Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
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Bern, 2.10.2012
Empfehlung
gemäss Art. 14 des
Bundesgesetzes über das
Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X
(Antragsteller)
gegen
Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
- Der Antragsteller (Privatperson) hat am 12. August 2011 beim Eidgenössischen
Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) Zugang zu amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit
der „Sicherheitstechnische[n] Stellungnahme zur periodischen Sicherheitsüberprüfung des
Kernkraftwerks Mühleberg“ verlangt. Im Einzelnen ersuchte er um Einsicht in folgende drei
Dokumente:
„1. Brandausbreitungsrechnungen inkl. Beilagen: [HSK 11/1100] Seite 8-16: ‚Das KKM
[1]
reichte auf Forderung der HSK
[2]
nachträglich Brandausbreitungsrechnungen für einige
wichtige Anlagebereiche im Reaktorgebäude, im Betriebsgebäude und im Maschinenhaus ein
[....]‘ [Dokument 1]“
2. Dokumente inkl. Beilagen, welche der Bewilligungsinhaber zur Erfüllung ihrer
Nachforderung PSÜ-8.3-1f (interner Brand) einreichte. Inkl. MUSA-Zahlen zu einzelnen
Räumen. [Dokument 2]
3. Dokumente inkl. Beilagen, welche der Bewilligungsinhaber zur Erfüllung ihrer
Nachforderung PSÜ-8.3-1g (interne Überflutung) einreichte. Inkl. MUSA-Zahlen zu einzelnen
Räumen und Flutquellen. [Dokument 3]“
1
Kernkraftwerk Mühleberg.
2
Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen – Ehemalige atomrechtliche Aufsichtsbehörde der Schweiz, heute
Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI).
2/6
- Mit Schreiben vom 26. August 2011 teilte das ENSI dem Antragsteller mit, dass ihm der Zugang
zu den betroffenen Dokumenten verweigert werde, da diese „sicherungsrelevante
Informationen“ enthielten. Dabei stützte sich das ENSI auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ,
SR 152.3), wonach der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder
verweigert wird, wenn durch seine Gewährung die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
gefährdet werden kann.
- Am 2. September 2011 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim
Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.
- Mit Schreiben vom 5. September 2011 bestätigte der Beauftragte dem Antragsteller den
Eingang des Schlichtungsantrages.
- Ebenfalls am 5. September 2011 wurde das ENSI aufgefordert, dem Beauftragten innerhalb
von 10 Tagen eine Stellungnahme sowie alle relevanten Unterlagen einzureichen.
- Mit E-Mail vom 15. September 2011 übermittelte das ENSI dem Beauftragten eine
Stellungnahme in Bezug auf die Verweigerung des Zugangs zu den drei betroffenen
Dokumenten. Es führte erneut aus, dass die Dokumente „sicherungsrelevante Informationen“
enthielten, weshalb der Zugang gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ zu verweigern sei.
Darüber hinaus, so das ENSI, seien die Dokumente 2 und 3 Teil eines noch hängigen
Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht und somit gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ
vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen. Dass die
erwähnten Dokumente tatsächlich Teil der erwähnten Verfahrensakten sind, geht aus dem
eigens durch das ENSI zuhanden des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Aktenverzeichnis
hervor, welches dem Beauftragten vorliegt. Das ENSI hielt fest, dass erst nach Abschluss des
Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit bestehe, einzelne Abschnitte
gemäss dem Aktenverzeichnis zugänglich zu machen. Bezüglich des Dokuments 1 ersuchte
das ENSI den Beauftragten aufgrund der noch ausstehenden „seitenweisen Klassifizierung des
Dokuments“ und des „hierfür erforderlichen Aufwands“ um eine Fristerstreckung bis zum 30.
Oktober 2011.
- In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. September 2011 teilte das ENSI dem
Beauftragten mit, eine genauere Prüfung des Dokuments 1 habe ergeben, dass dieses vom 14.
Juni 2006 datiert sei und somit aus der Zeit vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes am 01.
Juli 2006 stamme. Gestützt auf Art. 23 BGÖ falle folglich auch dieses Dokument nicht in den
Anwendungsbereich des Gesetzes. Da die Dokumente 2 und 3 ebenfalls vom
Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgeschlossen seien, müsse dem
Gesuchsteller der Zugang zu den verlangten Dokumenten vollständig verweigert werden.
- Im September 2012 nahm der Beauftragte sowohl mit dem Gesuchsteller als auch mit dem
ENSI Kontakt auf und stellte dabei fest, dass der Dialog zwischen dem Antragsteller und dem
ENSI zwischenzeitlich weiter aufrechterhalten worden war. Weiter stellte er fest, dass aus
verschiedenen öffentlich zugänglichen Internetseiten, welche teils vom Antragsteller, teils vom
ENSI betrieben werden, hervorgeht, dass zwischen den Beteiligten persönliche Gespräche
stattgefunden haben, in welchen der Antragsteller die Möglichkeit hatte, seine Fragen, Anliegen
und Kritikpunkte zum Thema Sicherheit des KKW Mühleberg einzubringen.
3/6
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
9. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten
einreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt
oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine
Stellungnahme abgibt.
10. Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur aufgrund eines schriftlichen
Schlichtungsantrags tätig.
3
Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person,
die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für
den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorgehen,
dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert
20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden.
11. Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim ENSI eingereicht und eine
ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren ist
er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde
formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der
Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.
12. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im
Detail obliegt alleine dem Beauftragten.
4
- Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche
Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der
Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Materielle Erwägungen
- Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der
Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die
Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im
Schlichtungsverfahren einerseits, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den
Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen
Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9
BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das
Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen
Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von
der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und
angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des
Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine
entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).
5
3
BBl 2003 2023.
4
BBl 2003 2024.
R=
Christine Guy-Ecabert, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, RZ 8.
4/6
- Das Öffentlichkeitsgesetz findet nur auf amtliche Dokumente Anwendung, die nach seinem
Inkrafttreten, d.h. nach dem 1. Juli 2006, von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden
(Art. 23 BGÖ). Wie unter Ziffer 7 erwähnt, teilte das ENSI dem Beauftragten mit Schreiben vom
- September 2011 mit, das Dokument 1 sei vom 14. Juni 2006 datiert und falle somit nicht in
den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Das ENSI ist in vorliegendem Fall nicht
Erstellerin, sondern Hauptadressatin des Dokuments 1. Daher muss für die Frage, ob das
Öffentlichkeitsgesetz für dieses Dokument zur Anwendung kommt, auf das Datum des
Dokumenteneingangs beim ENSI abgestellt werden. Massgebend ist also der Empfangs- und
nicht der Erstellungstermin des Dokuments 1. Aufgrund dessen verlangte der Beauftragte mit
E-Mail vom 21. September 2012 eine Eingangsbestätigung des ENSI. Mit E-Mail vom 25.
September 2012 bestätigte das ENSI dem Beauftragten mittels Kopie des Deckblatts des
umfangreichen Dokuments 1 und des Begleitbriefes mit Eingangsstempel den Eingang der
Unterlagen am 30. Juni 2006, also einen Tag vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes. Das
ENSI ist gemäss Art. 23 BGÖ nicht verpflichtet, amtliche Dokumente herauszugeben, welche
ihm vor dem 01. Juli 2006 zugegangen sind. Selbstverständlich steht es einer Behörde jedoch
frei, über amtliche Dokumente bzw. deren Inhalte von sich aus zu informieren, selbst wenn
diese vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes erstellt oder empfangen wurden. Ein Verbot
des Zugangs zu amtlichen Dokumenten aus der Zeit vor Inkrafttreten ist im
Öffentlichkeitsgesetz nicht vorgesehen. Entscheidend ist aber nur, dass das
Öffentlichkeitsgesetz keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten verschafft, welche vor dem
- Juli 2006 erstellt oder empfangen wurden.
- Ein Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes
erstellt wurden, käme allerdings dann in Betracht, wenn diese nachträglich geändert oder
aktualisiert wurden
6
. Durch eine solche Handlung entsteht jedes Mal ein neues amtliches
Dokument, welches dem Öffentlichkeitsgesetz grundsätzlich unterliegt. Da das Dokument 1
gemäss oben erwähnter Bestätigung des ENSI vom 25. September 2012 am 30. Juni 2006
eingegangen ist, muss davon ausgegangen werden, dass eine Änderung bzw. Aktualisierung
nicht erfolgte, zumal eine solche nicht durch das ENSI selbst vorgenommen worden wäre, da
dieses nur Hauptadressatin und nicht Erstellerin des Dokuments 1 war.
- Der Beauftragte stellt daher fest, dass die Verweigerung des Zugangs zum Dokument 1 zu
Recht erfolgt ist, da es vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes am 01. Juli 2006 vom ENSI
empfangen wurde und somit nicht in den zeitlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes
fällt. Die Verweigerung des Zugangs ist daher rechtmässig erfolgt.
- Für die Dokumente 2 und 3 bleibt zu prüfen, ob diese – entsprechend der Stellungnahme des
ENSI – allenfalls auch nicht in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen. Für
den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Verfahren der Staats- und
Verwaltungsrechtspflege findet das Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5
keine Anwendung. Der Zugang zu Dokumenten, welche Teil von Verfahrensakten sind, wird
durch die entsprechenden Verfahrensgesetze geregelt
7
, vorliegend insbesondere durch das
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
- Die Botschaft des Bundesrates zum Öffentlichkeitsgesetz geht davon aus, dass die
Ausnahmebestimmung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ sowohl auf hängige, als auch auf
6
Handkommentar BGÖ, Art. 23 Rz. 11 f.; Entscheid BVGer A-7369/2006 vom 24.Juli 2007 ; Bundesamt für Justiz und Eidg.
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig
gestellte Fragen, 5. Juli 2012, Ziff. 2.2.4.
7
BBl 2003 1989.
5/6
abgeschlossene Verfahren Anwendung findet.
8
In der Lehre finden sich allerdings Stimmen,
welche diese Auffassung mit guten Gründen relativieren
9
.
Dokumente eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens (Verfahren auf Erlass einer
Verfügung) sind dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt und somit grundsätzlich zugänglich
10
, es
sei denn, im konkreten Fall liege ein Ausnahmetatbestand nach den Artikeln 7 oder 8 BGÖ vor,
oder es handle sich um ein Akteneinsichtsbegehren einer Verfahrenspartei (Art. 3 Abs. 1 Bst. b
BGÖ). Wird eine erstinstanzliche Verfügung angefochten, so gelten alle Unterlagen, welche der
Beschwerdeinstanz übermittelt werden, als Verfahrensakten und sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst.
a Ziff. 5 BGÖ nicht zugänglich. Sobald das Verfahren abgeschlossen ist und das Dossier wieder
an die erstinstanzliche Behörde zurück geht, lebt das Öffentlichkeitsgesetz für bestimmte
Dokumente wieder auf. Dokumente, welche bereits vor der Eröffnung des Verfahrens
bestanden haben, während des Verfahrens jedoch Teil der Verfahrensakten waren, fallen nach
Abschluss wieder unter das Öffentlichkeitsgesetz und sind unter Vorbehalt allfälliger
Ausnahmebestimmungen zugänglich. Dokumente hingegen, welche während und explizit für
das Verfahren erstellt wurden (wie z.B. Schriftenwechsel), fallen auch nach Abschluss nicht in
den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes.
20. Entgegen der Aussage der Botschaft des Bundesrates findet Art. 3 BGÖ nach Ansicht des
Beauftragten nur Anwendung auf die in dessen Abs. 1 bezeichneten hängigen Verfahren.
11
Eine generelle Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes für Dokumente betreffend
abgeschlossene Verfahren wird weder in der Botschaft des Bundesrates begründet, noch
scheint eine solche Einschränkung ohne Weiteres mit dem Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes
vereinbar zu sein. Der Hauptzweck des Öffentlichkeitsgesetzes ist gerade die Förderung von
Transparenz über Verwaltungshandeln, wodurch einerseits eine Verbesserung der
Beziehungen zwischen Staat und Bürgerschaft und andererseits eine Stärkung der
demokratischen Kontrollrechte von jedermann erzielt werden sollen.
12
Nach Ansicht des
Beauftragten gibt es keinen überzeugenden Grund, nach Abschluss eines Verfahrens amtliche
Dokumente, welche Teil von Verfahrensakten waren und bereits vor dessen Eröffnung
bestanden, weiterhin vom Recht auf Zugang auszunehmen. Diese Dokumente waren vor
Verfahrenseröffnung bereits zugänglich und sollen dies auch nach Abschluss wieder sein. Wäre
dem nicht so, würde beispielsweise eine aus rein taktischen Überlegungen erfolgende
Verfahrenseröffnung dazu führen, dass das Öffentlichkeitsprinzip für die betreffenden
Dokumente völlig unterlaufen werden könnte, unabhängig davon, ob das Verfahren später
abgeschrieben, mittels Vergleich abgeschlossen oder entschieden wird.
21. Im vorliegenden Fall ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar in
der Zwischenzeit abgeschlossen, allerdings wurde der Entscheid an das Bundesgericht
weitergezogen, wo das Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt noch hängig ist. Mit Schreiben vom
24. September 2012 erhielt der Beauftragte eine Bestätigung durch die Kanzlei der Abteilung I
des Bundesverwaltungsgerichts, dass die betreffenden Dokumente gemäss Aktenverzeichnis
des ENSI zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2010 im Mai 2012
allesamt an das Bundesgericht weitergegeben wurden. Somit bilden die Dokumente 2 und 3
zweifelsfrei Teil von Verfahrensakten eines hängigen Verwaltungsrechtspflegeverfahrens. Sie
fallen demnach gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ nicht in den sachlichen Geltungsbereich
des BGÖ.
8
BBl 2003 1989.
9
Handkommentar BGÖ, Art. 3 Rz. 12.
10
BBl 2003 1989.
11
Gl.M. SCHWEIZER/WIDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 3 Rz. 12
12
BBl 2003 1976.
6/6
- Der Beauftragte stellt daher fest, dass die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten 2
und 3 zu Recht erfolgt ist, da sie Teil von Verfahrensakten eines hängigen
Verwaltungsrechtspflegeverfahrens sind. Sie fallen daher nicht in den sachlichen
Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes, wodurch ein Anspruch auf Zugang entfällt.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte:
- Das ENSI hält an der Verweigerung des Zugangs zum Dokument 1 fest.
- Das ENSI hält an der Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten 2 und 3 fest.
- Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim ENSI den
Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht
einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
- Gegen die Verfügung kann der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
führen (Art. 16 BGÖ).
- Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs.
3 VBGÖ).
- Die Empfehlung wird eröffnet:
Hanspeter Thür