Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 14. Februar 2025 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X. __ (Antragsteller und betroffener Dritter) und Y. __ [Agroscope], Einheit des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
2/8 namentliche Erwähnung negativ auswirken könnte. Hingegen sei er mit der Bekanntgabe der In- formation in anonymisierter Form einverstanden. 6. Mit Schreiben vom 28. August 2024 legte Y. __ gegenüber dem Antragsteller dar, aus welchen Gründen Y.__ davon ausgehe, dass die öffentlichen Interessen an der Zugangsgewährung die privaten Interessen des Antragstellers am Schutz seiner Privatsphäre überwiegen würden. Folg- lich halte Y. __ weiterhin an der beabsichtigten Zugangsgewährung fest. 7. Am 16. September 2024 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössi- schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Er führte darin aus, mit der Offenlegung nicht einverstanden zu sein, soweit sein Name erwähnt würde. 8. Mit E-Mail vom 16. September 2024 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags Y. __ dazu auf, die betroffenen Do- kumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 9. Am 7. Oktober 2024 reichte Y. __ die betroffenen Dokumente ein. 10. Am 28. November 2024 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien nicht einigen konnten. Zudem zog der Antragsteller seinen Vorschlag, die Höhe seiner Abgangs- entschädigung ohne Nennung seines Namens offenzulegen, zurück. 11. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und von Y. __ sowie auf die eingereichten Un- terlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 12. Der Antragsteller wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffener Dritter nahm er an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungs- antrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfa- che Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Be- hörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 13. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 1
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 14. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes- senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 2
1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 2 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
3/8 Vermutung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 3
3 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1. 4 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1. 5 FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f. 6 BVGE 2011/52 E. 7.1.1. 7 Urteil des BVGer A6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.
4/8 20. Soweit das Zugangsgesuch in den Zuständigkeitsbereich von Y. __ fällt, steht die Bekanntgabe des Namens des Antragstellers sowie die ihm ausgerichtete Abgangsentschädigung in Frage. Diese Angaben beziehen sich auf eine bestimmte Person und stellen demnach Personendaten i.S.v. Art. 5 Bst. a DSG dar. Der Gesuchsteller verlangt nicht nur die Höhe der Abgangsentschä- digungen, sondern will ausdrücklich auch wissen, welche Personen eine solche erhalten haben. Eine Anonymisierung der Personendaten gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ fällt demnach nicht in Be- tracht. Somit ist das Zugangsgesuch bezüglich der Bekanntgabe dieser Personendaten nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu beurteilen und eine Interessenabwägung durchzufüh- ren (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG). 21. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehen- den Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen. 8 Hinsichtlich der Funktion und Stellung der betroffenen Person ist zu unterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten und privaten Dritten. Verwaltungsangestellte können im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Funktion ihren Privatsphärenschutz nicht im gleichen Masse geltend machen wie private Dritte. Der in Art. 9 Abs. 1 BGÖ vorgesehene Schutz gilt nicht in gleichem Masse für Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung. Ihre Personendaten sind im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion grund- sätzlich nicht zu anonymisieren. 9 Es ist jedoch auch innerhalb der Verwaltungsangestellten zwi- schen höheren Führungspersonen und hierarchisch nachgeordnetem Behördenpersonal zu un- terscheiden. Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich unter Um- ständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen. Hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte müssen sich zumindest gefallen lassen, dass bekannt wird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig war. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nicht bekanntge- geben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hat. 10 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw. Beeinträchti- gung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder der beruflichen Stellung sein. 11 Nicht jede Be- kanntgabe von Personendaten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfü- gige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit le- diglich denkbar bzw. entfernt möglich ist. 12
8 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13.Juli 2016 E. 6.1.3. 9 Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1. 10 Vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6054/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.1.3.1 [recte Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1]. 11 BGE 142 II 340 E. 4.6.8. 12 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 13 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.
5/8 23. Gemäss Rechtsprechung 14 liegt die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zu- gangs bei der zuständigen Behörde resp. der angehörten Drittperson, die den Zugang zu ihren Informationen in amtlichen Dokumenten verweigern will. Demnach liegt die Beweislast für die pri- vaten Schutzinteressen resp. die Zugangsverweigerung vorliegend beim Antragsteller. 24. Für die Gewichtung der privaten Interessen ist zunächst auf die Natur der in Frage stehenden Daten abzustellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Angabe der Höhe der Abgangs- entschädigung und deren Zuordnung zur Person des Antragstellers. Die strittigen Informationen enthalten demnach lediglich Angaben über wirtschaftliche Vorteile, welche dem Antragsteller bei seinem Ausscheiden aus der Bundesverwaltung gewährt wurden. Diese rein finanziellen Daten sind nicht als besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. c DSG zu qua- lifizieren und erfordern keinen erhöhten Schutz. 15 Anzumerken ist, dass das Bundespersonalrecht Entschädigungen in gesetzlich geregelten Fällen vorsieht und einen Rahmen für deren Höhe de- finiert. 16 Es ist für den Beauftragten nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht dargetan, inwiefern die Offenlegung eines erhaltenen wirtschaftlichen Vorteils, der bundesrechtlich veran- kert ist, eine Beeinträchtigung der Privatsphäre zur Folge haben soll. 25. Weiter ist die Funktion bzw. Stellung der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Antragsteller hatte über mehrere Jahre und auch im entscheidenden Zeitraum eine höhere Führungsfunktion in der Bundesverwaltung inne. Dementsprechend müsste er sich gemäss der Rechtsprechung unter Umständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen. Wie hiervor bereits dargetan, handelt es sich vorliegend jedoch nicht um besonders schüt- zenswerte Personendaten, auch wenn die verlangte Information dem Personaldossier zuzurech- nen ist. Nur bei Mitarbeitenden, welche in hierarchisch nachgeordneter Stellung tätig sind, stehen dem Zugang zu Dokumenten aus dem Personaldossiers wohl regelmässig die privaten Interessen der einzelnen Angestellten entgegen. 17 So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Fall entschieden, dass Zugang zur Auflösungsvereinbarung eines Departements mit Angestellten in höherer Funktion zu gewähren ist. 18 Die Tatsache, dass der Antragsteller bereits vor mehr als einem Jahr aus seinem Amt ausgeschieden ist, vermag die Bedeutung seiner damaligen Stellung bei der Interessenabwägung nicht zu relativieren. 19
14 Siehe Fussnote 3. 15 Vgl. Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 5.4. 16 Art. 19 Abs. 3 ff. des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) i.V.m. Art. 78 f. der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3). 17 Urteil des BVGer A-535/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.4. 18 Vgl. Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 5. 19 Vgl. Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.2.
6/8 zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, weil ansonsten der mit dem Öffentlichkeits- gesetz vollzogene Paradigmenwechsel ausgehöhlt würde. 20
Zwischenfazit: Insgesamt sind die vom Antragsteller bis anhin geäusserten Vorbringen lediglich allgemeiner Art und er hat nicht mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungs- dichte dargetan, dass aus der Offenlegung der verlangten Informationen eine Beeinträchtigung seiner Privatsphäre resultieren würde resp. daraus ein nicht (leicht) wiedergutzumachender Nach- teil für ihn erwachsen könnte.
Hinsichtlich der öffentlichen Interessen ist zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung bereits per se Gewicht zu kommt. 21 Weiter zeigt sich an der aktuellen Medienbe- richterstattung 22 und den parlamentarischen Eingaben 23 , dass in Bezug auf von der Bundesver- waltung als Arbeitgeberin ausgerichtete Abgangsentschädigungen insgesamt ein erhebliches öf- fentliches Interesse besteht. Insgesamt ist damit nach Einschätzung des Beauftragten die Qualität von wichtigen Vorkommnissen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ erreicht, woran ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Im Übrigen steht die verlangte Information im Zu- sammenhang mit der Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils. Gemäss der einschlägigen Re- gelung können ausbezahlte Entschädigungen maximal einem Jahresgehalt entsprechen, was – in Anbetracht der fraglichen Funktion – zweifellos einen bedeutenden wirtschaftlichen Vorteil dar- stellt. Infolgedessen ergeben sich auch dadurch erhebliche öffentliche Interessen an der Zugangs- gewährung (Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ).
Die Gewährung des Zugangs ermöglicht es der Öffentlichkeit ausserdem zu überprüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen für die Ausrichtung von Entschädigungen eingehalten wurden. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, stärkt die Einsichtnahme auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Behörden. 24 Das öffentliche Interesse, ob Steuergelder rechtmässig verwendet wurden und dar- über informiert zu werden, ist berechtigt und gross. 25
Soweit der Antragsteller vorbringt, die Bekanntgabe der verlangten Information habe keinen Zu- satzwert für die Öffentlichkeit, da sich bereits die Geschäftsprüfungskommission des Parlaments mit dieser Frage eingehend beschäftigt habe, ist dies unbeachtlich. Zunächst ist es nicht an der Verwaltung und/oder dem angehörten Dritten, darüber zu befinden, welchen Wert eine Information für die Öffentlichkeit hat. Die im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Information auf Gesuch hin (sog. passive Information) zeichnet sich explizit dadurch aus, dass Inhalt und Umfang von der gesuch- stellenden Person bestimmt werden. Das vom Gesuchsteller vorliegend eingereichte Zugangsge- such weist darauf hin, dass dieser in der vorliegenden Konstellation gerade einen Zusatzwert in der ersuchten Information erblickt. Schliesslich wird das Bedürfnis nach Transparenz durch die Tätigkeit der Geschäftsprüfungskommissionen nicht eingeschränkt, zumal der Bundesrat in der Botschaft explizit erklärt, dass das Öffentlichkeitsgesetz als zusätzliches, unmittelbares Instru- ment zur Kontrolle der Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger betrachtet werden kann. 26
Als Zwischenfazit hält der Beauftragte fest, dass vorliegend über das Interesse an einer transpa- renten Verwaltung im Sinne von Art. 1 BGÖ hinaus weitere gewichtige öffentliche Interessen an der Zugänglichmachung der ersuchten Information nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ bestehen, nämlich
20 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4. 21 BBl 2003 1973 f.; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4. 22 "Entschädigung der Fedpol-Direktorin gibt im Ständerat zu reden", SRF, Echo der Zeit vom 6. Juni 2024; "«Goldener Fallschirm» beim Bund: Die Chefin geht in Frieden – und erhält dennoch einen Jahreslohn obendrauf", NZZ vom 3. Juni 2024; "Amherds Ex-Generalsekretär erhält hohe Abgangsentschädigung", Blick vom 28. Oktober 2023. 23 Frage Wyssmann "Zum gegenwärtigen Stand der Fallschirme für ehemalige Kader der Bundesverwaltung" vom 27. Mai 2024 (24.7268); Parla- mentarische Initiative Minder "Keine Abgangsentschädigungen ans Topkader der Bundesverwaltung und bundesnaher Unternehmen" vom 30. Mai 2023 (23.432). 24 Siehe dazu das Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 5.5. 25 Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 9.2. 26 BBl 2003 1974.
7/8 das Bestehen eines besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit (Bst. a) sowie das Vor- liegen einer besonderen rechtlichen Beziehung des Antragstellers zu einer dem Öffentlichkeits- gesetz unterstehenden Behörde, aus welcher ihm bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c). 32. Im Ergebnis ergibt die Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c VBGÖ nach Ansicht des Beauftragten, dass vorlie- gend die öffentlichen Interessen an der Zugangsgewährung die privaten Interessen des Antrag- stellers an der Geheimhaltung überwiegen. Demzufolge empfiehlt der Beauftragte Y. __, den Zu- gang zu den Personendaten des Antragstellers zu gewähren. 33. Abschliessend ist Folgendes anzumerken: Aus den dem Beauftragten von Y. __ zugestellten Un- terlagen ist zu entnehmen, dass das EPA beabsichtigt, die Informationen zu den 15 vom Zugangs- gesuch betroffenen Topkadern – und damit auch die vorliegend in Frage stehenden Informationen – dem Gesuchsteller gesammelt weiterzuleiten. Zu diesem Zweck forderte das EPA das GS-WBF (vgl. Ziffer 2) und dieses wiederum Y. __ (vgl. Ziffer 3) dazu auf, die Anhörung durchzuführen und über das Ergebnis derselben Rückmeldung ans EPA zu erstatten. Weder das EPA noch Y. __ legen dar und für den Beauftragten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese vom EPA geforderte Rückmeldung zwecks Sammlung resp. Weiterleitung an den Gesuchsteller den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes resp. der Öffentlichkeitsverordnung entspricht. Y. __ hat als zuständige Behörde das Zugangsgesuch bearbeitet und die Anhörung durchgeführt bzw. zur Zugänglichkeit (zumindest gegenüber dem Antragsteller) abschliessend Stellung genommen. Es ist sachfremd, wenn die abschliessende Stellungnahme an die angehörte Drittperson (Art. 11 Abs. 2 BGÖ) und diejenige an die gesuchstellende Person (Art. 12 Abs. 4 BGÖ) von verschiedenen Behörden ab- gegeben werden. Wird die vorliegende Empfehlung von allen Beteiligten akzeptiert (vgl. Zif- fer 36 ff.), hat Y. __ dem Gesuchsteller den Zugang zu den verlangten Informationen direkt und ohne Verzug zu gewähren. Für eine Weiterleitung des Resultats an das EPA oder ein Zuwarten mit der Gewährung des Zugangs bis zum allfälligen Vorliegen von rechtskräftigen Entscheiden in Bezug auf die anderen betroffenen Topkader gibt es weder eine gesetzliche Rechtfertigung noch eine Notwendigkeit. Überdies ist der Beauftragte der Ansicht, dass – soweit dies noch nicht ge- schehen ist – dem Gesuchsteller Zugang zu den verlangten Informationen durch die jeweils zu- ständigen Behörden zu gewähren ist, wenn die angehörten Dritten keinen Schlichtungsantrag ein- gereicht haben. Es gibt keine gesetzliche Berechtigung, die entsprechenden Informationen zurückzuhalten. In jedem Fall haben die zuständigen Behörden gegenüber dem Gesuchsteller Stellung zu nehmen (Art. 12 Abs. 4 BGÖ). 34. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Der Antragsteller ver- mochte bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte überzeu- gend darzulegen, inwiefern durch die Offenlegung der vorliegend interessierenden Informationen die Privatsphäre des Antragstellers ernsthaft beeinträchtigt werden kann (Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG). Nach Ansicht des Beauftragten ist diesbezüglich die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu den verlangten Informationen somit nicht widerge- legt.
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
8/8 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 35. Y. __ gewährt vollständigen Zugang zu den verlangten Informationen. 36. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei Y. __ den Er- lass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht ein- verstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 37. Y. __ erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 38. Y. __ erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 39. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten werden der Name des Antragstellers sowie ausnahmsweise der zuständigen Behörde anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 40. Der Name der zuständigen Behörde wird in der veröffentlichten Empfehlung nachträglich offen- gelegt, sofern diese Empfehlung von den Beteiligten akzeptiert oder der Name der Behörde auf- grund eines rechtskräftigen Entscheids bekannt gegeben wird. 41. Die Empfehlung wird eröffnet:
Einschreiben mit Rückschein (R) X. __ (Antragsteller und betroffener Dritter)
Einschreiben mit Rückschein (R) Y. __, Einheit des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip André Winkler Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip