Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96 www.edoeb.admin.ch
Bern, 30. Januar 2015
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragsteller)
gegen
armasuisse, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
A. Prüfung Zugang zum Vertraulichkeitsabkommen: 350 CHF
2/5
B. Prüfung Zugang zum EMPA-Bericht: 16‘150 CHF
armasuisse bat den Antragsteller um eine schriftliche Bestätigung, die Kosten für die weitere Prüfung des Zugangsgesuches zu übernehmen, andernfalls dieses gemäss Art. 16 Abs. 2 VBGÖ als zurückgezogen gelte. 3. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2014 antwortete der Antragsteller, dass er an seinem Gesuch festhalte, jedoch mit den in Aussicht gestellten Kosten von 16‘500.- Franken nicht einverstanden sei. Die Kosten der einzelnen Posten seien nicht nachvollziehbar und es sei insbesondere nicht schlüssig dargelegt worden, weshalb es überhaupt eine Übersetzung des EMPA-Berichtes brauche. Seiner Ansicht nach habe bereits die reine Höhe der Gebühr eine abschreckende Wirkung auf einen Gesuchsteller. 4. Am 16. Dezember 2014 reichte der Antragsteller beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein und ersuchte um Überprüfung der Höhe der von armasuisse in Aussicht gestellten Gebühren. 5. Der Beauftragte bestätigte dem Antragsteller am 17. Dezember 2014 den Eingang seines Schlichtungsantrages und forderte gleichentags von armasuisse die Einreichung einer Stellungnahme sowie aller relevanten Dokumente. 6. Am 12. Januar 2015 reichte armasuisse die verlangten Unterlagen, namentlich die Vertraulichkeitsabkommen und den EMPA-Bericht, ein. Für die Erläuterungen zum Kostenvoranschlag verwies armasuisse vollumfänglich auf die Kostenaufstellung in ihrem Schreiben an den Antragsteller vom 6. Dezember 2014 (vgl. Ziff. 2). 7. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und von armasuisse wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: 8. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder
3/5
gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 1
Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag einreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgibt.
Das Öffentlichkeitsgesetz und die Öffentlichkeitsverordnung enthalten keine Bestimmungen über Streitigkeiten bezüglich Gebühren im Stadium der Gesuchsbeurteilung (d.h. in Zusammenhang mit der Information über die voraussichtlichen Gebührenhöhe gemäss Art. 16 Abs. 2 VBGÖ). In diesem Verfahrensstadium kann grundsätzlich kein Schlichtungsantrag eingereicht werden, weil die Behörde das Zugangsgesuch noch nicht materiell beurteilt hat. Ausnahmsweise ist ein Schlichtungsantrag zu diesem Zeitpunkt aber zulässig, nämlich wenn der angekündigte Gebührenbetrag derart exzessiv ist, dass er eine abschreckende Wirkung auf die Aufrechterhaltung des Gesuchs hat und somit einer materiellen Zugangsbeschränkung bzw. -verweigerung gleichkommt. 2
Der Antragsteller reichte bei armasuisse ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ ein. Daraufhin informierte ihn armasuisse gemäss Art. 16 Abs. 2 VBGÖ über die zu erwartende Höhe der Gebühren. Der Antragsteller hielt an seinem Zugangsgesuch fest und kündigte gleichzeitig die Einreichung eines Schlichtungsantrags an.
Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 BGÖ).
Der Beauftragte prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Da der Antragsteller seinen Schlichtungsantrag vor der materiellen Stellungnahme von armasuisse gemäss Art. 12 BGÖ eingereicht hat und die ihm gemäss Art. 16 Abs. 2 VBGÖ mitgeteilten voraussichtlichen Gebühren beanstandet, muss der Beauftragte prüfen, ob der Kostenvoranschlag allenfalls einer materiellen Zugangsverweigerung gleichkommt, folglich, ob der Antragsteller zur Einreichung eines Schlichtungsantrages berechtigt ist.
armasuisse hat für die Bearbeitung und Prüfung des Zugangsgesuchs Gebühren von insgesamt 16‘500.- Franken veranschlagt (vgl. Ziff. 2). Dieser Betrag hat bereits aufgrund seiner effektiven Höhe eine abschreckende Wirkung und somit Einfluss auf die Aufrechterhaltung des Zugangsgesuchs, weshalb auf den Schlichtungsantrag eingetreten wird. Der Beauftragte äussert sich nachfolgend jedoch nur zur Angemessenheit der Gebühren und nicht zu allfälligen Fragen der Zugänglichkeit, da noch keine abschliessende Stellungnahme der Behörde nach Art. 12 Abs. 4 BGÖ vorliegt.
Die Erhebung von Gebühren wird in Art. 17 BGÖ, Art. 14 ff. VBGÖ sowie in der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV, SR 172.041.1) geregelt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGÖ wird für den Zugang zu amtlichen Dokumenten in der Regel eine Gebühr erhoben. Dabei verfügen die Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum. In der Praxis zeigt sich ein Spannungsverhältnis zwischen dem Zugang zu amtlichen Dokumenten und der Gebührenerhebung. Letztlich darf die Gebührenerhebung kein Hindernis für die Umsetzung des
1 CHRISTINE GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, RZ 8. 2 Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 8.2.7; AMMANN/LANG, in: Passadelis, Rosenthal, Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Basel 2015, Rz 25.135; EDÖB Empfehlung vom 4. Dezember 2012: EFK / Bericht Elektronische Kriegsführung, Ziff. II. 10 ff.
4/5
Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung sein und so dem Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes widersprechen. Somit sind die Gebühren so zu bemessen, dass jedermann das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten noch wirksam in Anspruch nehmen kann. 3
3 EDÖB Empfehlung vom 11. November 2014: ENSI / Protokoll und Beilagen, Ziff. II. 23. (mit weiteren Hinweisen).
5/5
Jean-Philippe Walter