Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 031 322 43 95, Fax 031 325 99 96 www.edoeb.admin.ch
Bern, den 19. Februar 2009
Empfehlung
gemäss
Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragsteller)
gegen
armasuisse und Generalsekretariat VBS (GS VBS) Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
Der Antragsteller (Journalist) hat auf Gesuch hin und gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz BGÖ, SR 152.3) von armasuisse, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), am
Juli 2007 und am 21. September 2007 insgesamt vier Protokolle von Sitzungen der Rüs- tungskommission erhalten.
In diesen Protokollen fanden sich Hinweise auf drei Berichte, für welche der Antragsteller wie- derum gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz am 17. respektive 19. Oktober 2007 bei armasu- isse und beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Be- völkerungsschutz und Sport (GS VBS) Zugangsgesuche einreichte:
2/15
J „Bericht der armasuisse zu einem Benchmarking, welches bei ausgewählten auslän- dischen Rüstungsbeschaffungsstellen durchgeführt worden ist“ J „VBS-Bericht zum Thema „Kauf ab Stange/Helvetisierung“ J „Bericht Weiterentwicklung armasuisse“
Am 1. November 2007 wurde dem Antragsteller der Zugang zu den gewünschten Dokumen- ten mit folgender Begründung verweigert: „Die genannten Berichte beinhalten eine Summe von schutzwürdigen Einzelinformationen sowie VBS-spezifische Abläufe bzw. Prozesse, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den internen Charakter klar dokumentieren. Eine Veröf- fentlichung der in den Berichten abgebildeten Informationen wäre geeignet, die Willensbildung und Entscheidfindung der betroffenen Behörden negativ zu beeinflussen, möglicherweise ge- schäftsgeheime Informationen freizugeben und somit öffentliche wie auch private Interessen zu beeinträchtigen. Die Berichte können demzufolge nicht ausgehändigt werden.“ Gleichen- tags fragte der Antragsteller nach, „auf welche Anfrage, bzw. auf welchen Bericht“ sich diese Stellungnahme bezog. armasuisse bestätigte daraufhin, dass die Zugangsverweigerung alle drei Berichte umfasste.
Der Antragsteller reichte folglich am 14. November 2007 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein. Darin führte er u.a. aus, „dass die erwähnten drei Berichte von öffentlichem Interesse sind und laut BGÖ von der Verwaltung frei gegeben werden müssen“. Bezüglich des Berichts zur Weiterentwicklung von armasuisse hielt der Antragsteller fest, aus den bereits erhaltenen Protokollen gehe her- vor, „dass armasuisse verschiedene Organisationsvarianten prüft und Personal abgebaut werden soll“. Zudem seien „Ab- und Umbaupläne von armasuisse (...) den Medien vom VBS schon im Jahr 2006 kommuniziert“ worden. Der Antragsteller wies weiter darauf hin, dass sei- ne zusätzlich zum Zugangsgesuch gestellten Detailfragen nicht beantwortet wurden. Bezüg- lich der beiden anderen Berichte strich er erneut das öffentliche Interesse an deren Publikati- on heraus.
Am 14. Dezember 2007 stellte armasuisse respektive das GS VBS dem Beauftragten die drei relevanten Berichte mit folgenden Titeln zu: J Bericht vom 25. Mai 2007: Vergleich armasuisse mit ausländischen Beschaffungsstel- len (Benchmarking) nachfolgend: Bericht Benchmarking J Die armasuisse der Zukunft (3. Juli 2007) nachfolgend: Bericht armasuisse J Schlussbericht Revisionsprojekt 243, Helvetisierung vom November 2006 respektive
Dezember 2006 nachfolgend: Bericht Helvetisierung Des Weiteren nahmen armasuisse als Erstellerin der ersten beiden Berichte respektive das GS VBS als Erstellerin des dritten Berichts Stellung zur Zugangsverweigerung.
Stellungnahme armasuisse vom 14. Dezember 2007: Bericht Benchmarking:
Der Bericht habe „internen Charakter“ und befinde sich „im Entwurfsstadium; er wurde von der Geschäfts- resp. Unternehmensleitung noch nicht behandelt. Gemäss BGÖ 5 III lit. b handelt es sich daher nicht um ein amtliches Dokument im Sinne des BGÖ.“ Des Weiteren enthalte der Bericht „geschäftsgeheime Informationen, die der armasuisse von ausländischen Beschaffungsstellen unter dem Siegel der Verschwiegenheit zur Verfügung gestellt wurden und deren Vertraulichkeit die armasuisse zugesichert hat“ (Art. 7 Abs. 1 Bst. h
3/15
BGÖ). Ferner seien durch eine Bekanntgabe die „aussenpolitischen Interessen resp. die in- ternationalen Beziehungen der Schweiz ernsthaft“ gefährdet (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ).
Stellungnahme armasuisse vom 14. Dezember 2007: Bericht armasuisse:
Beim besagten Bericht handle es sich um ein „internes Strategiepapier“, welches „der Depar- tementsvorsteher (...) zur Kenntnis genommen, das weitere Vorgehen aber noch nicht ent- schieden“ habe. Das Dokument sei als „noch nicht fertig gestelltes Dokument (...) zu betrach- ten (BGÖ 5 III b)“, was „sich im Klassifizierungsvermerk ‚NICHT GENEHMIGTE PLANUNG“ widerspiegelt’. Eine Publikation wäre geeignet, die freie Meinungs- und Willensbildung der Behörde sowie zielkonforme Durchführung konkreter Organisationsmassnahmen negativ zu beeinträchtigen (BGÖ 7 I a/b). (...) Darüber hinaus wären durch eine Publikation die Persön- lichkeitsrechte der abgebildeten Mitarbeiter negativ beeinträchtigt (BGÖ 7 II).“
Stellungnahme GS VBS vom 21. Dezember 2007: Bericht Helvetisierung:
Das GS VBS hielt fest, „dass es sich bei diesem Dokument noch immer um eine nicht abge- schlossene Angelegenheit handle. Der Bericht selbst ist – ungeachtet der elektronisch einge- fügten Unterschrift – noch nicht fertig erstellt.“ Zudem sei er „weder von der Departementslei- tung noch vom Chef VBS behandelt“ worden. „Da das Inspektorat des VBS inzwischen aufge- löst worden ist, kann der Bericht formell und materiell nicht mehr fertig gestellt werden“. Es liege somit „gar kein amtliches Dokument im Sinne des Gesetzes vor“ (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ). „Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, könnte das Dokument erst dann zugänglich gemacht werden, wenn der entsprechende Entscheid, für den es die Grundlage darstellt, ge- troffen worden ist.“
Zum Zeitpunkt der Durchführung des Schlichtungsverfahrens hielt armasuisse am
Dezember 2008 bezüglich der ersten beiden Berichte an der Begründung vom
Dezember 2007 fest und führte zum Bericht armasuisse aus, dass er „langfristige Hand- lungsoptionen enthält und dem Management weiterhin als Entscheidgrundlage dient. Die Re- strukturierung armasuisse 2010 stellt lediglich einen Teilaspekt der im Papier angedachten künftigen Entwicklung von armasuisse dar.“ Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache vom 10. Dezember 2008 bestätigte das GS VBS dem Beauftragten, dass es für den Bericht Helvetisierung an der Begründung der Zugangs- verweigerung vom 21. Dezember 2007 festhalte. Des Weiteren stellten zu diesem Zeitpunkt weder armasuisse noch das GS VBS dem Beauf- tragten neuere Versionen der Berichte zu.
Am 22. Dezember 2008 teilte der Beauftragte sowohl armasuisse als auch dem GS VBS per E-Mail mit, dass er die Begründungen als nicht genügend empfand und forderte die Beteilig- ten auf, bis am 9. Januar 2009 detailliertere Angaben zu den Zugangsverweigerungsgründen zu machen. Konkret wollte er wissen, „weshalb einzelne Kapitel/Abschnitte der Berichte nicht zugänglich sein sollen. Dabei ist es unabdingbar, dass für jede Textpassage ausführlich und einzeln begründet wird, weshalb sie nicht als zugänglich erachtet wird.“ Der Beauftragte for- derte die beiden Behörden auf, in ihren Stellungnahmen konkret auf die laufenden Prozesse der Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) und die unmittelbar anstehenden Entscheide (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) einzugehen und entsprechende überzeugende Anhaltspunkte darzulegen.
Mit E-Mail vom 23. Dezember 2008 respektive 5. Januar 2009 ersuchten armasuisse und das GS VBS um eine Fristverlängerung bis Ende Januar 2009, sodass eine fundierte Stellung- nahme möglich sei. Der Beauftragte gewährte eine Frist bis 23. Januar 2009. Gleichentags
4/15
beantragte das GS VBS eine nochmalige Fristverlängerung bis am 30. Januar 2009
Das GS VBS überprüfte jedoch den Bericht auf den „heutigen Aktualisierungsgrad“ und kam zum Schluss, dass „viele der im Papier aufgeführten Grundlagen, Ansichten sowie Kritikpunk- te mit den dazugehörigen Empfehlungen (...) mittlerweile obsolet“ sind. „Heute ist der Be- richtsentwurf somit grossenteils nicht mehr aktuell. Er kann daher aus heutiger Sicht grund- sätzlich herausgegeben werden.“ Dies sei jedoch nur aufgrund der „offenen Informationspolitik des VBS“ möglich, da die Voraussetzungen für die Zugangsgewährung nach Öffentlichkeits- gesetz nicht gegeben seien. Das GS VBS übermittelte dem Beauftragten eine elektronische Fassung des Berichts, welche an den Antragsteller weitergeleitet werden darf. Im Vergleich zum ursprünglichen Bericht Helvetisierung wurden in der überarbeiteten Fassung folgende Abschnitte abgedeckt respektive entnommen: J Ziffer 3.5.3. Rahmenbedingungen, Probleme der Revision: Begründung: Aufgrund persönlicher, kritischer Bemerkungen des Autors und der fehlenden Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens („Waffengleichheit“) wurde diese Ziffer gelöscht. J Ziffer 9.2. Ergebnisse der Analyse ausgewählter Beschaffungsvorhaben: Begründung: Die darin erscheinenden „Spezifikationen zu einzelnen Rüstungsgütern“ seien „nicht für die Öffentlichkeit bestimmt“ („Schutz der Geschäftspartner“). J Ziffer 9.3. Liste der Interviewpartner : Begründung: Aus Gründen des Persönlichkeits- schutzes sei diese vor der Veröffentlichung zu entfernen.
Vor allem wurde in Bezug auf beide Berichte nicht wie gefordert dargelegt, inwiefern ein Zu- gänglichmachen die freie Meinungs- und Willensbildung der Behörde (Art. 7 Abs. 1 lit. a BGÖ) und die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ) beeinträchtigt und für welche Entscheide sie als Grundlage dienen (Art. 8 Abs. 2 BGÖ).
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
5/15
chen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine Stel- lungnahme abgibt.
Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig. 1 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorge- hen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss in- nert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden.
Der Antragsteller hat Zugangsgesuche nach Art. 6 BGÖ bei armasuisse und dem GS VBS eingereicht und ablehnende Antworten erhalten. Als Teilnehmer an vorangegangenen Ge- suchsverfahren ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlich- tungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.
Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im Detail obliegt alleine dem Beauftragten. 2
Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lö- sung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der An- gelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Sachlicher Geltungsbereich
1.1. Klassifizierung als internes Dokument (Art. 11 Abs. 5 der Verordnung über das Öffentlich- keitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31) Der fragliche Bericht wurde von armasuisse mit der Klassifizierung „INTERN“ versehen und deshalb als nicht zugänglich bezeichnet. Wenn ein Dokument eine Klassifizierung trägt, so muss die zuständige Stelle gemäss Art. 11 Abs. 5 VBGÖ prüfen, ob die angegebene Klassifizierung noch gerechtfertigt ist. Es ist insbe- sondere neben der Berücksichtigung des Zeitablaufs zu prüfen, ob „sämtliche Teile eines Do- kuments oder einer Informationssammlung geheimgehalten werden müssen (...). Der Zugang
1 BBl 2003 2023 2 BBl 2003 2024
6/15
ist zu demjenigen Teil der Information zu gewährleisten, dessen Zugänglichmachung die zu schützenden Interessen nicht verletzt.“ 3
armasuisse hielt in der zweiten Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 respektive nach Über- prüfung der Sachlage an der Gesuchsbeurteilung und somit auch an der Klassifizierung des Dokuments als „INTERN“ fest. Eine generelle Klassifizierung des Berichts als „INTERN“, wel- che im Übrigen nur auf der Titelseite und nicht wie im Anhang zur Verordnung zum Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV, SR 510.411) gefordert auf jeder Seite des Dokuments angebracht ist, reicht als Begründung zur Zugangsverweige- rung nicht aus. Die Klassifizierung als „INTERN“ stellt kein eigenständiger Zugangsverweige- rungsgrund dar und ist vorliegend nicht relevant. Entscheidend ist alleine die Tatsache, ob der besagte Bericht aufgrund eines Anwendungsfalls von Art. 7 oder 8 BGÖ nicht zugänglich ge- macht werden muss respektive ob die Geheimhaltung noch angebracht ist. 4
Für den Beauftragten ist nicht ersichtlich, weshalb der Bericht als „INTERN“ zu qualifizieren sein sollte.
1.2. Nicht fertig gestelltes Dokument (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ)
1.2.1. Damit ein Dokument als amtliches Dokument qualifiziert werden kann, muss es u.a. auch fertig gestellt sein (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ e contrario). Gemäss Verordnung zum Öffent- lichkeitsgesetz gilt ein Dokument als fertig gestellt, wenn es vom Ersteller unterzeichnet ist oder dem Adressaten zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage defi- nitiv übergeben wurde (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b VBGÖ). Die in Art. 1 Abs. 2 VBGÖ er- wähnten Kriterien sind Anhaltspunkte dafür, dass das Dokument fertig gestellt ist. Da es sich jedoch bei dem Begriff des (nicht) fertig gestellten Dokuments um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, muss jedes Dokument konkret überprüft werden. 5 Eine fehlende Un- terschrift oder die Nicht-Gutheissung eines Berichts bedeutet nicht in jedem Fall, dass das Dokument nicht fertig erstellt ist. 6 Vielmehr können auch andere Kriterien für ein fertig ge- stelltes Dokuments sprechen („z.B. Ablage in einem Dossier; Eintrag in ein Dokumentenre- gister“). 7
1.2.2. armasuisse machte geltend, dass es sich beim fraglichen Dokument um einen „Bericht im Entwurfsstadium“ handle. Er wurde „von der Geschäfts- resp. Unternehmensleitung noch nicht behandelt“ und sei deshalb als nicht fertig gestellt und somit nicht als amtliches Doku- ment zu betrachten. Die Bezeichnung „ENTWURF“ auf dem Dokument kann allein nicht ausschlaggebend für die tatsächliche Qualifizierung des Dokuments als Entwurf sein, da in erster Linie der materielle Inhalt von zentraler Bedeutung für die Fertigstellung eines Dokuments ist. Der Bericht ist lü- ckenlos abgefasst, trägt diverse Kennzeichen eines Dokumentenregisters und erweckt den Eindruck eines durchstrukturierten und in sich abgeschlossenen, also fertig gestellten Tex- tes. Ergänzend spricht dafür, dass seine Zielsetzung erreicht worden ist: Das Aufzeigen von Schwächen und Stärken von armasuisse anhand von Vergleichen mit ausländischen Be- schaffungsstellen innerhalb der dafür vorgegebenen Zeitdauer von dreieinhalb Monaten. Es handelt sich somit um ein abgeschlossenes und nicht um ein fortlaufendes Projekt. Des
3 BBl 2003 2006 4 Brunner / Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 4 Rz. 30 5 BBl 2003 1998 6 BBl 2003 1998 7 BBl 2003 1998
7/15
Weiteren enthält das Dokument eine Zusammenfassung der Erkenntnisse und des Optimie- rungsbedarfs und ein Management Summary. Schliesslich stellte armasuisse dem Beauf- tragten im Nachhinein ein Dokument vom 14. Juni 2007 mit dem Titel „Erkenntnisse aus Benchmarking armasuisse – ausländische Beschaffungsstellen“ zu, welches den Bericht in knapper Form zusammenfasst. Der Umstand, dass für „die Datenerhebung, Datenanalyse und -verarbeitung in einen Be- richt“ dreieinhalb Monate zur Verfügung standen und dass ca. 3 Wochen nach Fertigstel- lung dieses Berichts eine abschliessende Zusammenfassung erstellt werden konnte, ist ein klares Indiz dafür, dass der Zweck des Berichts erreicht und das Dokument somit als fertig gestellt zu betrachten ist. Schliesslich wurden dem Beauftragten keine neueren Textversionen ausgehändigt. Daraus lässt sich schliessen, dass die (wie oben erwähnte, durchstrukturierte und inhaltlich in sich abgeschlossene) Version vom 25. Mai 2007 nicht mehr weiterbearbeitet wurde, folglich als fertig gestellt zu betrachten ist und nach der vergangenen langen Zeitdauer nicht mehr als Entwurf qualifiziert werden kann.
Der Bericht gilt somit als fertig gestelltes Dokument im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes.
1.3. Vertraulichkeitszusicherung (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) armasuisse führte den Ausnahmegrund der Vertraulichkeitszusicherung an. Der Bericht ent- halte „zahlreiche geschäftsgeheime Informationen, die der armasuisse von ausländischen Be- schaffungsstellen unter dem Siegel der Verschwiegenheit zur Verfügung gestellt wurden und deren Vertraulichkeit armasuisse zugesichert hat. Damit ist der Ausnahmetatbestand von BGÖ 7 I lit. h erfüllt.“ Damit die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ zur Anwendung gelangen kann, muss die Information von einer Privatperson und nicht von einer Behörde mitgeteilt worden sein. 8 Vorliegend stammen die betroffenen Informationen von ausländischen Beschaf- fungsstellen respektive von diversen Staaten. Die erwähnte Ausnahmebestimmung kann nicht angewandt werden, da es sich in diesem Fall nicht um private Interessen handelt und die In- formationen von einem fremden Staat mitgeteilt wurden. 9
Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ kommt somit nicht zur Anwendung.
1.4. Beeinträchtigung von aussenpolitischen Interessen oder von internationalen Beziehungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) armasuisse argumentierte, dass die Herausgabe des Berichts trotz Vertraulichkeitszusiche- rung zu einem „Vertrauensverlust“ führen würde und geeignet sei, „die aussenpolitischen Inte- ressen resp. internationalen Beziehungen der Schweiz zu gefährden.“ Wie in Ziff. 1.3. ausgeführt, war es armasuisse gar nicht möglich, die Vertraulichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ zuzusichern, da die Information von einer Behörde und nicht wie gefordert von einer Privatperson erteilt wurde. armasuisse kann sich folglich nicht mit diesem Argument auf den Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ berufen. Es ist jedoch denk- bar, dass ein stetes Zugänglichmachen der von Partnerstaaten als vertraulich bezeichneten Informationen negative Auswirkungen auf die aussenpolitischen und internationalen Bezie- hungen haben kann. 10
8 Handkommentar zum BGÖ, Art. 7 Rz. 47 9 BBl 2003 2012 10 Empfehlung vom 30. Juli 2007: BFM / Kriterienliste Safe Countries
8/15
Nichtsdestotrotz darf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nicht dazu füh- ren, dass eine Behörde den Zugang zu einem Dokument mit dem blossen Verweis auf seine internationale Herkunft in jedem Fall verweigert. Nach Ansicht des Beauftragten sollte die Be- hörde insbesondere auch in jenen Fällen, in denen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wer- den kann, dass die von der Gegenseite erhaltenen Informationen teilweise oder vollumfäng- lich als vertraulich einzustufen sind, stets darum besorgt sein, dass das nun geltende Öffent- lichkeitsprinzip angewandt werden kann. Im vorliegenden Bericht befinden sich zum grössten Teil Informationen, welche nach Ansicht des Beauftragten nicht vertraulich oder bereits allgemein zugänglich sind. Dies zeigt sich u.a. darin, dass im Bericht das Internet als Quelle angegeben wird. Für solche Informationen kann die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nicht angewandt werden. Inwiefern und in welchem Umfang der Bericht vertrauliche Angaben von Partnerstaaten beinhaltet und zu einer Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen respektive der internationalen Be- ziehungen der Schweiz führen kann, wurde von armasuisse im Schlichtungsverfahren nicht dargelegt. Aufgrund der unterschiedlichen Art der Informationen muss von armasuisse geprüft werden, welche Teile des Berichts vertraulichen Charakter aufweisen und welche nicht. Für tatsächlich vertrauliche Informationen bedeutet dies, dass das Bundesorgan die internationale Organisation oder die anderen Staaten grundsätzlich anfragen muss, ob sie Einwände gegen die Zugänglichmachung eines Dokuments haben. Nicht als vertraulich zu qualifizierende In- halte, z.B. allgemein zusammenfassende Vergleiche, sind dagegen zugänglich zu machen.
Der Beauftragte erachtet es im vorliegenden Fall für angebracht, dass die Behörde den Zu- gang zum fraglichen Bericht in Absprache mit den betroffenen Staaten gewährt.
1.5. Personendaten Dritter Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten Dritter (z.B. Firmennamen), die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, nach Möglichkeit zu anonymisieren. Personendaten von Verwal- tungsangestellten (z.B. Name des Berichtsverfassers) unterliegen hingegen nicht der Anony- misierungspflicht. 11
1.6. Fazit zum Bericht Benchmarking armasuisse brachte diverse Gründe vor, weshalb der Bericht Benchmarking nicht zugänglich gemacht werden darf. Wie vorstehend ausgeführt wurde, teilt der Beauftragte die Ansicht von armasuisse nicht. Sowohl eine Klassifizierung des Dokuments als „INTERN“ als auch die Ar- gumentation, dass der Bericht noch nicht fertig gestellt ist, vermögen ein Nichtzugänglichma- chen nicht zu rechtfertigen. Des Weiteren kann sich armasuisse nicht auf die Vertraulichkeits- zusicherung gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ berufen und auch das Argument einer Beein- trächtigung von aussenpolitischen Interessen oder von internationalen Beziehungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) ist nicht zielführend. armasuisse muss jedoch mit den beteiligten auslän- dischen Beschaffungsstellen abklären, ob sie Einwände gegen die Zugänglichmachung der von ihnen erhaltenen Informationen haben, d.h. welche Passagen tatsächlich vertraulicher Natur sind und deshalb anonymisiert werden müssen.
11 Handkommentar zum BGÖ, Art. 9 Rz. 14
9/15
2.1. (Nicht) fertig gestelltes Dokument (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ) armasuisse ist der Ansicht, dass es sich beim vorliegenden Bericht nicht um ein fertig ge- stelltes Dokument handle, was sich im „Klassifizierungsvermerk „NICHT GENEHMIGTE PLANUNG“ widerspiegle“. Zudem sei es nicht auszuschliessen, dass „strategische Vorga- ben des Bundesrates (...) sich auf die organisatorische Ausgestaltung von armasuisse“ auswirken. Für die allgemeinen Ausführungen sei auf Ziffer II.B.1.2.1. verwiesen. Nach Ansicht des Beauftragten liegt aus folgenden Gründen ein fertig gestelltes amtliches Dokument vor: armasuisse selbst legte in der Stellungnahme dar, dass der Departements- vorsteher den Bericht zu Kenntnis genommen hat, was gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBGÖ ein klares Indiz für die Fertigstellung des Dokumentes ist. Unabhängig von Klassifizierungs- vermerken wird ein Expertenbericht „nicht erst von jenem Zeitpunkt an zum amtlichen Do- kument, in dem die Behörde den Bericht einer vertieften Analyse unterzogen hat“, sondern „sobald er der zuständigen Behörde zugestellt wurde.“ 12
Darüber hinaus trägt der Bericht die Nummer eines Dokumentenregisters und erweckt ins- gesamt den Eindruck eines durchstrukturierten und abgeschlossenen Textes. Des Weiteren wurden dem Beauftragten keine neueren Textversionen ausgehändigt. Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass die Version vom 3. Juli 2007 nicht mehr wei- terbearbeitet wird, folglich als fertig gestellt zu betrachten ist und nach der vergangenen lan- gen Zeitdauer nicht mehr als Entwurf qualifiziert werden kann.
Der Bericht gilt somit als fertig gestelltes Dokument im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes.
2.2. Wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) / Noch nicht gefällter politischer oder admi- nistrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) Mit der Ausnahmeklausel von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ soll die verwaltungsinterne Vorberei- tung von Entscheiden geschützt werden. Es soll verhindert werden, dass eine Behörde durch eine verfrühte Bekanntgabe von Informationen während eines Entscheidungsprozes- ses unter allzu starken Druck der Öffentlichkeit gerät. 13
Die Ausnahmeklausel von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ weist eine Besonderheit auf: Im Unter- schied zu den anderen im Absatz 1 erwähnten Ausnahmebestimmungen muss die durch die Zugangsgewährung resultierende Beeinträchtigung wesentlicher Natur sein. Weiter gilt es zu beachten, dass die Bestimmung nicht die Information als solche, sondern den Entschei- dungsprozess „einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz“ (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) schüt- zen will.
armasuisse erwähnt in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2007 zwar den Ausnahme- grund gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ, ohne diesen jedoch konkret darzulegen, wie dies für ein Schlichtungsverfahren nötig wäre. Trotz mehrmaliger Aufforderung zu einer detaillierten Stellungnahme hat armasuisse nie überzeugende Gründe angeführt, weshalb und in wel- chem Mass ein Zugänglichmachen des Berichts die freie Meinungs- und Willensbildung tat- sächlich beeinträchtigen könnte. Der Bericht wurde vor langer Zeit (3. Juli 2007) verfasst, es wurden keine neueren Versionen eingereicht, der Bericht ist vom Departementsvorsteher bereits zur Kenntnis genommen
12 Handkommentar zum BGÖ, Art. 5 Rz. 35 13 BBl 2003 2007
10/15
worden und es geht aus dem Inhalt hervor, dass Entscheide bezüglich Grobkonzept und Vorgehen bereits in den Jahren 2007 und 2008 hätten gefällt werden sollen. Aufgrund dieser Ausführungen und der im Bericht aufgeführten Organisationsvarianten respektive des Um- setzungsplans gelangt der Beauftragte zum Schluss, dass der verwaltungsinterne Entschei- dungsprozess bereits abgeschlossen ist, deshalb nicht mehr geschützt werden muss und auch nicht wie in Buchstabe a gefordert, von wesentlicher Natur sein kann. Schliesslich ge- nügt es nach Ansicht des Beauftragten nicht, einfach eine Ausnahmebestimmung zu zitie- ren, ohne dessen Inhalt auf den konkreten Fall anzuwenden.
In der zweiten Stellungnahme führte armasuisse aus, dass der Bericht „langfristige Hand- lungsoptionen enthält und dem Management weiterhin als Entscheidgrundlage dient. Die Restrukturierung armasuisse 2010 stellt lediglich einen Teilaspekt der im Papier angedach- ten künftigen Entwicklung von armasuisse dar.“ armasuisse impliziert mit diesem Argument eine Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ, welcher besagt, dass amtliche Dokumente erst zu- gänglich gemacht werden dürfen, wenn der politische oder administrative Entscheid gefallen ist. Damit ein Dokument als Entscheidgrundlage dienen kann, muss das Dokument einen „direk- ten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Entscheid aufweisen und zugleich für diesen Entscheid von beträchtlichem materiellem Gewicht sein.“ 14 armasuisse gelang es trotz mehrmaliger Nachfrage nicht, nachzuweisen, weshalb respektive in welchem Umfang der fragliche Bericht als Entscheidgrundlage dient. Es genügt daher nicht, dass mit dem Verweis auf „langfristige Handlungsoptionen“ ein Be- richt nicht zugänglich gemacht wird, da es am verlangten „direkten und unmittelbaren Zu- sammenhang mit einem konkreten Entscheid“ fehlt und das Öffentlichkeitsgesetz ausgehe- belt würde.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 2 BGÖ kommen somit nicht zur Anwendung.
2.3. Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlichen Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) Diese Ausnahmebestimmung erlaubt es, amtliche Dokumente geheim zu halten, welche die Vorbereitung und Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen zum Inhalt haben. Ent- scheidend ist dabei, dass ein Bekanntwerden der Massnahme dazu führt, dass das von der Behörde verfolgte und angestrebte Ziel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr im gesetz- ten Rahmen erreicht werden kann. Als mögliche Massnahmen sind in erster Linie Auf- sichtsmassnahmen, Inspektionen, behördliche Aufklärungskampagnen sowie Ermittlungen oder administrative Überwachungen gemeint. 15
armasuisse erwähnt in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2007 zwar den Ausnahme- grund gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ, ohne diesen jedoch konkret darzulegen. Trotz mehrmaliger Aufforderung zu einer detaillierten Stellungnahme hat armasuisse nie überzeu- gende Gründe angeführt, weshalb ein Zugänglichmachen des Berichts die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen tatsächlich beeinträchtigen könnte. Für den Beauftragten ist daher vorliegend nicht ersichtlich, auf welche durchzuführende(n) Massnahme(n) im oben erwähnten Sinne sich armasuisse berufen könnte, um den Zugang zu verweigern. Der fragliche Bericht beinhaltet keine eigentlichen Massnahmen, die ergriffen werden müssen, um ein definiertes Ziel zu erreichen.
14 Handkommentar zum BGÖ, Art. 8 Rz. 30 15 BBl 2003 2009; Handkommentar zum BGÖ, Art. 7 Rz. 25
11/15
Der Beauftragte gelangt daher zur Ansicht, dass sich armasuisse nicht auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ berufen kann.
2.4. Personendaten Dritter Der Bericht enthält auf jeder Seite Fotos von Mitarbeitenden. Aus diesem Grund macht ar- masuisse eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der Mitarbeitenden geltend, falls der Be- richt zugänglich gemacht würde (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Bei den im Bericht enthaltenen Fotos handelt es sich um Gruppenfotos respektive um Fotos, die diverse Personen bei der Arbeit zeigen. Auf den Bildern sind die einzelnen Personen zumeist gut erkennbar und dementsprechend bestimmbar. Die besagten Fotos können somit als Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) qualifiziert werden. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, „nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren“. Die zu beurteilenden Bil- der könnten zweifelsohne anonymisiert werden, indem sie beispielsweise eingeschwärzt werden. Ein Vorgehen nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ respektive Art. 19 DSG ist deshalb nicht an- gezeigt. Bevor die Personendaten jedoch ohne Weiteres anonymisiert werden, muss geprüft werden, ob das Dokument trotz Vorhandensein von Personendaten zugänglich gemacht werden kann, beispielsweise wenn die Privatsphäre der abgebildeten Personen nicht beein- trächtigt wird. 16
Der Beauftragte ist der Ansicht, dass die im Bericht eingefügten Fotografien nicht anonymi- siert respektive eingeschwärzt werden müssen. Bei den zu beurteilenden Bildern handelt es sich um Abbildungen diverser Mitarbeitender von armasuisse und zeigt diese in Ausübung ihrer amtlichen Funktion. Namen, Funktionsbezeichnungen oder in diesem Falle auch Bilder von Verwaltungsangestellten, welche Teil von amtlichen Dokumenten sind, unterliegen grundsätzlich nicht der Anonymisierungspflicht. 17 Die Mitarbeitenden der Verwaltung können „den Schutz ihrer Privatsphäre nicht umfassend geltend machen, wenn und soweit sie öf- fentliche Aufgaben erfüllen“. 18 Die Privatsphäre der abgebildeten Mitarbeitenden ist entge- gen den Ausführungen von armasuisse aufgrund des Gesagten nicht betroffen, und die Ver- öffentlichung der Fotos stellt in diesem Fall auch „kein Risiko einer Persönlichkeitsverlet- zung“ dar. 19
Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind hingegen Personendaten anderer Dritter (z.B. Firmenna- men), die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, zu anonymisieren.
Die im Bericht enthaltenen Bilder von Mitarbeitenden müssen nicht anonymisiert werden.
2.5. Fazit zum Bericht armasuisse Auch in den Stellungnahmen zum Bericht armasuisse bringt armasuisse diverse Ausnahme- gründe vor, weshalb das Dokument nicht zugänglich sein sollte. armasuisse argumentiert, dass der Bericht noch nicht fertig gestellt sei, dass die Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ, in implizierter Weise auch Art. 8 Abs. 2 BGÖ erfüllt seien und dass die im Bericht enthaltenen Bilder von Mitarbeitenden anonymisiert werden müssen. Wie oben dargelegt, teilt der Beauf- tragte diese Ansichten nicht und kommt zum Schluss, dass keine der erwähnten Bestim- mungen gegeben sind und dass der Bericht gemäss Ziffer 2.4. anonymisiert und der Zugang gewährt werden muss.
16 Handkommentar zum BGÖ, Art. 9 Rz. 26 17 Handkommentar zum BGÖ, Art. 9 Rz. 14 18 Handkommentar zum BGÖ, Art. 9 Rz. 14 19 Handkommentar zum BGÖ, Art. 9 Rz. 14
12/15
3.1. (Nicht) fertig gestelltes Dokument (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ) Das GS VBS bringt in seiner Stellungnahme vor, „dass es sich bei diesem Dokument noch immer um eine nicht abgeschlossene Angelegenheit handle“. Der Bericht sei „– ungeachtet der elektronisch eingefügten Unterschrift – noch nicht fertig erstellt“, da das Kapitel 7 des Berichts fehle. Des Weiteren könne der Bericht nicht fertig gestellt werden, weil „das Inspek- torat des VBS inzwischen aufgelöst worden ist“. Für die allgemeinen Ausführungen sei auf Ziffer II.B.1.2.1. verwiesen. Das GS VBS brachte während des Schlichtungsverfahrens wiederholt zum Ausdruck, dass die Unterschrift des Erstellers irrtümlicherweise in den Bericht eingefügt wurde. Der Beauf- tragte hat sich jedoch an Fakten zu halten und kann nicht beurteilen, ob die Unterschrift zu Unrecht eingefügt wurde. Fakt ist, dass der Bericht eine elektronisch eingefügte Unterschrift des Erstellers enthält, was gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBGÖ ein klares Indiz für die Fertig- stellung des Dokumentes ist. Des Weiteren wurde der Bericht, ausgenommen Kapitel 7, lückenlos abgefasst und erweckt den Eindruck eines durchstrukturierten und abgeschlossenen Textes. Ein einzelnes Kapitel, welches im ansonsten fertig gestellten Bericht nicht enthalten ist, vermag nicht zu rechtferti- gen, dass das gesamte Dokument als nicht fertig gestellt zu betrachten wäre. Schliesslich wurden dem Beauftragten während der vergangenen langen Zeitdauer keine neueren Text- versionen ausgehändigt. Daraus lässt sich schliessen, dass die Version vom November 2006 beziehungsweise vom 6. Dezember 2006 nicht mehr weiterbearbeitet wird respektive aufgrund der Auflösung des Inspektorats VBS auch nicht weiterbearbeitet werden kann und folglich in seiner jetzigen Form als fertig gestellt zu betrachten ist.
Der Bericht gilt somit als fertig gestelltes Dokument im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes.
3.2. Überprüfung auf eine Herausgabe zum heutigen Zeitpunkt Aufgrund der langen Zeitdauer, welche seit Einreichung des Zugangsgesuchs verstrichen ist, hat das GS VBS den Bericht mit Stellungnahme vom 27. Januar 2009 auf den „heutigen Aktualisierungsgrad“ überprüft. Es kommt zum Schluss, dass „viele der im Papier aufgeführ- ten Grundlagen, Ansichten sowie Kritikpunkte mit den dazugehörigen Empfehlungen (...) mittlerweile obsolet“ sind. „Der Bericht kann daher aus heutiger Sicht grundsätzlich heraus- gegeben werden.“ Das GS VBS ist allerdings der Ansicht, dass die folgenden drei Passagen nicht publik ge- macht werden dürfen:
13/15
amtliches Dokument handelt und deshalb auch die noch fraglichen drei Passagen auf die Zugänglichkeit gemäss Öffentlichkeitsgesetz zu beurteilen sind.
3.3. Ziffer 3.5.3. Rahmenbedingungen, Probleme der Revision: In Ziffer 3.5.3. erläutert der Verfasser des Berichts Helvetisierung aus seiner Sicht die Prob- leme des Revisionsprojekts. Das GS VBS macht geltend, dass aufgrund persönlicher, kriti- scher Bemerkungen des Autors und der fehlenden Möglichkeit zur Stellungnahme im Rah- men des Vernehmlassungsverfahrens („Waffengleichheit“) diese Ziffer abgedeckt werden muss. Der Beauftragte ist der Ansicht, dass es sich zwar um persönliche Wertungen des Verfas- sers handelt, aber dass diese Wertungen zu allgemein sind und sich nicht auf eine konkrete Person beziehen. Die Mitarbeiter der Verwaltung können „den Schutz ihrer Privatsphäre nicht umfassend geltend machen, wenn und soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen“. 20
Darunter fallen beispielsweise zum Ausdruck gebrachte Auffassungen, wie sie in Ziffer 3.5.3 des Berichts vorliegen. Schliesslich existiert im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes kein Ausnahmegrund, welcher eine Verweigerung des Zugangs rechtfertigen würde.
Ziffer 3.5.3. des Berichts darf somit nicht abgedeckt werden.
3.4. Ziffer 9.2. Ergebnisse der Analyse ausgewählter Beschaffungsvorhaben Ziffer 9.2. des Berichts Helvetisierung schildert verschiedene Beschaffungsvorhaben mit Blick auf allfällige Helvetisierungsentscheidungen. Gemäss GS VBS sind die „darin erschei- nenden Spezifikationen zu einzelnen Rüstungsgütern“ (...) nicht für die Öffentlichkeit be- stimmt (...) („Schutz der Geschäftspartner“).“ Das GS VBS macht für Ziffer 9.2. nur den Schutz der Geschäftspartner und somit den Schutz von Personendaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGÖ geltend. Die Informationen über die Rüstungsgüter sind in der fraglichen Passage allgemeiner Natur, weshalb mit der Be- gründung des Schutzes der Geschäftspartner nicht der ganze Teil von Ziffer 9.2. abgedeckt werden kann. Die Ziffer enthält allerdings Personendaten beispielsweise in Form von Fir- mennamen, Produkt- und Typenbezeichnungen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, nach Möglichkeit zu anonymisieren. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ können im Rahmen der Zugangsgewährung in Ausnahmefällen auch Personendaten eines Dritten bekannt gegeben werden, wenn an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ein solch gefordertes Interesse ist hier nicht ersichtlich. Der Beauftragte ist somit der Ansicht, dass sowohl die Firmen- als auch die Pro- dukt- und Systembezeichnungen abgedeckt werden müssen.
Ziffer 9.2 des Berichts wird gemäss den Ausführungen in Ziffer 3.3.2. anonymisiert.
3.5. Ziffer 9.3. Liste der Interviewpartner Die Liste in Ziffer 9.3. des Berichts Helvetisierung beinhaltet die Namen, die Organisation, deren Adresse und die Telefonnummer der Interviewpartner, welche allesamt Bundesange- stellte sind. Das GS VBS bringt vor, dass die Liste dieser Interviewpartner aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vor der Veröffentlichung zu entfernen sei. Der in Art. 9 Abs. 1 BGÖ vorgesehene Schutz von Personendaten gilt nicht in gleichem Um- fang für Bundesangestellte. Haben die Angestellten in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gehandelt, so können sie nicht mit „privaten“ Dritten gleichgesetzt werden. Die Namen und die Funktionen von Verwaltungsangestellten, insbesondere von Entscheidungsträgerinnen
20 Handkommentar zum BGÖ, Art. 9 Rz. 14
14/15
und Entscheidungsträgern, die in amtlichen Dokumenten erwähnt werden, unterliegen, so- weit diese Personen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gehandelt haben, nicht der A- nonymisierungspflicht. 21 Wenn die Zugänglichmachung für die betroffenen Mitarbeitenden einer Behörde konkrete nachteilige Folgen hätte oder mit grosser Wahrscheinlichkeit haben könnte, so kann darauf verzichtet werden. Vorliegend sind nach Ansicht des Beauftragten für die in der Liste der Interviewpartner auf- geführten Personen keine entsprechenden konkreten nachteiligen Folgen erkennbar. Er- gänzend kommt hinzu, dass sich die Namen der meisten Betroffenen sowieso im „Eidge- nössischen Staatskalender“ (im Internet zugänglich) finden lassen.
Der Beauftragte ist der Ansicht, dass die Namen und Funktionsbezeichnungen der Inter- viewpartner im Bericht Helvetisierung nicht abgedeckt werden müssen.
3.6. Fazit zum Bericht Helvetisierung Das GS VBS war in Bezug auf den Bericht Helvetisierung der Ansicht, dass er ein nicht fertig gestelltes Dokument darstellt. Diese Ansicht konnte der Beauftragte, wie in Ziffer II.B.3.1. ausgeführt, nicht teilen. Aufgrund der Überprüfung auf den heutigen Aktualisierungsgrad konnte das GS VBS ein Grossteil des Berichts als zugänglich deklarieren. Drei Ziffern des Berichts wurden vom GS VBS dennoch als nicht zugänglich taxiert und der Beauftragte hatte diese Passagen zu überprüfen. Er gelangte zum Ergebnis, dass die Ziffern 3.5.3. sowie 9.3. des Berichts Helvetisierung nicht abgedeckt werden dürfen, während Ziffer 9.2. entsprechend den Ausführungen in Ziffer II.B.3.5. der vorliegenden Empfehlung anony- misiert werden muss.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
21 Handkommentar zum BGÖ, Art. 9 Rz. 14
15/15
Sie erlassen die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
Gegen diese Verfügung kann der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ).
Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungs- verfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
Die Empfehlung wird eröffnet:
X
armasuisse Kasernenstrasse 19 3003 Bern
Generalsekretariat VBS Maulbeerstrasse 9 3003 Bern
Jean-Philippe Walter