Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, den 9. Dezember 2010
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragsteller)
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
Der Antragsteller (Journalist) hat am 25. Juni 2010 beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeits- prinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz BGÖ, SR 152.3), ein Gesuch um Zugang zu Do- kumenten gestellt. Sie betreffen ein Interview, das die Zeitung Y mit Frau Bundesrätin Calmy-Rey geführt hatte. Mit seinem Gesuch begehrte der Antragssteller Einsicht in die Korrespondenz zwischen Y und dem EDA, in Dokumente der Pressebegleiter der Departementsvorsteherin sowie in allfällig vorhandene Tonbandaufnahmen.
Das EDA lehnte mit E-Mail vom 8. Juli 2010 den Zugang zur verlangten Korrespondenz mit Y ab. Es argumentierte: „[B]ei der Korrespondenz mit [Y] im Zusammenhang mit der Schlusskor- rektur des Interviews handelt es sich um keine amtlichen Dokumente im Sinne des Öffentlich- keitsgesetzes. Die erwähnten Dokumente stehen im Zusammenhang mit der Korrektur des In- terviews und diese Dokumente sind als nicht fertig gestellt einzustufen.“ Nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ könne nur Einsicht in Dokumente genommen werden, die in ih- rer definitiven Fassung vorliegen. Das EDA erklärte hierzu: „Sinn dieser Regelung ist es Miss- verständnisse, Unklarheiten und andere Risiken, die sich aus einer Veröffentlichung ergeben
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können, zu vermeiden. Die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz erwähnt denn auch explizit als Beispiel eines nicht fertig gestellten Dokumentes‚ einen ’elektronisch aufgezeichneter Text mit Streichungen und Anmerkungen vor seiner Schlusskorrektur.“ Ferner führte das EDA aus, dass „[...] die Möglichkeit bestehen [muss], Interviews vor dem ‚Gut zum Druck’ anzupassen oder falls nötig Änderungen am Text vornehmen zu können. Falls diese Schlusskorrekturen offen gelegt werden müssen, macht die Schlusskorrektur der interviewten Person keinen Sinn mehr.“
Schliesslich verweigerte das EDA die Herausgabe der Korrespondenz mit der Begründung, es seien Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) betroffen: „Die erwähnten Dokumente enthalten sichtbar den ursprünglichen Inhalt, welcher durch [Y] erstellt wurde. Mit der Heraus- gabe der Dokumente würden Informationen über Verständnis und Arbeitsweise [der Y] preis- gegeben.“
Die Dokumente des Pressesprechers der Departementsvorsteherin bezeichnete das EDA als zum persönlichen Gebrauch bestimmte Dokumente, die ausschliesslich als Arbeitsmittel ge- dacht und genutzt seien. Sie seien gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ von der Definition des amtlichen Dokuments ausgenommen.
In Bezug auf die Tonbandaufnahmen teilte das EDA dem Gesuchsteller mit, es verfüge über keine solchen Aufnahmen.
Am 12. Juli 2010 reichte der Antragssteller beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent- lichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein.
Auf Ersuchen des Beauftragten übermittelte das EDA am 23. August 2010 dem Beauftragten eine Stellungnahme, E-Mail-Korrespondenz zwischen Y und EDA, ein E-Mail des Pressespre- chers der Departementsvorsteherin an EDA-Mitarbeiter, sowie eine Vorbereitungsnotiz für die Departementsvorsteherin mit dem Titel „Interview [Y] mit Bundesrätin Micheline Calmy-Rey.“
Das EDA hielt gegenüber dem Beauftragten an seiner Argumentation fest, wonach die Kor- respondenz zwischen dem EDA und Y nicht fertig gestellte Dokumente enthalte. Es führte aus: “Bei der vom Gesuchssteller gewünschten Korrespondenz mit [Y] geht es primär um ein Dokument, welches das Interview zwischen Frau Bundesrätin Calmy-Rey und Journalisten [der Y] zum Inhalt hat. Das fragliche Dokument enthält das Interview mit den durch das EDA im Anschluss an das Gespräch im Track-Change-Modus zuhanden [der Y] gemachten Ände- rungen und Korrekturen. Aus diesem Arbeitspapier resultierte schlussendlich die Version des Interviews, welches am 19. Juni 2010 [in Y] veröffentlicht und somit der Öffentlichkeit zugäng- lich gemacht wurde.“ Das EDA erläuterte: „Die befragte Person hat ein Recht auf das eigene Wort. Ihr wird deshalb mit der Nachbearbeitung und der Erteilung des Gut zum Druck die Möglichkeit geboten, Sachverhalte, welche im Gespräch nicht im Detail erläutert werden konn- ten oder vom Befrager falsch verstanden wurden und sich dadurch beim Leser Missverständ- nisse ergeben könnten, zu korrigieren und zu ergänzen [...].“ Weiter argumentierte das EDA, dass [ein] in „Print-Medien veröffentlichtes Interview [...] keineswegs mit einem in Radio oder Fernsehen, möglicherweise sogar live, ausgestrahlten Gespräch zu vergleichen [ist]. Gerade weil bei diesem publizierten Gespräch vorgängig eine Nachbearbeitung stattfand, zeigte sich Frau Bundesrätin Calmy-Rey überhaupt bereit, das Interview, zudem noch in Deutsch, also nicht ihrer Muttersprache, zu führen. Wären solche Korrekturen oder Änderungen der Öffent- lichkeit zugänglich, würde die Schlusskorrektur durch die befragte Person keine Sinn mehr machen.“
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Das EDA ergänzte, dass das der Zugang zum fraglichen Dokument auch zu verweigern wäre, wenn es als amtliches qualifiziert würde, weil die Einsicht Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) offen legen würde. Das EDA hielt fest: „Da das Dokument sichtbar den ursprünglich durch den [Y] aufgezeichneten Text wiedergibt, würden mit dessen Heraus- gabe Informationen über Verständnis und Arbeitsweise von Mitarbeitenden [der Y] preisgege- ben.“
Den Zugang zu den Dokumenten des Pressesprechers verweigerte das EDA mit der Begrün- dung, dass es sich hierbei um eine Vorbereitungsunterlage für das bevorstehende Interview handle. Das EDA legte dar: „Selbst wenn Informationen ’...zwischen Untergebenen und Vor- gesetzten ausgetauscht werden...’ und nicht ausschliesslich vom Autor (Pressebegleiter) sel- ber benutzt werden...[...], was hier zweifellos der Fall war, kann von zum persönlichen Gebrauch bestimmter Dokumente i. S. von Art. 5 Abs.3 lit. c BGÖ gesprochen werden.“ Abschliessend versicherte das EDA, es habe anlässlich des besagten Interviews keine Ton- bandaufnahmen gemacht. Der Beauftragte muss daher davon ausgehen, dass in dieser Sa- che kein amtliches Dokument vorhanden ist, und bezieht daher zu diesem Punkt materiell kei- ne Stellung.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig 1 .Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorge- hen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss in- nert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden.
1 BBl 2003 2023
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Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lö- sung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der An- gelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Sachlicher Geltungsbereich
1.1 Bundesrätin Frau Calmy-Rey gewährte Y das Interview in ihrer Funktion als Departements- vorsteherin.
Der persönliche Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ist erfüllt.
2.1 Es hat sich – nicht nur in der Schweiz – eingebürgert, dass Interviews an Print-Medien nur un- ter der Bedingung gewährt werden, dass die befragte Person den Text vor der Veröffentli- chung autorisieren kann. Damit erhält der Interviewte die Möglichkeit, Änderungen und Kor- rekturen vorzunehmen. Diese Autorisierung kann unter Mitwirkung einzelner oder mehrerer Personen stattfinden. Diese Form des autorisierten Interviews gibt es beispielsweise in den USA nicht. Hier gilt das gesprochene Wort, d.h. der Interviewte hat nach dem Gespräch kei- nen Zugriff mehr auf das Presseerzeugnis 4 .
2 BBl 2003 2024 3 Handkommentar BGÖ, Art. 2 RZ 12; BBl 2003 1984 4 Uwe Wolf, Medienarbeit für Rechtsanwälte, 2010, S. 138
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Nach Art. 5 BGÖ ist das Öffentlichkeitsgesetz auf Dokumente anwendbar, die als amtlich gelten. Ein amtliches Dokument liegt vor, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Information muss auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGÖ); sie muss sich im Besitz einer Behörde befinden (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ) und sie muss der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Nicht als amtli- che Dokumente gelten nach Art. 5 Abs. 3 BGÖ Dokumente, welche durch eine Behörde kom- merziell genutzt werden (Bst.a), nicht fertig gestellt (Bst. b) oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (Bst. c).
In die Kategorie der Dokumente, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ), fallen alle Informationen, die dienstlichen Zwecken dienen, deren Benutzung je- doch ausschliesslich dem Autor bzw. der Autorin oder einem eng begrenzten Personenkreis vorbehalten ist (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Öf- fentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31). Das heisst, Dokumente, die als Arbeitsgrundlage oder Arbeitshilfsmittel dienen (z.B. handschriftliche Notizen, Korrekturvorschläge, Kurzzusam- menfassungen, Gedankenstützen, Sitzungsnotizen und unter Umständen auch E-Mails), wer- den innerhalb eines Teams oder zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Vorgesetzten ausgetauscht. Das gilt namentlich auch zwischen Departementsvorstehern, persönlichen Mitar- beitenden, Referenten und Referentinnen sowie Amtsvorstehern 5 . Wesentlich ist, ob die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Dokumente das Kriterium des Arbeitshilfsmittels erfüllen. Mit anderen Worten muss es sich um Dokumente handeln, die im Rahmen eines Arbeits- und Entwicklungsprozesses entstanden sind 6 .
5.1. Es ist nachvollziehbar, dass der Anhang der E-Mail vom 18. Juni 2010 der Y an den Presse- sprecher des EDA, die E-Mail vom 16. Juni 2010 des Pressesprechers an mehrere EDA-Mitarbeiter sowie die Vorbereitungsnotiz für die Departementsvorsteherin als Arbeits- grundlagen für das bevorstehende Interview der Departementsvorsteherin am 17. Juni 2010 gedient haben. Diese Dokumente sind im Rahmen des Arbeitsprozesses – Gewährung eines autorisierten Interviews – entstanden und waren als Arbeitshilfsmittel lediglich einem kleinen Personenkreis zugänglich. Sie erfüllen daher die Kriterien von Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ. Der Beauftragte stimmt somit der Argumentation des EDA zu.
Der Anhang der E-Mails vom 18. Juni 2010 der Y an das EDA, die E-Mail vom 16. Juni 2010 des Pressesprechers an die EDA-Mitarbeiter sowie die Vorbereitungsnotiz für die Departe- mentvorsteherin sind zum persönlichen Gebrauch bestimmte Dokumente. Es liegen keine amtlichen Dokumente vor und das Öffentlichkeitsgesetz ist auf sie nicht anwendbar.
6.1 Das EDA bezeichnet das Dokument, welches es der Y als autorisierte Version des Interviews übermittelt hat, als nicht fertig gestellt, und als Entwurf mit Korrekturen und Änderungen. Als Endversion qualifizierte es das in der Y veröffentlichte Interview 7 .
6.2 Als fertig gestellt gilt ein Dokument, wenn es unterzeichnet oder anderweitig als finalisiert ge-
5 Erläuterungen zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung Ziffer 2; Handkommentar BGÖ, Art. 5 Rz 39 6 Empfehlung vom 3. April 2009: ESTV / Cockpits und Amtsreportings, II. B 7 7 siehe oben Ziffer I. 4 Stellungnahme EDA vom 23. August 2010
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kennzeichnet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VBGÖ). Auch als fertig gestellt gilt ein Dokument, wenn es dem Adressatenkreis definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidungsgrundlage (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ i.V.mit Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBGÖ) 8 . Zu bedenken ist jedoch, dass der Austausch eines Dokumentes innerhalb eines Teams oder zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten zwecks Korrektur, Ergänzung oder Finalisierung nicht als definitive Übergabe im Sinne dieser Verordnungsbestimmung gilt 9 .
6.3 Nach Öffentlichkeitsgesetz ist für das Vorliegen eines definitiven Dokumentes einzig und allein ausschlaggebend, ob dieses den letzten und definitiven Arbeitsschritt darstellt. Mit anderen Worten sind in diesem Dokument die endgültig gewollten Informationen enthalten und definitiv dem Adressaten zur Entscheidungs-, Kenntnis- oder Stellungnahme unterbreitet worden. Das EDA bezeichnet das fragliche Dokument als autorisierte Version und hat in der Stellungnahme klar festgehalten, es enthalte die Schlusskorrektur der Departementsvorsteherin. Damit bringt es eindeutig zum Ausdruck, dass diese Version des Interviews für das EDA verbindlich und entscheidend ist. Dieses Dokument spiegelt – auch mit erkennbaren Korrekturen – definitives Verwaltungshandeln wider und zeigt das autorisierte Interview so, wie es die Verwaltung defi- nitiv verlassen hat. Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt die Transparenz und erlaubt damit die Kontrolle dieses Handelns. Indem das EDA der Y die autorisierte Version, wenn auch im Kor- rekturmodus, zugestellt hat, ist diese endgültig in den Entscheidungsbereich der Journalisten gekommen. Damit hat die Verwaltung ihren autorisierten Willen kundgetan und die Journalis- ten konnten nun entscheiden, wie sie mit dem autorisierten Text weiter verfahren. Daher ist im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes die autorisierte Version der Verwaltung das definitive amtli- che Dokument. Das in der Zeitung veröffentlichte Interview ist das Produkt der Journalisten und als solches kein amtliches Dokument.
6.4 Mit der Übermittlung des autorisierten Interviews im Korrekturmodus ist es für die Journalisten einfacher, Änderungen nachzuvollziehen und durch Akzeptieren der Korrekturen das Interview zu erstellen. Die Offenlegung der Korrekturen würde eine Autorisierung des Interviews letztlich obsolet machen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit dem Korrekturmodus die Schlussver- sion des autorisierten Interviews, wie ausgeführt, auch latent vorhanden ist. Es bleibt daher die Frage zu klären, ob das Dokument in einer Form zugänglich gemacht werden kann, ohne dass die Korrekturen ersichtlich sind.
Der heutige Stand der Technik erlaubt es, Dokumente zu bearbeiten und sie im Korrekturmo- dus weiterzuleiten. Es ist ein Leichtes, ein im Korrekturmodus bestehendes Dokument in ein solches zu verwandeln, in welchem diese Korrekturen nicht mehr sichtbar sind und einzig der gewollte Text lesbar ist. Dieser Vorgang (Akzeptieren der Korrekturen) kann nicht nur die Y sondern auch das EDA selber elektronisch vollziehen. Nach Öffentlichkeitsgesetz müssen Dokumente vorgängig zwar vorhanden sein. „Um das Recht auf Zugang zu amtlichen Doku- menten zu garantieren, welche erst latent vorhanden sind und die leicht durch eine elementa- re Computermanipulation hergestellt werden können (virtuelle Dokumente), muss jedoch eine Ausnahme gemacht werden“ 10 .
6.5 Vorliegend kann mit einem einfachen technischen Vorgang im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ die Version des autorisierten Interviews in eine Form gebracht werden, in welcher einerseits keine Korrekturen ersichtlich sind und andererseits nur noch der endgültig gewollte Text ge-
8 Erläuterungen zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Ziffer 2 9 Handkommentar BGÖ, Art. 5 RZ 34 10 Botschaft 2003 1996
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zeigt wird. Demzufolge ist das autorisierte Interview im Anhang zum E-Mail vom 18. Juni 2010 des EDA an die Y als virtuell fertig gestelltes Dokument zu betrachten. Das EDA kann ohne weiteres das virtuelle Dokument in ein zugangsfähiges Dokument verwandeln, indem es durch einen einfachen technischen Vorgang im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ ihre Korrekturen ak- zeptiert.
6.6 Die E-Mail vom 18. Juni 2010 des EDA an die Y sowie die E-Mail vom 18. Juni 2010 des EDA an die Y enthalten jeweils eine Begleitnotiz zu den Anhängen. Aufgrund des Inhalts dieser E-Mails kann geschlossen werden, dass diese den Adressaten definitiv zur Entscheidungs- bzw. Kenntnisnahme übermittelt worden. Sie sind nach Ansicht des Beauftragten als fertig ge- stellt zu werten.
Die E-Mail vom 18. Juni 2010 der Y an das EDA, die E-Mail vom 18. Juni 2010 des EDA an die Y sowie dessen Anhang mit dem autorisierten Interview sind amtliche Dokumente. Das Öf- fentlichkeitsgesetz ist grundsätzlich anwendbar.
7.1 Eine Ausnahme gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ hängt nicht von einer Abwägung der Interessen der Verwaltung an der Geheimhaltung und des Interesses des Gesuchsstellers auf Zugang ab. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteres- sen beruht nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Scha- densrisikos. Damit die Ausnahme wirksam wird, muss der Schaden „nach dem üblichen Lauf der Dinge“ mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreffen. Im Zweifelsfall ist der Zugang zu gewäh- ren 11 . Es obliegt der Behörde zu beweisen, dass die Ausnahmebedingungen, die im Öffent- lichkeitsgesetz festgelegt sind, gegeben sind 12 .
7.2 Hinsichtlich des Zugangs zum autorisierten Interview (Anhang der E-Mail vom 18. Juni 2010 des EDA an die Y), erklärte das EDA, mit dessen Zugang könnten Geschäftsgeheimnisse der Y offenbart werden, ohne dies zu begründen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Für den Beauftragten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung dieses autorisierten Interviews (Version: Akzep- tierte Korrekturen) ein ernsthaftes Schadensrisiko für die Y zur Folge hat, weil hier überhaupt keine Geschäftsgeheimnisse offenbart werden.
Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Geschäftsgeheimnis) liegt nicht vor.
Für den Beauftragten sind keine weiteren Ausnahmegründe nach Art. 7 BGÖ ersichtlich, weil die Gewährung des Zugangs kein ernsthaftes Schadensrisiko zur Folge hat.
11 Handkommentar BGÖ; Art. 7 RZ 4.; BBl 2003 2009, Empfehlung vom 29. August 2008, Ziffer II.B.4; Stephan C. Brunner, Interessenabwägung im Vordergrund, digma 4/2004, S. 162
12 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2010 Erw. 3.1 13 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2010 Erw. 3.1
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9.1 Nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten zu anonymisieren. Ist eine Anonymisierung nicht möglich, richtet sich gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ der Zugang nach Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1).
9.2 Die Personendaten der Departementsvorsteherin und des Pressesprechers sind nicht zu ano- nymisieren, weil es sich um Behördenmitglieder handelt 14 . Die Personendaten der beiden Journalisten sowie diejenigen der Y sind mit dem veröffentlich- ten Interview bereits publiziert worden und sind somit bekannt.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
Das EDA gewährt den Zugang zur E-Mail der Y an das EDA vom 18. Juni 2010.
Das EDA gewährt den Zugang zur E-Mail des EDA an die Y vom 18. Juni 2010.
Das EDA erstellt aus der mit Korrekturen versehenen Version des autorisierten Interviews (Anhang zur E-Mail des EDA an die Y vom 18. Juni 2010) durch einen einfachen elektroni- schen Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) ein amtliches Dokument und gewährt den Zugang.
Das EDA muss keinen Zugang zu den in Ziffer II.B.5.1 erwähnten Dokumenten gewähren (Dokumente zum persönlichen Gebrauch, Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ).
Das EDA erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021), wenn es in Abweichung von Ziffer 1, 2 und 3 den Zugang nicht gewähren will bzw. das virtuelle Dokument nicht erstellen will.
Das EDA erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
Der Antragsteller und die von dieser Empfehlung betroffene Person kann innerhalb von 10 Ta- gen nach Erhalt dieser Empfehlung beim EDA den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ).
14 Handkommentar BGÖ, Art. 7 RZ 80 mit weiteren Verweisen
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Dese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name des Antragsteller und der betroffenen Drittperson anonymi- siert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
Die Empfehlung wird eröffnet:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 3003 Bern
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Hanspeter Thür