Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 6.12.2016
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X, Journalist (Antragsteller)
und
Schweizerische Bundeskanzlei
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
Der Antragsteller (Journalist) hat am 7. Dezember 2015 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) bei der Schweizerischen Bundeskanzlei (BK) um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: « Je vous prie de m’accorder l’accès aux mêmes tableaux qui nous avaient été fournis pour l’année 2011 (fichiers pdf ci-joints), pour les années 2012, 2013, 2014, ainsi que 2015, si les données pour cette dernière période devaient déjà exister. En clair, il me faut les tableaux : Statistik Beschaffungszahlungen 2012 nach Beschaffungskategorien (wer hat was beschafft), nach Amt (Buchungskreis) – 8 x (1 Blatt pro Departement + BK) Statistik Beschaffungszahlungen 2013 nach Beschaffungskategorien (wer hat was beschafft), nach Amt (Buchungskreis) – 8 x (1 Blatt pro Departement + BK) Statistik Beschaffungszahlungen 2014 nach Beschaffungskategorien (wer hat was beschafft), nach Amt (Buchungskreis) – 8 x (1 Blatt pro Departement + BK) Statistik Beschaffungszahlungen 2015 nach Beschaffungskategorien (wer hat was beschafft), nach Amt (Buchungskreis) – 8 x (1 Blatt pro Departement + BK).
Am 23. Dezember 2015 bestätigte die BK per E-Mail den Eingang des Zugangsgesuches und wies den Antragsteller darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 BGÖ um 20 Tage verlängert werde. Zudem informierte sie ihn, dass der Arbeitsaufwand für die Zusammenstellung und Aufbereitung der Informationen auf 19 Stunden geschätzt werde, was eine Rechnung von 950 CHF ergebe (Art. 14 – 16 VBGÖ 1 ). Über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Beschaffungszahlungen 2015 wurde keine Stellung genommen.
Der Antragsteller bestätigte mit E-Mail vom 23. Dezember 2015, an seinem Gesuch festzuhalten.
Zwischen dem 7. Januar und dem 22. Januar 2016 liessen die Direktion für Ressourcen des Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten, die Generalsekretariate (GS) der anderen Departemente und die BK dem Antragsteller die beantragten Informationen in Form einer
1 Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) SR 152.31
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Tabelle pro Jahr bis und mit 2014 zukommen (insgesamt 24 Dokumente). Ausser zwei Verwaltungsstellen (GS-EDI und BK) schickten die Departemente auch die Angaben für 2011 (weitere 6 Dokumente). Die BK lieferte ihrerseits ihre Tabellen am 14. Januar 2016. Dabei entfernte sie die Spalten „BR“ und „BVers“. 5. Am gleichen Tag bemängelte der Antragsteller bei der BK, dass die Beschaffungszahlungen betreffend Bundesrat und Bundesversammlung (BR und BVers) nicht vorhanden seien. Anlässlich eines früheren Gesuches betreffend das Jahr 2011 wurden ihm auch die Beschaffungszahlungen dieser Einheiten zugestellt. 6. Die BK antwortete per E-Mail vom 15. Januar 2016, die Angaben seien vollständig, da der Bundesrat und die Bundesversammlung nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a e contrario). 7. Am 3. Februar 2016 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragte) ein. Er beantragte die Zustellung der Beschaffungszahlungen BR und BVers 2012 – 2014 und bemängelte die in Aussicht gestellte Gebührenhöhe (Ziff. 2). Dem Schlichtungsantrag legte er die ihm damals zugestellte Tabelle 2011 bei. Diese ist in vier Spalten gegliedert: „BK“, „BR“, „BVers“ und „Gesamtergebnis“. Die Nichtzustellung der Beschaffungszahlungen 2015 thematisierte er nicht. 8. Am 4. Februar 2016 forderte der Beauftragte die BK dazu auf, alle relevanten Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme einzureichen. Er forderte die BK auch dazu auf, den geschätzten Arbeitsaufwand von insgesamt 19 Stunden zu begründen und darzulegen, welche Arbeiten konkret mit der Bearbeitung des Zugangsgesuches angefallen waren. 9. Am 5. Februar 2016 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages. 10. Mit Rechnung vom 15. Februar 2016 an den Antragssteller legte die BK einen Gesamtarbeitsaufwand von 19 Stunden fest, ohne ihn zu detaillieren. In Anwendung von Art. 15 Abs. 4 VBGÖ reduzierte sie den Betrag um 50% auf einen Endbetrag von 950 CHF. 11. Mit E-Mail vom 25. Februar 2016 verlangte der Antragssteller bei der BK eine detaillierte Rechnung, aus welcher der Stundenaufwand pro Verwaltungsstelle ersichtlich sei. 12. Nach einer genehmigten Fristverlängerung reichte die BK dem Beauftragten am 29. Februar 2016 drei Dokumente (eines pro Jahr) und eine Stellungnahme ein. In jedem Dokument sind die Zahlen der Einheiten BK, BR und BVers getrennt aufgeführt. Die BK führte aus, dass der Zugang zu den Beschaffungszahlungen BR und BVers gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ (persönlicher Geltungsbereich) zu verweigern sei. Diese Bestimmung umfasse die gesamte Bundesverwaltung, e contrario seien der Bundesrat, die Bundesgerichte und die Bundesversammlung ausgeschlossen. Zur Unterstützung ihrer Aussage zitierte sie die entsprechenden Passagen der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz 2 und führte aus, dass die Beschaffungszahlungen 2011 beim früheren Gesuch irrtümlicherweise zugestellt worden seien (Ziff. 5). Weiter listete sie den Arbeitsaufwand jeder involvierten Verwaltungsstelle auf: BBL 16 Stunden, BK 0.5, EDI 0.5, WBF 3, VBS 3, UVEK 1 und erklärte: „die daraus resultierende Summe von 24 Stunden haben wir auf 19 Stunden abgerundet. Dies in der Annahme, dass ein Anteil für den Koordinationsaufwand enthalten sein könnte“. Die Dokumente mit den Beschaffungszahlungen der Departemente stellte die BK dem Beauftragten nicht zu. 13. In der Folge entschloss sich der Beauftragte, die fehlenden Dokumente bei den Departementen einzuverlangen und der Prozess für die Aufbereitung der Dokumente abzuklären. Nach verschiedenen Abklärungen konnte am 4. März 2016 dieser Prozess geklärt werden:
2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963, S. 1985.
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3 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963, S 1985.
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II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 20. Die BK verweigerte teilweise den Zugang zu den verlangten Informationen. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 21. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 4
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. 22. Obwohl der Antragsteller sowohl sein Zugangsgesuch als auch seinen Schlichtungsantrag in französischer Sprache einreichte, erlässt der Beauftragte in Absprache mit ihm und auf dessen ausdrückliches schriftliches Einverständnis hin die vorliegende Empfehlung in deutscher Sprache. B. Materielle Erwägungen 23. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 5
4 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 5 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
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6 Urteil des BVGer A931/2014 vom 9. Dezember 2014, Erw. 5.3. 7 Auszug vom BR-Beschluss vom 1. Mai 2013 betr. „Accès en vertu de la loi sur la transparence à des documents officiels concernant le controlling des achats de l’administration fédérale „ in JAAC2013, édition du 18 septembre 2013, https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/verwaltungspraxis-der-bundesbehoerden.html. 8 Art. 64 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG, SR 171.110) und Art. 17 der Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV, SR 171.115).
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aufgelistet. 33. Die in Frage stehenden Ausgaben entstehen im Rahmen der Durchführung von Regierungs- aufgaben des Bundesrates. Es handelt sich z.B. um Ausgaben für Büro und Bürobedarf, Nahrungsmittel, Bekleidung, Transporte, Informatik oder Sprach- und Übersetzungsdienst- leistungen. Sie stellen die logistischen Gesamtausgaben dar, welche die Regierungstätigkeit erst ermöglichen und werden von der BK als Stabstelle des Bundesrates erhoben. 34. Bei den in Frage stehenden Informationen handelt es sich somit um solche, die der Sphäre des Bundesrates zuordnen sind. Daher findet das Öffentlichkeitsgesetz auf diese Informationen keine Anwendung, und deren Erstellung im Rahmen der Beschaffungszahlungen ist als Handlung der Stabstelle des Bundesrates zu qualifizieren. 35. Der Beauftragte gelangt damit zum Zwischenergebnis, dass die BK in Bezug auf die Beschaffungszahlungen des Bundesrates nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a e contrario). Sie hat den Zugang zu den Beschaffungszahlungen des Bundesrates für die Jahre 2012 – 2014 verweigern dürfen. Zur Gebührenfrage 36. Der Beauftragte äussert sich in Bezug auf die Gebühren nur, wenn mit dem Schlichtungsantrag auch eine Einschränkung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten geltend gemacht wird (Art. 13 BGÖ) 13 . Er prüft dabei lediglich die Verhältnismässigkeit des Betrages oder allfällige Unstimmigkeiten 14 . Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGÖ wird in der Regel für den Zugang zu amtlichen Dokumenten eine Gebühr erhoben. Dabei verfügen die Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum und können unter Umständen die Gebühren reduzieren oder sogar darauf verzichten. 37. Die BK hat eine Rechnung mit dem Gesamtaufwand aller involvierten Verwaltungsstellen erstellt. Da jede Verwaltungsstelle für die Beantwortung ihres Teilgesuches zuständig ist (Ziff. 27), obliegt die Rechnungsstellung eigentlich jeder einzelnen Behörde selber. Da keine federführende Behörde vorhanden ist, kommen weder Art. 11 Abs. 1 – 3 VBGÖ noch Art. 8 der Allgemeinen Gebührenverordnung betreffend die Beteiligung von mehreren
9 BBl 2003 1985. Empfehlung EDÖB vom 20. Juli 2012: BK/Hildebrand, Ziff. 19. 10 Empfehlung EDÖB vom 27. Juli 2016: BK/Dokumente zur elektronischen Stimmabgabe, Ziff. 12. 11 RVOG, SR 172.010. 12 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, RVOV, RS 172.010.1. 13 BJ/EDÖB, Häufig gestellte Fragen 2013, Ziff. 8.2.7. 14 Empfehlung EDÖB vom 28.2.2014: ENSI/Emissionsdaten Mühleberg und Leibstadt sowie ANPA-Betriebsreglement des ENSI, Ziff. 39.
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Verwaltungseinheiten 15 zur Anwendung. Nach Ansicht des Beauftragten ist deshalb die BK berechtigt, nur den Arbeitsaufwand für ihren Teil des Gesuches in Rechnung zu stellen. 38. Die Verfahrenskoordinationsvorschriften der Verordnung zum Öffentlichkeitsgesetz dienen dazu, dem Gesuchsteller den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern 16 . Dem Gesuchsteller soll deshalb aus der Koordination ein Vorteil entstehen. Im vorliegenden Fall wurde die Rechnung bereits gestellt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller mehr zahlen müsste, wenn jede Verwaltungseinheit einzeln Rechnung stellen würde, was sich letztlich zu seinen Ungunsten auswirken würde. Nach Einschätzung des Beauftragten dürfte es für den Gesuchsteller vorliegend eher vorteilhaft sein, wenn die in Frage stehende Gebührenberechnung durch die BK koordiniert und eine einzige Rechnung erstellt wird. 39. Angesichts der Tatsache, dass sich die Parteien über die von der BK akzeptierte Senkung auf 675 CHF nicht einigen konnten, gibt der Beauftragte hinsichtlich der Gebührenberechnung Folgendes zu bedenken:
15 AllgGebV, SR 172.041.1. Art. 8 besagt, dass bei Erbringen einer Dienstleistung durch mehrere Verwaltungseinheiten die Rechnungstellung einzig der federführenden Einheit obliegt. 16 ISABELLE HÄNER, in : Brunner/Mader Hrsg, Stampflis Handkommentar zum BGÖ, Art 12, Rz 6. Bundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, S. 12 f.
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III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 41. Die Schweizerische Bundeskanzlei leitet mangels Zuständigkeit das Zugangsgesuch betreffend die Statistik Beschaffungszahlungen der Bundesversammlung für die Jahre 2012 – 2015 an die Parlamentsdienste weiter. 42. Die Schweizerische Bundeskanzlei hält an der Zugangsverweigerung zu den Statistiken Beschaffungszahlungen des Bundesrates für die Jahre 2012 – 2014 fest. 43. Die Schweizerische Bundeskanzlei zieht die Rechnung vom 15. Februar 2016 in Wiedererwägung und erlässt eine neue Gebührenrechnung. 44. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Schweizerischen Bundeskanzlei den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 45. Die Schweizerische Bundeskanzlei erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 46. Die schweizerische Bundeskanzlei erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 47. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungs- verfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 48. Diese Empfehlung wird eröffnet:
Einschreiben (R) mit Rückschein X
Einschreiben (R) mit Rückschein Schweizerische Bundeskanzlei Bundeshaus West 3003 Bern
Adrian Lobsiger