Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 17. Dezember 2024
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen A.___ Antragstellerin und Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.1) ist eine von mehreren Voraussetzungen für die Erteilung einer Spielbankenkonzession die Vorlage eines Sozialkonzeptes. Dieses muss gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGS auch Mass- nahmen zur Früherkennung gefährdeter Spielerinnen und Spielern vorsehen. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ist die Aufsichtsbehörde über die Spielbanken und überwacht die Einhaltung der spielbankrechtlichen Vorschriften und der Konzessionsbestimmungen. Sie sorgt zudem für die Umsetzung der Massnahmen des Sicherheitskonzeptes und des Sozialkon- zeptes, um die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgeht. 1
Der Gesuchsteller (Rechtsanwalt) ersuchte am 31. Januar 2024 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) bei der ESBK um Zugang zu folgendem Dokument:
1 https://www.esbk.admin.ch/esbk/de/home/die-esbk/esbk.html (zuletzt besucht am 16.Dezember 2024).
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3/17 und die Gefährdung der Massnahme müsse konkret und nicht abstrakt sein. Eine solche behörd- liche Massnahme sei von der Antragstellerin nicht genannt worden und sei für die ESBK auch nicht ersichtlich. Weiter obliege der Antragstellerin die Beweispflicht, dass durch die Offenlegung ihres Sozialkon- zeptes ein Geschäftsgeheimnis im Sinne Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ betroffen sei. Gemäss Recht- sprechung genüge ein pauschaler Verweis nicht. Der Geheimnisherr bzw. die Behörde müsse konkret und im Detail darlegen, inwiefern eine Information durch das Geschäftsgeheimnis ge- schützt sei. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko reiche nicht aus. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung des Geschäftsgeheimnisses sei nicht nachvollziehbar und sei auch nicht genügend substantiiert abgehandelt. Die ESBK übermittelte der Antragstellerin in der Beilage zu ihrer Stellungnahme vier Dokumente, die sie als vom Zugangsgesuch betroffen identifiziert hatte (23.10.01 Richtlinie "Sozialkonzept [Online], 23.10.10 Hauptprozess "Früherkennung [Online]", 23.10.11 "Früherkennung Normal [Online]" und 23.10.12 "Früherkennung Intensiv [Online]). In den einzelnen Dokumenten nahm die ESBK folgende Einschwärzungen vor:
Abschliessend teilte die ESBK der Antragstellerin Folgendes mit: "Wenn Sie keinen Schlichtungs- antrag beim EDÖB [Beauftragter] einreichen, wird Ihr Sozialkonzept und die Früherkennungskri- terien nach Ablauf der obgenannten Frist durch uns, wie in der Beilage anonymisiert, dem Ge- suchsteller zugestellt." 7. Ebenfalls am 7. März 2024 stellte die ESBK dem Gesuchsteller ihre Stellungnahme an die An- tragstellerin (ohne Beilagen) zu und teilte mit, dass die Antragstellerin innert 20 Tagen beim Be- auftragten einen Schlichtungsantrag einreichen könne und der Gesuchsteller über das weitere Vorgehen von ihr informiert werde. 8. Mit Schreiben vom 25. März 2024 reichte die Antragstellerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein und brachte u.a. Folgendes vor:
4/17 Klarheit darüber bestehe, inwiefern solche Dokumente durch Art. 7 BGÖ vor einer Herausgabe geschützt seien. "Unklarer Begriff Sozialkonzept": Das Sozialkonzept umfasse für die Casinos sehr sensible Dokumente, die mit einem grossen personellen und finanziellen Aufwand erarbeitet und um- gesetzt würden. Das Sozialkonzept für den Online Spielbetrieb der Antragstellerin umfasse knapp 30 Dokumente. Diese würden von einem Grobkonzept zum Schutz der Spielerinnen und Spieler bis hin zu verschiedenen Einzelprozessen reichen, welche die Grundlagen kon- kretisieren und die Handlungsanweisungen für die Mitarbeitenden beschreiben würden. Es stelle sich zunächst die Frage, so die Antragstellerin, was unter einem Sozialkonzept zu ver- stehen sei. Bei einem früheren Zugangsgesuch, in welchem Zugang zu den Sozialkonzepten der Casinos verlangt wurde, habe sie sich nicht gegen die Herausgabe des Grundkonzept (23.10.01) gewehrt. Dieses Gesuch sei nur wenige Tage vor dem nun vorliegenden Gesuch erfolgt.
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6/17 Schliesslich beantragte die Antragstellerin, dass die ESBK in der vorliegenden Sache einzig das Dokument "23.10.01 Richtlinie Sozialkonzept [...] Online" sowie das Dokument 23.10.10 "Haupt- prozess 23.10.10 Früherkennung (Online) mit den durch die Antragstellerin vorgeschlagenen Schwärzungen herausgeben dürfe. Die Antragstellerin schickte eine Kopie ihres Schlichtungsantrages zur Kenntnisnahme an die ESBK. 9. Mit Schreiben vom 28. März 2024 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrags und forderte die ESBK gleichentags dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 10. Mit Bezug auf die E-Mail vom 7. März 2024 teilte der Gesuchsteller mit E-Mail vom 4. April 2024 der ESBK mit: "Gerne möchte ich noch präzisieren, dass ich um Einsicht in alle relevanten Krite- rien und Prozesse betreffend Früherkennung ersuche". 11. Mit E-Mail vom 12. April 2024 reichte die ESBK die betroffenen Dokumente sowie eine ergän- zende Stellungnahme beim Beauftragten ein. Darin "widerspricht [die ESBK] diesen Ausführun- gen [der Antragstellerin im Schlichtungsantrag] und verweist auf ihre Stellungnahme vom 7. März 2024 [...]." Dabei erwähnte die ESBK nochmals die aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte:
7/17 13. Mit Schreiben vom 8. August 2024 reichte die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme beim Beauftragten ein. Darin wies sie den Beauftragten darauf hin, dass in den Beilagen zum Schlichtungsantrag der Schwärzungsvorschlag der Antragstellerin zum Dokument "Prozess 23.10.10" nicht enthalten war, und legte diesen bei. Dieses Dokument sei zwar in den Akten, jedoch nur mit den durch die ESBK vorgeschlagenen Schwärzungen. Das nun eingereichte Do- kument enthalte die Einschwärzungen der Antragstellerin, die sie der ESBK vorgeschlagen habe. In diesem Schwärzungsvorschlag sind die Schwellenwerte, die einen Alert auslösen, geschwärzt (Anzahl unterschiedlicher Einzahlungsmethoden, Anzahl abgebrochener Auszahlungsanfragen, Spieldauer in den letzten 24 Stunden, Nettospielverlust in den letzten 12 Monaten, Nettospielver- lust innerhalb in den letzten 30 Tagen, Nettospielverlust innerhalb der letzten 24 Stunden). Ent- gegen dem Schwärzungsvorschlag der ESBK (s. Ziff. 6) hat die Antragstellerin ihre Daten nicht abgedeckt. Die Antragstellerin führte weiter aus, sie habe erstmals mit dem Schreiben der ESBK (s. Ziff. 6) vom 7. März 2024 erfahren, dass sie konkret darlegen solle, weshalb aus ihrer Sicht die Prozesse 23.10.11 und 23.1012 Geschäftsgeheimnisse enthalten würden. Im Schlichtungsantrag habe sie in Bezug auf diese Prozesse begründet, dass die fraglichen Prozesse betriebsinterne Vorgänge inklusive Zuständigkeiten mit Funktionsbezeichnungen, Fristen, verwendeter Software und konkreten Vorgehensweisen enthalten würden. Betriebsinterne Abläufe stünden ausserdem unter dem Vorbehalt der Verbesserung und Anpassung. Eine Herausgabe solcher Prozesse spiegle somit eine Momentaufnahme wider, aus der für die Vergangenheit keine Rückschlüsse gezogen werden könnten, was im vorliegenden Fall relevant sei. Sie führte weiter aus, dass die Offenlegung dieser Prozesse nicht nur ein abstraktes Gefährdungsrisiko für die Antragstellerin darstelle, da der Umstand, dass es sich bei dem Gesuchsteller um einen Rechtsanwalt handle, den Schluss zulasse, "dass die Geltendmachung von Ansprüchen gegen gegenüber [der Antrag- stellerin] geplant ist." Es bestehe daher die reale Gefahr eines Rechtsstreits, der aufgrund dieser Dokumente von einer Person geführt werden könne, die über Kenntnisse der unternehmensinter- nen Vorgänge verfüge. Diese Kenntnisse seien einem Aussenstehenden unter "normalen Um- ständen" verwehrt. Auch hinsichtlich der Schwellenwerte habe die Antragstellerin der ESBK konkret dargelegt, wel- che Stellen im Prozess 23.10.10 aus ihrer Sicht nicht offengelegt werden dürften. Es handle sich dabei einzig um Schwellenwerte einzelner Früherkennungskriterien. Entgegen der Auffassung der ESBK liege auch in Bezug auf diese Schwellenwerte ein konkretes Gefährdungsrisiko vor. Dazu führte die Antragstellerin aus: "Einerseits besteht auch hier die erhöhte Gefahr eines Rechtsstreits, da der um Auskunft ersuchende Rechtsanwalt in Kenntnis der Schwellenwerte konkrete Ansprü- che gegenüber [der Antragstellerin] geltend machen könnte. Die Gefahr ist real, es ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb ein Rechtsanwalt ansonsten ein Einsichtsgesuch stellen würde. Wäre [die Antragstellerin] kein konzessioniertes Casino, müsste sich der Rechtsanwalt die Einsicht in solche Dokumente gerichtlich erstreiten (mit unseres Erachtens schlechten Erfolgsaussichten). Ein Rechtsstreit – egal, mit welchem Ausgang – hat für [die Antragstellerin] zudem immer einen finanziellen Schaden zur Folge. Auch bei vollständigem Obsiegen bleibt ein Teil der Kosten un- gedeckt." Zudem bestehe auch die Gefahr, dass die Spielenden, die die Schwellenwerte und betriebsinter- nen Prozesse erhalten würden, diese in Zukunft umgehen würden. Wer wisse, wann er/sie geprüft werde, könne die Kontrolle leicht umgehen, so bsp. indem die Person vor Erreichen des Verlust- Schwellenwertes aufhören würde zu spielen und zu einem anderen Online-Casino wechsle. Damit werde der Spielerschutz zumindest für diese Spielenden verunmöglicht. Die Antragstellerin sei jedoch gesetzlich verpflichtet, einen effektiven Spielerschutz zu gewährleisten. Weiter bestehe die konkrete Gefahr, dass ein Spieler oder eine Spielerin die Schwellenwerte und internen Betriebsabläufe mit anderen teilen würde. Der Austausch unter Spielenden sei üblich. Damit werde das Sozialkonzept der Antragstellerin ad absurdum geführt. Der Prozess der Festlegung der Schwellenwerte werde für jedes Casino individuell durchgeführt sei aufwändig und kostenintensiv. Es sei zudem langwierig, weil jedes Früherkennungskriterium durch die ESBK geprüft und genehmigt werden müsse. Es könne von der Antragstellerin nicht verlangt werden, dass die Schwellenwerte nach jedem Einsichtsgesuch nach Öffentlichkeitsge-
8/17 setz angepasst und neu bewilligt werden müsse. Diese Vorsichtsmassnahme müsste die Antrag- stellerin jedoch ergreifen, um den gesetzlichen Auftrag eines wirksamen Spielerschutzes nach wie vor gewährleisten zu können. Zusammenfassend brachte die Antragstellerin vor, dass die Offenlegung der Früherkennungskri- terien samt Schwellenwerten eine reale Gefahr der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin begründe und es ihr unmöglich mache, weiterhin einen effektiven Spielerschutz zu gewährleisten. Die Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin würden daher die Einsichtsinte- ressen des Gesuchstellers überwiegen. Ein Zugang, wie von der ESBK vorgeschlagen, sei somit zu verweigern. 14. Am 14. August 2024 reichte die ESBK dem Beauftragten auf Nachfrage die vier streitgegenständ- lichen Dokumente ohne Schwärzungen ein. Die ESBK verzichtete auf die Einreichung einer er- gänzenden Stellungnahme. 15. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und der ESBK sowie auf die eingereichten Un- terlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 16. Die Antragstellerin wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahm sie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungs- antrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfa- che Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Be- hörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 17. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 2
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 18. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes- senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 3
2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 3 GUY ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
9/17 der Schwellenwerte "Einzahlungsverhalten", "Auszahlungsverhalten", "Spieldauer", "net loss 30 days", "net loss 12 months" und "net loss 24 hours", zugänglich machen dürfe. Der Zugang zu den Dokumenten 23.10.11 und 23.10.12 sei vollständig zu verweigern. Insgesamt beruft sich die Antragstellerin u.a. auf den fehlenden Schutzzweck des Öffentlichkeitsgesetzes, den Vertrauens- grundsatz, die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und die Ausnahmegründe von Art. 7 Abs. 1 Bst. b und g BGÖ. 21. Jede Behörde ist verpflichtet, an sie gerichtete Zugangsgesuche nach den Vorgaben des Öffent- lichkeitsgesetzes zu bearbeiten und die Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes umzusetzen. Die zuständige Behörde trägt als hoheitlich auftretende Behörde, die insbesondere an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden ist, Verantwortung für den rechtstaatlichen Ablauf des Verfah- rens um Zugang zu amtlichen Dokumenten. 4 Zu den Pflichten der Behörde gehört in erster Linie zu klären, welche Dokumente vom Zugangsgesuch erfasst und inwiefern diese zugänglich zu ma- chen sind. 22. Das Öffentlichkeitsprinzip erstreckt sich auf amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ. Gemäss dieser Bestimmung gilt als amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebi- gen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c). Weil das Öffentlichkeitsgesetz den Zugang zu amtlichen Dokumenten bezweckt, spielt der Dokumentenbegriff gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ eine zentrale Rolle. 23. Das Öffentlichkeitsgesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätig- keit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet (Art. 1 BGÖ). Demnach soll es Transpa- renz schaffen, "damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen kön- nen." Nebst dem Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz bildet überdies eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden. 5
Das Zugangsgesuch nach amtlichen Dokumenten muss nach Art. 10 Abs. 3 BGÖ hinreichend genau formuliert sein, wobei Art. 7 Abs. 1 VBGÖ präzisiert, dass ein solches nicht begründet werden muss. Ebenso wenig müssen die mit dem Zugangsgesuch verfolgten Absichten angege- ben werden. 6
Die Antragstellerin wendet nicht ein, es lägen keine amtlichen Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ vor (vgl. Ziff. 8 und s. Ziff. 22). Soweit sie hingegen vorbringt, das Zugangsgesuch sei nicht vom Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst, hält der Beauftragte zunächst fest, dass es sich bei den vier von der ESBK identifizierten Dokumente unbestritten um amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ handelt, weshalb sie in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen.
Insoweit die Antragstellerin erklärt, der Gesuchsteller versuche auf dem Weg des Öffentlichkeits- gesetzes an Informationen zu kommen, die ihm bei der Vorbereitung einer Klage gegen die An- tragstellerin dienen würden, ist zu beachten, dass ein Zugangsgesuch nicht von einem bestimm- ten Zweck abhängig zu machen ist und nicht begründet werden muss. Vielmehr sind die dem Zugangsgesuch zugrundeliegenden Hintergründe und somit auch die Person des Gesuchstellers für die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes unerheblich. Der Beauftragte erachtet daher das Zugangsgesuch denn auch nicht als unzulässig oder gar rechtsmissbräuchlich. 7
Soweit die Antragstellerin geltend macht, eine Herausgabe der Dokumente 23.10.11 und 23.10.12 verletze den Vertrauensgrundsatz sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip, verweist der Beauf- tragte auf die Pflicht der Behörde, an sie gerichtete Zugangsgesuche nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Öffentlichkeitsverordnung zu behandeln und insbesondere die
4 Urteil des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.4.
5 Urteil des BVGer A-1096/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3 m.H.
6 Urteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E.3.2. 7 Urteile BGer 1C_132/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3; 1C_642/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.4; 1C_604/2015 vom 13. Juni 2016 E. 5.4; BGE 142 II 340 2.2.
10/17 Dokumente zu identifizieren, die vom Zugangsgesuch betroffen sind. Die Behörde hat dies im Einzelfall und in Bezug auf das konkrete Zugangsgesuch zu entscheiden. Der Beauftragte erkennt keine Hinweise, die darauf hindeuten, dass die ESBK die vier Dokumente nicht im Sinne des Zugangsgesuchs identifiziert hat, zumal die ESBK darlegt, dass auch in den Dokumenten 23.10.11 und 23.10.12 Früherkennungskriterien enthalten sind, welche der Gesuchsteller in sei- nem Zugangsgesuch explizit verlangt (s. Ziff. 11). Inwiefern die ESBK bei der Bearbeitung des Zugangsgesuches das Prinzip der Verhältnismässigkeit und den Vertrauensgrundsatz verletzt ha- ben soll, ist für den Beauftragte nicht ersichtlich und ist von der Antragstellerin bisher auch nicht überzeugend dargelegt worden. 28. Zwischenfazit: Die von der ESBK identifizierten vier Dokumente sind unbestritten amtliche Doku- mente. Es sind für den Beauftragten keine Hinweise erkennbar, weshalb diese nicht vom Zu- gangsgesuch erfasst sind. Ebenso ist für ihn nicht ersichtlich, inwiefern die ESBK vorliegend den Vertrauensgrundsatz oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt haben soll. Demzufolge ist das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar, weshalb ein grundsätzlicher Anspruch auf Zugang besteht. 29. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetz- liche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Be- hörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbe- stand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumen- ten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der angehörten Drittperson, sofern die Ausnahmebe- stimmung private Interessen betrifft. Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewäh- ren. 8
8 Urteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1. 9 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4; BGE 142 II 324 E. 3.4. 10 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1. 11 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4.
11/17 31. Die Antragstellerin beruft sich in ihrem Schlichtungsantrag vom 25. März 2024 und in ihrer ergän- zenden Stellungnahme vom 8. August 2024 an den Beauftragten u.a. auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ, wonach der Zugang zu verweigern sei, wenn die Gewährung des Zugangs zu den strittigen Inhal- ten die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen würde. Sie macht geltend, dass eine Offenlegung der konkreten Schwellenwerte in den Früherkennungs- kriterien (Dokument 23.10.10) "Einzahlungsverhalten", Auszahlungsverhalten", "Spieldauer", "net loss 30 days", "net loss 12 months" und net loss 24 hours", die Wirksamkeit der Früherkennung von problematischem Spielverhalten beim Online-Casino der Antragstellerin erheblich beeinträch- tigen würde und der Spielerschutz nicht mehr effektiv umsetzbar wäre, weil die Spielerinnen und Spieler die Schwellenwerte umgehen könnten. So würden keine Früherkennungen mehr ausge- löst, keine Dossiers mehr erstellt und die ESBK könne die Einhaltung der Prozesse nicht mehr effektiv überprüfen. Somit sei die klar definierte Aufsichtstätigkeit der ESBK bei einer Offenlegung spezifischer Schwellenwerte gefährdet. 32. Die ESBK führt in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2024 an die Antragstellerin aus, dass Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ gemäss Rechtsprechung auf einzelne, konkrete behördliche Massnahmen zu- geschnitten sei. Die Aufgabenerfüllung und Aufsichtstätigkeit einer Behörde insgesamt würden nicht unter diese Bestimmung fallen. Eine solche Massnahme sei von der Antragstellerin nicht genannt worden und sei für die ESBK auch nicht ersichtlich. 33. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die zielkonforme Durchführung kon- kreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde. Dieser Ausnahmegrund stellt sicher, dass Informationen geheim gehalten werden können, die der Vorbereitung konkreter behördlicher Mas- snahmen dienen (z.B. Inspektionen oder Aufsichtsmassnahmen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ auf einzelne, konkrete behördliche Massnahmen zugeschnitten und es ist dabei zu verlangen, "dass im Zeitpunkt der Beurteilung des Zugangsgesuchs die Durchführung einer (oder von einzelnen) klar definierten behördlichen Mas- snahme beeinträchtigt zu werden droht." 12 Die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Ver- letzung der mit der behördlichen Massnahme verfolgten Ziele muss von einem gewissen Gewicht sein und die Geheimhaltung der Information muss Bedingung für den Erfolg der entsprechenden Massnahme bilden. 13
12 Urteil des BVGer A-4571/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1. 13 BGE 144 II 77 E. 4.3. 14 Urteil des BVGer A-2564/2018 vom 5. August 2020 E. 6.
12/17 37. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder ver- weigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fab- rikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Bezie- hung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offen- kundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnis- herr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). 15
Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefähr- dung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unange- nehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss ge- wichtig und ernsthaft sein. 17 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. 18
Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zustän- dige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr. 19 Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt ein pauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis nicht, vielmehr haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist. 20 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewäh- ren. 21 Dabei ist auch das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschrän- kung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen. 22
Die Antragstellerin führt in ihrem Schlichtungsantrag vom 25. März 2024 aus, die Dokumente 23.10.11 und 23.10.12 enthielten Handlungsschritte zur Früherkennung, die von den Mitarbeiten- den umzusetzen seien. Es handle sich dabei um geheime, betriebsinterne Vorgänge. Die Pro- zesse würden eine detaillierte Beschreibung jedes einzelnen Prüfschritts bei der Durchführung der Früherkennung, inklusive Fristen für die Gültigkeit von Dokumenten enthalten. Darüber hinaus sei darin geregelt, wie das Spielverhalten untersucht werde, welche Arten von Massnahmen in welcher Frist und Form ergriffen würden und wer welche Handlungen wo und wie durchführe. Diese Informationen seien "ohne weiteres" als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren.
Die ESBK hält in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. April 2024 fest, die Antragstellerin habe nicht hinreichend konkret dargelegt, inwiefern die Zugangsgewährung zu den Dokumenten 23.10.11 und 23.10.12 Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin offenlege.
15 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3. 16 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. 17 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 18 SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., München 2016, § 6 Rz. 96 ff. 19 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2. 20 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. 21 Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8. 22 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.
13/17 42. In ihrem Schlichtungsantrag bringt die Antragstellerin in Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ betreffend die Dokumente 23.10.11 und 23.10.12 lediglich ihr subjektives Geheimhal- tungsinteresse zum Ausdruck (s. Ziff. 8). Zur relativen Unbekanntheit und zum objektiven Geheim- haltungsinteresse äussert sie sich nicht. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern die Offenlegung der beiden Prozesse 23.10.11 und 23.10.12 bzw. der darin enthaltenen Informationen zu einer Marktverzerrung führen würde bzw. welcher Wettbewerbsnachteil der Antragstellerin dadurch droht. Die Ausführung der Antragstellerin, wonach die strittigen Informationen in den Dokumenten 23.10.11 und 23.10.12 "ohne weiteres" als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren seien, stellt nach Ansicht des Beauftragten bloss ein pauschaler Verweis dar, der nach ständiger Rechtspre- chung nicht ausreicht, um das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu begründen 23 (s. Ziff. 39). 43. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. August 2024 an den Beauftragten bringt die Antrag- stellerin sodann vor, dass die Offenlegung der Prozesse (23.10.11 und 23.10.12) mehr als nur ein abstraktes Gefährdungsrisiko für die Antragstellerin darstelle. Das Zugangsgesuch des Rechts- anwalts lasse darauf schliessen, dass die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Antrag- stellerin beabsichtigt sei. Es bestehe daher die reale Gefahr eines Rechtstreits, der vom Gesuch- steller mit Kenntnis über betriebsinterne Vorgänge geführt werden könnte (s. Ziff. 13). 44. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie bei einer Offenlegung befürchtet, dass ein Zi- vilprozess mit Kenntnis über interne Betriebsvorgänge gegen sie geführt werden könnte, ist für den Beauftragten weiterhin nicht nachvollziehbar, inwiefern dies zu einer Marktverzerrung bzw. zu einem Wettbewerbsnachteil für die Antragstellerin führen könnte. Für das Vorliegen eines ob- jektiven Geheimhaltungsinteressen bzw. für die Qualifikation der Dokumente 23.10.11 und 23.10.12 als Geschäftsgeheimnisse ist jedoch, wie bereits ausgeführt, das wesentliche Kriterium, dass die Offenlegung und die Kenntnisnahme dieser Dokumente durch die Konkurrenz zu einer Marktverzerrung führen könnte (s. Ziff. 37 und Ziff. 38). Darüber hinaus erscheint das von der Antragstellerin geltend gemachte Schadensrisiko rein hypothetisch und bloss entfernt möglich, da die Befürchtung der Antragstellerin allein darauf beruht, dass der Gesuchsteller ein Rechtsanwalt ist. Insgesamt vermag somit auch das von der Antragstellerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8 August 2024 vorgebrachte Argument eines drohenden Rechtsstreits, das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht zu begründen. 45. Zwischenfazit: Die Antragstellerin hat im Schlichtungsverfahren nicht hinreichend belegt, dass die Zugänglichmachung der Dokumente 23.10.11 und 23.10.12 ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde. Der Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ findet betreffend die Dokumente 23.10.11 und 23.10.12 keine Anwendung. 46. Die Antragstellerin macht in ihrem Schlichtungsantrag vom 24. März 2024 weiter geltend, die kon- kreten Schwellenwerte im Dokument 23.10.10 seien ebenfalls Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ und das Dokument dürfe nur unter Schwärzung dieser Schwellen- werte zugänglich gemacht werden. Sie führt insbesondere aus, die vertraulichen Sozialkonzepte der deutschschweizer Casinos seien lediglich dem jeweiligen Casino, nicht aber den Mitbewer- bern bekannt. Die Casinos stünden untereinander in einem Wettbewerbsverhältnis. Dies gelte besonders im Online-Bereich, wo den Konsumenten ortsunabhängig eine Vielzahl von Casinos zur Verfügung stünden. Die Sozialkonzepte seien das Resultat von kostenintensiver Entwicklung und ein Ausdruck der Innovationsfähigkeit des jeweiligen Casinos. Bei den Angaben zu den Früh- erkennungskriterien sowie bei der Umsetzung der Früherkennung handle es sich um wettbe- werbsrechtlich sensitive Informationen. Weiter bringt die Antragstellerin auch betreffend diese In- formationen vor, dass bei einer Offenlegung ein ernsthaftes Risiko für einen finanziellen Schaden bestehe, da die Schwellenwerte als direkte Grundlage für eine Zivilklage genutzt werden könnten. 47. Die Antragstellerin bringt durch diese Ausführungen das subjektives Geheimhaltungsinteresse so- wie die relative Unbekanntheit dieser Informationen zum Ausdruck. Doch auch in diesem Fall un- terlässt es die Antragstellerin eingehender darzulegen, inwiefern die Offenlegung eine Marktver- zerrung bzw. einen Wettbewerbsnachteil für die Antragstellerin zeitigen würde. Mit anderen Worten legt die Antragstellerin auch vorliegend nicht genügend konkret dar, welches berechtigte
23 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.
14/17 objektive Geheimhaltungsinteresse sie betreffend die konkreten Schwellenwerte in Dokument 23.10.10 hat. Der pauschale Verweis, dass es sich dabei um wettbewerbsrechtlich sensitive In- formationen handle, reicht nicht aus, um das Vorliegen von geschützten Geschäftsgeheimnissen zu belegen. Der Beauftragte kann zwar nicht ausschliessen, dass die Offenlegung dieser Infor- mationen einen Einfluss auf den Markt zur Folge haben könnte, jedoch liegt es an der Geheim- nisherrin das objektive Geheimhaltungsinteresse konkret zu belegen, zumal die ESBK als Fach- behörde für Spielbanken vorliegend keine Geschäftsgeheimnisse erkennt. 48. Soweit sich die Antragstellerin in ihrem Schlichtungsantrag und in ihrer ergänzenden Stellung- nahme auch betreffend das Dokument 23.10.10 darauf beruft, dass ihr durch die Offenlegung ein Zivilprozess drohe, der zu einem finanziellen Schaden der Antragstellerin führen würde, verweist der Beauftragte auf seine Ausführungen in Ziff. 44 und hält daran fest, dass dieses Vorbringen alleine nicht geeignet ist, um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ geltend zu machen. 49. Weiter erklärt die Antragstellerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. August 2024, dass Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin auch deshalb gefährdet sein könnten, weil bei Offenle- gung der Schwellenwerte der Spielerschutz, zu dem die Antragstellerin gesetzlich verpflichtet ist, nicht mehr gewährleistet sei. Ein wirksamer Spielerschutz sei nur möglich, wenn die Schwellen- werte nicht bekannt seien, da die Spielenden sonst bei Annäherung an die Schwellenwerte zu einem anderen Online-Casino wechseln könnten. Die Antragstellerin müsste daher ihre Schwel- lenwerte nach Bekanntwerden anpassen, was mit Kosten verbunden und ihr nicht zumutbar sei. 50. Die Antragstellerin führt zu Recht aus, dass der wirksame Spielerinnenschutz eine gesetzliche Pflicht der Antragstellerin ist. Die konkrete Ausgestaltung dieser gesetzlichen Pflicht wird von der ESBK überwacht (s. Ziff. 1). Mit Blick auf die Ausführungen der Antragstellerin kann der Beauf- tragte nicht ausschliessen, dass in Einzelfällen Spielende, die Kenntnis von solchen Schwellen- werte erlangen würden, dieses Wissen nutzen könnten, um die Schwellenwerte gezielt zu umge- hen. Jedoch weisen die Schwellenwerte alleine nach Ansicht des Beauftragten keinen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter auf und dies wurde von der Antragstel- lerin auch nicht überzeugend dargelegt. Auch die ESBK erkennt darin keine Geschäftsgeheim- nisse. 51. Zwischenfazit: Die Antragstellerin hat im Schlichtungsverfahren auch betreffend die konkreten Schwellenwerte im Dokument 23.10.10 nicht hinreichend belegt, dass eine Zugänglichmachung ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst g BGÖ offenbaren würde. Der Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ findet auch auf die konkreten Schwellenwerte im Dokument 23.10.10 keine Anwendung. 52. In den streitgegenständlichen Dokumenten sind Daten der Antragstellerin sowie weitere Daten juristischer Personen und natürlicher Personen enthalten. 53. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten bzw. Daten juristischer Personen nach Möglichkeit zu anonymisieren. Die Anonymisierungspflicht gilt nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen. 24 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht. 25 Eine Anonymi- sierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangs- rechts sein. Verlangt eine gesuchstellende Person explizit Zugang zu Personendaten bzw. Daten juristischer Personen, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 DSG bzw. Art. 57s Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR 172.010) zu beurteilen. 54. Daten der Antragstellerin: In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2024 an die Antragstellerin legt die ESBK dar, welche Dokumente sie dem Gesuchsteller zugänglich zu machen gedenkt und schwärzt die Daten der Antragstellerin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGÖ ein (s. Ziff. 6) ohne die
24 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1. 25 FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f.
15/17 Einschwärzung weiter auszuführen. Jedoch ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller explizit den Zugang zu Dokumenten der Antragstellerin und ihrem Online-Casino verlangt, und eine Anonymi- sierung in tatsächlicher Hinsicht somit nicht möglich ist. Eine Schwärzung, wie von der ESBK vorgeschlagen, kommt daher nicht in Betracht. 55. Relevant ist somit Art. 57s Abs. 4 RVOG. Demnach dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informati- onstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Daten juristischer Per- sonen bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amt- lichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ. 26 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Inte- ressenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Daten juristischer Personen). 27 Auf der Seite der privaten Interessen gilt es dabei zu beachten, dass die Schutzbedürftigkeit von Daten juristischer Personen gemäss Rechtsprechung naturgemäss geringer ist als bei natürlichen Personen. 28 Hinsichtlich der öffentlichen Interessen ist zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung bereits per se Gewicht zu kommt. 29 Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) kön- nen weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten. 30 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugäng- lichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, ins- besondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c). 56. Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass ein wirksamer Schutz der Spielenden vor exzessi- vem Glückspiel die öffentliche Gesundheit betrifft (Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ), da die Bevölkerung vor Spielsucht bewahrt werden soll (s. Ziff. 1). Zudem ist die Antragstellerin Konzessionärin und steht damit in einem rechtlichen und faktischen Verhältnis zu einer Behörde, die dem Öffentlich- keitsgesetz untersteht, was der Antragstellerin erhebliche Vorteile verschafft (Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ). Diesen beiden gewichtigen öffentlichen Interessen steht auf Seiten der privaten Interes- sen die Tatsache gegenüber, dass die Antragstellerin als juristische Person naturgemäss ein ge- ringerer Privatsphärenschutz geniesst als natürliche Personen. 57. Aus folgendem Grund kann auf eine eingehende Interessensabwägung aber verzichtet werden und die Daten der Antragstellerin sind offenzulegen: Die Antragstellerin hat im Schwärzungsvor- schlag, den sie dem Beauftragten als Anhang zu ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. August 2024 übermittelt hat, ihre Daten im Dokument 23.10.10 nicht abgedeckt, und auch nicht vorge- bracht, dass diese im Dokument 23.10.01 – zu welchem die Antragstellerin den Zugang nicht bestreitet – abzudecken seien. Betreffend die Dokumente 23.10.11 und 23.10.12 verlangt die An- tragstellerin, wie bereits dargelegt, dass der Zugang vollständig verweigert wird. Sie stützt sich dabei jedoch lediglich auf den Zweckartikel des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 1 BGÖ), allgemeine Rechtsgrundsätze (Vertrauensprinzip sowie Verhältnismässigkeitsprinzip) sowie die Ausnahme- gründe gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b und g BGÖ. Sie beruft sich dabei nicht auf über Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ hinausgehende private Interessen bzw. auf eine Privatsphärenverletzung gemäss Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG. Auch von der ESBK wird keine Privatsphärenverletzung dargelegt oder begründet.
26 BVGE 2011/52 E. 7.1.1. 27 Mit Bezug auf die Vorgängerbestimmung in Art. 19 aDSG, aber übertragbar (vgl. HEHEMANN/WINKLER in: Epiney/Havalda/Fischer-Barnicol [Hrsg.], Transparenz und Information im neuen Datenschutzgesetz, Genf 2024, S. 66): Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7. 28 Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2; A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2.3. 29 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4; BBl 2003 1973 f. 30 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.
16/17 58. Zwischenfazit: Die ESBK legt die Daten der Antragstellerin (insb. Namen, Logo, Kürzel und Na- men des Online-Casinos) offen. 59. Personendaten und Daten juristischer Personen von Dritten: Zudem schwärzt die ESBK in ihrem Schwärzungsvorschlag vom 7. März 2024 die Personendaten von natürlichen Personen und die Daten juristischer Personen im Dokument 23.10.01 ein, welche in Ziff. 8 des Dokuments als Part- nerinnen der Antragstellerin aufgeführt sind. 60. Es hätte an der ESBK gelegen abzuklären, ob der Gesuchsteller ein Interesse an diesen Informa- tionen hat. Unter Beachtung der Verfahrensökonomie erachtet es der Beauftragte zum gegenwär- tigen Zeitpunkt jedoch als gerechtfertigt und zielführend, wenn die ESBK die Personendaten der natürlichen Personen und die Daten der juristischen Personen der in Dokument 23.10.01 unter Ziff. 8 aufgeführten Partnerinnen in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abdeckt. 61. Zwischenfazit: Die ESBK deckt die Personendaten natürlicher Personen und die Daten juristischer Personen der im Dokument 23.10.01 aufgeführten Partnerinnen der Antragstellerin ab.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
17/17 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 62. Die Eidgenössische Spielbankenkommission gewährt den Zugang zu den Dokumenten 23.10.01 "Richtlinie Sozialkonzept Online", 23.10.10 "Hauptprozess Früherkennung (Online)" 23.10.11 "Hauptprozess Früherkennung Normal (Online) und 23.10.12 "Hauptprozess Früherkennung In- tensiv (Online)" inklusive der darin enthaltenen Schwellenwerten, wobei sie die Personendaten und Daten juristischer Personen von den unter Ziff. 8 in Dokument 23.10.01 aufgeführten Partne- rinnen der Antragstellerin abdeckt. Die Daten der Antragstellerin insbesondere auch den Namen, das Logo und den Namen des Online-Casinos gibt sie im Sinne der vorangegangenen Erwägun- gen (s. Ziff. 54 - 58) bekannt. 63. Die Antragstellerin und der Gesuchsteller können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Emp- fehlung beim der Eidgenössischen Spielbankenkommission den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 64. Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfeh- lung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 65. Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Emp- fang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 66. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten und Daten juristischer Per- sonen, der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin sowie des Gesuchstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 67. Die Empfehlung wird eröffnet:
Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Julian Sonderegger Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip