Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 15. Oktober 2013
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragsteller)
gegen
Bundesamt für Energie BFE
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
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Dokumente zuhanden des ENSI beigetragen.“ Hauptadressatin der Dokumente i.S.v. Art. 10 Abs. 1 BGÖ sei somit das ENSI und ein Gesuch um Einsichtnahme nach dem Öffentlichkeitsgesetz sei folglich an das ENSI zu richten. In Bezug auf das Dokument 5 führte das BFE aus, dass dieses Protokoll Informationen beinhalte, welche u.a. Geschäftsgeheimnisse enthalten sowie geeignet seien, mögliche Sabotage- oder Terrorakte zu begünstigen. Zudem sei im Sinne einer funktionierenden Sicherheitsaufsicht eine möglichst offene und transparente Information der Betreiber gegenüber dem BFE zu gewährleisten. Deshalb sei der Zugang zum Dokument 5 i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. b, c und g BGÖ zu verweigern. 3. Der Antragsteller reichte am 25. Juli 2012 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein. 4. Am 26. Juli 2012 bestätigte der Beauftragte dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte zugleich vom BFE die Einreichung der vom Antragsteller verlangten amtlichen Dokumente sowie einer ausführlichen und detailliert begründeten Stellungnahme. 5. Auf Ersuchen des Beauftragten vom 26. Juli 2012 hin führte das BFE in seiner Stellungnahme vom 20. September 2012 aus, dass es sich nur zum Dokument 5 äussere, da es sich bei den Dokumenten 1 bis 4 um Unterlagen handle, in welchen das ENSI als Hauptadressatin aufgeführt sei. Der Antragsteller habe sich diesbezüglich bereits an das ENSI gewandt. Inzwischen habe dieser sodann das erwähnte Zugangsgesuch wieder zurückgezogen. In Bezug auf das fragliche Dokument 5 habe das BFE zudem vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes allen Betreibern von Talsperren zugesichert, dass es dieses auch in Zukunft vertraulich behandeln werde. Durch dessen Offenlegung würde die zielkonforme Durchführung der Sicherheitsaufsicht über die Talsperren beeinträchtigt werden. Somit dürfe das verlangte Dokument 5 aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. b, c und g BGÖ nicht zugänglich gemacht werden. 6. Mit E-Mail vom 4. Oktober 2013 präzisierte der Antragsteller seinen Schlichtungsantrag gegenüber dem Beauftragten dahingehend, dass sich dieser nur noch auf das Dokument 5 beziehe. 7. Auf telefonische Nachfrage des Beauftragten vom 9. Oktober 2013 hin führte das BFE diesem gegenüber explizit aus, dass es auf eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der Herausgabe des Dokumentes 5 verzichte und den Zugang zu diesem, wie bereits in der Stellungnahme vom 20. September 2012 vorgebracht, ganzheitlich verweigere und auch nicht unter Schwärzung einzelner Passagen zugänglich machen werde. 8. Auf die weiteren Ausführungen des Antragsstellers und des BFE sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 9. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten einreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgibt.
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Dokumente 1 bis 4: 15. Das BFE schrieb dem Antragsteller am 17. Juli 2012, dass er sein Zugangsgesuch betreffend die Dokumente 1 bis 4 an das ENSI zu richten habe, da diese Dokumente von der BKW zuhanden des ENSI „im Rahmen einer Überprüfung der nuklearen Sicherheit abgegeben“ worden seien. Das BFE habe lediglich „zur Einschätzung der Dokumente zuhanden des ENSI beigetragen“, weshalb das ENSI Hauptadressatin der Dokumente 1 bis 4 i.S.v. Art. 10 Abs. 1 BGÖ sei.
1 BBl 2003 2023. 2 BBl 2003 2024. 3 Christine Guy-Ecabert, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13 RZ 8.
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Dokument 5: 17. Das BFE bringt in seiner Stellungnahme vom 20. September 2012 gegenüber dem Beauftragten vor, dass durch die Herausgabe des Dokuments 5 die Gefahr bestünde, dass die zielkonforme Durchführung der Sicherheitsaufsicht über die Talsperren i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ beeinträchtigt werde. Das BFE beruft sich zudem auf das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. c, g und h BGÖ, auf welche nachfolgend näher einzugehen ist. 18. Bei der Prüfung von Art. 7 Abs. 1 BGÖ ist nicht eine Abwägung zwischen den Interessen der Verwaltung an der Geheimhaltung und dem Interesse des Gesuchstellers auf Zugang zu amtlichen Dokumenten vorzunehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese Interessensabwägung bereits vorweggenommen, indem er in Art. 7 Abs. 1 BGÖ abschliessend die Fälle der überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen aufgezählt hat, welche das öffentliche Interesse auf Zugang überwiegen 4 . Die Interessenabwägung im Einzelfall darf von der Behörde nur in den Fällen von Art. 7 Abs. 2 BGÖ vorgenommen werden, falls ein Dokument Personendaten enthält, die nicht anonymisiert werden können resp. müssen 5 . Das Vorliegen von Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 BGÖ ist im Übrigen von der betreffenden Behörde zu beweisen 6 . 19. Der Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen, welcher im Öffentlichkeitsgesetz verankert ist, stellt nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ einzig auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos ab. Es werden dabei folgende zwei Bedingungen vorausgesetzt: Erstens muss die Beeinträchtigung im Falle einer Offenlegung des Dokumentes von einer gewissen Erheblichkeit sein und zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass sie eintritt 7 . Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Damit die Ausnahme wirksam wird, muss der Schaden „nach dem üblichen Lauf der Dinge“ mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Im Zweifelsfall ist der Zugang zu gewähren 8 .
4 Bertil Cottier/Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, in: Brunner/Mader, (Hrsg.), Handkommentar zum BGÖ, Art. 7 Rz.5. 5 Art. 7 Abs. 2 BGÖ, Art. 9 BGÖ und Art. 6 VBGÖ, BBl 2003 2006 f. 6 Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. April 2013, A-4962/2012, Erw. 6.2 m.w.H. 7 Bertil Cottier/Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, a.a.O., Art. 7 Rz. 4. 8 Bertil Cottier/Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, a.a.O., Art. 7 Rz. 4; BBI 2003 2009, Empfehlung vom 29. August 2008: EDA / Bericht zur schweizerischen Energieaussenpolitik, Ziffer II.B.4; sowie Stephan C. Brunner, Interessensabwägung im Vordergrund, digma 4/2004, S. 162.
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9 Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. September 2009, A-3631/2009, Erw. 2.6; BGE 133 II 209 Erw. 2.3.3; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Oktober 2010, A-3443/2010, Erw. 4. 10 Bundesamt für Justiz, Leitfaden Gesuchsbeurteilung und Checkliste, Ziffer 2.4. 11 Empfehlung vom 19. Oktober 2012: fedpol / dezentral getätigte Beschaffungen, Ziff. II.B.20. 12 Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Oktober 2010, A-3443/2010, Erw. 5.2; Cottier/Schweizer/Widmer, Art. 7 Rz. 24. 13 Empfehlung vom 17. September 2013: BAZL / Monitoring Nachtflugverkehr am Flughafen Zürich, Ziff. II.B.28. 14 Bertil Cottier/Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, a.a.O., Art. 7 Rz.24.
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Das BFE verweist in seiner Stellungnahme vom 20. September 2012 sodann pauschal (ohne weitere Begründung) auf das Vorliegen der beiden Ausnahmestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. c und g BGÖ.
Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ hält fest, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird, wenn durch seine Gewährung die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann. Zudem kann der Zugang gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Dabei ist festzuhalten, dass die mit dem entsprechenden Gesuch betraute Behörde verpflichtet ist zu prüfen, ob im konkreten Fall Unternehmensinformationen als Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse gelten. Die Behörde hat dabei dem Beauftragten detailliert darzulegen, welche Informationen genau Geschäftsgeheimnisse darstellen. Es genügt nicht, wenn in der Stellungnahme ein pauschaler Hinweis auf das Vorliegen solcher Geheimnisse gemacht wird 15 .
Das BFE legte in seinen Stellungnahmen im Einzelnen nicht dar, inwiefern die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder Berufs-, Geschäfts oder Fabrikationsgeheimnisse tatsächlich bei der Herausgabe des Dokuments 5 tangiert werden könnten. Es verweigerte den Zugang zum Dokument 5 pauschal und war trotz Nachfrage des Beauftragten nicht bereit, diesem ergänzend in einer Stellungnahme detailliert zu erklären, aufgrund welcher Ausnahmegründe genau das Dokument als Ganzes nicht zugänglich gemacht werden kann. Für den Beauftragten liegen alsdann auch nach selbständiger Prüfung keinerlei Hinweise vor, weshalb aufgrund einer Herausgabe des Dokuments 5 die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet sein oder Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten. Das Vorliegen einer der Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. c und g BGÖ wurde somit vom BFE nicht bewiesen, sondern lediglich pauschal geltend gemacht.
Aufgrund fehlender Begründung und Hinweise ist der Beauftragte der Ansicht, dass in Bezug auf die Herausgabe des Dokumentes 5 keine der Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. c (innere oder äussere Sicherheit) oder g BGÖ (Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis) vorliegend gegeben sind. Das Vorliegen weiterer Ausnahmegründe gemäss Art. 7 ff. BGÖ wurden vom BFE denn auch nicht geltend gemacht.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Zugang zum verlangten Dokument 5 aufgrund der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ zu verweigern ist.
Das BFE führte in seiner Stellungnahme vom 20. September 2012 in Bezug auf das Dokument 5 lediglich aus, dass die Betreiber der Talsperren die Zusicherung erhalten haben, dass die Dokumente und die darin enthaltenen Informationen unbeteiligten Dritten nicht weitergeleitet werden. Das BFE habe vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes allen Betreibern von Talsperren zugesichert, dass diese Protokolle der Jahreskontrollen auch in Zukunft vertraulich behandelt und nicht an Dritte herausgegeben werden. Dies führe dazu, dass diese Betreiber der Sicherheitsaufsicht mitunter auch mehr Informationen liefern würden, als sie dazu verpflichtet wären, was die Sicherheit zusätzlich fördere. Die Transparenz und Offenheit der Betreiber könne nur dann erreicht werden, wenn die vollumfängliche Vertraulichkeit zugesichert werde.
15 Bundesamt für Justiz, "Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung; „Häufig gestellte Fragen„ (Stand 5. Juli 2012), Ziff. 5.2.4 (m.w.H.).
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Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ hält fest, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird, wenn durch seine Gewährung Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Für das Vorliegen dieser Ausnahmebestimmung werden gemäss Botschaft, Literatur und Rechtsprechung drei kumulative Punkte vorausgesetzt 16 . Die Information muss von einer (Privat-)Person und nicht von einer Behörde stammen, sie muss freiwillig und ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung mitgeteilt worden sein und die Behörde muss sich verpflichtet haben, die Vertraulichkeit der betreffenden Information zu wahren 17 . Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ ist im Übrigen restriktiv anzuwenden und die Vertraulichkeit ist von der Behörde nicht leichthin zuzusichern 18 . Ebenso darf die Behörde nicht von sich aus die Privaten auf die Vertraulichkeit hinweisen 19 . Die Zusicherung darf auch nur in den Fällen abgegeben werden, wenn eine solche gerechtfertigt ist 20 . Aus diesem Grund und aufgrund der Tatsache der Beweispflicht der Behörde ist eine Vertraulichkeitszusicherung schriftlich vorzulegen 21 .
Die im Protokoll aufgeführten Informationen wurden dem BFE im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit mitgeteilt. Deshalb fehlt bereits das Kriterium der freiwilligen Mitteilung. Es geht aus den vom BFE dem Beauftragten eingereichten Unterlagen zudem nicht hervor, dass eine Vertraulichkeitszusicherung in schriftlicher Form vorliegt. Anderwärtige Beweise wurden vom BFE gegenüber dem Beauftragten denn auch nach zweimaliger Möglichkeit zur Stellungnahme nicht erbracht. Das BFE hat gegenüber dem Beauftragten in seiner Stellungnahme vom 20. September 2012 lediglich ausgeführt, dass die Betreiber der Talsperren eine Zusicherung erhalten haben. Bei den im verlangten Dokument 5 vorliegend zu prüfenden aufgeführten Personen ist es für den Beauftragten zudem fraglich, ob es sich bei diesen um Privatpersonen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ handelt. Es konnte lediglich festgestellt werden, dass z.B. die Aktien der BKW Energie AG zu über der Hälfte im Besitz des Kantons Bern sind 22 . Diese Frage kann in casu jedoch offen bleiben, da die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ bereits verneint werden müssen.
Die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sind vorliegend nicht gegeben, da das BFE dem Beauftragten den Beweis für das Vorliegen einer schriftlichen Vertraulichkeitszusicherung nicht erbringen konnte und es an der Freiwilligkeit der entsprechenden Mitteilungen im verlangten Dokument 5 fehlt.
Auf dem Dokument 5 befinden sich Namen von Mitarbeitenden des BFE sowie einzelner Personen, welche nicht Angestellte der Bundesverwaltung sind.
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann eingeschränkt, aufgehoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.
16 BBl 2003 2012; Bertil Cottier/Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, a.a.O., Art. 7, RZ 47; Bundesamt für Justiz, "Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung; „Häufig gestellte Fragen„ (Stand 5. Juli 2012), Ziff. 2.2.2 (mit Verweisen). 17 Empfehlung vom 17. September 2013: BAZL / Monitoring Nachtflugverkehr am Flughafen Zürich, Ziff. II.B.21. 18 Bertil Cottier/Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, a.a.O., Art. 7, RZ 47. 19 Empfehlung vom 17. September 2013: BAZL / Monitoring Nachtflugverkehr am Flughafen Zürich, Ziff. II.B.25. 20 Vgl. Empfehlung vom 11. Mai 2009: EFD / Unterlagen Bundesratstreffen mit einer AG, Ziffer II.B.2. 21 Empfehlung vom 17. September 2013: BAZL / Monitoring Nachtflugverkehr am Flughafen Zürich, Ziff. II.B.25. 22 Siehe unter: http://www.bkw.ch/bkw-energie-ag.html (zuletzt besucht am 14. Oktober 2013).
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23 vgl. dazu z.B. Empfehlung vom 19. Oktober 2012: fedpol / dezentral getätigte Beschaffungen, Ziff. II.B.29; Empfehlung vom 4. März 2013: VBS/Bericht Feststellungen Kassenrevision, Ziff. II.B.31; Empfehlung vom 3. September 2013: WEKO/ Mitarbeiterlisten, Ziff. II.B.24. 24 Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. April 2013, A-4962/2012, Erw. 7.1.f. 25 Empfehlung vom 19. Oktober 2012: fedpol / dezentral getätigte Beschaffungen, Ziff. II.B.29. 26 Vgl. dazu auch Empfehlung vom 22. Februar 2012: Bundesanwaltschaft / Arbeitsvertrag alt Bundesanwalt, Ziff. II.B.2.31. 27 Alexandre Flückiger, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 9, RZ 14.
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Bundesamt für Energie BFE Mühlestrasse 4 3063 Ittigen
Hanspeter Thür