Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 18. Dezember 2013
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X. Schweizer Radio und Fernsehen SRF (Antragsteller)
gegen
Bundesamt für Justiz BJ
und
Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
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BGÖ Einsicht in die Korrespondenz in der Sie interessierenden Periode geben und Ihr Gesuch grundsätzlich positiv beantworten können. Da Ihre Anfrage auch gewisse Dokumente anderer mitbeteiligter Behörden betrifft, laufen momentan noch die diesbezüglich notwendigen Konsultationen (nach Art. 11 [der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]). Wir schlagen Ihnen aber bereits jetzt einige Termine vor, an denen Sie die dem Einsichtsrecht unterliegenden Dokumente hier vor Ort studieren können und an denen [...wir] Ihnen auch gerne für weitere Erläuterungen zum Zusammenhang und den Hintergründen der einzelnen Dokumente zur Verfügung stehen werden.“ 3. Am 17. Oktober 2013 teilte das BJ dem Antragsteller mit, dass der ursprünglich vorgesehene Einsichtstermin vom 22. Oktober 2013 für die nachgefragten Dokumente nicht durchgeführt werden könne. In der Konsultation habe sich gezeigt, dass es sachgerecht und richtig sei, die Behandlung des Zugangsgesuches im Sinne von Art. 11 VBGÖ an das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF zu übertragen. Die Frage der allfälligen rechtshilfeweisen Übermittlung von Bankdokumenten in der nachgefragten Zeit sei nur ein Teilaspekt des gesamten Dossiers Steuerstreit mit den USA. Für dieses sei das SIF die federführende Behörde. Das BJ und das SIF hätten sich gestützt auf die Konsultation gemäss Art. 11 VBGÖ geeinigt, dass das SIF die Beantwortung des Gesuches übernimmt. 4. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 antwortete das SIF dem Antragsteller. Es verweigerte den Zugang zu den fraglichen Dokumenten gänzlich und begründete dies damit, dass mit deren Offenlegung die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) und die wirtschafts-, geld-, und währungspolitischen Interessen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ) beeinträchtigt würden. Zwischen der Schweiz und der USA sei ein sog. Joint Statement abgeschlossen worden, um den Steuerstreit beizulegen. Die in diesem Verfahren angelaufenen Verfahren seien sensibel und noch nicht abgeschlossen. Weiter äusserte das SIF, dass die Offenlegung der verlangten Dokumente und das Öffentlichwerden verwaltungsinterner Arbeitsabläufe und Meinungsbildungsprozesse zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Verfahren belasten, die Beziehungen der Schweiz zur USA beeinträchtigen und die mit den Banken verbundenen wirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz gefährden könne. Solange diese Verfahren nicht abgeschlossen seien, sei eine Akteneinsicht verfrüht. Zum ursprünglichen Schreiben des BJ vom 26. September 2013 sowie allfällige Stellungnahmen anderer beteiligten Behörden zum Zugangsgesuch wurde nicht Stellung genommen. Abschliessend wurde der Art. 13 BGÖ (Schlichtung) in vollem Wortlaut zitiert. 5. Daraufhin stellte der Antragsteller beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 aseinen Schlichtungsantrag. Darin berief er sich auf ein Schreiben des BJ vom 16. Dezember 2013, das SRF zugespielt wurde. Er stellte folgendes Begehren: „Der Entscheid des EFD vom 25.10.2013 sei aus den Akten zu weisen. Aus dem geschilderten Sachverhalt geht eindeutig hervor, dass das federführende Amt nach Art. 11 VBGÖe [sic!] das BJ ist. Das Gesuch sei deshalb nach Massgabe des BJ-Entscheides vom 26.9.2013 zu behandeln bzw. Akteneinsicht zu gewähren.“
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1 BBl 2003 2023.
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Schlichtungsverfahren vor, schliesst es jedoch auch nicht aus. Die Erläuterungen des BJ zur Öffentlichkeitsverordnung sehen bei Kompetenzkonflikten vor, dass die Bestimmungen von Art. 7 ff. VwVG anwendbar sind. 2 Demgegenüber ist ein Teil der Lehre der Meinung, dass die gesuchstellende Person vor der Schlichtungsstelle die Lösung eines Kompetenzkonfliktes verlangen kann. 3 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ muss der Beauftragte im Schlichtungsverfahren klären können, ob die Bearbeitung des Zugangsgesuches rechtmässig erfolgt ist, d.h. vorliegend, ob die vereinbarte Behördenzuständigkeit im Einklang mit dem Öffentlichkeitsgesetz steht (Art. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 10 und Art. 12 BGÖ sowie Art 11 VBGÖ). Die Gesetzgebung enthält mehrere Normen, die im Zusammenhang mit der Behördenzuständigkeit stehen. Keine regelt allerdings diese Frage eindeutig: Art. 10 BGÖ sieht vor, dass das Zugangsgesuch an die Behörde zu richten ist, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat (Gesuchsempfänger). Art. 2 BGÖ bestimmt, wer als Empfänger eines Zugangsgesuches in Frage kommt (Behördenbegriff). Art. 5 BGÖ regelt, dass der Anspruch sich nur auf amtliche Dokumente bezieht (Dokumentbegriff). Darunter fallen Dokumente, die eine Behörde erstellt hat, und auch Dokumente, die eine Behörde nach Art. 2 BGÖ von einem Dritten erhalten hat, der nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt ist. Weiter enthält Art. 12 BGÖ einige Vorgaben für die gesuchbearbeitende Behörde, ohne jedoch die Zuständigkeit zu regeln. Schliesslich zählt Art. 11 VBGÖ fünf Fälle auf, in welchen sich Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten ergeben können. Aufgrund des Gesetzgebungskonzeptes besteht daher zwischen dem Verfahrensrecht und dem materiellem Recht ein funktionaler Zusammenhang. Die praktische Wirksamkeit des Öffentlichkeitsgesetzes setzt voraus, dass die antragsstellende Person diejenigen amtlichen Dokumente erhält, auf die sie grundsätzlich nach Art. 6 BGÖ einen Anspruch hat, und dass diejenigen Informationen geschützt werden, welche unter die Ausnahmetatbestände nach Art. 7 f. BGÖ fallen. Die effektive Durchsetzung des Anspruchs auf amtliche Dokumente hängt allerdings wesentlich vom Verfahrensrecht ab. 4 Daher muss in Kompetenzkonflikten ein Schlichtungsantrag möglich sein. Vorliegend gilt es zudem zu beachten, dass der Antragsteller nicht nur die Zuständigkeit des SIF bestreitet. Vielmehr geht auch aus seinem Schlichtungsantrag hervor, dass er auch die Zugangsverweigerung rügt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). 15. Der Antragsteller ist im konkreten Fall auch berechtigt einen Schlichtungsantrag zu stellen, um die Frage zu klären, ob die vereinbarte Behördenzuständigkeit gesetzeskonform ist. 16. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme einer Behörde) beim Beauftragten eingereicht. 17. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im Detail obliegt alleine dem Beauftragten. 5
2 BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, S. 14. 3 ISABELLE HÄNER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 12, RZ 7. 4 ISABELLE HÄNER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 10, RZ 6; vgl. dazu auch SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz IFG, Kommentar, 2009, Vorb.§§ 7-9 RZ 6 ff. 5 BBl 2003 2024.
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B. Materielle Erwägungen 19. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 6
6 CHRISTINE GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, RZ 8. 7 ISABELLE HÄNER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 12, RZ 5.
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erstellt hat oder ob es von einer anderen Behörde oder einem Privaten stammt, die beide nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen. Das Zugangsgesuch erfasst nach Art. 5 BGÖ daher sowohl alle amtlichen Dokumente, die die ersuchte Behörde selber verfasst hat, als auch jene, die sie von Dritten, die nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen, erhalten hat. 8
Wird ein Gesuch irrtümlicherweise bei einer Behörde eingereicht, die nicht Urheberin oder Hauptadressatin des verlangten Dokumentes ist, obliegt es der angefragten Behörde, das Gesuch von Amtes wegen und unverzüglich der zuständigen Behörde weiterzuleiten. 9 Wenn die Behörde ein Dokument nicht tatsächlich besitzt, obwohl sie dessen Erstellerin oder Hauptadressatin war, muss sie alle Massnahmen ergreifen, die zur Beschaffung des Dokumentes erforderlich sind. 10 Insoweit besteht sogar für die anspruchsverpflichtete Behörde eine Dokumentenbeschaffungspflicht. 11 Ziel und Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes ist es, den Zugang zu allen amtlichen Dokumenten zu gewährleisten, die sich im Besitz einer dem Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art. 2 Abs. 1 BGÖ unterstellten Behörde befinden. Entscheidend ist daher das Dokument und nicht die Behörde, weshalb der Dokumentbegriff eine zentrale Rolle spielt. 12
Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ fällt das BJ als Bundesbehörde in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Für die Bearbeitung eines Zugangsgesuches, das sich an das BJ richtet und sich auf Dokumente bezieht, die im Dokumentenbestand des BJ vorhanden sind, ist in der Regel denn auch das BJ zuständig (Art. 5 i.V.m. Art. 10 BGÖ). Demzufolge werden nicht nur die vom BJ im Rahmen des Amts- und Rechtshilfegesuches erstellten Dokumente vom Öffentlichkeitsgesetz erfasst, sondern alle Dokumente, die das BJ in Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe von Dritten erhalten hat (Art. 5 BGÖ).
In der vom Beauftragten angeforderten Liste haben das BJ und das SIF in ihrer gemeinsamen Stellungnahme erklärt, dass die Dokumente, welche die FINMA verfasst oder versandt hat, nicht in der zugestellten Liste aufgeführt seien, da die FINMA nicht dem BGÖ unterstehe. In der Liste sind nur Dokumente aufgeführt, die das BJ als Absender aufweisen. Es trifft zwar zu, dass die FINMA dem Öffentlichkeitsgesetz nicht untersteht (Art. 2 Abs. 2 BGÖ). Dessen ungeachtet sind allerdings auch ihre Dokumente nach Öffentlichkeitsgesetz, unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Art. 7 f. BGÖ, grundsätzlich zugänglich, nämlich dann, wenn diese in den Dokumentenbestand einer Behörde nach Art. 2 Abs. 1 BGÖ Eingang gefunden haben und zur Ausübung einer öffentlichen Aufgabe verwendet werden. 13 Dies ergibt sich Art. 5 Abs. 1 BGÖ. In diesen Fällen bestimmt Art. 10 Abs. 1 BGÖ diejenige Behörde für die Gesuchseinreichung als zuständig, welche die Hauptadressatin des betreffenden Dokumentes ist. Die Zuständigkeit der Hauptadressatin hat zur Folge, dass die lediglich mit einer Kopie bediente Amtsstelle nicht über ein Gesuch um Einsichtnahme entscheiden darf. Sie hat ein an sie fälschlicherweise gerichtetes Gesuch an die Hauptadressatin weiterzuleiten. 14 Die FINMA ist den privaten Personen gleichgestellt, wie beispielsweise Unternehmen, die Dokumente an eine dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellte Behörde senden. Solche zugestellen Dokumente betreffen in der Regel denn auch gesetzlich vorgesehene Aufgaben der jeweiligen Behörden. 15 Es entspricht dem Konzept des Öffentlichkeitsgesetzes, dass der Anspruch auf Zugang zu
8 KURT NUSPLIGER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 5, RZ 5. 9 BBl 2003 2019; ISABELLE HÄNER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 10, RZ 17. 10 BBl 2003 1993. 11 Vgl. hierzu auch SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz IFG, Kommentar, 2009, § 7 RZ 33 ff. 12 KURT NUSPLIGER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 5, RZ 18. 13 BBl 2003 1995. 14 ISABELLE HÄNER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 10, RZ 20 f. 15 KURT NUSPLIGER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 5, RZ 23.
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Dokumenten sich nicht nur auf amtliche Dokumente von Behörden nach Art. 2 Abs. 1 BGÖ bezieht. Ansonsten würde dieser bei solchen Konstellationen weitgehend leerlaufen. 16
16 Vgl. dazu auch SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz IFG, Kommentar, 2009, § 7 RZ 33. 17 ISABELLE HÄNER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 12, RZ 6. 18 Bundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, S. 12 f. 19 ISABELLE HÄNER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 12, RZ 6.
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Im konkreten Fall hat der Antragsteller beim BJ ein Zugangsgesuch gestellt und erklärt, dass er einen Dokumentarfilm plane. Das BJ und das SIF begründen in ihrer Stellungnahme die alleinige Zuständigkeit des SIF auch damit, dass der vom Antragsteller geplante Dokumentarfilm, denn auch den Steuerkonflikt mit den USA als Ganzes beleuchten wolle. „Es ist deshalb anzunehmen, dass [dieser] auch andere Bundestellen um Akteneinsicht ersuchen wird, und zwar betreffend einer anderen bzw. breiteren als den vorliegend in Frage stehenden Zeitraum. Der Entscheid über das vorliegende Einsichtsgesuch ist deshalb aus der Optik des insgesamt federführenden EFD zu treffen.“
Der Umstand, dass ein Antragsteller möglicherweise auch bei anderen Bundesbehörden ein Zugangsgesuch stellen kann, ist keine Begründung für die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 2 VBGÖ. Ein solches Vorgehen des Antragstellers ist auch nicht unzulässig, sondern ergibt sich aus Art. 6 und 10 BGÖ. Zulässig sind auch präzise Zugangsgesuche, die darauf zielen, sich einen allgemeinen Überblick über behördliche Informationen zu verschaffen, unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit und allenfalls einer Gebührenerhebung. Zudem sind die Behörden angehalten, die gesuchstellende Person aktiv bei deren Ersuchen zu unterstützen (Art. 3 Abs. 1 VBGÖ). 20
Die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 2 VBGÖ setzt vielmehr voraus, dass sich das Gesuch auf mehrere Dokumente beziehen muss, die das gleiche Geschäft betreffen und von verschiedenen dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörden stammen. Das BJ und das SIF begründen die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 2 VBGÖ damit, dass das Amts- und Rechtshilfegeschäft betreffend die Übermittlung von Mitarbeiterdaten nur ein Teilaspekt des Dossiers Steuerstreit mit den USA sei. Mit dieser Auffassung soll das Kriterium „gleiches Geschäft“ mit dem Dossier Steuerstreit mit den USA als erfüllt betrachtet werden. Diese extensive Auslegung hat zur Folge, dass die später begründete Federführung des SIF/EFD im Dossier Steuerstreit mit den USA dazu führt, dass sämtliche Zugangsgesuche betreffend alle vergangenen oder zukünftigen mit diesem Dossier in Zusammenhang stehenden amtlichen Dokumente jeder Behörde einzig durch das SIF/EFD zu bearbeiten sind. Eine derartige Konzentration der Zugangsgewährung im Einzelfall würde bedeuten, dass alle Zugangsgesuche, die bei einer anderen Behörde eingereicht werden, zuständigkeitshalber an das SIF/EFD weiterzuleiten wären und von diesem bearbeitet werden. Die Behörden könnten nicht mehr entscheiden, wie sie das Öffentlichkeitsprinzip betreffend von ihr erstellten Dokumente umsetzen wollen, da sie nicht mehr die Verfahrenshoheit haben und dadurch verfahrensrechtlich blockiert sind. Das hätte zur Folge, dass die Behörden betreffend ihrer eigenen Dokumente auch nicht mehr aktiv informieren könnten. 21 Die federführende Behörde könnte dann einzig aus ihrer Sicht und aufgrund ihrer Interessen bestimmen, ob Dokumente anderer Verwaltungseinheiten und Dokumente Dritter nach Öffentlichkeitsgesetz zugänglich sind oder nicht. Inwiefern der vorliegend erfolgte, behördlich vereinbarte Wechsel in der Zuständigkeit dem Antragsteller das Verfahren auf Zugang zu den verlangten Dokumenten erleichtern soll, ist für den Beauftragten nicht nachvollziehbar. Zudem war der Antragsteller mit dem Wechsel in der Zuständigkeit nicht einverstanden. Nun ist ihm, entgegen der ursprünglichen Stellungnahme des BJ, jetzt der Zugang zu allen Dokumenten, die sich im Dokumentenbestand des BJ befinden, durch das EFD/SIF gänzlich verweigert worden. Insofern hat sich vorliegend die Koordination zulasten der gesuchstellenden Person ausgewirkt. 22
20 BBl 2003 2020. 21 vgl. dazu LUZIUS MADER, Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, Einführung in die Grundlagen, in : Bernhard Ehrenzeller, Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, S. 18. 22 Bundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, S. 12 f.
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23 ISABELLE HÄNER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 12, RZ 5.
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Aufgabe übermittelt hat, sind unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 7 f. BGÖ zugänglich (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ i.V.m. Art. 5 BGÖ). 37. Der Zusammenhang der fraglichen Dokumente des Dossiers Amts- und Rechtshilfeverfahrens beim BJ mit dem Dossier Steuerstreit mit den USA bei EFD/SIF kann möglicherweise einen Einfluss auf die materielle Beurteilung der Zugänglichkeit der fraglichen Dokumente beim BJ haben, nämlich dann, wenn die beteiligten Behörden in ihren Stellungnahmen zum Zugangsgesuch vom 12. September 2013 das Vorliegen von Ausnahmegründen nach Art. 7 f. BGÖ nachweisen. 24 Vorliegend hat das EFD/SIF diese knapp festgehalten. In diesem Verfahren galt es für den Beauftragten jedoch nicht, materielle Fragen zu klären, da zum jetzigen Zeitpunkt keine abschliessende Stellungnahme im Sinne von Art. 12 BGÖ des für das Zugangsgesuch zuständigen BJ vorliegt. Daher beurteilt der Beauftragte an dieser Stelle die geltend gemachten Ausnahmegründen nach Art. 7 f. BGÖ nicht.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
24 BERTIL COTTIER/RAINER J. SCHWEIZER/NINA WIDMER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 7 RZ 4; Urteil des BVGer A-4962/2012 vom 22. April 2013, E. 6.2 m.w.H.; BBl. 2003 2001 f.
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Schweizer Radio und Fernsehen
Bundesamt für Justiz 3003 Bern
Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen 3003 Bern
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht 3003 Bern
Hanspeter Thür