Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 19. November 2025 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen A.__ (Journalist) (Antragsteller) und Generalsekretariat des Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevöl- kerungsschutz und Sport GS-VBS I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
2/8 5. Mit E-Mail vom 26. Juni 2025 verweigerte das GS-VBS den Zugang zu den «Details der Abgangs- entschädigungen 2024» gestützt auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ vollständig. Dazu führte es aus, das öf- fentliche Interesse an der Auskunft gemäss dem Zugangsgesuch überwiege im vorliegenden Fall nicht. Es sei bekannt, dass das VBS einen Gesamtbetrag von CHF 672'539 für sechs Personen des Departements als Abgangsentschädigungen im Jahr 2024 entrichtet habe. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, wieso die Bekanntgabe des jeweiligen Betrages für jede einzelne dieser Personen von Interesse sein solle. Es bestehe kein öffentliches Interesse am Zugang zu diesen Informationen. Die Auskunft über die einzelnen Beträge pro Person würde die Persönlichkeits- rechte der betroffenen Dritten in einem nicht verhältnismässigen Ausmass verletzen. 6. Ebenfalls am 26. Juni 2025 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössi- schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Er schrieb: «Hiermit wi- derspreche ich dem VBS und bitte um eine Schlichtung. Anlässlich einer Interessensabwägung gilt es u.a. zu berücksichtigen, in welcher hierarchischen Stellung die betreffenden Mitarbeitenden der Bundesverwaltung eingereiht sind. Für Bundesangestellte in hohen Führungsfunktionen (sog. Top-Kader) ist von einem überwiegenden öffentlichen Interesse in Bezug auf die Ausrichtung ei- ner Abgangsentschädigung auszugehen. Von daher müssen Namen und Abgangsentschädigung der VBS-Mitarbeiter im Top-Kader offengelegt werden». 7. Mit E-Mail vom 6. August und 7. August 2025 reichte das GS-VBS die Dokumente beim Beauf- tragten ein. 8. Aus den eingereichten Dokumenten geht hervor, dass das VBS im Jahr 2024 insgesamt sechs Abgangsentschädigungen entrichtet hatte, wovon zwei sogenanntes Top-Kader (Lohnklasse 31 und höher) betreffen. 9. Am 23. September 2025 fand eine Schlichtungsverhandlung beim Beauftragten statt, in welcher die Parteien eine Teileinigung erzielen konnten. Sie hielten fest:
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,
1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
3/8 ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 14. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes- senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 2
Der Antragsteller schränkte an der Schlichtungssitzung vom 23. September 2025 sein Zugangs- gesuch auf die Einsicht in die Abgangsentschädigungen der «Top-Kader» (ab Lohnklasse 31) ein, die das VBS im Jahr 2024 entrichtet hatte. In der Schlichtungssitzung zeigte sich das VBS zudem bereit, die Höhe der Abgangsentschädigung und den Namen des ehemaligen Kader-Mitarbeiters X.__ zugänglich zu machen. Somit verbleibt als Schlichtungsgegenstand die Höhe der Abgangs- entschädigung und der Name von Y.__, der sich im Rahmen der Anhörung nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ gegen eine Zugangsgewährung ausgesprochen hat.
Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetz- liche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Be- hörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbe- stand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumen- ten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 3
Das GS-VBS macht in seiner Stellungnahme an den Antragsteller u.a. geltend, es bestehe kein öffentliches Interesse an den anbegehrten Informationen. Die Auskunft über die einzelnen Beträge würde die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen in einem unverhältnismässigen Aus- mass verletzen (siehe Ziffer 5).
Y.__ erklärt im Rahmen der Anhörung gegenüber dem GS-VBS u.a., die Offenlegung der Ab- gangsentschädigung in Zusammenhang mit seinem Namen würde besonders schützenswerte Personendaten von ihm offenbaren und seine Persönlichkeitsrechte würden dadurch verletzt (siehe Ziffer 4).
Der Antragsteller ist der Meinung, in Bezug auf die «Top-Kader» überwiege das öffentliche Inte- resse an der Offenlegung der Höhe der Abgangsentschädigung mit Namen klar.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen. 4 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht. 5 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen
2 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 3 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2 m.H.; Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1 m.H. 4 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1. 5 FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f.
4/8 sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt eine gesuch- stellende Person explizit Zugang zu Personendaten, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) zu beurteilen. 21. Relevant ist vorliegend Art. 36 Abs. 3 DSG. Demnach dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informa- tionstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten be- kannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffent- licher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amt- lichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.6 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Inte- ressenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten). 6
6 Urteil des BVGer A6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7 7 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13.Juli 2016 E. 6.1.3. 8 Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1.
5/8 Folge hat. 9 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw. Beeinträchti- gung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder der beruflichen Stellung sein. 10 Nicht jede Be- kanntgabe von Personendaten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfü- gige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit le- diglich denkbar bzw. entfernt möglich ist. 11
9 Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1. 10 BGE 142 II 340 E. 4.6.8. 11 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 12 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5. 13 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1. 14 Vgl. Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 5.4. 15 Art. 19 Abs. 3 ff. des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) i.V.m. Art. 78 f. der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3).
6/8 27. Weiter ist die Funktion bzw. Stellung der betroffenen Person zu berücksichtigen. Y.__ hatte über mehrere Jahre und auch im entscheidenden Zeitraum eine höhere Führungsfunktion innerhalb des VBS inne. Dementsprechend müsste er sich gemäss der Rechtsprechung unter Umständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen. Wie hier- vor bereits dargetan, handelt es sich vorliegend jedoch nicht um besonders schützenswerte Per- sonendaten, auch wenn die verlangte Information dem Personaldossier zuzurechnen ist. Nur bei Mitarbeitenden, welche hierarchisch nachgeordneter Stellung tätig sind, stehen dem Zugang zu Dokumenten aus dem Personaldossier wohl regelmässig die privaten Interessen der einzelnen Angestellten entgegen. 16 So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Fall entschie- den, dass der Zugang zu Auflösungsvereinbarungen eines Departements mit ehemaligen Ange- stellten in höherer Funktion zu gewähren ist. 17
16 Urteil des BVGer A-535/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.4 17 Vgl. Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 5. 18 Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 5.4. 19 BBl 2003 1973 f.; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4. 20 https://www.blick.ch/politik/goldener-fallschirm-amherds-ex-generalsekretaer-kassiert-ueber-360-000-franken-id21312563.html (zuletzt besucht am 18. November 2025). 21 Frage Wyssmann "Zum gegenwärtigen Stand der Fallschirme für ehemalige Kader der Bundesverwaltung" vom 27. Mai 2024 (24.7268); Parla- mentarische Initiative Minder "Keine Abgangsentschädigungen ans Topkader der Bundesverwaltung und bundesnaher Unternehmen" vom 30. Mai 2023 (23.432).
7/8 tionsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Im Übrigen steht die verlangte Information im Zusam- menhang mit der Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils. Gemäss der einschlägigen Regelung können ausbezahlte Entschädigungen maximal einem Jahresgehalt entsprechen, was in Anbe- tracht der fraglichen Funktion zweifellos einen bedeutenden wirtschaftlichen Vorteil darstellt. In- folgedessen ergeben sich dadurch erhebliche öffentliche Interessen an der Zugangsgewährung (Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ). 31. Die Gewährung des Zugangs ermöglicht es der Öffentlichkeit ausserdem zu überprüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen für die Ausrichtung von Entschädigungen eingehalten wurden. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, stärkt die Einsichtnahme auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Behörden. 22 Das öffentliche Interesse, ob Steuergelder rechtmässig verwendet wurden und dar- über informiert zu werden, ist berechtigt und gross. 23
22 Siehe dazu das Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 5.5. 23 Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 9.2.
8/8 37. Das GS-VBS erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 38. Das GS-VBS erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 39. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers sowie des angehörten Dritten Y.__ anonymi- siert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 40. Die Empfehlung wird eröffnet:
Einschreiben mit Rückschein (AR) A.__ (teilweise anonymisiert)
Einschreiben mit Rückschein (AR) Y.__ (teilweise anonymisiert)
Einschreiben mit Rückschein (AR) Generalsekretariat GS-VBS 3003 Bern
Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip
Julian Sonderegger Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip