Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 3. Juli 2025
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X. __, vertreten durch A. __ (Antragstellerin) und AXA Versicherungen AG I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
2/5 2. Am 1. April 2025 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da- tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Sie machte namentlich geltend, die AXA habe das Zugangsgesuch bis anhin nicht beurteilt. 3. Gleichentags bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlich- tungsantrags und forderte die AXA dazu auf, eine Kopie des Zugangsgesuchs, die Stellung- nahme(n) der AXA, allfällige weitere Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Zugangsgesuch sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 4. Am 11. April 2025 reichte die AXA Kopien der UVG-Aktenbeurteilung von Dr. Y. __ vom 22. Ja- nuar 2025, der Verfügung der AXA vom 23. Januar 2025 sowie der Einsprache der Antragstellerin vom 19. Februar 2025 – allesamt zum UVG 1 -Verfahren Ref. UVG 13.631.677/1912 betreffend die Antragstellerin gehörend – ein. Die AXA erklärte, das von der Antragstellerin bezeichnete Zu- gangsgesuch sei Teil der Rechtsbegehren der UVG-Einsprache vom 19. Februar 2025 im Sinne von Art. 52 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da es sich dabei um einen Verfahrensantrag im Rahmen des pendenten Ein- spracheverfahrens handle und kein Anspruch auf einen separaten Entscheid bestehe, habe die AXA bis anhin noch nicht Stellung genommen. 5. Am 24. April 2025 informierte der Beauftragte die AXA und die Antragstellerin darüber, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführen werde 2 und sie die Gelegenheit erhielten, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeits- prinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]). 6. Mit E-Mail vom 29. April 2025 teilte die Antragstellerin dem Beauftragten mit, sie verzichte vorerst auf weitere Ausführungen und Anträge. 7. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 reichte die AXA eine Stellungnahme ein und wiederholte im We- sentlichen die bisherigen Vorbringen (siehe Ziffer 4). Ergänzend fügte sie hinzu, dass die Frage der Zugänglichkeit der verlangten Dokumente Gegenstand des bereits hängigen UVG-Ein- spracheverfahrens bei der AXA sei und aufgrund dessen nicht gleichzeitig auch in einem Schlich- tungsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz behandelt werden könne. 8. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und der AXA sowie auf die eingereichten Un- terlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 9. Die AXA macht in ihren Stellungnahmen vom 11. April 2025 und 8. Mai 2025 an den Beauftragten geltend, dass es sich bei der Eingabe der Antragstellerin vom 19. Februar 2025 nicht um ein Zugangsgesuch im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes, sondern um eine UVG-Einsprache im Sinne von Art. 52 ff. ATSG handle. Darin werde in Ziffer 4 der Rechtsbegehren der entsprechende Antrag auf Herausgabe der bezeichneten Dokumente (siehe Ziffer 1) gestellt. Die AXA erwägt weiter: "Zu diesem Antrag hat die AXA bisher noch nicht Stellung genommen, da dieser Antrag als Verfahrensantrag im Rahmen des pendenten Einspracheverfahrens nach Art. 52 ff. ATSG zu qualifizieren ist und in diesem Verfahren kein Anspruch auf eine separate Antwort oder einen separaten Entscheid besteht." Zudem argumentiert die AXA, die Frage, die Gegenstand des Schlichtungsantrags vom 1. April 2025 bilde, sei bereits als Verfahrensantrag im Rahmen des UVG-Einspracheverfahrens bei der AXA pendent, weshalb diese nicht gleichzeitig in einem Schlichtungsverfahren behandelt werden könne.
1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). 2 Gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz obliegt die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorge- hen wählen, das dem einzelnen Fall am besten angemessen ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffent- lichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024).
3/5 10. Die AXA hat infolge ihrer Weigerung, das Zugangsgesuch zu bearbeiten (s. Ziffer 9), die Antrag- stellerin nicht fristgerecht über eine Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs informiert, was an sich bereits ein Schlichtungsgrund ist (Art. 13 Abs. 1 Bst. b BGÖ). 11. Daher ist die Antragstellerin berechtigt, einen Schlichtungsantrag zu stellen. Der Schlichtungsan- trag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 3
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 4
3 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 4 GUY-ECABERT, in: Handkommentar BGÖ, Art. 13, Rz 8. 5 Vgl. BGE 133 II 209 E. 2.1; BVGE 2011/52 E. 3, BVGE 2011/53 E. 6. 6 Bundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, Seite 9.
4/5 so rasch als möglich zum Gesuch Stellung, in jedem Fall aber innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs (Art. 12 Abs. 1 BGÖ). Wird einem Zugangsgesuch nicht vollumfänglich stattgegeben, so muss die Behörde ihre Stellungnahme summarisch begründen (Art. 12 Abs. 4 BGÖ). Aus wel- chen Gründen resp. aufgrund welcher gesetzlicher Grundlagen die Verfahrensbestimmungen des ATSG bei der Bearbeitung von Zugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz anwendbar sein sollen, wird von der AXA nicht dargetan und ist für den Beauftragten auch nicht ersichtlich. Im Ergebnis kann sich die AXA für die Weigerung, das Zugangsgesuch zu bearbeiten und das Verfahren mit einer Stellungnahme nach Art. 12 Abs. 4 BGÖ abzuschliessen, nicht auf die Best- immungen des ATSG berufen. 17. Die Argumentation der AXA (vgl. Ziffer 16) vermag zum einen auch darum nicht zu überzeugen, weil sie nur genau dieser konkreten, nicht jedoch anderen gesuchstellenden Personen entgegen- halten werden kann. Sie verknüpft das Recht, ein Zugangsgesuch einzureichen, vorliegend indi- rekt mit der Voraussetzung, nicht Partei eines hängigen (UVG-Einsprache-)Verfahrens mit der AXA zu sein. Das Öffentlichkeitsgesetz macht den grundsätzlichen Anspruch auf Dokumentenzu- gang aber gerade nicht von bestimmten Voraussetzungen bezüglich der Aktivlegitimation abhän- gig. 7 Vielmehr ist nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ das Zugangsrecht als Grundrecht – als subjektives Recht – gestaltet, das ohne Einschränkung jeder Person zusteht. 8
7 BBl 2003 2002. 8 MAHON/GONIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 6, Rz. 20. 9 Vgl. dazu Urteil des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.4.6. 10 HÄNER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 10, Rz. 26 ff.
5/5 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 20. Die AXA Versicherungen AG bearbeitet das Zugangsgesuch vom 19. Februar 2025 nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes. 21. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der AXA Ver- sicherungen AG den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 22. Die AXA Versicherungen AG erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einver- standen ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 23. Die AXA Versicherungen AG erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Emp- fehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 24. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 25. Die Empfehlung wird eröffnet:
Einschreiben mit Rückschein (R) X. __, vertreten durch A. __ (Antragstellerin)
Einschreiben mit Rückschein (R) AXA Versicherungen AG AXA-Rechtsdienst Unfall und Krankentaggeld Pionierstrasse 3 8400 Winterthur
Astrid Schwegler Stv. Leiterin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip André Winkler Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip