Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 27. Januar 2017
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X (Antragsteller)
und
Eidgenössische Finanzkontrolle EFK
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
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Prüfung selber sowie des Prüfberichts zugesichert. Aufgrund der anlässlich der Prüfung eingesehenen vertraulichen oder geheimen Daten und Unterlagen enthalte der Bericht zahlreiche sensible Informationen, die Rückschlüsse auf interne Abläufe und Prozesse bei fedpol zulassen könnten. Eine Zugangsgewährung würde demnach die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen von fedol, wie Ermittlungen und Überwachungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ), sowie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) beeinträchtigen. In diesem Sinne sei der betreffende Prüfbericht auch nicht wie sonst üblich auf der Homepage der EFK publiziert worden. Den Unterlagen beigelegt war u.a. eine im Rahmen der Prüfung des Zugangsgesuchs an die EFK gerichtete E-Mail von fedpol, in welcher sich dieses für eine Schwärzung der schützenswerten Passagen im Prüfbericht aussprach. 6. Auf Nachfrage des Beauftragten, weshalb der Zugang integral verweigert würde, obschon fedpol lediglich Passagen des Prüfberichts zur Schwärzung vorschlug, erklärte die EFK mit Schreiben vom 21. Juni 2016, dass fedpol sich nach einer erneuten und vertieften Analyse des Berichts nicht mehr auf die Schwärzung gewisser Passagen beschränke, sondern vielmehr die komplette Zugangsverweigerung fordere. Zur Begründung verwies die EFK auf eine beigelegte ausführliche Stellungnahme von fedpol vom 15. Juni 2016. 7. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers, der EFK und fedpol sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 8. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der EFK ein. Diese verweigerte den Zugang zum verlangten Dokument. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 9. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 1
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 10. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 2
1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 2024. 2 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
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Rücksprache mit fedpol vollständig. In der Stellungnahme von fedpol wird dies insbesondere damit begründet, dass es bei den im Bericht enthaltenen Informationen um polizeitaktische, operative Einsatzmittel und –methoden gehe, welche per se geheimhaltungsbedürftig seien. Die Kenntnisnahme des Berichts durch Unberechtigte könne den Landesinteressen Schaden zufügen. Insbesondere könnte die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ beeinträchtigt werden. Kriminelle würden ihr Verhalten anpassen und so konkrete Massnahmen der beiden Bereiche Observation und Spezialeinsätze vereiteln, wenn der Zugang zum verlangten Prüfbericht gewährt würde. Da der Prüfbericht auch Auskunft über interne Abläufe, die Auftragssteuerung, die Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Einsatz von Ressourcen in den Bereichen Observation und Spezialeinsätze gebe, könnte dessen Offenlegung es überdies ermöglichen, konkrete Inhalte von Aktivitäten sowie Stärken und Schwächen der beiden Bereiche ausfindig zu machen, so dass auch die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden könne (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ). 12. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde. Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz kann diese Ausnahmebestimmung angerufen werden, wenn durch die Zugänglichmachung der verlangten Informationen, die eine Massnahme vorbereiten, die betreffende Massnahme ihr Ziel nicht mehr – bzw. nicht vollumfänglich – erreichen würde. Als Beispiele nennt die Botschaft etwa Informationen über Aufsichtsmassnahmen oder Inspektionen der Steuerbehörden. 3
Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten ausserdem einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern, wenn durch seine Gewährung die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann. Nach der Botschaft betrifft diese Ausnahmebestimmung in erster Linie die Tätigkeiten des Polizei-, Zoll-, Nachrichten- und Militärwesens und bezweckt die Geheimhaltung von Massnahmen zum Erhalt der Handlungsfähigkeit der Regierung in ausserordentlichen Lagen, zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung, Informationen über technische Einzelheiten oder den Unterhalt von Rüstungsgütern oder Informationen, deren Zugänglichmachung zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit wichtiger Infrastrukturen oder gefährdeter Personen führen würde. 4
3 BBl 2003 2009. 4 BBl 2003 2009 f. 5 Statt vieler Urteil des BVGer A-746/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2.
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solche im Hinblick auf die Ausnahmen des Öffentlichkeitsgesetzes nicht geheimhaltungsbedürftigen Informationen, welche offengelegt werden können. 14. In einem vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten vergleichbaren Fall, in welchem Zugang zu Berichten der nachrichtendienstlichen Aufsicht verlangt wurde, gelangte das Gericht zum Schluss, dass die im Dokument enthaltenen Informationen grundsätzlich unter den Ausnahmekatalog von Art. 7 Abs. 1 BGÖ fallen und der Zugang folglich verweigert werden darf. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erklärte es jedoch den Zugang zu Titelblatt, Inhaltsverzeichnis und, wo vorhanden, der Zusammenfassung der Berichte und der Empfehlungen für gerechtfertigt, da diese Teile nach Einschätzung des Gerichts keine sensiblen Informationen enthielten. 6
Einschreiben mit Rückschein (R) X
Einschreiben mit Rückschein (R) Eidg. Finanzkontrolle 3003 Bern
6 Urteil des BVGer A-3122/2014 vom 24. November 2014 E. 4 ff.
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Jean-Philippe Walter