Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 24. Juli 2024 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X.__ (Antragsteller) und Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport GS VBS I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1 VBS, Medienmitteilung vom 12. Dezember 2022 – Resultat der Administrativuntersuchung im NDB liegt vor (zuletzt besucht am 22.07.2024). 2 Bericht der Administrativuntersuchung: Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse, abrufbar unter: https://www.newsd.ad- min.ch/newsd/message/attachments/74388.pdf ( zuletzt besucht am 22.07.2024). 3 Bericht der Administrativuntersuchung: Auszug aus den Empfehlungen und der rechtlichen Beurteilung des Schlussberichts, abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/74387.pdf (zuletzt besucht am 22.07.2024).
2/8 3. Am 28. Februar 2024 bestätigte das GS VBS seine Einschätzung gegenüber dem Antragsteller nochmals und ergänzte auf dessen Rückfrage eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 13 BGÖ. 4. Am 13. März 2024 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da- tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin führte der Antragsteller aus, dass er mit der vollständigen Zugangsverweigerung nicht einverstanden sei, dies zumal "ich der Ansicht bin, dass eine gezielte Schwärzung der entsprechenden Administrativuntersuchung mög- lich ist". Darüber hinaus sei das öffentliche Interesse angesichts der "anstehenden Reform des Nachrichtendienstgesetzes [...] zu berücksichtigen". 5. Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Ein- gang des Schlichtungsantrages und forderte das GS VBS dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 6. Am 26. März 2024 reichte das GS VBS den betroffenen Schlussbericht der Administrativuntersu- chung ein. Eine Stellungnahme stellte das GS VBS dem Beauftragten nicht zu. 7. Am 23. Mai 2024 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien nicht eini- gen konnten. 8. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des GS VBS sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 9. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim GS VBS ein. Dieses verwei- gerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauf- tragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 10. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 4
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes- senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 5
sowie die "Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse" 7 . Während die wesentlichen Er-
4 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 5 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 6 Bericht der Administrativuntersuchung: Auszug aus den Empfehlungen und der rechtlichen Beurteilung des Schlussberichts, abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/74387.pdf (zuletzt besucht am 22.07.2024). 7 Bericht der Administrativuntersuchung: Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse, abrufbar unter: https://www.newsd.ad- min.ch/newsd/message/attachments/74388.pdf ( zuletzt besucht am 22.07.2024).
3/8 kenntnisse in letzterem Dokument zusammengefasst wurden, gibt ersteres ausgewählte Passa- gen aus dem Schlussbericht der Administrativuntersuchung wortgleich wieder. Sofern das GS VBS geltend macht, dass damit dem Informationsanspruch hinreichend entsprochen werde, weist der Beauftragte darauf hin, dass die aktive Behördeninformation weder den Anspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz (vgl. Art. 6 BGÖ) ersetzt noch diesen einschränkt. Aus einer aktiven Infor- mation kann nicht gefolgert werden, dass jeder beantragte weitergehende Zugang verweigert wer- den darf. 8 Das subjektive Zugangsrecht nach dem Öffentlichkeitsgesetz wird durch die aktive Be- hördeninformation nur dann eingeschränkt, wenn das verlangte Dokument bereits in einem Publikationsorgan des Bundes oder auf dem Internet veröffentlicht ist (Art. 6 Abs. 3 BGÖ). In die- sem Fall kann sich die Behörde darauf beschränken, der gesuchstellenden Person die Internet- Adresse mitzuteilen oder die erforderlichen Angaben zur Publikation zu machen. 13. Das vorliegend verlangte Dokument ist bis anhin nicht publiziert worden; vielmehr schaltete das GS VBS einen Auszug der Empfehlungen und der rechtlichen Beurteilung im Internet auf, in dem einzelne ausgewählte Passagen des Schlussberichts wortgleich abgedruckt wurden, wobei der Entscheid, welche Auszüge öffentlich gemacht werden, bei der Behörde resp. dem Berichterstat- ter lag. Somit wurde ein neues amtliches Dokument mit dem Titel "Auszug aus den Empfehlungen und der rechtlichen Beurteilung" erstellt, das im Sinne der aktiven Behördeninformation publiziert wurde. Der Antragsteller ersucht mit seinem Gesuch Zugang zum (vollständigen) Schlussbericht der Administrativuntersuchung, welcher, wie aufgezeigt, bisher nicht vom GS VBS veröffentlicht oder anderweitig zugänglich gemacht wurde. Demzufolge liegt kein Fall von Art. 6 Abs. 3 BGÖ vor. 14. Unbestritten ist vorliegend der persönliche und sachliche Geltungsbereich nach Art. 2 und 3 BGÖ. Sodann wird kein Anwendungsfall von Art. 4 BGÖ geltend gemacht. Demzufolge ist der Zugang zum verlangten Schlussbericht der Administrativuntersuchung "Vorkommnisse im Ressort Cyber des Nachrichtendienstes des Bundes [NDB]", ein amtliches Dokument nach Art. 5 BGÖ, nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu prüfen. 15. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetz- liche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 9 Die betroffene Be- hörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über deren Inhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten oder Daten juristischer Personen (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schüt- zen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtli- chen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 10
8 BGE 146 II 265 E. 3.2, 5.3 m.w.H. 9 BGE 142 II 340 E. 2.2. 10 Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1 m.w.N.
4/8 ten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahr- scheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beein- trächtigung gelten kann. 11 Eine eigentliche Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese bereits vorweggenommen, indem er in Art. 7 Abs. 1 BGÖ in abschlies- sender Weise die Gründe aufzählt, aus denen das Geheimhaltungs- das Transparenzinteresse überwiegen kann. 12 Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zu- gang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeit- lichen Aufschub. 13
11 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4; BGE 142 II 324 E. 3.4. 12 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1. 13 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4. 14 Urteil des BVGer A-4571/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1. 15 BGE 144 II 77 E. 4.3. 16 Urteile des BVGer A-3443/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 5.2; A-700/2015 vom 26. Mai 2015 E. 5.1. 17 Urteile des BVGer A-2373/2022 vom 30. Juni 2023 E. 4.4.1 f.; A-407/2019 vom 14. Mai 2020 E. 6.1; A-4571/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1; A-683/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 5.4.2. 18 BBl 2003 2009.
5/8 diese Ausnahmebestimmung in erster Linie die Tätigkeit des Polizei-, Zoll-, Nachrichten- und Mi- litärwesens und bezweckt die Geheimhaltung von Massnahmen zum Erhalt der Handlungsfähig- keit der Regierung in ausserordentlichen Lagen, zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landes- versorgung, Informationen über technische Einzelheiten oder den Unterhalt von Rüstungsgütern oder Informationen, deren Zugänglichmachung zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit wichtiger Infrastrukturen oder gefährdeter Personen führen würde. Dabei ist nach der Rechtsprechung 19
nicht die Abgrenzung nach den tätigen Behörden massgeblich, sondern diejenige von gefährdeten Interessen und Rechtsgütern. Sicherheit ist hierbei sowohl als Unverletzlichkeit der Rechtsgüter der Einzelnen als auch des Staates und seiner Einrichtungen sowie der Rechtsordnung insgesamt zu verstehen. Die innere und äussere Sicherheit der Schweiz kann durch Angriffe und Bedrohun- gen wie Kriminalität im Allgemeinen, Extremismus und Terrorismus sowie militärische und nach- richtendienstliche Aktivitäten gefährdet sein. Von der Bestimmung erfasst wird ebenfalls der Schutz von sicherheitsrelevanten Informationen im Zusammenhang mit kritischen Infrastrukturen der Landesversorgung wie informations-, kommunikations- und energietechnischen Einrichtun- gen. Allerdings muss nach der Rechtsprechung 20 selbst bei legitimen Sicherheitszwecken sorg- fältig geprüft werden, ob die Offenlegung der verlangten Dokumente die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährden könnte. Als Leitlinie der Prüfung dient dabei das Kriterium, wie weit es verant- wortbar ist, dass über die Bekanntgabe von Informationen, die danach auch der gesamten Öffent- lichkeit offen stünden, Zugang zu Wissen besteht, das sich in unerwünschter bzw. für die innere Sicherheit der Schweiz nachteiliger Weise nutzen liesse. Laut bundesgerichtlicher Rechtspre- chung liegt es zwar in der Natur der Sache, Ausführungen zu den Gründen, wieso in gewisse (geheime) Akten keine Einsicht gewährt werden soll, eher vage zu halten. Bei zu wenigen Details besteht jedoch das Risiko einer Verletzung der Begründungspflicht. 21 Auch wenn sich das Urteil auf den Zugang zu Dokumenten des Bundesarchivs bezog, erachtet der Beauftragte die darin vorgebrachte Argumentation des Bundesgerichts als übertragbar auf die Verweigerung oder Ein- schränkungen des Zugangsrechts i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ und die damit verknüpfte Be- gründungspflicht. 22. Das GS VBS begründet seine Zugangsverweigerung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ damit, dass der verlangte Schlussbericht Informationen enthalte, die aus geheim klassifizierten Quellen stammten und spezifische Informationsbedürfnisse und "Informationsbeschaffungs- und -bearbei- tungsmethoden des NDB bei der Abwehr von international koordinierten Cyberangriffen" beschrie- ben. Auch bei Anerkennung eines gewissen Interpretationsspielraums und einer möglichen vagen Argumentationslinie der Behörde betreffend die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch die Bekanntgabe des ersuchten Dokuments sind die Ausführungen des GS VBS mit Blick auf die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Begründungs- dichte einer Zugangsverweigerung bis anhin zu allgemein und zu pauschal, um eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz hinreichend zu begründen. Abgesehen davon ist zu bemerken, dass einerseits in einem zu Publikationszwecken erstellten amtlichen Dokument ein Teil des Schlussberichts vom GS VBS aktiv publiziert wurde (Ziff. 12). Andererseits stammen diverse Ausführungen im Schlussbericht aus öffentlichen Quellen wie beispielsweise der "Natio- nalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken 2018-2022 (NCS)", der Webseite des NCSC, Tätigkeitsberichten oder Botschaften, Erläuterungen, Rechtssetzung und Rechtspre- chung. 22
Der Beauftragte kann indes nicht gänzlich ausschliessen, dass einzelne in dem verlangten Doku- ment enthaltenen Informationen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz beeinträchtigen könnte, jedoch hat das GS VBS im vorliegenden Verfahren bis anhin nicht aufgezeigt, um welche konkreten Passagen es sich dabei handeln soll. Laut der Rechtsprechung hat die zuständige Be- hörde – also das GS VBS – als Fachbehörde die betroffenen Informationen zu identifizieren und
19 Urteil des BVGer A-407/2019 vom 14. Mai 2020 E. 5.1 m.w.H. 20 Urteil des BVGer A-407/2019 vom 14. Mai 2020 E. 5.1 m.w.H. 21 Urteil des BGer 1C_257/2022 vom 7. Juni 2023 E. 6.3. 22 S. die entsprechenden Angaben im "Auszug aus den Empfehlungen und der rechtlichen Beurteilung des Schlussberichts", abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/74387.pdf (zuletzt besucht am 22.07.2024).
6/8 unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) zu schwärzen. 23 Dem GS VBS kommt dabei als Fachbehörde eine Begründungspflicht zu. 24
Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten hat die Behörde bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung verlangten Begründungsdichte dargetan, dass die Bekanntgabe des Schlussbe- richts der Administrativuntersuchung "Vorkommnisse im Ressort Cyber des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB)" die innere oder äussere Sicherheit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ beeinträchtigen könnte. Hingegen kann der Beauftragte nicht ausschliessen, dass das ersuchte Dokument einzelne entsprechende Informationen enthalten könnte.
Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ gilt, wenn durch die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Be- ziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können. Dies betrifft auch Informationen, die mit anderen Staaten ausgetauscht werden bzw. von diesen stammen und an denen gegebenenfalls diese ausländischen Staaten ein Geheimhaltungsinteresse haben können. 25 Grundsätzlich kön- nen alle Bereiche der auswärtigen Beziehungen, in denen amtliche Informationen anfallen, an deren Bekanntwerden der Bund kein Interesse hat, davon erfasst werden. So kann es sich um rechtliche, politische, wirtschaftliche, kulturelle, soziale oder militärische (etc.) Beziehungen han- deln. Neben eigenen Dokumenten können auch jene von ausländischen Behörden, Unternehmen oder ausländischen Staatsangehörigen betroffen sein. Die Beeinträchtigung kann sich direkt aus der Offenlegung der Information ergeben oder indirekt aus der Verärgerung eines Staates ange- sichts der Veröffentlichung der Information, die ihn oder seine Staatsangehörigen betreffen. 26 Die befürchtete Beeinträchtigung bei Offenlegung der Daten muss allerdings erheblich sein und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintritt bestehen. 27
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass es nach der Rechtsprechung in der Natur von Entscheiden politischen und insbesondere aussenpolitischen Gehalts liegt, dass sie der justiziel- len Kontrolle nur bedingt zugänglich sind, da sie gerade nicht allein auf rechtlichen, sondern zum Teil auf politischen Kriterien beruhen. Die gerichtlichen Instanzen üben bei der Überprüfung sol- cher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Diese bezieht sich allerdings nicht auf die rechtliche Beurteilung der Streitsache. Erfasst wird einzig die politische Opportunität des Entscheides. Auch dafür gilt jedoch nicht ein völliger Freipass für die Exekutivbehörden, sondern deren Entscheide müssen insgesamt, auch soweit Zurückhaltung geboten ist, zumindest nachvollziehbar sein und haben sachlich zu bleiben. Die Exekutivbehörden müssen ihren Beurteilungsspielraum pflichtge- mäss nutzen. 28
Das GS VBS hat sich darauf beschränkt, die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ geltend zu machen, ohne jedoch dessen Anwendung zu begründen. Das ersuchte Dokument enthält zwar einzelne Passagen, die einen internationalen Bezug aufweisen könnten. Es bleibt indes unklar, inwiefern diese Passagen die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen können. Nach Ansicht des Beauftragten hat das GS VBS bis anhin nicht nachvollziehbar dargetan, dass der Ausnahmetat- bestand in Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ zur Anwendung gelangt.
Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten hat das GS VBS bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargetan, dass der Tatbestand in Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ erfüllt ist.
Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufge- schoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können. Der Ausnahme-
23 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-1051/2022 vom 29. August 2023 E. 9.2, 10.2; erweist sich eine Beschränkung dabei als gerecht- fertigt, muss die Behörde die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsgesetz am wenigsten beeinträchtigende Form der Zugangsbeschränkung wählen. 24 Urteil des BVGer A-1051/2022 vom 29. August 2023 E. 9.2, 10.2. 25 Urteil des BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 5.2. 26 Empfehlung EDÖB vom 10. November 2014: BJ / Korrespondenz, Ziffer 40. 27 Urteil des BVGer A-4494/2020 vom 20. April 2021 E. 5.2 m.H. 28 Urteil des BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 5.4; BGE 142 II 313 E.4.3.
7/8 tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ wurde im Gesetzgebungsverfahren in erster Linie zu- gunsten derjenigen Kantone eingeführt, die noch kein Öffentlichkeitsprinzip eingeführt hatten. 29
Mit Blick auf den Umstand, dass mittlerweile die meisten Kantone das Öffentlichkeitsprinzip eben- falls eingeführt haben, kommt diesem Ausnahmetatbestand gemäss einem jüngeren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur noch eine geringe Bedeutung zu. 30
29 Urteil des BGer 1C_129/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3. 30 Urteil des BVGer A-6255/2018 vom 12. September 2019 E. 7.2. 31 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.4.
8/8 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 34. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport gewährt den Zugang zum Schlussbericht der Administrativuntersuchung "Vor- kommnisse im Ressort Cyber des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB)" im Sinne von Ziffer 32. 35. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Generalsek- retariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einver- standen ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 36. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 37. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 38. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 39. Die Empfehlung wird eröffnet:
Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Lena Hehemann Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip