Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
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Bern, 10. November 2015
Empfehlung
nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X
(Antragsteller)
und
Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
- Der Antragsteller (Interessenvertreter) hat am 20. September 2013 gestützt auf das
Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ;
SR 152.3) beim Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) wie folgt um Zugang zu
Dokumenten ersucht:
- „Alle Dokumente, welche dem ENSI für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Ultraschall-Prüfung des
Reaktordruckbehälters des AKW Leibstadt unterbreitet wurden
- Stellungnahme(n) des ENSI
- Sitzungsprotokolle, Aktennotizen zu diesem Thema“
- Im Schreiben vom 2. Oktober 2013 listete das ENSI dem Antragsteller die diesbezüglich
vorhandenen Dokumente auf und teilte ihm mit, für die Bearbeitung des Zugangsgesuches sei
mit voraussichtlichen Kosten in der Höhe von CHF 800.-- zu rechnen.
- Mit E-Mail vom 9. Oktober 2013 bestätigte der Antragsteller die Aufrechterhaltung seines
Zugangsgesuches.
- Das ENSI hörte daraufhin mit Brief vom 18. Oktober 2013 das vom Zugangsgesuch betroffene
Kernkraftwerk (nachfolgend betroffene Drittperson) an. Es nahm mit Schreiben vom
- November 2013 materiell gegenüber dem Antragsteller Stellung zum Zugangsgesuch und
gewährte ihm den teilweisen Zugang zu vier Dokumenten, teils mit Beilagen (nachfolgend
Dokumentenversion 28. November 2013). Die teilweise Zugangsverweigerung begründete es
lediglich mit dem Hinweis auf den Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ) und den Schutz von
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ).
- Am 18. Dezember 2013 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim
Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Der
Antragsteller erklärte, Hintergrund seiner Anfrage sei die Entdeckung von Rissen in den
Reaktordruckbehältern von zwei belgischen Atomkraftwerken (Sommer 2012). Er legte
Folgendes dar: „Der Reaktordruckbehälter ist eine zentrale Komponente eines AKW und darf auf keinen
Fall versagen. Der Befund in Belgien war also von sehr grossen sicherheitstechnischen [sic!] Bedeutung.
Im Nachgang dieses Befundes hat das ENSI die Prüfung der Reaktordruckbehälter aller Schweizer AKW
2/7
angeordnet, mit Ausnahme des AKW Leibstadt. Das ENSI begründete diese Ausnahme mit einem
unterschiedlichen Herstellungsverfahren für den Reaktordruckbehälter des AKW Leibstadt.“ Der
Antragsteller erklärte, dass er mit seinem Zugangsgesuch mehr Informationen zu den
Grundlagen möchte, auf die sich das ENSI bei diesem Entscheid gestützt habe. Er führte aus,
dass die vom ENSI vorgenommenen Einschwärzungen nicht alle dem Schutz des Geschäfts-
und Berufsgeheimnisses unterstellt seien. Zudem ersuchte er um eine Gebührenreduktion,
eventualiter um einen Gebührenverzicht.
6. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller
den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das ENSI dazu auf, die
betroffenen Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme
einzureichen.
7. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 reichte das ENSI die betroffenen Dokumente und eine
Stellungnahme ein.
8. Am 11. März 2015 fand mit dem Antragsteller und dem ENSI eine Schlichtungsverhandlung
statt, an welcher sich diese nur teilweise einigen konnten. Sie grenzten den
Verhandlungsgegenstand ein, nämlich auf den Zugang zum Brief der betroffenen Drittperson
vom 18. August 2012, inkl. dessen Beilagen 1 bis 5.
- Der Brief umfasst vier Seiten,
- Beilage 1 drei Seiten,
- Beilage 2 drei Seiten,
- Beilage 3 vier Seiten,
- Beilage 4 sechzehn Seiten und
- Beilage 5 neunzehn Seiten.
Ferner verpflichtete sich das ENSI, bei der betroffenen Drittperson erneut eine Anhörung
durchzuführen und dem Beauftragten bis zum 11. Juni 2015 eine allfällige Neubeurteilung der
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu unterbreiten. Schliesslich verzichtete das ENSI auf
die Erhebung der Gebühren in diesem Fall.
- Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 reichte das ENSI dem Beauftragten seine Stellungnahme ein
und teilte mit, die angehörte Drittperson habe weitere Offenlegungen vorgenommen, verlange
allerdings, dass die eingeschwärzte Fassung mit einem Copyright-Vermerk herauszugeben sei
(nachfolgend Dokumentenversion vom 10. Juni 2015).
- Am 6. August 2015 fand eine zweite Schlichtungsverhandlung mit dem Antragsteller und dem
ENSI statt. Sie konnten sich dahingehend einigen, als dass das ENSI dem Antragsteller die
Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 mit den weiteren Offenlegungen bis zum
- August 2015 zustellen und die Abdeckungen begründen wird. Der Antragsteller seinerseits
verpflichtete sich spätestens 21 Tage, nachdem er die Dokumentenversion vom 10. Juni 2015
erhalten hat, dem Beauftragten mitzuteilen, ob er den Umfang der Einschwärzungen akzeptiert.
- Mit Schreiben vom 11. August 2015 übermittelte das ENSI dem Antragsteller die
Dokumentenversion vom 10. Juni 2015. Für die darin verbliebenen Einschwärzungen berief
sich das ENSI auf den Schutz des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses
(Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) und begründete dies.
- Mit E-Mail vom 23. September 2015 erklärte der Antragsteller dem Beauftragten, er beantrage
in den zugestellten Dokumenten noch zusätzliche Offenlegungen.
- Der Beauftragte stellte daraufhin die Nichteinigung betreffend der noch verbliebenen
Abdeckungen in der Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 fest.
3/7
- Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des ENSI sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
- Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim ENSI ein. Dieses
verweigerte teilweise den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als
Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines
Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde
formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der
Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
- Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.
1
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,
ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der
Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Materielle Erwägungen
17. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der
Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die
Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im
Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige
Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ
vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der
Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen
Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines
Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in
amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des
jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende
Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder
gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).
2
- Das ENSI erklärte in seinem Schreiben an den Beauftragten vom 10. Juni 2015, es werde die
Dokumente – entsprechend dem Wunsch der betroffenen Drittperson – nur mit einem
Copyright-Vermerk herausgeben. Sollte der Antragsteller damit nicht einverstanden sein, wäre
zunächst zu prüfen, welche Relevanz diesem Vermerk zukomme.
- Nach Art. 6 Abs. 2 BGÖ gilt der Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1). Nach Art. 5
Abs. 2 VBGÖ hat die Behörde die Gesuchstellenden auf die entsprechenden
Nutzungsbeschränkungen hinzuweisen. Diesem behördlichen Hinweis kommt keine konstitutive
Wirkung zu. Demzufolge hat der Vorbehalt in Art. 6 Abs. 2 BGÖ keine Einschränkung auf die
1
Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,
BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
2
GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),
Art. 13, Rz 8.
4/7
Zugangsgewährung und die behördliche Abgabe von Kopien an die Gesuchstellenden zur
Folge. Der Vorbehalt bedeutet einzig, dass Personen, welche amtliche Dokumente gestützt auf
das Öffentlichkeitsgesetz erhalten, sich bei der Weiterverbreitung der erhaltenen Kopien an die
Urheberrechtsgesetzgebung zu halten haben.
3
Das ENSI hat, nachdem diese Frage in der
zweiten Schlichtungsverhandlung geklärt wurde, dem Antragsteller in der Folge die
Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 mit dem Copyright-Vermerk zugestellt.
20. In seiner Stellungnahme an den Beauftragten vom 10. Juni 2015 erklärte das ENSI, dass die
Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 gegenüber der Dokumentenversion vom 28. November
2013 in erheblichem Umfang weitere Informationen offenlege, namentlich seien Firmennamen,
Anlagebezeichnungen und Verfahrensangaben zugänglich gemacht worden. Für die
verbliebenen Einschwärzungen berief sich das ENSI auf den Schutz des Geschäfts- und
Fabrikationsgeheimnisses (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Mit Schreiben vom 11. August 2015
erklärte es dem Antragsteller hierzu, dass sich die grundsätzliche Technologie zu allen mit der
Herstellung von Reaktordruckbehältern verbundenen Arbeitsschritten und Prozessen nicht
geändert habe, und führte dazu aus: „Die Technologie der Herstellung von Druckbehälterbestandteilen
im Schmiedeverfahren, die verwendete Schweisstechnologie zum Zusammenführen der einzelnen
Druckbehälterbestandteile und –stutzen und die Verwendung von Ultraschall zur zerstörungsfreien
Prüfung von metallischen Werkstoffen ist allgemein bekannt. Es handelt sich somit um offenkundige
Tatsachen, welche einem grösseren Kreis bekannt sind oder durch einfache Recherche (z.B. im Internet)
bekannt gemacht werden können. Grundsätzlich stellen nicht die verwendeten Werkstoffe die
Fabrikationsgeheimnisse dar, jedoch die Bearbeitungsschritte und –reihenfolge, die Masse und vor allem
Toleranzen, die Werkstoffvergütungen und Wärmebehandlungen, die Oberflächenbehandlungen und –
beschichtungen, die Prüfmethoden und –parameter sowie die Legierungsbestandteile. Bei der Nutzung
der allgemeinen Technologien auf eine spezifische Anwendung durch einen bestimmten Hersteller
kommen Variationen der Verfahren und Parameter zur Anwendung, welche durch die Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit sowie die Anwendungserfahrung eines bestimmten Herstellers gewonnen wurden.
Diese firmenintern erarbeiteten und gewonnenen Erfahrungen stellen keine offenkundigen Tatsachen
mehr dar.“
21. Der Antragsteller ist mit den verbliebenen Einschwärzungen der Dokumentenversion vom
10. Juni 2015 nicht einverstanden. In seiner Rückmeldung nach der zweiten
Schlichtungsverhandlung verlangt er weitere Offenlegungen. So sei auf der Seite 3 des Briefes
vom 14. August 2012 die Enddokumentation aufzudecken. Zudem seien alle Bezeichnungen
der Spezifikationen zugänglich zu machen. Schliesslich sei der Zugang zu allen Bezeichnungen
der angewendeten Methoden zu gewähren. Darüber hinaus frage er sich bei verschiedenen
anderen Textstellen, ob der Schutz des Geschäftsgeheimnisses bestehe, so insbesondere
hinsichtlich jener, welche die Grenzwerte betreffen.
22. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,
aufgeschoben oder verweigert werden, wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse
offenbart werden können. Dabei handelt es sich nicht um alle Geschäftsinformationen, über
welche die Verwaltung verfügt, sondern nur um wesentliche Daten, deren Kenntnisnahme durch
die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken bzw. dazu führen würden, dass dem betroffenen
Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen wird. Als Geheimnis wird jede Tatsache
qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist, an deren Geheimhaltung
der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat und welche der Geheimnisherr geheim halten
3
BBl 1963 2004; PARTSCH, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 3. Aufl., Basel 2014, Art. 6 N 26 ff.;
Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der
Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 3.2.3; Bundesamt für Justiz, Verordnung über das
Oeffentlichkeitsprinzip der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, Ziff. 3.4.
5/7
will. Die mit dem Zugangsgesuch betraute Behörde hat detailliert darzulegen, welche
Informationen genau Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse darstellen und hat im konkreten
Einzelfall zu prüfen, ob eine Zugangsgewährung zu einer Offenbarung solcher Geheimnisse
führen könnte.
4
- In der Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 legte das ENSI – nach der erfolgten Teileinigung
vom 11. März 2015 und der erneuten Anhörung der betroffenen Drittperson – eine grosse
Anzahl der in der Dokumentenversion vom 28. November 2013 bestehenden Abdeckungen
offen und begründete die verbliebenen Einschwärzungen. Zu bemerken ist allerdings, dass es
einzelne Passagen, die es in der früheren Version offengelegt hat, wiederum abdeckte. Da
diese Informationen dem Antragsteller bereits mitgeteilt wurden, sind diese erneut zugänglich
zu machen: Es handelt sich dabei um Textstellen in der Beilage 4 auf den Seiten 4, 5 und 7
sowie in der Beilage 5 auf den Seiten 4, 5, 7 und 13.
- Der Antragsteller verlangt die Offenlegung der Referenz „[3]“ auf Seite 3 des Briefes vom
- August 2012. Seiner Ansicht nach bedeutet die Offenlegung des Titels nicht auch den
Zugang zum Inhalt. Zudem würde an gleicher Stelle der Zugang zu anderen Literaturreferenzen
gewährt.
Hinsichtlich dieser Textstelle ist auch für den Beauftragten nicht ersichtlich, inwiefern durch die
Aufdeckung der Referenz „[3]“, d.h. der Offenlegung des Titels der Enddokumentation, ein
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis offenbart wird, weshalb das ENSI diese Textstelle
zugänglich zu machen hat.
- In Bezug auf die Offenlegung „aller Bezeichnungen von Spezifikationen“ und „aller
Bezeichnungen von angewendeten Methoden“ ist der Antragsteller der Ansicht, es seien
weitere Textpassagen offenzulegen. So seien beispielsweise in einem anderen Dokument zur
Prüfung der Reaktordruckbehälter eines anderen Kernkraftwerkes ähnliche Informationen vom
ENSI zugänglich gemacht worden. Auch werde hinsichtlich der Spezifikationen beispielsweise
im Dokument 4 auf Seite 4 die Marke des verwendeten Gerätes bekannt gegeben.
- Auch wenn nach Äusserungen des Antragstellers das ENSI in einem Dokument eines anderen
Kernkraftwerkes angeblich Informationen betreffend die Prüfung des Reaktordruckbehälters
offen gelegt hat, kann er hieraus keinen Anspruch auf Zugang in diesem Verfahren ableiten.
Einerseits liegt das entsprechende Dokument dem Beauftragten nicht vor. Andererseits handelt
es sich offenbar auch nicht um ein Dokument der an diesem Verfahren beteiligten Drittperson.
Demzufolge wird für die Einschätzung der Offenlegung bzw. der Abdeckung der fraglichen
Textstelle (Ziffer 25) auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
- In Bezug auf die Einschätzung der übrigen eingeschwärzten Textpassagen ist zu bedenken,
dass darin zahlreiche technische bzw. fachspezifische Informationen betreffend die
Herstellungstechnologie von Reaktordruckbehältern enthalten sind. Im Vordergrund stehen
Fabrikationsgeheimnisse. Unter solche können Herstellungs- und Konstruktionsverfahren,
Konstruktionspläne, geheime technische Regeln etc. fallen.
5
Im Zusammenhang mit
Einschätzungen naturwissenschaftlicher und technischer Fragen, welche Kernkraftwerke
betreffen, erklärte das Bundesverwaltungsgericht, es erachte es als ohne weiteres zulässig, bei
der Prüfung dieser Fragen sich auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber
eingesetzten sachkundigen Instanzen abzustellen. So komme den Stellungnahmen des ENSI
als gesetzliche Aufsichtsbehörde der Kernkraftwerke, zumindest soweit die öffentlichen
Geheimhaltungsinteressen betroffen seien, ein hohes Gewicht zu, was vor allem für die
4
Vgl. Urteil des BVGer A-1592/2014 vom 22. Januar 2015 E. 5.4 und Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014
E.7.4.4.
5
Vgl. Urteil des BVGer A-1592/2014 vom 22. Januar 2015 E. 5.4.1.
6/7
Beurteilung der Frage gelte, welche Dokumente sicherheitsrelevant seien, zumal diese
weitgehend technische bzw. fachspezifische Aussagen enthalten würden.
6
- Vorliegend handelt es sich bei den technischen Fragen um private Geheimhaltungsinteressen,
welche allerdings eine zentrale Komponente des Kernkraftwerkes, nämlich den
Reaktordruckbehälter, betreffen. Das ENSI ist aufsichtsrechtlich zuständig und verfügt über das
notwendige technische und fachspezifische Wissen für die Beurteilung, ob betreffend die
Herstellungstechnologie konkret Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse vorliegen. Im
Gegensatz zur Dokumentenversion vom 28. November 2013 enthält die Dokumentenversion
vom 10. Juni 2015 nun weitaus weniger abgedeckte Textpassagen. Die restlichen
Abdeckungen betreffen nach der Einschätzung des ENSI Fabrikationsgeheimnisse. Es führt
aus, dass solche nicht die verwendeten Werkstoffe seien, sondern die Bearbeitungsschritte und
–nachfolge, die Masse und vor allem die Toleranzen, die Werkstoffvergütungen und
Wärmebehandlungen, die Oberflächenbehandlung und –beschichtungen, die Prüfmethoden
und –parameter sowie die Legierungsbestandteile. Die Begründung und Einschätzung des
ENSI sind für den Beauftragten überzeugend. Er erachtet daher die Geheimhaltung der
Fabrikationsgeheimnisse als berechtigt.
- Der Antragsteller ist der Ansicht, dass auch nach der zweiten Anhörung noch zu viele
Textpassagen eingeschwärzt sind. Er bezweifelt, ob alle verbliebenen Abdeckungen tatsächlich
Geschäftsgeheimnisse darstellen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob das ENSI das
Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet hat.
- Bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches ist stets auch zu prüfen, ob aus Gründen der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) anstelle einer vollständigen Verweigerung des Zugangs
Streichungen oder Abdeckungen vorzunehmen sind.
7
Konkret kann vorliegend nicht von einer
pauschalen oder überwiegenden Zugangsverweigerung gesprochen werden. Vielmehr nahm
das ENSI gegenüber der Dokumentenversion vom 28. November 2013 – nach einer zweiten
Anhörung der betroffenen Drittperson – in der Dokumentenversion vom 10. Juni 2015
zahlreiche weitere Offenlegungen vor. Insgesamt wahrte das ENSI nach Ansicht des
Beauftragten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
- Die Zugangsgewährung gemäss der bereits zugestellten Dokumentenversion vom
- Juni 2015 betreffend dem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Fabrikations- bzw.
Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ ist rechtmässig und
angemessen. Allerdings sind die in den Erwägungen Ziffer 23 und 24 erwähnten Textpassagen
offenzulegen.
- Zu prüfen bleibt, ob Personendaten zu schützen sind. Der Schutz der Personendaten ist im
Öffentlichkeitsgesetz in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ normiert. Der Begriff der „Personendaten“
nach Art. 9 BGÖ entspricht dem datenschutzrechtlichen Begriff in Art. 3 Bst. a des
Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind
amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu
anonymisieren. Die Anonymisierungspflicht gilt nicht absolut. Sie richtet sich nach den
Umständen des jeweiligen Einzelfalls und muss insbesondere dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) Rechnung tragen.
6
Zwischenverfügung des BVGer A-667/2010 vom 8. Dezember 2010, E.4.4.
7
Vgl. Urteil des BVGer A-1592/2014 vom 22. Januar 2015 E. 5.4 und Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014
E.7.4.4.
7/7
Daten, die nicht anonymisiert werden können, sind nach Art. 19 DSG zu beurteilen (Art. 9 Abs.
2 BGÖ), wobei sich das Zugangsverfahren weiterhin nach dem Öffentlichkeitsgesetz richtet.
8
- Die zugestellte Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 enthält die eingeschwärzten Namen und
Unterschriften von Mitarbeitern der angehörten Person sowie Firmennamen.
- Die Einschwärzungen der vorerwähnten Personendaten entsprechen den Vorgaben von
Art. 9 Abs. 1 BGÖ und sind daher nicht offenzulegen.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte:
- Das ENSI hält an der teilweisen Zugangsverweigerung gemäss der zugestellten
Dokumentversion vom 10. Juni 2015 fest. Allerdings sind die in den Erwägungen Ziffer 23 und
Ziffer 24 erwähnten Textpassagen offenzulegen.
- Der Antragsteller und die betroffene Drittperson können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt
dieser Empfehlung beim ENSI den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen,
wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ).
- Das ENSI erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist
(Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
- Das ENSI erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach
Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
- Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert
(Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
- Die Empfehlung wird eröffnet:
-
Einschreiben mit Rückschein (R)
X [Antragsteller]
-
Einschreiben mit Rückschein (R)
Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI
5200 Brugg
-
Einschreiben mit Rückschein (R)
Kernkraftwerk Leibstadt AG
5325 Leibstadt
Hanspeter Thür
8
Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.1 m.w.H.