Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 27. Mai 2015
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren
X (Antragsteller)
und
Wettbewerbskommission WEKO
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
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Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 10. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die
1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 2024.
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Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 2
Falls die Formulierung eines Zugangsgesuchs, wie vorliegend, einen gewissen Interpretationsspielraum lässt, empfiehlt sich im Rahmen der Unterstützungspflicht der Behörde eine Klärung des Gegenstands des Zugangsgesuchs, damit das Verfahren auf Zugang zu amtlichen Dokumenten für alle Beteiligten möglichst ressourcenschonend und informell ist. 5 Die Behörde kann dem Antragsteller in einem solchen Fall beispielsweise eine Liste mit den vorhandenen Dokumenten zukommen lassen, damit dieser sein Zugangsgesuch konkretisieren kann. 6
2 CHRISTINE GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 3 ISABELLE HÄNER, Handkommentar BGÖ, Art. 10, Rz 32. 4 Bundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, S. 9. 5 Vgl. Empfehlung EDÖB vom 10. Februar 2014: BLW / Bericht Selbsthilfemassnahmen der Branchenorganisation Milch, Ziff. II. B. 25. 6 ISABELLE HÄNER, a.a.O., Art. 10, Rz 34.
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im Hinblick auf das Schreiben vom 26. April 2012 an den Antragsteller begleitet habe. Da zudem die darin enthaltene Sammlung von Argumenten nicht zu Ende geführt worden sei, handle es sich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ nicht um ein amtliches Dokument. Folglich gelange das Öffentlichkeitsgesetz nicht zur Anwendung. 14. Zunächst ist zu prüfen, ob das Memorandum ein nicht fertig gestelltes Dokument gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ darstellt. Nach Art. 1 Abs. 2 VBGÖ gilt ein Dokument als fertig gestellt, wenn es von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist (Bst. a) oder von der erstellenden Person dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage (Bst. b). Wesentliches Kriterium ist demnach, ob ein Dokument in seiner Endfassung vorliegt, d.h. definitiven Charakter aufweist. 7
Den Ausführungen der WEKO ist zu entnehmen, dass das Memorandum der Vorbereitung eines anderen Dokumentes diente. Auch vorbereitende Dokumente sind fertig gestellt, nämlich wenn sie definitiven Charakter haben. 8 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Memorandum nicht in seiner Endfassung vorliegt. Selbst wenn – wie von der WEKO vorgebracht – die Sammlung der Argumente nicht zu Ende geführt worden ist, ändert dies nichts an seinem definitiven Charakter. Entscheidend für die Qualifikation als fertig gestelltes Dokument ist nicht seine inhaltliche Vollständigkeit, sondern ob es sich um ein in sich selber abgeschlossenes und nicht mehr in Bearbeitung stehendes Dokument handelt. 9 Vorliegend wurde auch das auf dem Memorandum basierende Schreiben längst erstellt und dem Empfänger zugestellt. Folglich sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb das Memorandum zum jetzigen Zeitpunkt noch einer weiteren Bearbeitung bedürfte.
Demzufolge handelt es sich beim Memorandum um ein fertig gestelltes Dokument im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VBGÖ.
Die WEKO machte gegenüber dem Antragsteller weiter geltend, beim Memorandum handle es sich um ein zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ, ohne jedoch die Gründe dafür darzulegen. Auch gegenüber dem Beauftragten ging die WEKO nicht näher auf diese Ausnahme vom Begriff des amtlichen Dokuments ein.
Als zum persönlichen Gebrauch bestimmt gilt gemäss Art. 1 Abs. 3 VBGÖ jede Information, die dienstlichen Zwecken dient, deren Benutzung aber ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie Notizen oder Arbeitskopien von Dokumenten. Darunter fallen auch Dokumente, die als Arbeitsgrundlage oder Arbeitshilfsmittel dienen (z.B. Dispositionen, handschriftliche Notizen, Arbeitskopien von Dokumenten, Korrekturvorschläge, Gedankenstützen oder Begleitnotizen) und innerhalb eines Teams oder zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten ausgetauscht werden. 10
Mangels detaillierter Informationen der WEKO ist für den Beauftragten nicht ersichtlich, welche Bedeutung dem Memorandum im Prozess dieser Marktbeobachtung effektiv zukam. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um mehr als nur eine Gedankenstütze bzw. ein blosses Arbeitshilfsmittel gehandelt hat. Vielmehr enthält das Memorandum eine systematische Auflistung der im Laufe der Diskussionen zusammengetragenen Argumente auf dessen Grundlage die WEKO in einem nächsten Schritt ein Schreiben verfasst hat. Das Memorandum erweckt daher den Eindruck eines gedanklich weiterentwickelten, inhaltlich ausgereiften
7 Empfehlung EDÖB vom 10. November 2014: EDA / Korrespondenz, Ziff. II. B. 31; ROBERT BÜHLER, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 24. 8 KURT NUSPLIGER, Handkommentar BGÖ, Art. 5, Rz 36; BVGE 2011/52 E. 5.1.1. 9 Vgl. BVGE 2011/52 E. 5.1.2. 10 Bundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, S. 3.
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Dokuments, was gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Annahme eines blossen „Arbeitshilfsmittels“ spricht. 11 Daher kann vorliegend auch offen bleiben, ob das Kriterium des „eng begrenzten Personenkreises“ erfüllt ist. Somit stellt das Memorandum kein zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument dar (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 3 VBGÖ). 20. Im Ergebnis handelt es sich beim Memorandum um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ, welches grundsätzlich zugänglich ist. 21. Dem Zugang zu einem amtlichen Dokument kann jedoch eine Ausnahmebestimmung nach Art. 7 oder ein besonderer Fall nach Art. 8 BGÖ entgegenstehen. Eine solche Ausnahme vom Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten wurde von der WEKO jedoch nicht geltend gemacht und ist für den Beauftragten auch nicht erkennbar. 22. Demzufolge kommt der Beauftragte zum Schluss, dass der Zugang zum Memorandum zu gewähren ist. 23. Die WEKO hat dem Beauftragten im Weiteren die Korrespondenz zwischen ihr und dem in die Marktbeobachtung involvierten Berufsverband zukommen lassen. Diese umfasst vier Briefe sowie eine Telefonnotiz. Die WEKO hat sich zur Zugänglichkeit dieser fünf Dokumente nicht geäussert, da diese ihrer Auffassung nach nicht vom Zugangsgesuch des Antragstellers umfasst ist. Folglich ist das Zugangsgesuchsverfahren in Bezug auf diese Dokumente noch nicht abgeschlossen. Daher empfiehlt der Beauftragte der WEKO das Verfahren auf Zugang zu diesen Dokumenten gemäss den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes durchzuführen und insbesondere den Berufsverband nach Art. 11 BGÖ anzuhören. Soweit die in den Dokumenten enthaltenen Informationen nicht ohnehin bereits öffentlich zugänglich sind (bspw. Prüfungsreglemente), sind für den Beauftragten nach einer ersten summarischen Prüfung keine schützenwerten Inhalte im Sinne der Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes erkennbar. 24. Dasselbe Vorgehen empfiehlt der Beauftragte bezüglich allenfalls weiterer in dieser Angelegenheit vorhandener Dokumente. Soweit der Antragsteller mit seinem Gesuch ebenfalls Zugang zu der Korrespondenz zwischen der WEKO und ihm selbst und damit zu seinen eigenen Personendaten verlangt (vgl. Ziff. 3), gilt es Art. 3 Abs. 2 BGÖ zu beachten, wonach sich der Zugang in einem solchen Fall nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), insbesondere nach Art. 8 DSG, richtet. 12
11 BVGE 2011/52 E. 5.2.2. 12 AMMANN/LANG, in: Passadelis, Rosenthal/Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, Basel 2015, Rz 25.51 ff.
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vorhandenen Dokumenten, insbesondere der Korrespondenz mit dem Berufsverband, gemäss den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und hört gegebenenfalls betroffene Drittpersonen an. 28. Die Wettbewerbskommission beachtet bei der Behandlung des Gesuchs um Zugang zu der Korrespondenz mit dem Antragsteller die Vorgaben von Art. 3 Abs. 2 BGÖ. 29. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Wettbewerbskommission den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 30. Die Wettbewerbskommission erlässt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 31. Die Wettbewerbskommission erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 32. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 33. Die Empfehlung wird eröffnet:
X
Wettbewerbskommission Monbijoustrasse 43 3003 Bern
Jean-Philippe Walter