Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 10. April 2013
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragsteller)
gegen
Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1 Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
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inwieweit die beiden Berichte der GEOTEST AG und der AMEC Geschäftsgeheimnisse enthalten. 5. Mit Schreiben vom 4. März 2013 teilte das ENSI dem Antragsteller mit, dass es seinem Gesuch vorläufig nicht entsprechen könne. Es wies ihn darauf hin, dass er gleichzeitig als Partei in einem laufenden kantonalen Verwaltungsverfahren ein Gesuch um Einsicht in dieselben Akten gestellt habe. Über seinen Antrag, die bezeichneten Dokumente zu den Akten des kantonalen Verfahrens zu nehmen, sei vom zuständigen AWA jedoch noch nicht entschieden worden. Das ENSI stützte diese Aussage auf eine schriftliche Stellungnahme vom 28. Februar 2013, welche ihm durch das AWA im Rahmen der Abklärungen im Zusammenhang mit dem Zugangsgesuch des Antragstellers zugestellt wurde. Weiter hielt das ENSI fest, dass Dokumente, die sich auf ein erstinstanzliches Verfahren beziehen, zwar grundsätzlich dem Recht auf Zugang nach Öffentlichkeitsgesetz unterstellt seien, jedoch erst dann zugänglich werden können, wenn die Verfügung rechtskräftig sei. Soweit die bezeichneten Dokumente, wie vom Antragsteller beantragt, zu den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens gehörten, bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anspruch auf Zugang. Bis diese Frage geklärt sei, könne dem Zugangsgesuch nicht entsprochen werden. 6. Am 6. März reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Dantenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Dieser bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 11. März 2013. Gleichentags forderte der Beauftragte das ENSI auf, ihm die verlangten amtlichen Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme einzureichen. 7. Im Schreiben vom 14. März 2013 an den Beauftragten verwies das ENSI auf die Begründung der Zugangsverweigerung in seinem Schreiben an den Antragsteller vom 4. März 2013 (vgl. Ziff. 5). Als Beilage liess es dem Beauftragten die gesamte mit diesem Zugangsgesuch zusammenhängende Korrespondenz zukommen. 8. Auf die weiteren Ausführungen des ENSI sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 9. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten einreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgibt. 10. Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur aufgrund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig. 2 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden.
2 BBl 2003 2023.
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Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim ENSI eingereicht und eine ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.
Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im Detail obliegt alleine dem Beauftragten. 3
Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen
Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 4
Das ENSI begründete seine Zugangsverweigerung u.a. damit, dass der Antragsteller zugleich als Partei in einem kantonalen Verwaltungsverfahren den Antrag gestellt habe, die bezeichneten Dokumente zu den Akten zu nehmen. Über diesen Antrag sei bisher jedoch noch nicht entschieden worden. Bis dieser Entscheid gefällt sei, könne dem Zugangsgesuch des Antragstellers nicht entsprochen werden.
Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht für die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, eine Kollision zwischen dem Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Öffentlichkeitsgesetz und den Bestimmungen zum Akteneinsichtsrecht der Parteien im jeweils einschlägigen Verfahrenserlass zu vermeiden. Durch Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ soll verhindert werden, dass eine Partei in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren über einen Umweg mit dem Öffentlichkeitsgesetz weitergehende Einsichtsmöglichkeiten in Dokumente der Verfahrensakten erhält, als sie dies über ihr Akteneinsichtsrecht nach dem einschlägigen Verfahrenserlass verlangen könnte.
Auf konkrete Nachfrage des ENSI bestätigte das AWA mit Schreiben vom 5. Februar 2013 ausdrücklich, dass die vom Antragsteller bezeichneten Dokumente nicht Teil der kantonalen Verfahrensakten seien. Weiter bestätigte das AWA mit E-Mail vom 28. Februar 2013 auf
3 BBl 2003 2024. 4 CHRISTINE GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, RZ 8.
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Nachfrage des ENSI, dass über das Begehren des Antragstellers im Rahmen des kantonalen Verwaltungsverfahren, die bezeichneten Dokumente zu den Verfahrensakten zu nehmen, noch nicht entschieden worden sei. Dies wurde vom AWA auch gegenüber dem Beauftragten mit E- Mail vom 25. März 2013 bestätigt. Es gilt daher festzuhalten, dass die Frage, ob die vorliegend zu beurteilenden Dokumente gleichzeitig Teil von Verfahrensakten sind, offen bleiben muss, da zum jetzigen Zeitpunkt ein entsprechender Entscheid des AWA noch aussteht. 18. Nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ dürfen amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. Ziel dieser Bestimmung ist es, der entscheidenden Behörde die Möglichkeit der freien Meinungsbildung zu gewährleisten, sodass der ausstehende Entscheid ohne Beeinflussung und äusseren Druck erfolgen kann. 5 Im Grunde kann jedes amtliche Dokument für einen noch ausstehenden politischen oder administrativen Entscheid herangezogen werden und müsste damit vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen werden. Um zu verhindern, dass dieses damit de facto ausgehebelt wird, setzen Lehre und Rechtsprechung zusätzlich voraus, dass zwischen dem fraglichen Dokument und dem zu treffenden Entscheid eine relativ enge Verbindung besteht. 6 Damit das Dokument tatsächlich als Entscheidgrundlage dienen kann, muss es einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Entscheid aufweisen und für diesen zugleich von beträchtlichem materiellem Gewicht sein, weshalb ein beliebiger, sehr lockerer Zusammenhang nicht genügen kann. 7 Weiter verlangt der Beauftragte, dass der ausstehende behördliche Entscheid in einer gewissen zeitlichen Nähe zum Zugangsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz erfolgen muss, da die verlangten Dokumente sonst nicht als eigentliche Entscheidgrundlage gelten können. 8
5 MAHON/GONIN, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 8, RZ 26. 6 MAHON/GONIN, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 8, RZ 30. 7 MAHON/GONIN, a.a.O.; BVGer A-3631/2009 vom 15. September 2009, E. 3.5.1. 8 PFPDT Recommandation du 18.12.2007, OFEV/Projet d’ordonnance de la protection contre les vibrations, Ch. II.B.3.
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI Industriestrasse 19 CH-5200 Brugg
Hanspeter Thür