Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 6. Februar 2026 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen A._ und B._ (vertreten durch A._) (Antragsstellerinnen) und Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation GS-UVEK I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1 Biodiversitätsinitiative (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2026).
2/9 2. Mit Schreiben vom 23. Februar 2025 stellte A._ im eigenen Namen sowie in Vertretung ihrer min- derjährigen Tochter (B., zusammen: Antragstellerinnen) bei der BK unter anderem 2 gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz folgendes Zugangsgesuch: "Es sei der Zugang zu den Dokumenten der Biodiversitätsinitiative zu gewähren. Es sei festzu- stellen, dass die Bundeskanzlei in Bezug auf die mit der Gesuchstellerin unterzeichneten Verein- barung vom 16. Januar 2025 vertragsbrüchig geworden ist." Bezüglich der betroffenen Dokumente präzisierten die Antragstellerinnen, dass "[d]azu [...] ins- besondere diejenigen Dokumente [gehören], welche in der Dokumentenliste der Bundeskanzlei aufgeführt worden sind, sowie die dazugehörigen Mitberichtsunterlagen." 3. Am 26. Februar 2025 nahm die BK dazu Stellung. Sie führte aus, dass sie A. anlässlich des ersten Zugangsgesuches "sämtliche Dokumente zugestellt [habe], die [die BK] bereits den Medien im Zusammenhang mit der Biodiversitätsinitiative zugänglich gemacht [hatte]. Dabei handelt es sich um sämtliche Korrespondenz mit dem Initiativkomitee und alle Dokumente der Ämterkonsul- tation betreffend die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates zur Biodiversitätsinitiative. [...] Weitere Unterlagen betreffend die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates zur Biodiversi- tätsinitiative haben wir nicht zugänglich gemacht. Dabei handelt es sich um Dokumente des Mit- berichtsverfahrens, zu denen kein Recht auf Zugang besteht (Art. 8 Abs. 1 BGÖ), oder nicht fertig gestellte Dokumente, die nicht als amtliche Dokumente gelten (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ)." Bezüglich der gemäss BK nicht fertig gestellten Entwürfe der Abstimmungserläuterungen führte sie aus, dass diese vom Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation UVEK verfasst wurden. "Es liegt in der Zuständigkeit des UVEK, über den Zugang bzw. Nichtzugang zu seinen Unterlagen zu bestimmen. Deshalb leiten wir Ihr Gesuch betreffend dieser nicht fertig gestellten Entwürfe der Abstimmungserläuterungen hiermit zuständigkeitshalber an das UVEK weiter (Art. 8 VwVG 3 )." 4. Mit E-Mail vom 16. März 2025 präzisierten die Antragstellerinnen gegenüber der BK ihr Zugangs- begehren. Sie verlangten folgende Dokumente:
2 Das Zugangsgesuch wurde zusätzlich gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01), auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), auf die Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (Bundesverfassung, BV; SR 101), auf das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention CBD; SR 0.451.43), auf das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention, AK; SR 0.814.07), auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Euro- päische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) gestellt. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 4 Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31).
3/9 6. Mit E-Mails vom 19. und 26. März 2025 antworteten die Antragstellerinnen dem GS-UVEK. Im Gegensatz zur Behörde sind sie der Auffassung, dass die Dokumente zu den Abstimmungserläu- terungen amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ darstellen. Die Antragstellerinnen berufen sich dabei auf die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz 5 , wonach Entwürfe nach dem Öf- fentlichkeitsgesetz zugänglich sind. Weiter führen sie aus, dass es nicht ersichtlich sei, "inwiefern die freie Meinungsbildung und das Qualitätsmanagement der Bundesverwaltung eingeschränkt sein sollte. Die Abstimmungserläuterungen wurden publiziert. Die Abstimmung zur Biodiversitäts- initiative hat am 22. September 2024 stattgefunden. Die Entwürfe der Abstimmungserläuterungen haben einen definitiven Charakter. [...] Ferner leistet die Zugangsgewährung zu den Dokumenten einen wertvollen Beitrag zur freien Meinungsbildung und dem Qualitätsmanagement der Bundes- verwaltung: Durch die Zugangsgewährung kann sich die breite Öffentlichkeit mit der Arbeit der Bundesverwaltung zur Biodiversitätsinitiative auseinandersetzen und diese entsprechend würdi- gen." Weiter führten die Antragstellerinnen aus, dass die Federführung für die Abstimmungsunterlagen zur Biodiversitätsinitiative bei der BK lag, und hielten "weiterhin daran fest, dass die Bundeskanzlei bei diesem Geschäft federführend ist". 7. Am 4. April 2025 nahm die BK gegenüber den Antragstellerinnen zum präzisierten Zugangsge- such (Ziff. 4) Stellung. Insbesondere bezüglich Begehren 2 teilte sie den Antragstellerinnen mit, dass sie das Gesuch zuständigkeitshalber an das GS-UVEK weitergeleitet habe. 8. Am 7. April 2025 reichten die Antragsstellerin einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein. Darin beziehen sich die Antragstellerinnen nicht spezifisch auf die Begehren gemäss Zugangsge- such, sondern sie bestreiten weiter die Zuständigkeit des GS-UVEK. 9. Mit E-Mail vom 8. April 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber den Antragsstellerinnen den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte am 5. Juni 2025 das GS-UVEK dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 10. Am 24. Juni 2025 reichte das GS-UVEK eine ergänzende Stellungnahme und drei Dokumente ein. Dabei handelt es sich um die Dokumente 002, 022 und 028 gemäss "Inhaltsverzeichnis der vom Gesuch erfassten Unterlagen". 6 In der Stellungnahme verwies das GS-UVEK auf die Antwort an die Antragstellerinnen (Ziff. 5) und hielt dazu ergänzend fest, dass "diese Entwürfe unter der Federführung des UVEK erstellt wurden (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 VBGÖ). Dies geht zweifels- frei aus dem Deckblatt des ersten Entwurfs hervor. Bei sämtlichen der dort aufgeführten Perso- nenkürzel, die am Entwurf mitgearbeitet haben, handelt es sich um Mitarbeitende des UVEK. Auch bei den Entwürfen zwei und drei ist jeweils ausdrücklich «Entwurf UVEK vom ....» festgehalten. Demnach ist auch das UVEK für die Behandlung des Einsichtsgesuchs zuständig (Art. 10 BGÖ)." 11. Am 8. Dezember 2025 informierte der Beauftragte die Beteiligten, dass er ein Schlichtungsverfah- ren eröffnet habe und dieses schriftlich durchführen werde. Zudem räumte er ihnen die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme gemäss Art. 12 Abs. 2 VBGÖ ein. 12. Am gleichen Tag antworteten die Antragstellerinnen dem Beauftragten, dass sie keine Notwen- digkeit für eine weitere Stellungnahme sehen. 13. Am gleichen Tag antwortete das GS-UVEK dem Beauftragten, dass es auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme verzichte. 14. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerinnen und des GS-UVEK sowie auf die einge- reichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
5 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 1999. 6 Bezüglich der Dokumente, für welche sich die BK als zuständig erklärt hatte (Ziff. 3), reichten die Antragstellerinnen einen separaten Schlich- tungsantrag ein, welcher mit einer separaten Empfehlung erledigt wurde. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens reichte die BK dem Beauf- tragten am 25. Juni 2025 das Dokument "Inhaltsverzeichnis der vom Gesuch erfassten Unterlagen" ein. Darin sind die Dokumente 001 bis 093 aufgeführt, welche bereits anlässlich des ersten Zugangsgesuches vom 2024 von der BK identifiziert wurden.
4/9 II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 15. Die Antragsstellerinnen reichten ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der BK ein. Für einen Teil leitete die BK das Gesuch an das GS-UVEK weiter. Das GS-UVEK verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragsstellerinnen sind als Teilnehmerinnen an einem vo- rangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und frist- gerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten ein- gereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 16. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 7
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 17. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 8
7 BBl 2003 2024. 8 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar zum BGÖ), Art. 13, Rz 8. 9 BBl 2022 737. 10 Siehe FN 2.
5/9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. 11 Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewäh- ren. 12
Der im Öffentlichkeitsgesetz normierte grundsätzliche Anspruch auf Zugang erstreckt sich aus- schliesslich auf amtliche Dokumente. 13 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ gilt als amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c). Das Öffentlichkeitsgesetz gilt umfassend für alle amtlichen Dokumente. 14 Deshalb spielt der Dokumentenbegriff beim Recht auf Zugang zu Informationen nach dem Öffentlichkeitsgesetz eine zentrale Rolle. 15
In Bezug auf das Begehren 1 verweigerte das GS-UVEK den Zugang zu den Entwürfen zu den Abstimmungserläuterungen mit der Begründung (Ziff. 5), dass es sich dabei um nicht fertig ge- stellte Dokumente handelt, welche nicht als amtlichen Dokumente gelten (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ). Bezüglich der E-Mails, welche mit besagten Entwürfen verschickt wurden, äusserte sich des GS-UVEK nicht.
Gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ gelten Dokumente, die nicht fertig gestellt sind, nicht als amtliche Dokumente. Bei der Bezeichnung "nicht fertig gestelltes Dokument" handelt es sich um einen un- bestimmten Gesetzesbegriff, welcher unter anderem durch Art. 1 Abs. 2 VBGÖ weiter konkretisiert worden ist. 16 Gemäss Art. 1 Abs. 2 VBGÖ gilt ein Dokument dann als fertig gestellt, wenn es von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist (Bst. a) oder von der erstellenden Person dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage (Bst. b). "Definitiv" ist die Übergabe dann, wenn es danach weitestgehend an der Empfängerin oder am Empfänger liegt, wie sie oder er mit dem Dokument weiter verfahren will. Hingegen gilt der Austausch eines Dokuments innerhalb eines Teams oder zwischen Mitar- beitenden und Vorgesetzten zwecks Korrektur, Ergänzung oder Finalisierung somit nicht als Über- gabe an eine Adressatin oder einen Adressaten im Sinne der vorliegenden Bestimmung. 17 Weitere gewichtige Indizien für die Fertigstellung eines Dokumentes sind seine Unterzeichnung oder Ge- nehmigung, die Registrierung in einem Klassifikations-, Organisations- oder Informationssystem der Verwaltung sowie seine Bedeutung. 18 Entscheidend ist jedoch vor allem, ob Anhaltspunkte für die Fertigstellung des Dokuments bestehen. 19 Wesentliches Kriterium ist demnach, ob ein Doku- ment in seiner Endfassung vorliegt, d.h. definitiven Charakter aufweist. Entscheidend für die Qua- lifikation als fertig gestelltes Dokument ist nicht seine inhaltliche Vollständigkeit, sondern ob es sich um ein in sich selber abgeschlossenes und nicht mehr in Bearbeitung stehendes Dokument handelt. 20
Als Beispiele nicht fertig gestellter Dokumente erwähnt die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz namentlich: Ein handschriftlich oder elektronisch aufgezeichneter Text mit Streichungen oder An- merkungen vor seiner Schlusskorrektur, eine zusammenfassende Übersicht in Bearbeitung, eine provisorische Fassung eines Berichts, eine Projektskizze, Notizen aus einer Sitzung, informelle Arbeitsnotizen, der Vorentwurf eines Textes, zusammenfassende Notizen für eine Versammlung,
11 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 12 Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1 m.H. 13 BBl 2003 1190; ROBERT BÜHLER, in: Blechta/Vasella (Hrsg.), Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl., Basel 2024 (zit.: BSK BGÖ), Art. 5 BGÖ, Rz. 4 und 6; NUSPLIGER, in: Handkommentar zum BGÖ, Art. 5, Rz. 5. 14 BVGE 2011/52 E. 3. 15 NUSPLIGER, in: Handkommentar zum BGÖ, Art. 5, Rz. 5. 16 NUSPLIGER, in: Handkommentar zum BGÖ, Art. 5, Rz. 32 f. 17 Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 24. Mai 2006 zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (zit.: Erläute- rungen zur VBGÖ), S. 2. 18 Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 6.4.1. 19 BBl 2003 1998; BVGE 2011/53 E. 8.3.2. 20 BVGE 2011/52 E. 5.1.2.
6/9 Notizen, die bei der Durchführung von internen Revisionen angefertigt werden und welche die Grundlage für einen Revisionsbericht darstellen usw. 21
Der Grund für den Ausschluss von Dokumenten mit provisorischem Charakter gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ liegt darin, dass die Verwaltung ihren Handlungsspielraum bewahren und ihre Projekte mit der nötigen Freiheit entwickeln können muss, um sich möglichst ungestört und ohne Druckversuche von aussen eine Meinung zu bilden. Kann die freie Meinungs- und Willensbildung durch eine Publikation eines Dokumentes nicht oder nicht mehr beeinflusst werden, so spricht dies umgekehrt für die Annahme eines fertig gestellten Dokuments. 22
Bei den betroffenen Entwürfen handelt sich um die verschiedenen Versionen der Abstimmungs- erläuterungen, vom ersten Entwurf für die erste Redaktionssitzung bis zur letzten Fassung nach der letzten Redaktionssitzung, welche schliesslich in die Ämterkonsultation gegeben wurde. Die jeweilige Version wurde vom GS-UVEK an die Mitglieder der für die Redaktion der Abstimmungs- erläuterungen zuständigen bundesverwaltungsinternen Arbeitsgruppe verschickt zwecks Überar- beitung und Entscheidgrundlage in der jeweiligen Redaktionssitzung (Art. 1 Abs. 2 VBGÖ). Der jeweilige Formulierungsvorschlag stellt in jenem Zeitpunkt die definitive Version dar, welche nicht mehr abgeändert wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kriterium des "nicht fertig gestellten Dokumentes" gegeben sein soll, zumal das GS-UVEK hierzu auch keine Argumente vorgebracht hat. Insbesondere hat das GS-UVEK nicht geltend gemacht, dass das jeweilige Dokument von Relevanz für einen allfälligen noch stattzufindenden Meinungsbildungsprozess ist. Soweit das GS- UVEK für sämtliche Entwürfe dieselbe Begründung vorbringt, vermag es nach Auffassung des Beauftragten nicht hinreichend darzutun, dass die Dokumente integral als nicht fertig gestellte Dokumente zu qualifizieren sind. Im Ergebnis sind die verlangten Entwürfe nach Ansicht des Be- auftragten als fertiggestellte Dokumente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBGÖ zu qualifizieren.
Zwischenfazit: Sämtliche Entwürfe der Abstimmungserläuterungen erfüllen die Voraussetzungen eines amtlichen Dokumentes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ.
Unter den vom Begehren 1 erfassten Dokumenten befinden sich auch E-Mails des GS-UVEK an die (oder an einzelne) Mitglieder der für die Redaktion der Abstimmungserläuterungen zuständi- gen bundesverwaltungsinternen Arbeitsgruppe. Das GS-UVEK hat sich zu diesen E-Mails nicht geäussert. Einige dieser E-Mails beinhalten als Beilage einen Entwurf der Abstimmungserläute- rungen. Diese E-Mails wurden allesamt versandt, keine davon befindet im Stadium eines Ent- wurfs. Es handelt sich somit um Endfassungen, welche sich nicht mehr in Bearbeitung befinden. Nach Ansicht des Beauftragten sind sämtliche betroffenen E-Mails als amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ zu qualifizieren.
Zwischenfazit: Die vom Begehren 1 erfassten E-Mails erfüllen die Voraussetzungen eines amtli- chen Dokumentes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ.
Mit dem Begehren 2 werden die Dokumente der Ämterkonsultation und des Mitberichtsverfahrens verlangt, welche vor dem Erlass der Botschaft zur Biodiversitätsinitiative entstanden sind. Aus den dem Beauftragten vorliegenden Unterlagen sind keine Hinweise ersichtlich, dass das GS-UVEK bisher die konkret betroffenen Dokumente identifiziert und das Gesuch bearbeitet hat.
Ein Zugangsgesuch muss genügend Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, das ver- langte amtliche Dokument zu identifizieren (Art. 7 Abs. 2 VBGÖ). Das Erfordernis eines hinrei- chend genau formulierten Zugangsgesuchs dient dazu, die Behörden darin zu unterstützen, die verlangten amtlichen Dokumente ausfindig zu machen. Im Allgemeinen sind an das Erfordernis eines hinreichend genau formulierten Gesuchs keine allzu hohen Anforderungen zu stellen: Es genügt, wenn die nachgesuchten Dokumente von der zuständigen Behörde ohne grössere Schwierigkeiten identifiziert werden können. 23 Ein allenfalls erheblicher Umfang eines Zugangs- gesuchs schadet der genügenden Konkretisiertheit indes nicht und lässt ein Begehren nicht als
21 BBl 2003 1997 ff.; vgl. auch BVGE 2011/25 E. 5.1.1 ff. und BVGE 2011/53 E. 8.3.2. 22 Projekt TK A – Telekommunikation der Armee (admin.ch) (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2026). 23 Urteil des BGer 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.5.
7/9 ungenügend konkret erscheinen. Es ist davon auszugehen, dass das Öffentlichkeitsgesetz um- fangreiche Zugangsgesuche grundsätzlich zulässt, sofern sie den Geschäftsgang der Behörde nicht geradezu lahmlegen. 24
Der Ausschluss des Rechts auf Zugang zu diesen Dokumenten ist endgültig. 26
Als Mitberichtsverfahren wird der letzte Verfahrensschritt vor einem Entscheid des Bundesrats bezeichnet. Es sieht vor, die Geschäfte, welcher der Bundesrat zu beschliessen hat, dessen Mit- gliedern zum Mitbericht resp. zur Stellungnahme vorzulegen. Das Mitberichtsverfahren beginnt gemäss Art. 5 Abs. 1 bis RVOV mit der Unterzeichnung des Antrags durch das federführende De- partement. Diesen unterzeichneten Bundesratsantrag überreicht das federführende Departement der BK zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens. Das Mitberichtsverfahren endet mit der Be- schlussfassung durch den Bundesrat (Bundesratsbeschluss). 27
Die Begrifflichkeit der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 BGÖ stimmt mit der Legaldefinition des Mit- berichtsverfahrens nach RVOG überein, betrifft aber gemäss der relevanten Rechtsprechung nur einen Teil desselben. Die Ausnahme nach Art. 8 Abs. 1 BGÖ umfasst sämtliche während der Dauer des Mitberichtsverfahrens erstellten Dokumente, welche der Vorbereitung eines Entscheids des Bundesrats dienen, wie Mitberichte der anderen Departemente und den nachfolgenden Brief- wechsel einschliesslich der formellen Vorschläge, die von konsultierten Stellen ausgehen, 28 sowie der Entwürfe, die im Zuge des Mitberichtsverfahren zu Mitberichten, Repliken und Dupliken erar- beitet werden. Unter die Ausnahme fallen weiter die persönlichen Aufzeichnungen der Bundes- ratsmitglieder, ihrer Beraterinnen und Berater sowie weiterer Mitarbeitenden. 29
Von der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 BGÖ nicht erfasst und somit nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes grundsätzlich zugänglich sind gemäss Rechtsprechung sämtliche Doku- mente, die vor dem Beginn des Mitberichtsverfahrens erstellt wurden und deren Inhalt über den Meinungs- und Willensbildungsprozess bzw. die Entscheidfindung des Bundesratskollegiums kei- nen Aufschluss gibt. Dies betrifft insbesondere Beilagen zum unterzeichneten Bundesratsan- trag, 30 die vor Eröffnung des Mitberichtsverfahrens erstellt wurden, sowie den fertig gestellten,
24 BGE 142 II 324 E. 3.5. 25 HÄNER, in: BSK BGÖ, Art. 8 Rz 2 mit H. auf die Empfehlung EDÖB vom 12. Dezember 2022, E. 33; Fragen- und Antwortenkatalog des EDÖB vom 13. Oktober 2022 für die Anhörung durch die GSK vom 28. Oktober 2022 zum BGÖ, S. 6 f. 26 Urteil des BVGer A-2070/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4.3.4.2. 27 Urteil des BVGer A-2070/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4.3.4.2. 28 Urteil des BVGer A-4500/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.5.2.3. 29 Zum Ganzen: BGE 136 ll 399 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-2070/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4.3.4.2, A-4500/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.5.2.3 und A-4049/2009 vom 3. Mai 2010 E. 8.1; Erläuterungen zur VBGÖ, S. 25. 30 Urteil des BVGer A-4500/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.5.2.3; Bundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwal- tung – Erläuterungen vom 24. Mai 2006 (zit. BJ/EDÖB FAQ), S. 25.
8/9 nicht unterzeichneten Entwurf des Bundesratsantrag inkl. Beilagen. 31 Nicht unter Art. 8 Abs. 1 BGÖ fallen ausserdem amtliche Dokumente des Ämterkonsultationsverfahrens, 32 ein auf Verlan- gen der Departementschefin oder des Departementschefs oder des Generalsekretariats ange- passter Antragsentwurf und Dokumente, die der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departe- ments zur Korrektur an das Amt zurückschickt. 33
31 BGE 136 II 399, E. 2.3.3. 32 Dies ergibt sich e contrario aus Art. 8 Abs. 3 BGÖ, wonach der Bundesrat ausnahmsweise beschliessen kann, dass Dokumente des Ämterkon- sultationsverfahrens auch nach der Beschlussfassung nicht zugänglich sind (vgl. BJ/EDÖB FAQ Ziff. 5.1.3); vgl. auch Urteil des BVGer A- 4500/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.5.2.3 m.H. 33 Zum Ganzen: BGE 136 ll 399 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-6313/2015 vom 27. April 2016 E. 5.4.1 und A-4049/2009 vom 3. Mai 2010 E. 8.1; BJ/EDÖB FAQ, Ziff. 4.2.1. 34 FLÜCKIGER, in Handkommentar zum BGÖ, Art. 11, Rz 18.
9/9 46. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten werden die Namen der Antragsstellerinnen anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 47. Die Empfehlung wird eröffnet:
Einschreiben mit Rückschein (R) A._
Einschreiben mit Rückschein (R) B._ (in Vertretung von A._)
Einschreiben mit Rückschein (R) Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation GS-UVEK 3003 Bern
Adrian Lobsiger Der Beauftragte Alessandra Prinz Juristin, Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip