Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 5. August 2024 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X. __ und Y. __ (Antragsteller) und Eidgenössische Finanzkontrolle EFK I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
2/8 5. Der Antragsteller Y. __ und der Antragsteller X. __ reichten in der Folge am 1. März 2024 resp. am 6. März 2024 jeweils einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öf- fentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. 6. Mit Schreiben vom 4. März 2024 bzw. 7. März 2024 bestätigte der Beauftragte gegenüber den Antragstellern den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte jeweils gleichentags die EFK dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzu- reichen. 7. Am 15. März 2024 reichte die EFK die betroffenen Dokumente und ergänzende Stellungnahmen ein. Darin brachte die EFK vor, im Rahmen der Kontrolle der Politikfinanzierung der Sphäre der Legislative zugehörig und analog den Parlamentsdiensten dem Geltungsbereich des Öffentlich- keitsgesetzes entzogen zu sein. Zusätzlich wiederholte die EFK die bereits gegenüber den An- tragstellern geltend gemachte Begründung (vgl. Ziffer 2). 8. Am 20. Juni 2024 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Beteiligten nicht einigen konnten. Der Antragsteller Y. __ erklärte sich indes damit einverstanden, dass der Beauf- tragte auf den Erlass einer schriftlichen Empfehlung auf Französisch verzichten könne und eine Empfehlung in deutscher Sprache ausreiche. 9. Auf die weiteren Ausführungen der Antragsteller und der EFK sowie auf die eingereichten Unter- lagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 10. Die Antragssteller reichten jeweils ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der EFK ein. Diese verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragsteller sind als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berech- tigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Die Schlichtungsanträge wurden formgerecht (einfache Schrift- lichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 11. Die Zugangsgesuche von Antragsteller X. __ und Antragsteller Y. __ wie auch die entsprechen- den Schlichtungsanträge haben den Zugang zu denselben Dokumenten der EFK zum Gegen- stand. Die EFK macht in den ablehnenden Stellungnahmen gegenüber den Antragstellern diesel- ben gesetzlichen Bestimmungen geltend und reichte beim Beauftragten übereinstimmende ergänzende Stellungnahmen sowie identische vom Zugangsgesuch miterfasste Dokumente ein. Der Antragsteller Y. __ verzichtete zudem auf den Erlass einer (zusätzlichen) schriftlichen Emp- fehlung auf Französisch und erklärte sich mit einer Empfehlung nur in deutscher Sprache einver- standen. Deshalb rechtfertigt es sich, die beiden Schlichtungsverfahren zu vereinigen und in einer gemeinsamen Empfehlung zu erledigen. 12. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 1
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
3/8 B. Materielle Erwägungen 13. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes- senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 2
Gegenstand der vorliegenden Schlichtungsverfahren ist der Zugang zu den amtlichen Dokumen- ten gemäss den in den Zugangsgesuchen formulierten Zugangsbegehren. Die EFK weist in ihren Stellungahmen an die Antragsteller darauf hin, dass sie über die materiellen Kontrollen keine Prüf- berichte verfasse. Gegenüber dem Beauftragten erklärt die EFK ergänzend, die kontrollierten po- litischen Akteurinnen und Akteure erhielten lediglich eine kurze Bestätigung, dass die Kontrolle stattgefunden habe und abgeschlossen sei. Diese von der EFK im Zusammenhang mit dem vor- liegenden Schlichtungsverfahren identifizierten und dem Beauftragten eingereichten Bestäti- gungsschreiben sind demnach Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 15. März 2024 führt die EFK aus, sie unterstehe als Teil der dezentralen Bundesverwaltung grundsätzlich dem Öffentlichkeitsgesetz. Im Rahmen der neuen Transparenzbestimmungen gemäss Art. 76b ff. BPR sei sie zusätzlich zu ihrer Funktion als oberstes Finanzaufsichtsorgan des Bundes als Kontrollstelle der Politikfinanzierung bestimmt wor- den. In dieser Funktion übe die EFK keine klassische Exekutivtätigkeit aus, sondern kontrolliere die Finanzierung der Wahl der Legislativmitglieder und von Abstimmungen sowie die Finanzierung der in der Bundesversammlung vertretenen Parteien und sei damit der "Sphäre der Legislative" zugehörig und folglich – analog den Parlamentsdiensten – dem Geltungsbereich des Öffentlich- keitsgesetzes entzogen. In Ihrer Tätigkeit als Kontrollstelle der Politikfinanzierung unterstehe sie aus diesen Gründen dem Öffentlichkeitsgesetz nicht. Andernfalls könnte auf diesem Weg die Le- gislative indirekt zumindest punktuell dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt werden.
Es ist nachfolgend vorab zu klären, ob die EFK im Rahmen ihrer Funktion als Kontrollstelle der Politikfinanzierung der Bundesverwaltung zuzurechnen ist und in den persönlichen Geltungsbe- reich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt oder nicht. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die gesamte Bundesverwaltung. Der Begriff der Bundesverwaltung im Öffentlichkeitsgesetz ist dabei identisch mit demjenigen in Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010). 3 Die Bundesverwaltung setzt sich zusammen aus der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung (vgl. Art. 6 ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV; SR 172.010.1]) , wobei die EFK der dezentralen Bundesverwaltung zuzurechnen ist (Art. 8 i.V.m. Anhang 1 RVOV). Das Öffent- lichkeitsgesetz gilt hingegen – abgesehen von der Schweizerischen Nationalbank SNB und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA – namentlich nicht für das Parlament (Art. 2 BGÖ e contrario). Die Parlamentsdienste, welche der Bundesversammlung unterstellt sind, 4 unterstehen dem Öffentlichkeitsgesetz gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz nur so weit, als sie nicht unmittelbar für die Bundesversammlung oder einzelne Organe derselben tätig sind. 5
Es gibt keine Bestimmung im Öffentlichkeitsgesetz, welche die EFK insgesamt oder für einzelne Aufgaben vom (persönlichen) Geltungsbereich des Gesetzes ausnimmt. Aufgrund ihrer Zuord- nung zur dezentralen Bundesverwaltung ist demnach davon auszugehen, dass die EFK vollum- fänglich vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst wird. Im Gegensatz zu den Par- lamentsdiensten ist die EFK zudem nicht der Bundesversammlung unterstellt, weshalb die diesbezügliche Analogie der EFK auch aus diesem Grund nicht überzeugt. Hinzu kommt, dass die Kontrolle der Politikfinanzierung in Erfüllung einer der EFK zugewiesenen gesetzlichen Auf- gabe erfolgt (Art. 76e und Art. 76g BPR i.V.m. Art. 7 VPofi); v on der EFK im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Verwaltungsaufgabe erstellte oder ihr mitgeteilte Dokumente betreffen nicht den Ratsbetrieb und werden auch nicht für das resp. im Auftrag der Bundesversammlung oder einzelner Organe derselben erstellt. Schliesslich handelt es sich bei den Offenlegungspflichten
2 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 3 BBl 2003 1985. 4 Webseite der Parlamentsdienste, abrufbar unter: www.parlament.ch > über das Parlament > Parlamentsdienste (zuletzt abgerufen am 26. Juni 2024); Art. 155 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 65 des Bundesgesetzes über die Bun- desversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10). 5 BBl 2003 1985.
4/8 nach Art. 76b ff. BPR um eine Pflicht, welche (natürliche und juristische) Personen sowie Perso- nengesellschaften unabhängig von ihrer Eigenschaft als Mitglied des Parlaments trifft. Damit knüpfen diese Offenlegungspflichten nicht an die Eigenschaft als Mitglied des Parlaments an, was nach Auffassung des Beauftragten ebenfalls dagegen spricht, die EFK für die Prüfung der Einhal- tung dieser Pflichten bezüglich der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes den Parlaments- diensten resp. deren unmittelbarer Tätigkeit für die Bundesversammlung oder gar dem Parlament gleichzustellen. 18. Zwischenfazit: Insgesamt vermag die EFK bis anhin nicht aufzuzeigen, aus welchen (rechtlichen) Gründen die EFK Bereich der Kontrolle der Transparenzvorgaben in der Politikfinanzierung nicht in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen sollte. Aufgrund der Zuweisung der EFK zur dezentralen Bundesverwaltung und der grundsätzlichen Geltung des Öffentlichkeitsgesetzes für die Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ) fällt die EFK nach Auffassung des Beauftrag- ten auch im Bereich der Kontrolle der Politikfinanzierung in den Geltungsbereich des Öffentlich- keitsgesetzes. 19. Die EFK macht in ihren Stellungnahmen gegenüber den Antragstellern wie auch gegenüber dem Beauftragten weiter geltend, dass Art. 76f BPR und Art. 14 VPofi spezialgesetzliche Bestimmun- gen i.S.v. Art. 4 Bst. b BGÖ darstellten, weswegen die Zugangsgewährung gestützt auf das Öf- fentlichkeitsgesetz ausgeschlossen sei. Art. 76f BPR definiere abschliessend, was die Kontroll- stelle nach Abschluss der Kontrolle veröffentlichen dürfe. Die Absicht des Verordnungsgebers ergebe sich eindeutig aus der Verordnung und den dazugehörigen Materialien. Dabei habe man sich für ein Konzept entschieden, welches im Rahmen der Publikation keine Hinweise auf allen- falls unkorrekt beurteilte Angaben oder Kontrollergebnisse der EFK zulasse. Insbesondere dürften die von der EFK veröffentlichten Informationen keine über die gesetzlich geforderten Meldungen hinausgehenden Angaben über die Finanzierung der politischen Akteurinnen und Akteure enthal- ten. Dokumente, die eine gemeldete Angabe belegen, dürften nicht veröffentlicht werden (z.B. Bank- oder Buchhaltungsauszüge). Die EFK könne – und von dieser Möglichkeit habe sie Ge- brauch gemacht – eine Liste der materiell geprüften Akteurinnen und Akteure veröffentlichen; da- mit habe die EFK den eng begrenzten Rahmen der zulässigen Transparenz bereits ausgeschöpft. Im Ergebnis seien mit den Bestimmungen im BPR und in der VPofi Transparenzregeln geschaffen worden, welche bewusst auf vollständige Transparenz verzichteten. Dieser klare Wille des Ge- setzgebers dürfe nicht mittels Einsichtsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz umgangen wer- den. Die Publikationsbestimmungen nach BPR und VPofi gingen deshalb dem Öffentlichkeitsge- setz als Spezialbestimmung vor. 20. Gemäss Art. 4 BGÖ sind Bestimmungen anderer Bundesgesetze vorbehalten, die bestimmte In- formationen als geheim bezeichnen (Bst. a) oder vom Öffentlichkeitsgesetz abweichende Voraus- setzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen (Bst. b). Sofern der Wortlaut der Spezialnorm nicht eindeutig ist und unterschiedliche Interpretationen möglich sind, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. 6 Der Vorbehalt spezieller Bestimmungen anderer Bundesgesetze nach Art. 4 BGÖ bezieht sich auf Gesetze im formellen Sinn gemäss Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). 7 Das Vorhandensein von Spezialbestimmungen i.S.v. Art. 4 BGÖ hat zur Folge, dass die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes für den Zugang zu diesen Informationen nicht anwendbar sind; vielmehr beurteilt sich die Zugänglichkeit der betref- fenden Informationen nach Massgabe ebendieser Spezialbestimmungen. 8
6 BGE 145 II 270 E. 4.1 m.w.H. 7 BBl 2003 1989. 8 Vgl. Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2. 9 COTTIER, Handkommentar BGÖ, Art. 4 Rz. 7. 10 BVGer, Urteil A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2.
5/8 Diese betreffen beispielsweise die Bezeichnung einer zuständigen Stelle (Art. 76g BPR) oder die Festlegung der Form der Meldung (Art. 76d BPR). Hingegen gibt es keine formell-gesetzlich ver- ankerte Delegation zur Regelung der Geheimhaltung auf Verordnungsstufe. Im Ergebnis genügen die Verordnungsbestimmungen und insbesondere Art. 14 VPofi den Anforderungen an einen Vor- behalt i.S.v. Art. 4 BGÖ nicht und sind demnach nicht als spezialgesetzliche Zugangsnormen zu qualifizieren, welche dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehen. 22. Art. 76f BPR legt fest, welche Angaben und Dokumente zu welchem Zeitpunkt zu veröffentlichen sind, und enthält damit eine gesetzliche Verpflichtung zur aktiven Information. Aus einer Aktivin- formationsbestimmung kann jedoch nicht gefolgert werden kann, jeder beantragte weitergehende Zugang könne verweigert werden. 11 Das Bundesgericht hat diese Einschätzung bestätigt. 12 Ob eine Verpflichtung zur aktiven Information im Einzelfall allenfalls erleichternde oder strengere Re- geln über den Zugang zu amtlichen Dokumenten aufstellt und damit als Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 BGÖ zu qualifizieren ist, ist analog zu den Vertraulichkeitsregelungen in anderen Bundes- gesetzen für den konkreten Fall durch Auslegung der betreffenden Normen zu ermitteln. 13 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist "[...] dabei der Sinn und Zweck der divergierenden Normen [entscheidend]: das allgemeine öffentliche Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung ist dem Schutzzweck der Spezialnorm gegenüberzustellen." 14 Infolgedessen ist unter Berücksich- tigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite 15 von Art. 76f BPR zu suchen. 23. Was die grammatikalische Auslegung anbelangt, impliziert das Verb veröffentlichen im Regelfall eine aktive Information. 16 Demgegenüber enthält der Wortlaut keine Hinweise auf eine beabsich- tigte Geheimhaltung von (bestimmten) Informationen. Aufgrund der Vorbringen der EFK rechtfer- tigt sich jedoch trotzdem, zur Klärung die weiteren Auslegungsmethoden beizuziehen. 24. In Bezug auf die historische Auslegung ist zu beachten, dass die Bestimmungen zur Transparenz bei der Politikfinanzierung am 23. Oktober 2022 17 und damit nach dem Öffentlichkeitsgesetz in Kraft getreten sind. Der Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates SPK-S vom 24. Oktober 2019 zur Parlamentarische Initiative Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung 18
enthält jedoch keine Hinweise zur Koordination mit dem Öffentlichkeitsgesetz. Das Fehlen einer Erklärung zur Koordination der beiden Gesetze muss vor dem Hintergrund des mit Erlass des Öffentlichkeitsgesetzes vollzogenen Paradigmenwechsels als Hinweis dafür interpretiert werden, dass die gesetzgebende Behörde die Geltung des Öffentlichkeitsgesetzes nicht tangieren wollte. 19
In der parlamentarischen Debatte wurde vielmehr die Ansicht vertreten, dass "[...] die zu erhe- benden Daten dem Öffentlichkeitsprinzip unterstehen müssen, ansonsten [...] das Gesetz wenig Sinn machen [würde]." 20 Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 76f BPR lässt sich folglich nicht schliessen, dass diese Bestimmung der Behörde verbieten würde, auf Anfrage hin weitergehende Informationen zu erteilen. Die historische Auslegung spricht im Ergebnis gegen die Annahme ei- nes spezialgesetzlichen Vorbehalts. 25. Mit Blick auf die Systematik ist anzumerken, dass sich die Bestimmungen zur Transparenz bei der Politikfinanzierung im 5b. Titel des BPR finden. Art. 76f BPR trägt den Titel Veröffentlichung und folgt auf die Regelungen zum Inhalt und Umfang der Offenlegungspflichten, den Fristen und Mo- dalitäten sowie den Bestimmungen zur Kontrolle. Aus der Tatsache, dass die von Amtes wegen aktiv zu publizierenden Informationen nicht sämtliche im Zusammenhang mit der Politikfinanzie- rung verfügbaren Angaben umfasst, lässt sich nicht ableiten, dass über die aktive Information hinausgehender Informationszugang ausgeschlossen sein soll. Art. 76f BPR ist die einzige Be- stimmung aus dem Themenkomplex zur Transparenz der Politikfinanzierung, welche die Informa- tion der Öffentlichkeit regelt und äussert sich nicht zur passiven Information (auf Gesuch hin). Mit
11 Urteil des BGer 1C_299/2019 vom 7. April 2020 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer A-4571/2015 vom 10. August 2016 E. 4.2. 12 Urteil des BGer 1C_562/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.2. 13 BGE 146 II 265 E. 3.2. 14 BGE 146 II 265 E. 3.1. 15 BGE 146 II 265 E. 5.1. 16 Vgl. Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 3.5.1. 17 AS 2022 466; BBl 2019 7875, 8207. 18 Bericht der Staatspolitischen der Kommission des Ständerates vom 24. Oktober 2019 zur Parlamentarische Initiative Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (19.400), BBl 2019 7875 (zit.: Bericht zu Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung). 19 BGE 146 ll 265 E. 5.2.1. 20 AB 2021 S 350, Votum Ständerat Fässler.
6/8 Blick auf die Gesetzessystematik erscheint es nicht naheliegend, dass die gesetzgebende Be- hörde im BPR ein abschliessendes und eigenständiges Informationszugangsrecht schaffen wollte. Zumindest lässt sich aus der Systematik nicht ableiten, dass Art. 76f BPR eine Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 BGÖ darstellt. 26. Im Hinblick auf Sinn und Zweck einer Bestimmung ist mit dem Bundesgericht davon auszugehen, dass "[...] mit der Schaffung des BGÖ die Öffentlichkeit der Verwaltungstätigkeit die Regel dar- stellt; spezialgesetzliche Bestimmungen sind nicht leichthin so auszulegen, dass damit der Grund- satz der Transparenz des Verwaltungshandelns ausgehöhlt wird" 21 . Betreffend die teleologische Auslegung erwägt der Beauftragte Folgendes: Die Bestimmungen zur Transparenz bei der Poli- tikfinanzierung sollen – wie der Überschrift des 5b. Titels sagt – Transparenz schaffen. Vor diesem Hintergrund ist bereits grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Bestimmungen den Infor- mationszugang einschränken wollen. Auch der Bericht Mehr Transparenz in der Politikfinanzie- rung der SPK-S enthält keine Hinweise, wonach der gesetzgeberische Wille auf eine Einschrän- kung des Öffentlichkeitsprinzips abzielt. Gleiches gilt für die Stellungnahme des Bundesrats 22 , welche keine Absicht zur Einschränkung des Öffentlichkeitsgesetzes erkennen lässt. Soweit die EFK in ihren Stellungnahmen auf die Absicht des Verordnungsgeber verweist, erklärt sie nicht, weshalb diese für die Auslegung von Art. 76f BPR massgebend sein soll. Ohnehin muss der Be- auftragte annehmen, dass selbst der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass das Öffentlichkeits- gesetz im Zusammenhang mit der behördlichen Aufgabenerfüllung betreffend die Transparenz der Politikfinanzierung anwendbar ist: der Hinweis im Erläuternden Bericht zur VPofi 23 , wonach das Öffentlichkeitsgesetz für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren nicht gilt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ), weist darauf hin, dass im Übrigen von der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes ausgegangen wird. Schliesslich ist zu bemerken, dass Art. 76f BPR keinesfalls eines Sinnes und Zwecks entleert würde (was im Übrigen auch für die Normen der VPofi gilt), wenn Art. 76f BPR nicht als spezialgesetzlicher Vorbehalt qualifiziert wird. Die Über- prüfung der Aufgabenerfüllung durch die EFK beschlägt andere Interessen als die von der EFK zur Politikfinanzierung (von Amtes wegen) zu publizierenden Angaben. Sinn und Zweck von Art. 76f BPR ist demnach die Schaffung von Transparenz bei der Politikfinanzierung durch Veröffent- lichung bestimmter Informationen und nicht die Einschränkung der Verwaltungsöffentlichkeit. 27. Zwischenfazit: Insgesamt gelangt der Beauftragte unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungs- elemente zur Auffassung, dass Art. 76f BPR ausschliesslich die aktive Information(spflicht) der EFK regelt und daher keine Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 BGÖ darstellt. Dieses Ergebnis be- deutet für den vorliegenden Fall, dass keine spezialgesetzlichen Bestimmungen i.S.v. Art. 4 BGÖ vorliegen. Folglich ist die Zugänglichkeit der vorliegend in Frage stehenden Dokumente nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu beurteilen. 28. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetz- liche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 24 Die betroffene Be- hörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über deren Inhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zustän- digen Behörde. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 25
21 BGE 146 II 265 E. 5.3 22 Parlamentarische Initiative. Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 24. Oktober 2019. Stellungnahme des Bundesrates vom 27. November 2019, BBl 2019 8207. 23 Erläuternder Bericht des Bundesamts für Justiz BJ vom 24. August 2022 zur Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung, S. 23 (abrufbar unter www.bj.admin.ch
Staat & Bürger > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Transparenz bei der Politikfinanzierung [zu- letzt abgerufen am 27. Juni 2024]). 24 BGE 142 II 340 E. 2.2. 25 Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.
7/8 den Zugang zu den Bestätigungsschreiben an die kontrollierten politischen Akteurinnen und Ak- teure zu gewähren. Dabei ist denkbar, dass die Offenlegung der Bestätigungsschreiben aufgrund der pauschal gehaltenen Beanstandungen die Betroffenen selbst bei Verletzung von Formalitäten einem Generalverdacht aussetzen und deren Privatsphäre erheblich tangieren könnte. Die EFK hat zu prüfen, ob die betroffenen Personen gemäss Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind. Von der Anhörung darf gemäss Rechtsprechung unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden: Erstens muss die vorläufige Interessenabwägung so klar zugunsten der Veröffentlichung ausfallen, dass nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, es gebe noch nicht erkannte private Interes- sen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Und zweitens muss die Durchführung des Konsultationsrechts unverhältnismässig erscheinen, namentlich weil die Anhörung mit einem übergrossen Aufwand verbunden wäre. 26
26 Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 3.4. 27 BBl 2003 2023; FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 11, Rz. 18. 28 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.4.
8/8 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 33. Die Eidgenössische Finanzkontrolle gewährt Zugang zu den Bestätigungsschreiben an die kon- trollierten politischen Akteurinnen und Akteure, da sie die Wirksamkeit von Ausnahmebestimmun- gen bis anhin nicht hinreichend begründet hat. 34. Die Antragsteller können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Eidge- nössischen Finanzkontrolle den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 35. Die Eidgenössische Finanzkontrolle erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 36. Die Eidgenössische Finanzkontrolle erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 37. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten werden die Namen der Antragsteller anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 38. Die Empfehlung wird eröffnet:
Einschreiben mit Rückschein (R) X. __ (Antragsteller)
Einschreiben mit Rückschein (R) Y. __ (Antragsteller)
Einschreiben mit Rückschein (R) Eidgenössische Finanzkontrolle EFK Monbijoustrasse 45 3003 Bern
Adrian Lobsiger Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter André Winkler Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip