Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 11. August 2023 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X. (Antragstellerin) und Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements GS-EFD I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
2/7 Anhörung von [A.] notwendig. Sobald das Anhörungsverfahren abgeschlossen ist, wird das EFD Stellung nehmen.» 6. Mit E-Mail vom 8. Juni 2023 verweigerte das GS-EFD den Zugang zu sämtlichen Dokumenten. Dabei stützte es sich auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Geschäftsgeheimnisse von A.) und auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 BGÖ (Schutz der Privatsphäre von A.). Weiter teilte das GS-EFD der Antragstellerin die Namen der Personen, die am Treffen vom 4. Juni 2020 teilgenommen hatten, mit. 7. Am 20. Juni 2023 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da- tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin hielt sie fest, sie sei mit der Antwort des GS-EFD nicht einverstanden, insbesondere weil das Treffen drei Jahre zurückliege, «wodurch kein echter Wettbewerbsnachteil mehr entstehen kann.» 8. Mit E-Mail vom 22. Juni 2023 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Ein- gang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das GS-EFD dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 9. Am 3. Juli 2023 reichte das GS-EFD dem Beauftragten die betroffenen Dokumente (verschie- dene E-Mails und zwei Schreiben) ein. 10. Am 5. Juli 2023 bat der Beauftragte das GS-EFD, ihm zu bestätigen, dass die Antwort von A. zur Anhörung nur mündlich erfolgte (Ziff. 3), was das GS-EFD am gleichen Tag tat. Ergänzend führte das GS-EFD aus, dass sich die Ablehnung «insbesondere auf die Antwort des Bundesra- tes vom 12. August 2020 auf die Interpellation Pasquier-Eichenberger 20.3445 1 » stützte, in wel- cher sich der Bundesrat wie folgt äusserte: «Informationen über die Identität der kreditnehmenden Unternehmen sowie die im Einzelfall zugesprochenen bzw. abgelehnten Kreditbeträge bei der Beantragung und Gewährung von COVID-19-Krediten unterliegen aus Sicht des Bundesrates grundsätzlich dem Geschäftsge- heimnis nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. So sind diese Informationen in der Regel weder of- fenkundig noch allgemein zugänglich. Das kreditnehmende Unternehmen hat weiter ein er- hebliches Interesse daran, dass solche Informationen nicht in die Öffentlichkeit gelangen. Denn das Unternehmen könnte Schaden nehmen, wenn Mitkonkurrenten oder Kunden erfah- ren würden, dass es auf Grund von Liquiditätsengpässen auf Überbrückungskredite angewie- sen ist. Zudem ist aus Sicht des Bundesrats das Recht des kreditnehmenden Unternehmens auf Schutz seiner Privatsphäre aufgrund der oben genannten Gründe höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am Zugang (Art. 7 Abs. 2 BGÖ sowie Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG). Zwar besteht unbestreitbar ein öffentliches Interesse daran, zu erfahren, wie der Bund seine finanziellen Mittel einsetzt. Informationen, welche die Geschäftsverhältnisse zwischen Kunden und Bankinstitute betreffen, werden jedoch in der Schweizer Rechtsord- nung als besonders vertraulich erachtet. Sie berühren die ökonomische Privatsphäre, welche gestützt auf das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 BankG (SR 952.0) einen besonderen Schutz geniesst.» 11. Am 11. Juli 2023 fand eine Schlichtungssitzung statt, in welcher sich die Beteiligten nicht einigen konnten. 12. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des GS-EFD sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 13. Die Antragstellerin reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim GS-EFD ein. Dieses ver- weigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragstellerin ist als Teilnehmerin
1 20.3445 | Transparenz bei der Vergabe von Covid-19-Krediten | Amtliches Bulletin | Das Schweizer Parlament, besucht am 17. Juli 2023.
3/7 an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags be- rechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schrift- lichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 14. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter der Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 2
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 15. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes- senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 3
Schlichtungsgegenstand dieses Verfahrens sind die in Ziffer 8 aufgeführten amtlichen Doku- mente.
Art. 6 Abs. 1 BGÖ gewährt jeder Person ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumen- ten, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden müsste. 4 Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs obliegt der zuständigen Behörde. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 5
Das GS-EFD hat den Zugang zu allen betroffenen Dokumenten verweigert (Ziff. 5). Es beruft sich zunächst auf den Schutz der Geschäftsgeheimnisse von A. in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. Welche Informationen konkret von dieser Ausnahme erfasst werden, wird weder von der Behörde noch von A. vorgebracht. Die Antragstellerin bezweifelt in ihrem Schlichtungsantrag das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen von A., insbesondere weil das Treffen drei Jahre zu- rückliege und somit durch die Bekanntgabe der Informationen kein echter Wettbewerbsnachteil mehr entstehen könne.
Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder ver- weigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fab- rikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Bezie- hung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offen- kundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnis- herr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). 6
Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Ge- schäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können ins- besondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskal- kulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die
2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 3 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 4 Urteil des BGer 1C_299/2019 vom 7. April 2020 E. 2. 5 Urteil des BGer 1C_299/2019 vom 7. April 2020 E. 2; Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1. 6 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3.
4/7 Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht. 7
Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments oder Information wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verlet- zung muss gewichtig und ernsthaft sein. 8 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. 9
Da es sich beim Geschäftsgeheimnis um ein privates Interesse handelt, hat der Geheimnisherr der Behörde konkret und detailliert darzulegen, weshalb es sich um schützenswerte Geschäftsin- formationen handelt. Die für die Bearbeitung des Zugangsgesuches zuständige Behörde hat im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die vom Geheimnisherr geltend gemachten Geheimnisse vor- liegen, wobei die allgemeine Aussage eines Unternehmens, dass dies der Fall sei, nicht ausreicht. Auch darf sich die Behörde nicht bloss der Stellungnahme des Unternehmens anschliessen, son- dern muss vielmehr selbstständig einschätzen, ob ein berechtigtes Interesse am Schutz der Ge- schäftsinformationen besteht. 10
Vorliegend hat das GS-EFD den Zugang zu allen vom Zugangsgesuch erfassten Dokumenten integral verweigert. Welche Passagen der Dokumente Geschäftsgeheimnisse der Firma A. dar- stellen, wurde dem Beauftragten nicht aufgezeigt. A. wurde vom GS-EFD als betroffene Dritte zwar schriftlich angehört, hat sich jedoch nur mündlich gegen die Herausgabe der Dokumente ausgesprochen und hat, soweit aus den Unterlagen ersichtlich, keine Argumente vorgebracht. Schlussendlich liegt es am GS-EFD als zuständige Behörde, das Vorliegen von Geschäftsgeheim- nissen plausibel darzulegen. Sowohl in seiner E-Mail vom 5. Juli 2023 an den Beauftragten (Ziff. 9) wie auch an der Schlichtungssitzung verzichtete das GS-EFD indessen auf eine Begründung. Es stützt sich ausschliesslich auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Pasquier-Eichen- berger 20.3445 (Ziff. 9), in welcher der Bundesrat die Meinung vertritt, dass Informationen über die Identität der kreditnehmenden Unternehmen sowie die im Einzelfall zugesprochenen bzw. ab- gelehnten Kreditbeträge bei der Beantragung und Gewährung von COVID-19-Krediten grundsätz- lich dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Aussage des Bundesrates. Nach Ansicht des Beauftragten hat es das GS-EFD jedoch unterlassen, aufzuzei- gen, ob der vorliegende Sachverhalt mit den vom Bundesrat erwähnten Sachverhalten vergleich- bar ist und, wenn ja, ob der Ausnahmegrund erfüllt ist. Insbesondere zeigte es das objektive Ge- heimhaltungsinteresse von A. nicht auf. Nur ihr subjektiver Geheimhaltungswille ist aus den Akten ersichtlich. Der Beauftragte kann nicht ausschliessen, dass einzelne in den Dokumenten enthal- tene Informationen Geschäftsgeheimnisse von A. darstellen, stellt aber fest, dass dies bis anhin weder von A. noch vom GS-EFD hinreichend konkret dargelegt wurde.
Selbst wenn eine Einschränkung des Zugangs gerechtfertigt wäre, muss die Behörde das Ver- hältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) beachten. Demnach darf der Zugang nicht einfach verweigert werden, wenn ein verlangtes Dokument Informationen enthält, die nach dem Ausnah- mekatalog von Art. 7 BGÖ nicht zugänglich sind. Vielmehr ist in diesem Fall ein eingeschränkter, das heisst teilweiser Zugang zu den Informationen im Dokument zu gewähren, welche nicht ge- heim zu halten sind, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitli- chen Aufschub. 11
Als zweiter Verweigerungsgrund macht das GS-EFD den Schutz der Privatsphäre von A. nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 BGÖ geltend. Auch bei diesen Ausnahmen wurden keine Argumente vorgebracht. Die Antragstellerin äussert sich in ihrem Schlichtungsantrag nicht dazu, wobei ihr nicht bekannt ist, welche Kategorien von Personendaten in welchen Dokumenten erscheinen.
7 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. 8 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 9 SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., München 2016, § 6 Rz 96 ff. 10 Urteil des BVGer A-6/2015 vom 26. Juli 2017 E. 4.5.1.2. 11 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 3.3.2.
5/7 25. Die Dokumente enthalten verschiedene Kategorien von Personendaten: Personendaten der Firma A., Namen und Angaben von natürlichen Personen, welche bei A. arbeiten, Namen und Angaben von Bundesangestellten und den Namen eines Mitglieds des Regierungsrates des Kan- tons Genf. Welche dieser Personendaten die Antragstellerin interessieren, bzw. welche in Anwen- dung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abgedeckt werden können, ist nicht bekannt. Es ist die Aufgabe des GS-EFD, diese Frage abzuklären und allenfalls den Zugang nach Massgabe des Öffentlichkeits- gesetzes zu gewähren. Hingegen fällt eine Anonymisierung der Personendaten der Firma A. ge- mäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ ausser Betracht, da die Antragstellerin um die Offenlegung von Informa- tionen über A. und somit ihrer Personendaten ersucht. Daher ist die Zugänglichkeit dieser Daten nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes über die Bekanntgabe der Personendaten durch Bundesorgane zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 DSG). 12 Einschlägig ist Art. 19 Abs. 1bis DSG. Demnach dürfen Bundesorgane im Rahmen der behördlichen Information der Öf- fentlichkeit von Amtes wegen (aktive Information) oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (pas- sive Information) Personendaten auch dann bekannt geben, wenn damit eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Person verbunden ist. Dies unter der Voraussetzung, dass ers- tens die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und zweitens an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). 26. Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ. 13 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwi- schen den privaten Interessen der betroffenen Person am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Perso- nendaten). 14 Nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffent- lichkeit dient, insbesondere aufgrund besonderer Vorkommnisse (Bst. a), wenn die Zugänglich- machung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Per- son, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Bezie- hung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c). 27. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist generell zu beachten, dass dem Interesse an der Öf- fentlichkeit der Verwaltung bereits per se Gewicht zu kommt. 15 Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung, soll das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutio- nen und ihr Funktionieren fördern und stellt ein zusätzliches, unmittelbares Instrument zur Kon- trolle der Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger dar (Art. 1 BGÖ). Weiter stärkt die Be- kanntgabe der verlangten Informationen die Glaubwürdigkeit der Kontrolltätigkeit der Behörde. 16
Dem öffentlichen Interesse am Zugang sind die privaten Interessen des betroffenen Unterneh- mens an der Geheimhaltung seiner Daten entgegenzusetzen. Die Gewichtung der privaten Inte- ressen hat insbesondere anhand der Art der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Person sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen. 17 Vorlie- gend ist zu beachten, dass die betroffene Firma eine juristische Person ist, bei welcher die Schutz- bedürftigkeit von Personendaten naturgemäss geringer ist als bei natürlichen Personen. 18
Weder in der Stellungnahme an die Antragstellerin noch in derjenigen an den Beauftragten macht das GS-EFD Ausführungen zu möglichen Beeinträchtigungen der Privatsphäre von A. Es be- schränkt sich auf den nicht weiter begründeten Hinweis, dass die Privatsphäre von A. geschützt werden müsse und verweist generell auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation
12 BBl 2003 2016. 13 Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.1.1. 14 Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7. 15 BBl 2003 1973 f.; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4. 16 Empfehlung EDÖB vom 11. Februar 2020: BLV / Pelzdeklaration, Ziff. 30. 17 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 18 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.6.2.
6/7 Pasquier-Eichenberger 20.3445 (Ziff. 9). Somit gilt es festzuhalten, dass das GS-EFD bis anhin die Beeinträchtigung der Privatsphäre von A. nicht hinreichend dargelegt hat. Dementsprechend empfehlt der Beauftragte die Bekanntgabe der Personendaten der Firma A.. 30. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bisher nicht hinreichend dargelegt wurde, dass die Zu- gänglichmachung der in Ziffer 8 erwähnten Dokumente die in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19. Abs. 1bis DSG geschützten Interessen der Firma A. beeinträchtigen würde, weshalb diese Ausnahmenormen keine Anwendung finden. In Bezug auf die Namen der in den Dokumenten enthaltenen natürlichen Personen wird das GS- EFD das Interesse der Antragstellerin abklären und allenfalls den Zugang nach Massgabe des Öffentlichkeitsgesetzes gewähren.
(Dispositiv nächste Seite)
7/7 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 31. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements gewährt den vollständigen Zu- gang zu den in Ziffer 8 aufgeführten Dokumenten, da es bisher die geltend gemachten Ausnah- menbestimmungen nicht mit der von der Rechtsprechung erforderlichen Begründung aufzeigte. Vorbehalten bleibt allenfalls die Anonymisierung der Personendaten von natürlichen Personen. 32. Die Antragstellerin und die betroffene Dritte A. können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 33. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 34. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 35. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 36. Die Empfehlung wird eröffnet:
Einschreiben mit Rückschein (R) X.
Einschreiben mit Rückschein (R) Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements GS-EFD 3003 Bern
Einschreiben mit Rückschein (R) A.
Adrian Lobsiger Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Alessandra Prinz Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip