer parlamentarischen Ein- zelinitiative im Sinne von Artikel 27septies des Gechäftsver- kehrsgesetzes die folgende Ergänzung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches: 6. Verantwortlichkeit von Presse, Radio und Fernsehen (Marginale) Art. 27
(unverändert)
(unverändert)
(Absatz 1 unverändert) Kann der Einsender eines in einem Anzeigeblatt oder im Anzeigenteil einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen Inserates nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so wird diejenige Person als Täter bestraft, die als für die Anzeigen verantwortlich bezeichnet ist und, wenn eine solche nicht genannt ist, der Verleger oder Drucker. Wird die für die Anzeigen verantwortliche Person zu einer Busse verurteilt, so haftet dafür auch der Verleger.
Redaktoren, Mitarbeiter, Verleger und Drucker periodi-
scher Druckschriften sowie ihre Hilfspersonen sind berech-
tigt, das Zeugnis zu verweigern über
tionellen Teil veröffentlichten Artikel zugrunde liegt.
Wird durch die Veröffentlichung ein öffentliches Interesse
wahrgenommen, darf das Zeugnis auch dann verweigert
werden, wenn der Verdacht besteht, die Zustellung des
Artikels oder die Weitergabe der Information an die Presse
sei gemäss Artikel 293 oder 320 strafbar.
Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in Ziffer 4 Absatz 1 genannten Personen reicht, ist ihnen gegenüber die Anwendung prozessualer Zwangsmassnahmen unzu- lässig.
(wie bisher Ziffer 5)
Die Bestimmungen der Ziffern 4 und 5 finden keine Anwendung ... (wie bisher Ziff. 6) Art. 27bis
Wird eine strafbare Handlung durch eine im Radio oder Fernsehen ausgestrahlte Äusserung begangen, und erschöpft sich die strafbare Handlung in der Äusserung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, ihr geistiger Urheber dafür verantwortlich.
Kann der geistige Urheber der Äusserung nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist die als Redaktor der Sendung bezeichnete Person und, wenn eine solche fehlt, der Programmverantwortliche als Täter strafbar.
September 1983 N 1303 Parlamentarische Initiative
Redaktoren, Mitarbeiter und Programmverantwortliche
von Radio und Fernsehen sowie ihre Hilfspersonen sind
berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über
ten Äusserung zugrunde liegt.
Wird durch die Veröffentlichung ein öffentliches Interesse
wahrgenommen, darf das Zeugnis auch dann verweigert
werden, wenn der Verdacht besteht, die Weitergabe der
Information an das Radio oder Fernsehen sei gemäss Artikel
293 oder Artikel 320 strafbar.
Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in Ziffer 3 Absatz 1 genannten Personen reicht, ist ihnen gegenüber die Anwendung prozessualer Zwangsmassnahmen unzu- lässig.
Die Bestimmungen des Artikels 27 Ziffern 6 und 7 gelten entsprechend. Texte de l'initiative parlementaire du 5 mars 1980 Par voie d'initiative parlementaire au sens de l'article 27 S8p1ies de la loi sur les rapports entre les conseils, je propose que le Code pénal suisse soit complété comme il suit:
Responsabilité de la presse, de la radio et de la télévision (titre marginal) Art. 27
(Inchangé)
(Inchangé)
(Premier alinéa inchangé) Si la personne qui a envoyé une insertion faite dans une feuille d'annonces ou dans la partie d'un journal ou d'un période réservé aux annonces ne peut être découverte ou ne peut être traduite en Suisse devant un tribunal, la personne désignée comme responsable des annonces (ou, à son défaut, l'éditeur ou l'imprimeur) sera punie comme auteur de l'infraction. Si la personne désignée comme responsable des annonces est condamnée à une amende, l'éditeur en répond aussi.
Les rédacteurs, collaborateurs, l'éditeuret l'imprimeur de
publications périodiques, de même que les auxiliaires de
ceux-ci, ont le droit de refuser leur témoignage sur:
base à un article publié dans la partie rédactionnelle.
Si la publication sert l'intérêt public, il sera possible égale-
ment de refuser de témoigner, même s'il est présumé qu'en
vertu de l'article 293 ou de l'article 320 CPS, il peut être
punissable de faire parvenir l'article en question ou de
communiquer l'information à la presse.
Lorsque le témoignage peut être refusé conformément à l'article 27, chiffre 4, 1 er alinéa, aucune mesure coercitive, prévue par la loi de procédure, ne pourra être employée contre les personnes qui sont au bénéfice de cette disposi- tion.
(Chiffre 5 actuel, inchangé)
Les dispositions des chiffres 4 et 5 ne sont pas applica- bles... (ch. 6 actuel, inchangé). Art. 27bis
Lorsqu'une infraction aura été commise par la voie de la radio ou de la télévision et est consommée par l'allégation elle-même, l'auteur de l'allégation en sera seul responsable, sous réserve des dispositions ci-après.
Si l'auteur de l'allégation ne peut être découvert, ou ne peut être traduit en Suisse devant un tribunal, la personne désignée comme rédacteur de l'émission ou, à son défaut, le responsable des programmes sera puni comme auteur de l'infraction.
Les rédacteurs, collaborateurs et responsables des pro-
grammes de la radio et de la télévision, de même que leurs
auxiliaires, ont le droit de refuser de témoigner sur:
base à l'allégation diffusée sur les ondes.
Si la diffusion d'une telle allégation sert l'intérêt pubic, il
sera possible également de refuser de témoigner, même s'il
est présumé qu'en vertu de l'article 293 ou de l'article 320
CPS, il peut être punissable de faire parvenir l'information
en question à la radio ou à la télévision.
Lorsque le témoignage peut être refusé conformément à l'article 27 bis , chiffre 3, 1 er alinéa, aucune mesure coercitive prévue par la loi de procédure ne pourra être employée contre les personnes qui sont au bénéfice de cette disposi- tion.
Les dispositions figurent à l'article 27, chiffres 6 et 7, s'appliquent par analogie. Begründung
Es gibt keine lebendige Demokratie ohne gründliche Information über die Probleme und die politischen Stand- punkte, die in den Organen der politischen Willensbildung auftreten. Dabei kommt den Medien eine unverzichtbare Aufgabe zu. Journalisten sind keine «Richter», doch sind sie zu Wächtern berufen, die Probleme offenzulegen, die Dis- kussion stets in Gang zu halten haben. Sicher gibt es Gren- zen der rechtlich und politisch vertretbaren Berichterstat- tung. So sind zum Beispiel eigentliche Staatsgeheimnisse, die die Sicherheit des Landes betreffen, zu respektieren. Andererseits ist gerade in unserem Lande eine Tendenz zur Geheimniskrämerei der Behörden offensichtlich, nicht nur im Bund, sondern auch in den Kantonen und Gemeinden. Eben diese Geheimniskrämerei, die das Mitdenken und den kritischen Beitrag des Bürgers ausschliesst, dürfte nicht wenig dazu beitragen, wenn Interesselosigkeit und Resigna- tion über den Sinn staatsbürgerlicher Aktivität mehr und mehr um sich greifen. Der Journalist, der sachlich unvertretbare Geheimniskräme- rei stört, verteidigt das öffentliche Interesse an einer lebendi- gen Demokratie. Darum ist er in seiner rechtlichen Stellung zu stärken. Dazu sind verschiedene Vorkehren nötig: Grundlegend ist das Recht auf umfassende Information und die diesem Recht entsprechende Pflicht staatlicher Organe zur Information über alle wichtigen Probleme und über den Gang der politischen Entscheidungsprozesse. Der Bereich der Geheimhaltungspflicht ist grundsätzlich auf Gegenstände zu begrenzen, die die staatliche Sicherheit oder den Persönlichkeitsschutz Einzelner betreffen. Wo sich die Geheimhaltungspflicht nicht schon aus dem Gesetz ergibt, soll sie nur aus sachlichen Gründen des öffentlichen Interesses und nur aufgrund eines je besonderen Beschlus- ses der befassten Instanz angeordnet werden können. Nur so ergibt sich für den Journalisten Rechtssicherheit, näm- lich eine klare Abgrenzung zwischen erlaubter und uner- laubter Berichterstattung. Wie das deutsche Bundesverfassungsgericht erkannt hat, gehört es «zur Gewährleistung einer institutionell eigenstän- digen und funktionsfähigen Presse», dass sich Personen, die der Presse Informationen zukommen lassen, auf das Redaktionsgeheimnis verlassen können, dass den Journali- sten also ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, das sie gegen die Zumutung schützt, ihre Informanten bekanntzu- geben. Demgegenüber hat das schweizerische Bundesgericht die Auffassung vertreten, aus der Pressefreiheit lasse sich nicht ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht ableiten: «Ob die publizistische Auswertung geheimer Informationsquel- len gegenüber der Abklärug bestimmter Sachverhalte höher einzustufen ist und ob deswegen die Geheimhaltung der Auskunftspersonen im Strafverfahren zulässig sein soll, ist eine Frage, deren Lösung nicht dem Verfassungsrecht entnommen werden kann, sondern vom zuständigen Gesetzgeber zu treffen ist.» (BGE 98 là 422.)
Das heutige Straf recht enthält in Artikel 27 bereits einige Regeln, die der öffentlichen Aufgabe der Presse Rechnung
Initiative parlementaire1304 N 28 septembre 1983 tragen. Die in vielen Teilen verbesserungsbedürftige Geset- zesbestimmung geht von der primären Verantwortlichkeit des Verfassers aus, wenn eine strafbare Handlung durch das Mittel der Druckerpresse begangen wird und sich diese Handlung im Presseerzeugnis erschöpft. Kann der dem Ver- letzten unbekannte Verfasser nicht ermittelt werden, weil die Nachforschungen bei der Redaktion, dem Drucker oder dem Verlag ergebnislos geblieben sind, oder hat die Veröffentli- chung ohne das Wissen oder gegen den Willen des Verfas- sers stattgefunden, bestimmt sich nach einer gesetzlich geregelten Reihenfolge, wen die Strafe zu treffen hat (Kas- kadenhaftung). Der für den Verfasser presserechtlich Ver- antwortliche hat stellvertretend für fremde Schuld einzu- stehen. Bei periodischen Presseerzeugnissen ist der Redaktor nicht verpflichtet, den Namen des Verfassers zu nennen. Weder gegen ihn noch gegen weitere Mitarbeiter in Druckerei und Verlag dürfen prozessuale Zwangsmittel angewandt wer- den, um den Namen zu ermitteln. Die Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht und die Beschränkung pro- zessualer Eingriffe gelten allerdings nur dann, wenn es sich nicht um einzeln aufgezählte Delikte auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit handelt. Vergleichbare Regelungen sind auch in anderen Rechts- zweigen getroffen worden. So bestimmt etwa Artikel 4 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb, dass ein Redaktor die Bekanntgabe des Verfassers oder des Einsen- ders verweigern darf, wenn einschlägige Widerhandlungen durch das Mittel der Druckerpresse begangen worden sind. In solchen Fällen können gegen den Redaktor gewisse zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Wesent- lich weiter als die bisher genannten Bestimmungen geht das in Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geordnete Zeugnisverweigerungsrecht. Danach können Redaktoren, Mitarbeiter, Verleger und Drucker von periodischen Druck- schriften und Redaktoren, Mitarbeiterund Programmverant- wortliche von Radio und Fernsehen das Zeugnis über Inhalt und Quelle ihrer Information verweigern. Ausgenommen sind lediglich solche Fälle, in denen es um die Abklärung des Sachverhalts auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit geht. Die praktische Bedeutung dieser Regelung ist allerdings gering, weil im Verwaltungsverfahren nur sel- ten vom Beweismittel der Zeugenaussage Gebrauch gemacht wird. 3. Die vorliegende parlamentarische Initiative bezweckt, die Stellung der Medien im Strafrecht in doppelter Hinsicht neu zu umschreiben: einmal sollen die bisher auf die Presse beschränkten Vorschriften auch auf Radio und Fernsehen ausgedehnt werden ; zum zweiten ist beabsichtigt, das Zeug- nisverweigerungsrecht unter präzis umschriebenen Bedin- gungen über die sogenannten «Pressedelikte» hinaus zu erweitern. Zusätzliche kleinere Modifikationen ergänzen die Neuregelung der Materie. 3.1 Die Tatsache, dass sich Artikel 27 StGB ausschließlich auf die Presse bezieht, ist rein historisch zu verstehen. Radio und Fernsehen haben heute im Mediensystem eine der Presse ebenbürtige Stellung erreicht. Artikel 16 des irr Jahre 1968 geschaffenen Verwaltungsverfahrensgesetzes trägt diesem Umstand Rechnung, indem es statuiert, dass die Mitarbeiter von Presse, Radio und Fernsehen das Zeugnis über Inhalt und Quelle ihrer Information verweigern können. Eine entsprechende Anpassung ist auch im Strafrecht vor- zunehmen. 3.2 Artikel 27 StGB enthält eine Sonderregelung für jene strafbaren Handlungen, die sich im Presseerzeugnis erschöpfen. Ein Pressedelikt liegt deshalb nur vor, wenn die durch das Presseerzeugnis geäusserten Gedanken und deren Kenntnisnahme den Tatbestand der strafbaren Hand- lung erfüllen, ohne dass weitere Tatbestandsmerkmale dazu kommen müssen. Gemeint sind Gedankenäusserungsde- likte, wobei den Ehrverletzungen eine besonders grosse praktische Bedeutung zukommt. Diese Regelung soll im Prinzip übernommen, in einem Punkt jedoch erweitert wer- den: Wird durch die Publikation ein öffentliches Interesse wahrgenommeen, soll das Zeugnis auch dann verweigert werden dürfen, wenn der Verdacht besteht, die Zustellung des Artikels oder die Weitergabe der Information an die Presse sei als «Veröffentlichung amtlicher geheimer Ver- handlungen» (Art. 293 StGB) oder als «Verletzung des Amts- geheimnisses» (Art. 320 StGB) zu qualifizieren. Denkbar wäre etwa der folgende Fall: Ein Beamter infor- miert einen Journalisten über einen Missstand in seinem Wirkungsbereich. Durch die Veröffentlichung der Mitteilung in den Medien werden die Vorgesetzten des Beamten auf den Fall aufmerksam. Sie leiten eine Untersuchung ein und möchten vom Journalisten die Quelle seiner Information erfahren. Soll er berechtigt sein, den Namen zu verschwei- gen? Dem Beamten sind nicht unbedingt schlechte Absich- ten zu unterschieben. Er hat vielleicht einen Missstand fest- gestellt und sämtliche verwaltungsinternen Möglichkeiten zur Behebung dieses Missstandes ausgeschöpft. Die Infor- mation der Öffentlichkeit kann objektiv nötig sein, um jene Kontrollmechanismen in Gang zu setzen, die eine Fehlent- wicklung zu verhindern imstande sind. Ein solcher Fall ist deutlich von anderen Vorkommnissen zu unterscheiden, wo die vorzeitige Publikation als «Primeur» bloss die Leistungs- fähigkeit eines Mediums unter Beweis stellen soll. Das Zeug- nisverweigerungsrecht des Journalisten bildet die Voraus- setzung dafür, dass in Fällen, in denen erhebliche öffentli- che Interessen auf dem Spiel stehen, beispielsweise ein Beamter nicht von vornherein auf die Information der Allge- meinheit verzichtet, weil er ein Disziplinar- oder Strafverfah- ren riskieren müsste. 3.3 Die Initiative enthält zwei weitere Neuerungen von eher untergeordneter Bedeutung. Die Änderungsvorschläge bezwecken, in Lehre und Praxis aufgetretenen Meinungs- verschiedenheiten über die wenig klare heutige Fassung von Artikel 27 Ziffer 3 Absatz 2 StGB zu begegnen. Dort ist festgehalten: «Weder gegen den Redaktor noch gegen den Drucker und sein Personal, noch gegen den Herausgeber oder Verleger dürfen prozessuale Zwangsmittel angewendet werden, um den Namen des Verfassers zu ermitteln.» Aus dieser Bestimmung zieht man auf den ersten Blick den Schluss, dass nur dem Personal des Druckers, nicht aber demjenigen des Redaktors, des Herausgebers und des Ver- legers ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden werde. Weil das Personal von Redaktion und Verlag - ähnlich wie die Gehilfen der Geistlichen, Ärzte, Rechtsanwälte - eben- falls über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügen müsste und eine entsprechende ausdehnende Auslegung nicht unbestritten ist, verweist der vorgeschlagene Gesetzestext ausdrücklich auf die Hilfspersonen. Darüber hinaus sollen aussenstehende Mitarbeiter eines Presseunternehmens - das Spektrum reicht vom nebenberuflichen Journalisten bis zum Korrespondenten mit Berufsregistereintrag - vom Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch machen kön- nen. Die Neufassung übernimmt die Formulierung in Artikel 16 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, wonach «Redaktoren, Mitarbeiter, Verleger und Drucker periodischer Druckschriften sowie ihre Hilfspersonen» von der Pflicht zur Aussage entbunden sind. Zur Diskussion Anlass gab auch der Umfang des Zeugnis- verweigerungsrechts. Gemäss heutigem Wortlaut von Arti- kel 27 Ziffer 3 Absatz 2 StGB kann das Zeugnis nur hinsicht- lich des Namens des Verfassers verweigert werden. Diese Formulierung wirft verschiedene Fragen auf: Wie steht es mit dem Inhalt einer noch unveröffentlichten Information? Besteht ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses einzig betreffend der Person, die einen Artikel verfasst hat, nicht aber hinsichtlich derjenigen, welche der Redaktion oder einem Journalisten mündlich oder schriftlich Material für einen Artikel geliefert hat? Ausser dem Verfasser soll richti- gerweise auch der Informant gedeckt sein, mag er seinen Hinweis oder seine Gedanken mündlich oder schriftlich weitergegeben haben, unabhängig davon, ob er Urheber, Gewährsmann oder Einsender einer Meldung ist. Diese neue Formulierung in Artikel 27 Ziffer 4 StGB (bzw. Art. 27bis Ziff. 3 StGB) trägt diesen in Lehre und Praxis kaum bestrittenen Überlegungen Rechnung.
Initiative parlementaire 1306N 28 septembre 1983 zu 5 Stimmen, dem Rat zu beantragen, der parlamentari- schen Initiative Bäumlin keine Folge zu geben. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt dem Rat, der Initiative Bäumlin keine Folge zu geben und sie abzuschreiben. Der Initiant behält sich vor, im Rat für die Kommissionsmin- derheit den Antrag zu stellen, der Initiative sei Folge zu geben. Proposition de la commission La commission propose au Conseil de ne pas donner suite à l'initiative Bäumlin et de la classer. L'auteur de l'initiative se réserve de droit de demander au Conseil, au nom de .la minorité de la commission, qu'une suite soit donnée à l'initiative. Kunz, Berichterstatter: Unserem schriftlichen Bericht kön- nen Sie entnehmen, dass die Kommission dem Rat bean- tragt, der Initiative Bäumlin keine Folge zu geben und sie abzuschreiben. Sie ersehen daraus auch, dass sich der Initiant vorbehalten hat, im Rat den Minderheitsantrag zu stellen, der Initiative sei Folge zu geben. Er hat jetzt darauf verzichtet und erklärt sich einverstanden mit dem Proze- dere, welches die Kommissionsmehrheit Vorschlag". Ich danke ihm dafür. Es hat allerdings kritisiert, dass die Kommission in ihrer dreijährigen Arbeit nicht rascher vorwärtsgeschritten ist: Sie hätte seine Initiative behandeln können, und damit läge bereits ein Resultat vor. In der parlamentarischen Arbeit geht es eben nicht nur um das Was, es geht auch um das Wie, und es geht darum, wer was macht. Das gilt vor allem bei parlamentarischen Initiati- ven. Wir sind Mitglieder eines Milizparlamentes, und wir wissen alle, das uns das Wasser bis zum Halse steht. Wir wissen nicht, wie lange dieses Milizparlament noch überle- ben kann, d.h. wie lange es die Arbeit bewältigen kam, die es leisten muss. Gerade dieses Milizparlament muss darauf achten, dass keine Doppelspurigkeiten oder Dreifachspurig- keiten entstehen. Wir können nicht arbeiten, wie das Ken- nedy seinerzeit noch tun konnte, der zwei oder drei Gremien beauftragte, das Gleiche zu tun, damit er dann zwischen den Lösungen wählen konnte. Bei unserer Miliztätigkeit in der Parlamentsarbeit können wir uns das nicht leisten. Deshalb hat die Kommission, die sehr sorgfältig gearbeitet hat, immer abgewogen, wer was macht. Sie hat festgestellt, dass eine Revision des Medienrechtes, bei der aucn die Vorschläge der berühmten Expertenkommission Kopp für eine Mediengesamtkonzeption einbezogen werden sollen, in Vorbereitung ist. Sie hat zur Kenntnis genommen, dass im Ständerat ein Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen damals in Beratung war. Sie hat zur Kenntnis genommen, dass im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative Muheim an einer Vorlage über die Presseförderung gearbei- tet wurde. Die Kommission hat sich dann schlüssig werden müssen, was sie unter diesen Umständen tun will. Sie hat die Frage sorgfältig abgewogen und ist zum Schluss ge- kommen, dass Doppelspurigkeiten zu vermeiden sind; die Anliegen, welche der Initiative Bäumlin zugrunde liegen, werden ja anderweitig bereits behandelt. Die Verfassungsmässigkeit war zum Teil umstritten. Das war für uns zwar nicht allein massgebend. Aber wir haben mit Genugtuung festgestellt, dass die Kommission, welche die parlamentarische Initiative Presseförderung behandelt, am 2. September 1983 in erster Lesung unter dem Präsidium von Kollege Renschier zum Schluss gekommen ist, man sollte einen Artikel 55bis in der Verfassung einfügen. Nach diesem Artikel 55bis soll der Bund Massnahmen zur Erhal- tung und Förderung einer vielfältigen und unabhängigen Presse treffen, auch gegen Missbrauch der Vormachtstel- lungen. Der Bund soll das Redaktionsgeheimnis regeln. Er kann auch das Verhältnis zwischen Verlegern und Redakto- ren in den Grundzügen ordnen; er fördert die berufliche Aus- und Fortbildung im Pressebereich. Damit soll die Ver- fassungsmässigkeit abgestützt werden. Ich glaube deshalb um so mehr, dass unsere Kommission gut daran getan hat, nicht auf einem Gleis rasch vorwärtszu- gehen, sondern dass sie das Problem im gesamten, in Rahmen der Revision der gesamten Medienpolitik und auf einer soliden verfassungsmässigen Grundlage regeln will. Mit der Mehrheit der Kommission bin ich der Meinung, dass es richtig ist, wenn wir die Initiative Bäumlin abschreiben. Bäumlin: Ich habe die Initiative, die jetzt zur Diskussion steht, am S.März 1980, also vor dreieinhalb Jahren, einge- reicht. Um was ist es mir gegangen? Ich wollte einmal, dass die Sondervorschriften, die für Pressedelikte gelten, auch ausgeweitet würden auf Radio und Fernsehen. Es ist einfach historische Zufälligkeit, dass diese Bestimmungen nur gerade für die Presse gelten. Radio und Fernsehen waren noch nicht relevant, als man das Strafgesetzbuch revidierte. Zum zweiten habe ich verlangt, das Strafgesetzbuch sei dahin zu ändern, dass eine Radio-, Fernseh- oder Pressere- daktion die Auskunft verweigern könnte über Informations- quellen, selbst dann, wenn der Verdacht bestünde, dass die Information unter Verletzung der Bestimmungen über die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen oder unter Verletzung eines Amtsgeheimnisses zustande gekom- men sei. Warum? Gerade in letzter Zeit kamen ärgerliche Fälle vor- strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, die etwas publi- ziert hatten, was ein Parlamentarier ihnen ausgeplaudert hatte -, und das ist eben doch problematisch. Die Neuerung, die ich vorschlug, sollte aber mit Vorbehalten verbunden sein. Bei wirklich schwerwiegenden Tatbestän- den - Hochverrat, Landesverrat - hätte eine Strafverfolgung und in erster Linie eine Auskunftspflicht trotzdem be- standen. Ich will nicht auf weitere Einzelheiten dieser Initiative einge- hen. Was ich in der Sache postuliert habe, ist ohne Zweifel von Bedeutung für die freie Information; es ist von Bedeu- tung in einem Lande, in welchem zuviel Geheimniskrämerei betrieben wird. Was ich vorgeschlagen habe - ich habe eine formulierte Initiative eingereicht -, wäre vom Gegenstand her durchaus geeignet für diese Verfahren: nicht ein Riesenprojekt, son- dern ein klar abgegrenzter Vorschlag, den ich ausgearbeitet hatte (in Zusammenarbeit mit Experten des Strafrechtes). Nun bedaure ich, dass die Kommission zwar drei Sitzungen abgehalten hat, in diesen Sitzungen aber nie materiell auf meine Vorschläge eingegangen ist, sondern formelle Fra- gen behandelt hat. Zum Beispiel hat sie sich gefragt, ob man nicht das Mediengesamtkonzept abwarten müsse - das war die Frage, die man zuerst stellte -; dann verwies man auf bundesrätliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Motion Binder. (Ich darf darauf hinweisen, dass die Motion Binder später eingereicht, inzwischen aber in beiden Räten behan- delt worden ist.) Es wurde auch die Frage der verfassungsrechtlichen Grund- lage aufgeworfen. Ich glaube, meine Vorschläge hätten die verfassungsrechtliche Grundlage, verzichte aber darauf, die Argumente des Pro und Kontra aufzuzählen. Nach den ungefähr dreieinhalb Jahren - seit ich den Vor- stoss eingereicht habe - liegt nun aber der Zusatzbericht des Bundesrates zur parlamentarischen Initiative Presseför- derung vom 24. August 1983 vor. Diesen Zusatzbericht beur- teilend, kann ich feststellen, dass mein Anliegen von Seiten des Bundesrates ernstgenommen wird. Der Bundesrat beantragt eine verfassungsrechtliche Grundlage - eine ein- deutige - für den Schutz des Redaktionsgeheimnisses. Ein Gespräch mit Bundesrat Friedrich von heute morgen hat mich noch mehr beruhigt. Er hat mir gesagt, man werde eine Lösung in dem von mir vorgeschlagenen Sinne suchen. Es wird an eine Änderung des Strafgesetzbuches gedacht. Es ist klar, dass eine Regelung auf Bundesebene getroffen werden muss. Man kann die Sache nicht den Kantonen überlassen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative Verantwortlichkeit von Presse, Radio und Fernsehen (Bäumlin) Initiative parlementaire Responsabilité de la presse écrite, de la radio et de la télévision (Bäumlin) In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 80.222 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 28.09.1983 - 15:00 Date Data Seite 1302-1307 Page Pagina Ref. No 20 011 782 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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