Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 12 . Oktober 2023 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen A.__ (Antragstellerin 1)
B.__ (Antragstellerin 2) und Bundesamt für Umwelt ( BAFU)
I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1 Mobilfunk und 5G: Umgang mit adaptiven Antennen ist geklärt: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/dossiers/bericht- arbeitsgruppe-mobilfunk-und-strahlung.html (zuletzt besucht am 12.09.2023). 2 Vgl. Bericht «Mobilfunk und Strahlung» vom 28.11.2019 S. 77; s.a. Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung präsentiert umfassenden Faktenbericht: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/mitteilungen.msg-id-77294.html ( zuletzt besucht am 20.09.2023).
2/16 2. Am 23. Februar 2021 veröffentlichte das BAFU den Nachtrag zur Vollzugshilfe « Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002 ». 3. Der Journalist X.__ (Gesuchsteller) ersuchte am 3. Februar 2023 das BAFU gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) um Zugang zu den folgenden Dokumenten:
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4/16 Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ. Weiter erklärte das BAFU, dass auch keine behördlichen Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ gefährdet seien.
3 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2001. 4 S. dazu FLÜCKIGER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz. 8; und Art. 11, Rz. 17; Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung, Frage 7.3.2; https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/oeffentlichkeitsprinzip/oe_bund/bgoe_faq.html (zuletzt besucht am 12.09.2023).
5/16 17. Am 5. Mai 2023 liess das BAFU dem Beauftragten die vom Zugangsgesuch erfassten Dokumente zukommen und erklärte mit Verweis auf seine Stellungnahmen vom 20. März 2023 an die Antragstellerinnen den Verzicht auf eine ergänzende Stellungnahme. 18. Am 11. August 2023 orientierte der Beauftragte die Antragstellerinnen, dass das Schlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt wird, und räumte ihnen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VBGÖ mit Frist bis am 21. August 2023 die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme ein. 19. Am 15. August 2023 informierte der Beauftragte das BAFU, dass das Schlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt wird, was vom BAFU gleichentags zur Kenntnis genommen wurde. 20. Auf Nachfrage des BAFU erklärte der Gesuchsteller X.__ am 6. September 2023 schriftlich, dass er kein Interesse an « des noms des personnes individuelles qui répresentent ces entités » habe. Ihm genügen Behördenbezeichnungen sowie « enterprises et assiciations » als Informationen über Personendaten. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 21. Die Schlichtungsanträge richten sich gegen eine in Aussicht gestellte teilweise Zugangsgewährung betreffend die Dokumente im Zusammenhang mit der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk und das anschliessende Konsultationsverfahren. Die Antragstellerinnen wurden vom BAFU als betroffene Dritte nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört und sind somit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Die Schlichtungsanträge wurden formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach dem Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht. 22. Die Schlichtungsanträge betreffen denselben Gegenstand und dasselbe Zugangsgesuch. Es rechtfertigt sich deshalb die Schlichtungsverfahren zu vereinigen und in einer gemeinsamen Empfehlung zu erledigen. 23. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 5
B. Materielle Erwägungen 24. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 6
5 BBl 2003 2024. 6 GUY-ECABERT, in: Handkommentar BGÖ, Art. 13, Rz 8.
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Die Antragstellerin 1 macht in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 gegenüber dem BAFU geltend, dass die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz erfasst werde (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ), da es sich um ein ad- hoc gebildetes beratendes Gremium mit verschiedenen (u.a. privatrechtlichen) Akteuren handle, die ihrerseits nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst seien und nicht der Bundesverwaltung zugerechnet werden könnten. Mit Verweis auf die Botschaft 7 führt sie aus, dies entspreche dem expliziten Willen des Gesetzgebers, welcher zum Beispiel Verwaltungskommissionen, die gegenüber dem Bundesrat und der Verwaltung beratende Funktion haben, vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen habe.
Das BAFU entgegnet in seiner Stellungnahme vom 20. März 2023 der Antragstellerin 1, dass die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk als Experten- bzw. ad-hoc-Gremium eine öffentliche Aufgabe übernommen habe, welche gewöhnlich von der Zentralverwaltung wahrgenommen werde. Die Antragstellerinnen seien durch ihre Mitwirkung in der Begleitgruppe freiwillig eine faktische Verbindung mit den Behörden eingegangen und hätten eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen. Die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk sei demnach der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ zuzurechnen.
Es ist nachfolgend vorab zu klären, ob die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk der Bundesverwaltung zuzurechnen ist und in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ fällt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die gesamte Bundesverwaltung. Diese besteht gemäss Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) und Art. 6 ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR.172.010.1) einerseits aus der zentralen Bundesverwaltung, bestehend aus den Departementen und ihren Ämtern und Gruppen, und andererseits aus der dezentralen Bundesverwaltung, bestehend aus Einheiten, die aufgrund ihrer Organisationserlasse der Bundesverwaltung zuzuordnen sind, aber sachlich und personell verselbständigt sind und über eine gewisse Autonomie verfügen. 8
Die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk war eine ad-hoc gebildetes Expertengremium unter Leitung des BAFU, welches bei der Erstellung des Nachtrags zur Vollzugshilfe für Mobilfunksendeanlagen während fünf Sitzungen Experten- und/oder Brancheninputs einbringen konnte. Die Antragstellerinnen waren als Branchenvertreterinnen Teil dieser Gruppe. Die Begleitgruppe unterstützte das BAFU bei ihrer in Art. 12 Abs. 2 NISV statuierten Aufgabe, geeignete Mess- und Berechnungsmethoden zu empfehlen. Als Branchenvertreterinnen konnten die Antragstellerinnen direkten Einfluss auf mögliche Ergebnisse des Nachtrags der Vollzugshilfe nehmen.
Gemäss der Rechtsprechung findet das Öffentlichkeitsgesetz auch auf Expertenkommissionen, Arbeitsgruppen und andere ad-hoc-Kommissionen Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu in einem Urteil 9 in einem ähnlich gelagerten Fall über eine Zugangsgewährung zu Dokumenten einer Arbeitsgruppe Begleitmassnahmen, in der ebenfalls private Akteure vertreten waren, die mit der Ausarbeitung eines Berichts zuhanden des Bundesrates beauftragt war, fest: « [...] Art. 2 BGÖ beschreibt – entsprechend dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung [...] und unter Einbezug der ausserparlamentarischen Behörden- und Verwaltungskommissionen [...] – einen weiten Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (vgl. auch BGE 136 II 399 E. 2.1). Eine Experten- bzw. ad hoc-Kommission übernimmt – selbst, wenn sie mehrheitlich aus externen Mitgliedern besteht – öffentliche Aufgaben, welche gewöhnlich von der Zentralverwaltung wahrgenommen werden. Würde ein solches (Fach-)Gremium nun dem Geltungsbereich des BGÖ entzogen, stünde es im Belieben des Bundesrates bzw. seiner Departemente durch
7 BBl 2003 1986. 8 STAMM-PFISTER, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.] Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014 (zit. BSK BGÖ), Art. 2 BGÖ, Rz. 3. 9 Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2.
7/16 einzelfallweise Auslagerungen von Verwaltungsaufgaben das Öffentlichkeitsprinzip auszuhebeln. Dies kann aber nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein. [...]. » Betreffend die Zurechnung eines solchen auf Zeit eingesetzten Gremiums oder einer Kommission zur Bundesverwaltung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, ein solches Gremium oder eine solche Kommission sei: « [...] als ad hoc-Kommission der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ zuzurechnen, auch wenn sie dieser nicht angehört (vgl. Art. 57 Abs. 1 RVOG). » 31. Gemäss den Stellungnahmen des BAFU vom 23. Februar 2023 und dem Bericht « Mobilfunk Strahlung », S. 77, unterstützte die Arbeitsgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk das BAFU bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe, die neue Technik bei der Beurteilung der Abstrahlcharakteristik zu berücksichtigen und einen Nachtrag zur Vollzugshilfe zu erstellen. Der Beauftragte stellt deshalb fest, dass die Arbeitsgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen hat und gemäss Rechtsprechung solche temporär eingesetzten externen Fachgremien, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, der Bundesverwaltung zuzurechnen sind. 32. Der exemplarische Verweis der Antragstellerin 1 auf die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz, wonach ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen vom Gesetzgeber ausgenommen seien, greift indes nicht. In der Botschaft zum auf den 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Art. 57a Abs. 1 RVOG bezeichnet der Gesetzgeber die ausserparlamentarischen Verwaltungs- kommissionen explizit als dezentrale Verwaltungseinheiten. 10 Somit fallen auch ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. 11 Allerdings handelt es sich bei der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk nicht um eine ausserparlamentarische Verwaltungskommission, sondern, wie oben ausgeführt, um ein bloss auf Zeit eingesetztes externes Fachgremium. 33. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten ist die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk unter Leitung des BAFU als bloss auf Zeit eingesetztes externes Fachgremium der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ zuzurechnen. 34. Das Öffentlichkeitsprinzip erstreckt sich nur auf amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ). 12 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ gilt als amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c). Das Öffentlichkeitsgesetz gilt umfassend für alle amtlichen Dokumente. 13 Deshalb spielt der Dokumentenbegriff beim Recht auf Zugang zu Informationen nach dem Öffentlichkeitsgesetz eine zentrale Rolle. 14
10 Botschaft des Bundesrates vom 12. September 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen (Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und weiterer Erlasse), BBl 2007 6641, 6651f. 11 Vgl. auch Art. 7a Abs. 1 Bst. a RVOV sowie die systematische Einordnung der Art. 8a ff. in der RVOV. 12 BBl 2003 1190; BÜHLER, in: BSK BGÖ, Art. 5 BGÖ, Rz.4 und 6; NUSPLIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 5, Rz. 5. 13 Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4.2. 14 NUSPLIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 5, Rz. 5.
8/16 Anwendung von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ sämtliche Entwürfe, Kommentare, Notizen oder Informationen zu Brainstormings und anderweitige « Working Documents » vom Zugang auszunehmen seien. 37. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es sich bei den mit dem Zugangsgesuch verlangten Dokumenten um amtliche Dokumente resp. um nicht fertig gestellte Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes handelt. 38. Das BAFU führt in seinen jeweiligen Stellungnahmen vom 20. März 2023 an die Antragstellerinnen aus, dass es nicht ersichtlich sei, weshalb sämtliche Dokumente als nicht fertig gestellt anzusehen seien. Zu den einzelnen Dokumenten führt es aus:
Das BAFU führt weiter aus, dass der Zweck von Art. 5 Abs. 3 BGÖ darin bestehe, der Verwaltung ihren Handlungsspielraum zu erhalten und es ihr zu ermöglichen, ihre Projekte mit der nötigen Freiheit entwickeln zu können und sich dabei möglichst ungestört und ohne Druckversuche von aussen eine Meinung zu bilden. Mit der Publikation des Nachtrags zur Vollzugshilfe bestehe diese Gefahr aber nicht mehr. 39. Gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ gelten nicht fertig gestellte Dokumente nicht als amtliche Dokumente. Bei dem Begriff « nicht fertig gestelltes Dokument » handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der unter anderem durch Art. 1 Abs. 2 VBGÖ konkretisiert wird. Gemäss Art. 1 Abs. 2 VBGÖ gilt ein Dokument als fertig gestellt, wenn es von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet worden ist (Bst. a) oder wenn es von der Person, die es erstellt hat, der Empfängerin oder dem Empfänger definitiv, namentlich zur Kenntnisnahme, zur Stellungnahme oder als Entscheidungsgrundlage übergeben worden ist (Bst. b). Die Übergabe ist « definitiv », wenn es danach weitgehend dem Empfänger oder der Empfängerin überlassen bleibt, wie er oder sie mit dem Dokument weiter verfährt. Der Austausch eines Dokuments innerhalb eines Teams oder zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten zwecks Korrektur, Ergänzung oder Fertigstellung gilt somit nicht als Übergabe an eine Empfängerin oder einen Empfänger im Sinne dieser Bestimmung. Weitere gewichtige Indizien für die Fertigstellung eines Dokuments sind seine Unterzeichnung oder Genehmigung, seine Aufnahme in ein Klassifikations-, Organisations- oder Informationssystem der Verwaltung sowie seine Bedeutung. Entscheidend ist jedoch, ob Anhaltspunkte für die Fertigstellung des Dokuments vorliegen. Wesentliches Kriterium ist daher, ob ein Dokument in seiner endgültigen Fassung vorliegt, d.h. einen abschliessenden Charakter hat. Entscheidend für die Qualifikation als fertig gestelltes Dokument ist nicht seine inhaltliche Vollständigkeit, sondern ob es sich um ein in sich selber abgeschlossenes und nicht mehr in Bearbeitung befindliches Dokument handelt. 16
15 BBl 2003 1998. 16 Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.1.2. 17 Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 6.4.1.
9/16 selber abgeschlossen sind – [...] keine nicht fertig gestellten Dokumente, die von vornherein vom vorliegenden Gesetz ausgeschlossen wären [...] ». 18
Der Grund für den Ausschluss von Dokumenten mit provisorischem Charakter gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ liegt darin, dass die Verwaltung ihren Handlungsspielraum wahren und ihre Projekte mit der nötigen Freiheit entwickeln können muss, um sich möglichst ungestört und ohne Druckversuche von aussen eine Meinung zu bilden. Kann die freie Meinungs- und Willensbildung durch eine Publikation eines Dokuments nicht oder nicht mehr beeinflusst werden, so spricht dies umgekehrt für den definitiven Charakter eines Dokuments. 19
Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass – wie vom BAFU dargelegt – der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung am 23. Februar 2021 vom BAFU publiziert wurde. Die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk tagte als Unterstützung für das BAFU bei der Erarbeitung dieses Nachtrags. Dieser Nachtrag markierte sodann den Abschluss der Arbeiten der Begleitgruppe. Die Publikation des Nachtrags ist somit ein gewichtiges Indiz dafür, dass sämtliche Dokumente in Zusammenhang mit der Begleitgruppe fertig gestellte Dokumente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VBGÖ resp. keine nicht fertig gestellten Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ sind. Die Einladungen, Traktandenlisten und die Protokolle der fünf Begleitgruppensitzungen wurden vom BAFU erstellt und sind nicht mehr in Bearbeitung. Die Sitzungen sind abgeschlossen und der dort besprochene Nachtrag zur Vollzugshilfe ist publiziert. Sie haben damit definitiven Charakter und sind im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes und der Öffentlichkeitsverordnung fertig gestellt. Die von den Mobilfunkbetreiberinnen erstellten Präsentationen sind, soweit ersichtlich, der Begleitgruppe als Diskussionsgrundlage übermittelt worden. Sie dienten als Entscheidgrundlage für die Erarbeitung des Nachtrags zur Vollzugshilfe. In Bezug auf diese Präsentationen ist nicht ersichtlich bzw. kann von den Antragstellerinnen nicht überzeugend dargelegt werden, inwiefern sich diese noch in Bearbeitung befinden und somit noch nicht fertig gestellt sind. Vielmehr sind sie von den Erstellerinnen (den Mobilfunkbetreiberinnen) den Adressatinnen (der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk und damit auch dem BAFU) definitiv und vorbehaltslos übermittelt worden (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBGÖ). Es handelt sich somit um fertig gestellte Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes. Die Aktennotizen der Begleitgruppensitzungen, die den Mitgliedern der Begleitgruppe vom BAFU als Diskussionsgrundlage zur Verfügung gestellt wurden, tragen wie die Antragstellerin 1 ausführt, die Vermerke « internes Arbeitspapier », « dient als Diskussionsgrundlage » und im Falle der Notiz zur vierten Sitzung « mit Beiträgen aus Stellungnahmen der Mitglieder der Begleitgruppe ». Die Notizen enthalten Beiträge aus den Stellungnahmen der Mobilfunkbetreiberinnen (und anderer Mitglieder der Gruppe) und sind im Falle der vierten Sitzung mit Kommentaren im Korrekturmodus versehen. Zum Begriff « internes Arbeitspapier » ist anzumerken, dass das Öffentlichkeitsgesetz keine Kategorie « interner » Dokumente kennt. 20 Massgebend sind die gesetzlichen Kriterien des Öffentlichkeitsgesetzes. Erfüllt ein Dokument die gesetzlichen Voraussetzungen für ein amtliches Dokument von Art. 5 BGÖ, ist es grundsätzlich zugänglich. Im vorliegenden Fall ist demnach wie bei allen Dokumenten zu prüfen, ob es sich um ein fertig gestelltes Dokument handelt. Die vom BAFU erstellten Aktennotizen sind in sich abgeschlossene Dokumente. Sie dienten als Diskussions- und damit auch als Entscheidgrundlage für den publizierten Nachtrag. Ebenso abgeschlossen sind die von den Antragstellerinnen im Korrekturmodus gemachten Kommentare. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Dokumente noch in Bearbeitung sein sollen, zumal die Arbeitsgruppe ihre Arbeit beendet hat. Sie wurden der Begleitgruppe bzw. dem BAFU als Input und als Entscheidgrundlage definitiv zugestellt (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBGÖ). Die Aktennotizen sind somit keine nicht fertig gestellten Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BGÖ. Die Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren beinhalten u.a. Stellungnahmen der Antragstellerinnen zum Entwurf des Nachtrags zur Vollzugshilfe und ihre Anmerkungen im
18 BBl 2003 1999 f. 19 BBl 2003 1997; Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.1.2. 20 Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung, Frage 4.1.5; https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/oeffentlichkeitsprinzip/oe_bund/bgoe_faq.html (zuletzt besucht am 12.09.2023).
10/16 Korrekturmodus zum Entwurf des Nachtrags zur Vollzugshilfe. Dass es sich dabei u.a. um einen Entwurf handelt, ist nicht entscheidend. Wie oben dargelegt, können auch vorbereitende Dokumente definitiven Charakter erlangen, wenn sie der Behörde definitiv übermittelt wurden und die Entscheidung, der der Entwurf zugrunde lag, getroffen wurde. Da im vorliegenden Fall die Stellungnahmen und die Kommentare im Entwurf dem BAFU definitiv übermittelt wurden (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBGÖ) und der Nachtrag zur Vollzugshilfe vom BAFU publiziert wurde, weisen auch die Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren definitiven Charakter auf und sind keine nicht fertig gestellten Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BGÖ. 43. Zwischenfazit: Bei allen vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente ist der Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3 BGÖ nicht gegeben. Sie erfüllen zudem alle die Voraussetzungen an ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 BGÖ. 44. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 21 Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie oder die angehörte Drittperson kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der angehörten Drittperson. 22 Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 23
21 BGE 142 II 340 E. 2.2. 22 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 23 Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.
11/16 Dokumenten einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern, wenn die Informationen der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden seien und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert habe. Die Freiwilligkeit wie auch die Zusicherung der Geheimhaltung von Seiten des BAFU seien vorliegend bezüglich der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk abgegeben worden, weshalb der Zugang einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern sei. 47. Das BAFU führt in seinen jeweiligen Stellungnahmen vom 20. März 2023 an die Antragstellerinnen aus, dass bezüglich des Vorliegens der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ entscheidend sei, aus welchem Grund der Informationsfluss erfolgt sei. Die Bestimmung bezwecke lediglich diejenigen Beziehungen zwischen Privaten und einer Behörde unter den Schutz der Vertraulichkeit zu stellen, bei denen Informationen völlig losgelöst von rechtlichen oder faktischen Verbindungen fliessen würden. Die Antragstellerinnen hätten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen und hätten in privilegierter Position aktiv Expertenmeinungen einbringen können. Die Teilnahme sei zwar freiwillig erfolgt, allerdings seien die Antragstellerinnen eine « faktische Verbindung » mit dem BAFU eingegangen. Sämtliche Unterlagen seien somit nicht losgelöst oder spontan übermittelt worden und würden daher auch nicht dem Vertraulichkeitsschutz unterliegen. Weiter habe das BAFU den Antragstellerinnen keine Geheimhaltung zugesichert. 48. Die Ausnahmeregelung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ findet Anwendung, wenn folgende drei Anforderungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst müssen die Informationen von einer Privatperson, nicht aber von einer Behörde mitgeteilt worden sein. Sodann müssen die Informationen der Behörde freiwillig, d.h. nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung abgegeben worden sein, und schliesslich muss die Behörde die Zusicherung der Vertraulichkeit auf ausdrückliches Verlangen des Informanten erteilt haben. 24
24 Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.3.4. 25 BBl 2003 1963. 26 BBl 2003 2012. 27 Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 6.3.3.
12/16 noch inwiefern dadurch die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen gefährdet würde (Bst. b). Der Beauftragte hält somit fest, dass die Antragstellerin 1 das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte darzulegen vermag. 52. Die Antragstellerin 1 bringt in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 weiter vor, es sei mit dem Öffentlichkeitsgesetz nicht vereinbar, wenn Informationen bzw. Dokumente öffentlich gemacht würden, die am Ergebnis letztlich nichts geändert hätten, bei denen aber die Gefahr bestehe, dass sie aus dem Kontext gerissen und entsprechende Einzelaussagen interessensgeleitet für eigene Zwecke instrumentalisiert würden. Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung die Interpretation der zugänglich gemachten Dokumente der jeweiligen gesuchstellenden Person bzw. der Öffentlichkeit überlassen bleibt. 28 Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin 1 ist daher unbeachtlich. 53. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten liegen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands von Art. 7 Abs. 1 Bst. h nicht vor. Weiter vermag die Antragstellerin 1 weder bei der Anhörung durch das BAFU noch im Schlichtungsverfahren das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte darzulegen. 54. In ihren Stellungnahmen an das BAFU sowie in ihren Schlichtungsanträgen an den Beauftragten machten die Antragstellerinnen geltend, dass sie mit der Gewährung des Zugangs nicht einverstanden seien, weil dadurch die Privatsphäre ihrer Mitarbeitenden verletzt werde. 55. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) wurden der Schutz, die Bearbeitung und die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen aus dem Datenschutzgesetz ausgenommen. Deshalb sind nur noch die Personendaten natürlicher Personen geschützt. Im revidierten Art. 9 Abs. 2 BGÖ wird für den Zugang von Personendaten auf das Datenschutzgesetz (neu Art. 36 DSG) verwiesen. In Bezug auf die Daten juristischer Personen verweist das Öffentlichkeitsgesetz neu auf Art. 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010). Angesichts der Tatsache, dass das Datenschutzgesetz während des vorliegenden Schlichtungsverfahrens in Kraft getreten ist, ist vorab zu klären, welche Rechtsgrundlage zur Anwendung gelangt: Der Gesetzgeber hat keine Übergangsbestimmungen für das Zugangs- und Schlichtungsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht 29 hatte kürzlich einen Fall zu beurteilen, bei welchem das neue Datenschutzgesetz während des hängigen Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist. Es weist darauf hin, dass die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist, ausser das seither geänderte Recht sehe ausdrücklich eine andere Ordnung vor. « Es ist deshalb regelmässig auf das alte Recht abzustellen. Zu relativieren ist dieser Nachwirkungsgrundsatz insofern, als für den Beschwerdeführer günstigeres Recht stets berücksichtigt werden soll und strengeres Recht dann, wenn zwingende Gründe für dessen sofortige Anwendung sprechen. » Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Tragweite der neuen Bestimmungen gleich geblieben und das alte Recht anzuwenden ist. Aus diesen Gründen wendet der Beauftragte in diesem Schlichtungsverfahren die altrechtlichen Bestimmungen des Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetzes an. 56. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Dabei gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen. 30 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt
28 Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 6.1; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.6.2. 29 Urteil des BVGer A-516/2022 vom 12. September 2023 E. 8.2.2 m.w.H. 30 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1.
13/16 ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht. 31 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt ein Gesuchsteller explizit Zugang zu Daten von bestimmten Personen, so ist der Zugang gemäss aArt. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 19 aDSG zu beurteilen. 57. Aus der E-Mail des BAFU an den Beauftragten vom 6. September 2023 geht hervor, dass der Gesuchsteller kein Interesse an Personendaten von Mitarbeitenden der Antragstellerinnen hat (s. Ziff. 20). Gemäss seiner Stellungnahme vom 20. März 2023 an die Antragstellerinnen hat das BAFU alle Informationen, die Personendaten von Mitarbeitenden der Antragstellerinnen enthalten, in Anwendung von aArt. 9 Abs. 1 BGÖ nachgeschwärzt. Da damit dem präzisierten Zugangsgesuch des Gesuchstellers und den Forderungen der Antragstellerinnen entsprochen wird, können die Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall anonymisiert werden. 58. In ihrem Schlichtungsantrag vom 31. März 2023 an den Beauftragten hält die Antragstellerin 2 fest, dass der offene Austausch mit den Behörden und die freiwillige Lieferung von Informationen die Zugangsgewährung nicht zulasse und der Schutz der privaten Interessen die öffentlichen Interessen deswegen überwiege. Welche konkreten privaten Interessen vorliegen, erläutert sie indessen nicht. Damit macht die Antragstellerin 2 zumindest implizit eine Verletzung ihrer Privatsphäre als juristische Person geltend. 59. Somit stellt sich die Frage, ob die Dokumente mit den Daten der Antragstellerinnen als juristische Personen zugänglich zu machen sind. Dazu ist festzuhalten, dass das Unkenntlichmachen der Namen der Antragstellerinnen gemäss aArt. 9 Abs. 1 BGÖ nicht möglich ist, da Angaben unkenntlich gemacht würden, die vom Gesuchsteller explizit verlangt werden. Eine Anonymisierung der Namen der Antragstellerinnen käme somit einer materiellen Zugangsverweigerung gleich. Daher ist das Zugangsgesuch gemäss aArt. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 19 aDSG zu beurteilen. Relevant ist vorliegend Art. 19 Abs. 1bis aDSG. 32 Demnach dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ. 33 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten). Bei der Interessensabwägung sind die privaten Interessen der betroffenen Dritten am Schutz ihrer Privatsphäre und die öffentlichen Interessen an der Zugänglichmachung der fraglichen Personendaten einzelfallspezifisch zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. 60. Bei der Gewichtung der privaten Interessen sind insbesondere die Funktion und die Stellung der betroffenen Dritten sowie die möglichen Auswirkungen einer allfälligen Zugänglichmachung der fraglichen Personendaten zu berücksichtigen. Dabei ist auch der Natur dieser Daten Rechnung zu tragen. Bei juristischen Personen ist die Schutzbedürftigkeit von Personendaten und das private Interesse naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen. 34 Personendaten dürfen nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffene zur Folge hat. 35 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu den ersuchten Dokumenten rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu
31 FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f. 32 Urteil des BVGer A-516/2022 vom 12. September 2023 E. 8.3. 33 Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.1.1. 34 Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2; Urteil des BVGer A-3829/2015 vom 26.November 2015 E. 8.2.3. 35 Vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6054/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.1.3.1.
14/16 machen. Ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist. 36
Demgegenüber ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten. 37 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).
Das öffentliche Interesse an der Zugangsgewährung kann überwiegen, wenn aufgrund besonderer Vorkommnisse ein grosses Informationsbedürfnis besteht (Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ). Vorliegend gibt es in der Bevölkerung ein grosses Informationsbedürfnis bezüglich der 5G- Technologie und den Messwerten. Seit der Einführung der Technologie wirft diese bei der Bevölkerung Fragen und Ängste auf (vgl. Bericht « Mobilfunk und Strahlung », S.5). Das grosse Informationsbedürfnis der Bevölkerung wird auch von der Rechtsprechung als gewichtiges öffentliches Interesse anerkannt. 38 Das grosse öffentliche Interesse zeigt sich auch in den parlamentarischen Vorstössen zu diesem Thema. 39
Weiter kann das öffentliche Interesse nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ überwiegen, wenn Personen zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung stehen und ihnen bedeutende Vorteile erwachsen. Die beiden Antragstellerinnen sind – wie vom BAFU dargelegt – durch ihre Teilnahme an der Begleitgruppe eine faktische Verbindung mit dem BAFU eingegangen. Sie konnten aus einer privilegierten Position heraus Brancheninputs einbringen und das Ergebnis des schlussendlich publizierten Nachtrags direkt beeinflussen. Da die 5G-Technologie für die Mobilfunkbetreiberinnen von zentraler Bedeutung ist , kann auch davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme in der Begleitgruppe und die Mitwirkung an der Erarbeitung des Nachtrags zur Vollzugshilfe für die Mobilfunkbetreiberinnen einen erheblichen Vorteil darstellte. Aufgrund dieser faktischen Verbindung und der daraus resultierenden Vorteile für die Antragstellerinnen geht der Beauftragte von einem gewichtigen öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ aus.
Als Zwischenfazit hält der Beauftragte fest, dass über das Interesse an einer transparenten Verwaltung im Sinne von Art. 1 BGÖ hinaus weitere gewichtige öffentliche Interessen an der Zugänglichmachung der ersuchten Dokumente nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ bestehen, nämlich das Bestehen eines besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit (Bst. a) sowie das Vorliegen einer besonderen Beziehung einer Person zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde (Bst.c).
Die Gewichtung der privaten Interessen hat anhand der Natur der in Frage stehenden Daten, der Funktion der betroffenen Person sowie möglicher Konsequenzen einer Bekanntgabe zu erfolgen (s. Ziff. 60).
Es ist vorab zu klären, inwiefern durch eine Zugänglichmachung der verlangten Dokumente – soweit überhaupt geltend gemacht – eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der Antragstellerinnen droht und welche privaten Geheimhaltungsinteressen bestehen. Dass die Mobilfunkbetreiberinnen in der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk mitgewirkt haben, ist öffentlich bekannt (Bericht « Mobilfunkt und Strahlung » vom 28.11.2019 S. 77) und stellt daher keine Beeinträchtigung der Privatsphäre dar. Eine konkret drohende
36 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 37 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5. 38 Vgl. Urteile des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2; Urteil des BVGer A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2.3. 39 Vgl. Interpellation 19.3089 vom 12. März 2019 (Hardegger), Mobilfunk. 5G und gesundheitliche Risiken; Interpellation 19.3431 vom 7.Mai 2019 (Fiala), Wirtschaftliche Vorteile und gesundheitliche Folgen von 5G.
15/16 Privatsphärenverletzung durch die Zugangsgewährung bringen die Antragstellerinnen, wie oben ausgeführt, nicht vor. Wie bereits dargelegt stellt nicht jede Bekanntgabe von Daten eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs rechtfertigen könnte. Es muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit drohen. Geringfügige, bloss unangenehme Konsequenzen genügen nicht, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Der Beauftragte erkennt weder in den Protokollen und Aktennotizen der Begleitgruppensitzungen noch in den Präsentationen der Antragstellerinnen, Inhalte, die im Falle einer Bekanntmachung mit grosser Wahrscheinlichkeit eine nichtwiedergutzumachende negative Konsequenz für die Antragstellerinnen zeitigen würden. Auch in den Kommentaren im Korrekturmodus und den Stellungnahmen zum Entwurf des Nachtrags zur Vollzugshilfe im Rahmen des Konsultationsverfahrens sind nach Ansicht des Beauftragten keine Passagen ersichtlich, die mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften Privatsphärenverletzung führen würden. Der Beauftragte ist der Ansicht, dass im Falle einer Zugangsgewährung, wenn überhaupt, höchstens von einer geringfügigen Verletzung der Privatsphäre der Antragstellerinnen auszugehen ist. In Anbetracht des Vorliegens gewichtiger öffentlicher Interessen kommt der Beauftragte somit zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen überwiegen und die vom Gesuch betroffenen Dokumente daher zugänglich zu machen sind. 67. Zusammenfassend ergibt die Interessensabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 19 Abs. 1bis aDSG und Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c VBGÖ nach Ansicht des Beauftragten, dass an der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Informationen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
16/16 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 68. Das Bundesamt für Umwelt gewährt unter Schwärzung der Namen der Mitarbeitenden der Antragstellerinnen den teilweisen Zugang zu folgenden Dokumenten:
Einschreiben mit Rückschein (AR) A.__ (teilweise anonymisiert)
Einschreiben mit Rückschein (AR) B.__ (teilweise anonymisiert)
Einschreiben mit Rückschein (AR) Bundesamt für Umwelt (BAFU) 3003 Bern
Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Julian Sonderegger Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip