Empfehlung vom 02.12.2025 SECO - E.__ _ Ausfuhrbewilligung Dual Use Güter

Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Bern, 2. Dezember 2025 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen E.__ (Antragstellerin und angehörte Dritte) und Staatssekretariat für Wirtschaft SECO I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:

  1. Mit Schreiben vom 18. März 2025 hat die Gesuchstellerin (Privatperson) gestützt auf das Bundes- gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) ein Zugangsgesuch beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingereicht. Darin ersuchte sie um Zugang zu folgenden Informationen: − "Les permis d'exportation (des bien militaires spécifiques et des biens à doubles usages) et les demandes de permis d'exportations. − avec leurs ELIC (numéro de transaction), statuts de la transaction (autorité, refusé, négatif), demandeurs, adresses des demandeurs, pays de destination, destinataires, types de tran- saction et numéros de contrôle des exportations. − Vers Israël". Das Zugangsgesuch bezog sich auf den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum Eingang des Gesuchs beim SECO.
  2. Am 25. März 2025 informierte das SECO die Gesuchstellerin darüber, dass seit dem Jahr 2015 alle erteilten Einzelausfuhrbewilligungen und abgelehnten Einzelausfuhrgesuche für Güter, die dem Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militä- rischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) unterliegen, quartalsweise auf der Webseite des SECO publiziert werden. 1 Darin seien auch die bewilligten bzw. abgelehnten Ausfuhren nach Israel aufgeführt. Mit Verweis auf "d'une procédure désormais close concernant une demande d'accès aux autorisations d'exportation accordées pour des biens

1 www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 02.12.2025).

2/8 à double usage et des biens militaires spécifiques" bot das SECO zudem die Übermittlung von "36 documents datés du 7 octobre 2023 au 6 mai 2024" an. Schliesslich forderte es die Gesuch- stellerin angesichts der durchzuführenden Anhörungen dazu auf, zu bestätigen, dass sie weiterhin an ihrem Zugangsgesuch festhalte. 3. Mit E-Mail vom 28. März 2025 orientierte die Gesuchstellerin das SECO darüber, dass sie an ihrem Zugangsgesuch (Ziff. 1) festhalte. Darüber hinaus nahm sie das Angebot um Übermittlung der "36 documents mentionés" an. 4. Am 1. April 2025 teilte das SECO der Gesuchstellerin mit, dass in Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss Art. 17 Abs. 1 BGÖ grundsätzlich keine Gebühren erhoben wer- den. Eine Gebühr könne jedoch ausnahmsweise erhoben werden, wenn die Bearbeitung des Zu- gangsgesuchs besonders aufwändig ist, wobei dies nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) der Fall ist , sobald mehr als acht Arbeitsstunden aufgewendet werden müssten. Da zur Bearbeitung des vor- liegenden Zugangsgesuchs insgesamt 66 betroffene Unternehmen angehört werden müssten, denen 292 Ausfuhrbewilligungen erteilt wurden, kündigte das SECO angesichts des "surcroît de travail" der Bearbeitung des Zugangsgesuchs eine Gebühr von 1'500 CHF an. Gleichzeitig infor- mierte es die Gesuchstellerin, dass diese ihr Zugangsgesuch einschränken könne. 5. Mit Schreiben vom 10. April 2025 reichte die Gesuchstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eid- genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein, in dem sie aus- führte, dass die angekündigten Kosten von 1'500 CHF "me semble disproportionné et provoquant un effet dissuasif équivalent à un refus matériel." 6. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 trat der Beauftragte auf den Schlichtungsantrag nicht ein, da die Höhe der Gebühr im Verhältnis zum Umfang des Zugangsgesuchs a priori nicht unverhältnismäs- sig hoch und nicht so übermässig ist , dass sie einer Verweigerung des Zugangs gleichkommt. 7. Am 2. Juni 2025 teilte die Gesuchstellerin dem SECO mit, dass sie an ihrem Zugangsgesuch festhält. 8. Das SECO informierte die Gesuchstellerin am 6. Juni 2025 über den weiteren Verlauf des Verfah- rens, wobei es insbesondere darauf hinwies, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Unterneh- men angehört werden müssen. 9. Am selben Tag hörte das SECO das vorliegend betroffene Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ an. Die Behörde informierte es darüber, dass das Zugangsgesuch "die zwischen dem 1. Septem- ber 2019 und dem 19. März 2025 erteilten Ausfuhrbewilligungen sowie abgelehnten Gesu- che im Zusammenhang mit besonderen militärischen Gütern gemäss Anhang 3 der Güterkon- trollverordnung (GKV; SR 946.202.1) und Dual-Use-Gütern gemäss Anhang 2 GKV mit Bestimmungsland Israel [Hervorhebungen im Original]" umfasst. Das Gesuch beziehe sich so- mit auf die "Ausfuhrbewilligungen [...] sowie die Ausfuhrbewilligungsgesuche mit ihren ELIC- Transaktionsnummern, Transaktionsstatus (bewilligt, abgelehnt, negativ), Gesuchsteller, Adres- sen der Gesuchsteller, Bestimmungsländer, Empfänger, Transaktionsarten und Exportkontroll- nummern für Ausfuhren nach Israel [Hervorhebungen im Original]." In ihrem Schreiben teilte die Behörde des Weiteren mit, sie ziehe in Betracht, den Zugang zu den verlangten Informationen zu gewähren, und setzte dem Unternehmen eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme. 10. Am 18. Juni 2025 übermittelte das angehörte Unternehmen seine Stellungnahme an das SECO. Es hielt Folgendes fest: "Die angefragten Informationen unterliegen im vorliegenden Fall der Aus- nahmebestimmung nach Art. 7 [Abs. 1] lit. g BGÖ". Informationen dürften nicht offengelegt wer- den, "wenn durch deren Bekanntgabe wesentliche Geschäftsgeheimnisse Dritter preisgegeben würden." Konkret bestünden mit "verschiedenen betroffenen Unternehmen [...] vertrauliche ver- tragliche Vereinbarungen". Diese verpflichteten das angehörte Unternehmen zur Geheimhaltung, gegen die bei einer Offenlegung verstossen würde, was rechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Darüber hinaus enthalte die geschäftliche Kommunikation "standardmässig [einen] Vertrau- lichkeitshinweis", auf den sich die Kundinnen und Kunden verliessen. Eine Offenlegung würde das "Vertrauen untergraben und das Geschäftsverhältnis [zu dem Unternehmen] nachhaltig ge- fährden." Sodann machte das Unternehmen geltend, dass ihre Produktpalette zwar öffentlich sei, die Nennung von Kunden in Kombination mit den Produkten jedoch Rückschlüsse auf spezifische

3/8 Einsatzgebiete zulasse, womit "sensible geschäftliche[ ] Strategien oder Produktionsprozesse[ ] der betroffenen Unternehmen" offengelegt werden könnten. Eine Bekanntgabe stelle eine "we- sentliche Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen dar." Schliesslich fasste das Unternehmen zu- sammen, dass die Offenlegung der verlangten Informationen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ "nicht zulässig" sei. Die Veröffentlichung verletze bestehende rechtliche Verpflichtungen und führe zu "erheblichen nachteiligen Folgen für unsere Kunden." 11. Am 25. Juni 2025 schränkte die Gesuchstellerin ihr Zugangsgesuch auf die Periode vom 1. Sep- tember 2019 bis zum 1. November 2023 ein. 12. Mit E-Mail vom 30. Juni 2025 wies das SECO die Gesuchstellerin darauf hin, dass die erforderliche Anhörung der vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen bereits durchgeführt wurde. Das Zugangsgesuch werde somit für den ursprünglich genannten Zeitraum behandelt. 13. Am 10. Juli 2025 teilte das SECO dem angehörten Unternehmen mit, dass "die von Ihnen aufge- führten Argumente im Lichte der gerichtlichen Praxis und jener des Eidgenössischen Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [...] für eine Geltendmachung der Ausnahmen von Art. 7 zwecks Verweigerung des Zugangs kaum ausreichen." Die Behörde ziehe weiterhin in Betracht, dem Zugangsgesuch zu entsprechen. 14. Am 14. Juli 2025 reichte das vorliegend betroffene Unternehmen (Antragstellerin) einen Schlich- tungsantrag beim Beauftragten ein, in dem es auf seine Stellungnahme vom 18. Juni 2025 (Ziff. 10) Bezug nimmt. 15. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrags und informierte sie darüber, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführt. 2 In diesem Rahmen gab er ihr die Möglichkeit, eine ergänzende Stellung- nahme einzureichen. Die Antragstellerin machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. 16. Am 18. August 2025 orientierte der Beauftragte das SECO über den Eingang des Schlichtungs- antrags und forderte es dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 17. Am 22. August 2025 reichte das SECO die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein. Darin wies es darauf hin, dass "einzelne Unternehmen im Falle einer Offenlegung um ihre Integ- rität und Sicherheit besorgt sind." Es hielt gleichzeitig an der beabsichtigten Zugangsgewährung fest. 18. Am 29. August 2025 übermittelte das SECO die Ausfuhrbewilligungen der Antragstellerin an den Beauftragten. 19. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des SECO sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 20. Die Antragstellerin wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahm sie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungs- antrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfa- che Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Be- hörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 21. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 3

2 Gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz obliegt die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorge- hen wählen, das dem einzelnen Fall am besten angemessen ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffent- lichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024; siehe auch Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2 m.H. 3 BBl 2003 2024.

4/8 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 22. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 4

  1. Das Zugangsgesuch (Ziff. 1) betrifft die von der Schweiz erteilten "Ausfuhrbewilligungen (für be- sondere militärische Güter und Dual-Use-Güter) sowie die Ausfuhrbewilligungsgesuche mit ihren ELIC-Transaktionsnummern, Transaktionsstatus (bewilligt, abgelehnt, negativ), Gesuchsteller, Adressen der Gesuchsteller, Bestimmungsländer, Empfänger, Transaktionsarten und Exportkon- trollnummern für Ausfuhren nach Israel [Hervorhebungen im Original]." Der Zeitraum der ersuch- ten Dokumente erstreckt sich vom 1. September 2019 bis zum Eingang des Zugangsgesuchs. Die Antragstellerin sprach sich gegen die Bekanntgabe von den sie betreffenden Dokumenten aus. Der Zugang zu diesen ist demnach Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens.

  2. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetz- liche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Be- hörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbe- stand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumen- ten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der angehörten Drittperson, sofern die Ausnahmebe- stimmung private Interessen betrifft. Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewäh- ren. 5

  3. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ fol- gende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die auf- grund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernst- haftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. 6 Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde. 7 Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. 8 Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub. 9

4 GUY ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 5 Urteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1. 6 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4. 7 BBl 2003 2006. 8 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; BGE 142 II 324 E. 3.4. 9 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4.

5/8 26. Die Antragstellerin erachtet eine Offenlegung der ersuchten Informationen als "nicht zulässig" (Ziff. 10). Der Zugang sei aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ vollumfänglich zu verweigern. 27. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder ver- weigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fab- rikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Bezie- hung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offen- kundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnis- herr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). 10

  1. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Ge- schäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können ins- besondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskal- kulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Nach einem Teil der Lehre ist der Preis als Resultat der Preiskalkulation von ebendieser zu unterscheiden: "Die Preis- kalkulation ist ein Vorgang und der Preis ist das Resultat dieses Vorgangs." Mit anderen Worten ist der Entscheidfindungsprozess nicht gleichzusetzen mit dem Entscheid. 11

  2. Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben kön- nen, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefähr- dungsrisiko genügt nicht. 12 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zu- gänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Doku- ment wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die dro- hende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein (Schadensrisiko). 13 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. 14

  3. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zustän- dige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr. 15 Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt ein pauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis nicht, vielmehr haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist. 16 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewäh- ren. 17 Dabei ist auch das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschrän- kung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen. 18

  4. Einleitend ist zu bemerken, dass das SECO quartalsweise die Nummern der Ausfuhrbewilligun- gen, das Bestimmungsland, die Exportkontrollnummern (EKN) sowie den Wert der jeweiligen Aus- fuhren publiziert. 19 Zudem hat das SECO der Gesuchstellerin bereits 36 Ausfuhrbewilligungen

10 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3. 11 TSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 24 ff. 12 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. 13 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 14 SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 6 Rz. 96 ff. 15 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2. 16 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. 17 Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8. 18 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 19 www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 02.12.2025).

6/8 zugänglich gemacht (vgl. Ziff. 3), 20 aus denen sich der grundsätzliche Aufbau von Ausfuhrbewilli- gungen von Dual Use Gütern nach dem Güterkontrollgesetz ableiten lässt: Demnach besteht eine Ausfuhrbewilligung jeweils aus zwei Seiten, wobei die zweite Seite stets "ANMERKUNGEN für temporäre Sendungen mit Carnet ATA, Freipass oder Vormerkschein" ausweist; sie rezitiert mithin die rechtlichen Grundlagen der Ausfuhrbewilligungen. Die erste Seite einer solchen Bewilligungen enthält jeweils die Nummer der Ausfuhrbewilligung, Ausstellungs- und Verfalldatum, betroffene Firmen (z.B. Im- und Exporteur, Endempfänger, Warenführer), Produktbezeichnung, Exportkon- trollnummer, Zolltarif, Menge und Wert sowie allfällige Bemerkungen. Die in einer Ausfuhrbewilli- gung enthaltenen Informationen sind in einem zuvor gestellten Antrag ebenfalls enthalten; in ei- nem solchen Antrag werden zusätzlich Angaben zur Endverwendung gemacht (vgl. Art. 8 Bst. d GKV). 32. Die Antragstellerin bringt zur Begründung eines objektiven Geheimhaltungsinteresses gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ vor, dass sie vertragliche Geheimhaltungsabkommen mit "verschiedenen betroffenen Unternehmen" abgeschlossen habe. Eine solche Vereinbarung bringt vor allem den subjektiven Geheimhaltungswillen des Unternehmens und des Vertragspartners oder der Ver- tragspartnerin zum Ausdruck, welcher vorliegend unbestritten ist. Allein aus einer Geheimhal- tungsvereinbarung mit ihren Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern lassen sich jedenfalls keine Geschäftsgeheimnisse ableiten. 21 Das lediglich pauschale Vorbringen, dass eine Verlet- zung der Geheimhaltungsvereinbarung, deren Vorliegen die Antragstellerin wiederum nicht nach- gewiesen hat, "rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen" würde, genügt jedenfalls nicht um aus einer solchen Vereinbarung Geschäftsgeheimnisse abzuleiten. 22 Das Öffentlichkeitsgesetz würde ausgehöhlt, wenn eine Geheimhaltungsvereinbarung für sich allein stets ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ begründen würde. Vielmehr müssen ein konkretes objekti- ves Geheimhaltungsinteresse sowie die relative Unbekanntheit der betroffenen Informationen ne- ben dem subjektiven Geheimhaltungswillen hinreichend klar dargelegt werden. 23

  1. Soweit sich die Antragstellerin auf eine "[i]mplizite Vertraulichkeit durch Kommunikation" beruft, auf die sich Kundinnen und Kunden verlassen und deren Verletzung "das Geschäftsverhältnis zu [der Antragstellerin] nachhaltig gefährden" würde, ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechen- der "Vertraulichkeitshinweis" von der Antragstellerin eigenständig in ihrer elektronischen Korres- pondenz angebracht wird. Dieser Hinweis bringt somit ebenfalls lediglich den subjektiven Geheim- haltungswillen zum Ausdruck. Ein rechtswirksamer Vorbehalt gegenüber der Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes kann damit ebenso wenig statuiert werden wie ein objektives Geheimhal- tungsinteresse.
  2. Des Weiteren macht die Antragstellerin geltend, dass bei einer Bekanntgabe der vorliegend er- suchten Informationen "wesentliche Geschäftsgeheimnisse Dritter preisgegeben würden." Zwar sei die Produktpalette der Antragstellerin öffentlich zugänglich. Jedoch erlaube die "Nennung ein- zelner Kunden in Kombination mit den öffentlich verfügbaren Produkten Rückschlüsse auf spezi- fische Einsatzgebiete." Dies könnte zur Offenlegung von "sensiblen geschäftlichen Strategien oder Produktionsprozessen der betroffenen Unternehmen" führen, was wiederum einer "wesent- liche[n] Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen" der Kunden entspreche. Die Antragstellerin sub- stantiiert und belegt diese Aussagen nicht weiter. Zudem geht sie weder darauf ein, welche An- gaben in den beiden Ausfuhrbewilligungen geeignet sein sollen, um "Produktionsprozesse" und "geschäftliche[ ] Strategien" offenzulegen, noch erläutert sie, weshalb sie im Besitz "wesentliche[r] Geschäftsgeheimisse Dritter" sein will, ist doch auch die Ausfuhrbewilligung an die Antragstellerin adressiert. Schliesslich lässt sie offen, ob und in welchem Ausmass im Falle einer Offenlegung der ersuchten Informationen "erhebliche[ ] nachteilige[ ] Folgen" entstehen könnten. Nach Ansicht des Beauftragten hat die Antragstellerin mit ihren lediglich pauschalen Hinweisen bis anhin nicht hinreichend dargetan hat, inwiefern ein objektives Geheimhaltungsinteresse an den ersuchten In- formationen besteht. Die lediglich pauschalen Verweise genügen laut Rechtsprechung 24 nicht, um das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen darzulegen: Ein abstraktes Gefährdungsrisiko eines

20 Vgl. Empfehlungen des EDÖB vom 30. Juni 2025: A.–D. – SECO / Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter. 21 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1. 22 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1. 23 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1 m.H. auf Urteil des BGer 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.3. 24 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.

7/8 Schadens reicht für die Begründung eines objektiven Geheimhaltungsinteresses jedenfalls nicht aus. 25 Abgesehen davon ist anzumerken, dass es sich bei den Ausfuhrbewilligungen noch nicht um einen Nachweis der tatsächlich getätigten Exporte und demnach abgeschlossenen Geschäfts- beziehung handelt. 35. Die Antragstellerin bringt keine weiteren Ausnahmebestimmungen nach dem Öffentlichkeitsge- setz vor. 36. Fazit: Die Antragstellerin hat bis anhin nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglichmachung der sie betreffenden Dokumente ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde. Nach Ansicht des Beauftragten findet der Ausnahmetatbestand in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ keine Anwendung. 37. Schliesslich weist der Beauftragte darauf hin, dass es der Antragstellerin im Rahmen eines allfäl- ligen auf die Empfehlung folgenden Verfügungsverfahrens freisteht, die Anwendbarkeit der Aus- nahme nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ oder anderer Ausnahmen mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte zu belegen. III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 38. Das Staatssekretariat für Wirtschaft kann an seiner Einschätzung festhalten und gewährt den Zu- gang zu den die Antragstellerin betreffenden Dokumenten. 39. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssek- retariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 40. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 41. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 42. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin sowie der Zugangsgesuchstellerin anonymi- siert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 43. Die Empfehlung wird eröffnet: − Einschreiben mit Rückschein (R) E.__ (Antragstellerin) (teilweise anonymisiert) − Einschreiben mit Rückschein (R) Staatssekretariat für Wirtschaft Holzikofenweg 36 3003 Bern

25 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1.

8/8 44. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an: − A-Post Plus X.__ (Gesuchstellerin) (teilweise anonymisiert)

Astrid Schwegler Stv. Leiterin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Lena Hehemann Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip

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02.12.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026