- Juni 1983 N594ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Postulat 77.449 Welter. Besteuerung des Schwerverkehrs
Postulat 78.366 Weber. Abgaben im Strassenverkehr
Zustimmung - Adhésion
An den Ständerat -Au Conseil des Etats
#ST# 79.043
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Code civil. Effets du mariage
et régime matrimonial
Botschaft und Gesetzentwurf vom 11. Juli 1979 (BBIII, 1191)
Message et projet de loi du 11 juillet 1979 (FF II, 1179)
Beschluss des Ständerates vom 19. März 1981
Décision du Conseil des Etats du 19 mars 1981
Antrag der Kommission
Eintreten
Antrag Schalcher
Rückweisung an den Bundesrat
Antrag Blocher
Nichteintreten
Proposition de la commission
Entrer en matière
Proposition Schalcher
Renvoi du projet au Conseil fédéral
Proposition Blocher
Ne pas entrer en matière
Gerwig, Berichterstatter: Heute, auf den Tag genau vor 78
Jahren, am 6. Juni 1905, ist in diesem Raum der Nationalrat
zusammengetreten, um das damalige Zivilgesetzbuch zu
beraten; der 6. Juni 1905 war dem Eintreten dieses "ür jene
Zeit wichtigsten und weitestgreifenden Gesetzeswerkes
gewidmet, der Vereinheitlichung des ganzen Zivilrechtes in
der Schweiz.
Eugen Huber, der Schöpfer der Vorlage, Präsident auch der
Expertenkommission, der 1892, also noch im 19. Jahrhun-
dert, den ersten Auftrag zur Ausarbeitung erhalten hatte,
Hess sich 1902 als freisinniger Vertreter des Berner Mittel-
landes extra in den Nationalrat wählen. So war ihm Gele-
genheit geboten, dem Rat sein Werk zu erklären und es
auch politisch und juristisch zu verteidigen.
Der Ihnen allen bekannte Chronist Fritz Wartenweiler
schreibt über diesen denkwürdigen Tag folgendes:
«Wer am 6. Juni 1905 zum ersten Male einer Sitzung des
Nationalrates beiwohnte, gewann daraus nicht den Ein-
druck der Enttäuschung, den der Neuling so oft erhält,
wenn er zuvor noch nie von der Tribüne in den «eidgenössi-
schen Lesesaal- hinuntergeblickt hat. Wer in Bern jede
Gelegenheit benützt, um sich an Ort und Stelle über den
Verlauf der landeswichtigen Verhandlungen im Bundeshaus
zu orientieren, spürte gleich bei seinem Eintritt: «Heute ist
ein besonderer Tag>.»
Jetzt, nach 78 Jahren, ist auch ein besonderer Tag, unge-
achtet der sonstigen Hektik der eidgenössischen Politik,
der grossen und der kleinen Vorstösse, der Tagesanliegen.
Heute beginnt in unserem Rate das neue Eherecht Gestalt
anzunehmen. Aber dem Zuschauer auf den Tribünen bietet
sich das gewohnte Bild, es spricht auch nicht der Schöpfer
der neuen Vorlage zu Ihnen; das komplizierte Geschäft
stört sogar ein wenig angesichts der riesigen Restanzen,
die noch bis zu den Wahlen zu erledigen sind. Und den-
noch: Das neue Familienrecht ist nicht irgendein Gesetz,
eines für einige Jahre, eines, das jederzeit wieder abgeän-
dert werden kann; das rechtliche Fundament der Ehe und
Familie wird für Generationen bestehen bleiben, so dass auf
dem wohl wichtigsten Gebiete der Gesellschaftspolitik wir
hier alle eine erhöhte gesetzgeberische Verantwortung tra-
gen, und zwar für die neuen wie schon für die bestehenden
Ehegemeinschaften.
War es Ende des letzten Jahrhunderts noch ein einziger,
Eugen Huber, der das Zivilgesetzbuch von 1911 erarbeitete
und bis zum Inkrafttreten begleitete, wenn auch immer in
engstem Kontakt mit den Strömungen aller Schichten, so
hat jetzt in partnerschaftlicher Arbeit eine Expertenkommis-
sion, der Bundesrat, der Ständerat und Ihre Kommission die
Grundlagen erarbeitet, über die wir bis zum nächsten Mon-
tag entscheiden müssen. Geblieben aber aus vergangener
Zeit ist wohl der Aufruf und die Mahnung Eugen Hubers an
der Jahresversammlung des Schweizerischen Pressever-
eins 1905:
«Es muss ein modernes und entwicklungsfähiges Recht
darstellen, die Familie kräftigen, Pflicht vor Willkür setzen,
die Schwachen vor den Starken schützen, die wirtschaftli-
chen Bedingungen verbessern und der Eigenart unseres
Volkes entsprechen.»
An diesem Aufruf haben wir auch die neue Vorlage zu mes-
sen, und ich bin mit der Kommission überzeugt, dass wir
Lösungen gefunden haben, welche auf dem Boden des sitt-
lichen und rechtlichen Fundamentes Hubers aufbauen, im
Wissen aber, dass sich seit 1911 die ganze Gesellschaft
gewandelt hat, dass neue partnerschaftliche Vorstellungen
über die Regelung unseres Zusammenlebens die patriar-
chalischen und autoritären abgelöst haben und dass dieser
Wandel auch Wirkungen auf unsere Rechtsordnung haben
muss, damit das Recht und das Gesetz nicht toter Buch-
stabe sind, sondern lebendige Kräfte ausstrahlen.
Äusserer Ausdruck der Bemühungen unserer Kommission,
differenziert und intensiv zu überprüfen, sind etwa die
25 Tage, die wir für die 139 Artikel aufgewendet haben; für
den Ernst unserer Arbeit sprechen auch die 1473 Seiten
Protokoll, welche sehr genau unsere Auseinandersetzun-
gen und Kompromisse wiedergeben.
Ich erwähne dies, weil gerade diese Kommission einzeln
und gesamthaft gespürt hat, dass hier etwa keine trockene
Finanzvorlage zur Debatte stand, sondern eine Gesetzge-
bung, bei der es um das Lebendigste geht, das es über-
haupt gibt, um das Zusammenleben von Menschen in die-
sem Lande. Jede und jeder von uns ist persönlich geprägt
durch seine Ehe, weiss, was eine Ehe ist, weiss es anders
als der andere, oft besser, oft bewusster und fröhlicher, oft
länger oder kürzer, oft resignierter oder geschädigter durch
traurige und schwere Erfahrungen. Niemand aber in der
Kommission war unbetroffen durch seine persönlichen
Erlebnisse, die ihn beeinflussen und beeinflusst haben,
auch für die abstrakte Gesetzesarbeit.
Dieses Ineinanderspielen von Persönlichem und Allgemein-
gültigem hat die Arbeiten der Kommission ebenso beein-
flusst wie etwa die Tatsache, dass Frauen, unabhängig ihrer
parteipolitischen Schattierung, die Ehe und Familie anders
spüren, erleben und leben als Männer, jüngere Menschen
wieder anders als ältere. Allen Mitgliedern war der Wunsch
gemeinsam, Familie und Ehe nicht durch Gesetze einzu-
engen, sondern Rahmenbedingungen zu schaffen, die es
ermöglichen, dass Ehegatten ihre eigene Ehe so leben kön-
nen, wie sie es für richtig erachten.
Grundfalsch ist in diesem Zusammenhang die oft gehörte
Kritik, dass nicht einzusehen sei, warum ausgerechnet Ehe
und Familie neue und so zahlreiche Gesetzesartikel benöti-
gen, warum der Staat überhaupt die Freiheit der Ehe-
gemeinschaft juristisch beschränke. Diese neuen Rahmen-
bedingungen, über die Sie zu befinden haben, beschränken
die Ehe nicht, machen aus ihr kein juristisches Gebilde, sie
nehmen nur den Wandel der Gesellschaft der letzten
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70 Jahre auf und gestalten das neue Recht freiheitlicher,
ohne überholte Schranken.
Klar, dass alte Formen fallen müssen, durch neue Lebens-
wirklichkeiten und neue Gesetzesbestimmungen ersetzt
werden, und dass das jene treffen kann, die aus alten For-
men Nutzen ziehen. Eugen Huber hat damals schon Struk-
turkonservativen jener Zeit ins Gewissen gepredigt:
«Was an den Rechtsaltertümern für unser Empfinden und
unsere Aufgaben erhalten werden kann, davor Hut ab. Das
behalten wir bei. Was wir aber um des Lebens Willen besei-
tigen müssen, dafür werden wir in Verbesserungen Ersatz
gewinnen.»
Ohne auf Einzelheiten vorerst einzugehen, eben um dieses
Lebens willen, um die neue Lebenswirklichkeit unserer Zeit
im Echten zu erfassen, sind die neuen Gesetze nötig
geworden, gerade um historisch-juristische Schranken nie-
derzureissen.
Wir fragen, unter was für einem Recht leben wir denn
eigentlich jetzt, was schreibt das jetzt gültige Zivilgesetz-
buch von 1911 den Ehegatten vor: Der Mann ist das Haupt
der Familie, er bestimmt die eheliche Wohnung, er kann sie
auch einseitig kündigen, er sorgt für Unterhalt von Frau und
Kindern, er verwaltet und nutzt auch das eingebrachte
Frauengut. Die Frau übernimmt seinen Namen und sein
Bürgerrecht nach der Heirat; ihre Rolle, vom Gesetzgeber
gewünschte Rolle ist es, den Haushalt zu führen und ihrem
Haupt mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Sie bedarf für die
Ausübung eines eigenen Berufes der Zustimmung, bei Tod
und Scheidung spürt sie durch die geltende Vorschlagstei-
lung, wie gering die Hausarbeit im Vergleich zur Erwerbstä-
tigkeit eingeschätzt wird.
Das ist die Rollenverteilung von heute, das ist die staatliche
Gesetzeserwartung von jetzt, solange das geltende Recht
in Kraft bleibt.
Das neue Recht will keine unnötigen Vorschriften mehr,
welche Ehegatten behindern, und es will auch keine noch
so moderne neue Rollenverteilung vorschreiben, keine
noch so positive Leitbildfunktion übernehmen. Alle heute
vorliegenden Revisionspunkte wünschen nichts anderes als
eine freie Partnerschaft, aber nicht in schrankenloser Frei-
heit, sondern mit Gleichberechtigung von Mann und Frau,
auch mit finanziellen Konsequenzen, eine Partnerschaft, im
Wissen, dass das eheliche Glück und der Familienzusam-
menhang nicht durch das Gesetz erzwungen werden kann,
dass Partner auch glücklich leben können, ohne das Zivilge-
setzbuch zu kennen.
Wenn schon die Notwendigkeit neuer Regeln begründet
werden soll, so ist vorerst kurz auf die historischen Verän-
derungen seit 1911 hinzuweisen. Wir leben heute in einer
ganz anderen Welt, ob uns dies passt oder nicht. Bis Ende
des letzten Jahrhunderts stand die Frau noch unter der Vor-
mundschaft des Mannes; erst 1907 wurde die verheiratete
Frau für handlungsfähig erklärt. Der Regelfall des erwerbs-
tätigen Mannes mit der Hausfrau an seiner Seite wurde ein-
ziges Ehemodell und ist es nach geltendem Recht weiter.
Die Verantwortung allein des Mannes für die geschäftlichen
und die Geldangelegenheiten prägte das Güterrecht; im
Rahmen des Erbrechtes wurden Nachkommen vor dem
überlebenden Ehegatten privilegiert.
Der Gesetzgeber von heute hat zu prüfen, ob das geltende
Recht die jetzige gesellschaftliche Situation noch wieder-
gibt, ob Gesetz und Wirklichkeit sich noch entsprechen.
Und davon kann keine Rede mehr sein. Das geltende Recht
geht von der Hausfrauenehe als bestimmtem Erscheinungs-
bild der Ehe aus. Die sozialen Verhältnisse haben sich aber
seither stark verändert. 10 Prozent der Eheleute sind kin-
derlos, 30 Prozent aller Ehefrauen sind berufstätig, 90 Pro-
zent aller Ehegatten arbeiten unselbständig. Neben der vor-
handenen Hausfrauenehe gibt es eine quantitativ und quali-
tativ grössere Zahl von neuen Eheerscheinungsformen:
eine starke Zunahme der Tätigkeit der Ehefrau in einer wie
auch immer gearteten Erwerbstätigkeit, gleichzeitig eine
Abnahme der Mithilfe im Gewerbe des Mannes. Durch die
starke Erhöhung der Lebenserwartung dauert heute eine
Ehe durchschnittlich 45 Jahre. Die durchschnittliche Kinder-
zahl ist auf zwei zurückgegangen. Die bisherige Rollenver-
teilung, hier'Ernährer, dort Hausfrau, geht an dieser Wirk-
lichkeit vorbei. Das Gesetz, die geltende Rechtsordnung,
ist somit zum toten, zumindest zum sterbenden Buchsta-
ben geworden.
Die Ehewirklichkeit wird heute mehr denn je - und in
Zukunft noch mehr - anders gelebt, als dies das Gesetz
vermutet. Bestimmte Eheformen und Ehephasen zeigen
dies deutlich: die Ehe ohne Kinder, auf die das geltende
Modell nicht anwendbar ist; die Ehe mit Kindern, die in Pha-
sen eingeteilt ist, ein starres Modell ist auch dort undenk-
bar. Die erste Phase häufig noch ohne Kinder, beide Ehe-
gatten erwerbstätig; die zweite, für die Familie sehr wesent-
liche Epoche: Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit nur
eines Ehegatten; der dritte Abschnitt: nach Auszug der Kin-
der wieder ähnliche Verhältnisse wie in der ersten Phase;
dann als letztes: die Aufgabe der Berufstätigkeit beider
Ehegatten, die sogenannte Rentnerehe. Hinzu kommt das
bewusstere Leben und Sichentwickeln in der Ehe; bei
bewusster Ehe wachsen die Ehegatten aneinander und sind
in ihrem Verhältnis zueinander, im Verständnis der Partner-
schaft und im Suchen nach Gleichberechtigung in jeder
Phase wohl wieder anders.
Diese durchaus normale Abwicklung von Ehezeiten gibt
wieder, dass die Ehe auf die mannigfaltigste Weise gelebt
wird, auf welche unser Recht keine Antwort gibt.
Diese Überlegung bringt es mit sich, dass neue Rahmenbe-
dingungen ganz anders zu setzen sind als bisher, dass es
Bedingungen sein müssen, welche alle Ehen von Beginn bis
zum Ende begleiten können. Der neue Gleichberechti-
gungsartikel der Bundesverfassung hat hier den Weg
gezeigt. Das neue Recht will auf dem Boden der Gleichbe-
rechtigung die Partnerschaft der Ehegatten in allen Bezir-
ken der Gemeinschaft und der Familie. Echt gelebte und
immer wieder neu zu erringende Partnerschaft überdauert
alle Ehephasen, und aus dieser gleichwertigen, gleichver-
pflichteten und verpflichtenden Partnerschaft sind alle von
uns zu beratenden Gesetzesartikel abzuleiten. Leitmotiv ist
im Rahmen dieser Zielsetzung eine eigene freiheitliche
Suche nach einer individuellen Ordnung des ehelichen
Lebens, entsprechend den persönlichen Verhältnissen und
Umständen.
Wir in der Kommission haben den Entwurf daran gemessen,
an der Echtheit und Tiefe dieser möglichen individuellen
Freiheit in der Partnerschaft. Wir haben den Entwurf danach
bewertet, ob er in der Lage ist, für eine Grösstzahl aller
Ehegatten mit seinen Normen, gleichen Normen, dennoch
individuelle Möglichkeiten zu schaffen.
Diese Freiheit in der Ehe findet in Artikel 159 ZGB seine
Grenze, wo in der Übernahme des bisherigen Textes von
Eugen Huber die Unterordnung beider Ehegatten unter das
Wohl der Gemeinschaft verlangt wird. Nur wenn Ehegatten
sich gemeinsam bemühen, in Partnerschaft zusammenzu-
wirken und für die Kinder gemeinsam zu sorgen, ist echte
Freiheit in Verantwortung gegenüber dem anderen gege-
ben. Alle Artikel des allgemeinen Teiles verstehen sich in
der Auslegung immer im Rahmen dieses bleibenden Arti-
kels 159 ZGB.
Ist nun dieses Eherecht zu revolutionär, wie einige sagen,
oder immer noch zu rückständig, wie andere zu wissen
glauben?
Ich meine, dass es weder das eine noch das andere ist: Die
grosse Stärke des neuen Gesetzes liegt wohl darin, dass es
das Haupterfordernis der Entwicklungsfähigkeit und Flexibi-
lität erfüllt. Es fixiert keine neue Aufgabenverteilung, kein
allgemein gültiges Leitmotiv, keine einschränkenden
Schutzbestimmungen; es lässt neuen und verschiedenarti-
gen Partnerschaften ebenso Raum wie althergebrachten
Formen. Der Staat verzichtet auf Leitnormen im Wissen,
dass eine freiheitlich gelebte Ehe vermehrt auch einen frei-
heitlichen Staat fördert.
Der allgemeine Teil, so wie er im Grundsatz von Bundesrat
und Kommission vorgeschlagen wird, hält sich an den
strengen Massstab, den sich die Kommission gesetzt hat.
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596
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Die Botschaft gibt Ihnen erschöpfend über die Gründe Aus-
kunft.
Artikel 163 ist eine eigentliche Schlüsselbestimmung dieses
Gesetzes - Aufhebung der Rollenverteilung, Gleichwertig-
keit aller Beiträge für Familie und Haushalt, und damit es
nicht beim Lippenbekenntnis bleibt, folgen die finanziellen
Konsequenzen in Artikel 164, wo der Betrag geregelt ist,
der dem Ehegatten zur freien Verfügung steht, der die
Familie und den Haushalt betreut. Diese Bestimmungen
sind grundsätzlich unbestritten, werden aber sicher Anlass
zur Diskussion bei Eintreten und in der Detailberatung sein.
Eine erste wichtige Differenz zum Ständerat ergibt sich in
Artikel 169, wo der Bundesrat in logischer Konsequenz des
Artikels, dass nur,beide Ehegatten zusammen die eheliche
Wohnung bestimmen können, auch die Kündigung des
Mietvertrages oder die Veräusserung des Hauses wiederum
von der Zustimmung beider Ehegatten abhängig macht. Der
Ständerat hat diese Bestimmung gestrichen, die Mehrheit
der Nationalratskommission hält ausdrücklich am Text des
Bundesrates fest.
Das eheliche Güterrecht ist eines der Hauptrevisionspunkte
des Gesetzes. Sie wissen, dass der Bundesrat vorschlägt,
die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlichen Güterstand
einzuführen. Der heutige ordentliche Güterstand der Güter-
verbindung entspricht nicht mehr der Zielsetzung des
neuen Rechtes; die Ungleichbehandlung in güterrechtlicher
Beziehung ist nicht haltbar. Die Kommission hat sich sehr
viel intensiver als der Ständerat mit der Frage des ordentli-
chen Güterstandes befasst, hat insbesondere vorerst abge-
klärt, ob nicht allenfalls eine Korrektur der bestehenden
Güterverbindung möglich wäre, und hat dann eine beim
Bundesrat in Auftrag gegebene detaillierte Gesetzesvorlage
zu einer Errungenschaftsgemeinschaft durchberaten, bevor
der Grundsalzentscheid für die Errungenschaftsbeteiligung
gefällt wurde. Ich werde in der Detailberatung ausführlich zu
dieser Problematik Stellung beziehen.
Eine Korrektur der Güterverbindung erwies sich als unmög-
lich. Sie müsste zur Unkenntlichkeit dieses Güterstandes
führen. Alle ihre wesentlichen Elemente würden wegfallen.
Würde man die Vermögen beider Ehegatten so umschrei-
ben, wie das geltende Recht das Vermögen der Ehefrau
umschreibt, bestünde faktisch Gütertrennung. Würde man
andererseits, um die bei der Güterverbindung vorgesehene
Einheit zu wahren, insbesondere die Erträgnisse des einge-
brachten Gutes der Frau und des Mannes weiterhin zusam-
menbehalten, gemeinschaftliches Eigentum an der Errun-
genschaft vorsehen, so hätten wir die Errungenschaftsge-
meinschaft.
Diese Errungenschaftsgemeinschaft ist aber von der Kom-
mission abgelehnt worden, auch darüber mehr in der Detail-
beratung. Immerhin ist jetzt schon darauf hinzuweisen,
dass an sich idealistische Gründe für einen solchen ordent-
lichen Güterstand vorhanden sind. Die Errungenschaftsge-
meinschaft würde die Ehegatten in vermögensrechtlicher
Beziehung zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft
machen und zweifellos das partnerschaftliche Eheverständ-
nis fördern. Gemeinsam würden beide das Gesamtgut ver-
walten, nutzen und auch dafür gemeinschaftlich haften.
Gegen diese Betrachtungsweise werden aber beachtliche
Einwände vorgebracht, die dann den Entschluss der Kom-
mission, die Errungenschaftsbeteiligung vorzuschlagen, mit
sich brachten. In einer idealen und glücklichen Ehe, ohne
persönliche und finanzielle Auseinandersetzungen, wäre
diese Gemeinschaft möglich. Das Eherecht ist jedoch vor
allem Konfliktsrecht. Die Gemeinsamkeit der Verwaltung,
der Verfügung und der Haftung ist naturgemäss sehr kon-
fliktfördernd. In Streitigkeiten sind die Ehegatten siamesi-
sche Zwillinge, die nie allein entscheiden können. Die Haf-
tungsregelung müsste dazu führen, dass der Ruin des
einen zum Ruin des anderen führen müsste, was zwar
gemeinsame, aber keine gemeinschaftliche Wirkung mehr
haben würde. All diese Überlegungen haben uns dazu
gebracht, Ihnen die Errungenschaftsbeteiligung vorzuschla-
gen.
Dieser Güterstand, der wesentlich für 90 bis 95 Prozent
aller Ehepaare gelten wird, trägt den möglichst verschie-
densten Aufgaben Rechnung und entspricht daher der
Rechtswirklichkeit, die sehr unterschiedlich ist. Aus der
soziologischen Studie «Stellung der Frau in der Schweiz
1973» ergibt sich, dass jetzt 17 Prozent des Vermögens der
Ehefrauen durch den Mann, 41 Prozent durch die Frau
selbst und 42 Prozent gemeinschaftlich verwaltet werden.
Dies bedeutet, dass ein neuer ordentlicher Güterstand die-
sen unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung tragen
muss. Es wird diesem Güterstand vorgeworfen, sehr kom-
pliziert zu sein. Dies liegt jedoch nicht am Gesetz, sondern
an den äusserst komplizierten Verhältnissen des Alltages,
die durch das Gesetz zu regeln sind. Es ist kein Trost, aber
eine Tatsache - ich kann das als Anwalt bestätigen -, dass
schon der ordentliche Güterstand der Güterverbindung
auch für Juristen bis heute nicht voll durchschaubar und
praktikabel ist.
Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
wird für den grösstmöglichen Teil der Bevölkerung
gerechte Lösungen bringen. Dort, wo individuell andere
Möglichkeiten gesucht werden, sieht das Gesetz den
Abschluss von Eheverträgen vor, die zugemutet werden
können, sieht das Gesetz weiter gewisse gegenüber dem
Ständerat und Bundesrat veränderte Ausnahmebestimmun-
gen vor, die sich im Interesse freiheitlicher Gestaltung für
Ehegatten als richtig erweisen. Ich denke da an Artikel 198a
(neu), der Ehegatten die Möglichkeit gibt, Vermögenswerte
der Errungenschaft von dieser auszuschliessen, wenn sie
für den Betrieb eines Unternehmens, eines landwirtschaftli-
chen Gewerbes oder für die Ausübung eines freien Berufes
bestimmt sind. Die Kommission hat sich auch entschlos-
sen, ganz neu eine Sonderbestimmung über das bäuerliche
Güterrecht zu erlassen, um damit, in Anlehnung an das
bäuerliche Erbrecht, Lösungen zu finden, die es den Hof
übernehmenden Ehegatten oder Nachkommen ermögli-
chen, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung
den Betrieb zum Ertragswert anrechnen zu lassen, um auch
in diesem Rechtsbereich, wie im Erbrecht, das landwirt-
schaftliche Gewerbe in der Familie zu erhalten. Ziel also:
Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes.
Bisher bestand bei Auflösung der Ehe durch Tod die unbe-
friedigende Lösung, dass erbrechtlich der Ertragswert zur
Anwendung kam, in der vorausgehenden güterrechtlichen
Auseinandersetzung aber der Verkehrswert massgebend
war. Es war im Rahmen der Revision des bäuerlichen
Bodenrechtes vorgesehen, hierfür neue adäquate Lösun-
gen zu finden. Unsere Kommission hat auf den Antrag der
Bauernvertreter hin das Justizdepartement beauftragt,
schon für dieses neue Gesetz eine abschliessende Rege-
lung zu finden, wobei wir auch den Präsidenten der Exper-
tenkommission, Herrn Verwaltungsgerichtspräsidenten Dr.
Ulrich Zimmerli, beigezogen haben. Die von uns vorgeschla-
gene Lösung hält sich grundsätzlich an den speziell dafür
geschaffenen Entwurf des Bundesrates und ist von der
Kommission einstimmig beschlossen worden.
Es ist in der Botschaft einlässlich begründet worden,
warum ein Einbezug des Erbrechtes nötig ist. Die Kommis-
sion hat sich dieser Begründung angeschlossen. Der über-
lebende Ehegatte wird nicht nur mit dem Güterrecht, son-
dern auch mit dem Erbrecht konfrontiert. Die verlängerte
Lebensdauer, und damit die Bedeutung des Erben als Teil
der Fürsorge für das Alter des überlebenden Ehegatten, ist
zu einem wichtigen Element in der Gesellschaft geworden.
Die Kinder beerben heute ihre Eltern im Gegensatz zum
- Jahrhundert erst zu einem Zeitpunkt, wo sie selbst sich
bereits eine eigene Position aufgebaut haben und wo ihre
meist durch die Eltern bezahlte Ausbildung beendet ist.
Somit hat die Sicherung der Zukunft des überlebenden
Ehegatten Vorrang vor der Anwartschaft der Kinder. Die
Verdoppelung des Erbanteiles des überlebenden Ehegatten
ändert aber nichts an der bisherigen Regelung des Pflicht-
teiles. Ganz fällt der Pflichtteilsschutz der Geschwister weg,
wie dies bereits viele Kantone kennen.
Das Übergangsrecht hat ebenfalls das grosse Interesse
unserer Kommission gefunden. Am Grundsatz des Bundes-
Code civil597
N 6 juin 1983
rates und des Ständerates, dass nach Inkraftsetzung des
neuen Gesetzes das neue Güterrecht für alle Ehegatten
Anwendung findet, wurde nicht gerüttelt. Wir hätten sonst
die Situation gehabt, dass für 1,4 Millionen Ehen während
Jahrzehnten eine andere Regelung Geltung gehabt hätte
als für die unter dem neuen Recht heiratenden Ehegatten.
Ein Zwang, das neue Recht annehmen zu müssen, besteht
aber für die sogenannten Altehegatten nicht. Jeder Ehe-
gatte, der unter dem ordentlichen Güterstand der Güterver-
bindung lebt, hat das Recht, diesen Güterstand der Güter-
verbindung nach altem Recht noch auflösen zu lassen. Neu
ist von der Kommission die Bestimmung von Ziffer 10 der
Übergangsregelung angenommen worden, wonach jeder
Ehevertrag, der noch unter den bisher geltenden Normen
des ZGB abgeschlossen wurde, weiter gilt und dass der
gesamte Güterstand den bisherigen Bestimmungen unter-
stellt bleibt. Ehegatten, die gemeinsam ihre güterrecht-
lichen Verhältnisse durch Gütervertrag anders geregelt
haben, ist ihre Regelung zu belassen; es ist ihnen zuzumu-
ten, ihren bisherigen Ehevertrag neu zu überprüfen und
allenfalls neu abzuschliessen.
Die Eintretensdebatte wird Ihnen allen und den Fraktionen
Gelegenheit geben, sich allgemein oder speziell zu diesem
wichtigen Revisionswerk zu äussern. Es ist anzunehmen,
dass bereits beim Artikel 160, dem zweiten der Detailbera-
tung, ausgiebige Diskussionen über das neue Namensrecht
entstehen werden; das ist begreiflich und auch gut. Ich
habe mich zu diesem für viele Ehepartner, vor allem aber
auch für Frauen, wichtigen Problem bisher nicht geäussert,
weil in der Detailberatung noch genügend Zeit zur Verfü-
gung steht. Die Kommissionsmehrheit ist gegenüber Bun-
derat und Ständerat noch einen entscheidenden Schritt im
Rahmen der Gleichberechtigung weitergegangen. Sie hält
aus den verschiedensten Gründen der Tradition und politi-
schen Konsequenzen zwar am einheitlichen Familiennamen
fest, überlässt es aber der Braut, vor dem Zivilstandsbeam-
ten zu erkären, diesem Familiennamen ihren bisherigen
oder angestammten Namen voranzustellen. Aus achtens-
werten Beweggründen kann den Brautleuten auch bewilligt
werden, den Namen der Frau als Familiennamen zu wählen.
Die Kommissionsmehrheit glaubt, dass sich auf diese
Weise den berechtigten Anliegen all jener grossen Zahl
Frauen Rechnung getragen wird, die durch die Heirat vor
allem ihre Identität, ihren Namen nicht verlieren wollen, all
jenen Männern aber auch, die glauben, dass letztlich von
dieser Gleichberechtigung ja auch der Partner menschlich
profitiert.
Die Debatte und der anschliessende Entscheid des Rates
wird aber, welchen der vielen Anträge sie auch wählen,
nichts daran ändern, dass das neue Eherecht im Sinne des
Bundesrates, des Ständerates und unserer Kommisssion in
hohem und gutem Masse dazu beitragen wird, neue Lösun-
gen im Zusammenleben von Mann und Frau zu ermögli-
chen, die letztlich jedem Partner und, wenn Kinder da sind,
der ganzen Familie zugute kommen. Der Abbau gewisser
historischer Vorrechte des Mannes kann meines Erachtens
die Vielzahl und grosse Mehrzahl jener Männer nicht treffen,
die schon jetzt in der Ehe das Gemeinsame sehen und
auch das Gemeinsame zu leben versucht haben. Der Abbau
von Vorrechten, die in nichts mehr begründet sind, ist im
Gegenteil eine grosse Chance für die Familie. Sie zwingt
beide Partner, mehr und intensiver in guten und vor allem in
schweren Zeiten, die in jeder Ehe häufig auftreten, zu disku-
tieren und gemeinsam zu entscheiden. Durch die bessere
Übereinstimmung von Rechtswirklichkeit und Gesetz kann
das von uns neu zu schaffende Recht dazu beitragen, dass
auch Schwierigkeiten in der Ehe einer besseren Lösung
zugeführt werden können. In diesem Sinne - so glaube ich
und auch viele Kommissionsmitglieder - wird die Ehege-
meinschaft attraktiver und intensiver werden zum Wohle
beider Partner und der Kinder. Wenn solches durch gesetz-
liche Bestimmungen auch nur annähernd erreicht werden
kann, wenn das neue Gesetz Impulse zu solcher Partner-
schaft gibt, dann hat es sein Ziel erreicht und wird als ein
wertvoller Betrag in die Geschichte der Familie der Schweiz
eingehen, in einer Zeit, in welcher ohnehin eher gegen-
teilige Kräfte Gemeinschaften verunsichern und in Frage
stellen.
Partnerschaft und Gleichberechtigung bedeuten aber nicht
nur, dass Erwerbstätigkeit und Hausfrauenarbeit gleich zu
bemessen sind. Wenn der Ideengehalt des neuen Gesetzes
einen tieferen Sinn und praktische Folgen haben soll, so
müsste Partnerschaft bedeuten, dass es gerade - und hier
appelliere ich an die Männer - die Männer sein sollten, die
sich um ihre Aufgabe in der Familie Gedanken machen
müssten. Wir schaffen hier ein neues Familienrecht, und
dies sollte uns veranlassen, einmal darüber nachzudenken
und es auch auszusprechen, wer in den letzten Jahrzehnten
eigentlich unsere Familien getragen und die kommende
Generation in dieser Gemeinschaft erzogen hat, aller recht-
lichen Benachteiligungen im Gesetz zum Trotz: ganz sicher
die Frau.
Denn wir kennen ja den modernen Mann, in allen sozialen
Schichten, der - oft überfordert von der Hektik des Berufs-
lebens und des Stresses der zu erbringenden Leistung -
wenig Zeit hat für seine Frau und seine heranwachsenden
Kinder, der Mann, der abends und am Weekend Ruhe sucht
und wohl auch braucht, von der Arbeit. Wir kennen ihn sehr
genau, weil auch wir Politiker, oder wir vor allem, dazugehö-
ren. Bezeichnenderweise sind es trotz dieser Überforde-
rung vor allem wieder die Männer, die in den Vereinen und
Clubs tätig sind und die nicht müde werden, jedenfalls nicht
dort, neue Entfaltungsmöglichkeiten zu suchen. Uns Män-
nern allen hat vielleicht ganz im Innern die bisherige Rollen-
verteilung durchaus gepasst, das Gesetz verurteilt uns ja
jetzt, auswärts Geld zu verdienen und verpflichtet aus-
drücklich unsere Frauen, mit Rat und Tat zur Seite zu ste-
hen und für Haushalt und Kinder Sorge zu tragen, für die
Geborgenheit also des Familienlebens da zu sein.
Die Familie, getragen von den Frauen, heisst etwas weite-
res: Trotz der neuen Gesetzgebung wird sich kurz- und mit-
telfristig die von unserer Gesellschafts- und Wirtschaftswelt
her gegebene, nicht aber naturbedingte Rollenverteilung
erhalten; Hausmänner werden Seltenheit bleiben, und
Frauen werden zumindest dann im Interesse aller auf
eigene persönliche Ziele verzichten, wenn sie Kinder aufzu-
ziehen und zu betreuen haben. Das wird sich nicht so rasch
ändern. Aber Gleichberechtigung und Gleichverpflichtung
in Partnerschaft ist doch vor allem auch ein Aufruf an die
Männer, mehr praktische und tatsächliche Verantwortung
für Familie und Kinder zu übernehmen, durchaus neben der
Berufsarbeit, müsste bedeuten, dass Männer mehr in die
Familie investieren, die sie zu Recht immer als den Kern des
Staates bezeichnen, und kein Preis dürfte hierfür zu hoch
sein. So könnte, langsam, aber stetig, ohne revolutionäre
Änderung der Rollen, die Familie von beiden getragen sein,
von Frau und Mann. Nach Artikel 163 verständigen sich ja
die Parteien über ihre Mitwirkung, über den Grad der Ver-
antwortung in der Familie. Verständigen heisst, und darauf
ist das neue Gesetz auch aufgebaut, gemeinschaftliches
Ringen, Diskutieren, Nachdenken um neue Formen von Ehe
und Familie. Die Familie als Grundlage unseres gesell-
schaftlichen Lebens wird oft als etwas Konservatives darge-
stellt, als altmodisch; sie hat ja auch historisch früher auf
dem Lande, im Gewerbe, eine grössere Rolle gespielt als
heute. Aber eine Familie im Sinne des neuen Eherechts hat
durchaus etwas Modernes, Attraktives an sich, wenn Part-
nerschaft, allen widrigen äusseren Umständen zum Trotz,
wirklich individuell und gemeinsam gelebt wird und wenn
auch Männer einsehen, dass sich das für ein gemeinsames
Leben lohnt.
Daran, an diese Hoffnung, ist auch die Aufforderung an die
Gesellschaft und den Staat gebunden, die Umweltbedin-
gungen im weitesten Sinne des Wortes, eingeschlossen die
wirtschaftlichen, zu verbessern, in denen Familien leben, ist
die Hoffnung verbunden, dass die Sozialgesetzgebung sich
weiterentwickelt, damit Familien auch von dort unterstützt
werden.
Ich habe gesagt, kein Preis sollte zu hoch sein, denn letzt-
lich geht es um die Kinder der neuen Generation. Neue
- Juni 1983 N
598
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Generationen verhalten sich aber später nicht anders, mit
ihren Nachkommen und mit dem Staat, wie wir uns mit
ihnen verhalten haben. In diese Gemeinschaft der Verant-
wortung sind also alle eingeschlossen, Frauen und Männer.
Das ist, was das neue Eherecht verspüren lassen will.
Die Kommission glaubt, dass die Vorlage das jetzt
umschriebene Ziel erreicht hat. In diesem Sinne beantrage
ich im Namen der einstimmigen Kommission, bei einigen
Enthaltungen, Eintreten auf die Vorlage.
Es bleibt mir noch, jenen zu danken, die für das Gelingen
dieser Arbeit massgebenden Einfluss hatten.
Ich nenne zuerst Herrn Bundesrat Purgier, der mit Sach-
kenntnis und grossem Engagement die Arbeit der Kommis-
sion begleitet und wesentlich mitgestaltet hat, aber auch
Herrn Bundesrat Friedrich, der ohne die Erfahrung durch
die Kommissionstätigkeit durch die bisherigen Kontakte
gezeigt hat, wie fachkundig und flexibel er bereit ist, die
Vorlage zu vertreten; ich wünsche ihm hierfür viel Erfolg.
Mein Dank richtet sich aber auch an die Experten, an Herrn
Prof. Deschenaux, dessen gescheite Begleitung der Kom-
mission mitbeigetragen hat, dass gemeinsame Lösungen
gefunden werden konnten, der in hervorragender Weise
den Charme des Romands mit Klugheit verbinden konnte,
an Herrn Bundesrichter Prof. Hausheer, den ich hier am
Rednerpult wünschen würde, weil er Ihnen in der Detailbe-
ratung alles viel klarer erklären könnte, und der in der Lage
sein wird, durch sein neues Amt auch gerade die Doktrin in
Praxis umzusetzen, an Frau Ruth Reusser, die uns Männern
in der Kommission gezeigt hat, wie umfassende Kenntnis
der Vorlage mit fraulicher Zurückhaltung, Geradlinigkeit und
Liebenswürdigkeit zum Wohle der Qualität des neuen
Rechts gepaart werden kann.
In den Dank eingeschlossen sind auch die beiden Protokoll-
führer, ebenfalls Spezialisten dieser Vorlage, die Herren
Dr. Geiser und Boillat. Ich zweifle nicht daran, dass das aus-
gezeichnete Protokoll wesentlich dazu beitragen wird, dass
die Materialien unserer Arbeit ersichtlich sein werden.
M. Petitpierre, rapporteur: L'ampleur des travaux de votre
commission est à la mesure de l'importance du sujet qu'elle
avait à traiter. Grâce à la qualité des renseignements et des
textes que le professeur Deschenaux, M. le juge fédéral
Hausheer, Mme Reusser, MM. Boillat et Geiser ont préparés
pour satisfaire aux innombrables demandes de la commis-
sion, grâce aussi à la disponibilité, à l'ouverture de M. Fur-
gler et, tout à la fin de nos travaux, M. Friedrich, conseillers
fédéraux, nous sommes arrivés aux texte qui vous est sou-
mis aujourd'hui. Les membres de la commission ont contri-
bué au progrès du travail avec un esprit d'ouverture et une
attention qui ont permis un examen vraiment sérieux et
approfondi de la réglementation proposée.
Il n'en fallait en vérité pas moins pour dominer un sujet dont
le traitement a priori ne peut pas faire l'unanimité, tant les
conceptions qu'on en a sont diverses, dominées pas des
références morales, parfois implicites d'ailleurs, par des
représentations, des réactions, des expériences indivi-
duelles souvent imprégnées d'affectivité. Le législateur n'en
est pas moins condamné à la synthèse. Et la synthèse doit
non seulement reposer sur l'accord de ceux qui la prépa-
rent, mais elle doit viser la satisfaction des exigences de
tous ceux, qui, dans les décinnies à venir, se marieront et,
enfin, elle doit ne pas brusquer les époux déjà avancés en
âge, ni les contraindre à des remises en question qu'il serait
indécent de leur imposer. Nous avons tous en mémoire les
postulats de la révision: réaliser l'égalité la plus complète
possible entre l'homme et la femme dans le mariage et au
même niveau d'importance, assurer au mariage son carac-
tère fondamental de communauté, ensuite veiller à ce que
l'autonomie des époux ne se transforme pas en individua-
lisme, au détriment de la communauté; puis trois postulats
secondaires: renforcer la sécurité des transactions, proté-
ger les tiers contre les manoeuvres éventuelles des époux
et, enfin, établir une loi aussi claire, aussi simple que le per-
mettent les circonstances de la vie.
Ce faisant, il fallait tenir compte très généralement des
limites du droit dans la réglementation des rapports de
famille, surtout quand ces rapports ne mettent pas en jeu
de façon prépondérante des intérêts financiers. Il fallait évi-
ter d'imposer aux époux un modèle familial unique dont
l'expérience montre qu'il ne saurait satisfaire aux aspira-
tions de l'ensemble de la population. Aussi le projet part-il
de l'idée que les époux sont les meilleurs juges de ce qui
leur convient aussi longtemps tout au moins qu'ils collabo-
rent de façon responsable au succès de la communauté
conjugale. Il fallait tenir compte de ce que le droit matrimo-
nial a vocation à s'appliquer formellement le plus souvent
dans les périodes de difficultés, de crise ou même de mal-
heur auxquelles les époux, heureusement d'ailleurs, ne
songent pas avant qu'elles surviennent. La loi qui intervient
dans ces moments de crise doit fournir les solutions les
plus adéquates, les plus proches de celles que les intéres-
sés auraient souhaitées s'ils avaient eu à les élaborer dans
la sérénité et dans la bonne foi. L'application de la loi est en
quelque sorte subsidiaire et l'on peut parfaitement imaginer
que d'innombrables couples passent une vie conjugale
heureuse, sans avoir jamais à se référer ni à la loi ni aux
conseils d'un juriste.
Pour apprécier l'adéquation du projet aux besoins
d'aujourd'hui, il importe d'avoir à l'esprit la réglementation
actuelle centrée sur le mari, répartissant d'autorité les rôles
dans le mariage, donnant dans le régime matrimonial une
évidente prépondérance au mari. Il importe de se souvenir
en même temps que Eugen Huber et le rapporteur de lan-
gue française Vincent Gottofrey avaient déjà fait remarquer
lors des débats de 1905, qu'il n'y avait pas de raison de
penser que la femme perdait avec le mariage ses aptitudes,
son intelligence et qu'en conséquence, le droit du mariage
ne devait limiter ses prérogatives que dans la mesure stric-
tement nécessaire au bon fonctionnement de l'union conju-
gale. En revisant aujourd'hui le code civil dans le sens de
l'égalité de droit des époux, on ne fait que poursuivre la
ligne tracée par le code de 1907, en tenant simplement
compte des modifications intervenues depuis dans la
société. L'égalité de droit n'a rien à voir avec l'égalitarisme
pas plus d'ailleurs que l'autonomie des conjoints n'implique
la dislocation de la communauté conjugale dans l'égoïsme.
A ce propos, la disparition du chef de l'union conjugale, qui
est encore présentée jusqu'à ces tous derniers jours dans
quelques journaux comme l'ouverture vers le désordre,
vient tout bonnement consacrer la réalité. En effet, l'autorité
maritale n'a jamais eu de consécration effective dans les
décisions des tribunaux, et les juges sont placés pour
savoir que si l'épouse, si la mère de famille désapprouve les
décisions du «chef», la seule affirmation du principe légal ne
résout rien, d'autant moins que le «chef» peut avoir tort. Le
principe d'autorité ne saurait, en matière conjugale, sup-
pléer au défaut de confiance ou au défaut de concertation.
Cette absence, indiscutable dans la pratique judiciaire, de la
concrétisation de la primauté du mari dans les décisions
familiales doit rassurer ceux qui voient le juge promu au
rôle de troisième conjoint. Dans l'avenir, comme
aujourd'hui, quand les époux ne peuvent s'entendre, le juge
devra avant tout tenter de les concilier et seulement en cas
d'échec, prendre les mesures prévues par la loi, c'est-à-
dire rester dans un cadre semblable sinon identique à celui
que trace le droit actuel; je vous renvoie à l'article 172 du
projet qui remplace l'article 169 du code actuel.
L'égalité des droits et l'égalité des devoirs des époux, liées
à leur autonomie dans l'organisation et au principe de la
concertation, s'expriment par ailleurs de façon très heu-
reuse dans l'article 163. C'est le lieu de noter que cette dis-
position reconnaît en outre, pour les couples qui suivent le
modèle traditionnel, sa pleine valeur au travail au foyer et
que l'article 164 consacre cette reconnaissance en assu-
rant à celui qui voue ses soins à la famille et au ménage
l'autonomie financière que justifie la situation économique
de la famille. Le partage du bénéfice dans le régime légal
ordinaire de la participation va d'ailleurs, vous l'aurez sûre-
ment noté, dans le même sens.
J'aimerais axer la partie suivante de mon exposé sur l'esprit
Code civil
599
N 6 juin 1983
communautaire, sur l'esprit de solidarité. La reprise tex-
tuelle de l'article 159 du code civil de 1907 marque que le
principe communautaire continuera à dominer tout le droit
du mariage dont chaque article doit en définitive se com-
prendre en fonction de cette première disposition. Quel-
ques articles nouveaux viennent concrétiser le principe plus
nettement que dans le droit actuel; qu'on songe aux arti-
cles 169 et 178 que M. le président évoquait tout à l'heure,
adoptés par la commission dans la version du Conseil fédé-
ral et qui visent à la protection du logement ou des biens
consacrés à la famille; qu'on songe à l'article 170 sur les
renseignements que se doivent les époux; qu'on songe
aussi au régime légal ordinaire de la participation aux
acquêts qui exprime mieux que l'union des biens, indiscuta-
blement, le caractère fondamentalement communautaire de
l'union conjugale non seulement dans le partage paritaire
des bénéfices mais aussi, par exemple, dans les présomp-
tions de copropriété de l'article 199. On mentionnera enfin
le renforcement des droits du conjoint survivant; je ne
m'étends pas ici sur cette question. J'aimerais souligner
généralement que les principes d'égalité de droit et de soli-
darité ne sont pas contradictoires, tant il est vrai que la
force et la cohérence d'une communauté ne peut pas se
fonder sur l'abaissement juridique d'une de ses parties
composantes. Deux mots du régime matrimonial. On peut
penser que, transposé dans le domaine des biens, l'idéal
communautaire appelle le choix, comme régime matrimo-
nial légal ordinaire, de la communauté, plus précisément
pour tenir compte des circonstances actuelles, de la com-
munauté d'acquêts. Notre commission s'est longtemps
penchée sur cette question. Il s'est avéré, en définitive, que
ce régime ne satisferait aux exigences de la sécurité des
transactions d'une part, à celles de la protection d'un
conjoint contre les échecs économiques de l'autre, d'autre
part, qu'au prix d'accommodements, de dénaturations, de
fictions qui lui enlèveraient l'essentiel de sa substance pour
en faire un hybride sans précédent dans la tradition juridi-
que de notre pays.
Aussi la participation aux acquêts a-t-elle été finalement
retenue, par une majorité de 18 voix contre 8, parce qu'elle
laisse aux époux une grande latitude pour gérer leurs
affaires de façon autonome dans le cadre - on n'insistera
jamais assez - des effets généraux du mariage, tout en leur
offrant, s'ils le désirent, toutes possibilités de gérer leurs
biens dans l'esprit de la communauté la plus étendue. Elle
présente l'avantage d'une grande simplicité dans les rap-
ports avec les tiers. Elle ne comporte pas le risque que la
ruine d'un époux doive se répercuter directement sur le
patrimoine de l'autre, ce qui serait évidemment nuisible
pour l'ensemble de la famille. Elle correspond, au niveau de
la liquidation, à une communauté d'acquêts, en donnant,
sauf convention contraire des époux, à chacun d'entre eux
ou à sa succession, la moitié des économies du couple. Elle
repose enfin sur des notions et des techniques juridiques
qui font déjà partie de la tradition du droit civil suisse.
Je voudrais attirer votre attention sur deux innovations.
Votre commission a enrichi le projet du régime matrimonial
légal, avec l'appui du Conseil fédéral, de deux éléments qui
vont dans le sens d'une adaptation ou d'une adaptabilité
plus grande aux besoins propres à certains couples. Il
s'agit d'abord de l'élargissement de la liberté contractuelle
prévue à l'article 198a; comme cela ressort clairement du
texte de cet article, la pérennité de l'entreprise d'un
conjoint peut justifier qu'avec l'accord de l'autre conjoint,
sa valeur soit soustraite au calcul du bénéfice sujet à parti-
cipation.
Il s'agit ensuite des articles 211 a et suivants qui introdui-
sent, en matière matrimoniale, la possibilité que les exploi-
tations agricoles soient estimées à leur valeur de rende-
ment, afin de ne pas compromettre leur reprise, à un prix
raisonnable, par l'autre conjoint ou un membre de la famille.
Il s'agit d'une extension de règles appliquées déjà en droit
successoral. Il importe en effet que le droit matrimonial ne
rende pas illusoires les garanties que le Code civil dans
d'autres dispositions, et la législation spéciale, donnent en
vue du maintien d'exploitations agricoles économiquement
viables.
Deux mots du droit successoral. Pour ce qui le concerne,
votre commission ne s'est pas écartée des propositions du
Conseil fédéral qui accroissent la part légale du conjoint
survivant et réduisent celle des descendants. La question
de la réserve des descendants, en concours avec le
conjoint survivant, dans le cadre du contrat de mariage, a
cependant beaucoup préoccupé votre commission et nous
aurons l'occasion de reprendre dans le détail cette ques-
tion particulièrement controversée avec l'examen de l'arti-
cle 213, 3
e
alinéa.
Le droit transitoire que vous propose la commission ne
s'écarte des solutions du Conseil fédéral et du Conseil des
Etats que sur un point important. Il s'agit des articles 10 et
10a, dans la version du Conseil fédéral, de l'article 10 dans
celle de la commission. Il nous est apparu que dans tous
les cas où les époux avaient conclu un contrat de mariage
sous l'empire du droit actuel, et même s'ils s'étaient
contentés de modifier seulement la participation légale au
bénéfice de l'union des biens, il convenait de maintenir
l'ensemble de leur régime sous l'empire de la loi ancienne.
La possibilité leur est naturellement ouverte de convenir,
par un nouveau contrat de mariage, de se soumettre au
droit nouveau. Pour le surplus, les époux qui le veulent peu-
vent éviter partiellement ou totalement la soumission de
leur régime matrimonial au nouveau droit. L'application du
nouveau droit est la solution subsidiaire pour les époux qui
resteront passifs.
L'équilibre et même la synthèse des principes de solidarité,
d'égalité, d'autonomie ont été possibles dans tous les
domaines, à l'exception de celui du nom des époux et de
celui du droit de cité. On ne saurait parler d'échec puisqu'il
apparaît - et notre débat le confirmera sous peu - que,
dans ces deux domaines, la solution parfaite n'existe pas.
La question du droit de cité est liée partiellement à la
réforme en cours du droit constitutionnel de la nationalité,
elle est dominée par le texte actuel de l'article 54, 4
e
alinéa,
de la constitution fédérale. La solution que nous vous pro-
posons revêt ainsi un caractère provisoire.
En revanche, la solution du problème du nom de famille
peut être trouvée sans que la constitution fédérale impose
la moindre restriction; bien au contraire, depuis la votation
du 14 juin 1981. Mais c'est la matière elle-même qui résiste
à l'application intégrale de l'article 4, 2
e
alinéa nouveau, de
la constitution. Des sept solutions proposées jusqu'ici,
aucune ne satisfait à la fois au principe de l'égalité de
droits, aux exigences du respect de la personnalité de la
femme et de son intérêt à la stabilité de son nom de famille,
à celles de la fonction d'identification du nom de famille et
enfin à l'objectif de l'unité du nom de la famille. La solution
de la commission, élaborée à grand peine, n'est pas par-
faite, mais c'est en tout cas, à notre avis, la moins mau-
vaise.
Nous sommes probablement tous d'accord, au sein de la
commission, sur un point: l'ensemble de la révision ne doit
pas être compromis par cette seule question imparfaite-
ment résolue. En regard des autres avantages du projet, il
apparaît que, si importante que soit la signification pratique
et symbolique du nom, l'on doive et l'on puisse admettre en
la matière, un compromis dont je reconnais qu'il sera, par
définition, insatisfaisant.
En conclusion de ce rapport liminaire, je voudrais rappeler
que la présente révision ne suppose en rien le rejet de
l'œuvre de Eugen Huber. Il s'agit là d'une réforme fonda-
mentale, mais non pas d'un bouleversement. Non seule-
ment le projet a repris du code de 1907 un grand nombre
de concepts et d'institutions qui ont fait leurs preuves et
sont partie intégrante de notre tradition juridique, mais il
poursuit le mouvement innovateur lancé avec quelle com-
pétence, quelle connaissance des réalités juridiques de ce
pays, par l'auteur du Code civil!
Le souci des experts, du Conseil fédéral, du Conseil des
Etats, de votre commission enfin, a été de refaire du
mariage, compte tenu des changements sociaux, «une mai-
- Juni 1983 N600
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
son habitable», pour reprendre l'expression du processeur
Deschenaux à qui ce projet doit énormément. Je souhaite
qu'en acceptant l'entrée en matière, vous attestiez que cet
effort n'a pas manqué son but.
Le président: Les représentants des groupes vont mainte-
nant s'exprimer. Le premier orateur, M. Schalcher, dévelop-
pera en même temps sa proposition de renvoi.
Schalcher: Ich gestehe, dass ich bei dieser Revision von
Anfang an nur mit halbem Herzen dabei war. Es missfällt mir
zutiefst, dass man unser grossartiges ZGB, dieses einma-
lige, geniale Werk Eugen Hubers, Stück für Stück aufbricht
und durch etwas nicht mehr Gleichwertiges ersetzt. Ja, ja,
ich weiss, unsere auf Hochtouren laufende Gesetzmaschi-
nerie rechtfertigt ihr Tun immer damit, man könne sich einer
Fortentwicklung nicht verschliessen. Ich bin auch dieser
Meinung. Aber da hätte es doch genügt, die überholten
Punkte durch eine Teilrevision zu ändern, so die
Vorschlagsteilung von einem Drittel Frau und zwei Dritteln
Mann auf halb und halb zu ändern, das Erbrecht des überle-
benden Ehegatten von einem Viertel auf einen Zweitel anzu-
heben und die Bestimmung aufzuheben, dass der Ehemann
die Nutzniessung und Verwaltung des Frauengutes habe,
und zu bestimmen, dass jedes sein Gut nutze und verwalte,
ohne gleich das Ganze und Vertraute aus den Angeln zu
heben und durch etwas Fragwürdiges und Kompliziertes zu
ersetzen.
Dieser Unmut zeigte sich auch im Verlaufe der Kommis-
sionsverhandlungen. Ich habe es noch nie erlebt, dass so
viele Mitglieder zurücktraten und sich ersetzen Hessen, und
ich habe selbst gegen den Schluss nicht mehr mitmachen
können und mit mir Kollega Aider, und zwar - ich möchte
das deutlich sagen -, weil das Departement zu sehr domi-
nierte und seinen Willen durchzusetzen versuchte. Es ist
kein Zufall, dass sich am Schluss zahlreiche Enthaltungen
ergaben. Auch Kollega Aider und ich haben uns schliesslich
der Stimme enthalten.
Dieses Unbehagen, wie es in den Kommissionsverhandlun-
gen immer deutlicher zum Ausdruck kam und auch in
immer zahlreicher werdenden, kritischen Pressestimmen
unüberhörbar aufklingt, veranlasst unsere Fraktion zum
Antrag auf Rückweisung an den Bundesrat in der Meinung,
eine im wesentlichen auf die erwähnten überholten Punkte
beschränkte Teilrevision vorzulegen, ohne gleich das ganze
Vertraute, Bewährte und Eingespielte völlig umzukrempeln.
So, von diesen Schlacken befreit, erscheint die bisherige
Güterverbindung durchaus weiterhin als tauglicher, ordent-
licher Güterstand, jedenfalls tauglicher und einfacher als die
komplizierte sogenannte Errungenschaftsbeteiligung.
Für den Fall, dass wir mit unserem Rückweisungsantrag
nicht durchdringen, skizziere ich die Hauptpunkte, auf die
wir besonderen Wert legen oder die uns kritisch stimmen.
Wenigstens konnte von den Bestimmungen des ZGB über
den Inhalt der Ehe, die anerkanntermassen zum Schönsten
der Weltliteratur gehören, der grundlegende Artikel 159
ZGB gerettet werden. Er muss unbedingt bleiben.
Beim Namen müssen die Pflöcke so eingeschlagen bleiben,
dass als Grundsatz gilt, dass der Name des Ehemannes der
Familienname der Ehegatten ist. Dann, auf dieser Grund-
lage, kann auch ein beschränktes Wahlrecht akzeptiert wer-
den.
Beim künftigen ordentlichen Güterstand wäre auf jeden Fall
die Errungenschaftsgemeinschaft in bezug auf Verfügung,
Verwaltung und Haftung so kompliziert, dass sie als ordent-
licher Güterstand nicht in Frage kommen könnte. Es müss-
ten ganze Bevölkerungsgruppen, der Gewerbestand, die
•freien Berufe, Kleinunternehmer und dergleichen, Ehever-
träge abschliessen, um noch geschäften zu können. Das
kann nie angehen. Der ordentliche Güterstand muss den
Normalfall in allen Bevölkerungskreisen abdecken.
Aber auch die Errungenschaftsbeteiligung ist noch kompli-
ziert genug; zu kompliziert. Das ist nicht mehr die einfache
Sprache Eugen Hubers, die das Volk verstehen kann. Wir
haben schwere Bedenken gegen ihre Praktikabilität. Man
lese einmal die Artikel 206, 209 und 9d Schlusstitel über die
güterrechtliche Auseinandersetzung unter dem neuen
Recht. Diese Ordnung erfordert in zahlreichen Fällen für
den Übergang von der Güterverbindung zur Errungen-
schaftsbeteiligung eine güterrechtliche Auseinanderset-
zung.
Es ist eine Illusion anzunehmen, dass Ehegatten, die schon
Jahrzehnte verheiratet sind, das neue Gesetz zum Anlass
nehmen werden, ihre Verhältnisse darauf zu prüfen, ob eine
solche Auseinandersetzung vorzunehmen sei, und dann
noch zu erwarten, dass sie die Auseinandersetzung auch
noch vornehmen. Man hat sich nicht gescheut, in der Kom-
mission seitens des Departementes und einzelner Mitglie-
der zu behaupten, der heutige ordentliche Güterstand der
Güterverbindung habe sich nie recht eingebürgert. Ich
wage die Behauptung, dass dieses neue, für das Volk zu
komplizierte und zu wenig verständliche und praktikable
Güterrecht sich nach 70 Jahren kaum so eingebürgert
haben wird wie das heutige. Die Praxis wird sich noch mehr
daneben entwickeln.
Ganz schlimm waren und sind zum Teil noch die Über-
gangsbestimmungen. Man kommt hier um den Eindruck
nicht herum, dass möglichst alle Spuren des genialen
Schöpfers Eugen Huber ausgelöscht und durch einen
neuen Schöpfer ersetzt werden sollen. Bei der Einführung
des ZGB 1907 hat man alle abgeschlossenen Eheverträge
weiterbestehen lassen und in Kauf genommen, dass intern
unter den Ehegatten automatisch 25 altrechtliche Güter-
stände weiterbestehen und dass die Ehegatten sich durch
Abgabe einer einfachen Erklärung auch intern dem neuen
Recht unterstellen konnten (Art. 10 und 9 Abs. 1 und 3 bis-
heriger Schlusstitel ZGB).
Demgegenüber hat man im Entwurf des Bundesrates jetzt
vorgesehen, dass alle Eheverträge aufgehoben seien und
dass, wenn die Ehegatten intern das alte Eherecht beibe-
halten wollen, das nicht mehr durch eine einfache Erklärung
geschehen könne, sondern dass sie dafür einen Ehevertrag
abschliessen müssten. Die Beibehaltung der abgeschlosse-
nen Eheverträge konnte in der Kommission entgegen dem
starken Widerstand des Departementes im neuen Artikel 10
Schlusstitel durchgesetzt werden. Dabei muss es unbe-
dingt bleiben. Aber dazu muss als wesentlicher Punkt in
neu Artikel 9e Schlusstitel noch kommen, dass auch die
Beibehaltung des bisherigen Güterstandes im internen Ver-
hältnis unter den Ehegatten, wenn nicht automatisch wie
1907, so doch wenigstens durch Abgabe einer einfachen
Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde (analog
Art. 9 Abs. 3 bisheriger Schlusstitel ZGB), geschehen kann,
und dass sie nicht gezwungen werden, deswegen einen
Ehevertrag abzuschliessen. Man stelle sich das einmal vor:
Nur um das Bisherige beizubehalten, sollen die Ehegatten
gezwungen werden, sich der erschwerten Formvorschrift
der öffentlichen Beurkundung eines Ehevertrages zu bedie-
nen und die zum Teil nicht unbeträchtlichen Gebühren
eines solchen Ehevertrages auf sich zu nehmen. Das kann
auf keinen Fall hingenommen werden. Ich verweise auf die
Eingabe des Zürcher Notarenkollegiums und der Gesell-
schaft der Notarstellvertreter des Kantons Zürich vom
- Februar 1983, die dem Bundesrat und Ihnen allen zuge-
gangen ist. Eine solche Erschwerung kann wie gesagt nur
erklärt werden mit dem Bestreben, alle Spuren früherer
Schöpfer auszulöschen und an ihre Stelle neue zu setzen.
Man stosse die ältere und alte Generation nicht mit solchen
Schikanen vor den Kopf, wenn man nicht will, dass man sie
zur offenen Ablehnung herausfordert, die ich in diesem Fall,
wenn man bei diesen wesentlichen Punkten nicht noch ein-
lenkt, unterstützen würde.
Frau Füeg: Die Bedeutung dieser Vorlage für die ganze
Gesellschaft wird für viele unter Ihnen Anstoss sein, zur
heutigen Rolle der Familie und Ehe in der Gesellschaft Ihr
persönliches Bekenntnis abzugeben. Die Ehe ist heute die
Grundlage der vollständigen Familie und meistens auch
Ausgangspunkt der unvollständigen Familie. Es wird also
für die Zukunft viel davon abhängen, welche rechtliche Aus-
Code civil
601
N 6 juin 1983
gestaltung wir dieser Form des Zusammenlebens von Mann
und Frau geben, damit sie den heutigen tatsächlichen
Bedürfnissen entspricht und nicht je länger, je mehr von
vielen als lästiges staatliches Einmischen in private Angele-
genheiten empfunden und mit der Wahl des Konkubinates
den rechtlichen Konsequenzen aus dem Wege gegangen
wird.
Ein harmonisches Zusammenleben kann durch das Recht
nicht gefördert werden. Es ist eine glückliche Fügung. Es
kann aber durch das Recht beeinträchtigt werden, wenn
dem Zusammenleben von Mann und Frau Schranken aufer-
legt werden, die die Betroffenen nicht akzeptieren, weil sie
ihrer Lebensauffassung nicht mehr entspricht. (Stichworte:
feste Rollenzuteilung in der Ehe, Wechsel von Name und
Bürgerrecht für die Ehefrau infolge Heirat, finanzielle
Ungleichbehandlung während der Ehe, Steuer- und sozial-
versicherungsrechtliche Nachteile.)
Es erfüllt mich mit grosser Genugtuung, dass die freisin-
nig-demokratische Fraktion sowohl die partnerschaftliche
Ehe als auch die Aufhebung der festen Rollenzuteilung
begrüsst. In vielen Ehen sind anstelle des Hauptes bereits
seit langem die Häupter getreten. Das Recht passt sich
endlich den tatsächlichen Gegebenheiten an. Es ist doch
viel mehr eine Frage des Charakters und der Persönlichkeit,
wer zu welchen Fragen in der Ehe den Ton angibt, und nicht
eine Frage des Geschlechtes. - Die Aufhebung der festen
Rollenzuteilung dürfte sich vor allem im Bildungswesen
auswirken. Es wird sich erst noch zeigen müssen, ob in
Zukunft eine Rollenteilung die Norm sein wird oder ob -
was ich eher vermute - die heutige traditionnelle Rollentei-
lung einfach ohne gesetzliche Vorschrift weiterbestehen
wird. Nicht Gleichmacherei ist die Begründung zur Aufhe-
bung der festen Rollenzuteilung, sondern Toleranz und die
Einsicht, dass, wer heiratet, mündig ist, eigenverantwortlich
und selber besser weiss, welche Rolle ihm zusagt; dazu
braucht es keinen Gesetzgeber.
Die heutige Vorlage sollte zwei Ziele zu verwirklichen
suchen. Erstens: das harmonische Zusammenleben darf
nicht durch Normen, welche der Gleichberechtigung der
Partner abträglich sind, beeinträchtigt werden; zweitens: im
Konfliktfall soll das revidierte Eherecht Leitlinie zu möglichst
gerechten Lösungen sein.
Wenn diese Ziele verwirklicht werden können, müsste uns
eigentlich auch nicht bange sein um die künftige Rolle der
Familie als Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Dass die
Eherechtsrevision unter dem Leitmotiv der Partnerschaft
anstelle der heutigen Gönnerschaft steht, wird die Familien-
gemeinschaft stärken. Eine lebendige Gemeinschaft bedarf
zweier selbstverantwortlicher Partner, die ihre Fähigkeiten
im Interesse der Gemeinschaft einsetzen und ihren persön-
lichen Eigennutz dort hintenan stellen, wo es die Interessen
der Gemeinschaft erfordern. Allen Zauderern der kommen-
den Neuerungen - und es gibt sie ja auch in unserer Frak-
tion - möchte ich sagen: Familienfeindlich sind alle Normen,
die die wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit des
einen vom anderen implizieren. Abhängigkeit erzeugt das
Gefühl der Ohnmacht und des Desinteresses, und das ist
jeder lebendigen Gemeinschaft abträglich.
Namens der freisinnig-demokratischen Fraktion beantrage
ich Ihnen also Eintreten auf die Vorlage. Da wir die Vorlage
in der Fraktion noch nicht zu Ende beraten haben, werde
ich heute nur zu einzelnen umstrittenen Artikeln die Haltung
der Fraktion kurz bekanntgeben können und weitere Aus-
führungen in der Detailberatung machen.
Einstimmig und bei einer Enthaltung unterstützen wir den
Antrag der Mehrheit zu Artikel 160 betreffend den Familien-
namen der Ehegatten. An der Einheit des Familiennamens
möchten wir festhalten. Dem Persönlichkeitsschutz der
Ehefrau soll Rechnung getragen werden, indem die Ehefrau
in Zukunft erklären kann, dass sie ihren bisherigen oder
angestammten Namen dem Familiennamen voranstellen
will. Ein Wahlrecht für die Brautleute lehnen wir ab, da es
sich um eine Neuerung handelt, die für schweizerische Ver-
hältnisse ungewohnt ist und daher die Vorlage bei einer all-
fälligen Volksabstimmung gefährden könnte und zudem die
Gleichberechtigung der Partner in bezug auf den Namen
nur scheinbar verwirklicht. Mit der Änderung von Artikel 30
Absatz 2 soll den Brautleuten jedoch ermöglicht werden,
den Familiennamen der Ehefrau zu führen, womit all diejeni-
gen Fälle, die zugunsten des Wahlrechtes ins Feld geführt
werden, abgedeckt sind.
Leider hat sich unsere Fraktion - zwar nur ganz knapp, aber
immerhin - für eine einschränkende Fassung von Artikel 164
ausgesprochen. Der haushaltführende Ehegatte soll einen
angemessenen Betrag zur freien Verfügung nur unter der
Voraussetzung erhalten, dass die Vorsorge für die Familien-
wohnung und die berufliche Tätigkeit des berufstätigen
Ehegatten nicht gefährdet sei. Eine Selbstverständlichkeit
eigentlich, da die Ehegatten ja aufgrund des allgemeinen
Grundsatzes verpflichtet sind, auf das Familienwohl Rück-
sicht zu nehmen. Diese ausdrückliche Erwähnung der Vor-
sorge der Familie zeugt von einem gewissen Misstrauen
des berufstätigen Ehegatten - heute vorwiegend des Ehe-
mannes - und könnte bewirken, dass Eheleute in Zukunft
eine eigentliche Familienbuchhaltung führen müssten.
Unser Kollege Georg Nef hat einmal erklärt, dass Bauern-
ehen weniger häufig geschieden würden als Ehen von Pfarr-
herren. Mit der neuen Sondernorm des bäuerlichen Güter-
rechts, die geschaffen werden müsste, um das bäuerliche
Erbrecht nicht zu unterlaufen, wird es für den nichts besit-
zenden Partner aus finanziellen Überlegungen praktisch
unmöglich sein, zu scheiden, weil er für all seine Leistungen
nichts erhält. Diese Regelung, die geschaffen wurde zur
Erhaltung der Landwirtschaft und nicht bestritten wird, ver-
langt einen hohen Tribut des Nicht-Hofbesitzers. Es ist des-
halb um so wichtiger, dass die Bäuerin, sofern es sie
betrifft, während der Ehe am Überschuss angemessen
beteiligt ist, gemäss Artikel 164. Um so befremdlicher
scheint es mir, dass der einschränkende Minderheitsantrag
zu Artikel 164 ausgerechnet aus Kreisen der Landwirtschaft
kommt.
Was die Kündigung der Familienwohnung anbelangt, so
unterstützt die freisinnige Fraktion mehrheitlich den Entwurf
des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission zu Arti-
kel 169, dass nicht nur die Kündigung eines Mietvertrages
über die Familienwohnung, sondern auch der Verkauf der
Familienwohnung von beiden Ehegatten gemeinsam vorge-
nommen werden muss.
Dem Grundsatz «weniger Staat» verpflichtet, hat sich
unsere Fraktion mehrheitlich gegen die Verpflichtung der
Kantone, Ehe- und Familienberatungsstellen zu schaffen,
ausgesprochen.
Nach ausgiebiger Diskussion haben wir uns grossmehrheit-
lich für den ordentlichen Güterstand der Errungenschafts-
beteiligung entschieden. Herr Schalcher hat zwar heute das
hohe Lied auf die Güterverbindung gesungen. Was die Ein-
fachheit der Sprache anbelangt, so stimme ich ihm zu. Für
die Güterausscheidung hingegen - das weiss er zwar auch
- ist die Güterverbindung mindestens so kompliziert, wenn
nicht komplizierter als die kommende Errungenschaftsbe-
teiligung.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die freisin-
nig-demokratische Fraktion den Revisionsentwurf begrüsst,
der die Verwirklichung der Partnerschaft und der'Gleichbe-
rechtigung unter den Ehegatten zum Ziele hat. Unsere
Fraktion legt aber auch Wert darauf, dass auf der anderen
Seite die Bedürfnisse der Klein- und Mittelbetriebe im Rah-,
men der geänderten güterrechtlichen Bestimmungen
berücksichtigt werden sollen.
Fischer-Hägglingen: Ich kann Ihnen mitteilen, dass die
SVP-Fraktion auf die vorliegende Revision des Eherechtes
eintritt. Sie ist überzeugt, dass eine Revision notwendig ist,
insbesondere in bezug auf das Güterrecht. Sie macht
jedoch ihre Zustimmung zur Vorlage von der endgültigen
Fassung abhängig. Je nachdem, wie die Verhandlungen ver-
laufen, wird die Stellungnahme der Fraktion am Schluss
sein.
Wenn auch die Fraktion eine Revision des Eherechtes
befürwortet, so gehen in der Fraktion doch die Meinungen,
- Juni 1983 N
602ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
ob mit der vorliegenden Vorlage der Bogen nicht über-
spannt werde, auseinander. Insbesondere wurde in der
Fraktion die Frage aufgeworfen, ob im neuen Recht nicht
allzu stark die individuelle Freiheit des einzelnen Ehepart-
ners betont werde, während der Gedanke der Gemein-
schaft und das Wohl der Familie und der Kinder zu kurz
komme. Gerade in einer Zeit, wo sich das Institut der Ehe in
einer gewissen Krisensituation befindet und sich sehr viele
Jugendliche darüber beklagen, dass sie in der Familie nicht
mehr die nötige Geborgenheit und Wärme fänden, stellt
sich die Frage, ob der Gesetzgeber mithelfen soll, auch im
Rechtsbereich die Freiheit des einzelnen in der Familie in
den Vordergrund zu stellen und das Gemeinschaftliche
zurückzubringen. Ohne diese Bedenken leicht nehmen zu
wollen, muss doch festgehalten werden, dass bis heute die
gesellschaftlichen Veränderungen stärker waren als die
Gesetzesnormen und zu Veränderungen der Wertvorstel-
lungen geführt haben. Was nützen uns Gesetzesnormen,
die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht Rechnung tra-
gen? So sehr unsere gesellschaftliche und moralische
Situation zu Bedenken Anlass geben kann, so sehr kann
diese Situation nicht mit Gesetzesnormen entscheidend
geändert werden. Eine Erneuerung hat vorab auf anderen
Ebenen zu erfolgen. Im übrigen ist zu betonen, dass das
Eherecht - wie jede andere Rechtsnorm - im Zivilrecht
vorab die Aufgabe hat, Bestimmungen zur Konflikllösung
aufzustellen. Wie ein Ehepaar letztlich seine Ehe gestaltet,
ist seine Sache, sofern nicht öffentliche Interessen tangiert
werden. Bei einem Konflikt soll die zur Anwendung kom-
mende Norm in etwa dem Empfinden der Mehrheit der Ehe-
paare und einer Ehe gerecht werden, wie sie im Durch-
schnitt der Schweizer gelebt wird.
Damit komme ich zu einem weiteren Bedenken, das da und
dort geäussert wird, so auch in unserer Fraktion: Das neue
Gesetz spreche allzu oft vom Richter. Ja, man hört vielfach
die Behauptung, der Richter werde gleichsam als dritter
Ehepartner eingesetzt. Ich möchte unterstreichen, wie das
bereits getan wurde, dass der Eheschutzrichter als Vermitt-
lungsinstanz gegenüber der gegenwärtigen Situation kaum
in mehr Fällen angerufen werden kann. Neu ist einzig die
Kompetenz in Artikel 166 Absatz 2 Ziffer 1. Der Richter wird
vielleicht im neuen Gesetzestext mehr genannt als im bis-
herigen.
In unserer Fraktion wurde auch beanstandet, dass dem
finanziellen Gesichtspunkt einer Ehe allzu starkes Gewicht
beigemessen werde. Vom inneren Gehalt einer Ehe ver-
spüre man wenig bei den neuen Normen, dafür um so mehr
von den finanziellen Ansprüchen der einzelnen Ehegatten.
Überspitzt wurde ausgedrückt, nicht mehr das Band der
Liebe verbinde die beiden Ehegatten, sondern die gemein-
schaftliche Buchhaltung, in der fein säuberlich Buch zu füh-
ren sei über die Ansprüche der beiden Ehegatten, damit
jederzeit der Saldo gezogen und die entsprechenden Aus-
zahlungen vorgenommen werden können. Wenn diese For-
mulierung vielleicht allzu überspitzt tönt, so müssen wir
doch aufpassen, dass wir nicht immer mehr vom Wesen der
Ehe als einer dauernden, allumfassenden Gemeinschaft, wo
dem einzelnen Ehepartner auch Opfer im .Interesse der
Gemeinschaft -zugemutet werden dürfen, abkommen. Auf
der anderen Seite dürfen wir aber auch nicht so tun, als ob
der finanzielle Aspekt einer Regelung im Gesetz bedürfe.
Daé Güterrecht hat gerade die Aufgabe, die gegenseitigen
finanziellen Leistungen und Ansprüche zu regeln.
In unseren Kreisen hört man jedoch vielfach den Einwand,
die Gewichte würden im finanziellen Bereich allzu stark
zugunsten des nichterwerbstätigen Ehegatten verschoben.
Auch wird gerügt, die Vorlage gehe allzu stark von der
Annahme aus, Mann und Frau gingen einem Verdienst
nach. Die aufgestellten Normen könnten für Doppelverdie-
nerehepaare richtig sein, aber für alle anderen Fälle - und
dies sei die Mehrzahl - bringe das neue Gesetz zu einsei-
tige Lösungen. Ja, das Gesetz fördere die Tendenz der
Berufstätigkeit von Mann und Frau, was sich letztlich zuun-
gunsten der Erziehung der Kinder und somit gegen das
Wohl der Kinder auswirke. Insbesondere könne die Schei-
dung zum finanziellen Ruin des Ehemannes führen, wenn all
die Ausgleichungen vorzunehmen seien, die das Gesetz
vorsehe. Schon heute sprechen geschiedene Ehemänner
von Diskriminierung, die mit dem neuen Gesetz noch stär-
ker würde, da das Scheidungsrecht vorläufig nicht ange-
passt werde. Aber auch die Auflösung des Güterstandes
durch den Tod des Ehemannes könne die Übergabe eines
Geschäftes an ein Kind ernstlich gefährden, da einerseits
die finanzielle Substanz eines Geschäftes mit der Auszah-
lung an den überlebenden Ehegatten ausgehöhlt werde,
oder da andererseits die Belastung des Übernehmers allzu
gross werde.
Auch wenn ich diese Bedenken aufgrund der Beratungen in
der Kommission nicht in allen Teilen teile, so müssen wir
diese Bedenken doch ernst nehmen, besonders auch im
Hinblick auf einen allfälligen Abstimmungskampf. Aus die-
sem Grund habe ich denn auch diese Einwände vorgetra-
gen, damit wir uns hier im Saal mit ihnen auseinandersetzen
und allfällige Missverständnisse beseitigen können.
Wie gesagt ist meine Skepsis gegen die Vorlage, die ich am
Anfang der Beratungen in der Kommission gehabt habe, auf
weiten Gebieten gewichen. Immerhin ist es mir bei den
getroffenen Lösungen im finanziellen Bereich und beson-
ders im Güterrecht immer noch nicht ganz wohl. Zwar aner-
kenne ich, dass die Kommissionsfassung bedeutende Ver-
besserungen bringt, aber die Frage stellt sich gleichwohl,
was die Praxis und die Gerichte mit den neuen Normen
machen. Ich bin nicht so sicher, dass die Entwicklung im
Sinne der Kommissionsberatungen verläuft.
In diesem Zusammenhang ein Wort zum neuen ordentli-
chen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung: Ich muss
Ihnen gestehen, dass ich mich mit ihm immer noch nicht
ganz identifizieren kann, trotz des langen Ringens um die
Ausgestaltung in der Kommission. An und für sich wäre die
Errungenschaftsgemeinschaft wohl der dem Gedanken der
Partnerschaft am nächsten kommende Güterstand. Er ent-
spricht auch der in der Praxis bei Abschluss von Eheverträ-
gen und beim Kauf von Wohnliegenschaften heute vor allem
von jungen Ehepartnern gewünschten Lösung. Er könnte
auch bedeutend einfacher gestaltet werden. Ich habe in der
Kommission neben Kollege Muheim einen entsprechenden
Antrag gestellt. Das Departement hat denn auch - wie Sie
das bereits gehört haben - der Kommission einen ausfor-
mulierten Gesetzestext unterbreitet, der gleichwertig wie
der offizielle Güterstand im Detail diskutiert und behandelt
wurde. Dass der Güterstand der Errungenschaftsgemein-
schaft letztlich keine Mehrheit fand, ist vorab auf die Frage
der Verwaltung des Vermögens und der Haftung zurückzu-
führen, da diese Probleme nur schwer gelöst werden kön-
nen, ohne dass der Rechtsverkehr ungebührlich einge-
schränkt wird.
Da ich einsehen musste, dass das Rad in diesem Rat kaum
mehr zurückgedreht werden kann, verzichte ich auf einen
entsprechenden Antrag, obwohl mir die Errungenschafts-
gemeinschaft nach wie vor der bessere Güterstand scheint.
Ich bitte Sie aber, den von der Kommission vorgeschlage-
nen Änderungen zuzustimmen und alle Einzelanträge, die
dem gemeinschaftlichen Gedanken noch mehr Rechnung
tragen oder eine Vereinfachung bringen, zu unterstützen.
Wir haben bei der Beratung der Güterstände in der Kom-
mission auch festgestellt, dass es ausserordentlich schwie-
rig ist, Lösungen vorzuschlagen, die allen Gegebenheiten
gerecht werden. Die weitgefächerten Gegebenheiten zwin-
gen uns, eine möglichst freiheitliche Regelung des Güter-
rechtes zu verwirklichen. Wir sollten deshalb der Vertrags-
freiheit ein weites Feld einräumen, damit die Eheleute die
Möglichkeit haben, mit einem Ehevertrag die güterrechtli-
chen Normen entsprechend ihren spezifischen Verhältnis-
sen individuell zu gestalten.
Abschliessend möchte ich nochmals festhalten, dass die
Mehrheit der SVP-Fraktion trotz verschiedenen Vorbehalten
für Eintreten ist. Eine Rückweisung an den Bundesrat, wie
dies die unabhängige und evangelische Fraktion fordert,
würde wenig bringen. Ich glaube kaum, dass im Rat und im
Volk eine Mehrheit für die Gütertrennung als ordentlichen
Code civil
603
N 6 juin 1983
Güterstand gefunden werden könnte. Zudem ist wenig klar,
was eigentlich gewollt wird. Während im Communiqué der
Fraktion zu lesen war, dass die Fraktion eher die Gütertren-
nung als ordentlichen Güterstand befürworte, hat nun Herr
Schalcher etwas anderes gesagt, nämlich er befürworte
eine Ausgestaltung der Güterverbindung. Und hier haben
wir gehört, dass bei der Güterverbindung, wenn man sie
anpassen will, verschiedene Probleme zu lösen sind, zum
Beispiel auch die Frage des Sondergutes der Ehefrau usw.
In den langen Diskussionen, die nun folgen werden, sollte
uns als Leitmotiv der Wortlaut des Artikels 159 immer prä-
sent sein, wie ihn Eugen Huber vor mehr als 70 Jahren for-
muliert hat und wie er auch in das neue Gesetz übernom-
men wurde. Ich möchte Sie einladen, bei all den Diskussio-
nen über Name, Bürgerort, Hausfrauenlohn, Mehrwertbetei-
.ligung immer wieder zu prüfen, ob die einzelnen Artikel mit
diesem Artikel 159 in Übereinstimmung gebracht werden
können und ob die einzelnen Artikel zu einer Stärkung der
Familien gereichen; denn dies - die Stärkung der Familie -
sollte, glaube ich, das Ziel dieser Vorlage sein.
Feigenwinter: Ich fange da an, wo Herr Fischer aufgehört
hat, nämlich mit Eugen Huber und dem Artikel 159, der ja
dem heutigen wie künftigen Zivilgesetzbuch im Bereich der
Ehewirkungen vorangestellt ist.
Dieser Programmartikel regelt in einfacher, aber um so ein-
drücklicherer, eindringlicherer Form die Ehewirkungen. Es
gibt für den heutigen Gesetzgeber keinerlei Grund, von die-
sen damals wie heute überzeugenden Leitlinien abzuwei-
chen. Deshalb beginnt der vorliegende Gesetzentwurf mit
dem Leitmotiv, das Eugen Huber Anfang dieses Jahrhun-
derts aufgrund seiner tiefen Kenntnis des Rechts und der
Rechtsanwendung, aber auch aufgrund einer starken mora-
lischen Abstützung des Instituts der Ehe und der Familie
festgeschrieben hat. Dem Leitmotiv des geltenden Rechts
und des neuen Gesetzentwurfes folgt die konkrete Ausge-
staltung, die Orchestrierung sozusagen. Hier stellen wir nun
fest, dass unter dem gleichen Leitmotiv eine neue Harmonie
erklingt, die im ersten Moment ungewohnt tönt. Es gibt
Leute, die meinen, es seien nicht nur ungewohnte, sondern
falsche Töne, die im neuen Gesetzentwurf angeschlagen
werden. Bestehen tatsächlich Dissonanzen, oder sind die
Kritiker einfach unmusikalisch? Oder noch schlimmer:
Stopfen sie sich schlicht und einfach die Ohren zu?
Der meistgehörte Einwand gegen den neuen Gesetzentwurf
liegt im Hinweis auf die Bewährung der bisherigen Rechts-
ordnung, welche die Dinge im grossen und ganzen befriedi-
gend geregelt und keinerlei Missstände in der Gesellschaft
bewirkt habe. Dieser Hinweis stimmt zwar partiell, aber er
beweist in keiner Art und Weise, dass das bisherige Gesetz
im Bereiche des Eherechtes für diese relative Ordnung ver-
antwortlich ist. Die schönste und beste Gesetzesnorm wird
obsolet, wenn die davon Betroffenen von ihrer Richtigkeit
nicht mehr überzeugt sind. Recht ist auch für die Ausge-
staltung der Beziehungen unter den Ehepartnern nichts
Absolutes, sondern dem Wandel der gesellschaftlichen
Anschauungen Unterworfenes.
Dabei soll nicht die Ehe als solche in Frage gestellt werden.
Sie ist heute wie zu Zeiten Eugen Hubers nach unserer vol-
len Überzeugung eine auf Dauer angelegte und umfassende
Gemeinschaft von Mann und Frau, die Urzelle unserer
Gesellschaft. Wie sich diese Gemeinschaft verwirklicht, wie
sie Partnerschaft konkret ausgestaltet, das ist heute anders
zu beantworten als zur Jahrhundertwende. Die Lösung, wel,-
che Eugen Huber damals vorschlug, war in vielen Belangen
eine sehr fortschrittliche. Der Mann war nicht mehr der Vor-
mund der Frau, wie das im vielzitierten Pauluswort «Das
Weib sei dem Manne Untertan» zum Ausdruck kam. Paulus
war römischer Bürger, und das römische Recht kannte die
Geschlechtervormundschaft. Seine Äusserung war gesell-
schaftspolitisch, historisch bedingt und wurde in der Folge
zu einer moralisch-religiösen umfunktioniert, welche die
Vorstellung von fast zwei Jahrtausenden über das Verhält-
nis von Mann und Frau geprägt hat.
Eugen Huber hat im ZGB von 1912 mit dieser Rollenvertei-
lung, mindestens im Programmpunkt, aufgeräumt. Die Frau
war nicht mehr Objekt, sondern Partner, die in einträchti-
gem Zusammenwirken mit ihrem Mann das Wohl der
Gemeinschaft zu fördern und gemeinsam mit ihm auch für
die Kinder zu sorgen hatte.
Der Gedanke der echten Partnerschaft in Gleichberechti-
gung konnte aber damals nicht voll zum Tragen gebracht
werden. Zu einseitig war in der damaligen Gesellschaft die
Vorstellung von der Rollenverteilung zwischen Mann und
Frau, zu stark noch der Glaube, dass der Mann die Haupt-
verantwortung und damit auch.die Hauptentscheidung zu
tragen habe. Aber schon damals war die Entscheidungsfrei-
heit des Mannes nicht uneingeschränkt. Sie unterlag, wo
sie missbräuchlich oder nicht zum Wohle der Gemeinschaft
ausgeübt wurde, der Kontrolle des Eherichters.
Der heutige Gesetzentwurf bringt nach Auffassung der
CVP-Fraktion den Gedanken der Ehe als Gemeinschaft auf
Dauer zwischen zwei gleichberechtigten Partnern konse-
quent und den heutigen Vorstellungen gemäss zum Aus-
druck. Er lässt den Ehegatten die Freiheit, ihre Verhältnisse
nach ihrer eigenen Überzeugung zu gestalten, und zwingt
ihnen die Rollen nicht auf. Er macht beide für das materielle
und das ideelle Wohl der Gemeinschaft verantwortlich. Sie
sollen alle Probleme, ob sie nun persönlicher oder finanziel-
ler Natur sind, gemeinsam entscheiden. Es wird also Ein-
stimmigkeit vorausgesetzt. Aber das müsste eigentlich in
den allermeisten Fällen schon deshalb möglich sein, weil es
trotz anderslautender Vorschrift schon bis heute möglich
war. Die Beschwörung, dass der Richter bald der Dritte im
Bunde sei, kann deshalb nicht ernstgenommen werden,
weil die Ehe ja nicht eine Erwerbsgesellschaft, sondern eine
Gemeinschaft des Herzens und des Willens zum gemeinsa-
men Schicksal ist.
Die konsequente Durchführung der Partnerschaftsvorstel-
lung verlangt auch nach einer anderen Ausgestaltung des
ehelichen Güterrechtes. Vorrechte des Mannes wie Vor-
rechte der Frau müssen hier abgebaut werden. Die Ehe soll
bezüglich dessen, was sie an wirtschaftlichem Erfolg bringt,
zu einer gleichmässigen Begünstigung beider dafür verant-
wortlichen Partner führen. Es ist zwar nicht zu leugnen,
dass im ehelichen Güterrecht oft schwierige Fragen zu ent-
scheiden sind. Insgesamt sind wir aber der Überzeugung,
dass die Errungenschaftsbeteiligung einfacher und vor
allem gerechter ist als die bisherige Güterverbindung.
Den Ehepartnern stehen innerhalb des Entwurfes vielerlei
Spielarten der Regelung der ehelichen Vermögensverhält-
nisse zur Verfügung. Durch Ehevertrag sind im Bereich des
gewerblichen Familienbetriebes sachgerechte Lösungen
möglich, wobei erst noch ein sehr grosszügig ausgestalte-
tes Übergangsrecht für die Berücksichtigung bisheriger
Verhältnisse sorgt. Wir bejahen auch die erbrechtliche Bes-
serstellung des Ehegatten. Wenn zwei Ehepartner zusam-
men ihr Lebenswerk geleistet haben, ist es nichts als billig,
wenn in erster Linie der überlebende Partner und nicht die
Kinder die Früchte dieser Anstrengungen erhält.
Insgesamt sind wir der Überzeugung, dass der Gesetzent-
wurf der heutigen Auffassung des partnerschaftlichen Ver-
hältnisses zwischen Mann und Frau entspricht. Gleichzeitig
lässt er aber nicht ausser acht, dass die Ehe vor allem auch
eine ideelle und moralische Gemeinschaft auf Dauer ist, in
welcher der persönliche Vorteil des Individuums zugunsten
des Gemeinwohles zurückzutreten hat.
Gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf hat schon der
Ständerat gewisse, allerdings kleine Retouchen ange-
bracht. Die Kommission des Nationalrates ist noch etwas
weitergegangen. Der Grundtenor der Vorlage wurde aber
nicht verändert. Wo Differenzen bestehen, sind sie nicht
von umwälzender Bedeutung. Sie können entschieden wer-
den, je nachdem, ob man eher der Idee der Gleichheit oder
derjenigen der Gemeinschaft der Ehe den Vorzug gibt.
Sicher sollte man bei der Beantwortung der noch offenen
Fragen nicht so weit gehen, dass durch unseres Erachtens
zweitrangige Probleme wie Namen und Bürgerrecht der
bedeutende gesellschaftspolitische Fortschritt dieses
Gesetzentwurfes in Frage gestellt wird.
- Juni 1983
604
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
In diesem Sinne stimmt die CVP-Fraktion für Eintreten.
Frau Mascarin: Das neue Eherecht fasst in Paragraphen,
was in vielen Ehen heute schon normaler Alltag ist, minde-
stens solange die Ehe gutgeht. Es ist also kein utopischer
Wurf in die Zukunft. Im Konfliktfall jedoch haben die Bestim-
mungen des alten Gesetzes von 1907 die Frau jeweils mit
aller Härte getroffen. Dem Mann kam die praktisch unum-
schränkte Herrschaft nicht nur über ein allfälliges Eigentum
der Frau, sondern auch über ihre Person selbst zu. Auch
wenn die Geschlechtsvormundschaft formell aufgehoben
war, war die Ehefrau nicht nur wie alle anderen Frauen
gegenüber allen Männern generell diskriminiert, sie war
auch im Vergleich zu nicht verheirateten Frauen nur
beschränkt handlungsfähig. Die meisten Frauen wissen das
beim Eingehen einer Ehe überhaupt nicht und stossen sich
erst daran, wenn sie bei Abschluss irgendeines Rechtsge-
schäftes auch die Unterschrift des Mannes beibringen müs-
sen. Die meisten Eheleute leben heute nicht güterrechtsbe-
wusst, schon gar nicht beim Abschluss einer Ehe, es sei
denn, es wären sehr grosse Güter vorhanden. Die Güter-
rechtsauseinandersetzung trifft dann jeweils auch die Frau
mit aller Härte.
Die Handlungsfähigkeit von Mann und Frau soll nun im
neuen Gesetz formal gleich sein, beide sind voll handlungs-
fähig und haben gleichermassen auf das Wohl der Familien
Rücksicht zu nehmen. Die Handlungsfähigkeit wird für
beide einzig durch diese Pflicht zur Rücksichtnahme einge-
schränkt. Wichtig scheint uns hier die Schutzbestirnmung
betreffend Wohnung der Familie. Ein Ehegatte kann nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des anderen die Familienwoh-
nung kündigen oder die Rechte an den Wohnräumen der
Familie durch andere Rechtsgeschäfte beschränken. Es lie-
gen hier Minderheitsanträge von freisinnigen Kommissions-
mitgliedern vor, die in der Kommission immer wieder gesagt
haben, der Gemeinschaftsgedanke müsste im neuen Recht
noch vermehrt zum Tragen kommen. Konkret wird dann
verlangt, dass nur gemietete und nicht im Eigentumsver-
hältnis befindliche Wohnungen und Häuser als Familienwoh-
nungen geschützt werden sollen. Der Gemeinschaftsge-
danke hört offenbar dort auf, wo er allenfalls ans Portemon-
naie geht. Aber ich habe mit Genugtuung zur Kenntnis
genommen, dass die Mehrheit der freisinnigen Fraktion die-
sen Anträgen nicht folgen will.
Fallen soll nun auch im neuen Gesetz die gesetzlich festge-
legte Aufgabenteilung der Ehepartner (die sogenannte Rol-
lenteilung). Diese Rollenteilung entsprach einer bürgerli-
chen Vorstellung von Norm (Ehemann erwerbstätig und
Familienversorger, Ehefrau ausschliesslich Hausfrau und
Mutter), die seit ihrer gesetzlichen Fixierung 1907 für die
Mehrheit der Bevölkerung wahrscheinlich überhaupt nicht
Norm war. Die meisten Frauen waren aus wirtschaftlicher
Notwendigkeit mindestens während einer bestimmten
Dauer ihrer Ehejahre auch erwerbstätig, die nicht verheira-
teten Frauen waren es ohnehin. Diese Rollenteilung im
Eherecht hat aber die gesellschaftliche Situation aller
Frauen - nicht nur der Ehefrauen - ganz entscheidend
negativ beeinflusst; auch ist sie eine ideologische Grund-
lage zur Verwendung der Frauen als Reservearbeitskräfte,
als Konjunkturpuffer. Sie hat mitgeholfen, die Frauen in der
Isolation der Kleinfamilie fest- und von der Gestaltung des
gesellschaftlichen Lebens fernzuhalten. Die Emanzipations-
bewegung der Frauen hat diese gesetzliche Aufgabentei-
lung und die damit verbundene gesamtgesellschaftliche
Diskriminierung der Frau immer bekämpft, und das neue
Gesetz verzichtet nun überhaupt auf eine gesetzliche Auf-
gabenteilung. Beide Ehegatten sorgen nun gemeinsam
nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt der Fami-
lie, für die Betreuung der Kinder und Besorgung des Haus-
haltes. Es steht zum Beispiel nicht: Jeder Ehegatte sorgt
zur Hälfte für den Haushalt und zur Hälfte für die Kinder.
Dann müssten ja schliesslich auch Anstrengungen von der
Kommission und vom gesamten Rat auf gesetzlicher und
gesellschaftlicher Ebene dazu unternommen werden, dass
überhaupt die notwendigen Rahmenbedingungen entste-
hen, damit solche gesetzlichen Bestimmungen tragfähig
werden.
Die schönen Worte von Artikel 163 machen keineswegs
Schluss mit der traditionellen Rollenteilung. Es wird auch in
Zukunft so sein, dass die Frau, wenn sie berufstätig ist,
zusätzlich praktisch die ganze Hausarbeit erledigt. Was in
jahrzehntelanger Praxis eingeschliffen wurde, abgestützt
auf gesetzlich festgelegte Normen, lässt sich nicht durch
Ändern der gesetzlichen Normen allein umwandeln. Die
finanzielle Gleichstellung (bzw. Ebenbürtigkeit, wie es in der
Botschaft so schön heisst), des haushaltführenden Ehe-
partners (konkret in den meisten Fällen der Frau mit dem
Mann) ist in Artikel 164 sehr vage umschrieben. Ob dieser
Artikel zum Tragen kommt, hängt im wesentlichen von der
Durchsetzungskraft der einzelnen, sehr stark isolierten
Ehefrau ab, und dann auch vom gesamtgesellschaftlichen
Klima, das allerdings durch die Emanzipationsbewegung
der Frauen geprägt wird. Immerhin besteht ein gewisser
Rechtsschutz für den Anspruch von Artikel 164; den finde
ich positiv. Aber es muss immerhin zu einer Klage kommen,
und das setzt einige Stärke eben dieser isolierten Ehefrau
voraus. Wir hätten uns hier verbindlichere Formulierungen
gewünscht.
Weiter gehen möchten wir auch in der Frage des Namens.
Sie haben das in der Fahne sehen können. Das Festhalten
am einheitlichen Familiennamen führt dazu, dass die Frau
(und ausschliesslich die Frau) mit ihrer Zivilstandsänderung
ihren Namen aufgeben muss. Die Beibehaltung des eigenen
Namens zeitlebens, mit dem sich ja schliesslich ein Mensch
identifiziert und mit dem er auch von der Umgebung identifi-
ziert wird, ist ein fundamentales Persönlichkeitsrecht, es ist
keine Nebensache, wie es Herr Feigenwinter ausgedrückt
hat; ein fundamentales Persönlichkeitsrecht, das der Mann
selbstverständlich für sich beansprucht. Wie tief dieses Per-
sönlichkeitsrecht geht, können Sie daran abmessen, wenn
Sie sich einmal hautnah überlegen, dass die Männer für die
nächsten paar hundert Jahre dieses Recht abgeben und bei
jeder Zivilstandsänderung ihren Namen ändern müssten.
Die Aggressionen, die ein solcher Vorschlag jeweils weckt,
sind sehr heftig. Offenbar bedeutet die Übertragung des
Namens des Ehemannes auf die Ehefrau auch das Anbrin-
gen eines Markenzeichens, einer Besitzermarke sozusa-
gen. Der Mann will die Frau als die seine ausweisen. Nichts
anderes können ja diese Worte bedeuten, als: man müsste
am einheitlichen Familiennamen festhalten, um überhaupt
die Familie beibehalten zu können. Das erscheint mir ein
absoluter Fehlschluss. Die Frauen sind jedenfalls nicht
mehr länger gewillt, auf dieses Persönlichkeitsrecht zu ver-
zichten, und sie verlangen für sich nur das gleiche Recht,
was der Mann schon lange hat, dass sie ebenfalls ihren
Namen beibehalten können. Offenbar werden aber bei die-
sem Vorschlag sehr tiefe patriarchalische Tabus berührt,
und deshalb ist er kaum logisch diskutierbar. Wir werden es
dann sehen bei der Diskussion in Artikel 160.
In der Botschaft zum neuen Eherecht wird immer wieder
der Partnerschaftsgedanke zitiert, der diesem Gesetz
zugrunde liegt. Daran stimmt - abgesehen von der
Namensgebung im Vergleich zum alten Gesetz -, dass im
neuen Gesetz keine - speziell die Frauen - diskriminieren-
den Bestimmungen mehr enthalten sind. Diese wohlformu-
lierten Partnerschaftsartikel können aber überhaupt nicht
gelebt werden, auch dann nicht, wenn beide, Mann und
Frau, das wollten: dazu fehlen wesentliche Rahmenbedin-
gungen. Die Schaffung solcher Rahmenbedingungen hat
die Mehrheit hier im Rate immer wieder verhindert. Wie soll
eine Familie frei entscheiden können, dass nun einmal der
Mann eben für die nächsten Jahre ganz oder teilweise zu
Hause bleibt und die Kinder betreut, wenn damit eine
wesentliche Einbusse des Familieneinkommens wegen der
niederen Frauenlöhne verbunden ist, wenn die Frau weder
für sich noch für ihre Familie in der AHV und in der Pen-
sionskasse eine Vorsorge aufbauen kann und wenn ein
Elternurlaub für Mutler oder Vater verweigert wird?
Ich erinnere Sie, dass die Mehrheit von Ihnen einen Antrag
auf Gleichstellung der Frau im neu verabschiedeten Gesetz
Code civil 605 N 6 juin 1983
über die zweite Säule ausdrücklich abgelehnt hat, dass die
vorgeschlagene 10. AHV-Revision die Stellung der Frau in
der AHV weiter verschlechtert und dass trotz aller Verspre-
chungen hier im Saal anlässlich der Diskussion und Bera-
tung der Gleichberechtigungsinitiative der Wischi-Waschi-
Gegenvorschlag durchkam und es sich heute sogar eine
kantonale Verwaltung leisten kann, ungleiche Löhne zu zah-
len, und die Gerichte dies decken. Wir wissen sehr wohl,
dass das neue Ehegesetz nur gerade das Papier wert ist,
auf dem es steht, wenn nicht die konkreten Rahmenbedin-
gungen geschaffen werden, um es mit einem fortschrittli-
chen Inhalt überhaupt füllen zu können. Diese konkreten
Rahmenbedingungen müssen von den fortschrittlichen
Frauenorganisationen und Parteien erkämpft werden; die
kommen jedenfalls nicht automatisch und offenbar auch
nicht aus diesem Rat.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 19.20 Uhr
La séance est levée à 19 h 20
77-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
79.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.06.1983 - 15:30
Date
Data
Seite
594-605
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Pagina
Ref. No
20 011 455
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