Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
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Bern, 6. Februar 2015
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X
(Antragsteller)
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
In Erwägung,
- dass der Antragsteller (Verein) mit Schreiben vom 9. August 2014 beim Bundesamt für
Zivilluftfahrt BAZL, gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der
Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3), um Zugang zum Bericht der Flugsicherung
bzw. dem Abklärungsbericht des BAZL in Sachen Überflüge einer Junker Ju 52 über das
Kleinbasel während der Veranstaltung Basel Tattoo 2014“ ersuchte,
- dass das BAZL dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. August 2014 mitteilte, dass zum
gegenwärtigen Zeitpunkt ein Verwaltungsstrafverfahren in dieser Sache hängig sei, weshalb
das BGÖ gemäss dessen Art. 3 Abs. 1 Bst. b nicht zur Anwendung gelange, und dass die
verlangten Dokumente allesamt im Rahmen dieses Verwaltungsstrafverfahrens erstellt worden
seien und demnach auch nach Abschluss des Verfahrens nicht dem BGÖ unterliegen würden,
was sich aus der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz ergebe und ebenfalls der Haltung des
Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) entspreche;
- dass der Antragsteller daraufhin am 12. September 2014 frist- und formgerecht einen
Schlichtungsantrag beim Beauftragten einreichte, worin er einerseits die Begründung der
Zugangsverweigerung durch das BAZL unter Hinweis auf Bst. b von Art. 3 Abs. 1 BGÖ in Frage
stelle, da der Verein im hängigen Verwaltungsstrafverfahren seines Wissens gar keine
Parteistellung inne habe, und andererseits die Unabhängigkeit des Beauftragten als
Schlichtungsbehörde zur Diskussion stellte, sollte dieser in der vorliegenden Angelegenheit –
wie es das BAZL behaupte – tatsächlich bereits Stellung genommen haben, noch ehe er als
Antragsteller im Namen des Vereins einen Schlichtungsantrag eingereicht habe;
- dass der Antragsteller sowohl anlässlich seines Zugangsgesuches als auch im Rahmen seines
Schlichtungsantrages ausdrücklich darauf hinwies, dass er für einen Aufschub des Zugangs
aufgrund eines noch hängigen Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a
BGÖ durchaus Verständnis habe;
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- dass der Beauftragte dem Antragsteller den Eingang seines Schlichtungsantrages mit
Schreiben vom 16. September 2014 bestätigte und das BAZL gleichentags per E-Mail dazu
aufforderte, die verlangten Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete
Stellungnahme einzureichen;
- dass das BAZL am 19. September 2015 dem Beauftragten eine Stellungnahme zukommen
liess, in welcher es an seiner bisherigen Begründung der Zugangsverweigerung festhielt;
- dass der Beauftragte anlässlich einer persönlichen Besprechung mit Vertretern des BAZL vom
- Oktober 2014 Einblick in die Akten des hängigen Verwaltungsstrafverfahrens nehmen und
sich dadurch selbst davon überzeugen konnte, dass sämtliche Dokumente explizit für und
während dieses Verwaltungsstrafverfahrens erstellt worden sind und damit als Verfahrensakten
im engeren Sinne zu qualifizieren sind;
- dass das BAZL den Beauftragten per E-Mail vom 8. Januar 2015 darüber informierte, dass das
bzw. die parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren in dieser Sache nun abgeschlossen
seien und die Basler Lokalmedien teilweise über den Verfahrensabschluss berichtet hätten;
- dass nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung findet für
den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren, wozu gemäss Botschaft auch
das Verwaltungsstrafrecht zu zählen ist
1
;
- dass nach der Botschaft der Ausschluss von Verfahrensakten aus dem sachlichen
Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes sowohl für hängige als auch für abgeschlossene
Verfahren gilt
2
;
- dass der Beauftragte demgegenüber im Einklang mit der Lehre in ständiger Empfehlungspraxis
3
die Haltung vertritt, dass der Ausschluss von Verfahrensakten aus dem sachlichen
Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nur für hängige Verfahren absolute Geltung
beanspruchen kann, das Öffentlichkeitsgesetz jedoch nach Abschluss des jeweiligen
Verfahrens für jene Dokumente, die bereits vor Eröffnung des Verfahrens bestanden und unter
den Geltungsbereich des Gesetzes fielen, wieder auflebt
4
;
12. dass aber jene Dokumente, die explizit für und während eines Verfahrens i.S.v. Art. 3 Abs. 1
Bst. a BGÖ erstellt wurden, nach Ansicht des Beauftragten auch nach Abschluss des
entsprechenden Verfahrens als Verfahrensakten im engeren Sinne einem Zugang entzogen
bleiben
5
;
13. dass demzufolge das BAZL den Zugang zu den verlangten amtlichen Dokumenten zu Recht
verweigert hat, wobei die gesetzliche Grundlage für die vorliegende Zugangsverweigerung in
Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ zu finden ist, wonach das Öffentlichkeitsgesetz nicht gilt für den
Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren (inkl. Verwaltungsstrafrecht);
1
BBl 2003 1989.
2
BBl a.a.O.
3
Statt vieler siehe EDÖB Empfehlung vom 18. Dezember 2012, X – BAZL, Ziff. 16 ff.
4
Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der
Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 2.2.3.; Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, in:
Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 3 RZ 12.
5
BJ und EDÖB, Häufig gestellte Fragen, a.a.O.
3/3
empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
14. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hält an seiner Zugangsverweigerung fest.
15. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt
für Zivilluftfahrt den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der
Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
16. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert
(Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
17. Die Empfehlung wird eröffnet:
Jean-Philippe Walter