Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern
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Bern, 17. Februar 2021
Empfehlung
nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X.
(Antragstellerin)
und
Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten EDA
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
- Die Antragstellerin (Journalistin) hat am 9. Dezember 2020 gestützt auf das Bundesgesetz über
das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA um Zugang zu
"sämtliche[n] Unterlagen des EDA im Zusammenhang mit dem am 21. August 2018 in Bern
verhafteten iranischen Staatsbürger" ersucht.
- Am 6. Januar 2021 nahm das EDA Stellung und verweigerte den Zugang gestützt auf Art. 7
Abs. 2 BGÖ. Vom Zugangsgesuch betroffen seien sowohl Unterlagen der Schweizer Vertretung
in Teheran sowie solche der Zentrale des EDA in Bern. Vorliegend würden sämtliche
Unterlagen die Verhaftung des betroffenen iranischen Staatsbürgers und damit
zusammenhängende Fragestellungen und Abklärungen beinhalten. Dabei handle es sich um
besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. c des Bundesgesetzes über den
Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1). Durch die Gewährung des Zugangs zu
diesen besonders schützenswerten Personendaten erscheine eine Beeinträchtigung der
Privatsphäre der betroffenen Person sehr wahrscheinlich. Deshalb sei der Zugang gemäss
Art. 7 Abs. 2 BGÖ zu verweigern, insbesondere darum, weil ein überwiegendes öffentliches
Interesse für die Gewährung des Zugangs nicht ersichtlich sei.
- Am 14. Januar 2021 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.
- Mit E-Mail vom 15. Januar 2021 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den
Eingang des Schlichtungsantrages und wies auf die Möglichkeit zur Einreichung einer
ergänzenden Stellungnahme hin. Gleichentags forderte der Beauftragte das EDA dazu auf, die
betroffenen Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme
einzureichen. Die Beteiligten wurden zudem darüber informiert, dass aus Gründen der
öffentlichen Gesundheit (Corona-Virus) keine Schlichtungsverhandlung stattfinde und das
Schlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt werde.
2/7
- Am 22. Januar 2021 reichte das EDA die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein.
- Gleichentags reichte auch die Antragstellerin beim Beauftragten eine Stellungnahme ein. Sie
führte darin unter anderem aus, dass der Name des verhafteten iranischen Staatsbürgers
geschwärzt werden könnte, wodurch allfällige Datenschutzinteressen ausreichend gewahrt
würden. Die Nichtherausgabe der Unterlagen aufgrund datenschutzrechtlicher Überlegungen
wäre nach Ansicht der Antragstellerin unverhältnismässig, denn das öffentliche Interesse am
Zugang würde überwiegen. Als einschlägiges öffentliches Interesse nannte die Antragstellerin
die Aufgabe der Medien, die Funktionsweise der Diplomatie an einem konkreten Beispiel zu
erklären.
- Am 3. und 5. Februar 2021 unternahm der Beauftragte auf telefonischem Weg einen
Schlichtungsversuch, welcher nicht zu einer Einigung zwischen den Parteien führte.
- Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des EDA sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
- Die Antragstellerin reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim EDA ein. Dieses
verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragstellerin ist als
Teilnehmerin an einem vorangegangenen Verfahren betreffend Zugang zu amtlichen
Dokumenten zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ).
Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert
20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht
(Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
- Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.
1
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,
ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der
Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Materielle Erwägungen
11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der
Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die
Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.
2
- Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare
gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten.
3
Die
betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft
über deren Inhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand
nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die
1
Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,
BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
2
GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),
Art. 13, Rz. 8.
3
BGE 142 II 340 E. 2.2.
3/7
Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i. V. m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die
objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen
Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang
grundsätzlich zu gewähren.
4
- Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind die Unterlagen der Schweizer Vertretung in
Teheran sowie der Zentrale des EDA in Bern, die einen Zusammenhang mit der Verhaftung
eines iranischen Staatsangehörigen am 21. August 2018 in Bern aufweisen (vgl. Ziffer 2 oben).
Es handelt sich dabei um E-Mail-Korrespondenz inklusive Datei-Anhänge. Das EDA begründete
seine Zugangsverweigerung primär mit dem Schutz der Privatsphäre Dritter und stützt sich
dabei auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ i.V.m. Art. 19 DSG. Das EDA führte im
Zugangsgesuchsverfahren dazu aus, dass die "vorliegend verlangten amtlichen Dokumente [...]
sich durchwegs direkt oder indirekt auf die Verhaftung [des iranischen Staatsbürgers] am
- August 2018 in Bern [beziehen]". Es handle sich hierbei um besonders schützenswerte
Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. c DSG und ein Bekanntwerden eines strafbaren Verhaltens
erweise sich sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland ohne Weiteres als geeignet, die
Privatsphäre der betroffenen Person zu beeinträchtigen.
- Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person
beziehen (Art. 3 Bst. a DSG). Besonders schützenswerte Personendaten sind insbesondere
Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 3 Bst. c Ziff. 4
DSG). Die zu beurteilenden amtlichen Dokumente enthalten Personendaten im Sinne von Art. 3
Bst. a und c DSG, weshalb es zum Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen Art. 7
Abs. 2 BGÖ zu beachten gilt. Demnach wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten
eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre
Dritter beeinträchtigt werden kann, ausnahmeweise kann jedoch das öffentliche Interesse am
Zugang überwiegen. Art. 9 BGÖ sieht zum Schutz von Personendaten vor, dass amtliche
Dokumente mit Personendaten nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren sind
(Art. 9 Abs. 1 BGÖ). Anonymisierung bedeutet, die Personendaten zu entfernen oder soweit
unkenntlich zu machen, dass eine Reidentifizierung ohne unverhältnismässigen Aufwand
vernünftigerweise nicht mehr möglich ist.
5
Da eine Anonymisierung "nach Möglichkeit" zu
erfolgen hat, gilt die Anonymisierungspflicht folglich nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu
beurteilen.
6
Ist eine Anonymisierung nicht möglich, weil bspw. das Zugangsgesuch ausdrücklich
die Zugänglichmachung des gesamten Dokuments betrifft, ist die Frage der Bekanntgabe
gemäss Art. 19 DSG zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ).
- Die vom Zugangsgesuch miterfassten amtlichen Dokumente resp. deren Inhalte lassen sich in
zwei Kategorien aufteilen: Kategorie 1 umfasst alle "sachbezogenen Inhalte", während zu
Kategorie 2 die Angaben und Inhalte "formaler Natur" zu zählen sind. Zur ersten Kategorie zu
zählen sind insbesondere sämtliche vom Zugangsgesuch miterfassten amtlichen Dokumente
oder Inhalte, die direkt oder indirekt "im Zusammenhang mit dem am 21. August 2018 in Bern
verhafteten iranischen Staatsbürger" (s. Zugangsgesuch Ziffer 1) stehen und in Folge dessen
allesamt einen Bezug zu einer konkreten Person aufweisen. Dazu zu zählen sind grundsätzlich
auch die Betreff-Zeilen und Anhänge von E-Mails. Es handelt sich dabei demnach um
Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. a DSG resp. um besonders schützenswerte Personendaten
gemäss Art. 3 Bst. c DSG. Damit wird deutlich, dass die Antragstellerin gerade (auch) an diesen
Personendaten interessiert ist, weshalb eine Anonymisierung dieser Personendaten nach Art. 9
4
Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.
5
BVGE 2011/52 E. 7.1; AMMANN/LANG, in: Passadelis/Rosenthal/Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, Basel 2015 (zit.
Datenschutzrecht), Rz. 25.60; zum Ganzen: Urteil des BVGer A 6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1.
6
Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1.
4/7
Abs. 1 BGÖ – entgegen ihrer Ansicht – nicht möglich ist. Die Bekanntgabe der Personendaten
ist somit nach Art. 19 DSG zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ).
16. Ist eine Anonymisierung nicht möglich, kann der Zugang gewährt werden, wenn eine
Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 resp. 19 Abs. 1 DSG vorliegt, die im vorliegenden Fall
fehlt, oder wenn die Voraussetzungen von 19 Abs. 1bis DSG erfüllt sind. Gemäss dieser
Bestimmung dürfen Bundesorgane gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten
bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes
öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Erstere Voraussetzung ergibt sich für das
Öffentlichkeitsgesetz bereits aus der Definition des Begriffs "amtliches Dokument" laut Art. 5
Abs. 1 Bst. c BGÖ. Die zweite Voraussetzung verlangt eine Interessenabwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten und den privaten Interessen
der betroffenen Person am Schutz ihrer Privatsphäre.
7
-
Auf der einen Seite ist das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen. Nach Art. 1
BGÖ bezweckt das Öffentlichkeitsprinzip, die Entscheidungsprozesse der Verwaltung
transparent zu machen und eine Kontrolle über die Verwaltung zu ermöglichen sowie das
Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Institutionen zu stärken.
8
Zu diesem (allgemeinen)
Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung können weitere besondere
Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten (vgl. Art. 6 Abs. 2 VBGÖ). Zu nennen ist etwa
das Interesse im Zusammenhang mit wichtigen Vorkommnissen (Bst. a) oder wenn die
betroffene (private) Person zu einer dem BGÖ unterstehenden Behörde in einer rechtlichen
oder faktischen Beziehung steht, aus welcher ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).
Sodann kann der Schutz spezifischer öffentlicher Interessen, so insbesondere der Schutz der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, den Zugang rechtfertigen
(Bst. b).
9
-
Auf der anderen Seite hat die Gewichtung des Privatinteresses gemäss Lehre und
Rechtsprechung insbesondere anhand der Art der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw.
Stellung der betroffenen Person sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu
erfolgen.
10
-
Was die privaten Interessen der betroffenen Person am Schutz ihrer Privatsphäre angeht, ist
vorab auf die Begründung des EDA einzugehen, wonach das Bekanntwerden von Details zu
einem strafrechtlich relevanten Verhalten sich sowohl in der Schweiz als auch im Ausland ohne
Weiteres als geeignet erweist, die Privatsphäre der betroffenen Person zu beeinträchtigen.
Dabei müsse nach Ansicht des EDA insbesondere beachtet werden, dass "nicht
ausgeschlossen werden [kann], dass [der verhaftete iranische Staatsbürger] auch im Iran
strafrechtlich belangt werden könnte". Im Ergebnis ist festzuhalten, dass vorliegend ein
erhebliches privates Interesse der betroffenen Person an der Nichtzugänglichmachung besteht.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung und in Übereinstimmung
mit der Lehre im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass der Geheimhaltung besonders
schützenswerter Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. c DSG erhebliches Gewicht beikommt und
7
Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.
8
BBl 2003 1976.
9
Urteile des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.2 und A 6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2 m. w. H.;
H
ÄNER, in: Maurer-Lambrou/Blechta (Hrsg.), Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 3. Aufl., Basel
2014, Art. 7 BGÖ, Rz. 61-65 und Art. 9 BGÖ, Rz. 13.
10
Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.4
5/7
eine Bekanntgabe kaum je in Betracht kommen dürfte.
11
- Hinsichtlich der öffentlichen Interessen am Zugang erkennt das EDA, dass die Antragstellerin
als Medienschaffende grundsätzlich immer ein gewisses öffentliches Interesse vertritt, kann
aber vorliegend keine überwiegenden öffentlichen Interessen ausmachen. Demgegenüber kann
der Einschätzung der Antragstellerin nicht gefolgt werden, wenn sie darüber hinaus ein
öffentliches Interesse am Zugang daraus ableitet, dass (im Hinblick auf die Aufgabe der
Medien) die Funktionsweise der Diplomatie nur anhand des konkreten Beispiels erklärt werden
könne. Konkrete Hinweise zu weiteren, über das allgemeine Interesse an der Öffentlichkeit der
Verwaltung hinausgehenden besonderen Informationsinteressen der Öffentlichkeit im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 Bst. a-c VBGÖ wurden von der Antragstellerin nicht dargelegt und sind für den
Beauftragten im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.
- Die Gegenüberstellung der privaten und öffentlichen Interessen ergibt, dass im vorliegenden
Fall in Bezug auf Inhalte der ersten Kategorie konkrete Beeinträchtigungsrisiken und private
Interessen für den Schutz der Privatsphäre des verhafteten iranischen Staatsbürgers
überwiegen. Gestützt auf das Ausgeführte empfiehlt der Beauftragte dem EDA in Bezug auf
Inhalte der ersten Kategorie, soweit es sich um Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. a und c DSG
handelt, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG an der
vollständigen Verweigerung des Zugangs festzuhalten.
- Die zweite Kategorie (vgl. Ziffer 15 oben) umfasst insbesondere bei E-Mails die Angaben der
Absenderin oder des Absenders, den Empfängerkreis sowie Datum und Uhrzeit des Versands
der E-Mail. Die in der zweiten Kategorie enthaltenen Personendaten betreffen – soweit
ersichtlich – allesamt Angestellte des EDA und damit der Bundesverwaltung.
Verwaltungsangestellte können sich mit Blick auf die öffentlichen Aufgaben, welche sie erfüllen
oder an deren Erfüllung sie mitwirken, grundsätzlich nicht im selben Mass auf ihr Recht auf
informationelle Selbstbestimmung berufen wie private Dritte. Gemäss
Bundesverwaltungsgericht müssen selbst ʺ[h]ierarchisch nachgeordnete
Verwaltungsangestellte [...] grundsätzlich damit rechnen, dass bekannt wird, wer ein
bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig war; die
betreffenden Personendaten wären grundsätzlich und gestützt auf dieselben Überlegungen
bzw. dieselbe Interessenabwägung auch nicht zu anonymisieren. Unabhängig von der Stellung
der Person dürfen Personendaten nur bekanntgegeben werden, wenn dies keine
überwiegenden Nachteile für den Betroffenen zur Folge hat [...]."
12
Aufgrund dieser Sachlage
und der fehlenden einzelfallweisen Begründung hinsichtlich der Inhalte der zweiten Kategorie
sowie im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip empfiehlt der Beauftragte dem EDA, den
Zugang zu diesen nach erfolgter Beurteilung entsprechend den Vorgaben des
Öffentlichkeitsgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung zu gewähren.
- Zu beurteilen sind somit noch die Inhalte der ersten Kategorie, die nicht als Personendaten
i.S.v. Art. 3 Bst. a und c DSG gemäss den Ausführungen unter Ziffer 21 zu qualifizieren sind.
Dazu ist anzumerken, dass das EDA im Schlichtungsverfahren die Zugangsverweigerung
weiter mit der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ begründete, wonach der
Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann,
wenn die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz
beeinträchtigt werden können. Nach Ansicht des EDA müsse damit gerechnet werden, dass
Drittstaaten möglicherweise wenig Verständnis dafür zeigen könnten, dass die Schweiz ein
Dossier über die Verhaftung eines ihrer Staatsangehörigen an eine Journalistin herausgibt.
11
BVGE 2014/42 E. 7.1 mit Hinweisen.
12
Urteil des BVGer A-7405/2014 vom 23. November 2015 E. 6.5.4; AMMANN/LANG, Datenschutzrecht, Rz.25.78 ff.
6/7
Weiter gibt das EDA die Einschätzung ab, dass ein solches Vorgehen durchaus als
unfreundlicher Akt der Schweiz gegenüber dem Drittstaat missverstanden werden könnte, was
wiederum geeignet wäre, auf diplomatischer Ebene entsprechende Verspannungen
auszulösen. Das EDA habe ein legitimes Interesse daran, solche Reaktionen nicht zu
provozieren.
24. Das Bundesgericht räumt den Behörden bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ einen
besonderen Ermessensspielraum in aussenpolitischer und diplomatischer Hinsicht ein. Nach
der Rechtsprechung liegt es in der Natur von Entscheiden (aussen-)politischen Gehalts, dass
sie der juristischen Kontrolle nur bedingt zugänglich sind. So üben die gerichtlichen Instanzen
bei der Überprüfung der politischen Opportunität des Entscheides eine gewisse Zurückhaltung,
sofern der Entscheid insgesamt zumindest nachvollziehbar und sachlich ist.
13
- Das EDA legt in seiner Stellungnahme an den Beauftragten in nachvollziehbarer Weise dar,
dass im Fall der Gewährung des Zugangs ein gewisses Risiko für eine erhebliche
Beeinträchtigung
14
der Beziehungen zum Iran und damit der aussenpolitischen Interessen der
Schweiz existiert. Da die Schweiz seit 1980 unter anderem auch die Interessen der USA im Iran
wahrnimmt,
15
könnte eine Verschlechterung der Beziehungen zum Iran gleichzeitig die
Beziehungen zu den USA negativ beeinträchtigen. Insgesamt erachtet der Beauftragte den
geltend gemachten Ausnahmegrund als nachvollziehbar und glaubhaft gemacht und damit im
von der Rechtsprechung für den vorliegenden Sachverhalt (aussen-)politischen Gehalts
geforderten Mass begründet. Im Ergebnis empfiehlt der Beauftragte dem EDA in Bezug auf
Inhalte der ersten Kategorie, die nicht als Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. a und c DSG gemäss
den Ausführungen unter Ziffer 21 zu qualifizieren sind, gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ an
der vollständigen Verweigerung des Zugangs festzuhalten.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte:
- Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten hält in Bezug auf Inhalte der
ersten Kategorie gestützt auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG
sowie Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ an der vollständigen Zugangsverweigerung fest.
- Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten gewährt den Zugang zu
Inhalten der zweiten Kategorie nach erfolgter Beurteilung entsprechend den Vorgaben des
Öffentlichkeitsgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung.
- Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Erlass einer Verfügung
nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung
nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1BGÖ).
- Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt eine Verfügung,
wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
13
Urteil des BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 5.4; vgl. BGE 142 II 313 E. 4.3.
14
Vgl. BGE 142 ll 340 E. 2.2; 133 II 209 E. 2.3.3.
15
https://www.eda.admin.ch unter Reisehinweise & Vertretungen/Länderauswahl/Iran/ Schweiz und Iran (besucht am
10. Februar 2021).
7/7
- Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt die Verfügung innert
20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass
einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
- Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13
Abs. 3 VBGÖ).
- Die Empfehlung wird eröffnet:
Reto Ammann André Winkler