Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 6. September 2018
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X (Antragsteller)
und
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
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Zum Begehren 3 hielt er fest, dass zur Stellungnahme des SNF keine Einwendungen seinerseits bestünden. 4. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 bestätigte der Beauftragte den Eingang des Schlichtungsantrages gegenüber dem Antragsteller und teilte ihm mit, dass er davon ausgehe, dass die Dokumente betreffend Begehren 3 nicht mehr Gegenstand des Schlichtungsverfahrens seien. Gleichentags forderte der Beauftragte den SNF dazu auf, die fraglichen Dokumente und bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Dabei wurden dem SNF in einer Kurzfassung die Einwände des Antragstellers zur Kenntnis gebracht. 5. Am 1. August 2018 bestätigte der Antragsteller, dass das Begehren 3 nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sei. 6. Am 9. August 2018 reichte der SNF dem Beauftragten Dokumente zu den Begehren und eine ergänzende Stellungnahme ein. In Bezug auf Begehren 2 reichte er die „Application Forms“ zu 17 abgelehnten Gesuchen ein. Aus Effizienzgründen wurde nur ein Dossier vollständig eingereicht (85 Seiten). In seiner Eingabe wies er auf seine Stellungnahme vom 4. Juli 2018 an den Antragsteller und auf die im Zusammenhang mit dem NFP 67 ergangene Rechtsprechung hin: Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2015 (BGE 1C_74/2015), Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 (BVGer A-590/2014) und Empfehlung des EDÖB vom 5. Dezember 2013. Der SNF habe einen teilweisen Zugang zu den bewilligten Gesuchen entsprechend der Rechtsprechung gewährt. Es bestehe keine Veranlassung, die aktuelle Rechtsprechung in Frage zu stellen. Weiter nahm er ergänzend Stellung zu den Ausführungen des Gesuchstellers zu den Begehren 1, 2 und 4. 7. In seiner Empfehlung vom 5. Dezember 2013 befasste sich der Beauftragte bereits mit dem Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem NFP 67. Im Unterschied zum aktuellen Schlichtungsantrag, der im Begehren 2 abgelehnte Gesuche betrifft, ging es damals um genehmigte Gesuche. Im Nachgang zur erwähnten Empfehlung erliess der SNF am 20. Dezember 2013 eine Verfügung, wogegen der damalige Zugangsgesuchsteller eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht erhoben hatte (vgl. Ziffer 6). Beide Urteile sind dem jetzigen Antragsteller bekannt. 8. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des SNF, die eingereichten Unterlagen sowie die erwähnte Empfehlung und die zwei Urteile, wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 9. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim SNF ein. Dieser verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 10. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 1
1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
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Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 2
Begehren 1: Dokumente zur Zusammenstellung und Wahl der Leitungsgruppe 13. Der Antragsteller führte aus, im Verfahren um Beiträge zu Forschungsprojekten beim SNF entscheide bereits die Leitungsgruppe, ob ein Förderantrag überhaupt eingereicht werden dürfe. Das sei klar eine hoheitliche Tätigkeit. Dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-590/2014 sei nicht zu entnehmen, wieso das Zusammenstellen einer Gruppe innerhalb einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Verwaltungseinheit, die diese Tätigkeit hoheitlich ausübe, nicht hoheitliches Handeln sei. Das Resultat der ergangenen Rechtsprechung führe dazu, dass ein ganzer Bereich des Verfahrens, mit welchem über die Vergabe von Steuerbeiträgen entschieden werde, der Öffentlichkeit entzogen sei. 14. Demgegenüber erklärt der SNF, die fraglichen Dokumente der Leitungsgruppe seien vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nicht erfasst. Die Frage sei vom Bundesverwaltungsgericht sorgfältig geprüft und entschieden worden, und es bestünden keine Anzeichen eines fehlerhaften Entscheides. 15. Strittig ist, ob der SNF dem persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 2 BGÖ) auch betreffend Dokumente hinsichtlich Zusammensetzung und Wahl der Leitungsgruppe unterliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil zum Ergebnis, dass der SNF als privatrechtliche Stiftung nicht in den Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ fällt (vgl. Urteil des BVGer A-590/2014, E. 5 bis 8). Der SNF ist ein rechtlich selbständiges, ausserhalb der Bundesverwaltung angesiedeltes Organ, an welches der Bund Aufgaben der Forschungsförderung gesetzlich delegiert und an welches er zu diesem Zweck Beiträge leistet. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ kann hingegen Einsicht in Dokumente des SNF genommen werden, sofern diese unmittelbar das Verfahren auf Erlass einer (Beitrags-)Verfü- gung nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) betreffen. Dies trifft auf die Forschungsgesuche, auf die Namen der jeweiligen Gutachter/innen sowie auf die erstatteten Gutachten zu, nicht aber auf Dokumente betreffend die Zusammenstellung und Wahl der Leitungsgruppe, da der SNF in diesem Bereich nicht hoheitlich handelt.
2 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
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Aus diesen Gründen ist der Beauftragte der Auffassung, dass der SNF zu den verlangten Dokumenten keinen Zugang gewähren muss.
Begehren 2: Dokumente zu den abgelehnten Gesuchen um Beiträge zu Forschungsprojekten des NFP 67 16. Dieses Begehren betrifft nur noch eine Liste mit den Arbeitstiteln der 17 abgelehnten Gesuche und die entsprechenden Ablehnungsverfügungen. Eine Liste mit ausschliesslich den Titeln der abgelehnten Gesuche wurde dem Beauftragten nicht eingereicht. Selbst wenn keine solche Liste existieren würde, kann sie im vorliegenden Fall durch einen einfachen elektronischen Vorgang gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ erstellt werden. Um einen einfachen elektronischen Vorgang handelt es sich laut dem Bundesverwaltungsgericht, wenn ein gewöhnlicher Benützer ohne spezielle Computerkenntnisse das gewünschte Dokument hierdurch aus vorhandenen Informationen generieren kann. 3
3 Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E.4.3.3.; Urteil des BVGer A-3363/2012 vom 22. April 2013 E.3.5.1.
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sein sollte. Bei den in Frage stehenden Dokumenten geht es zum Teil um die gleichen Inhalte, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-590/2014 in Bezug auf die genehmigten Forschungsgesuche des NFP 67 zu beurteilen hatte. In diesem Entscheid hat es das Bestehen von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ bejaht (E. 10.4.3). Gleichzeitig hat es die Vorinstanz angewiesen, unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Teilschwärzung zu prüfen und einen entsprechenden eingeschränkten Zugang zu gewähren. 20. Der SNF lehnt weiter den Zugang zu den Ablehnungsverfügungen ab, weil sie zu den „besonders sensiblen personenbezogenen Informationen“ über die Gesuchstellenden gehören. Der Antragsteller hat sich aber im Schlichtungsantrag mit Dokumenten in anonymisierter Form einverstanden erklärt. In Bezug auf die Titelliste ist der SNF der Auffassung, dass die Autoren der Gesuche aufgrund der Projekttitel zusammen mit dem Forschungsgebiet oder anderen Details der Verfügung in der Branche leicht erkennbar wären. Diese Aussage wurde im Schlichtungsverfahren weder mit konkreten Beispielen noch hinreichend dargelegt. Für den Beauftragten sind die vom SNF vorgebrachten Ablehnungsgründe, keinen teilweisen Zugang gewähren zu können, ohne dass der Verfügungsadressat (oder ev. der /die Gutachter/in) identifiziert werden kann, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dargelegt worden. Der SNF muss in einem nächsten Schritt konkret prüfen, welche Abdeckungen erlauben würden, den Verfügungsadressaten (oder ev. den/die Gutachter/in) nicht zu identifizieren, gleichwohl aber einen Teilzugang zu gewähren. Dabei muss er das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten. 21. Schliesslich lehnt der SNF den Zugang zu den verlangten Dokumenten mit Verweis auf das Urheberrecht ab. Der Beauftragte weist darauf hin, dass ein Zugangsgesuch ausschliesslich nach dem Öffentlichkeitsgesetz geprüft werden soll. Das Urheberrecht spielt nur im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 BGÖ eine Rolle, insofern die Gesuchstellenden bei der Verwendung der erhaltenen Dokumente die Normen des Urheberrechtsgesetzes (USG; SR 231.1) zu beachten haben. So muss bei der Weiterverwendung einer im Rahmen eines Zugangsgesuches erhaltenen Kopie die Einwilligung des Urhebers oder der Urheberin eingeholt werden. Die Verwaltung hat gemäss Art. 5 Abs. 2 VBGÖ die gesuchstellende Person bei der Zustellung der Kopie auf die allfälligen Nutzungsbeschränkungen aufmerksam zu machen. 4
Begehren 4: Namen der Gutachter/innen der ausgewählten Projekte des NFP 67 bei allen auf den Seiten 55 bis 63 des Syntheseberichtes NFP aufgelisteten Forschungsprojekten 23. Der SNF legt dar, das Referenten- und Expertengeheimnis gemäss Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG; SR 4201.1) gelte absolut und sei i. S. v. Art. 4 BGÖ eine vorbehaltene Spezialbestimmung des Bundesrechts. Dieses Geheimnis könne nur in einem konkreten Beschwerdefall aufgehoben werden. Nur die beschwerdeführende Person könnte kraft ihrer Parteistellung ein entsprechendes Begehren stellen, wobei die betroffenen Experten und Referenten es ohne weiteres ablehnen könnten, dass ihr Name offen gelegt werde.
4 Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 3.2.3; vgl. auch Schoch: Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar IFG, § 6 Rz.25 ff.
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Reto Ammann