Initiative du canton des Grisons
708
16 décembre 1982
Finanzkommissionen der Räte rechtzeitig im Jahre 1983
einen Bericht über den ganzen, etwas verschlungenen Fra-
genkomplex zu unterbreiten. Dieser Bericht müsste so
rechtzeitig vorliegen, dass diese Position in voller Freiheit
für das Jahr 1984 überprüft werden kann.
Diese Berichterstattung scheint notwendig zu sein, um eine
definitive Informationslage zu schaffen. Es wurde in der
Kommission gerügt, dass die Oberzolldirektion ihre Infor-
mation schubweise von Fall zu Fall angeliefert hat. Wenn wir
alles von Anfang an gewusst hätten, wäre es erheblich ein-
facher gewesen, den etwas komplexen Tatbestand zu be-
urteilen.
Um dem Hin und Her des Geschäftes zwischen National-
und Ständerat ein Ende zu bereiten, beantrage ich Ihnen im
Namen der Finanzkommission, unseren Beschluss gestützt
auf Artikel 17 des Geschäftsverkehrsreglementes als defini-
tiv zu erklären.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission (Festhalten) 22 Stimmen
Für Zustimmung zum Nationalrat 6 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
#ST# 82.056
PTT. Voranschlag 1983
PTT. Budget 1983
Siehe Seite 694 hiervor - Voir page 694 ci-devant
Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 1982
Décision du Conseil national du 16 décembre 1982
Differenzen - Divergences
Art. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Andermatt, Berichterstatter: Wir haben beim Voranschlag
PTT bei Artikel 2 des Bundesbeschlusses gegenüber dem
Nationalrat zwei Differenzen geschaffen. Die erste Differenz
bei Absatz 1 bestand darin, dass wir die einzelnen Perso-
nengruppen bei der Generaldirektion, bei den zentralisier-
ten Betrieben, bei den Postkreisen und bei den Telefonkrei-
sen aufgeführt haben. Die zweite Differenz besteht darin,
dass wir bei Absatz 3 den PTT Personalvermehrungen bei
ausserordentlicher Verkehrszunahme nur bei den Betriebs-
diensten zubilligten. Der Nationalrat hat nun Absatz 1 nicht
genehmigt, dagegen ist er einverstanden, dass wir in
Absatz 3 präzisieren: «Sofern eine ausserordentliche Ver-
kehrszunahme es zwingend erfordert, kann für die
Betriebsdienste eine Erhöhung vorgenommen werden.»
Die Finanzkommission empfiehlt Ihnen Zustimmung zum
Nationalrat.
Angenommen - Adopté
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
#ST# 80.202
Initiative des Kantons Graubünden
Elektrizitätswerke. Steuerausscheidung
Initiative du canton des Grisons
Centrales électriques. Ventilation de l'impôt
Wortlaut der Initiative vom 27. Mai 1980
Der Bund wird eingeladen, gestützt auf Artikel 46 Absatz 2
der Bundesverfassung für interkantonale Verhältnisse eine
Gesetzesvorlage zur steuerlichen Gewinnberichtigung bei
Partnerwerken der Elektrizitätswirtschaft zu verabschieden.
Texte de l'initiative du 27 mai 1980
La Confédération est invitée à adopter, en vertu de l'arti-
cle 46, 2
e
alinéa, de la constitution, une loi permettant à
l'autorité de taxation de rectifier les bénéfices déclarés par
les entreprises en participation du secteur de l'électricité,
lorsque ces bénéfices proviennent de la livraison de cou-
rant à des sociétés sises dans d'autres cantons.
Antrag der Kommission
Ablehnung der Initiative
Proposition de la commission
Rejeter l'initiative
Antrag Piller
Das Anliegen, formuliert in der Standesinitiative des Kan-
tons Graubünden, ist dem Bundesrat in Form folgenden
Postulates zu überweisen:
Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob Massnahmen
zu treffen sind, um die steuerliche Gewinnberichtigung bei
Partnerwerken der Elektrizitätswirtschaft einzuleiten.
Proposition Piller
La requête, telle qu'elle est formulée dans l'initiative du can-
ton des Grisons, est transmise au Conseil fédéral en la
forme d'un postulat dont la teneur est la suivante:
Le Conseil fédéral est invité à examiner s'il y a lieu de pren-
dre des mesures propres à faciliter les redressements fis-
caux dans les procédures de taxation relatives aux centra-
les électriques dites sociétés de partenaires.
Baumberger, Berichterstatter: Die Regierung des Kantons
Graubünden hat am 27. Mai 1980 eine «Standesinitiative
über die Gewinnberichtigung bei Partnerwerken der Elektri-
zitätswirtschaft» eingereicht. Darin wird der Bund eingela-
den, gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung
für interkantonale Verhältnisse eine Gesetzesvorlage zur
steuerlichen Gewinnberichtigung bei Partnerwerken der
Elektrizitätswirtschaft zu verabschieden.
Zum Verständnis der nachfolgenden Begründung sollen
vorerst die Verhältnisse und Eigenheiten im Bereich der
hydraulischen Speicher- und Niederdruck- sowie der ther-
mischen Kraftwerke kurz dargestellt werden:
Die Partnerwerke in der Elektrizitätswirtschaft sind Aktien-
gesellschaften, deren Zweck darin besteht, elektrische
Energie zu produzieren und ihren Aktionären, den soge-
nannten Partnern, zur Verfügung zu stellen. Mit Ausnahme
des Stroms für den Eigenbedarf und allenfalls durch die
Konzession festgelegte sogenannte Pflichtenergie wird der
ganze erzeugte Strom ausschliesslich an die Partner abge-
geben, und zwar in den meisten Fällen nach Massgabe ihrer
Beteiligung am Aktienkapital des stromerzeugenden Part-
nerwerkes. Für die bezogene Energie bezahlen die Partner
nicht einen marktmässig gebildeten Preis, sondern ver-
pflichten sich, die gesamten Jahreskosten der Partner-
unternehmung im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktien-
kapital bzw. ihres Strombezuges zu tragen. Zu den durch
die Partner aufzubringenden Jahreskosten gehört nach
- Dezember 1982
709
Initiative des Kantons Graubünden
allen Gründungsverträgen auch der Betrag, der für die Aus-
richtung einer Dividende durch die produzierende Partner-
unternehmung erforderlich ist. Diese Dividende ist entwe-
der im voraus zahlenmässig fixiert oder steht in einem
bestimmten Abhängigkeitsverhältnis zum Obligationenzins-
fuss, dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank
oder zum Hypothekarzinsfuss der Kantonalbanken. Die Ver-
pflichtung zur Übernahme der Jahreskosten (inkl. Divi-
dende) besteht für die ganze Vertragsdauer von normaler-
weise 80 Jahren.
Nach Auffassung der Bündner Regierung beschränkt sich
die Aufgabe der Partnerwerke im wesentlichen auf die Her-
stellung von möglichst preisgünstigem Strom zugunsten
ihrer Gesellschafter, wobei die reinen Produktionswerke
wohl eine Pflichtdividende ausschütten, im übrigen aber auf
die Erzielung eines marktüblichen Gewinnes verzichten. Ein
wesentlicher Teil des Gewinnes wird dadurch nach der
Überzeugung der Bündner Regierung vom Produktionskan-
ton in die Kantone der Bezugsgesellschaften verschoben.
Falls keine Gewinnberichtigung erfolge, müssten durch die
Kopplung des Kaufgeschäftes mit einer Gewinnausschüt-
tung die Kantone und Gemeinden der Produktionswerke
entsprechende Steuerausfälle erleiden. Das sei künftig
dadurch zu korrigieren, dass die Erträge der Partnerwerke
am Produktionsort steuerlich so festzusetzen seien, wie sie
unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten
Bedingungen angefallen wären. Die Ermittlung der Gewinn-
verschiebungen beruhe heute nach der Praxis des Bundes-
gerichtes in starkem Masse auf Ermessensfragen, die sich
namentlich auf die Rechtsgrundlagen der Steuerumgehung
und der verdeckten Gewinnausschüttung abstützen. Die in
mühsamen Verhandlungen zwischen den Steuerpflichtigen
und der Steuerbehörde auszuhandelnde betragsmässige
Bereinigung der Gewinnverschiebung sei in hohem Masse
unbefriedigend und führe nicht zu sachgerechten Ergebnis-
sen. Es bestehe daher in Graubünden ein grosses Bedürf-
nis nach einer klaren Regelung des Problems auf eidgenös-
sischer Ebene. Allerdings gibt die Bündner Regierung zu,
dass die Bestimmung der dem Produktionswerk entzoge-
nen Gewinne grosse Schwierigkeiten bereite. Das sei vor
allem auf das Fehlen vergleichbarer Marktpreise oder Dritt-
preise zurückzuführen.
Zur Klärung der durch die Standesinitiative aufgeworfenen
Fragen lagen der Kommission ein Bericht der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung vom 8. Mai bzw. 21. Juli 1981 vor,
der den Kantonsregierungen, den politischen Parteien und
interessierten Organisationen zur Vernehmlassung zuge-
stellt wurde, sowie ein Bericht des Bundesrates vom
- September 1982, der Ihnen ausgeteilt wurde. Der
Bericht des Bundesrates äussert sich im wesentlichen zu
drei Problemkreisen:
- Welche Hauptfragen stellen sich bei der Gewinnbesteue-
rung der Partnerwerke der Elektrizitätswirtschaft;
- bedürfen diese Fragen einer gesetzgeberischen Rege-
lung; und
- könnte Artikel 46 Absatz 2 die verfassungsmässige
Grundlage für eine solche Gesetzgebung bilden?
Zu Punkt 1 : Durch ihre Einbettung in die Rechtsform der
Aktiengesellschaften sind die Partnerwerke wie jede andere
schweizerische Aktiengesellschaft unbeschränkt steuer-
pflichtig. Sie haben somit alle diejenigen Steuern des Bun-
des, der Kantone und der Gemeinden zu entrichten, die
nach den entsprechenden Steuergesetzen erhoben wer-
den, d. h. insbesondere auch die Gewinnsteuern. Der
Berechnung des steuerbaren Gewinnes einer Aktiengesell-
schaft liegt der Gewinn zugrunde, der sich aus der Gewinn-
und Verlustrechnung einer ordnungsgemäss geführten
Buchhaltung ergibt, zuzüglich aller eingerechneten Aufwen-
dungen, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründe-
ter Unkosten verwendet wurden. Dazu gehören insbeson-
dere die verdeckten Gewinnausschüttungen. Nach der
Rechtssprechung des Bundesgerichtes darf eine verdeckte
Gewinnausschüttung angenommen werden, wenn
- eine Leistung ausgerichtet worden ist, der keine ange-
messene Gegenleistung gegenübersteht,
- mit der Leistung ein Mitglied der Gesellschaft (Aktionär)
begünstigt wurde,
- das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für
die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen
sein muss, so dass angenommen werden kann, es sei eine
Begünstigung beabsichtigt gewesen.
Wenn verbundene Unternehmungen Verträge unter sich
abschliessen, haben es die Vertragspartner in der Hand, die
jeweiligen Vertragsbedingungen nach ihrem Belieben fest-
zulegen. Diese müssen nicht notwendigerweise das Ergeb-
nis einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusse-
rung sein, sie können vielmehr die einseitige Willensäusse-
rung des Vertragspartners zum Ausdruck bringen, welcher
die verbundenen Unternehmungen beherrscht. Wo Kaufge-
schäfte zwischen verbundenen Unternehmungen abge-
schlossen werden, besteht insbesondere die Möglichkeit,
andere Preise zu vereinbaren, als sie bei Geschäften unter
Dritten gelten würden. Die dadurch erreichten Gewinnver-
schiebungen von einer Gesellschaft in die andere werden
von den Steuer- und von den Steuerjustizbehörden nicht
anerkannt, und entsprechende Aufrechnungen wurden von
jeher und werden heute noch aufgrund des geltenden
Rechtes vorgenommen.
Das Bundesgericht hat 1956 in zwei Entscheiden zur
steuerlichen Behandlung der Partnerwerke der Elektrizitäts-
wirtschaft Stellung genommen. Zur Frage, ob der vom Part-
nerwerk vereinbarte Erlös, d. h. die um die vertraglich ver-
einbarte Dividende erhöhten Kosten einen normalen Ver-
kaufserlös darstellten, hat es sich wie folgt geäussert:
«Unter Würdigung der bei der Gründung des jeweiligen
Partnerwerkes herrschenden energiewirtschaftlichen Ver-
hältnisse wäre ein für das betreffende Partnerwerk günsti-
gerer Vertrag auch mit einem unabhängigen Vertragspart-
ner nicht erzielbar gewesen, bei der im Gründungsvertrag
getroffenen Ordnung wurde das Verhältnis von Leistung
und Gegenleistung gewahrt und deshalb kann eine ver-
deckte Gewinnausschüttung nicht in Frage kommen.»
Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat bis in die
jüngste Vergangenheit die Praxis der eidgenössischen und
kantonalen Steuerbehörden beeinflusst, d. h. die von den
Partnerwerken zu entrichtende Gewinnsteuer wurde auf-
grund der unter den Parteien vereinbarten Dividenden-
garantie festgesetzt. Allerdings haben einzelne Kantone
von sich aus wohl das System der angemessenen Verzin-
sung des Aktienkapitals weitergeführt, aber die Bezugs-
grösse Aktienkapital berichtigt, d. h. eine Aufrechnung von
sogenanntem verdeckten Eigenkapital vorgenommen. In
einem anderen Kanton wurden Mindestdividenden festge-
legt, die je nach den Produktionsbedingungen verschieden
sind. Ferner werden im gleichen Kanton die Einlagen in die
gesetzliche Reserve auch in bezug auf eine allfällige ver-
deckte Dividende im Sinne einer zusätzlichen Ausschüttung
besteuert.
Die Hauptfrage - und damit komme ich zum zweiten Punkt
-, welche auch den Kernpunkt der Standesinitiative des
Kantons Graubünden betrifft, lautet, ob angesichts der ver-
änderten energiewirtschaftlichen Verhältnisse und im Lichte
der neueren steuerwissenschaftlichen Erkenntnisse diese
Praxis mit der gesetzlichen Steuerordnung noch im Ein-
klang stehe und ob allenfalls neue gesetzgeberische Rege-
lungen notwendig seien.
Der Bericht des Bundesrates äussert sich auf den Seiten 10
und 11 dazu wie folgt:
«Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung in der Form von
Gewinnverschiebungen vorliegt oder nicht, ist eine Tat-
frage, die sich nicht nur bei den Partnerwerken in der Elek-
trizitätswirtschaft stellen kann, sondern bei allen verbunde-
nen Unternehmungen ... Diese Frage kann nicht generell
beantwortet werden; vielmehr ist sie in jedem Einzelfall zu
untersuchen. Sie zu lösen, gehört somit zur Gesetzesan-
wendung. Mit solchen Fragen haben sich die Steuerbehör-
den seit jeher aufgrund des geltenden Rechts, welches voll-
Initiative du canton des Grisons
710
16 décembre 1982
auf genügt, befasst. Rechtsetzend und somit Gegenstand
einer gesetzlichen Regelung im materiellen Sinne, können
jedoch nur generelle und abstrakte Normen sein. Gerade an
der notwendigen Allgemeinheit und Abstraktheit fehlt es bei
der Frage allfälliger Gewinnverschiebungen zwischen ver-
bundenen Unternehmungen. Aus diesem Grunde besteht
keine Möglichkeit, diese Hauptfrage der Standesinitiative
gesetzlich zu regeln.»
Es bleibt aber den Steuer- und Steuerjustizbehörden über-
lassen - und gehört zu ihrer Aufgabe - im Einzelfall zu prü-
fen, ob Gewinne verschoben worden sind, die zu einer Auf-
rechnung verdeckter Gewinnausschüttung führen müssen.
In ihrem Bericht vom 8. Mai bzw. 21. Juli 1981 hat die Eidge-
nössische Steuerverwaltung aufgezeigt, wie aufgrund ver-
änderter Verhältnisse und neuerer Erkenntnisse die gel-
tende Praxis im Rahmen der sich bietenden Steuer- und
Steuerjustizverfahren überprüft werden könnte. Die über-
wiegende Mehrheit der Vernehmlassungen gibt der Auffas-
sung Ausdruck, dass die in der Standesinitiative aufgewor-
fene Hauptfrage ohne jegliche Gesetzesänderung aufgrund
des geltenden Rechtes durch die Praxis überprüft werden
kann. Während in einer Minderheit der Vernehmlassungen
die heutige Praxis als durchaus sachgemäss betrachtet
wird, vertritt eine Mehrheit der Vernehmlassungen den
Standpunkt, das die von den Eidgenössischen Steuer-
behörden vorgeschlagene Lösung (sogenannte Kostenauf-
schlagsmethode) einen gangbaren Weg darstellt.
Zu diesen steuertechnischen Ausführungen sei folgendes
beigefügt: Die heutige Methode der Verzinsung des Aktien-
kapitals hat den unbestreitbaren Vorteil, dass sie - zumin-
dest nominal - einen kontinuierlichen steuerbaren Gewinn
• sichert, dies sowohl in den Anfangsjahren wie auch bei Pro-
duktionsschwankungen oder sogar Produktionsstörungen.
Sie weist aber gewichtige Mängel auf, die nicht unterschätzt
werden dürfen. Die tatsächliche Leistung des Produktions-
werkes und deren Marktwert werden möglicherweise zu
wenig berücksichtigt. Zudem bezieht sich die Steuer-
berechnung auf einen Nominalwert, an dem die Inflation
während der Konzessionsdauer von oft bis zu 80 Jahren
nagt. Es ist zumindest fraglich, ob eine solche Bezugs-
grösse ein geeigneter Massstab für die Beurteilung einer
wirtschaftlichen Leistung sein kann.
Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeschla-
gene Kostenaufschlagsmethode sucht nach einem Ersatz
für den fehlenden Drittpreis. Dieser soll durch Ermittlung
der massgebenden Kosten, erhöht um einen angemesse-
nen Gewinnaufschlag, gebildet werden. Die Steuerverwal-
tung schreibt selber, dass die Kostenaufschlagsmethode
nicht völlig problemlos sei. Die Krux liegt natürlich auch hier
bei der Frage, was massgebliche Kosten seien und was ein
angemessener Gewinnaufschlag darstelle. So scheint es
mindestens zweifelhaft, ob die angegebene statistische
Methode der Ermittlung eines Einheitspreises den gegebe-
nen komplexen Verhältnissen in der Elektrizitätswirtschaft
gerecht wird. Ein Abstellen auf rein hypothetische
Geschäftsvorfälle führt dazu, dass die Steuerbehörde ihre
eigene Beurteilung der Situation über diejenige stellt, wel-
che die Unternehmung im Zeitpunkt der vertraglichen Ver-
einbarung gemacht hat.
Zur Auflockerung dieser zwangsläufig stark steuertechni-
schen Ausführungen möchte ich folgendes einschieben:
Haupthindernis bei der Erfassung des versteuerlichen
Gewinns liegt - wie erwähnt - im Fehlen eines Drittpreises,
für den man auf verschiedene Weise eine Ersatzlösung
sucht. Sicher darf nicht das resultieren, was meine Sekretä-
rin unbewusst und unbeeinflusst bei der Niederschrift des
Diktates gemacht hat; sie hat nämlich statt Drittpreis «Trick-
preis» geschrieben. (Heiterkeit)
Die Eidgenössische Steuerverwaltung selbst hat also
gewisse Zweifel an der Eignung der Kostenaufschlagsme-
thode; das geht aus ihrer Schlussbemerkung hervor. Die
Steuerverwaltung schreibt:
«Abschliessend könnte man sich fragen, ob für den Fall,
dass eine neue Besteuerungspraxis bezüglich Partner-
werke keine allseits befriedigenden Ergebnisse zeitigen
sollte, nicht das Ziel der finanziellen Besserstellung der
Gebirgskantone eher durch eine Anpassung der Wasser-
zinssätze erreicht werden könnte.»
Der Bundesrat nimmt zur Forderung der Initiative nach
einer gesetzgeberischen Regelung der aufgeworfenen Fra-
gen schliesslich auf Seite 18 auch im Hinblick auf ausländi-
sche Erfahrungen sehr deutlich Stellung: «Die langjährigen
Arbeiten im Rahmen des Komitees für Steuerangelegenhei-
ten der OECD, die ihren Niederschlag in dem Bericht «Prix
de transfert et entreprises multinationales> von 1979 fanden,
zeugen mit aller Deutlichkeit davon, dass sich Kriterien für
die Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unterneh-
mungen unmöglich in eine gesetzliche Regelung einbetten
lassen. Sogar die Handhabung der im Ausland erlassenen
oder versuchsweise eingeführten diesbezüglichen Grund-
sätze hat sich als sehr schwierig und administrativ äusserst
aufwendig erwiesen ... Unter diesen Umständen steht aus-
ser Diskussion, dass wir den Versuch unternehmen, solche
Kriterien gesetzlich zu verankern.» Dagegen schreibt der
Bundesrat bezüglich des Berichtes des Komitees für
Steuerangelegenheiten der OECD: «Die darin enthaltenen
vorsichtigen und ausgewogenen Überlegungen sollten sich
bei der Lösung der Fragen allfälliger Gewinnverschiebun-
gen zwischen verbundenen Unternehmungen im Veranla-
gungs- und Steuerjustizverfahren als nützlich erweisen. Wir
haben die Eidgenössische Steuerverwaltung beauftragt, die
kantonalen Wehrsteuerverwaltungen auf diesen Bericht
nochrnals aufmerksam zu machen.»
Ich komme zu Punkt 3: Schliesslich ist noch die Frage zu
beantworten, ob Artikel 46 Absatz 2 die verfassungsmäs-
sige Grundlage für eine derartige Gesetzgebung bilden
könnte. Artikel 46 der Bundesverfassung lautet:
Abs. 1 : «In Beziehung auf die zivilrechtlichen Verhältnisse
stehen die Niedergelassenen in der Regel unter dem
Rechte und der Gesetzgebung des Wohnsitzes.»
Abs. 2: «Die Bundesgesetzgebung wird über die Anwen-
dung dieses Grundsatzes sowie gegen Doppelbesteuerung
die erforderlichen Bestimmungen treffen.»
Unter Hinweis auf die entsprechenden Überlegungen der
Eidgenössischen Steuerverwaltung und die Mehrzahl der in
der Vernehmlassung geäusserten Auffassungen zweifelt
der Bundesrat daran, ob weitere positive interkantonale
Steuerausscheidungsregeln - falls solche notwendig wären,
was er im vorliegenden Fall verneint - auf dem Wege einer
auf Artikel 46 Absatz 2 BV gestützten Bundesgesetzgebung
erlassen werden könnten. Zu diesem Zweck könnte eher
Artikel 42quinquies (Steuerharmonisierungsartikel) heran-
gezogen werden.
Die Kommission hat sich den Überlegungen des Bundesra-
tes angeschlossen und ist der Ansicht, dass eine Lösung
der durch die Standesinitiative aufgeworfenen Fragen nicht
durch eine neue bundesgesetzliche Regelung erfolgen
könne. Sie empfiehlt, die Standesinitiative mit 9 zu 2 Stim-
men abzulehnen.
Im Vernehmlassungsverfahren hat die Regierung des Kan-
tons Graubünden eine Sistierung der Standesinitiative
beantragt, bis die laufenden Rechtsverfahren abgeschlos-
sen seien. Die bundesrätliche Antwort auf diesen Antrag ist
sehr deutlich. «Eine Sistierung der Beschlussfassung, bis
das Bundesgericht über den heute noch vor der Rekurs-
kommission des Kantons Graubünden hängigen Steuerfall
entschieden hat - abgesehen von der Ungewöhnlichkeit
und Fragwürdigkeit eines solchen Vorgehens -, ist eben-
falls abzulehnen.» Ein entsprechender Antrag wurde in
unserer Kommission mit 10 zu 1 Stimmen abgelehnt.
Die klare Ablehnung der Standesinitiative in Ihrer Kommis-
sion bedeutet indessen nicht, dass auch die darin zum Aus-
druck gebrachten Anliegen nicht mindestens teilweise aner-
kannt würden. Ihre Lösung ist aber nicht durch gesetzgebe-
rische Massnahmen, sondern auf dem Wege der Veranla-
gungspraxis und allfälliger Steuerjustizverfahren, hoffentlich
auch durch vernünftige und faire Verhandlungen zwischen
den entsprechenden Steuerbehörden und den betreffenden
Unternehmungen anzustreben.
- Dezember 1982711
Initiative des Kantons Graubünden
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der gesamte
Fragenkomplex auch in Zusammenhang mit anderen Ent-
schädigungen der Gebirgskantone im Bereich der Elektrizi-
tätswirtschaft zu betrachten ist. Auch in unserem Rate
wurde vor kurzem eine Motion überwiesen, welche eine
Revision des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung
der Wasserkräfte - konkreter eine Erhöhung der Wasser-
zinsmaxima - verlangt.
In Übereinstimmung mit dem bundesrätlichen Antrag be-
antragt Ihnen die Kommission die Ablehnung der Standes-
initiative.
Piller: Wenn ich heute beantrage, das Anliegen, formuliert
in der Standesinitiative des Kantons Graubünden, in Postu-
latsfprm dem Bundesrat zu überweisen, so tue ich dies aus
der Überzeugung heraus, dass die Forderung nach Gewinn-
berichtigung bei der Kraftwerkbesteuerung berechtigt ist.
Dieses Anliegen darf nicht aus formaljuristischen Gründen
aus Abschied und Traktanden fallen.
Es wird meines Erachtens oft verkannt, dass zur hohen
wirtschaftlichen Entwicklung unseres Landes auch die
Regionen sehr viel beitrugen, die heute zu den wirtschaft-
lich schwachen zählen. Das Beispiel der Elektrifizierung
zeigt dies besonders deutlich. Die Industrialisierung unse-
res Landes wurde sicher in hohem Masse beschleunigt und
gefördert dadurch, dass die Elektrowirtschaft jeweils
Stromproduktionskapazität auf Vorrat erstellte. Die Schweiz
hatte bis heute nie eine nennenswerte Stromknappheit. Bis
in die Kernkraftwerkzeit hinein stammte unser elektrischer
Strom fast ausschliesslich aus hydraulischen Werken, also
aus der Wasserkraft der Flussläufe und der Speicherseen,
wobei letztere den Löwenanteil lieferten. Was früher die
Transmissionswelle vom Motor zur Maschine, sind heute
die Hochspannungsleitungen von den Gebirgskantonen zu
den Industriezentren.
Darf ich - um das Bild etwas abzurunden - noch beifügen,
dass auch die kinderreichen Kantone das ihrige beitrugen,
indem ihre ausgebildeten Söhne und Töchter in diese Indu-
striezentren abwanderten, um dort eine Existenz aufzu-
bauen. Die an sich einfache Möglichkeit des Transportes
elektrischer Energie über weite Distanzen führte zur Bil-
dung von Industriezentren in verkehrstechnisch begünstig-
ten Regionen.
Wenn auch die Investitionen und die Schaffung von Arbeits-
plätzen im Berggebiet durch die Elektrifizierung als positiv
gewertet werden kann, muss doch festgehalten werden,
dass dadurch gleichzeitig ein Vielfaches an Arbeitsplätzen
im Unterland geschaffen werden konnte. Ich fand deshalb
das Anliegen des Standes Graubünden sehr berechtigt und
war grundsätzlich für die Initiative.
Wie schon so oft in diesem Rate musste ich mich aber von
hochqualifizierten Juristen überzeugen lassen, dass der
vorgeschlagene Weg über die Schaffung eines Gesetzes,
abgestützt auf Artikel 46 der Bundesverfassung, nicht mög-
lich ist. Es kann aber nicht abgestritten werden, dass hin-
sichtlich Gewinnbesteuerung die Standortkantone der Pro-
duktionswerke eindeutig benachteiligt werden. Dieser
Ansicht sind laut Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
die meisten Kantone, die meisten Parteien und Verbände.
Stellvertretend möchte ich zwei zitieren. Der Kanton Zürich,
wichtigster Industriekanton und grösster Stromabnehmer,
schreibt: «Die bisherige Lösung ist allzu schematisch und
trägt den unterschiedlichen Leistungen der Partnerwerke
nicht genügend Rechnung. Die Suche nach neuen Metho-
den zur Bemessung der Verrechnungsweise ist daher zu
begrüssen.» Der Kanton Glarus seinerseits spricht von der
Berechtigung zu einer gerechteren Besteuerung der Part-
nerwerke, die durch entsprechende Gewinnkorrekturen im
Veranlagungsverfahren anzustreben sei. Das Anliegen des
Standes Graubünden muss in Anbetracht der fast durch-
wegs positiven Antworten auf die Vernehmlassung als prü-
fenswert eingestuft und einer Lösung zugeführt werden.
Wir können hinsichtlich Bau von hydraulischen Werken zwei
zeitliche Hauptphasen unterscheiden. Die erste spielte sich
in den zwanziger Jahren ab. Auf damals begründete Part-
nerwerke bezieht sich übrigens auch der Bundesgerichts-
entscheid aus dem Jahre 1956, der immer wieder zitiert
wird und die Werke Oberhasli und das Etzelwerk betrifft.
Die zweite Phase findet sich in den fünfziger und sechziger
Jahren. Es sind in erster Linie diese Werke und Partnerver-
träge, die die Bündner Regierung zum Einreichen der vorlie-
genden Standesinitiative bewogen.
Um die ganze Problematik etwas besser zu beleuchten,
lohnt es sich, die damalige Situation in Erinnerung zu rufen.
Die damals getroffenen Abmachungen fanden in einer Zeit
statt, in der voll auf die Kernenergie gesetzt wurde. Nam-
hafte Experten erklärten, dass es sich kaum mehr lohne,
hydraulische Werke zu bauen, weil sie sowieso in einigen
Jahrzehnten aus Renditegründen stillgelegt werden müss-
ten. Die Kernenergie würde es erlauben, die Kilowattstun-
den um rund 1 Rappen billiger zu produzieren als die
hydraulischen Werke. Diese Expertenweisheiten beeinfluss-
ten natürlich in hohem Masse die Verträge.
Wir wissen alle, dass sich die Lage völlig geändert hat.
Heute liegen die Preise pro Kilowattstunde Kernenergie bei
9 Rappen; Leibstadt wird voraussichtlich zu 12 Rappen
Selbstkosten produzieren. Demgegenüber liegen die
Selbstkosten bei den hydraulischen Werken der fünfziger
und sechziger Jahre zwischen 3 und 5 Rappen. Diese Tat-
sache gilt es heute zu beachten und daran die Berechti-
gung des Missbehagens der Gebirgskantone zu messen.
Wenn heute die Partner die Hydroelektrizität zum sehr tie-
fen Selbstkostenpreis beziehen und über eine Mischrech-
nung dadurch den Strom aus den Kernkraftwerken verbilli-
gen, kann dies den Gebirgskantonen nicht gleichgültig sein.
Nun, es wird nebst den formaljuristischen Argumenten
auch immer wieder gesagt, eigentliche Gewinne würden
auch bei den Partnern nicht erzielt. Diese würden die mögli-
chen Gewinne den Konsumenten weitergeben. Dieses
Argument ist meines Erachtens nicht stichhaltig. Beispiels-
weise weist das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, das kei-
nen Stromhandel betreibt, einen jährlichen Gewinn von zwi-
schen 20 und 30 Millionen Franken aus. Weiter ist bekannt,
dass beispielsweise die NOK, die BKW, die CKW und
andere sehr grosse Rückstellungen vornehmen, um beim
Ausfall einer grossen Produktionseinheit - man denkt ins-
besondere an Kernkraftwerke - die notwendigen Mittel
bereit zu haben, um über teurere Einkäufe die Lieferver-
träge einzuhalten. Man rechnet, dass bis zu 5 Rappen pro
Kilowattstunde hydraulischer Elektrizität in diese Fonds
fliessen, und dass Hunderte von Millionen bereits geäufnet
sind. Auch hier musste der Fiskus einmal genauer hin-
schauen.
Im weiteren ist bekannt, dass die Elektrizitätswerke der
Industriekantone zum Wohle der Allgemeinheit recht gross-
zügige Spenden auszahlen an Institutionen kultureller,
sozialer und humanitärer Ausrichtung. Dies ist an sich eine
sehr begrüssenswerte Sache, zeigt aber, dass Gewinne
erzielt werden. Diese Gewinne möchten die Bündner in der
Besteuerung etwas besser aufgeteilt wissen. Mir persönlich
leuchtet diese Forderung ein.
Im Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung und im
Begleitbericht des Bundesrates wird ausgeführt, dass die
rechtlichen Grundlagen vorhanden wären, um in der Rich-
tung der Initiative die Gewinne zu besteuern. Es wird darin
die sogenannte Kostenaufschlagsmethode als Möglichkeit
empfohlen.
Es ist mir auch bekannt, dass am 16. September 1982 in
Andermatt eine Zusammenkunft von Regierungsvertretern
der Gebirgskantone stattfand, die dort übereingekommen
sind, in den kantonalen Veranlagungen diese Kostenauf-
schlagsmethode einzuführen. Es wurde aber ebenfalls
bekannt, dass die Elektrizitätswerke gegen diese Methode
gerichtlich vorgehen möchten. Ein diesbezügliches Verfah-
ren ist bereits beim Bündner Verwaltungsgericht hängig.
Wird diese Methode abgelehnt, so scheint es mir wichtig,
dass der Bund nach neuen Lösungen sucht. Das von mir
beantragte Postulat, das praktisch wortwörtlich das Anlie-
gen der Initiative überahm, allerdings ohne den juristischen
Pferdefuss, könnte die Grundlage dazu bilden. Dies war
Initiative du canton des Grisons71216 décembre 1982
denn auch der Hauptgrund dieses Antrages. Ich habe
bewusst nichts Zusätzliches ins Postulat aufgenommen,
weil mir scheint, das Problem sei klar gestellt und Lösungs-
wege seien vorgezeichnet. Es ist aber auch bekannt, dass
starke Kräfte unserer Elektrowirtschaft nichts ändern möch-
ten. Wenn nicht wenigstens ein Postulat dem Bundesrat
den Auftrag gibt, zu prüfen, ob Massnahmen zu ergreifen
sind, befürchte ich, dass letztlich nichts mehr geschehen
wird. Der Bundesrat soll ein sanftes Druckmittel erhalten.
Mir scheint das Anliegen als zu gewichtig, als dass man es
mit einem Nein zur Standesinitiative wegwischen könnte.
Ich möchte Sie deshalb bitten, diesem Antrage zuzustim-
men.
Darf ich zum Schluss noch Folgendes anfügen? Wenn
heute behauptet wird, den Bund würde es gar nicht brau-
chen, die gesetzliche Grundlage sei ohnehin gegeben, um
dem Anliegen der Bündner Rechnung zu tragen, so muss
man sich doch die Frage stellen, warum bis heute in dieser
Richtung nichts getan wurde. Wenn auch behauptet wird,
das Ganze würde zu. einer Stromverteuerung führen, dann
muss auch hier widersprochen werden. Die Initiative will
eine steuerliche Gewinnberichtigung, das heisst, es soll in
den Partnerkantonen weniger an Steuern anfallen, dafür
mehr in den Produktionskantonen. Im Gegensatz zur Erhö-
hung der Wasserzinse würde diese Gewinnberichtigung
keine oder wenigstens keine nennenswerten Strompreis-
erhöhungen zur Folge haben. Es würden der Bündner
Regierung unlautere Absichten vorgeworfen, wollte man
dies hier behaupten.
Guntern: Darf ich Sie darauf hinweisen, dass im Kanton
Wallis etwa 26 Milliarden Kilowattstunden hydraulischer
Energie jährlich produziert werden, also ungefähr sechsmal
mehr als im Kanton Graubünden, der die Initiative einge-
reicht hat. Sie werden daher verstehen, dass der Kanton
Wallis an dieser Initiative brennend interessiert ist.
Der Kanton Wallis hat selbstverständlich ein Steuergesetz,
das vorsieht, dass auch die Elektrizitätswerke besteuert
werden. Die Elektrizitätswerke werden gleich besteuert wie
jede andere Aktiengesellschaft, was im Prinzip auch richtig
ist. Es gibt keine spezielle Regelung für die Partnerwerke.
Kann man diesen Partnerwerken nachweisen, dass sie ihre
Produktion den Aktionären, den Partnern, billiger abgeben
als einem Dritten, einem Nichtpartner, dann kann der
Gewinn für die Steuererhebung korrigiert werden. Dieser
Fall trifft aber selten zu, denn meistens übernehmen die
Aktionäre die ganze Produktion und zahlen auf die Geste-
hungspreise lediglich eine Dividende. Der Präsident der
Kommission hat Ihnen das sehr gut dargestellt, ich möchte
das hier nicht im Einzelnen nochmals wiederholen. Ein Part-
nerwerk macht zwar nie Verluste - was auch ein Vorteil ist
-, aber auch die Gewinne bleiben immer gleich. Und da ent-
steht die Gewinnverschiebung, von der in der Initiative des
Kantons Graubünden die Rede ist. Das Problem liegt somit
darin, zu beweisen, dass die Partnerwerke teurer verkaufen
könnten, als sie es an ihre Aktionäre tatsächlich tun. Es
geht um die Frage: Welches ist der Marktpreis? Die Frage
ist schwierig zu beantworten, denn einmal sind die Geste-
hungskosten von Werk zu Werk verschieden, und zum
anderen sind die Energiepreise bei Partnerwerken vielfach
politische Preise. Aktionäre sind meistens Gruppierungen
der öffentlichen Hand, der Preis wird vielfach politisch fest-
gesetzt, nicht unbedingt entsprechend dem Markt.
Der Kanton Wallis hat mit den Partnerwerken diskutieren
müssen, um für die Besteuerung eine Lösung zu finden. Für
gewöhnlich diskutiert man mit dem Steuerzahler nicht, was
er zu versteuern hat. Aber in dieser konkreten Situation war
das notwendig. Die Situation ist daher sicher unbefriedi-
gend. Eine bessere Besteuerung der Partnerwerke liegt
daher im Interesse der Produktionskantone. Die Initiative
des Kantons Graubünden wirft somit ein Problem auf, das
tatsächlich existiert. In der Vernehmlassung anerkennen die
überwiegende Mehrheit der Kantone, Parteien und Ver-
bände, dass das Problem der Lösung bedarf. Zur gleichen
Auffassung kommen auch der Bundesrat und Ihre vorbera-
tende Kommission.
Die Kommission ist nun aber der Ansicht, dass das Problem
nicht durch ein neues Bundesgesetz gelöst werden kann.
Denn einmal ist die Besteuerung der Partnerwerke kein
Problem der Doppelbesteuerung, wie dies der Präsident
bereits ausgeführt hat. Es kann nicht an Artikel 46 Absatz 2
der Bundesverfassung «aufgehängt» werden. Zudem muss
das Problem nicht durch eine neue Bundesgesetzgebung,
sondern über die Praxis gelöst werden.
Wir haben nämlich in der Praxis verschiedene Methoden,
um den steuerbaren Gewinn der Partnerwerke zu berech-
nen. Es gibt die herkömmliche Methode, die sich auf den
Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1956 stützt. In der
Zwischenzeit hat aber jeder einzelne Kanton eine eigene
Methode erfunden. Es gibt also eine Tessiner Methode,
eine Walliser Methode, eine Bündner Methode. Die neueste
Methode ist die Kostenaufschlagsmethode. Sie berück-
sichtigt die Kosten und die Wirtschaftlichkeit des einzelnen
Produzenten und setzt sie in Vergleich zu den gesamt-
schweizerischen Produktionsverhältnissen. Ich glaube,
dass man auf diesem Weg versuchen muss, die Lösung zu
finden, nicht über ein neues Bundesgesetz. Die Initiative
löst auch ein anderes Bedenken aus: dass sich der Bund
nämlich zu viel in die kantonale Wasserpolitik einmischt. Die
Elektrizität ist bei uns ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. In
diesen Belangen schwören wir jeder Zentralisierung ab.
Wir haben nicht allzu gute Erfahrungen gemacht mit den
Wasserzinsen. Ein Bundesgesetz schreibt uns vor, wieviel
Wasserzinsen wir verlangen dürfen. Das ist nicht nur eine
Preisüberwachung, sondern das ist eine Preiskontrolle
ersten Ranges, gegen die wir seit Jahren immer wieder
antreten müssen, um entsprechende Erhöhungen zu erzie-
len. Wir legen daher grosses Gewicht auf einen richtigen
Wasserzins und auf die Abschaffung der Qualitätsstufen
und glauben, dass auf diesem Wege in der nächsten Zeit
eine wichtige Entscheidung getroffen werden muss.
Ich bin der Auffassung, dass die Initiative ein bestehendes
Problem aufzeigt, aber dass das Problem nicht über eine
neue Bundeskompetenz, durch ein neues Bundesgesetz,
sondern durch eine Anpassung der Praxis gelöst werden
muss. Ich gebe zu, dass diese Praxis gegenwärtig noch
nicht erhärtet ist, vor allem nicht durch eine entsprechende
Entscheidung unseres obersten Gerichtes, und dass daher,
je nach der weiteren Entwicklung, die Sache weiterverfolgt
werden muss. In diesem Sinne hätte ich es an und für sich
vorgezogen, wenn die Initiative gemäss Wunsch des Kan-
tons Graubünden vorläufig nicht abgeschrieben, sondern
sistiert worden wäre. Aber ich glaube, dass auch die
Abschreibung an und für sich keinen allzu grossen Nachteil
mit sich bringt. Es ist jederzeit möglich, auch später, ein
Postulat oder eine Motion einzugeben, wie dies heute unser
Kollege, Herr Piller, machen will. Im jetzigen Zeitpunkt wäre
die Überweisung eines Postulates falsch, denn eine Bun-
desgesetzgebung im jetzigen Zeitpunkt wäre sicher die
letzte mögliche Lösung.
Ich möchte nicht den Eindruck erwecken, als ob sich da
eine Art «Alpen-Opec» bildet, die immer mehr verlangen
will; wir anerkennen, dass die Einnahmen unseres Kantons,
die von der Elektrizitätswirtschaft stammen, beachtlich
sind. Sie betragen etwa 55 Millionen Franken im Jahr, davon
29,6 Millionen Franken Wasserzinsen und Wasserkraftsteu-
ern. Dass wir dies zu schätzen wissen, soll uns allerdings
auf der anderen Seite nicht hindern, bestehende Unge-
rechtigkeiten aus dem Wege zu räumen und eine gerechte
Lösung auch in bezug auf die Besteuerung zu finden. Der
Weg hiefür ist mit dieser Initiative aufgezeigt worden. Darin
liegt auch der Verdienst der Initiative.
M. Genoud: Je tiens à soutenir la proposition de la majorité
de la commission, présentée par son président, M. Baum-
berger.
Je reconnais d'emblée qu'un problème est effectivement
soulevé par l'initiative du canton des Grisons mais je dois
ajouter tout de suite que la voie proposée n'est certaine-
- Dezember 1982
713
Initiative des Kantons Graubünden
ment pas la bonne. Il est vraisemblable que le canton des
Grisons, comme d'autres cantons de montagne, cherche à
tirer un meilleur profit de l'utilisation de ses forces hydrauli-
ques. En cela, je puis le rejoindre et soutenir son initiative.
Je ne peux admettre, en revanche, que la voie proposée - à
savoir légiférer sur le plan fédéral pour mieux régler le pro-
blème de l'imposition des sociétés de partenaires - soit la
voie idoine.
Il faut constater tout d'abord que l'article 46, 2
e
alinéa, de
notre constitution ne peut servir de base à cette législation
car les dispositions qui sont y prévues en vue de la double
imposition concernent un autre problème. D'autre part, une
législation fédérale visant à régler ce problème des sociétés
de partenaires dans les sociétés hydro-électriques serait, à
mon avis, une atteinte inacceptable à la souveraineté fiscale
des cantons, souveraineté jalousement conservée en
matière fiscale. Il faut ensuite ajouter que le problème des
sociétés de partenaires et de transferts de bénéfices qui lui
est lié, n'est pas le seul fait des sociétés hydro-électriques
de partenaires mais concernent de nombreux autres
domaines où le problème se pose de la même façon.
Il faudrait donc se demander si le débat devrait être élargi et
s'il conviendrait de régler tout le problème des transferts de
bénéfices, lorsqu'il y a société de partenaires. A la limite, on
pourrait admettre que la Confédération pourrait être assez
insensible à ce genre d'exercice, lorsque ce dernier
concerne des activités qui se déroulent par-dessus les
frontières cantonales et qu'il appartient donc aux cantons,
en ce qui concerne les transferts à l'intérieur de la Suisse,
de considérer plus attentivement le problème.
De toute façon - et ici je le reconnais - avec le rapport du
Conseil fédéral qui se base sur celui de l'Administration des
finances, on ne peut régler dans la loi ce problème de
sociétés de partenaires et de transferts de bénéfices car il y
manque le caractère général et abstrait qui doit permettre
de légiférer. Il faut donc admettre qu'il s'agit de trouver des
solutions dans l'application, dans la pratique et de cas en
cas. En ce qui concerne les transferts de bénéfices des
sociétés hydro-électriques, certains cantons, se basant sur
des dispositions générales du droit de l'impôt fédéral direct
ou du droit de la majeure partie des cantons, ont déjà pro-
cédé à des rappels de bénéfices. Il existe le système du
Tessin, dont on a parlé, ainsi qu'un autre système, valaisan
cette fois, et je reconnais qu'aucun de ces systèmes n'est
parfait mais du moins une démarche a déjà été entreprise
pour corriger les défauts du système actuel de ces trans-
ferts, imposé unilatéralement dans un canton qui aurait trop
de chance au point de vue fiscal.
On nous propose dans le rapport une méthode dont on a
déjà parlé tout à l'heure, à savoir celle du prix de revient
majoré. Elle présente encore certaines difficultés d'applica-
tion, mais son installation progresse indiscutablement par
rapport aux deux autres méthodes, celle tessinoise, de
relèvement du capital, ou celle valaisanne, qui vise plutôt à
fixer d'autorité le dividende, en se basant sur le prix de
jevient.
li convient maintenant de poursuivre les travaux en la
matière, au niveau de l'autorité fiscale, en laissant égale-
ment les choses se décanter par la voie des recours et de
cas en cas, encore une fois, jusqu'à décision de notre plus
haute autorité en matière fiscale qui a un plein pouvoir de
cognition, à savoir le Tribunal fédéral.
Une fois de plus, je constate que ce n'est pas par la voie de
la législatation que le problème peut être réglé; je suis
absolument convaincu des arguments avancés en ce sens
dans le rapport du Conseil fédéral. Aussi ne puis-je sous-
crire à la proposition de M. Piller de transmettre au Conseil
fédéral l'initiative sous la forme d'un postulat. En effet, dans
les circonstances actuelles, puisque nous savons que la
question ne peut être réglée au niveau législatif, il est inutile
de charger un peu plus l'administration: il est trop facile,
pour une Chambre, de voter des postulats et ensuite de
déplorer les besoins toujours plus nombreux en personnel
dans l'administration fédérale et les contraintes dans ce
'domaine. Je considère comme superflue et inutile la trans-
mission envisagée. C'est pourquoi je m'y oppose.
Enfin, je voudrais affirmer, comme je l'ai dit au début, que le
problème soulevé par le canton des Grisons est réel,
d'abord du point de vue de l'imposition - on vient de voir
comment il pourra être amélioré et mieux réglé par une pra-
tique qui est déjà mise en route maintenant. Sur le fond sur-
tout, je pense que le canton des Grisons, comme d'autres
cantons montagnards, attend une meilleure rémunération et
j'ai constaté avec beaucoup de satisfaction qu'au sein de
notre commission, le principe d'un relèvement substantiel
des redevances hydrauliques et du traitement du problème
de la qualité de l'eau est maintenant acquis. C'est la voie la
plus immédiatement praticable qui se présente à nous et je
me réjouis d'avance de voir se concrétiser bientôt des dis-
positions cette fois efficaces, en vue d'améliorer le rende-
ment des possibilités hydro-électriques des cantons de
montagne.
En conclusion et pour toutes ces raisons, je vous propose
aujourd'hui de voter en faveur du rejet de cette initiative et
de ne pas accepter non plus de la transmettre sous forme
de postulat au Conseil fédéral.
Muheim: Die Standesinitiative Graubünden signalisiert ein
sehr wichtiges Problem. Sie beschlägt das steuerrechtliche
Verhältnis der grösseren Kantone zu jenen der Gebirgskan-
tone, sie beschlägt aber auch das steuerrechtliche Verhält-
nis der Gebirgskantone zu den steuerpflichtigen Unterneh-
mungen. Es ist völlig richtig, dass unser verehrter Herr
Kommissionspräsident und die Vorredner in ihren Voten die
sachlichen Elemente in den Vordergrund geschoben haben.
Die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte, die steuer-
rechtlichen Überlegungen und schliesslich auch energie-
wirtschaftliche Betrachtungen sind zweifelsohne in dieser
Initative deutlich sichtbar. Dahinter versteckt sich aber
zudem ein eminent politisches Problem. Es wäre daher
grundfalsch, wenn wir ob all der Sachlichkeit die eigentliche
tiefere Problematik «überspielen» möchten.
Es ist durchaus verständlich, wenn gerade ich als Sprecher
von Uri ganz deutlich erkläre, dass unterhalb der sachlichen
Betrachtungen echte politische Spannungen mit beach-
tenswerter Brisanz schwelen. Es ist doch einfach so, dass
die Bevölkerung im Berggebiet irgendwie an die Grenze
ihrer Bereitschaft stösst, die Probleme rein sachlich und
rein steuerrechtlich anzuschauen. Darf ich das Problem der
Bundesbahnen im besonderen hervorheben. Sie produzie-
ren Energie, auch in meinem Kanton, um die Elektrifizierung
ihres Verkehrs zu gewährleisten. Wenn die SBB zu diesem
Zweck an einem Partnerwerk teilnehmen, erfolgt die
Besteuerung nach eidgenössischem Recht ausschliesslich
über den «billigen Steuerfranken». Mit anderen Worten: Die
gesamte Problematik, die wir in der Bündner Initiative hier
darlegen, kommt überhaupt nicht zum Tragen. Oder anders
formuliert: Die Bevölkerung im Kanton Uri muss ihre eige-
nen Steuern anheben und die paar wenigen Gesellschaften,
die dort tätig sind, höher besteuern, während die Bundes-
bahnen, dank dieser Sonderstellung, nach wie vor bei
4 Franken pro Brutto-PS verbleiben. Nicht einmal die allge-
meine Entwicklung der Steuererhöhung müssen sie mitma-
chen. Sie begreifen, dass sich in einer solchen Situation
Spannungen ganz natürlicherweise entwickeln. Wir hoffen,
dass sich solche Spannungen nicht entladen müssen, weil
die Verantwortlichen noch rechtzeitig die deutlichen Zei-
chen der Zeit erkennen und Steuergerechtigkeit - ich
gebrauche dieses Wort ganz bewusst - herstellen.
Dadurch, dass wir diese Initiative, auch mit meiner Stimme,
ablehnen, weil sie rechtlich auf einem falschen Geleise
steht, sind die Probleme nicht gelöst. Sie müssen zeitver-
zugslos angepackt werden, wenn wir nicht das Risiko lau-
fen wollen, dass aus solchen steuerlichen Problematiken
echte Spannungen sogar auf Dauer entstehen. Ich möchte
wünschen, dass der Bundesrat - mindestens für den Teil
der SBB - möglichst rasch zu einer angepassten Besteue-
rung wie für alle übrigen Kraftwerkunternehmungen Hand
bietet.
91-S
Initiative du canton des Grisons
71416 décembre 1982
Hefti: Das Ziel der Initiative sehe ich darin, den wasser- und
- ich möchte beifügen - auch den energiespendenden Kan-
tonen überhaupt etwas mehr Vorteile aus diesem wichtigen
Gut Energie zukommen zu lassen, als es heute der Fall ist.
Mit diesem Ziel gehe ich einig. Zur Begründung kann ich auf
die Ausführungen von Herrn Piller verweisen.
Der mit der Initiative vorgeschlagenen Weg verursacht aber
nur Schwierigkeiten. Ich verweise auf die Ausführungen der
Kommissionsreferenten und vor allem der Kollegen Guntern
und Genoud. Die Lösung sehe ich einerseits in der Erhö-
hung der Wasserzinsen, ohne hier auf die Details einzuge-
hen. Andererseits ist zu prüfen - sofern es zur Erhebung
einer Warenumsatzsteuer auf der Energie kommt -, ob
nicht ein Teil des Ertrages auf die Kantone entsprechend
ihrer Energieproduktion zu verteilen ist, wobei dann selbst-
verständlich auch die Kantone Aargau und Solothurn zu
berücksichtigen wären. Ich glaube, auch vom energiemässi-
gen Standpunkt betrachtet wäre ein solcher Vorschlag prü-
fenswert.
Gadient: Der Kanton Graubünden hat diese Standesinitia-
tive in der Absicht eingereicht, bundesgesetzliche Bestim-
mungen zur steuerlichen Gewinnberichtigung bei Partner-
werken zu schaffen. Die Kommission will sich diesem
Begehren nicht anschliessen, so dass mir in Vertretung des
Kantons eine kurze Stellungnahme angezeigt erscheint;
insbesondere im Hinblick auf die vom Kommissionspräsi-
denten und weiteren Rednern soeben vorgetragene
Begründung des ablehnenden Standpunkts.
Nachdem Kollege Piller die materiellen Voraussetzungen
sehr einlässlich geschildert hat, kann ich mich unter Ver-
zicht auf Wiederholungen kurz fassen.
Die Bündner Ständeräte - meine Ausführungen erfolgen
aufgrund gemeinsamer Erörterung und übereinstimmender
Schlussfolgerung mit Kollege Cavelty - danken vorerst dem
Bundesrat und der Kommission für die sehr gründliche
Abklärung dieser für alle Kantone mit Partnerwerken
bedeutsamen Frage. Es ist selbstverständlich, dass Part-
nerwerke keineswegs nur für Speicherkraftwerke in den
Gebirgskantonen typisch sind. Die von den Partnerwerken
zu entrichtende Gewinnsteuer wurde aufgrund der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung - abgestützt auf die unter
den Parteien vereinbarte Dividendengarantie - festgesetzt;
eine zu schematische Lösung, die den unterschiedlichen
Leistungen der Partnerwerke nicht hinreichend Rechnung
trägt.
Der Herr Kommissionspräsident hat in seinem vorzüglichen
Votum hauptsächlich dargelegt, dass die Frage, ob eine
verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, nicht generell,
sondern nur von Fall zu Fall beantwortet werden könne. Es
handle sich um ein Problem der steuerlichen Tatbestands-
ermittlung, also der Gesetzesanwendung. Gerade - so for-
mulierte er - an der notwendigen Allgemeinheit und
Abstraktheit fehle es bei der Frage allfälliger Gewinnver-
schiebungen zwischen verbundenen Unternehmungen,
deshalb bestehe keine Möglichkeit, diese Hauptfrage der
Standesinitiative gesetzlich zu regeln. Sie könne aufgrund
des geltenden Rechts durch die Praxis überprüft werden.
In der Tat wird auch in den Vernehmlassungen mehrheitlich
dieser Standpunkt vertreten. Die Eidgenössische Steuer-
verwaltung meint, dass die Lösung mit der sogenannten
Kostenaufschlagsmethode gefunden werden könnte. Es ist
aber auch mit aller Deutlichkeit das Vorhandensein des mit
der Standesinitiative des Kantons Graubünden aufgeworfe-
nen Problems anerkannt worden. Das kommt in mehreren
Vernehmlassungen, im Bericht des Bundesrates und nun
auch in den-soeben gehörten Stellungnahmen der Kommis-
sion wie der verschiedenen Votanten klar zum Ausdruck.
Wenn wir daher heute dem Antrag der Kommission nicht
opponieren, dann geschieht das in der Annahme, dass der
Rat, wenn er seiner Kommisison Folge leistet, damit implizit
auch deren Standpunkt teilt, dass dem mit der Standesini-
tiative aufgeworfenen, anerkannten Problem sei auf dem
Weg der Veranlagungspraxis und allfälliger Steuerjustizver-
fahren Rechnung zu tragen.
Herr Kollege Hefti, wir könnten uns mit einer Verweisung
auf andere Sektoren - Sie erwähnten die Wasserzinsen
unter anderem - nicht einverstanden erklären. Für uns bil-
det auch dieses Anliegen ein integrierendes Ganzes mit
den übrigen von Ihnen genannten Begehren. Es wäre dem
Anliegen dienlich, wenn auch der Bundesrat seinen Stand-
punkt in der heutigen Verhandlung entsprechend bestäti-
gen könnte, worum ich Herrn Bundesrat Ritschard bitte.
Das Postulat Piller mag prima vista durch die nun erfolgte
Überprüfung und die heutige Verhandlung zur Hauptsache
als bereits erfüllt erscheinen. Pro memoria und im Blick auf
das Problem der korrespondierenden Gegenberichtigun-
gen, die sich infolge von verdeckten Gewinnausschüttun-
gen aufdrängen, und im Blick auf die Neuregelung der Hol-
dingermässigung, die nach Auffassung des Bundesrates im
Rahmen der Steuerharmonisierung erfolgen soll, ist für ein
solches Postulat, das dannzumal behandelt werden kann,
immer noch durchaus Raum, so dass es Überweisung ver-
dient.
Bundesrat Ritschard: Ich kann eigentlich den Bericht des
Bundesrates nur bestätigen. Es ist jetzt verschiedentlich
gesagt worden, dass sich der Bundesrat diesem Problem
gegenüber sehr wohlwollend gezeigt habe; er hat diesen
Standpunkt in keiner Weise geändert. Die Gründe, weshalb
wir nicht auf die Standesinitiative eintreten konnten, haben
der Kommissionspräsident und andere Herren bereits dar-
gelegt. Die Zusicherung, die Sie von mir verlangen, kann ich
ohne jeden Zweifel namens des Bundesrates abgeben.
Herr Ständerat Hefti hat jetzt ein neues Element zur Vertei-
lung der Energie-Wust eingebracht; es gibt schon verschie-
dene. Immer wenn etwas zu verteilen ist in diesem Land,
seit der Schlacht von Murten und der Burgunderbeute, gibt
es dabei Diskussionen. Herr Hefti will die Wust auf der
Energie auf die Kantone verteilen. Es gibt andere, die die
taxe occulte mit der Energie-Wust kompensieren wollen,
und es gibt schliesslich noch den armen Finanzminister, der
seinen Bundeshaushalt über diese Energie-Wust wenig-
stens zu einem kleinen Teil sanieren möchte. Was dann
schliesslich noch bleibt, das werden Sie und das Volk letzt-
lich entscheiden. Ich hoffe, Sie haben dannzumal doch
etwas Erbarmen mit den Bundesfinanzen.
Herr Ständerat Muheim weiss, dass das Problem SBB/Part-
nerwerke im Zusammenhang mit dem Wasserrechtsgesetz
geprüft wird. Wir haben das bei der letzten Revision disku-
tiert. Ich war damals noch Vorsteher des EVED und gab
Auftrag für eine Revision im Sinne, wie das gewünscht und
vom Kanton Uri zu Recht angesprochen wird. Eine solche
Revision wird gegenwärtig studiert.
Zum Postulat Piller. Es ist gesagt worden, was dazu zu
sagen ist. Ich weiss nicht, ob wir der Sache selber einen
Dienst leisten, wenn wir jetzt die Standesinitiative ablehnen
und ein Postulat erheblich erklären. Möglicherweise wird
das dazu führen, dass jenen, die an einen anderen gerichtli-
chen Standpunkt glauben, Auftrieb gegeben wird. Sie wer-
den dann sagen: Ja, warten Sie doch ab, der Bundesrat hat
jetzt die Sache zur Prüfung entgegengenommen, also sol-
len die Gerichte jetzt nicht irgend etwas präjudizieren. Es
könnte möglicherweise auch einzelne Kantone doch wieder
davon abhalten, weiterzugehen bis ans Bundesgericht, weil
noch ein Postulat hängig ist.
Ich frage deshalb, ob nicht auch Herr Binder sein Postulat
sistieren sollte, ähnlich wie es mit der Standesinitiative
getan wird. Es ist eine politische Frage, ich kann wirklich die
Reaktionen, die es auslösen wird, zu wenig beurteilen.
Es ist gesagt worden, an einer Regierungskonferenz vom
-
September hätten die Kantone Glarus, Wallis, Tessin,
Schwyz, Graubünden, Obwalden und Uri beschlossen, im
Sinne der Vorschläge und Darlegungen der Steuerverwal-
tung und auch Ihrer Kommission vorzugehen, d. h. den ein-
zig möglichen Weg, den es gegenwärtig gibt, zu beschrei-
ten. Ich würde glauben, man sollte jetzt einmal diesem Weg
seinen Lauf lassen und ihn in keiner Weise - sei es auch nur
durch ein Postulat - psychologisch bremsen. Es ist aber
tatsächlich eine Frage, die Sie politisch zu entscheiden
-
Dezember 1982
715Bundesverwaltung. Neugliederung
haben. Persönlich bin ich sicher, dass, wenn der Weg über
die Steuerrechtsinstanzen und schliesslich das Bundesge-
richt nicht zum Ziele führt, der Bundesrat irgendwie aktiv
werden wird, weil Sie das nachher sicher von ihm in irgend-
welcher Form erwarten.
Präsident: Ich stelle fest, dass die Kommission Ablehnung
der Initiative beantragt und dass aus der Mitte des Rates
kein gegenteiliger Standpunkt vertreten wird. Damit ist die
Initiative abgelehnt.
Herr Piller stellt den Antrag, das Anliegen in Form eines
Postulates zu überweisen. Dieses Postulat wird aus der
Mitte des Rates bekämpft.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Piller 10 Stimmen
Dagegen 22 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
#ST# Petition - Pétition
#ST# 82.262
Urech-Roth Helena, Zürich
AHV der schweizerischen Ehefrau im Ausland
Droit à la rente AVS des épouses des Suisses
de l'étranger
Herr Reymond unterbreitet namens der Kommission den
folgenden schriftlichen Bericht:
-
Mit Schreiben vom 12. August 1982 ersuchte Frau Urech
die Petitionskommission, das Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in dem
Sinne zu revidieren, dass die Ehefrauen von Ausland-
schweizern, die obligatorisch versichert sind, auch den vol-
len Versicherungsschutz geniessen. Die geltende Regelung
benachteilige und diskriminiere die verheiratete Ausland-
schweizerin.
Frau Urech verlangte zugleich die Revision eines Entschei-
des des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom
-
Juli 1979.
-
In Verwaltungspraxis und Rechtsprechung steht heute
eindeutig fest, dass sich das Versicherungsverhältnis eines
obligatorisch in der eidgenössischen AHV/IV versicherten
Ehemannes nicht auf seine Ehefrau erstreckt. Das Versi-
cherungsverhältnis wird von jeder Person individuell
begründet, wenn sie eine der Voraussetzungen erfüllt, die
im Gesetz oder im anzuwendenden Staatsvertrag vorge-
sehen sind.
Die heutige Regelung kann sich für die Ehefrauen von
Schweizern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der
Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, nach-
teilig auswirken. Wohl erhalten solche Ehepaare eine Ehe-
paaraltersrente, Wenn der Mann das 65. Altersjahr erreicht.
Hingegen erhält die Frau, wenn sie das 62. Altersjahr
erreicht und ihr Ehemann noch nicht 65 Jahre alt ist, keine
Altersrente. Gegenüber der Invalidenversicherung hat sie
keine Anspruchsberechtigung. Die beitragsfreien Ehejahre
der Frau werden nicht angerechnet, was sich auf die Ren-
tenhöhe ungünstig auswirken kann.
-
In der Frühjahrssession 1982 sind im Nationalrat zu die-
sem Problem zwei parlamentarische Vorstösse diskutiert
worden: eine Motion von Nationalrat Muheim wurde als
Postulat überwiesen («Amtl. Bulletin» 1982, Seiten 959/60),
eine Interpellation von Nationalrat Schule erledigt («Amtl.
Bulletin» 1982, Seiten 978/79). Der Ständerat überwies am
-
Juni 1982 ein entsprechendes Postulat von Frau Bauer
(«Amtl. Bulletin» 1982, Seiten 358/59).
Bundesrat Hürlimann erklärte in beiden Räten seine Bereit-
schaft, im Rahmen der 10. AHV-Revision nach einer Lösung
zu suchen. Er machte aber gleichzeitig darauf aufmerksam,
dass diese sich nur auf dem Weg über eine verbesserte
freiwillige Versicherung werde finden lassen. Die obligatori-
sche Versicherung für die Ehefrauen von Schweizern, die
im Ausland tätig sind, müsste nach dem Wortlaut zahlrei-
cher Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten
auch auf die im Ausland wohnhaften Ehefrauen ausländi-
scher Nationalität angewendet werden, deren Gatte in der
Schweiz oder im Ausland für einen schweizerischen Arbeit-
geber tätig ist: Die finanziellen und administrativen Folgen
einer derartigen Massnahme wären von der schweizeri-
schen Sozialversicherung nicht zu bewältigen. Ausserdem
zeichne sich bei den Vorarbeiten zur 10. AHV-Revision die
Tendenz ab, das Versicherungsverhältnis der Ehegatten
noch stärker zu individualisieren (z. B. Ersatz der Ehepaar-
rente durch zwei Einzelrenten).
Antrag der Kommission
Die Petitionskommission beantragt,
a. die Petition dem Bundesrat zu überweisen, damit er sie
bei den Arbeiten zur 10. AHV-Revision überprüfe;
b. das Revisionsgesuch abzulehnen (Art. 47quater Abs. 4
des Geschäftsverkehrsgesetzes).
Proposition de la commission
La Commission des pétitions propose
a. De transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il
l'examine dans ses travaux concernant la 10
e
revision de
l'AVS;
b. De rejeter la requête de revision (art. 47^*', 4
e
al., de la
loi sur les rapports entre les conseils).
Zustimmung - Adhésion
#ST# 82.015
Bundesverwaltung. Neugliederung
Administration fédérale. Nouvelle organisation
Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. Februar 1982 (BBI l, 1165)
Message et projet d'arrêté du 24 février 1982 (FF I, 1173)
Beschluss des Nationalrates vom 8. Oktober 1982
Décision du Conseil national du 8 octobre 1982
Antrag der Kommission
Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National-
rates
Antrag Affo/ter
Rückweisung an den Bundesrat
Proposition de la commission
Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil
national
Proposition Affo/ter
Renvoyer au Conseil fédéral
Steiner, Berichterstatter: Die Reorganisation der Bundes-
verwaltung, gefordert 1965 durch nationalrätliche Motionen,
wird in drei Etappen realisiert:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Initiative des Kantons Graubünden Elektrizitätswerke. Steuerausscheidung
Initiative du canton des Grisons Centrales électriques. Ventilation de l'impôt
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
80.202
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
708-715
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Pagina
Ref. No
20 011 185
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