Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96 www.edoeb.admin.ch
Bern, 17. September 2013
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag vom
X, vertreten durch Anwaltskanzlei A (Antragsteller)
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1 Abrufbar unter: http://www.bazl.admin.ch/aktuell/medieninformation/00024/index.html?lang=de&msg-id=36979 (zuletzt besucht am 5.9.2013)
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Organisationen (Flughafen Zürich AG FZAG, Swiss International Air Lines und Kanton Zürich) ihre Erfahrungen mit der Handhabung der Ausnahmebewilligungen durch die FZAG austauschen. Die der Gruppe zur Kenntnis gebrachten Informationen würden freiwillig erfolgen. Damit dieser Austausch und das Monitoring funktionieren könne, sei die Gruppe auf Vertraulichkeit angewiesen. Würde diese Vertraulichkeit hingegen wegfallen, könnte das Monitoring in der jetzt etablierten Weise nicht mehr funktionieren. Ohne diese Vertraulichkeit bestünde sogar überhaupt kein Mittel mehr, um an die bisher freiwillig erfolgten Informationen heranzukommen. Schliesslich erachtete das BAZL die Informationen aus den Sitzungsprotokollen als geeignet, die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen zu beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ), da die Protokolle direkte Rückschlüsse auf die Kriterien für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zulassen würden. Die Kriterien für den Entscheid, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt oder verweigert werde, seien in einer „Entscheidhilfe“ festgehalten, welche den zuständigen Mitarbeitenden der FZAG als Arbeitsgrundlage diene. Dabei handle es sich jedoch um ein internes Dokument der FZAG, welches nicht unter den Anwendungsbereich des BGÖ falle. 8. Am 19. August wandte sich der Beauftragte erneut an das BAZL und bat um Klärung einiger Zusatzfragen. Im Einzelnen ersuchte er um eine Bestätigung über die Zusammensetzung der Monitoring-Gruppe, um präzisierende Informationen zur angeblichen Vertraulichkeitszu- sicherung gegenüber den Beteiligten der Monitoring-Gruppe, um Angabe allfäliger gesetzlicher bzw. vertraglicher Grundlagen dieser Einrichtung sowie schliesslich um präzisierende Angaben zu den in der Stellungnahme vom 12. August 2013 (vgl. Ziffer 7) angesprochenen konkreten behördlichen Massnahmen, deren zielkonforme Durchführung durch eine Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte. 9. Mit E-Mail vom 4. September 2013 reichte das BAZL dem Beauftragten eine dritte Stellungnahme ein. Darin bestätigte es, dass die Monitoring-Gruppe aus Vertretern des BAZL, des Flughafens Zürich, der Swiss als Vertreterin der Fluggesellschaften und des Kantons Zürich bestehe. Weiter teilte das BAZL mit, dass die Vertraulichkeit der Informationen innerhalb der Monitoring- Gruppe nicht ausdrücklich festgehalten, sondern an der ersten Sitzung des Gremiums diskutiert und mündlich zugesichert worden sei. Eine schriftliche Zusicherung gebe es nicht. Die Monitoring-Gruppe basiere auf einem Entscheid der Amtsleitung des BAZL. Sie sei kein formales Aufsichtsorgan, weshalb es für deren Einsatz auch keiner gesetzlichen Grundlage bedürfe. Dementsprechend basiere die Monitoring-Gruppe auch nicht auf gesetzlichen bzw. vertraglichen Grundlagen. Die Teilnahme der Mitglieder sei freiwillig, ebenso wie das Mass der mitgeteilten Informationen im Ermessensbereich der Teilnehmenden liege. Die Gruppe habe ihren Auftrag weitgehend selbst definiert, das Mandat sei nicht explizit verabschiedet worden. Schliesslich führte das BAZL aus, eine Herausgabe der Sitzungsprotokolle der Monitoring- Gruppe würde Rückschlüsse auf die in seiner Stellungnahme vom 12. August 2013 (vgl. Ziffer 7) erwähnten „Entscheidhilfe“ des Flughafens zulassen. Einzelfälle würden öffentlich diskutiert und bewertet, weshalb in der Folge über einzelne beim Flughafen eingehende Gesuche nicht mehr unabhängig entschieden werden könnte bzw. ein freier Entscheid deutlich erschwert würde. Die Entscheid-Kompetenz zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung liege allein beim Flughafen, die erwähnte „Entscheidhilfe“ sei ein flughafeninternes Dokument, welches den Entscheid administrativ erleichtere. Eine Zugangsgewährung würde im Ergebnis die Entscheidfreiheit eines dem Öffentlichkeitsgesetz nicht unterstellten Betriebes massiv beeinträchtigen. In letzter Konsequenz sei davon auszugehen, dass das Gremium aller Voraussicht nach nicht weiter existieren würde, sofern das Vertrauen der Teilnehmenden durch eine Herausgabe der Sitzungsprotokolle nicht weiter geschützt werden könne.
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II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 12. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten einreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgibt. 13. Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur aufgrund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig. 2 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden. 14. Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BAZL eingereicht und eine zumindest teilweise ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht. 15. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im Detail obliegt alleine dem Beauftragten. 3
2 BBl 2003 2023. 3 BBl 2003 2024.
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vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 4
4 CHRISTINE GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, RZ 8. 5 BBl 2003 2012; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 7, RZ 47.
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6 BBl 2003 2012; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., Art. 7, RZ 47. 7 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O. 8 Vgl. Empfehlung des EDÖB X – Eidgenössisches Finanzdepartement EFD vom 11. Mai 2009, Ziffer II.B.2. 9 BBl 2003 2009.
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Da sich mit Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ theoretisch ein Grossteil aller Zugangsgesuche verweigern liesse, wird die Ausnahmebestimmung in der Lehre als eigentlicher Blankocheck kritisiert, welcher die Gefahr birgt, das Öffentlichkeitsgesetz seines Inhalts zu berauben. 10 Sie ist daher nur sehr zurückhaltend einzusetzen, d.h. nur wenn die Zugänglichmachung der betreffenden Informationen den Erfolg der durchzuführenden Massnahme ernsthaft zu gefährden vermag und damit die Geheimhaltung der betreffenden Massnahme gleichsam den Schlüssel zu ihrem Erfolg darstellt. 11
In Übereinstimmung mit der Lehre ist auch der Beauftragte der Ansicht, dass die Ausnahme- bestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nur sehr restriktiv Anwendung finden darf. 12 Als Beispiele geschützter behördlicher Massnahmen nennen Botschaft und Lehre etwa Aufsichtsmassnahmen, Inspektionen der Steuerbehörden, Aufklärungs- und Präventionskampagnen, behördliche Ermittlungen oder administrative Überwachungen. 13 Im Ergebnis zielt die Ausnahme darauf ab sicherzustellen, dass sich Bürgerinnen und Bürger an das Gesetz halten und die Behörden die Quellen der erhaltenen Auskünfte sowie ihre Kontroll-, Aufsichts- oder Überwachungsmethoden nicht preisgeben müssen, sofern dadurch eine konkrete, geplante Massnahme zahnlos würde oder die Betroffenen ihr Verhalten änderten, um den Kontrollen zu entgehen. 14
Auf Nachfrage des Beauftragten vom 19. August 2013, welche konkreten behördlichen Massnahmen durch eine Zugänglichmachung der Sitzungsprotokolle beeinträchtigt würden und worin genau das nach Lehre und Praxis verlangte Schadensrisiko 15 bestünde, teilte das BAZL mit Stellungnahme vom 4. September 2013 mit, die angesprochenen Massnahmen (i.S.d. Bewilligungspraxis im Bereich Nachtflugsperrzeit durch den Flughafen Zürich) würden insofern beeinträchtigt, als eine Zugänglichmachung der Sitzungsprotokolle Rückschlüsse auf die erwähnte „Entscheidhilfe“ zuliesse, wodurch über die beim Flughafen eingehenden Gesuche nicht mehr unabhängig entschieden werden könne bzw. ein freier Entscheid deutlich erschwert würde. Im Ergebnis würde damit die Entscheidfreiheit eines nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellten Betriebes massiv beeinträchtigt.
Der Beauftragte hält fest, dass das BAZL zwar eine Beeinträchtigung der unabhängigen und freien Bewilligungspraxis im Bereich Nachtflugsperrzeit durch den Flughafen Zürich befürchtet, im Einzelnen jedoch nicht überzeugend dargelegt hat, inwiefern bestimmte Informationen aus den verlangten Sitzungsprotokollen einen negativen Einfluss auf diese Massnahmen auszuüben vermögen. Weiter gibt er zu bedenken, dass selbst im Falle von negativen Auswirkungen auf die künftige Bewilligungspraxis des Flughafens kaum alle Sitzungsprotokolle der Monitoring-Gruppe seit deren Einrichtung Ende 2010 als Ganzes vom Recht auf Zugang ausgeschlossen werden können. An Stelle einer integralen Zugangsverweigerung käme als milderes Mittel durchaus eine Zugangsgewährung zu jenen Teilen der Protokolle in Betracht, welche keinerlei schützenswerte Informationen enthalten. Schliesslich macht der Beauftragte auf den Widerspruch in der Argumentation des BAZL aufmerksam, wenn es einerseits den Zugang zu den verlangten Protokollen unter Hinweis auf eine Gefährdung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen verweigern will (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ), andererseits aber ausführt, dass durch eine Zugänglichmachung der Sitzungsprotokolle die Entscheidfreiheit eines dem Öffentlichkeitsgesetz nicht unterstellten Betriebes (Flughafen
10 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., Art. 7, RZ 24. 11 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O. 12 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., RZ 25. 13 BBl 2003 2009; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O. 14 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O. 15 Vgl. dazu COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O, RZ 5.
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Zürich) massiv beeinträchtigt würde. 32. Der Beauftragte hält fest, dass für die Zugänglichkeit der vorliegend zu beurteilenden Sitzungsprotokolle der Monitoring-Gruppe Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht zur Anwendung gelangt. 33. Weiter weist der Beauftragte darauf hin, dass er auch über die vom BAZL angerufenen Ausnahmebestimmungen keine anderen Gründe sieht, welche es rechtfertigten, die verlangten Sitzungsprotokolle vollständig dem Recht auf Zugang zu entziehen. Ob in den Dokumenten allenfalls einzelne Informationen enthalten sind, welche ein durch das Öffentlichkeitsgesetz geschütztes privates oder öffentliches Interesse gefährden könnten, muss der Beauftragte offen lassen, da ihm das BAZL während des Schlichtungsverfahrens die Protokolle (mit Ausnahme des ersten) nicht zugestellt hat und auch keine entsprechenden Vorbringen seitens des BAZL erfolgt sind. 34. Was die Zugänglichkeit von Sitzungsprotokollen aus der Verwaltung im Allgemeinen anbelangt, ruft der Beauftragte schliesslich in Erinnerung, dass solche Protokolle amtliche Dokumente darstellen und demnach dem Grundsatz nach öffentlich zugänglich sind. 16 Der Gesetzgeber hat im Öffentlichkeitsgesetz keine Ausnahmeklausel für bestimmte Dokumentenkategorien (wie Sitzungsprotokolle) geschaffen. Selbst als intern oder vertraulich bezeichnete Dokumente unterstehen grundsätzlich dem Öffentlichkeitsprinzip, da der Klassifizierungsvermerk für sich allein genommen noch keine Verweigerung des Zugangs rechtfertigt. 17 Nach der Konzeption des Öffentlichkeitsgesetzes sind folglich auch Dokumente wie Sitzungsprotokolle grundsätzlich zugänglich, und eine Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs ist nur als Anwendungsfall von Art. 7, 8 oder 9 BGÖ möglich. 35. Zusammenfassend hält der Beauftragte fest, dass die vom BAZL vorgebrachten Ausnahmebestimmungen in Art. 7 Abs. 1 Bst. h und Bst. b BGÖ einem Zugang zu den Sitzungsprotokollen der Monitoring-Gruppe vorliegend nicht entgegen stehen. Weitere Ausnahmegründe wurden vom BAZL nicht vorgebracht und sind für den Beauftragten auch nicht ersichtlich, zumal er nicht im Besitz der verlangten Protokolle ist. Im Ergebnis ist es dem BAZL folglich nicht gelungen, den Beweis zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs – welcher das Öffentlichkeitsgesetz mit sich bringt – zu erbringen. 18
16 Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 5. Juli 2012, Ziffer 4.1.5.; Empfehlung des EDÖB X – Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV vom 3. April 2009, Ziff. II.B.7.; vgl. auch BVGer A-4962/2012 vom 22. April 2013. 17 BBl 2003 2006. 18 Vgl. Urteil des BVGer A-4962/2012 vom 22. April 2013, E. 6.2.
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Arbeitsgrundlage und sei demnach ein internes Dokument, welches nicht unter den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes falle. 38. Für den Beauftragten ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses „interne Dokument“ nicht unter den Anspruch auf Zugang fallen sollte. Er weist darauf hin, dass es seit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes keine Kategorie „interner Dokumente“ mehr gibt, die als solche vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen wäre. 19 Des Weiteren hat das BAZL nicht vorgebracht, dieses Dokument gelte nicht als amtliches Dokument i.S.v. Art. 5 BGÖ. Dies wäre für den Beauftragten indessen mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 BGÖ auch kaum denkbar, da es weder kommerziell genutzt wird, nicht als nicht fertig gestellt gelten kann und auch nicht zum persönlichen Gebrauch eines oder einzelner weniger Mitarbeiter des BAZL bestimmt ist (Art. 5 Abs. 3 Bst. a-c BGÖ). Darüber hinaus ist für die Frage der Zugänglichkeit des Dokuments „Entscheidhilfe“ nicht von Belang, ob dieses als „internes Dokument“ der FZAG – und damit eines Dritten, der möglicherweise nicht dem Öffentlichkeitsgesetz untersteht – zu qualifizieren ist, sondern einzig der Umstand, dass das Dokument dem BAZL vorliegt. Schliesslich führte das BAZL in seiner Stellungnahme vom 4. September 2013 aus, dass eine Herausgabe der Sitzungsprotokolle der Monitoring-Gruppe Rückschlüsse auf das Dokument „Entscheidhilfe“ zulassen würde, wodurch ein freier Entscheid der FZAG ohne öffentliche Diskussion und Bewertung von Einzelfällen deutlich erschwert würde (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ). Inwiefern die Zugänglichmachung solche negativen Konsequenzen mit sich bringen würde, konnte vom BAZL nach Ansicht des Beauftragten jedoch nicht plausibel dargelegt werden. Zudem macht der Beauftragte erneut auf den Widerspruch in der Argumentation des BAZL aufmerksam, wonach eine Zugänglichmachung einen freien Entscheid im Rahmen der Bewilligungspraxis zum Nachtflugverkehr – und damit eine konkrete behördliche Massnahme – erheblich erschweren soll, wobei der hierfür zuständige Betrieb – nämlich die FZAG – dem Öffentlichkeitsgesetz gar nicht unterstellt sei (vgl. Ziffern 9, 31). Im Übrigen brachte das BAZL keine Argumente vor, weshalb das Dokument „Entscheidhilfe“ nach den Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes nicht zugänglich sein sollte. Mangels Gegenbeweis gilt folglich auch hier die Vermutung des freien Zugangs. 39. Das Dokument „Entscheidhilfe“ ist vom Zugangsgesuch des Antragstellers mitumfasst. Dem Beauftragten wurden keine überzeugenden Argumente vorgetragen, weshalb dieses Dokument nicht herausgegeben werden darf.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 40. Das BAZL gewährt den Zugang zu allen seit Einrichtung des Monitorings bis zum Eingang des Zugangsgesuches entstandenen Sitzungsprotokollen der Monitoring-Gruppe, dem Dokument „Entscheidhilfe“ sowie allen weiteren allenfalls existierenden amtlichen Dokumenten in Zusammenhang mit dem Monitoring. 41. Das BAZL erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wenn es in Abweichung von Ziffer 40 den Zugang nicht bzw. nicht vollständig gewähren will. Das BAZL erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
19 BVGer A-3631/2009 vom 15. September 2009, E.2.1.
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Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Mühlestrasse 2 CH-3003 Bern
Jean-Philippe Walter