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CH_VB_001Ch Vb14.06.1983Originalquelle öffnen →
Protection de l'environnement. Loi 239 14 juin 1983 Art. 4-6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 4 à 6 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit) Bundesbeschluss über die Beiträge an die Krebsforschung in den Jahren 1984 bis 1987 Arrête fédéral subventionnant la recherche sur le cancer durant la période 1984 à 1987 Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 34 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 79.072 Umweltschutzgesetz Protection de l'environnement. Loi Botschaft und Gesetzentwurf vom 31. Oktober 1979 (BBI III, 749) Message et projet de loi du 31 octobre 1979 (FF III, 741) Beschluss des Nationalrates vom 18. März 1982 Décision du Conseil national du 18 mars 1982 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Bürgi, Berichterstatter: Zur Ausgangslage: In der ganzen westlichen Welt ist in den letzten 15 Jahren die Sensibilisie- rung auf die Belastung der Umwelt durch die moderne Zivili- sation gewachsen. In der Schweiz erwuchs daraus der Arti- kel 24septies der Bundesverfassung, .der im Jahre 1971 angenommen wurde. Für den Erlass des Gesetzes über den Umweltschutz erga- ben sich im vorparlamentarischen Verfahren grosse Schwierigkeiten. Ein erster Versuch, ein umfassendes Umweltschutzgesetz zu schaffen, stiess auf den Wider- stand der Kantone und zahlreicher weiterer in die Konsulta- tion einbezogenen Organisationen. Um eine referendums- trächtige Situation zu vermeiden, musste deshalb ein prag- matischeres Verfahren gewählt werden. Es geht von der Tatsache aus, dass seit Beginn dieses Jahrhunderts eine Reihe von Gesetzen entstand, denen Umweltschutzcharak- ter zukommt. Sie wurden bis anhin nur nicht unter diesen Oberbegriff eingereiht. Die Botschaft des Bundesrates erwähnt neben den Emis- sionsbestimmungen des ZGB zehn Bundesgesetze, welche Umweltschutzbedingungen enthalten. Das älteste Gesetz ist dasjenige über die Forstpolizei von 1902; unter den neueren sind unter anderem die Gesetze über den Gewäs- serschutz, den Natur- und Heimatschutz und die Raumpla- nung zu erwähnen. Neuestens hat sich auch die Umwelt- komponente des Strassenverkehrsgesetzes mit den ver- schärften Abgasvorschriften für Motorwagen mit Benzinmo- tor erheblich verstärkt. Von besonderem Interesse ist auch das Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Han- del von 1964. Dessen Artikel 6 Absatz 1 bildete bis jetzt die einzige Grundlage zum Erlass von Schutzmassnahmen innerhalb der Betriebe und mit Bezug auf die Umwelt. Der spektakulärste Problemkreis, der mit diesen Bestimmungen bewältigt wurde, war die Fluoremission der Aluminiumindu- strie. Dies sei beigefügt, um dem Eindruck entgegenzutre- ten, die Wirtschaft wäre bis jetzt von jeglicher Rücksicht- nahme auf ihre Umwelt befreit gewesen. Die Entwicklung der Umweltbelastung seit 1978: Die Bot- schaft des Bundesrates zum Umweltschutzgesetz ist bei- nahe vier Jahre alt und enthält demzufolge nur bis 1978 Angaben über die Umweltbelastung. Die seitherige Ent- wicklung der wichtigsten Werte sei deshalb kurz überprüft: 222.1 Strassenverkehr Personenwagen Übrige Motorwagen 1978 2100000 290000 1982 2500000 340000 Die Nettozunahme bei den Personenwagen beträgt rund 100000 pro Jahr. Alle 5 Minuten verkehrt ein zusätzlicher PW auf unseren Strassen. Dies hat zweifellos zu einer ein- deutigen Zunahme der Luftschadstoffe geführt. Eine Aus- nahme gilt immerhin für den Schadstoff Blei dank der Sen- kung des zulässigen Bleigehaltes im Benzin. Beim Flugverkehr (222.2) ist keine Zunahme von Belang festzustellen. Die kommunalen Abfälle (222.5) haben sich von 316 Kilo/ 1977 auf 372 Kilo im Jahre 1982 gesteigert. Im Verbrauch von Trichlor- und Perchloräthylen (222.6) sowie Unkrautver- tilgungsmitteln (222.7) haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Hauptansatzpunkte des Gesetzes: Der neue Gesetzes- entwurf umfasst vier Hauptgebiete, für welche ein neues Instrumentarium von Schutzmassnahmen vorgeschlagen wird. Es sind dies: Der Schutz vor Lärm und Erschütterungen: Der Lärm ist eine der wichtigsten Quellen der Umweltbelastung einer modernen Gesellschaft geworden. In Gebieten mit dichtem Motorfahrzeugverkehr beträgt die Lärmeinwirkung auf die Bevölkerung häufig 60 oder mehr Dezibel. Dies führt in zunehmendem Masse zu nervösen Störungen, Pillensucht usw. Die Lärmbekämpfung greift an zwei Punkten an. Zunächst soll die Entstehung von Lärm an der Quelle verhindert oder zumindest erheblich reduziert werden (Emissionsbegren- zungen). Dies gilt beispielsweise für Fabrikanlagen, Motor- fahrzeuge, Baumaschinen, Flugzeuge usw. Wo sich dieses Vorgehen nicht als möglich erweist, soll die unmittelbare Einwirkung auf den Menschen gemildert werden, zum Bei- spiel durch den Einbau von Schallschutzfenstern, die Ver- meidung von Neubauten in lärmgefährdeten Gebieten und die Vermeidung von ortsfesten Anlagen mit zu grosser Lärmemission. Der Schutz vor Luftverunreinigung: Die beiden Hauptquel- len der Luftverunreinigung (aber nicht die einzigen) sind der Motorfahrzeugverkehr und die Ölheizungen. Das Gesetz zielt auf eine Verminderung des Ausstosses von umweltge-
Protection de l'environnement. Loi241 14 juin 1983 schütz investiert. Wir haben also einiges getan. Aber die Überbelastung unserer Gewässer mit Phosphaten und anderen Schadstoffen ist noch lange nicht gebannt. Und nun kommt noch das grosse Problem des sauren Regens auf uns zu. Wir wissen uns kaum zu helfen, wenn unsere Wälder und unsere Seen und Gewässer krank werden und aussterben. Ich behalte mir vor, gerade über diesen The- menkreis eine umfassende Motion einzureichen. Nehmen wir die Luft. Ohne gesunde Luft können wir nicht leben. Die Luftverschmutzung - verursacht vor allem durch Schwefeldyoxid, Stickoxide, Kohlenmonoxid, Kohlenwas- serstoffe und Blei - hat da und dort beängstigende Aus- masse angenommen und gefährdet unsere Gesundheit und unsere natürliche Umwelt. Neben diesen eigentlichen Gefährdungen unserer Lebensgrundlagen, unserer Lebens- elemente, haben wir es in unserem Zeitalter fertiggebracht, dass der Lärm, über den schon - damals allerdings nur wegen des Peitschenknalls der Fuhrleute - der Philosoph Schopenhauer geklagt hat, zu einer eigentlichen Landes- plage geworden ist. Hier hat der menschliche Erfindergeist meines Erachtens versagt. Es ist mir persönlich unerklär- lich, dass heute noch keine geräuscharmen Autos gebaut werden können, und es ist mir auch unerklärlich, dass wir selber im Verlaufe der letzten Jahre grosse und schöne Nationalstrassen bis in die Zentren der Bevölkerung gebaut haben und nun nachträglich ebenfalls mit riesigen Kosten Lärmschutzmassnahmen aller Art treffen müssen. Es ist mir bewusst, dass wir diesen Raubbau an unserer Natur nicht einfach mit schönen Verfassungsbestimmungen, Gesetzen, Geboten oder Verboten aufhalten können. Wir alle - jeder von uns - müssen unseren eigenen und höchstpersönli- chen Beitrag für einen wirksamen Umweltschutz leisten. Ein Umdenken, ein neues Naturverständnis, auch ein neues menschliches Verhalten gegenüber der Umwelt drängen sich auf. Die jüngere Generation, die solch neue-Entwick- lungen in Gesellschaft und Staat immer etwas früher spürt als wir, ist vielleicht gerade auf diesem Gebiet besonders sensibel veranlagt, wobei ich allerdings beizufügen wage, dass bei unserer Jugend zwischen Theorie und Praxis nicht immer vollständige Übereinstimmung herrscht. Es wäre also ein Irrtum, von der Umweltschutzpolitik des Staates das Heil und das Glück der Umwelt selber zu erwar- ten. Auch hier, in diesem empfindlichen Bereich, gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip, d. h., was der einzelne gegen die Verschmutzung der Umwelt tun kann, das soll er tun; erst dann sind die Gemeinden - ich erwähne sie bewusst am Anfang -, die Kantone und der Bund zu recht- setzerischer Tat aufgerufen. Die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes hat einen lan- gen und einen sehr beschwerlichen Weg hinter sich. Ich darf vielleicht bei dieser Gelegenheit auf meine Erstlingsmo- tion im Nationalrat vom 13. März 1964 aufmerksam machen, als ich noch ein junger, noch ein fast grüner Mann war, der daran glaubte, das's im Umweltschutz durch einen neuen Verfassungsartikel möglichst rasch viel bewegt werden könne. Ich bin heute noch dankbar, dass beide Räte der damaligen Motion zum Erlass eines Verfassungsartikels über den Umweltschutz zugestimmt haben, und zwar gegen den Widerstand des damaligen, mir nahestehenden Bundesrates von Moos. Sie wissen, der Verfassungsartikel benötigte sieben Jahre. Am 6. Juni 1971 hat dann allerdings das Schweizervolk mit 1 222 931 Ja gegen 96 359 Nein dem neuen Verfassungsartikel 24septies zugestimmt. Eine sol- che Mehrheit von 12 zu 1 ist seither meines Wissens in kei- ner eidgenössischen Verfassungsabstimmung mehr erreicht worden. Der Verfassungsauftrag ist klar und verbindlich. Es gibt hier, wenn Sie den Text genau lesen, kein Wenn und Aber. Es handelt sich nicht um eine Kann-Vorschrift, sondern - Herr Prof. Aubert, der Präsident der Expertenkommission war, weiss es ganz genau - es ist bewusst eine Muss-Vorschrift in die Verfassung eingefügt worden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, ein Umweltschutzgesetz zu erlassen. Im Ver- fassungstext heisst es: «Er bekämpft insbesondere die Luftverunreinigung und den Lärm.» Sie finden sonst nir- gends einen so harten Ausdruck in der Verfassung. Es ist Ihnen auch bewusst, dass relativ rasch der erste Expertenentwurf für das Umweltschutzgesetz geschaffen wurde, der Entwurf Schürmann. Dieser Entwurf ist im Ver- nehmlassungsverfahren von den Kantonen und Wirtschafts- verbänden in der Rezessionszeit zurückgewiesen worden. Es kam zum zweiten Entwurf im Jahre 1977. Dieser Entwurf bildet die Grundlage für die heutige Gesetzesvorlage des Bundes. Rückblickend betrachtet, darf man wohl sagen, dass der Entwurf Schürmann etwas zu ambitiös war. Aber in der Dis- kussion über diesen Expertenentwurf Schürmann wurden doch die Grenzen des Machbaren getestet. Der jetzt vorlie- gende Gesetzentwurf ist wirksam und massvoll. Er ist - was mir ganz besonders wichtig scheint - auch tatsächlich durchsetzbar und vollziehbar. Dabei muss ich meine Kolle- gen der Kommissionsmehrheit, denen ich in einigen umstrittenen Fragen - ich verweise auf das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit und auf die Frage der Aufhebung der Ver- bandsbeschwerde - nicht zugestimmt habe, doch gegen massive öffentliche Kritik in Schutz nehmen. Auch die Kolte- gen der Kommissionsmehrheit wollen ein wirksames Umweltschutzgesetz. Sie haben nämlich das Kernstück die- ses Gesetzes - dort, wo es darum geht, die Emissions- und Immissionsgrenzwerte festzusetzen - praktisch unverän- dert übernommen. Zur Vorlage selber möchte ich noch einige kurze Bemer- kungen machen.
Der Entwurf geht mit Recht davon aus, dass der Umwelt- schutz am wirksamsten durch Massnahmen an der Quelle verwirklicht werden kann. Es sind also primär die Ursachen und nicht die Folgen der Umweltverschmutzung zu bekämpfen. Ich stimme diesem sogenannten Vorsorgeprin- zip voll und ganz zu. Es soll alles Mögliche, es soll rechtzei- tig alles Zumutbare getan werden, damit Umweltverschmut- zung überhaupt nicht eintreten kann. Es ist auch für die Wirtschaft kostengünstiger, wenn die notwendigen Vorsor- gemassnahmen rechtzeitig getroffen werden und wenn nicht nachher einfach die grossen Schäden behoben wer- den müssen. Zum Vorsorgeprinzip gehört auch die soge- nannte Umweltverträglichkeitsprüfung von Grossanlagen, die die Umwelt erheblich belasten können.
Ich stimme auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu. Populär ausgedrückt besagt es, dass der Staat den Bürger in seiner Tätigkeit nicht plagen darf, dass er also nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen soll. Dieses Verhältnismäs- sigkeitsprinzip ist jedoch ein verfassungsrechtlicher Grund- satz und bezieht sich auf die gesamte Tätigkeit des Staa- tes; es ist Bestandteil unserer Grundrechtsordnung. Es scheint mir deshalb nur zur Geistesverwirrung und zu Fehl- interpretationen zu führen, wenn wir nun gerade nur in die- sem Umweltschutzgesetz das Prinzip der Verhältnismässig- keit der Mittel verankern wollen. Die Aufnahme des Verhält- nismässigkeitsprinzips ins Umweltschutzgesetz ist rechtlich nicht nötig und politisch unklug. Ich stimme deshalb in die- ser Frage dem Streichungsantrag meines Kollegen Schö- nenberger zu.
Das Kernstück der Vorlage besteht in der Festsetzung der Emissions- und Immissionsgrenzwerte. Hier wird harte und wirksame Umweltschutzpolitik verwirklicht. Die Festle- gung dieser Grenzwerte erfolgt auf der Verordnungsstufe. Die Delegation derart zentraler Bestimmungen an den Bun- dessrat scheint mir problematisch zu sein. Damit wird das Umweltschutzgesetz doch weitgehend zu einem Delega- tionsgesetz an den Bundesrat. Warum wird dem Parlament bei den Bestimmungen über die Begrenzungen der Emissionen und der Immissionen nicht ein direktes Mitspracherecht, etwa in der Form von einfachen Bundesbeschlüssen, eingeräumt? Eine solche Lösung brächte einige Vorteile. Das Parlament würde direkt in die Umweltschutzpolitik eingeschaltet und müsste auch entsprechend vermehrt Verantwortung übernehmen; die 31-S
Juni 1983 242 Umweltschutzgesetz Umweltschutzpolitik würde breiter im Volk abgestützt und bekäme meines Erachtens auch vermehrte Legitimität.
Ich habe bereits gesagt, dass gerade im Umweltschutz dem Vollzug eine ganz zentrale Rolle zukommt. Umwelt- schutz muss vernünftig, muss bürgernah erfolgen. Es ist in der Kommission gesagt worden: Umweltschutz ist eine Frontaufgabe, die primär in den Gemeinden vollzogen werden muss. Wir haben auch hier das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Deshalb habe ich bei Artikel 30 einen Minder- heitsantrag eingereicht, der die besondere Verantwortung der Gemeinden im Umweltschutz signalisieren will. Es ist meine Überzeugung, dass die gesamtschweizerischen Organisationen im Umweltschutz eine gewisse Wächter- funktion zu übernehmen haben. Deshalb stimme ich der Verbandsbeschwerde, wie sie in Artikel 49 formuliert wor- den ist, zu, auch wenn ich bei der Minderheit dort nicht namentlich aufgeführt worden bin.
Mit Recht ist in Artikel 2 der Vorlage das sogenannte Verursacherprinzip verankert. Dieses Prinzip wird heute weltweit anerkannt und ist auch in zahlreichen ausländi- schen Umweltschutzgesetzen enthalten. Die Durchsetzung dieses Verursacherprinzips wird uns allerdings - darüber müssen wir uns klar sein - etwas Schwierigkeiten bieten, da in diese Vorlage (im Gegensatz zur Vorlage Schürmann) die Kausalhaftpflicht nicht mehr eingefügt worden ist. Damit komme ich zum Schluss. Die Marschrichtung dieses Gesetzes scheint mir richtig zu sein. Ich stimme deshalb für Eintreten. Ich weiss, dass der Umweltschutz eine sehr anspruchsvolle neue Staatsaufgabe darstellt und eine Art innere Landesverteidigung ist. Diese innere Landesverteidi- gung ist nicht weniger wichtig, nicht weniger dringend, nicht weniger teuer als die Landesverteidigung im her- kömmlichen Sinn des Wortes. Die Menschheit kann auch friedlich zugrunde gehen durch Verseuchung und Vergif- tung, durch Lärm und durch Gestank. Diese Worte, die ich jetzt gebraucht habe, stammen aus meiner Motionsbegrün- dung aus dem Jahre 1971 für ein umfassendes Umwelt- schutzgesetz. Aber diese Worte sind auch heute noch rich- tig. Ich bitte Sie um Eintreten. Schönenberger: Es sind zwei Entscheidungen, welche der ständerätlichen Kommission die Kritik eingebracht haben, das Umweltschutzgesetz verwässert zu haben, nämlich die Einfügung der wirtschaftlichen Tragbarkeit in Artikel 2a und die Streichung der Verbandsbeschwerde, die Herr Binder soeben verteidigt hat, in Artikel 49. Ich wehre mich gegen derartige Pauschalurteile, weil sie wenig Verständnis für das Gesetz zeigen und am Kern der Sache vorbeigehen. Es ist richtig, unsere Kommission hat in Artikel 2a die wirtschaftliche Tragbarkeit eingebaut; ein Begriff, der sich zum Beispiel auch in Artikel 9 des bundes- rätlichen Entwurfes findet und auch vom Nationalrat an jener Stelle übernommen worden ist. Persönlich bin ich in diesem Punkt allerdings anderer Ansicht als die vorberatende Kommission und habe mir daher gestattet, einen entsprechenden Minderheitsantrag zu stellen, und zwar längst bevor die Pressepolemik losge- gangen ist. Wenn weiter geltend gemacht wird, mit der Streichung der Verbandsbeschwerde in Artikel 49 werde das Umwelt- schutzgesetz unwirksam, so wage ich dies offen zu bezwei- feln. Stelle man sich aber zu diesen Problemen wie man will, so kann ich doch mit voller Überzeugung sagen, dass es unserer Kommission sicher nicht darum gegangen ist, das Umweltschutzgesetz zu verwässern oder irgendwelchen wirtschaftlichen Interessen unterzuordnen. Vielmehr wollten wir ein klares Gesetz schaffen und alles Unnötige weglas- sen. Niemand wollte einen wirkungsvollen Umweltschutz verhindern; einen Umweltschutz, dem auch ich ohne Vorbe- halt zustimme. Ohne überheblich zu sein, darf ich darauf verweisen, dass ich als Präsident einer grossen St. Galler Landgemeinde während 16 Jahren eine recht ansehnliche Leistung auf dem Gebiet des Umweltschutzes erbracht habe, und zwar gegen erbitterten Widerstand. Dies sage ich an die Adresse jener Umweltschutztheoretiker, die leider oft vergessen, dass das beste Gesetz fraglich wird, wenn es nicht konsequent durchgesetzt wird oder nicht durch- setzbar ist. Es wäre auch falsch zu glauben, es sei bisher in unserer Schweiz kein Umweltschutz betrieben worden. Ich verweise in diesem Zusammenhang lediglich auf die vor 100 Jahren erfolgte Schaffung des Forstpolizeigesetzes, an den Erlass des Gewässerschutzgesetzes oder des Natur- und Heimat- schutzgesetzes. Dazu kommt die grosse Arbeit vieler Umweltschutzorganisationen, deren Wirken ich anerkenne. Wenn ich in der Kommission eine Bemerkung über die Grü- nen gemacht habe, so galt diese Bemerkung nicht unseren gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen oder deren Vertretern, sondern den politischen Gruppierungen der Grünen à la Deutscher Bundestag, von denen über das Wochenende wieder eine neue Gruppe gegründet worden ist. Gerade diese «Grüne Alternative Schweiz» befasst sich bekanntlich - wie die Presse meldet - nicht etwa nur mit Umweltschutz, sondern setzt sich auch die Abschaffung der Armee zum Ziel, fordert eine neue Wirtschafts- und Eigentumsordnung und vieles anderes mehr. Ich habe mir gestattet, diese Richtigstellung hier anzubringen. Aber auch wenn schon viel getan worden ist auf dem Gebiet des Umweltschutzes, muss in Zukunft noch bedeu- tend mehr getan werden. Aber der Umweltschutz der Zukunft hängt nicht von möglichst scharfen Bestimmungen im Gesetz und von noch schärferen Strafbestimmungen ab; der wirksame Umweltschutz wird nach wie vor geprägt durch die Einstellung des einzelnen gegenüber den sich aufdrängenden Fragen und der Bereitschaft des einzelnen, bei der Lösung der Probleme mitzuwirken. Beim Umwelt- schutz geht es ja darum, die zur Befriedigung der Lebens- und Existenzbedürfnisse unabdingbaren sozialen und wirt- schaftlichen Rahmenbedingungen zu garantieren, wie es Herr Bundesrat Hürlimann seinerzeit in der Eintretensde- batte der vorberatenden Kommission formuliert hat. Umweltschutz bleibt sodann eine Daueraufgabe, hinter die ich mich stets voll gestellt habe und auch in Zukunft stellen werde. Ich beurteile die Ihnen vorgelegte Fassung des Gesetzes als realistisch, weil sie keine Extremlösungen for- dert und sich in das Bestehende einfügt. Dass dabei Min- destanforderungen an die Umweltaktualität aufgestellt wer- den müssen, ich erinnere an die Immissionsgrenzwerte, ist klar. Dass diese Grenzwerte absolute Priorität aufweisen und nicht unterschritten werden dürfen, ist ebenso klar, denn sie schützen Rechtsgüter wie Gesundheit und Leben des Menschen. Und wo es um die Durchsetzung einer Min- destanforderung geht, kann auch die wirtschaftliche Trag- barkeit nicht gelten. Wenn ich die Diskussion in der Kommission richtig verfolgt habe, war es übrigens nicht die Meinung der Mehrheit, die für die Einfügung der wirtschaftlichen Tragbarkeit eingetre- ten ist, mit diesem Grundsatz die vom Gesetzgeber getrof- fenen Wertungsentscheidungen im konkreten Einzelfall gleich wieder umzustossen. Viele vom Gesetzgeber ver- langte Massnahmen werden für die Betroffenen mit erhebli- chen Kosten verbunden sein, ohne dass sie sich darauf berufen können, die wirtschaftliche Tragbarkeit erlaube die Durchführung dieser Massnahmen nicht. Ein ganz wesentliches Anliegen ist sodann die geforderte Vorsorge. Auch dabei sind von der Kommission meines Erachtens die Prämissen richtig gesetzt worden. Der Nut- zen einer Massnahme muss im Rahmen der Vorsorge stets im richtigen Verhältnis zum Aufwand für die Betroffenen stehen. Die Vorlage macht daher vorsorgliche Massnahmen zu Recht vom Kriterium des technisch und betrieblich Mög- lichen sowie wirtschaftlich Tragbaren abhängig. Den Kern der Vorlage bilden die Artikel 9 bis 29c, die dem Bundesrat einen grossen Ermessensspielraum einräumen. Gerne hätte ich es gesehen, wenn im Gesetz einige Begriffe und Aussagen besser hätten umschrieben werden können, muss aber zugeben, dass sich dies bei näherer Prüfung praktisch als unmöglich erwiesen hat. Hingegen vertraue
Protection de l'environnement. Loi 243 14 juin 1983 ich auch in dieser Frage voll auf das Verantwortungsbe- wusstsein unseres Bundesrates, der mit der Ausführung dieser Vorschriften beauftragt wird. In diesem Sinne votiere auch ich für das selbstverständliche Eintreten auf diese Vorlage. Frau Bührer: Wirft man einen Blick zurück auf das Funda- ment dieses Gesetzes, den 1971 mit überwältigendem Mehr gutgeheissenen Verfassungsartikel, dann auf den Werdens- oder Leidensweg dieses Gesetzes und schliesslich auf das Ergebnis, so könnte man leicht resignieren. Wir tun das nicht. Das sehen Sie an den zahlreichen Anträgen, die die Minderheit eingebracht hat. Diese Anträge haben alle das- selbe Ziel, nämlich Abstriche an dem Gesetz, wie es aus dem Nationalrat zu uns gekommen ist, zu verhindern. Was heute in der ständerätlichen 'Fassung vor uns liegt, kann meines Erachtens kaum mehr als Erfüllung des Ver- fassungsauftrages bezeichnet werden. Stellt der Vorent- wurf Schürmann noch den Grundsatz auf, dass die Umwelt- belastung gesamthaft nicht weiter zunehmen und die beste- henden Belastungen soweit möglich vermindert werden, so fehlt heute dieser Hauptgedanke. Es kann nicht verwun- dern, dass auch Umweltabgaben - zur Durchsetzung des Verursacherprinzips unerlässlich - keine Chance hatten, ins Gesetz aufgenommen zu werden, obwohl gerade mit Umweltabgaben der bürokratische Aufwand, der heute schon angezogen wurde, vermindert werden könnte. Schlimm ist, dass die ständerätliche Kommission zahlreiche Abstriche gemacht hat, darunter auch solche, die an die Substanz, ans «Lebige» gehen. Zu den schwerwiegenden Verschlechterungen zähle ich insbesondere die Streichung der Verbands- und Behördenbeschwerde. Damit wird die Umweltverträglichkeitsprüfung zur stumpfen Waffe. Fürchtet man, dass dieses Gesetz tatsächlich wirksam wer- den könnte, und hackt man vorsorglich den Arm ab, der den Spiess tragen könnte? Nebst diesem zentralen Punkt zeugen zahlreiche kleinere Abstriche von der Grundhal- tung, die bei der Behandlung dieses Gesetzes - ausgenom- men bei den sogenannten Seveso-Artikeln, wo in der Frage der Entsorgung schwerer Gifte weit übers Ziel hinausge- schossen und gleich eine Bundeskompetenz eingeführt wurde - vorherrschend war, nämlich: im Zweifelsfalle etwas weniger, etwas lauer, etwas unverbindlicher. Kaum eine Neuerung in der ständerätlichen Fassung zeigt diese Tendenz deutlicher als der Zusatz in Artikel 2a. Die Erwähnung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist entlarvend. Obwohl die wirtschaftliche Tragbarkeit bereits ein Teil- aspekt der Verhältnismässigkeit ist, findet sie eine aus- drückliche Erwähnung. Sie bekommt damit ein derartiges Gewicht, dass zu befürchten ist, bei künftigen Gesetzesin- terpretationen werde den wirtschaftlichen Überlegungen Priorität eingeräumt, Priorität gegenüber der Gesundheit von Mensch und Natur. Es ist zu befürchten, dass damit der Fortschritt in Richtung umweltfreundlicher Techniken und einer umweltfreundlichen Produktionsweise gelähmt wird. Durch den Wegfall der Verbands- und der Behördenbe- schwerde und den Zusatz in Artikel 2a scheint mir dieses Umweltschutzgesetz jenseits dessen angelangt zu sein, was man noch als minimale Erfüllung des Verfassungsauf- trages bezeichnen könnte. Auch bei Sodom und Gomorrha war der Verhandlungsspielraum nach unten nicht unbe- grenzt. Ich meine, das Bild ist gut. Es gilt, Sodom und Gomorrha zu verhindern, und das ist nur mit einem guten Gesetz möglich, einem guten Gesetz, das wir auch anwen- den wollen und für dessen Durchsetzung wir die nötigen Instrumente schaffen. Ich bin für Eintreten auf dieses Gesetz in der Hoffnung, dass dieser Rat in den zentralen Punkten dem Nationalrat folgen wird. Steiner: Das Echo, das unsere Kommissionsberatungen auslöste, erinnert mich an die Revision des Kartellgesetzes im letzten Herbst; hier wie dort mussten Mehrheitsstand- punkte der Kommission harsche Kritik einstecken, die Kritik interessierter Kreise und eines Teiles der Presse. Aber nach kritischer Selbstprüfung stehe ich auch heute zu unserer Kommissionsarbeit und zu den Mehrheitsanträgen. Als Vertreter eines industrialisierten Kantons und selber in der Wirtschaft tätig, sehe ich den Sinn und die Notwendig- keit für dieses Gesetz ein; gleichzeitig leugne ich auch nicht begangene Sünden, die zu bedauern sind. Aber bei allem ist doch ein einigermassen ausgewogenes Verhältnis zwi- schen Ökologie und Ökonomie, die nicht Gegensätze sein sollen, zu beachten. Dazu ist auf eine mögliche Folge von Schutzmassnahmen auf erhöhten Energiebedarf hinzuwei- sen, wie zum Beispiel für Entstaubungsanlagen der Zementindustrie, die bisher - und zwar ohne Gesetz - die seinerzeitige Umweltbelastung zum Verschwinden brachte, mit dem Resultat, dass die benachbarten Dächer und Pflan- zen dieser Fabriken nun nicht mehr weiss werden. Neben- bei gesagt: der erwähnte zusätzliche Energiebedarf beträgt mehr als 10 Prozent des ohnehin hohen Konsums dieses Industriezweiges. Ich möchte hinzufügen: Wenn wir in unsern Beratungen über dieses Gesetz Bedenken und Sorgen der Wirtschaft bezüglich Durchführung dieser Umweltschutzvorschriften vollständig ignorieren, dann hätten wir wahrlich die von der Kommission vorgenommenen Besichtigungen unterlassen können und unterlassen müssen. ' Für die Detailberatung muss ich mir nötigenfalls Verdeutli- chungen vorbehalten. Hier sei indessen jetzt schon ein Kompliment an das Depar- tement des Innern angebracht für den prompten Einbezug der Lehren aus der ungefreuten Angelegenheit mit den 41 Dioxin-Fässern in den Artikeln 27 bis 29. Ich hoffe, dass unsere Beratungen klarstellen, dass damit unter anderem nicht eine unnötige Bundeskompetenz über die Kantone hinweg entstehen soll, wie dies kürzlich in einer Zeitung anklagend an die Adresse der Befürworter zu lesen war. Damit stimme ich für Eintreten. Mme Bauer: Telle qu'elle était ressortie des débats du Conseil national, la loi sur la protection de l'environnement était cohérente. Elle représentait incontestablement un pro- grès, notamment dans le domaine de la pollution atmosphé- rique, de la pollution acoustique et dans celui des déchets. Ainsi répondait-elle aux vœux du peuple suisse qui, il y a déjà douze ans, en 1971, lors d'un vote mémorable, avec une majorité de plus de 90 pour cent des votants, chargeait le Conseil fédéral d'élaborer une loi en vue de protéger l'homme et son milieu vital. M. Hürlimann, conseiller fédéral, dont la conviction, dont l'engagement ont suscité l'admiration de tous ceux qui ont suivi les débats au Conseil national, n'a pas craint d'affirmer en effet: «Es gehört zu den vordringlichen Aufgaben jedes Staatswe- sens, die menschliche Gesundheit und die natürliche Umwelt des Menschen zu schützen. Hier stellt sich nun heute allen Ernstes die Frage, ob unsere gegenwärtigen Verhaltensweisen nicht über kurz oder lang das Leben auf dem Planeten Erde gefährden. Die Lage ist effektiv bedroh- licher, als manche dies wahrhaben wollen.» «C'est l'une des tâches prioritaires de l'Etat de protéger la santé de l'être humain et son environnement naturel. Or, aujourd'hui, se pose sérieusement et avec acuité la ques- tion suivante: notre comportement actuel, notre mode de vie, ne mettent-ils pas en péril, à court ou à long terme, le maintien de toute vie sur la planète Terre? La situation, en effet, est plus menaçante que certains veulent le reconnaî- tre.» Auparavant, mentionnons la Conférence des Nations Unies sur l'environnement, qui s'est réunie à Nairobi l'an dernier. M. Hürlimann, conseiller fédéral, rappelait que les partici- pants à la conférence s'étaient également posé la question de savoir, en raison des pollutions croissantes, si la vie sur notre planète était encore assurée. Je voudrais ici rendre hommage à l'ancien chef du Département fédéral de l'inté- rieur, à sa persévérance, au courage dont il a fait preuve pour défendre «sa» loi, une loi à l'élaboration de laquelle il a
Protection de l'environnement. Loi 245 14 juin 1983 auf die Dauer eine prosperierende Wirtschaft in einer kran- ken Umwelt überhaupt vorstellen? Macht man sich anderer- seits keine Gedanken darüber, dass Umweltschutz auch Arbeitsplätze schafft? Es ist letztes Jahr ein Buch erschie- nen, das gerade auf diesem Gebiet, auf dem Gebiet der Zusammenhänge zwischen Wirtschaft und Umweltschutz, neue Erkenntnisse in einem erstaunlichen Masse sichtbar macht, und zwar belegt durch Zahlen, Daten und Fakten. Ich rede von dem Buch von Joseph Huber «Die verlorene Unschuld der Ökologie», Verlag S. Fischer, 1982; ein Buch, das man den in der Wirtschaft Tätigen gar nicht genug zur Lektüre empfehlen kann. Alles andere als ein wirtschafts- feindliches Werk! Darf ich Ihnen etwas daraus zitieren? In seinem Kapitel über Ökotechnik (Technologien zur Vermei- dung der Umweltbelastung, zur Behebung stattgefundener Umweltbelastungen - das sind nämlich heute eigentliche Wachstumsbranchen! - schreibt er zum Beispiel: «Die Umweltindustrie, die Entsorgung, Recycling und Umwelt- überwachung betreibt, umfasst heute in Westeuropa allein 15000 Unternehmen vom Altwarenhändler bis zum Herstel- ler komplizierter Filter- oder Messanlagen. Letztere sind die eigentlichen Schrittmacher der Umweltindustrie. Es handelt sich überwiegend um bekannte Grossunternehmen aus der Apparate- und Maschinenbaubranche. Jeweils eine Hand- voll von ihnen hat das neue Geschäft in der Hand - zum Beispiel Krupp, Kraus-Maffei, Babcock in Westeuropa, Du Pont, Westinghouse oder Dow Chemical in Nordamerika. Der Umweltmarkt ist beträchtlich. In den OECD-Ländern geben Staat und Industrie für den Umweltschutz Summen in Höhe von 1,5 bis 3 Prozent ihres Bruttosozialproduktes aus ...» usw. Was mir sicher zu sein scheint, ist, dass auf die Dauer nur umweltfreundliche Arbeitsplätze sichere Arbeitsplätze sein werden. Ich sprach von schlechter Aufnahme dieses Gesetzes (so wie es aus der Ständeratskommission hervorgegangen ist) in der Presse. Man hat da eindrückliche Formulierungen gelesen. Der Landesring, in diesem Rate nicht mehr vertre- ten, bezeichnet unsere Arbeit als moralisch verantwor- tungslos. Im «Bund» habe ich den Titel «Das Mass verloren» gefunden. Redaktor Tenger vom «Bund» sagt in einer Stel- lungnahme: so sei das Gesetz nur noch ein bequemes Ruhekissen für alle Umweltverschmutzer. Neuestens lese ich in der Coop-Zeitung den Titel «Volkswillen missachtet», immerhin mit einem Fragezeichen ausgestattet. Ich höre jetzt noch Bundesrat Hürlimann, wie er sich mit überzeugenden Argumenten gegen die wirtschaftliche Tragbarkeit als Kriterium für zukünftige Massnahmen wandte. Er bezeichnete das als ausserordentlich gefährli- che Formulierung, eben in der Überbetonung, die damit zum Ausdruck kommt. Wenn wir nun dieses Gesetz im Detail ausgestalten, so muss uns die Erkenntnis leiten, dass hier mit der Parole «weniger Staat» nicht durchzukommen ist. Wir dürfen nicht einfach ein Gesetz schaffen, das Bestehendes zementiert. Es gilt, in staatspolitischer Hinsicht mit diesem Gesetz und mit der ganzen behördlichen Aktivität, die in den nächsten Jahren stattfinden muss, einer drohenden Polarisierung in unserem Volke zu steuern. Sie alle wissen, dass weite Kreise den historischen Par- teien, den Parteien überhaupt, nicht mehr die Fähigkeit zutrauen, die Probleme unserer Zeit zu lösen. Darum spielt sich ja ab, was uns Politikern - nicht ganz zu Unrecht - Sor- gen bereitet, nämlich die Verlagerung der Politik aus den Parteien in Aktionsgruppen, in Bürgerinitiativen, neuerdings in Grüne Parteien, eigens für den Umweltschutz und ver- wandte Ziele oder als verwandt empfundene Ziele gegrün- dete politische Gruppierungen. Wir sind nicht ganz unschul- dig an dieser Entwicklung, wenn wir meinen, in Fragen, wie sie der Umweltschutz darstellt, einfach in den alten Gelei- sen weiterfahren zu können. Ich möchte mich hier nicht über die Frage der Verbands-, der Behörden- und Gemeindebeschwerde auslassen. Ich habe dazu in der Detailberatung Gelegenheit. Ich möchte nur sagen: Es gibt noch ein anderes Buch, das mir in der letzten Zeit zu schaffen gemacht hat, dasjenige von Hans Tschäni «Wer regiert die Schweiz?». In diesem Buch spricht Hans Tschäni von der Einflussnahme der organisierten Interessen der Wirtschaft auf unsere Bundespolitik, und man müsste die Augen zugeklebt und die Ohren verschlos- sen haben, wenn man von dieser organisierten Einfluss- nahme der Wirtschaft auf die Politik in unserer Ständerats- kommission nicht einiges mitbekommen hätte. Ich möchte im Hinblick auf die Detailberatung, die nun folgt, etwas wie eine Warnung aussprechen: Machen Sie hier in dieser Frage nicht zu rücksichtslosen Gebrauch von der Mehrheit, die Ihnen kraft der Zusammensetzung dieses Rates nach parteipolitischen Gesichtspunkten zusteht. In bezug auf eine Umwelt, die weiter Schaden nimmt, mit Bezug auf die Wahrung demokratischer und zeitentsprechender Interes- sen, die man uns weithin nicht mehr zutraut, wäre eine sol- che Haltung, die nun einfach alles abschmettert, was von der Minderheit vorgetragen wird und was zum Teil vom Nationalrat beschlossen worden ist, eine Devise, die uns für den heutigen Tag beruhigen könnte, nämlich die Devise: Alles im Griff auf dem sinkenden Schiff! Guntern: Die Bilder, die uns über unsere Zukunft vor allem von meinen drei Vorrednern gezeichnet worden sind, lassen glauben, dass wir in einer schweren Zeit leben. Der Gedanke, dass man in einer unheilvollen, historischen Periode geboren wurde, ist ja nicht neu. Im dritten Jahrhun- dert nach Christus schrieb der heilige Cyprian: «Die Welt ist alt geworden und hat ihre frühere Kraft verloren. Die Berge sind ausgebrannt und geben keinen Marmor mehr. Die Bergwerke sind erschöpft und geben weniger Silber und Gold. Die Felder haben keine Bauern mehr und die Meere keine Seeleute.» Eine andere finstere Epoche war das späte 10. Jahrhundert, als die nordischen Invasionen und eine Reihe von Naturka- tastrophen viele Menschen in- ihrem Glauben bestärkten, dass das Jahr 1000 das Ende der Welt bedeuten würde. Barbara Tuchmann hat kürzlich aufgezeigt, dass niemals so viel über die Misere des Menschenlebens geschrieben wor- den ist wie im frühen 14. Jahrhundert. Es war die Zeit des schwarzen Todes. Die Menschen lebten im täglichen Schrecken, nicht nur vor der Pest, sondern auch vor Hun- ger, Aufruhr und Kriegen. Heute leben viele Leute in der Auffassung, dass aufgrund der gegenwärtigen menschlichen Aktivitäten eine weltweite Katastrophe innerhalb der nächsten Jahrzehnte eintreten werde. Ist dieser Ökopessimismus gerechtfertigt? Persön- lich glaube ich doch darauf hinweisen zu dürfen, dass es Gründe genug gibt, um einzusehen, dass die Zukunft nicht so schwarz aussehen wird. Die Weltbevölkerung nimmt zwar immer noch zu, aber nicht mehr so schnell; die Indu- strialisierung expandiert weiter, jedoch mit weit weniger zerstörerischen Technologien als früher, die rauchenden Schornsteine, die Flut umweltverschmutzender Abwässer werden in unseren Ländern kaum noch geduldet, und obwohl der Austausch giftiger Substanzen niemals völlig vermieden werden kann, werden die Gefahren für die Umwelt abnehmen ode.r schneller ermittelt werden können. Es wird bessere technische Anlagen geben, und nach Seveso werden selbst Abfallprodukte nicht mehr nachlässig in der Umwelt gelagert werden. Das Umweltbewusstsein ist heute derart sensibilisiert, dass diesem Problem volle Aufmerksamkeit geschenkt wird. Auch bei uns in der Schweiz ist die Problematik erkannt, und es ist nicht so, dass bisher in diesem Bereich nichts unternommen worden wäre. Wir hatten zwar kein Umwelt- schutzgesetz bisher, aber eine Reihe von Bestimmungen in verschiedenen Gesetzen. Diese führten dazu, dass wir bei- spielsweise die Lärmvorschriften bis 1986 soweit haben werden, dass die Immissionen um 30 bis 80 Prozent gesenkt werden können. In bezug auf die Abgasvorschrif- ten sind wir anderen europäischen Ländern weit voraus. Diese Vorschriften scharfen uns selbst Probleme mit der Europäischen Gemeinschaft. Die Reduktion des Bleigehal-
Protection de l'environnement. Loi 247 14 juin 1983 gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Dauerproblem allererster Priorität. Der Verfassungsauftrag zur Konzeption eines Umweltschutzgesetzes ist eindeutig. Ebenso klar scheint mir das Abstimmungsergebnis aus dem Jahre 1971 zu sein. Der Wille zur Umkehr wurde schon seinerzeit wie erwähnt in der Kommission Schürmann im Jahre 1973 mani- fest, als im ersten Entwurf zu einem Umweltschutzgesetz folgendes festgehalten wurde: «Es ist ein auf die Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen den Naturkräften und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits sowie ihrer Beanspru- chung durch den Menschen andererseits anzustreben. Im besonderen soll die Belastung des Menschen und seiner natürlichen Umwelt durch Einwirkungen im Sinne dieses Gesetzes gesamthaft nicht weiter zunehmen, und die bestehenden Belastungen sollen so weit wie möglich ver- hindert werden.» Das ist, so will mir scheinen, wenn auch nicht expressis ver- bis ausgedrückt, die Zukunftsprojektion und die Leitidee des vorliegenden Entwurfes zum Umweltschutz. Umwelt- schutz wird zu einer sehr komplexen und äusserst anspruchsvollen öffentlichen Aufgabe sowohl im rechtli- chen, vor allem aber auch im materiellen, technischen Bereich. In diesem Zusammenhang denke ich weniger an die seinerzeitigen gewaltigen Fluor-, an die Bleivergiftungen oder die Odyssee der Dioxinfässer. Sie sind Symptome. Viel schlimmer sind die schleichenden, oft erst nach Jahren der Einwirkung feststellbaren Schäden. Sie führen zur Artenbe- drohung und Artenverarmung bei Flora und Fauna. Sie bedrohen aber auch uns selbst. So muss es uns alle mit grosser Sorge erfüllen, festzustellen, wie durch den sauren Regen unsere mit Weisstannen durchsetzten Mischwälder in ihrer natürlich gewachsenen botanischen Zusammenset- zung als grossflächige einmalige Erholungsräume, aber ebenso empfindliche Bioindikatoren irreversibel zerstört werden. Dieser Zerstörung unserer Wälder muss Einhalt geboten werden, wenn die Aufgabe noch so gross und komplex ist. Unsere Bergseen - um ein anderes Beispiel zu erwähnen - in den kristallinen Alpenmassiven sind zum Teil hoffnungslos übersäuert, steril und tot. Herr Bundesrat Egli hat darauf hingewiesen. Keine Flora, keine Fauna. Dabei ist es wieder der saure Regen, der das Wasser unserer Berg- seen in diesen Regionen - in einem Falle betrug der pH- Wert sage und schreibe 4,6 - fast in sauren Most verwan- delt hat. Ich denke aber auch an die schleichend zuneh- mende Kontaminationsgefahr unserer Lebensmittel. Ich habe wahllos drei Beispiele gewählt, die zeigen sollen, dass wir alle umkehren müssen. Zu spät ist es nie, wohl aber höchste Zeit. Der Grundgedanke und damit die gesetzliche Leitidee - nämlich Schutz des Menschen, der Tiere und der Pflanzen sowie deren Lebensräume gegen schädliche und lästige Einwirkungen, Erhaltung einer natürlichen Bodenfruchtbar- keit, Kampf dem Lärm als Geisel der menschlichen Zivilisa- tion, Kampf gegen säurebildende Oxydationsprodukte, wie sie der Strassenverkehr und jeder Ölbrenner produzieren - müssen nachher richtigerweise von den Kantonen und den Gemeindebehörden im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Bundes in der Praxis durchgesetzt werden. Alle diese Massnahmen, seien sie vorsorglich oder korrigie- rend, taugen aber nur bedingt, wenn wir alle, gleich welchen Berufes und gleich welchen Standes, innerlich nicht zur Korrektur und nötigenfalls im Gesamtinteresse zur Umkehr bereit sind. Wir alle müssen die Bereitschaft und die erfor- derliche Einsicht von heute in die Tat von morgen überfüh- ren, selbst wenn es uns persönlich trifft oder wenn wir per- sönlich aufgerufen sind, den eigenverursachten Lärm einzu- dämmen oder erst gar nicht entstehen zu lassen. Nach meiner Beurteilung braucht Umweltschutz nicht nur Einsicht eines jeden einzelnen, sondern ebensosehr Selbst- erkenntnis und im subjektiven Falle Selbstüberwindung. Umweltschutz verlangt in bezug auf den sauren Regen ein Umdenken auch bei der öffentlichen Hand. Es geht nicht an, dass in gewissen Kantonen ein Bauherr steuerlich benachteiligt wird, der mit riesigem Kapitalaufwand und eigenem Risiko statt eines billigen Ölbrenners ein alternati- ves, .umweltschonendes Heizungssystem einführt. Das hat langfristig zur Folge, dass weiterhin Ölbrenner installiert werden und neue, umweltschonende Technologien im Hei- zungsbereich umgangen werden. Zuerst müssen die grossen und damit wohl auch die heikel- sten Umweltschutzprobleme, die sich überregional und international stellen, .angepackt und einer erträglichen Lösung zugeführt werden. Darunter verstehe ich in erster Linie Belastungsfragen der Luftverschmutzung, Bekämp- fung von Kontaminationsgefahren sowie die Erhaltung der von Klima und Boden gegebenen, den Naturgesetzen ent- sprechenden Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Ich glaube aber kaum, dass, um auf einen Graubereich ein- zugehen, zum Beispiel die nächtlich tönenden Kuhglocken, die für den einen Wohlbefinden und Behaglichkeit auszulö- sen vermögen, dem anderen aber als lästige Einwirkung erscheinen, in die vorderste Priorität gehören. Wir machen endlich einen grossen Schritt in die richtige Richtung. Ver- fassung und Gesetz schaffen den Rahmen, geben den Kan- tonen und den Gemeinden das Instrumentarium und den Raster zur Aktivität. Das ist das Entscheidende. Ohne den grossen und aktiven Umweltschutzorganisatio- nen ihr hervorragendes Wirken absprechen zu wollen, soll- ten wir ob der Frage der Beschwerdelegitimation, über die man in guten Treuen geteilter Meinung sein kann, den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes nicht ausser acht las- sen. Und trotzdem scheint es mir in diesem Zusammen- hang gefährlich zu sein, emotionsgeladen nur in Schwarz- weissvorstellungen zu machen. Engagierte Umweltschützer sind weder Phantasten noch Sektierer. Es sind engagierte und besorgte Bürger. Wer aber andererseits Korrekturen in Verfahrensfragen beantragt, ist auch kein Feind oder Geg- ner eines erforderlichen Umweltschutzes. So gesehen müs- sen wir einen vernünftigen, verantwortungsvollen Mittelweg zwischen ökologischen Lebenswichtigkeiten einerseits und ökonomischen Lebensnotwendigkeiten andererseits finden. Obwohl ich mit Überzeugung für Eintreten bin, beschleicht mich ein etwas ungutes Gefühl als Nichtkommissionsmit- glied, ja, ich komme mir vor wie das besagte Kaninchen, das ins starrende Auge einer Kobra starrt. Warum? Ich habe den seinerzeitigen Entwurf, der überarbeitet worden ist, schon sehr gründlich studiert. Aus dem «Amtlichen Bul- letin» des Nationalrates ist ersichtlich, dass die nationalrätli- che Kommission beispielsweise während 22 Tagen, ohne Ausschusssitzungen, beraten hat. Ich habe die heutige Vor- lage nach bestem Wissen und Gewissen durchgearbeitet. Dabei stelle ich fest, dass der Nachvollzug der Entwicklung vom bundesrätlichen Entwurf zur Vorlage im Nationalrat wohl noch gut möglich ist. Mehr Schwierigkeiten bereitet mir aber die Entwicklung in unserem Rate. «Chambre de réflexion» nennt man bisweilen unsere Kammer. Die Fahne
Was kann in Zukunft zur Vermeidung von Indiskretionen aus der Kommission unternommen werden?
Wäre es nicht prüfenswert, anstelle von schwerfälligen Detailprotokollen in den Kommissionen nur Beschlusspro-
Juni 1983 248 Umweltschutzgesetz tokolle anfertigen zu lassen? Es will mir scheinen, dies könnte die Arbeit der Kommissionsmitglieder gegebenen- falls erleichtern. Dafür wäre zu wünschen, dass diese Proto- kolle wenn möglich - auch das kein Vorwurf - früher ausge- händigt werden.
Besteht bei wichtigen Gesetzesvorlagen keine Möglich- keit, die für ein Ratsmitglied und damit für die persönliche Entscheidfindung erforderliche Fahne frühzeitig zu erhal- ten? Die Fahne für das Umweltschutzgesetz kam eindeutig zu spät. Ich bin der Überzeugung, dass mit dem vorliegenden Gesetz ein wesentlicher Schritt in die richtige Richtung gemacht wird, und bin für Eintreten. Präsident: Die letzterwähnten Anregungen von Herrn Knü- sel richten sich wahrscheinlich in erster Linie an das Büro. Wenn Herr Knüsel einverstanden ist, nehme ich sie entge- gen. Bürgi, Berichterstatter: Auf vieles, was in der Eintretensde- batte geäussert wurde, werden wir in der Detailberatung zurückkommen. Ich möchte dem aus Gründen der Zeitöko- nomie nicht vorgreifen; insbesondere werden wir eine län- gere Debatte über die Verhältnismässigkeit und die Ver- bandsbeschwerde führen. Ich möchte hier nur drei Dinge aufgreifen. Zur Bemerkung von Herrn Miville wegen des längen War- tens auf das Gesetz: Ich muss noch einmal unterstreichen, dass die Behörden in der Zwischenzeit die vorhandenen Gesetze angewendet haben; man hat nicht einfach auf die- ses Umweltschutzgesetz gewartet. Ich verweise noch ein- mal auf das Arbeitsgesetz mit all seinen Massnahmen gegenüber Industrie, Gewerbe und Handel. Sodann unter- streiche ich die grosse Bedeutung des Strassenverkehrs- gesetzes für die Umweltschutzpolitik, insbesondere die ver- schärften Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge und die Senkung des Bleigehaltes im Benzin. Das ist wohl etwas vom Wichtigsten, was in Sachen Umweltschutzpolitik in der letzten Zeit gemacht wurde. Es wird auch Bestand haben, wenn das Umweltschutzgesetz einmal in Kraft getreten sein wird. Mit Bezug auf die Bemerkung des Kollegen Knüsel (was die Indiskretion aus dem Kommissionsprotokoll betrifft) habe ich im Auftrag der Kommission das Notwendige gesagt; ich möchte es dabei bewenden lassen. Schliesslich kann ich nicht am Vorwurf von Frau Bührer vor- beigehen, das Gesetz, wie es aus der ständerätlichen Kom- mission hervorgegangen ist, bedeute kaum mehr die Erfül- lung des Verfassungsauftrages. Wir wollen diesen Artikel 24septies doch noch einmal kurz anschauen, denn der Vor- wurf mangelnder Bereitschaft, einen Verfassungsauftrag zu erfüllen, wiegt schwer. Der Text lautet: «Der Bund erlässt Vorschriften zum Schütze des Menschen und seiner natürli- chen Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen. Er bekämpft insbesondere die Luftverunreinigung und den Lärm.» Ich behaupte, dass dieses Gesetz diesen Auftrag in vollem Umfang erfüllt, insbesondere auch dadurch, dass wir den beiden in der Verfassung vorgesehenen Kapiteln Luft- verunreinigung und Lärm noch jene der gefährlichen Stoffe und der Abfälle angefügt haben. Wir haben in der Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit; es ist Aufgabe des Parla- mentes, die Verfassung zu interpretieren. Ich nehme für die Kommissionsmehrheit in Anspruch, dass sie das mit der gebührenden Sorgfalt getan hat. Bundesrat Egli: Ich bin Ihnen für diese - ich muss sagen - ermunternde, aber auch hochstehende Debatte sehr dank- bar. Ich glaube, sie hat doch dazu beigetragen, Missver- ständnisse zu klären, die entstanden waren im Sturm, der über die Kommissionsarbeit hinweggefahren ist. Anderer- seits bin ich auch all jenen dankbar, welche die Kommis- sionsarbeit kritisch gewürdigt haben. Ich werde mir erlau- ben, im Verlaufe der Detailberatung auf einzelne Voten zurückzukommen. Es kann festgehalten werden, dass im grossen ganzen auch die Kommission dem Verfassungsauftrag nachkom- men wollte, wobei ich hier schon bemerken will, dass ich bei einzelnen Artikeln den bundesrätlichen Standpunkt ent- schieden vertreten werde, auch und gerade im Gegensatz zur Auffassung der Kommissionsmehrheit. Nicht ganz Ihrer Auffassung bin ich - Frau Bührer -, wenn Sie dem Entwurf eine allzu schlechte Note erteilen. Ich glaube, wir haben uns ein konkretes Ziel gesetzt, auch wenn es nicht allzu ambitiös ist. Wir haben uns auf einem gesetzgebungspolitisch neuen Gebiet ein Ziel gesetzt und sind entschlossen, es zu erreichen. Es gilt zu sehen, dass ein Ziel - dafür sind wir Politiker genug -, realistisch und politisch erreichbar sein muss. Bevor ich auf einzelne Fragen eintrete, die aufgeworfen worden sind, erlaube ich mir, die ganze Problematik in einen etwas grösseren Zusammenhang zu stellen. Was heute etwas leichtfertig als «grüne Bewegung» abgetan wird, ist im Grunde genommen Ausdruck einer Wandlung in der menschlichen Geisteshaltung, die vielleicht tiefer geht, als man es heute gemeinhin annimmt. Ich will Sie nicht zu lange hinhalten, möchte aber doch kurz ins Mittelalter aus- holen, wie das bereits Herr Guntern getan hat. Der mittelal- terliche Mensch fühlte sich - zwar unbewusst - selbstver- ständlich als einen Bestandteil des grossen Universums. Mit dem Anbruch der Neuzeit erwachte der Drang in der Menschheit, die Geheimnisse der Natur zu ergründen und sich diese Geheimnisse dienstbar zu machen. Der Mensch begann sich als Herr der Schöpfung zu fühlen und als ihr Mittelpunkt. Wir wissen, wohin diese Geisteshaltung uns zu führen droht. Die Einsicht beginnt sich abzuzeichnen, dass der Mensch sich in seine Umwelt einordnen, die Natur nicht beherrschen, sondern sie auch pflegen soll. Sie sehen: Es findet eine Art Rückkehr zur mittelalterlichen Geisteshaltung statt, aber auf einer erhöhten Reflexions- stufe. Das hat nichts mit nostalgischer Passivität zu tun, sondern ist ein aktiver Beitrag zur Gestaltung der Welt. Ein Gedanke, der dem echt Konservativen - Herr Binder hat darauf hingewiesen - naheliegen soll; aber ein Gedanke, der auch einem Liberalen nahestehen kann, der nicht nur leben, sondern auch leben lassen will; ein Gedanke, der auch einem politischen Menschen nicht fremd ist, für den das Soziale im Vordergrund steht. Es ist interessant, dass in letzter Zeit fast alle Parteiprogramme den Umweltschutz- gedanken aufgenommen haben. Ich bitte Sie, diesen Pro- klamationen nun Taten folgen zu lassen. Auf diesem Hintergrund sehe ich unser Bemühen und unse- ren politischen Willen zur Gestaltung einer Umweltschutz- gesetzgebung. Dieses Bemühen gründet aber nicht nur auf solchen - vielleicht etwas allgemein gehaltenen - ausser- oder metajuristischen Verpflichtungen; wir finden diesen Auftrag auch ganz klar in der Verfassung. Herr Bundesrat Hürlimann hat in der nationalrätlichen Debatte wiederholt darauf hingewiesen: im Grunde genommen ist es Ausdruck des allgemeinen Auftrages an den Bund, wie er in Artikel 2 der Bundesverfassung formuliert ist (der Bund soll die all- gemeine Wohlfahrt fördern). Der Umweltschutzartikel 24septies ist eigentlich nur eine Konkretisierung dieses all- gemeinen Auftrages. Gemäss Verfassungsauftrag hat der Bund gesetzliche Vor- schriften über den Schutz des Menschen und seiner natürli- chen Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu erlassen. Dieser Auftrag ist (auch wenn die Verfassung die Bekämpfung der Luftverunreinigung und des Lärms vor- dringlich nennt, Herr Binder hat das betont) doch als Gesamtaufgabe im Sinne einer ganzheitlichen Betrach- tungsweise zu verstehen. Der Gesetzgeber soll Mittel und Wege finden, um möglichst alle umweltbelastenden Einwir- kungen ausschalten zu können. Dabei sollen die einzelnen Auswirkungen nicht bloss für sich allein, sondern auch im Hinblick auf ihr allfälliges Zusammenwirken beurteilt wer- den. Die Bewältigung des so verstandenen gesamtheitli- chen Gesetzgebungsauftrages war bei der Vorbereitung der Vorlage mit etlichen Schwierigkeiten und auch mit etli- chem Zeitaufwand verbunden. Sie wissen, dass ein erster
Protection de l'environnement. Loi 24914 juin 1983 Versuch, den Umweltschutz gesamtheitlich und systema- tisch anzugehen, scheiterte. Sie wissen, dass die Vorlage, die in diese Richtung zielte, bereits in der Vernehmlassung keine Gnade fand. Der nun vorliegende Entwurf beschränkt sich darauf, die Lücken zu füllen, welche die bereits bestehende umwelt- schutzrelevante Gesetzgebung noch offenlässt. Ich erwähne nur Raumplanung, Gewässerschutz, Strassenge- setze, Strassenverkehrsgesetz, Giftgesetz. Diese Situation, noch einzelne Lücken ausfüllen zu müssen, stellte dem Gesetzgeber eine nicht leichte Aufgabe. Das wollen Sie auch berücksichtigen, wenn vielleicht da und dort Aufbau und Systematik des Entwurfes noch etwas zu wünschen übriglassen und nicht auf Anhieb einleuchten. Herr Knüsel, Sie haben diesen Gesichtspunkt erwähnt. Aber bitte beachten Sie die schwierige Aufgabe, die der Gesetzgeber zu bewältigen hatte. Beim heutigen Stand der Dinge lässt sich aber doch fest- stellen, dass sich die Bemühungen lohnten. Es ist insbe- sondere gelungen, die bisherige systemlose Rechtszersplit- terung im Umweltschutz zu begrenzen. Andererseits ist bewusst auf eine Art Supergesetz verzichtet worden, so dass bestehendes Recht höchstens zu ergänzen und zu koordinieren war. Es erübrigt sich daher, bisheriges Gesetz aufzuheben oder völlig umzugestalten. Der vorliegende Entwurf schöpft den Verfassungsauftrag, Artikel 24septies BV, nicht bis ins letzte aus. Ausgeklam- mert bleiben einerseits alle Bereiche, die bereits in anderen Gesetzen behandelt werden, andererseits aber auch jene Belange, die zurzeit nicht eindeutig normativ erfassbar sind. Herr Schönenberger, Sie haben mit einem gewissen Recht darauf aufmerksam gemacht, dass viele Begriffe noch der Klärung bedürfen. Wir finden uns hier gesetzgeberisch im Neuland, und Sie werden verstehen, dass neue Begriffe noch der Erhärtung und der näheren Präzisierung durch die Gerichts- und Verwaltungspraxis bedürfen. Das wollen Sie vor Augen halten, wenn gelegentlich die Ansprüche an den Entwurf allzu hoch geschraubt werden. Der Rahmen des Gesetzes - auf das muss hingewiesen werden - ist eigentlich in Artikel 5 umschrieben. Es sollen die Einwirkungen behandelt werden. Diese Einwirkungen sind ihrerseits beschränkt: es handelt sich um Luftverunrei- nigungen, Lärmerschütterungen, Strahlen sowie Verunreini- gungen des Bodens. Auch hier wird nochmals eine Ein- schränkung vorgenommen, denn es geht um Einwirkungen, die durch den Betrieb von Anlagen oder beim Umgang mit Stoffen oder Abfällen erzeugt werden. Diesen Bereich also will nun der Gesetzgeber regeln. Trotz dieser Eingrenzung darf aber der Verfassungsauftrag aus dem Umweltschutzartikel mit der Gesetzesvorlage aus heutiger Sicht als erfüllt bezeichnet werden. Unter bewuss- tem Verzicht auf blosse Programmbestimmungen und Absichtserklärungen enthält er alles, was gegenwärtig über- blickbar ist, in Rechtsvorschriften gegossen werden kann und für den Vollzug durch die Behörden unseres Landes geeignet scheint. Die Gesetzesbestimmungen sind in ihrem inneren Gehalt an einigen wesentlichen, gemeinsamen Leitprinzipien orien- tiert. Im Vordergrund steht zunächst das Vorsorgeprinzip mit der damit zusammenhängenden zweistufigen Gesetzesstrate- gie. Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen auf die Umwelt, die irgendwann schädlich oder lästig werden könn- ten, zum vornherein auf ein Minimum zu begrenzen. Auf die Vorsorge folgen dann in einer zweiten Stufe alle jene, in der Regel strengeren und aufwendigeren Massnahmen, die nötig sind, um tatsächliche Schädigungen zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Ein weiteres Prinzip, das im Gesetz ausdrücklich erwähnt ist, ist das Verursacherprinzip. Die Kosten für Umwelt- schutzmassnahmen soll derjenige tragen, der diese Mass- nahmen nötig gemacht hat. Dieses Prinzip greift durch das gesamte Gesetz. Es ist bereits zu Beginn des Gesetzes definiert (und schon darum, Herr Hefti, sehe ich es nicht gerne, wenn Sie an Ihrem Antrag festhalten und dieses tra- gende Prinzip durchlöchern, indem Sie den Kantonen Aus- nahmen von diesem Prinzip einräumen möchten). Ein weiteres zentrales Anliegen des Entwurfes ist das Kooperationsprinzip'. Herr Andermatt hat dies hervorgeho- ben: Es geht darum, alle anzusprechen. Es ist nicht nur ein Gesetz, das behördlich vollzogen wird, es sind alle ange- sprochen und alle aufgerufen: der Einzelne, Organisatio- nen, Gemeinden, Kantone, Bund und andere Gemeinwesen auf allen Stufen. In der Fassung des Nationalrates schliesslich verlangt das Gesetz in einem eingefügten Artikel 2a expressis verbis die Berücksichtigung des aus der Verfassung abgeleiteten Prinzips der Verhältnismässigkeit. Jede .im Interesse des Umweltschutzes vorgesehene Aufwendung muss stets in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Dieses Prinzip ist richtig und wird auch anerkannt. Aber im Gegensatz zu allen anderen Grundsätzen ist nicht einzusehen, warum gerade dieses Verfassungsprinzip hier im Gesetz eine besondere Erwähnung verdient. Es kommt der Verdacht auf, dass ein besonderer umweltschutzspezi- fischer Begriff der Verhältnismässigkeit geschaffen-werden soll. Ich frage mich, ob Sie auf dem richtigen Weg sind, wenn Sie das tun. Die Detailberatung wird noch Gelegen- heit geben, dazu zu sprechen. Der Entwurf, wie er aus der nationalrätlichen Beratung her- vorgegangen ist, stellt einen Kompromiss zwischen Regie- rung und Parlament dar. Der Bundesrat kann grosso modo dem Ergebnis der nationalrätlichen Beratung zustimmen. Der Ständerat hat einige Änderungen, Straffungen, Präzisie- rungen und Umstellungen vorgenommen. Im allgemeinen - ich sage nur: im allgemeinen - könnte auch der Bundesrat hier zustimmen, aber mit einigen gewichtigen Ausnahmen, die vor allem die eingefügte Klausel der wirtschaftlichen Tragbarkeit und die Streichung der Verbandsbeschwerde betreffen. In der Detailberatung wird man sich mit diesen beiden Punkten befassen müssen. Hier sei lediglich bemerkt, dass im Grunde genommen auch diese Punkte natürlich noch nicht an das «Herzstück» der Vorlage rühren. Ich glaube, dass in der öffentlichen Diskussion hüben und drüben etwas übertrieben worden ist. Auch das Prinzip der wirtschaftlichen Tragbarkeit könnte, wenn es vernünftig ausgelegt wird, noch im Sinne des Bundesrates verstanden werden. Aber es gewinnt natürlich an Bedeutung, wenn es zum tragenden Prinzip gemacht wird und bereits schon am Anfang des Gesetzes erwähnt wird. Ich werde daher, um alle Missverständnisse zu vermeiden, Ihnen in diesem Punkte den bundesrätlichen Antrag beliebt machen. Die vom Nationalrat vor Jahresfrist angenommene Vorlage vermag nicht alle Probleme des Umweltschutzes zu lösen. Doch darf sie als taugliche und wirksame Regelung für die dringenden Hauptanliegen bezeichnet werden. Ich bitte Sie indessen zu beachten, dass der heutige Stand der Bedro- hung unserer Umwelt - einige Redner haben darauf hinge- wiesen, und wir hatten letzte Woche Gelegenheit, darüber zu beraten, als wir vom sauren Regen bzw. von den Wald- schäden und den Schäden an unseren Seen sprachen - keine Schwächung des beantragten Instrumentariums erträgt. In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzu- treten. Darf ich noch einige Fragen beantworten, die in der Diskus- sion aufgeworfen wurden. Herr Binder, Sie hätten es gerne gesehen, wenn dem Parlament bei der Festlegung von Grenz- und Richtwerten eine Mitsprache eingeräumt würde. Der Nationalrat hat dies mit dem Artikel 22a versucht, wonach der Bundesrat alle vier Jahre Bericht zu erstatten und das Parlament Gelegenheit hat, zu diesen Grenzwerten Stellung zu nehmen. Es ist aber doch zu beachten, dass es sich hier um reichlich technische Daten handelt, die zudem der Veränderung unterliegen und je nach technischer Ent- wicklung anders festgesetzt werden müssen. Ich frage mich, ob sich diese Materie zur Regelung durch das Parla- ment eignet. Wir können uns bei Artikel 22a nochmals dar- über aussprechen. Sie vermissen auch eine Regelung der Haftung, die derje- nige begründet, der die Regeln des Gewässerschutzes 32-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Umweltschutzgesetz Protection de l'environnement. Loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 79.072 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.06.1983 - 08:00 Date Data Seite 239-250 Page Pagina Ref. No 20 011 694 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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