Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96 www.edoeb.admin.ch
Bern, 21. April 2015
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X (Antragsteller)
und
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
und
Y (betroffene Drittperson) I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1 Studie der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW "Agrarumweltindikator Einsatz von Pflanzenschutzmitteln" (zuletzt besucht am 20.04.2015).
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E-Mails teilte das BLW in einer Excel-Tabelle die Gesamtverkaufsmengen je Wirkstoff von Chlorpyriphos, Cypermethrin, Deltamethrin und Imidacloprid für die Jahre 2009 und 2010 mit. Hingegen verweigerte das BLW den Zugang zur jeweiligen Gesamtverkaufsmenge der Wirkstoffe Clothianidin, Fipronil, Thiacloprid und Thiamethoxam, da ein direkter Rückschluss auf die von jeder Bewilligungsinhaberin verkauften Mengen des jeweils betroffenen Pflanzenschutzmittels möglich sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Information den Markt beeinflusse und sich auf das Geschäftsergebnis der betroffenen Bewilligungsinhaberin auswirke. Daher verweigere es den Zugang gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Geschäftsgeheimnis). In Bezug auf die Gebühren teilte das BLW mit, dass es aufgrund einer Empfehlung des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) auf die Erhebung der Gebühr verzichte. 4. Daraufhin reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 beim Beauftragten einen Schlichtungsantrag ein. Er erklärte, dass das BLW sich nur mit Geschäftsgeheimnissen auseinandergesetzt habe und es unterlassen habe zu klären, ob demgegenüber ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Daten bestehe. Er sei der Ansicht, dass ein öffentliches Interesse vorhanden sei und bestreite, dass die Bekanntgabe der Verkaufsmengen ein Geschäftsgeheimnis darstelle. 5. Der Beauftragte bestätigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 den Eingang ihres Schlichtungsantrages und forderte am folgenden Tag das BLW zur Einreichung der Stellungnahme und Zustellung der fraglichen Dokumente auf. 6. Nach gewährter Fristerstreckung übermittelte das BLW, zusammen mit der Stellungnahme vom 11. November 2013, dem Beauftragten die entsprechenden Dokumente und begründete die Zugangsverweigerung. 7. Am 23. Februar 2015 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien nicht einigen konnten. Allerdings zeigte sich das BLW im Schlichtungsverfahren bereit, die Verkaufsmengen betreffend den Wirkstoff Fipronil zugänglich zu machen, erklärte aber, dass es bei der Bewilligungsinhaberin noch eine Anhörung durchführen müsse. 8. Mit E-Mail vom 25. Februar 2015 kontaktierte das BLW die Bewilligungsinhaberin des erwähnten Wirkstoffes und teilte ihr mit, dass das BLW im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zur Auffassung gelangt sei, dass die in der Schweiz verkauften Mengen des Wirkstoffes Fipronil für die Jahre 2009 und 2010 kein Geschäftsgeheimnis mehr sein könnten, da dieser seit einiger Zeit in der Schweiz nicht mehr zugelassen sei. Deshalb beabsichtige es, die Verkaufsmengen 2009/2010 an den Antragsteller herauszugeben. 9. Die angehörte Drittperson antwortete dem BLW mit E-Mail vom 03. März 2015 und sprach sich gegen die Offenlegung der fraglichen Verkaufszahlen aus. Es erklärte u.a. dass ihrer Ansicht nach alle gemeldeten Zahlen unter das Geschäftsgeheimnis fielen, ungeachtet wie alt die Zahlen seien. 10. Auf die weitergehende Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit sie für die Empfehlung wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 11. Der Antragsteller reichte am 27. Juni 2013 beim BLW ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ ein. Das BLW verweigerte den Zugang betreffend die Verkaufszahlen der Wirkstoffe Clothianidin, Fipronil, Thiacloprid und Thiamethoxam für die Jahre 2009 und 2010. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag vom 18. Oktober 2013 wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 12. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 2
Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 13. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 3
2 BBl 2003 2024. 3 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, RZ 8.
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4 http://www.blw.admin.ch/themen/00011/00075/00294/index.html?lang=de (zuletzt besucht am 20.04.2015). 5 Vgl. Urteil des BVGer A-6021/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 7.4.3. 6 Vgl FN 4.
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(Anhörung des BLW), dass die betroffenen Unternehmen einen subjektiven Geheimhaltungswillen haben. Schliesslich ist erkennbar, dass die Bekanntgabe der jeweiligen Verkaufszahlen direkt darauf schliessen lassen, welche Mengen des Wirkstoffs der jeweilige Konkurrent des betroffenen Unternehmen verarbeitet und wieviel er verkauft. Demzufolge sind alle vier Tatbestandsmerkmale erfüllt. Nach Ansicht des Beauftragten wies daher das BLW das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen in genügender Dichte nach. Es ist davon auszugehen, dass die Bekanntgabe der Verkaufsmengen der Wirkstoffe Clothianidin, Thiacloprid und Thiamethoxam zu einer Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen der jeweiligen Unternehmen führen würde, weshalb diese nicht herauszugeben sind. Damit handelt es sich um ein überwiegendes privates Interesse gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, welches dem vermuteten öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Art. 6 BGÖ entgegensteht. Unterliegt eine Textpassage bereits einer Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ, ist diese nicht zugänglich. Daher erübrigt sich eine zusätzliche Prüfung der Beeinträchtigung der Privatsphäre durch die Offenlegung der in dieser Passagen enthaltenen Personendaten nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ und damit die Güterabwägung zwischen dem privaten Interesse am Schutz der Personendaten und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument. 7
7 Vgl. auch FLÜCKIGER, in: Handkommentar zum BGÖ, Art. 9, RZ 43. 8 Vgl. Medienmitteilung Bienenvergiftungsfall Zäziwil vom 10.11.2014 (zuletzt besucht am 20.04.2015).
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Öffentlichkeitsgesetz in Art. 7 Abs. 1 BGÖ keine Ausnahmebestimmung enthält, die den Schutz vor einer möglichen negativen Berichterstattung in den Medien als überwiegendes Interesse regelt. Zu prüfen ist aber, ob allenfalls der Schutz der Personendaten nach Art. 9 BGÖ i.V. mit Art. 7 Abs. 2 BGÖ der Offenlegung der Verkaufsmenge entgegensteht. 26. Der Wirkstoff, das Unternehmen und die Verkaufszahlen sind Personendaten im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Das Öffentlichkeitsgesetz normiert den Schutz von Personendaten in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ. Nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. Diese Anonymisierungspflicht gilt jedoch nicht absolut, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In bestimmten Fällen kann eine Anonymisierung sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsgesuches darstellen, so namentlich dann, wenn die Privatsphäre der betroffenen Person durch die Bekanntgabe ihrer Personendaten gar nicht beeinträchtigt wird und damit die Pflicht zur Anonymisierung per se entfällt. 9
Der Antragsteller wollte mit seinem Zugangsgesuch die Verkaufsmenge des betreffenden Wirkstoffes der Bewilligungsinhaberin erfahren. Da dieser Wirkstoff nur einer Bewilligungsinhaberin zugeordnet werden kann, kann die verlangte Information, nämlich die Verkaufszahlen, der Bewilligungsinhaberin zugeordnet werden. Da der Antragsteller eben diese Zahlen wissen will, ist eine Anonymisierung der Personendaten nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ vorliegend nicht möglich. Daher beurteilt sich der Zugang zu den fraglichen Personendaten nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ, mithin nach Art. 19 DSG betreffend die Bekanntgabe der Personendaten durch Bundesorgane nach 19 Abs. 1bis DSG i.V. m. Art. 7 Abs. 2 BGÖ. 27. Nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang zu einem Dokument verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt ist. Diese Beeinträchtigung muss mehr darstellen als eine geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenz und darf folglich nicht lediglich denkbar bzw. entfernt möglich sein. 10 Selbst im Fall einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Privatsphäre, fällt eine Zugangsgewährung nicht von vornherein ausser Betracht, nämlich dann, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Privatsphäre ist in aller Regel in der Bekanntgabe der Personendaten begründet, da eine Verletzung nur stattfinden kann, wenn die betroffene Person bestimmt oder bestimmbar ist. 11 Dies trifft zu, wenn eine Anonymisierung nicht möglich ist, weshalb Art. 9 Abs. 2 BGÖ zu beachten ist, der seinerseits auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach Art. 19 DSG verweist. 28. Als Grundsatz hält Art. 19 Abs. 1 DSG fest, dass Bundesorgane Personendaten bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage i.S.v. Art. 17 DSG besteht oder in den in Art. 19 Abs. 1 Bst. a – d aufgeführten Fällen. Solche Fälle liegen konkret nicht vor, weshalb die Offenlegung der Personendaten nach Art. 19 Abs. 1bis DSG zu prüfen ist. Nach Art. 19 Abs. 1bis DSG können Bundesorgane im Rahmen der behördlichen Information von Amtes wegen (aktive Information) oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (passive Information) Personendaten bekannt geben, wenn a) die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen, und b) an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Bei der Gewichtung der Offenlegung personenbezogener Daten ist der Art der Personendaten und dem Kontext Rechnung zu tragen. 12
9 Vgl. dazu EDÖB Empfehlung vom 28. Januar 2015: BFM / Vertrag und weitere Dokumente betreffend Rückführungen Ziff. 24; Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 3.1.3; Bundesamt für Justiz, Gutachten über die Zugänglichkeit nach dem Öffentlichkeitsgesetz von Angaben über Beratungsmandate, 5. Juli 2012, VPB 2013, S. 9 ff. 10 COTTIER/ SCHWEIZER/WIDMER, in Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 7 RZ 58 m.w.H. 11 COTTIER/ SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., Rz 66. 12 Vgl. dazu EHRENSPERGER, BSK BGÖ, Art. 19 DSG N 40.
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13 Vgl. Medienmitteilung Bienenvergiftungsfall Zäziwil vom 10.11.2014 (zuletzt besucht am 20.04.2015). 14 Vgl. Urteil BVGer A-1592/2014 vom 22. Januar 2015, E. 5.5.4. 15 Vgl. FN 13. 16 Vgl. beispielsweise http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/resultate.aspx?collection=all&query=Bienen (zuletzt besucht am 20.04.2015); http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20133368# (zuletzt besucht am 20.04.2015). 17 http://www.centerforfoodsafety.org/files/guidelines-for-interim-use-and-phase-out-of-neonicotinoid-insecticides-in-refuge- farming-for-wildlife-programs-signed-kf-7914_67415.pdf (zuletzt besucht am 20.04.2015). 18 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Änderungen bei Pflanzenschutzmitteln mit neonicotinoiden Wirkstoffen (zuletzt besucht am 20.04.2015). 19 https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=48660 (besucht am 20.04.2015).
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III. Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 33. Das Bundesamt für Landwirtschaft hält an der Zugangsverweigerung zu den jeweiligen Gesamtverkaufsmengen betreffend die Wirkstoffe Clothianidin, Thiacloprid und Thiamethoxam für die Jahre 2009-2010 fest. 34. Das Bundesamt für Landwirtschaft gewährt den Zugang zur Gesamtverkaufsmenge des Wirkstoffes Fipronil für die Jahre 2009-2010. 35. Der Antragsteller und die betroffene Drittperson können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Landwirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG, SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). 36. Das Bundesamt für Landwirtschaft erlässt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist. Es stellt dem Beauftragten eine Kopie der Verfügung zu (Art. 13a VBGÖ). 37. Das Bundesamt für Landwirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 38. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 39. Die Empfehlung wird eröffnet:
X, Antragsteller, Einschreiben mit Rückschein (R)
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Einschreiben mit Rückschein (R) 3003 Bern
Y, betroffene Drittperson, Einschreiben mit Rückschein (R)
Hanspeter Thür