Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern
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Bern, 9. November 2017
Empfehlung
nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X
(Antragsteller)
und
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
- Der Antragsteller (Journalist) hat am 10. August 2017 gestützt auf das Bundesgesetz über das
Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA um Zugang zu einer
„aktuellen“ Liste derjenigen Nichtregierungsorganisationen ersucht, die vom EDA in Israel
unterstützt werden.
- Am 1. September 2017 liess das EDA dem Antragsteller eine Liste mit den im Jahr 2016
unterstützten Partnern mit Tätigkeit in Israel und im Besetzten Palästinensischen Gebiet
zukommen. Die Liste enthält 40 Namen sowie den jeweils geleisteten finanziellen Beitrag. Das
EDA wies den Antragsteller darauf hin, dass in der Liste drei Partner nicht aufgeführt seien, da
deren Erwähnung die Sicherheit der betreffenden Partner sowie die aussenpolitischen
Interessen der Schweiz gefährden könnte.
- Am 7. September 2017 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim EDA ein,
welches diesen dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(Beauftragter) zuständigkeitshalber weiterleitete.
- Auf Ersuchen des Beauftragten reichte das EDA am 22. September 2017 die betroffenen
Dokumente sowie eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher es die Gründe für die
Geheimhaltung der drei Partner bzw. Nichtregierungsorganisationen erläuterte.
- Am 1. November 2017 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien
nicht einigen konnten.
- Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des EDA sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
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II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
7. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim EDA ein. Dieses
verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer
an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags
berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache
Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der
Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
8. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.
1
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,
ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der
Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Materielle Erwägungen
9. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der
Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die
Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.
2
- Entsprechend dem Gesuch des Antragstellers hat das EDA aus vorhandenen Informationen
eine Auflistung mit den im Jahr 2016 finanziell unterstützten Projektpartnern bzw.
Nichtregierungsorganisationen mit Tätigkeit in Israel und im Besetzten Palästinensischen
Gebiet erstellt (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) und dem Antragsteller zugänglich gemacht. Allerdings sind
auf der Liste drei Organisationen (sowie die entsprechenden Geldbeträge) nicht aufgeführt.
- Das EDA begründete diese Nichtbekanntgabe in erster Linie mit der Ausnahmebestimmung von
Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, wonach der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,
aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn die aussenpolitischen Interessen oder die
internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können. Diese Organisationen
seien im Bereich der Friedensförderung tätig, in welchem in diesen konkreten Fällen ein
vertraulicher Rahmen notwendiges und entscheidendes Erfolgselement sei. In der
Vergangenheit seien vergleichbare Projekte u.a. deshalb gescheitert, weil vertrauliche
Informationen (vorzeitig) an die Öffentlichkeit gelangten. Ein von der Schweiz
(mit-)verursachtes Scheitern würde sich negativ auf ihre Glaubwürdigkeit als diskrete
Friedensförderin auswirken.
- Das Bundesgericht räumt den Behörden bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ einen
besonderen Ermessensspielraum in aussenpolitischer und diplomatischer Hinsicht ein. Nach
der Rechtsprechung liegt es in der Natur von Entscheiden (aussen-)politischen Gehalts, dass
sie der juristischen Kontrolle nur bedingt zugänglich sind. So üben die gerichtlichen Instanzen
bei der Überprüfung der politischen Opportunität des Entscheides eine gewisse Zurückhaltung,
sofern der Entscheid insgesamt zumindest nachvollziehbar und sachlich ist.
3
1
Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,
BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
2
GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),
Art. 13, Rz 8.
3
BGE 142 II 313 E. 4.3.
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- Die Begründung des EDA in seiner ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten ist
insgesamt nachvollziehbar, zumal diese Organisationen in einer vielschichtigen Konfliktsituation
tätig sind. Zusammen mit den ergänzenden mündlichen Angaben anlässlich der
Schlichtungssitzung, die im Verfügungsfall wieder aufzunehmen wären, erachtet der
Beauftragte den geltend gemachten Ausnahmegrund für glaubhaft gemacht. Die Beschränkung
der Zugangsverweigerung auf lediglich 3 von insgesamt 43 finanziell unterstützten Partnern
bzw. Organisationen trägt überdies dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte:
- Das EDA gewährt keinen über die bereits schriftlich zugänglich gemachten und an der
Schlichtungssitzung mündlich mitgeteilten Informationen hinausgehenden Zugang zu den
verlangten Angaben.
- Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Erlass einer Verfügung
nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung
nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
- Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt eine Verfügung,
wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
- Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt die Verfügung innert
20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass
einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
- Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13
Abs. 3 VBGÖ).
- Die Empfehlung wird eröffnet:
Adrian Lobsiger