Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96 www.edoeb.admin.ch
Bern, 14. September 2015
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X (Antragsteller)
und
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
2/4
Öffentlichkeitsgesetz auch keinen Anspruch Dritter darauf ein, dass die ESTV solche Statistiken über die Mehrwertsteuereinnahmen aus Retrozessionen neu erarbeite. Das Gesetz räume lediglich für jedermann das Recht ein, bestehende amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Weiter erklärte die ESTV, dass Retrozessionen in der Mehrwertsteuer-Abrechnung nicht separat erfasst würden, weil steuerpflichtige Unternehmen die erzielten Umsätze gemäss Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV; SR 641.201) nicht aufgeteilt nach Leistungskategorien mitteilen müssten. Vielmehr würden Einnahmen aus Retrozessionen zusammen mit allen übrigen Umsätzen aus Leistungen, die zum Normalsatz steuerbar sind, deklariert. Die ESTV prüfe jedoch im Rahmen ihrer normalen Kontrolltätigkeit auch Banken und sonstige Finanzdienstleister. Stelle sie dabei Fehler fest, werde die zu wenig abgerechnete Mehrwertsteuer nachbelastet bzw. die zu viel bezahlte Steuer zurückerstattet. Aufgrund dieser Ausführungen könne sie die verlangten Dokumente auch nicht dem Beauftragten zustellen, da diese gar nicht existieren würden. 6. Am 10. September 2015 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien nicht einigen konnten. Immerhin bot diese Schlichtungsverhandlung die Gelegenheit, dass sich die Parteien im Hinblick auf das Thema Mehrwertsteuererhebung auf Retrozessionen austauschen konnten und die ESTV nochmals die Möglichkeit nutzte, dem Antragsteller zu erklären, weshalb ihr die von ihm gewünschten statistischen Informationen nicht vorliegen würden. Ebenso erhielt der Antragsteller anlässlich dieser Schlichtungsverhandlung eine Antwort seitens der ESTV auf seine im Zugangsgesuch aufgeworfene Frage, welche Massnahmen die ESTV aufgrund seiner Interventionen getroffen habe, um die Mehrwertsteuerausstände auf Retrozessionen nachzubelasten. 7. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und der ESTV sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 8. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der ESTV ein. Diese verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 9. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 1
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
3/4
B. Materielle Erwägungen 10. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 2
2 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
4/4
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 14. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält an ihrem Bescheid, keine Dokumente zugänglich machen zu können, über welche sie gar nicht verfügt, fest. 15. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der ESTV den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021), verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 16. Die ESTV erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 17. Die ESTV erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 18. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 19. Die Empfehlung wird eröffnet:
Einschreiben mit Rückschein (R) X [Antragsteller]
Einschreiben mit Rückschein (R) Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV 3003 Bern
Jean-Philippe Walter