empfehlung_vom_13april2017metasdokumentebetreffendeichzertifikat

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

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Bern, 13. April 2017

Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes

im Schlichtungsverfahren zwischen

X (Antragsteller)

und

Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS

I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:

  1. Nachdem der Antragsteller (Privatperson) wiederholt an das METAS gelangte und die Prüfung von Geschwindigkeitsmessmitteln beanstandete, hat er mit Schreiben vom 23. Januar bzw.
  2. Februar 2017 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem Eichzertifikat Nr. 258-18299 (Geschwindigkeitsmessgerät) verlangt. Konkret begehrte er Einsicht in das „Nacheichprotokoll – Resultat nach einem Jahreseinsatz mit den Anzahl Messungen innerhalb dieses Jahres [...]“ (Begehren 1). Zudem bat er um eine Kopie des Serviceheftes des Geräts, auf das sich das erwähnte Eichzertifikat bezieht (Begehren 2).
  3. Am 14. Februar 2017 nahm das METAS Stellung zum Zugangsgesuch. Bezüglich dem Begehren 1 erklärte es dem Antragsteller, das METAS halte die Ergebnisse der Prüfungen, die für die Eichungen 1 von Geschwindigkeitsmessmitteln erforderlich seien, in einer „Arbeitsanweisung“ fest. Dieses Dokument bilde die Grundlage für das Eichzertifikat und dokumentiere zudem weitere Prüfungen, die bei der Eichung vorgenommen würden, aber davon unabhängig seien. Nicht aufgezeichnet sei darin die Anzahl Messungen, die mit dem Messmittel ausgeführt würden. Das METAS stellte dem Antragsteller eine Kopie dieser „Arbeitsanweisung“ zu. In Bezug auf das Begehren 2 teilte es dem Antragsteller mit, das METAS verfüge über kein solches Dokument, weshalb auch kein Zugang gewährt werden könne. Das METAS bot dem Antragsteller zudem an, dass er sich für weitere Auskünfte an die zuständige Fachperson im METAS wenden könne.
  4. Nach einer telefonischen Besprechung zwischen dem Antragsteller und dem METAS erhielt dieser am 6. März 2017 die Hilfsdokumente zur Erstellung der Arbeitsanweisung sowie weitere Dokumente in diesem Zusammenhang zugestellt.

1 Eine Eichung ist gemäss Art. 4 Bst. e der Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) die amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

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  1. Am 11. März 2017 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.
  2. Mit Schreiben vom 14. März 2017 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das METAS dazu auf, die betroffenen Dokumente und bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
  3. Am 22. März 2017 reichte das METAS die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein. Darin hielt das METAS fest, dass es dem Antragsteller sämtliche bei ihm vorhandenen Dokumente und Hilfsdokumente im Zusammenhang mit dem Eichzertifikat 258-18299 zugestellt habe. Nicht zugestellt habe es einzig das Serviceheft des betreffenden Geräts. Servicehefte von Geschwindigkeitsmessgeräten, die im METAS geeicht würden, seien nicht im Besitz des METAS, weil dieses keine Reparaturen oder Wartungen an Geräten vornehme, sondern die Geräte lediglich eiche. Die Servicehefte seien je nach Organisation der Wartung entweder beim Hersteller, bei einer Reparaturstelle oder beim Besitzer, d.h. einem kantonalen Polizeikorps, zu finden.
  4. Nachdem der Beauftragte entschieden hatte, keine mündliche Schlichtungsverhandlung durchzuführen, reichte der Antragsteller am 10. April 2017 im Rahmen einer schriftlichen Anhörung ebenfalls eine Stellungnahme ein und erläuterte seine Gründe für den Schlichtungsantrag.
  5. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des METAS sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
  6. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim METAS ein. Dieses entsprach dem Zugangsgesuch nicht genau in der verlangten Form bzw. verweigerte den Zugang zu einem Dokument. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
  7. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 2

Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.

2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963, 2024.

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B. Materielle Erwägungen 11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 3

  1. Vorliegend verlangte der Antragsteller Zugang zu einem von ihm als „Nacheichprotokoll“ bezeichneten Dokument (Begehren 1) sowie zum Serviceheft des entsprechenden Geschwindigkeitsmessgeräts (Begehren 2) im Zusammenhang mit dem Eichzertifikat 258- 18299 aus dem Jahr 2013 (vgl. Ziffer 1).
  2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen oder von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Ein amtliches Dokument ist gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c). Begehren 1
  3. Das METAS erklärte gegenüber dem Beauftragten, es habe dem Antragsteller alle im Zusammenhang mit dem Eichzertifikat 258-18299 vorhandenen Dokumente zugestellt, nämlich die sog. Arbeitsanweisung, welche die für die Eichung vorgenommenen Messungen und Prüfungen dokumentiere und damit Grundlage für die Ausstellung des Eichzertifikats bilde. Im Rahmen eines telefonischen Gesprächs zwischen dem Antragsteller und dem METAS habe ihm die zuständige Fachperson sodann dargelegt, wie Eichungen von Geschwindigkeitsmessmitteln ablaufen würden und welche Rolle das METAS dabei spiele. Im Anschluss an dieses Gespräch seien dem Antragsteller zusätzlich noch die Hilfsdokumente zur Erstellung der Arbeitsanweisung (Excel-files mit Resultaten dynamischer Messungen) und weitere Dokumente (u.a. Eichzertifikate des betreffenden Geräts der Jahre 2012, 2013, 2014) zugestellt worden.
  4. Der Antragsteller brachte zur Begründung seines Schlichtungsantrages vor, dass die vom METAS praktizierte Eichung der Messgeräte nach Zeiteinheit anstatt nach Anzahl der Messungen nicht den internationalen ISO-Normen im Messbereich entspreche, weshalb die Messsicherheit nach heutigem Stand nicht gewährleistet sei. Schliesslich werde der Serviceintervall bei einem Auto auch nach Kilometern und nicht nach Zeiteinheit festgelegt.
  5. Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (SR 941.261) erfolgt eine Nacheichung der Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen jedes Jahr. Die Eichung der Messgeräte nach zeitlichen anstelle von quantitativen Kriterien stützt sich folglich auf geltendes Recht. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob eine solche Regelung korrekt bzw. sinnvoll ist, ist indes politischer Natur und kann nicht im Rahmen eines Verfahrens auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz beurteilt werden. Dessen Regelungsgegenstand beschränkt sich einzig auf die Frage, ob eine Person Anspruch auf Zugang zu bereits existierenden und sich im Besitz der Behörde befindenden amtlichen Dokumenten hat oder nicht. Vorliegend hat das METAS nach Ansicht des Beauftragten glaubhaft vorgebracht, dass es dem Antragsteller sämtliche bei ihm vorhandenen amtlichen Dokumente im Zusammenhang mit dem Eichzertifikat 258-18299 zugänglich gemacht hat. Der

3 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.

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Antragsteller erhielt überdies zusätzliche Erläuterungen zum Verständnis der ihm zugestellten Dokumente. Hinsichtlich des Begehrens 1 erachtet der Beauftragte folglich das Recht auf Zugang des Antragstellers gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ als erfüllt. Begehren 2 17. Dem Gesuch um Zugang zum Serviceheft des betreffenden Geschwindigkeitsmessgeräts entsprach das METAS hingegen nicht, da ihm dieses Dokument gemäss eigener Aussage nicht vorliegt. Es begründete dies gegenüber dem Beauftragten damit, dass das METAS keine Reparaturen oder Wartungen an den Geräten vornehme, sondern diese „nur“ eiche. Das Serviceheft befinde sich zu keinem Zeitpunkt im Besitz des METAS, sondern verbleibe entweder beim Hersteller, der Reparaturstelle oder beim Besitzer. 18. Der Antragsteller erklärte gegenüber dem Beauftragten, dass das zum vorliegend relevanten Messgerät gehörende Serviceheft mit den Einträgen sämtlicher Vorfälle, ersetzter Verschleissteile, der Anzahl Messungen sowie der Vor- bzw. Nacheichprotokolle „verschwunden“ sei. Er habe jedoch ein Recht auf Einsicht in dieses Serviceheft. 19. Die Vorbringen des METAS sind für den Beauftragten glaubhaft und er hat keinen Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Demnach verfügt das METAS aus nachvollziehbaren Gründen überhaupt nie über das vom Antragsteller gewünschte Serviceheft, weshalb auch kein Zugang gewährt werden kann. 20. Im Ergebnis hat das METAS glaubwürdig vorgebracht, dass es hinsichtlich des Begehrens 1 sämtliche ihm vorliegenden amtlichen Dokumente zugänglich gemacht hat und hinsichtlich des Begehrens 2 über kein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ verfügt. 4

III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 21. Soweit die gewünschten Dokumente dem Antragsteller nicht bereits zugänglich gemacht wurden, hält das Eidgenössische Institut für Metrologie an seinem Bescheid, mangels weiterer vorhandener Dokumente keinen Zugang gewähren zu können, fest. 22. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Eidgenössischen Institut für Metrologie den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 23. Das Eidgenössische Institut für Metrologie erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 24. Das Eidgenössische Institut für Metrologie erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 25. In Analogie zu Art. 22a VwVG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. 26. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).

4 Vgl. Urteil BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.4; Urteil BGer 1C_406/2016 vom 15. Februar 2017 E. 3.

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  1. Die Empfehlung wird eröffnet:
  • Einschreiben mit Rückschein (R) X

  • Einschreiben mit Rückschein (R) Bundesamt für Metrologie 3003 Bern-Wabern

Reto Ammann

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13.04.2017
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24.03.2026