Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
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Bern, 30. August 2018
Empfehlung
nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X
(Antragsteller)
und
Bundesamt für Statistik BFS
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
- Der Antragsteller (Journalist) hat am 18. Mai 2018 gestützt auf das Bundesgesetz über das
Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Bundesamt
für Statistik BFS um Zugang zu einer Statistik zu den Erfolgsquoten von Studierenden an
Schweizer Universitäten nach Gymnasien, an denen sie die Matur erlangten, ersucht.
- Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 teilte das BFS dem Antragsteller mit, dass es ihm keine Daten
übermitteln könne, welche die Identifikation einer Bildungsinstitution oder ihrer Schülerinnen
und Schüler erlauben würde. Das in Art. 14 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG; SR
431.01) geregelte Statistikgeheimnis gehe dem Zugangsanspruch nach Öffentlichkeitsgesetz
vor (Art. 4 Bst. a BGÖ).
- Am 31. Mai 2018 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein und machte geltend, es sei von
grossem öffentlichem Interesse, auf noch detailliertere Zahlen als die bereits publizierte
Aufschlüsselung nach Kantonen zurückgreifen zu können.
- Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den
Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BFS dazu auf, die betroffenen
Dokumente und bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
- Am 14. Juni 2018 reichte das BFS die geforderten Unterlagen ein.
- Am 23. August 2018 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien nicht
einigen konnten.
- Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BFS sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
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II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
8. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BFS ein. Dieses
verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer
an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags
berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache
Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der
Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
9. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.
1
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,
ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der
Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Materielle Erwägungen
10. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der
Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die
Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.
2
- Der Antragsteller verlangte eine nach einzelnen Gymnasien aufgeschlüsselte Statistik über die
Erfolgsquoten an Universitäten über einen möglichst langen Zeitraum. Da bei einer solchen
Auflistung die einzelnen Bildungsinstitutionen identifizierbar wären, ist strittig, ob in diesem
konkreten Fall – wie vom BFS vorgebracht – das Statistikgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 BStatG) als
Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 Bst. a BGÖ dem Öffentlichkeitsgesetz vorgeht.
- Art. 14 Abs. 1 BStatG besagt, dass die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergege-
benen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen, ausser wenn ein Bundes-
gesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder der Betroffene einer solchen
schriftlich zustimmt (Zweckbindungsgebot). Der Bundesrat führte dazu in der Botschaft
Folgendes aus: „Das Statistikgeheimnis ist die zentrale Bestimmung, die garantiert, dass die
Befragten keine Furcht vor individuellen Nachteilen haben müssen, wenn sie bei statistischen
Erhebungen Auskünfte erteilen. Es verlangt, dass solche Angaben ausschliesslich für
statistische Zwecke und nicht für Entscheide oder Nachforschungen der Verwaltung über
einzelne Personen oder Unternehmen benützt werden dürfen. [...] Eine nachträgliche
Zweckentfremdung von Daten, die eigens für statistische Zwecke erhoben worden sind, ist
aufgrund dieses Artikels untersagt“.
3
Zum Begriff „statistische Zwecke“ präzisierte der
Bundesrat: „[Er] umfasst die Verwendung der Angaben zur Erzielung von nicht personenbezo-
genen Ergebnissen (Auswertungen) für repräsentative Aussagen sowie auch als Hilfsmittel zur
Wiederholung derselben Erhebung zu einem späteren Zeitpunkt oder zur Vorbereitung von
anderen statistischen Erhebungen. Das Statistikgeheimnis schliesst somit eine Verwendung
1
Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,
BBl 2003 2024.
2
GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),
Art. 13, Rz 8.
3
Botschaft zum Bundesstatistikgesetz, BBl 1992 I 426.
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oder Bekanntgabe für Verwaltungs-, Kontroll-, fiskalische oder Aufsichtshandlungen, die auf
einzelne Personen, Unternehmen oder Betriebe Bezug nehmen, vollständig aus.“
4
- Das Bundesgericht hat sich bereits mit dem Statistikgeheimnis im Zusammenhang mit dem
Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss Öffentlichkeitsgesetz befasst. Im zu beurteilenden
Fall hat das Bundesgericht das Statistikgeheimnis nicht als Vorbehalt im Sinne von Art. 4 Bst. a
BGÖ qualifiziert, da die verlangten Daten (die 40 umsatzstärksten Kreditoren des
Finanzdepartements) ursprünglich nicht zu statistischen Zwecken erhoben wurden, sondern
bereits beim Bezug der konkreten Leistung angefallen sind und erst nachträglich für statistische
Zwecke weiterverwendet wurden.
5
Entscheidend ist folglich, ob die Daten rein zu statistischen
Zwecken erhoben wurden oder ob sie ursprünglich einem anderen Zweck dienten und erst
nachträglich für eine Statistik weiterverwendet wurden.
- Soweit für den Beauftragten erkennbar, wurden die verlangten Daten vom BFS ausschliesslich
zu statistischen Zwecken erhoben. Da die vom Antragsteller ausdrücklich gewünschte
Aufschlüsselung zudem Rückschlüsse auf die einzelnen Bildungsinstitutionen zulassen würde,
gelangt vorliegend nach Ansicht des Beauftragten das Statistikgeheimnis zur Anwendung und
geht dem Zugangsanspruch nach Öffentlichkeitsgesetz als Spezialbestimmung im Sinne von
Art. 4 Bst. a BGÖ vor.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte:
- Das Bundesamt für Statistik hält mangels Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes an seiner
Zugangsverweigerung fest.
- Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt
für Statistik den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er
mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
- Das Bundesamt für Statistik erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht
einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
- Das Bundesamt für Statistik erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser
Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung
(Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
- Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13
Abs. 3 VBGÖ).
- Die Empfehlung wird eröffnet:
- Einschreiben mit Rückschein (R)
X
4
BBl 1992 I 398 f.
5
Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.3 f.
4/4
- Einschreiben mit Rückschein (R)
Bundesamt für Statistik
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