Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 27. Juni 2025 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X (Antragssteller) und Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung GS-WBF I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
2/12 4. Am gleichen Tag bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragssteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das GS-WBF dazu auf, die betroffenen Doku- mente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 5. Mit Schreiben vom 28. November 2024 reichte das GS-WBF den “Externe[n] Untersuchungsbe- richt zur Situation im [C.]” (nachfolgend Bericht) und acht weitere im Rahmen der Gesuchsbear- beitung identifizierten Dokumente ein. Die Dokumente sind teilweise eingeschwärzt. In der eben- falls eingereichten Stellungnahme führte die Behörde bezüglich der Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ aus, der Bericht enthalte verschiedene Empfehlungen, “[i]m [C.] gibt es einige Herausfor- derungen, die es anzupacken gilt. Das [C_] muss stabilisiert werden. [...] Der besagte Bericht ist die Grundlage für all diese zu treffenden Massnahmen und Entscheide und kann, u.a. um die Stabilität des Amtes [C.] nicht zu gefährden, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht herausgegeben werden.” Die gleiche Argumentation brachte die Behörde für drei der acht weiteren Dokumente vor. 6. Weiter führte das GS-WBF aus, dass es “[b]ei den im beiliegenden Bericht enthaltenen «Schwär- zungen» [...] um Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a des Bundesgesetzes über den Daten- schutz (DSG; SR 235.1) [geht]. Es handelt sich um Passagen, die sich auf bestimmte oder be- stimmbare natürliche Personen beziehen, deren Persönlichkeitsrechte durch die im Bericht enthaltenen Informationen beeinträchtigt werden. Die durch das GS-WBF vorgenommenen Schwärzungen sind rechtlich nicht als Anonymisierungen von Personendaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGÖ zu qualifizieren, sondern als Löschungen von Personendaten. [...] Diese wurden allerdings durch das GS-WBF [...] aus datenschutzrechtlichen Gründen[ 1 ] unwiderruflich gelöscht. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich der Massstab, ob die entsprechenden Personendaten im beiliegenden Bericht zurecht gelöscht worden sind, nicht nach den Kriterien des BGÖ, sondern nach den Vorgaben des DSG richtet. Da es der Schlichtungsbehörde im vor- liegenden Verfahren nach BGÖ an der sachlichen Zuständigkeit fehlt, über den Umfang der ge- stützt auf das DSG vorgenommenen Löschungen von Personendaten eine Empfehlung abzuge- ben, besteht keine Grundlage, den Bericht in einer von der eingereichten Version abweichenden Fassung zugänglich zu machen. Aus diesem Grund kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob in casu ein allfälliges den Schutz der Privatsphäre überwiegendes öffentliches Interesse am Zu- gang zum (vollständigen) Bericht besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 BGÖ).” Das GS-WBF äusserte sich sodann über die Gründe der datenschutzrechtlichen Löschungen: “[D]ie betroffenen Personen [erhielten] [...] zwar Gelegenheit, zum Schlussbericht Stellung zu nehmen. Aufgrund der den be- fragten Mitarbeitenden des [C.] und [möglichen Stakeholder] zugesicherten Anonymität erhielten die betroffenen Personen jedoch vom Untersuchungsorgan insbesondere keine Einsicht in die Ergebnisse der schriftlichen Befragungen, welche eine wichtige Grundlage für ihre negative Be- urteilung bildeten. Da die schriftlichen Vertiefungsgespräche nicht protokolliert wurden und die betroffenen Personen an diesen – wiederum aufgrund der den befragten Mitarbeitenden zugesi- cherten Anonymität – nicht teilnehmen konnten, erhielten sie keine Möglichkeit, von den spezifi- schen gegen sie erhobenen Vorwürfen Kenntnis zu nehmen. Es ist somit festzuhalten, dass den durch den Bericht belasteten Personen des [C.] das rechtliche Gehör, das u.a. in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird, im Rahmen der Untersuchung nur teilweise gewährt wurde. Dies führte dazu, dass die vorerwähnten Löschungen vorzunehmen waren.” 7. Schliesslich informierte das GS-WBF den Beauftragten, dass “[b]ei zwei weiteren Dokumenten, die von Mitarbeitenden des [C.] stammen, [...] aus datenschutzrechtlichen Gründen der gesamte Inhalt gelöscht werden [musste]. Da die beiden Dokumente nach den erfolgten Löschungen über keinen Informationswert mehr verfügen, verzichten wir auf deren Einreichung im vorliegenden Schlichtungsverfahren.” 8. Am 16. Januar 2025 bat der Beauftragte das GS-WBF, ihm in Anwendung von Art. 20 BGÖ und aufgrund der Mitwirkungspflicht der Behörde (Art. 12b der Verordnung über das Öffentlichkeits- prinzip der Verwaltung, VBGÖ; SR 152.31) die ungeschwärzten Fassungen der ihm bereits ein- gereichten Dokumente zuzustellen.
1 Die Hervorhebungen sind im Original enthalten.
3/12 9. Am 17. Januar 2025 teilte das GS-WBF dem Antragsteller mit, dass der am 25. September 2024 geltend gemachte Aufschubsgrund (Ziff. 2) inzwischen dahinfällig geworden war, und gewährte ihm einen Teilzugang zum Bericht sowie zu weiteren Dokumenten. Dazu hielt es fest: “Bei den «geschwärzten» Passagen im Bericht [sowie zum Teil in den weiteren zugänglich gemachten Do- kumenten] handelt es sich rechtlich nicht um Anonymisierungen von Personendaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGÖ. Es handelt sich um Personendaten, die unabhängig vom vorliegenden Zu- gangsverfahren nach BGÖ aus Datenschutzgründen gelöscht wurden. Die Löschungen waren erforderlich, um die Persönlichkeitsrechte von einzelnen Mitarbeitenden des [C._] zu schützen (keine vorherige vollständige Information). Der Massstab für diese Löschungen richtet sich allein nach dem DSG und nicht nach den Kriterien des BGÖ.” 10. Am 20. Januar 2025 reichte der Antragsteller einen zweiten Schlichtungsantrag ein, in welchem er Folgendes aufführte: “Die mir zugestellten Dokumente sind teilweise für mich nicht nachvoll- ziehbar und damit auch nicht akzeptierbar geschwärzt.” Somit halte er am angesetzte Schlich- tungstermin fest. 11. Am gleichen Tag teilte der Beauftragte dem GS-WBF telefonisch mit, dass der Antragsteller einen zweiten Schlichtungsantrag eingereicht hatte, welcher sich auf die Abdeckungen in den dem An- tragsteller am 17. Januar 2025 vom GS-WBF zugestellten Dokumenten (Ziff. 9) bezog. 12. Am 21. Januar 2025 erkundigte sich das GS-WBF beim Beauftragten über die formelle und zwin- gende Rechtsgrundlage der Zustellung des besagten Berichtes in der Version vor der Abdeckung der Passagen durch das GS-WBF. 13. Am gleichen Tag antwortete der Beauftragte dem GS-WBF, indem er es erneut aufforderte, ihm gestützt auf Art. 20 BGÖ umgehend die vom Zugangsgesuchs betroffenen Dokumente, insbeson- dere den Bericht in ungeschwärzter Form zuzustellen. Der Beauftragte machte das GS-WBF ins- besondere darauf aufmerksam, dass er im Schlichtungsverfahren umfassende Einsichtsrechte und auch Zugang zu amtlichen Dokumenten hat, die der Geheimhaltung unterliegen (Art. 20 Abs. 1 BGÖ). Der Beauftragte untersteht dabei dem Amtsgeheimnis im gleichen Ausmass wie die Behörden, in deren amtliche Dokumente er Einsicht nimmt oder die ihm Auskunft erteilen (Art. 20 Abs. 2 BGÖ). Weiter verwies er das GS-WBF auf die Mitwirkungspflicht der Behörde gemäss Art. 12b VBGÖ, insbesondere auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständera- tes «Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ: allgemeine Abklärungen zu den Vorgaben und im Kontext des Vorwurfes von nicht auffind- baren E-Mails im GS-EDI» vom 10. Oktober 2023, Ziffer 4.5. Laut Kommission ist das Einsichts- recht des Beauftragten im Schlichtungsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz zentral, damit er seinen gesetzlichen Schlichtungsauftrag richtig wahrnehmen kann. 14. Am 23. Januar 2025 fand eine Schlichtungssitzung statt, in welcher sich die Beteiligten nicht eini- gen konnten. Der Schlichtungsgegenstand wurde jedoch auf den Bericht und auf eine E-Mail an das GS-WBF vom 11.9.2024, 8:02 Uhr, eingeschränkt. Zusätzlich bot das GS-WBF dem Antrag- steller an, “Optionen um den Informationsstand zu verbessern” zu prüfen. Das Schlichtungsver- fahren wurde folglich sistiert. 15. Mit E-Mail vom 23. Januar 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem GS-WBF den Emp- fang des zweiten Schlichtungsantrags vom 20. Januar 2025 (Ziff. 10). 16. Am 28. Januar 2025 reichte das GS-WBF dem Beauftragten den vollständigen, ungeschwärzten Bericht ein. Die E-Mail an das GS-WBF vom 11.9.2024, 8 Uhr 02, welche gemäss Vereinbarung in der Schlichtungssitzung auch Schlichtungsgegenstand darstellt, wurde dem Beauftragten nicht eingereicht. 17. Am 5. Februar 2025 hielt das GS-WBF gegenüber dem Antragsteller und dem Beauftragten erneut an seiner Position betreffend Einschwärzungen im Bericht fest: “Wir erlauben uns, [...] nochmals daraufhin zu verweisen, dass die «Schwärzungen» unter anderem im Untersuchungsbericht vom [...], den der Antragsteller auch erhalten hat, Löschungen im Sinne des Datenschutzgesetzes sind.”
4/12 18. Am 10. Februar 2025 teilte der Antragsteller dem Beauftragten mit, dass er unter den gegebenen Umständen am Zugang zu den Informationen gemäss der Abmachung vom 23. Januar 2025 (Ziff 15) festhalte, und bat den Beauftragten um eine schriftliche Empfehlung. 19. Am 12. Februar 2025 teilte der Beauftragte dem Antragsteller und dem GS-WBF mit, dass er eine schriftliche Empfehlung abgeben werde (Art. 14 BGÖ). 20. Am 14. Februar 2025 forderte der Beauftragte das GS-WBF erneut auf, ihm die fehlende E-Mail vom 11.9.2024, 8 Uhr 02, einzureichen. 21. Am 24. Februar 2025 reichte das GS-WBF dem Beauftragten die relevante 1-seitige E-Mail vom 11. September 2024, einschliesslich zwei dazugehörender Beilagen (eine 9-seitige Stellung- nahme eines GL-Mitglieds und eine 1-seitige E-Mail datiert 9. September 2024) ein, alle drei Do- kumente ungeschwärzt. 22. Auf die weiteren Ausführungen des Antragsstellers und des GS-WBF sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 23. Der Antragssteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim GS-WBF ein. Dieses ver- weigerte den vollständigen Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragssteller ist als Teil- nehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsan- trags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 24. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 2
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 25. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 3
2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 3 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
5/12 vom GS-WBF identifizierten Dokumente in der Fassung mit den unwiderruflich gelöschten Passa- gen (Ziff. 5). Das GS-WBF hat indes im Schlichtungsverfahren keine gesetzliche Grundlage für diese Löschungen vorgebracht. 28. Gemäss Art. 41 Abs. 1 DSG kann, wer ein schützenswertes Interesse hat, vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die widerrechtliche Bearbeitung seiner Personendaten unter- lässt (Bst. a), die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt (Bst. b) oder die Widerrecht- lichkeit des Bearbeitens feststellt (Bst. c). Insbesondere kann die betroffene Person verlangen, dass das Bundesorgan ihre Personendaten berichtigt, löscht, vernichtet (Abs. 2) oder deren Be- arbeitung einschränkt (Abs. 3). Die Anwendung dieser Bestimmung bedingt demnach, dass die betroffene Person für die Geltendmachung ihrer Ansprüche selbst aktiv wird, indem sie ein Ge- such bei der Behörde einreicht. 4 Gemäss Art. 41 Abs. 6 DSG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Dies hat zur Folge, dass das Bundesorgan über die geltend gemachten Ansprüche mittels Verfügung gemäss Art. 5 VwVG entscheiden muss. 5
4 GAUTSCHI, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 4. Auflage, Helbling Lichtenhahn Verlag, Basel 2024, (zit. Basler Kommentar), Art. 41 Rz 20. 5 GAUTSCHI, in: Basler Kommentar, Art. 41 Rz 8.
6/12 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob dem Zugang Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsge- setzes entgegenstehen. 32. Die vom GS-WBF vorgenommenen Einschwärzungen bestehen zu einem überwiegenden Teil aus Personendaten. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten führt dabei zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre. Eine solche setzt ei- nen tatsächlichen Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Person voraus, der eine gewisse Intensität erreicht. Geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Ebenso wenig, wenn eine Beeinträch- tigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist. 6
Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung können weitere besondere In- formationsinteressen der Öffentlichkeit treten. 14 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche
6 Urteil des BVGer A-80732015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3 m. Hinweisen. 7 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1. 8 FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9 Rz. 13 f. 9 BVGE 2011/52 E. 7.1.1. 10 Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7. 11 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4; BBl 2003 1973 f. 12 BGE 139 I 129 E. 3.6. 13 Urteil des BVGer A-80732015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.4. 14 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.
7/12 Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem beson- deren Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugäng- lichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Per- son, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Bezie- hung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c). 36. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehen- den Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen. 15 Hinsichtlich der Funktion und Stellung der betroffenen Person ist zu unterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten und privaten Dritten. Verwaltungsangestellte können im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Funktion ihren Privatsphärenschutz nicht im gleichen Masse geltend machen wie private Dritte. Der in Art. 9 Abs. 1 BGÖ vorgesehene Schutz gilt nicht in gleichem Masse für Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung. Ihre Personendaten sind im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion grund- sätzlich nicht zu anonymisieren. 16 Es ist jedoch auch innerhalb der Verwaltungsangestellten zwi- schen höheren Führungspersonen und hierarchisch nachgeordnetem Behördenpersonal zu un- terscheiden. Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich unter Umständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen las- sen. Hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte müssen sich zumindest gefallen lassen, dass bekannt wird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig war. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nicht bekanntge- geben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hat. 17 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw. Beeinträchti- gung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder der beruflichen Stellung sein. 18 Nicht jede Be- kanntgabe von Personendaten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfü- gige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Inte- resse geltend zu machen. Ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist. 19
Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessensabwägung zwischen den privaten Inte- ressen der betroffenen juristischen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Daten juristischer Per- sonen). 21 Auf der Seite des öffentlichen Interesses gelten die gleichen Aufführungen, welche im Ziffer 35 aufgeführt wurden. Auf der Seite der privaten Interessen gilt es dabei zu beachten, dass
15 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 16 Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1. 17 Vgl. zum ganzen Urteil des BVGer A-6054/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.1.3.1 [recte Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1]. 18 BGE 142 II 340 E. 4.6.8. 19 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 20 BVGE 2011/52 E. 7.1.1. 21 Mit Bezug auf die Vorgängerbestimmung in Art. 19 aDSG, aber übertragbar (vgl. HEHEMANN/WINKLER in: Epiney/Havalda/Fischer-Barnicol [Hrsg.], Transparenz und Information im neuen Datenschutzgesetz, Genf 2024, S. 66); Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.
8/12 die Schutzbedürftigkeit von Daten juristischer Personen gemäss Rechtsprechung naturgemäss geringer ist als bei natürlichen Personen. 22
22 Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2; A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2.3. 23 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.1. 24 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.1.
9/12 stets auf ein amtliches Dokument und erstreckt sich damit im Falle der Resultate einer Untersu- chung auf den darin dokumentierten Prozess der Untersuchung samt Erkenntnissen und Empfeh- lungen für das weitere Vorgehen, wozu nebst der Würdigung und Feststellung des Sachverhalts auch die Wiedergabe der in der Befragung vorgebrachten Aussagen und Behauptungen gehört. Die Öffentlichkeit soll sich unmittelbar gestützt auf die Resultate der Untersuchung und damit die primäre Datenquelle ein eigenes Bild von der Untersuchungsführung, den Erkenntnissen sowie den daraus gezogenen Schlüssen und folgenden Empfehlungen machen können. Daran besteht laut Rechtsprechung ein erhebliches öffentliches Interesse. 25
25 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.1. 26 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 27 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.2.
10/12 44. Namen von ehemaligen Leitenden von C._ (Bericht III, Ziff. 2.1). Diese Personen weisen zwar mit der Untersuchung und deren Resultate keinen direkten Bezug auf, sind aber aufgrund ihrer Füh- rungsfunktionen und aufgrund von Medienmitteilungen des Bundesrates bereits bekannt. Der Be- auftragte empfiehlt, nach allfälliger Anhörung deren Namen und Funktionen offenzulegen (Ziff. 34- 36). 45. Name der Firma, welche die Untersuchung durchgeführt hat, und Autoren des Berichtes. Es ist anzunehmen, dass diese Firma für ihre Tätigkeiten einen Auftrag vom GS-WBF bekam und dafür ein Entgelt erhielt. Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses ist daher Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ relevant. Nach dieser Bestimmung kann das öffentliche Interesse überwiegen, wenn Personen zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Be- ziehung stehen und sie bedeutende – insb. finanzielle – Vorteile erhalten. 28 Diese Personen haben im Gegenzug eher hinzunehmen, dass Informationen über diese Beziehungen offengelegt wer- den. 29 Aufgrund der rechtlichen Beziehung und der Finanzierung des Mandats durch Steuergelder ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ an den Namen der beauftragten Firma und der Autoren des Berichtes auszugehen. Der Beauftragte empfiehlt, nach allfälliger Anhörung diesen Namen offenzulegen. 46. Schliesslich wurden vom GS-WBF im Bericht verschiedene Passagen abgedeckt, welche weder Personendaten oder Daten juristischer Personen noch Informationen beinhalten, welche betroffe- nen Drittpersonen zugeordnet werden können. Gleichwohl wurden diese Einschwärzungen ge- mäss GS-WBF als Löschungen im Sinne des Datenschutzgesetzes durchgeführt. Überdies wur- den bis anhin keine Ausnahmebestimmungen im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes geltend gemacht. Das GS-WBF hat somit die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs nicht erfüllt, 30 weshalb der Zugang zu diesen Passagen zu gewähren ist. 47. Der Beauftragte gelangt zusammenfassend somit zu folgendem Ergebnis: 47.1 Das GS-WBF hat die betroffenen Dokumente in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes betreffend den Schutz von Personendaten eingeschwärzt. Die Ein- schwärzungen stellen keine “Löschungen“ im Sinne des Datenschutzgesetzes dar (Ziff. 29). 47.2 Das GS-WBF gewährt den Zugang zu den Personendaten von A._ und D._ nach erfolgter Anhö- rung und entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung (Ziff. 41). 47.3 Das GS-WBF beurteilt den Zugang zu den Namen der Personen, die an der Vorbereitung der schriftlichen Befragung beteiligt waren (Bericht II, Ziff. 3.2), und zu den Namen von vier Geschäfts- leitungsmitgliedern des C._ (Stellungnahme, welche der E-Mail vom 11. September 2024 beige- legt wurde), wenn der Antragsteller daran interessiert ist (Ziff. 42). 47.4 Das GS-WBF beurteilt den Zugang zu den Namen und/oder Funktionsbezeichnungen von weite- ren nicht direkt betroffenen Verwaltungsangestellten, wenn der Antragsteller daran interessiert ist (Ziff. 43). 47.5 Das GS-WBF gewährt den Zugang zum Namen des Absenders der E-Mail vom 9. September 2024 nach Anhörung dieser Person (Ziff. 43). 47.6 Das GS-WBF gewährt den Zugang zu den Namen und Funktionsbezeichnungen der ehemaligen Leitenden von C._ nach allfälliger Anhörung dieser Personen (Ziff. 44). 47.7 Das GS-WBF gewährt den Zugang zum Namen der Firma, die die Untersuchung durchgeführt hat, und der Autoren des Berichtes nach allfälliger Anhörung dieser Firma und dieser Personen (Ziff. 45). 47.8 Das GS-WBF gewährt den Zugang zu den eingeschwärzten Passagen des Berichtes, welche keine Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, da bis anhin keine Ausnahme- bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes nachgewiesen wurden (Ziff. 46). 48. Aus verfahrensökonomischen Gründen empfiehlt der Beauftragte dem GS-WBF, nach der Durch- führung der Anhörungen direkt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das
28 Urteil des BVGer A-4571/2015 vom 10. August 2016 E. 7.2.4. 29 Empfehlung vom 9. März 2016 BLW / Gesamtbeitrag Direktzahlung, Ziff. 41; BRUNNER, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Informa- tion der Öffentlichkeit von Amtes wegen: Leitfaden, ZBL 111/2010, S. 627. 30 Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2. 1.
11/12 Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) zu erlassen, sofern der Zugang zu Personendaten oder Daten der juristischen Person eingeschränkt werden sollte. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt es nach der Rechtsprechung, dass betroffene Dritte vor Erlass der Verfügung zumindest einmal Gelegenheit erhalten, sich zur Sache zu äussern 31
und im Rahmen einer entsprechenden Stellungnahme im Verfügungsverfahren allenfalls vorhan- dene private Interessen geltend machen können. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
31 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.4.
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III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 49. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und For- schung GS-WBF gewährt den Zugang zu den vorgenommenen Einschwärzungen in den in Zif- fer 26 erwähnten Dokumenten nach Anhörung der betroffenen Personen und entsprechend den Ausführungen in Ziffer 47. 50. Nach der Durchführung der Anhörungen gemäss Ziffer 47 erlässt das Generalsekretariat des Eid- genössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung GS-WBF direkt eine Verfü- gung nach Art. 5 VwVG, sofern der Zugang zu den Personendaten der angehörten Personen oder zu den Daten der juristischen Person eingeschränkt werden sollte. 51. Der Antragssteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim General- sekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung GS-WBF den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht ein- verstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 52. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und For- schung GS-WBF erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 53. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und For- schung GS-WBF erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 54. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name des Antragsstellers sowie betroffener Drittpersonen anonymi- siert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 55. Die Empfehlung wird eröffnet:
Einschreiben mit Rückschein (R) X
Einschreiben mit Rückschein (R) Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung GS-WBF 3003 Bern
Adrian Lobsiger Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Alessandra Prinz Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip