Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 21.10.2021
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X. (Antragsteller)
und
Eidgenössische Technische Hochschule ETH Zürich I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
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Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,
1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
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ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 2
Das Zugangsgesuch bezieht sich auf sämtlichen Daten, welche den auf der von der ETH betriebenen Website icumonitoring.ch veröffentlichten oder anderweitig zugänglichen Angaben und Darstellungen zugrunde liegen.
Die ETH macht einerseits geltend, sie sei für die Bearbeitung des Zugangsgesuches nicht zuständig, da sie nicht Dateneignerin der vom Zugangsgesuch verlangten Dokumente sei. Gleichzeitig beruft sich die ETH materiell auf den Ausnahmegrund der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ), wonach sie aufgrund einer vertraglichen Geheimhaltungsklausel diese Daten nicht bekannt geben dürfe. Andererseits legt die ETH dar, die Weiterbearbeitung der Daten unterliege nicht dem Öffentlichkeitsgesetz da zwischen der behördlichen und amtlichen Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Institution einer ETH und dem eigentlichen, nicht als öffentlichen Verwaltung durchgeführten Kerngeschäft der individuellen Forschung und Lehre zu unterscheiden sei.
Das Öffentlichkeitsgesetz hat zum Ziel, den behördeninternen und externen Umgang mit Dokumenten zu regeln. Der persönliche Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes richtet sich nach Art. 2 BGÖ, während Art. 5 Abs. 1 BGÖ bestimmt, welche Voraussetzungen ein Dokument haben muss, damit es vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst ist. Nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ ist eine auf einem beliebigen Datenträger gespeicherte Information ein amtliches Dokument. Die Beschaffenheit des Informationsträgers sowie die Form des Dokumentes spielen keine Rolle (Papier, USB-Stick etc.). Vielmehr ist ausschlaggebend, ob dem Dokument tatsächlich ein Informationsgehalt beizumessen ist, weil es über einen informativen Inhalt verfügt. Eine weitere Voraussetzung ist der Besitz der Information. Eine Information befindet sich dann im Besitz einer Behörde, wenn die Behörde tatsächlich in der Lage ist, das Dokument bzw. die gewünschte Information ohne notwendiges Zutun einer anderen Behörde abzurufen und zugänglich zu machen. Letztlich muss die mitgeteilte oder erstellte Information eine öffentliche Aufgabe des Bundes betreffen. Weiter gelten nach Art. 5 Abs. 2 BGÖ auch Dokumente als amtlich, die durch einen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können. Somit fallen bereits elektronisch existierende, aber noch nicht auf einem Informationsträger aufgezeichnete Informationen ebenfalls unter den Begriff des amtlichen Dokumentes. 3
Ein Zugangsgesuch ist nach Art. 10 Abs. 1 BGÖ an die Behörde zu richten, die das amtliche Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat (Art. 5 Abs. 1 BGÖ). Als Behörde gelten diejenigen Verwaltungen, Organisationen und Personen, auf die das Öffentlichkeitsgesetz gestützt auf Art. 2 BGÖ direkt oder gemäss spezialgesetzlichen Bestimmungen sinngemäss anwendbar ist.
2 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 3 BÜHLER, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitgesetz (zit. Handkommentar BGÖ), 3. Auflage, Basel 2014, Art. 5, Rz 2ff.
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4 BBl 2003 2019. 5 PARTSCH/BOURESH/BHEND/SCHNEIDER, Handkommentar BGÖ, Art. 10, Rz 26. 6 Bundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, Ziff. 3.2, 7 BHEND/SCHNEIDER, Handkommentar BGÖ), Art. 12, Rz 55. 8 BBl 2003 2002 und 2023.
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Dokumenten ausgeht und die Beschränkung des Zugangs die Ausnahme darstellen soll. Die Beweislast zum Nachweis, dass ein Ausnahmegrund vorliegt, liegt bei der Behörde. Sie hat dem Gesuchsteller ihren Entscheid so zu begründen, dass es diesem möglich ist, den Entscheid und die Überlegungen der Behörde zumindest in den Grundzügen nachzuvollziehen. Ungenügend ist, lediglich die zur Anwendung kommenden Bestimmungen aufzuführen. 9
Die ETH ist als Bundesbehörde verpflichtet, die Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes umzusetzen. Dazu gehört in erster Linie auch die Klärung der Zuständigkeit in der Phase des Zugangsgesuchsverfahrens (Art. 10 – Art. 12 BGÖ). Bevor die Behörde sich mit der Frage nach der materiellen Zugänglichkeit von Dokumenten, d.h. mit allfälligen Ausnahmebestimmungen beschäftigt, muss sie klären, welche Dokumente vom Zugangsgesuch überhaupt erfasst sind und wer zuständig ist. So ist auch gemäss Rechtsprechung angezeigt, dass die Behörden den Gesuchsteller allenfalls auffordert, sein Begehren zu präzisieren (Art. 7 Abs. 3 VBGÖ). 10 Dabei hat die Behörde Art. 3 Abs. 1 VBGÖ zu beachten, wonach sie die Gesuchstellenden bei ihrem Vorgehen zu unterstützen haben. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen umfasst auch die Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente. Die Auskünfte beziehen sich nicht nur auf den Inhalt bestimmter Dokumente, sondern bereits darauf, welche Dokumente zu einer bestimmten Angelegenheit überhaupt existieren. Diese Ergänzung ist wichtig, da Gesuchstellende oft mangels Kenntnis der vorhandenen Bestände gar nicht bezeichnen können, worin sie Einsicht nehmen wollen und sind daher auf die Mithilfe der kundigen Behörde angewiesen sind. 11
Vorliegend kann der Antragsteller nicht wissen, welche Daten, den auf der Website veröffentlichten oder anderweitig zugänglichen Angaben und Darstellungen zugrunde liegen. Ersichtlich ist für ihn lediglich das öffentliche zugängliche Ergebnis sowie die Informationen zur Website in Englisch. Aufgrund der öffentlich zugänglichen Informationen ist denn auch nicht ersichtlich, welcher Daten im Auftrag der armasuisse bearbeitet werden und/oder welche Daten Forschungszwecken dienen, ob es sich um Daten handelt, welche eine öffentliche Aufgabe betreffen oder nicht.
Aufgrund der E-Mail der ETH vom 23. August 2021 an den Antragsteller, der eingereichten ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten, den eingereichten Unterlagen und der durchgeführten Schlichtungsverhandlung bleibt unklar, welche Daten genau der Website von icumonitoring.ch zugrunde liegen und vom Zugangsgesuch tatsächlich betroffen sind. Aufgrund der Sachverhaltslage kann der Beauftragte vorliegend denn auch nur eine verfahrensleitende Empfehlung abgeben. Demzufolge hat die ETH, entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes, zunächst die Frage der existierenden Dokumente und die Frage der Zuständigkeit der vom Zugangsgesuch betroffenen Daten zu klären und im Falle ihrer Nichtzuständigkeit das Gesuch an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Bleiben darüber hinaus Daten bestehen, welche von der ETH selber der Plattform zugrunde gelegt werden, hat sie diesbezüglich das Zugangsgesuch nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu bearbeiten. Bei einer Zugangsverweigerung hat die ETH dem Antragsteller eine dem Gesetz und der Rechtsprechung genügenden Stellungnahme nach Art. 12 Abs. 4 BGÖ zukommen zu lassen und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
9 PATRSCH/BOURESH/BHEND/SCHNEIDER, Handkommentar BGÖ, Art. 12, Rz 60. 10 BGE 142 II 324 E. 3.5; Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.3. 11 STEINEM, Handkommentar BGÖ, Art. 6, Rz 14ff.
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III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 22. Die Eingabe der ETH vom 21.Oktober 2021 (Kopie des E-Mails an die armasuisse und an das BAG) wird aus den Akten gewiesen. 23. Die ETH leitet das Zugangsgesuch des Antragstellers, soweit sie sich als nicht zuständig erachtet, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Empfehlung an die jeweils zuständigen Stellen weiter. 24. Soweit über die nach Ziffer 22 erfassten Daten allenfalls weitere Daten der Plattform vom Zugangsgesuch erfasst sind, bearbeitet die ETH das Gesuch nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes. 25. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim der ETH den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 26. Die ETH erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 27. Die ETH erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 28. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 29. Die Empfehlung wird eröffnet:
Einschreiben mit Rückschein (R) X.
Einschreiben mit Rückschein (R) Eidgenössische Technische Hochschule ETH Zürich Rämistrasse 101 8092 Zürich
A-Post Bundesamt für Gesundheit Schwarzenburgstrasse 157 3003 Bern
A-Post Bundesamt für Rüstung armasuisse Guisanplatz 1 3003 Bern
Adrian Lobsiger Astrid Schwegler Eidgenössischer Datenschutz- und Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsbeauftragter Öffentlichkeitsprinzip