Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 18. April 2018
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
diversen Importeuren von Personenwagen (Antragsteller nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ)
und
Bundesamt für Energie BFE
und
Y (Gesuchsteller nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ) I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
Gesetz). 1
1 Vgl. auch Medienmitteilung des BFE vom 12. Juni 2017, abrufbar unter: http://www.bfe.admin.ch/energie/00588/00589/00644/index.html?lang=de&msg-id=66997 (besucht am 16. April 2018). 2 Empfehlung des EDÖB vom 9. September 2016 BFE / Vollzugsresultate CO2-Emissionen Grossimporteure.
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Auf Beschwerde von Importeuren hin habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A- 6755/2016 vom 23. Oktober 2017 entschieden, dass die Vollzugsresultate des Jahres 2014 herausgegeben werden können. Im selben Schreiben teilte das BFE den Importeuren mit, es gedenke darüber hinaus, die Vollzugsresultate für die Folgejahre jährlich unter Anwendung von Art. 19 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) von sich aus zu veröffentlichen. Gemäss BFE sind folgende Daten von der Herausgabe bzw. Veröffentlichung betroffen: „Name des Importeurs oder der Emissionsgemeinschaft“, „falls Emissionsgemeinschaft: Name der Mitglieder; „Gesamtzahl zugelassener Fahrzeuge des Grossimporteurs bzw. der Emissionsgemeinschaft“, „durchschnittliche massgebende gewichtete CO 2 -Emissionen (inkl. Supercredits, Phasing-In, Biogasanteil)“, „individuelle Zielvorgabe“, „Zielwertüberschreitung, bis 2017 abgerundet auf ganze Gramm, ab 2018 auf Zehntelgramm“ und der „Sanktionsbetrag in CHF.“ Schließlich wies das BFE darauf hin, dass die Rechts- und Sachlage des aktuellen Zugangsgesuches sich kaum von jener des Zugangsgesuches aus dem Jahr 2015 unterscheide. 4. Von den 120 angefragten Importeuren reichten zwischen dem 22. Februar 2018 und dem 8. März 2018 sieben Importeure bzw. Emissionsgemeinschaften einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein und erklärten, sie seien mit dem Zugang und der Herausgabe bzw. der Veröffentlichung der Vollzugsresultate nicht einverstanden. Der Entwurf der CO 2 -Verordnung, so wie in die Vernehmlassung geschickt, habe in Art. 36 Abs. 3 denselben Detaillierungsgrad von zu veröffentlichten Unterlagen gehabt, wie die beabsichtigte Veröffentlichung gemäss Schreiben vom 16. Februar 2018 des BFE. In der Vernehmlassung hätten interessierte Kreise dargelegt, dass die Veröffentlichung der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen nach Importeuren bzw. Emissionsgemeinschaft nicht zielführend sei, da die Werte der einzelnen Importeure und Gemeinschaften nicht vergleichbar seien. So könnte in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen, dass die Fahrzeugflotte einer einzelnen Marke über einen höheren durchschnittlichen CO 2 -Ausstoss verfüge als eine andere Marke, welche sich einer Emissionsgemeinschaft angeschlossen habe. Dies führe zu unnötigen Wettbewerbsverzerrungen. Um die Berechnungen nachvollziehen zu können, müssten auch die VIN-Nummern zur Verfügung gestellt werden. Die nun vom Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzte revidierte Verordnung über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (CO 2 -Verordnung; SR 541.711) enthalte in Art. 36 Abs. 3 nur noch eine beschränkte Veröffentlichung von Informationen, d.h. die total erhobenen Sanktionen und den Verwaltungsaufwand, die Anzahl der Grossimporteure beziehungsweise der Emissionsgemeinschaften, die Anzahl und die Art der Neuwagenflotten. Die Antragsteller verwiesen zudem auf die laufende parlamentarische Beratung zur Revision des CO 2 -Gesetzes und beantragten, es sei mit der Herausgabe bzw. Veröffentlichung der Vollzugsresultate bis nach Inkrafttreten des CO 2 -Gesetzes zuzuwarten bzw. bei entsprechender Anpassung des Gesetzes auf die Veröffentlichung zu verzichten. Darüber hinaus beriefen sich die Antragsteller auf Geschäftsgeheimnisse und den Datenschutz. 5. Der Beauftragte bestätigte zunächst den Antragstellern den Eingang der Schlichtungsanträge und forderte am 14. März 2018 das BFE dazu auf, Dokumente und bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 6. Mit Schreiben vom 19. März 2018 teilte der Beauftragte den Antragstellern mit, dass er direkt eine Empfehlung erlassen werde. Gleichzeitig zeigte er ihnen gemäss Art. 12a der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) eine Fristverlängerung für die Bearbeitung des Schlichtungsantrages an.
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Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 4
3 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 4 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
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die aktive als auch für die passive Behördeninformation eine Rechtsgrundlage. Zu beachten ist aber, dass der Beauftragte betreffend die Bekanntgabe von Personendaten nach Art. 19 Abs. 1bis BGÖ lediglich im Falle der passiven Behördeninformation, d.h. in Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes, zuständig ist, nicht aber wenn die Behörde gestützt auf diese Bestimmung aktiv informiert. 5
Nach Art. 19 Abs. 1bis DSG können die Behörden zudem aktiv Informationen (von Amtes wegen) veröffentlichen, die sie nach Öffentlichkeitsgesetz nicht herausgeben müssten, vorausgesetzt, dass dadurch keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. 6
Eine Verbindung zwischen aktiver und passiver Behördeninformation stellt auch Art. 6 Abs. 3 BGÖ her. Demnach gilt der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten als erfüllt, wenn die verlangte Information bereits aktiv veröffentlicht ist. Eine aktive Veröffentlichung kann beispielsweise bei jährlich wiederkehrenden Zugangsgesuchen zu denselben Informationen sinnvoll sein. Damit kann die Verwaltung Aufwand ersparen, im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes den Zugang zum verlangten Dokument gewähren zu müssen. 7
Emissionsvorschriften für Personenwagen des Jahres 2014 verlangt wurde. Damit befasste sich der Beauftragte bereits in seiner Empfehlung vom 9. September 2016 8 , weshalb er grundsätzlich auf diese verweist. In dieser Sache entschied zudem das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 rechtskräftig, dass der Zugang zu den Vollzugsresultaten gestützt auf Art. 19 Abs. 1bis Bst. b BGÖ gewährt werden kann, weshalb grundsätzlich auf dieses Urteil verwiesen werden kann. 17. Entsprechend der E. 3.4.1 des oben erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist der Zugang zu Vollzugsresultaten der CO 2- Emissionen nach Öffentlichkeitsgesetz zu prüfen, wobei dieses allenfalls im Sinne der Aarhus-Konvention 9 auszulegen ist.
5 EHRENSPERGER, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 3. Aufl., Basel 2014, Art. 19bis DSG Rz 32 und 43; BRUNNER/MADER, in: Brunner/Mader, Handkommentar BGÖ, Einl. Rz 64; BRUNNER, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen: Ein Leitfaden, in ZBl 2010, S. 595 ff., Empfehlung EDÖB vom 10. August 2016: ombudscom / Geltungsbereich BGÖ, Ziffer 37. 6 BRUNNER/MADER, in: Handkommentar BGÖ, Einl. Rz 87. 7 MAHON/GONIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 6 Rz, 66. 8 Vgl. FN 2. 9 Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07).
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10 Vgl. zur Beweislast Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4.
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Demgegenüber stützt der Beauftragte die Einschätzung des BFE, wonach von einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Zugang zu den Vollzugsresultaten des Jahres 2015 und 2016 auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 Abs. 2 BGÖ und Art. 19 Abs. 1bis DSG). III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 23. Das Bundesamt für Energie BFE gewährt dem Gesuchsteller den verlangten Zugang zu den Vollzugsresultaten der CO 2 -Emissionsvorschriften für Personenwagen für die Jahre 2015 und 2016. 24. Die Antragsteller und der Gesuchsteller können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Energie BFE den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 25. Das Bundesamt für Energie BFE erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 26. Das Bundesamt für Energie BFE erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 27. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellenden sowie des Zugangsgesuchstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 28. Die Empfehlung wird eröffnet:
Einschreiben mit Rückschein (R) diverse Importeure von Personenwagen
Einschreiben mit Rückschein (R) Gesuchsteller
Einschreiben mit Rückschein (R) Bundesamt für Energie BFE 3003 Bern
Reto Ammann