Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012
Tätigkeitsbericht 2011/2012 des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten Der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat der Bundesversammlung periodisch einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen (Art. 30 DSG). Der vorliegende Bericht deckt den Zeitraum zwischen
April 2011 und 31. März 2012 ab.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 4 Dieser Bericht ist auch über das Internet (www.edoeb.admin.ch) abrufbar. Vertrieb: BBL, Verkauf Bundespublikationen, CH-3003 Bern www.bbl.admin.ch/bundespublikationen Art.-Nr. 410.019.d/f
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort – Bilanz und Ausblick................................................................... 7 Abkürzungsverzeichnis ................................................................................ 13
Datenschutz .............................................................................................. 17 1.1 Grundrechte ................................................................................................. 17 1.1.1 Outsourcing im Rahmen der Volkszählung ....................................................... 17 1.1.2 Bürgeranfragen zu statistischen Erhebungen ................................................... 18 1.1.3 Verwendung der AHV-Nummer in der Statistik ................................................. 19 1.1.4 Theoretische Aspekte der neuen AHV-Nummer ............................................... 19 1.1.5 Dunkelziffer bei der Jugendgewalt..................................................................... 21 1.1.6 Erleichterter Datenaustausch zwischen Bundes- und Kantonsbehörden ....... 21 1.1.7 Thinkdata.ch – ein Instrument zur Sensibilisierung für den Datenschutz und das Öffentlichkeitsprinzip ........................................................................... 23 1.2 Datenschutzfragen allgemein ........................................................... 24 1.2.1 Datenschutz bei Trauerspenden ........................................................................ 24 1.2.2 Datenschutz in Bibliotheken .............................................................................. 25 1.2.3 Befreiung von der Gebührenpfl icht für Radio und Fernsehen ......................... 26 1.2.4 Videoüberwachung beim öffentlichen Verkehr ................................................ 26 1.2.5 Datenaustausch über Schwarzfahrer ................................................................ 28 1.2.6 Videoüberwachung durch Private im öffentlichen Raum ................................. 29 1.2.7 Varianten der datenschutzkonformen Speicherung biometrischer Daten ...... 30 1.2.8 Biometrisches Erkennungssystem für die Reservation von Sportplätzen: Abschluss des Verfahrens .................................................................................. 32 1.2.9 Zentrale Speicherung von Kundenfotos bei Skistationen ................................. 33 1.2.10 Bearbeitung von Personendaten anlässlich von Sportveranstaltungen .......... 34 1.2.11 Veröffentlichung von Hooliganbildern durch einen Fussballclub ..................... 35 1.2.12 Formular für die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung ............................ 36 1.2.13 Kontrollen betreffend die Ausarbeitung der Bearbeitungsreglemente in der Bundesverwaltung ................................................................................... 36 1.2.14 Anforderungen an ein Bearbeitungsreglement ................................................ 37 1.3 Internet und Telekommunikation .................................................... 39 1.3.1 Geolokalisierung mit mobilen Geräten .............................................................. 39 1.3.2 Online-Marketing: Schutz der Internetbenutzer ................................................ 40 1.3.3 E-Mail-Spam ........................................................................................................ 42 1.3.4 Strassenansichten im Internet ........................................................................... 43 1.3.5 Einbindung von Social Plug-ins in Webseiten ................................................... 44 1.3.6 Vermieterbewertungsplattform im Internet ...................................................... 45 1.3.7 Internet-Tauschbörsen – Rechtslage nach dem Logistep-Urteil ...................... 46
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 4 1.3.8 Elektronische Überwachung: Kopierschutz bei Computerspielen ................... 48 1.3.9 Verwendung von Adressdaten aus Kontaktformularen zur Evaluation von Webseiten .................................................................................................... 48 1.3.10 Einbindung ausländischer Suchmaschinen auf Webseiten des Bundes ......... 49 1.3.11 Die Überwachung der Informations- und Kommunikationsmittel beim Bund ........................................................................................................... 51 1.3.12 E-Government-Standards und die neue AHV-Nummer .................................... 52 1.3.13 Vorentwurf zur GEVER-Verordnung ................................................................... 53 1.3.14 Programm GEVER-Bund: Bearbeitung vertraulicher und besonders schützenswerter Daten ................................................................... 53 1.4 Justiz/Polizei/Sicherheit ....................................................................... 55 1.4.1 Umsetzung Schengen: Kontrolle bei der Schweizer Botschaft in Moskau ...... 55 1.4.2 Umsetzung Schengen: Logfi les des SIS ............................................................. 56 1.4.3 Koordinationsgruppe Schengen der Schweizerischen Datenschutzbehörden ....................................................................................... 57 1.4.4 Direktes Auskunftsrecht im Bereich innere Sicherheit (BWIS) .......................... 58 1.4.5 Auskunftsgesuche zum Informationssystem ISIS ............................................. 59 1.4.6 Pilotbetrieb des Informationssystems ISAS ...................................................... 60 1.4.7 Überprüfungsgesuche betreffend N-SIS und die Informationssysteme JANUS und GEWA ........................................................... 61 1.4.8 Klarere Vorgaben für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) ................................................................................ 62 1.4.9 Schulung des Nachrichtendienstes .................................................................. 63 1.5 Gesundheit und Forschung ................................................................. 64 1.5.1 SwissDRG: Revision von Krankenversicherungsgesetz und -verordnung ....... 64 1.5.2 Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier ................................. 65 1.5.3 Systematische Aktenerfassung durch die SUVA ............................................... 66 1.5.4 Sachverhaltsabklärung bei der SUVA ................................................................ 67 1.5.5 Kreisschreiben 7.1 des Bundesamtes für Gesundheit ...................................... 68 1.5.6 Datenübermittlung durch die Spitex an ein Forschungszentrum .................... 70 1.5.7 Datenübermittlung in klinischen Studien .......................................................... 70 1.5.8 Schneeballsystem in der Forschung.................................................................. 72 1.6 Versicherungen .......................................................................................... 73 1.6.1 Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes ............................................ 73 1.6.2 Missbrauchsbekämpfung bei Motorfahrzeugversicherungen ......................... 74 1.6.3 Amtshilfe an kantonale Steuerbehörden durch die Unfallversicherung .......... 75
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 5 1.7 Arbeitsbereich ............................................................................................ 77 1.7.1 Bürgeranfragen zur Überwachung am Arbeitsplatz ......................................... 77 1.7.2 Zustellung von Pensionskassenausweisen – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ............................................................................... 78 1.7.3 Elektronisches Personaldossier in der Bundesverwaltung .............................. 78 1.7.4 Kontrolle des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik ............................................................................. 79 1.8 Handel und Wirtschaft ........................................................................... 81 1.8.1 Datenschutz beim Cloud Computing ................................................................ 81 1.8.2 Datenbearbeitung durch Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien ........................ 82 1.8.3 Bearbeitung von Personendaten durch einen Fernmeldedienstanbieter ....... 83 1.8.4 Neuerlass der Datenverordnung-FINMA ........................................................... 84 1.8.5 Bearbeitung von Personendaten im Adresshandel .......................................... 84 1.8.6 Verwendung der im Telefonverzeichnis publizierten Adresse zu Marketingzwecken ........................................................................................ 85 1.9 Finanzen......................................................................................................... 87 1.9.1 Datenbekanntgabe an ausländische Steuerbehörden ..................................... 87 1.9.2 Studie zur Modernisierung des Betreibungswesens in der Schweiz ............... 89 1.9.3 Revision der Mehrwertsteuerverordnung ........................................................ 90 1.9.4 Auskunftspfl icht von kantonalen Strafvollzugseinrichtungen gegenüber Betreibungsämtern .......................................................................... 91 1.10 International .............................................................................................. 94 1.10.1 Internationale Zusammenarbeit ........................................................................ 94
Öffentlichkeitsprinzip ..................................................................... 104 2.1 Zugangsgesuche ...................................................................................... 104 2.1.1 Departemente und Bundesämter .................................................................... 104 2.1.2 Parlamentsdienste ........................................................................................... 105 2.1.3 Bundesanwaltschaft ......................................................................................... 105 2.2 Schlichtungsanträge ............................................................................. 106 2.3 Abgeschlossene Schlichtungsverfahren ................................... 107 2.3.1 Empfehlungen ................................................................................................... 107 2.3.2. Schlichtungen ................................................................................................... 111 2.4 Gerichtsentscheide zum Öffentlichkeitsgesetz ................... 114 2.4.1 Bundesverwaltungsgericht .............................................................................. 114 2.5 Ämterkonsultationen ........................................................................... 115 2.5.1 Revision des Kartellgesetzes ............................................................................ 115 2.5.2 Revision der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung ....................... 116
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 6
Der EDÖB ................................................................................................... 117 3.1 Migration auf Windows 7 und Geschäftsverwaltungssystem GEVER ............ 117 3.2 Sechster Datenschutztag ................................................................................. 118 3.3 Publikationen des EDÖB im laufenden Geschäftsjahr .................................... 119 3.4 Datenschutzlehrmittel für junge Erwachsene ................................................ 120 3.5 Lehrgang für die Studenten der Universität Neuenburg ................................ 121 3.6 Tag des Datenschutzes im Zentrum CEDIDAC ................................................ 122 3.7 Statistik über die Tätigkeit des EDÖB vom
April 2011 bis 31. März 2012 ...................................................................... 123 3.8 Statistik über die bei den Departementen eingereichten Zugangsgesuche nach Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes (Zeitraum: 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) .......................................... 126 3.9 Statistik über die bei der Bundesanwaltschaft eingereichten Zugangsgesuche nach Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes (Zeitraum: 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) .......................................... 135 3.10 Statistik über die bei den Parlamentsdiensten eingereichten Zugangsgesuche nach Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes (Zeitraum: 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) .......................................... 136 3.11 Anzahl Schlichtungsgesuche nach Kategorien der Antragsteller (Zeitraum: 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) .......................................... 137 3.12 Das Sekretariat des EDÖB ................................................................................ 138
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 7 Vorwort – Bilanz und Ausblick Im Staatsschutzbereich sind letztes Jahr erhebliche Verbesserungen erzielt wor- den. Die von uns bei jeder sich bietenden Gelegenheit eingebrachte Botschaft, die Rechtsstellung der Betroffenen sei mit dem indirekten Auskunftsrecht zu schwach ausgestaltet und würde höchstwahrscheinlich einer Überprüfung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof nicht standhalten, führte im Rahmen einer Revision des Bundesgesetzes über die Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) in der Dezembersession 2011 zu einer Anpassung durch das Parlament. Neu gilt grundsätz- lich das direkte Auskunftsrecht gemäss Artikel 8 und 9 des Datenschutzgesetzes (DSG); es kann aber aufgeschoben werden, wenn dies Staatsschutzinteressen gebieten. Die gesuchstellende Person kann in solchen Fällen die Prüfung durch den EDÖB veranlas- sen, der bei Fehlern eine Empfehlung abgeben kann. Nachdem gegen das revidierte Gesetz kein Referendum ergriffen wurde, dürfte es der Bundesrat auf Anfang Juli 2012 in Kraft setzen. Gleichzeitig beschäftigte sich auch das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde eines Gesuchstellers mit der heute gelten- den Regelung in Art. 18 BWIS und beurteilte mit seinem Entscheid vom 2. November 2011 erstmals deren EMRK-Konformität. Dabei verbesserte es die Rechtsstellung der Betroffenen markant. Grundsätzlich hielt das oberste Gericht fest, dass ein indirektes Auskunftsrecht EMRK-konform sei, solange Staatsschutzinteressen dies rechtfertigten. Allerdings verlangten die Bundesrichter im Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmung, dass der EDÖB bei Fehlern zuhanden der Staatsschutzorgane nicht nur Empfehlungen, sondern verbindliche Anweisungen abgeben könne. Nur so sei der durch den EDÖB und den Abteilungspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wahrzunehmende Kontrollmechanismus hinreichend wirksam und erfülle die Anforderungen einer unab- hängigen Überprüfung der Datenbearbeitung durch die Staatsschutzorgane. Der revi- dierte Art. 18 BWIS räumt nun dem Bundesverwaltungsgericht explizit die Möglichkeit ein, die Behebung von Fehlern mit einer Verfügung zu veranlassen. Wir gehen davon aus, dass bei Inkraftsetzung des revidierten BWIS das Urteil des Bundesgerichts wei- terhin Gültigkeit hat und die Empfehlungen des EDÖB folglich verbindlichen Charakter haben müssen. Auch im vergangenen Jahr legten wir einen Schwerpunkt im Bereich Ausbildung von Jugendlichen und setzen damit unsere bisherigen Anstrengungen fort, weil wir der Überzeugung sind, dass im Zeitalter der sozialen Netzwerke besondere Initiativen zur Sensibilisierung der jungen Nutzerinnen und Nutzer erforderlich sind, und weil wir uns nicht mit Appellen an die Adresse von Schulen und Eltern begnügen wollen. Dabei su- chen wir – nicht zuletzt unserer beschränkten Mittel wegen – Partnerschaften. Das 2011 mit dem Rat für Persönlichkeitsschutz gestartete Projekt NetLa erreichte viele
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 8 Schülerinnen und Schüler. Allein im November, dem letzten Monat der Kampagne, besuchten über 6000 Personen mit über 225‘000 Klicks das multimediale Portal. Zur Sensibilisierung junger Erwachsener für Datensicherheit bei der Nutzung neu- er Medien haben wir neu ein Lehrmittel entwickelt, das in Form einzelner Lektionen seit Anfang dieses Jahres kostenlos online abrufbar ist. Zielgruppe sind Schüler der Sekundarstufe II. An den Universitäten Neuenburg und Lausanne haben wir bei Ausbildungsveranstaltungen für Studierende mitgewirkt. Zudem haben wir zusammen mit der Datenschutzbehörde des Kantons Genf, der Universität Genf, dem Observatoire technologique Genf, dem IDHEAP Lausanne und anderen Akteuren den interaktiven Dienst Thinkdata.ch entwickelt. Die französischsprachige Webseite, demnächst auch auf Deutsch verfügbar, bietet allen an Datenschutz und Transparenz interessierten oder damit konfrontierten Akteurinnen und Akteuren in unterschiedlichen Rollen rasch greif- bare Antworten an. Im Augenblick suchen wir fi nanzielle Mittel, um das Angebot wei- terzuentwickeln und auch in weiteren Sprachen zur Verfügung stellen zu können. Zum vierten Mal haben wir überdies gemeinsam mit den Universitäten von Bern, Freiburg und Neuenburg den Schweizerischen Datenschutzrechtstag durchgeführt. Auch 2011 haben wir zahlreiche Kontrollen und Sachverhaltsabklärungen durchgeführt. So prüften wir bei fünf Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Videoüberwachung und schlugen einige Verbesserungen vor, welche auch akzeptiert wurden. Im Rahmen der Umsetzung des Schengen-Abkommens haben wir der Schweizer Botschaft in Moskau einen Kontrollbesuch abgestattet und in der Folge verschiede- ne Empfehlungen abgegeben. Die Sachverhaltsabklärung bei einem Tennisclub mit biometrischem Reservationssystem haben wir im Berichtsjahr ebenso erfolgreich ab- geschlossen wie diejenige zur Bonitätsdatenbearbeitung. Im Laufe der mittlerwei- le beendeten Abklärungen zur Datenplattform «Car Claims Information Pool» der Motorfahrzeugversicherungen haben wir verschiedentlich Verbesserungen erreicht. Weiter haben wir einem Dienstleister für Breitensportveranstaltungen verschiedene Änderungen vorgeschlagen und sind noch im Schriftenwechsel über deren Umsetzung. Im Zusammenhang mit einem neuen Computerspiel, das seinem Hersteller unerlaubt Daten über die Computer der User übermittelt, haben wir eine Sachverhaltsabklärung eröffnet. Von den zahlreichen Ämterkonsultationen weise ich insbesondere auf die Revision von Bundesgesetz und Verordnung zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hin. Hier konnten wir erwirken, dass für den Einsatz von «GovWare» eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Bei der Erarbeitung ebensolcher Grundlagen für die Überwachung der Nutzung der elektronischen Infrastruktur in der Bundesverwaltung haben wir ebenfalls auf die Notwendigkeit einer klaren Regelung von Aufzeichnung und Aufbewahrung, aber auch der Formen der Auswertung der so genannten Randdaten hingewiesen.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 9 Im Rahmen der Gesetzesrevision in Sachen SwissDRG haben wir die verschiedenen Akteure kontaktiert und gefordert, dass die Versicherungen nur die Daten erhalten, die sie wirklich benötigen. Bei der Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes haben wir auf die Verankerung des Instituts des Vertrauensarztes hingewirkt. Unter den Veröffentlichungen auf unserer Webseite während des Berichtsjahrs, aufge- listet in Ziffer 3.3., sind vor allem die Erläuterungen zur revidierten e-Privacy-Direktive der EU und zum boomenden Cloud Computing als Möglichkeit der Datenverarbeitung erwähnenswert. Im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips hat sich auch im vergangenen Jahr einiges ge- tan. Die Zahl der Zugangsgesuche in der Bundesverwaltung hat sich beinahe verdop- pelt, während bei uns 65 Schlichtungsanträge eingingen. Wir konnten im Berichtsjahr 30 Schlichtungen durchführen und erreichten in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine für den Gesuchsteller günstigere Lösung. Alle Empfehlungen sind unter Ziffer 2.3.1 zusammengefasst und auf unserer Webseite abrufbar. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auf Beschwerde hin mit vier Empfehlungen auseinandersetzen und hat unsere Argumentation jeweils gestützt. Im Rahmen der Revision des Kartellgesetzes haben wir zudem erfolgreich darauf hingewirkt, dass die Wettbewerbsbehörden nicht vom BGÖ ausgenommen werden. Es ist schon heute absehbar, dass uns verschiedene Themen auch im kommenden Berichtsjahr beschäftigen werden. Dazu gehört das politisch heikle Ansinnen der USA, im Rahmen eines «Hit-no-Hit»-Verfahrens in Erfahrung bringen zu wollen, ob eine be- stimmte Person mit ihrem Fingerabdruck oder ihrer DNA in einer der Schweizerischen Datenbanken Codis oder Afi s verzeichnet ist. In den Verhandlungen ist darauf zu ach- ten, dass Betroffene, die zu Unrecht in diesen beiden Datenbanken landeten, in den USA die gleichen Rechte zugesichert erhalten wie in der Schweiz. Eine solche Garantie ist indes nicht einfach zu bekommen, da die USA bekanntlich aus unserer Sicht grund- sätzlich nicht über einen angemessenen Datenschutz verfügen. Deshalb darf die Beurteilung im Einzelfall nicht einem der Verwaltung unterstellen Privacy Offi cer ob- liegen, sondern muss von einer unabhängigen richterlichen Behörde vorgenommen werden. Wichtig ist zudem, dass in jenen Fällen, in denen eine Übereinstimmung der Daten festgestellt wurde, das weitere Verfahren im Rahmen der rechtlich veran- kerten Rechtshilfeverfahren abgewickelt wird. Das heisst, die Voraussetzungen für die Herausgabe von Personendaten sind im Einzelfall auf der Basis der geltenden Abkommen zu prüfen. Es darf keinen Automatismus geben. Klar ist auch, dass ein solcher Austausch auf die schwere Kriminalität zu beschränken ist und die Schweiz Gegenrecht erhalten muss.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 10 Weiter auf Trab halten uns die sozialen Netzwerke, namentlich die Geschäftspolitik von Facebook. Diese ist bekanntlich darauf ausgerichtet, Zugriff auf möglichst viele Informationen über die eigenen Nutzerinnen und Nutzer zu erhalten, um daraus Profi le zu Werbezwecken zu generieren. Damit macht das Unternehmen Milliardenumsätze und ändert zu diesem Behufe laufend die allgemeinen Geschäftsbedingungen – zum Nachteil der Nutzer und ohne ihre Einwilligung einzuholen. Neu geraten nicht mehr nur Mitglieder, sondern auch Nichtnutzer ins Visier von Facebook. Im Entwurf der Nutzungsbedingungen vom März 2012 heisst es, diese gälten auch für Nichtnutzer, die «mit Facebook ausserhalb der USA interagieren». Für sie gilt neu, dass sie mit der Weitergabe ihrer Daten in die USA und der dortigen Verarbeitung einverstanden sind. Das umfasst auch die Verarbeitung zu Werbezwecken. Das Skandalöse daran ist, dass die meisten «Nichtnutzer» gar nicht wissen, dass sie mit Facebook «interagieren» – und wie kommt das? Auf vielen Webseiten ist Facebook mittels dem so genannten «Like-Button» eingebunden (sichtbar bspw. durch das kleine Signet «f»). Der Besuch des Users auf der aufgerufenen Seite wird automatisch an Facebook gemeldet – wohlver- standen auch ohne dass der Nutzer den Like-Button angeklickt hat. Damit können auch von eigentlichen Facebook-Abstinenten sehr präzise Persönlichkeitsprofi le erstellt werden. Wir werden nun ein geschärftes Augenmerk darauf richten, dass Betreiber solcher Webseiten ihren Besuchern die Möglichkeit geben zu entscheiden, ob sie mit einer solchen Weiterleitung einverstanden sind. Nicht verwunderlich ist, dass sich mittlerweile auch auf parlamentarischer Ebene Misstrauen breit macht. Die Walliser Nationalrätin Viola Amherd reichte im September 2011 ein Postulat ein, in welchem sie den Bundesrat auffordert, die Rechtslage in Bezug auf die Social Media zu über- prüfen, bestehende Lücken zu benennen und die Frage zu beantworten, ob ein ei- genes Social-Media-Gesetz geschaffen werden soll. In der Begründung heisst es un- ter anderem, dass die Social Media «eine neue Dimension in der Kommunikation und in der Mediennutzung (bewirken), welche die Durchsetzung nationaler Gesetze und Grundwerte auszuhebeln drohen». Kommentar überfl üssig! Im Bereich der Urheberrechte ist nach dem Logistep-Urteil des Bundesgerichts ei- niges in Bewegung geraten. Zur Erinnerung: Das Bundesgericht entschied, dass das heimliche Ausforschen von IP-Adressen durch diese Firma mit dem Zweck, vermu- tete Urheberrechtsverletzer zivilrechtlich zu belangen, nicht erlaubt ist. Bei den Rechteinhabern hat dieses Urteil einige Aufregung ausgelöst. Das Bundesgericht hat dann in seinem Geschäftsbericht 2010 auf die aktuelle unbefriedigende Gesetzessituation hingewiesen und den Gesetzgeber aufgefordert, einen den neu- en Technologien angepassten Urheberrechtsschutz zu gewährleisten. Diese bemer- kenswerte und unübliche Initiative des Gerichts hat bis heute beim Bundesrat keine Reaktion ausgelöst. Inzwischen sind im Parlament Vorstösse zur Verbesserung der
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 11 Situation eingereicht worden. Klar ist, dass der Schutz der Urheberrechte im Internet ein sehr sensibles Thema ist und nicht nur in der Schweiz sehr kontrovers diskutiert wird (die in Deutschland erfolgreiche Piratenpartei lässt grüssen). Unsere Haltung, die wir bereits im Verfahren eingenommen haben, hat sich nicht verändert: Eine IP-Adresse darf auf der Basis des geltenden Gesetzes nur verwendet werden, um im Rahmen ei- nes Strafverfahrens einen Urheberrechtsverletzer zweifelsfrei zu ermitteln. Erst dann sind zivilrechtliche Forderungen angebracht. Am 9. Dezember 2011 hat der Bundesrat den Bericht über die Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz verabschiedet und dem Parlament unterbrei- tet. Neben der positiven Feststellung, dass das Datenschutzgesetz im Bereiche der Herausforderungen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestanden, einen spür- baren Effekt erzielte und sich die Schaffung des EDÖB als wirksames Instrument erwie- sen habe, um diese Schutzwirkung des Gesetzes zu erhöhen, wird klar Handlungsbedarf ausgemacht: «Nach der Meinung des Bundesrates sollte Hauptziel der Revision des Daten- schutzgesetzes die Anpassung desselben an die technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen seit seinem Inkrafttreten sein. Entsprechend beabsichtigt der Bundesrat, seine Reformüberlegungen schwergewichtig auf die mit den technologischen und ge- sellschaftlichen Entwicklungen verbundenen vier zentralen Problembereiche auszu- richten; 1. auf die Zunahme von Datenbearbeitungen; 2. auf die Datenbearbeitungen, die weder für die Betroffenen noch für den EDÖB ohne Weiteres erkennbar sind; 3. auf die zunehmend internationale Dimension von Datenbearbeitungen; 4. auf die zu- nehmende Schwierigkeit, einmal bekannt gegebene Daten weiterhin kontrollieren zu können. Vor diesem Hintergrund möchte der Bundesrat untersuchen, mit welchen Massnahmen insbesondere die folgenden Zielsetzungen erreicht werden können: • früheres Greifen des Datenschutzes: Im Rahmen einer Gesamtkonzeption sol- len allfällige Datenschutzprobleme soweit sinnvoll und möglich schon bei der Entwicklung neuer Technologien festgestellt und geprüft werden. Damit soll verhindert werden, dass bestehende Datenschutzprobleme lediglich nach- träglich durch Korrekturprogramme behoben werden (Vertiefung des Konzepts «Privacy by Design»). Daneben sollen datenschutzfreundliche Technologien ge- fördert werden. • verstärkte Sensibilisierung der betroffenen Personen: Die betroffenen Personen sollen stärker für die mit den technologischen Entwicklungen einhergehenden Risiken für den Persönlichkeitsschutz sensibilisiert werden.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 12 • Erhöhung der Transparenz: Die Transparenz über Datenbearbeitungen soll er- höht werden, insbesondere in den neuen komplexen Konstellationen, in de- nen Datenbearbeitungen weder für die Betroffenen noch für den EDÖB ohne Weiteres erkennbar sind. Dabei wird aber im Auge zu behalten sein, dass die betroffenen Personen nicht mittels einer Informationsfl ut überfordert werden. • Verbesserung der Datenkontrolle und -herrschaft: Die Kontrolle und die Herrschaft über einmal bekannt gegebene Daten sind ein wichtiger Aspekt. Es soll geprüft werden, ob die Aufsichtsmechanismen des EDÖB gestärkt und ob die Rechtsansprüche der Betroffenen sowie deren Durchsetzung an die auf- grund der technologischen Entwicklungen veränderten Verhältnisse angepasst werden sollten. In diesem Zusammenhang sind etwa eine Stärkung der kollek- tiven Rechtsdurchsetzung und eine Präzisierung des Rechts auf Vergessen zu erwägen. • Schutz von Minderjährigen: Dem Umstand, dass sich Minderjährige der Risiken und Folgen der Verarbeitung personenbezogener Daten weniger bewusst sind als Erwachsene, soll Rechnung getragen werden.» Der Bundesrat will ferner untersuchen, ob und inwieweit die Unabhängigkeit des EDÖB noch verstärkt werden sollte. Als prüfungswürdig erachtet er auch einen Ausbau des Instruments der Selbstregulierung, etwa indem Branchenorganisationen eine «gute Praxis» defi nieren, die anschliessend vom EDÖB genehmigt werden könnte. Diese bundesrätliche Zielrichtung vertreten wir schon seit Jahren, und wir sind sehr froh, dass nun der Handlungsbedarf auf dieser Ebene erkannt worden ist. Etwas Sorge berei- ten könnte der Zeitplan, wenn der Bundesrat die in Gang befi ndlichen Reformschritte in Europa abwarten will. Natürlich muss ein schweizerisches Reformvorhaben mit der eu- ropäischen Entwicklung koordiniert werden. Das sollte aber die Exekutive nicht daran hindern, parallel dazu eine Expertengruppe einzusetzen, die sich aus schweizerischer Sicht mit der Problematik befasst. Auch beim Datenschutz muss es der Ehrgeiz unse- res Landes sein, eigenständige Lösungen zu entwickeln, statt sich auf den autonomen Nachvollzug von EU-Recht zu beschränken. Hanspeter Thür
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 13 Abkürzungsverzeichnis ADV Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen AFAPDP Association francophone des Autorités de protection des données personnelles AHVN13 13-stellige AHV-Nummer AkkBV Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts BABS Bundesamt für Bevölkerungsschutz BAFU Bundesamt für Umwelt BAG Bundesamt für Gesundheit BAK Bundesamt für Kultur BAV Bundesamt für Verkehr BFE Bundesamt für Energie BFM Bundesamt für Migration BFS Bundesamt für Statistik BGE Bundesgerichtsentscheid BGÖ Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung BIT Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BJ Bundesamt für Justiz BK Bundeskanzlei BLW Bundesamt für Landwirtschaft BPG Bundespersonalgesetz BPI Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 14 BÜPF Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs BVGer Bundesverwaltungsgericht BWIS Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit DBA Doppelbesteuerungsabkommen DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DRG Diagnoses related Groups DSG Bundesgesetz über den Datenschutz EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDÖB Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDI Eidgenössisches Departement des Innern EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EFK Eidgenössische Finanzkontrolle EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EKIF Eidgenössische Kommission für Impffragen ENSI Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat EPA Eidgenössisches Personalamt ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung EVA Elektronische Visumausstellung EVD Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement FATCA Foreign Account Tax Compliance Act fedpol Bundesamt für Polizei FDV Verordnung über Fernmeldedienste FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FMG Fernmeldegesetz GDK Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GEWA Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 15 GKI Gemeinsame Kontrollinstanz von Schengen ISAS Informationssystem innere Sicherheit IschV Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes ISIS Staatsschutz-Informationssystem ISV-NDB Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichten dienstes des Bundes JANUS Gemeinsames Informationssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes KKJPD Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren KNS Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVV Verordnung über die Krankenversicherung LRV Luftreinhalte-Verordnung MWSTV Mehrwertsteuerverordnung NDB Nachrichtendienst des Bundes N-SIS Nationaler Teil des Schengener Informationssystems OECD Organisation for Economic Co-operation and Development (Oganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) PEP Policy Enforcement Point PKI Public Key Infrastructure RHG Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz SAKE Schweizerische Arbeitskräfteerhebung SAS Schweizerische Akkreditierungsstelle SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SECO Staatssekretariat für Wirtschaft SIS Schengener Information System
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 16 SODK Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut UPI Unique Person Identifi cation UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb VBGÖ Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung VBS Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBZ Verkehrsbetriebe Zürich VDSG Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz VIS Visa-Informationssystem VÜPF Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmelde verkehrs VVG Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag VZV Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr WEKO Wettbewerbskommission ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZEMIS Zentrales Migrationsinformationssystem ZVV Verkehrsverbund des Kantons Zürich
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 17
Datenschutz 1.1 Grundrechte 1.1.1 Outsourcing im Rahmen der Volkszählung Das Ankündigungsschreiben, mit dem das Bundesamt für Statistik Personen um die Teilnahme an Erhebungen bittet, informiert auf unsere Veranlassung hin neu transparent über die Freiwilligkeit der Mitwirkung. Fortschritte wurden auch im Bereich der Qualitätssicherung durch das mit der Erhebung beauftragte Unternehmen erzielt. In unserem 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011 haben wir unter Ziffer 1.1.1 über unsere Kontrolle bezüglich Datenbearbeitungen und Informationsfl uss im Zusammenhang mit der Volkszählung berichtet. In der Zwischenzeit konnte der Teil der Überprüfung, der das Bundesamt für Statistik (BFS) betrifft, fast zu Ende geführt werden. Auf unsere Kritik hin verbessert das BFS den Informationsgehalt der Ankündigungsschreiben, mit denen die Bürger um die Teilnahme an einer Erhebung gebeten werden. Bisher fehlte jeweils eine klare Information über eine allfällige Teilnahmeverpfl ichtung, aus Besorgnis, die Rücklaufquote könnte dadurch negativ beeinfl usst werden. Das BFS hat im letzten Jahr verschiedene Arten der transparenteren Information getestet und uns einen akzepta- blen Vorschlag gemacht: Neu wird jedem Ankündigungsschreiben, das in allgemeiner Form über die Erhebung informiert, ein kleiner Faltprospekt (Leporello) beigelegt. In die- sem soll klar über die Teilnahmeverpfl ichtung informiert werden. Die Umsetzung dieser Verbesserung werden wir anhand einiger konkreter Beispiele überprüfen. Wir vertreten die Meinung, dass die adäquate Information über die Freiwilligkeit oder Verpfl ichtung der Teilnahme für alle Erhebungen des BFS erforderlich ist. Ein weiterer von uns kritisierter Punkt, in dem wir uns bisher nicht einigen konnten, be- trifft die Kontrolle der Mitarbeitenden des privaten Instituts, welches die Erhebung durch- führt. Wir erachten die Qualitätskontrolle, wie sie bis anhin praktiziert wurde, als unver- hältnismässig. Unsere Argumentation überzeugte das betroffene Unternehmen jedoch vorerst nicht. Es wies darauf hin, dass die von ihm entwickelte Praxis in der Branche weit verbreitet sei und eine anders ablaufende Qualitätskontrolle die Bedürfnisse des Auftraggebers (hier des BFS) nicht erfüllen könne. Unsere Abklärungen haben ein ähn- liches Bild ergeben. Jedoch rechtfertigt die Tatsache, dass eine gewisse Praxis weit ver- breitet ist, in keiner Weise eine unrechtmässige Datenbearbeitung. Wir möchten mit dem betroffenen Unternehmen eine Lösung fi nden, die als Musterlösung für die Branche dienen kann. Der technische Fortschritt und die ständige Verbilligung von Speichermedien, die unterdessen auch eine akustische Aufnahme des
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 18 gesamten Erhebungsmaterials ermöglichen würde, sollen dabei berücksichtigt wer- den. Inzwischen haben wir mit dem Unternehmen das weitere Vorgehen vereinbart. Es wird uns ein Qualitätssicherungskonzept, das den Ansprüchen des Datenschutzes Rechnung trägt, zur Prüfung unterbreiten, und wir werden seine Umsetzung begleiten. In diesem Bereich führen wir die Kontrolle fort und berichten weiter darüber. 1.1.2 Bürgeranfragen zu statistischen Erhebungen In letzter Zeit melden sich vermehrt Bürger mit Fragen zu statistischen Erhebungen bei uns. Dabei geht es vor allem um die Verhältnismässigkeit der Evaluationen, die Verwendung der AHV-Nummer in der Statistik und die Verpfl ichtung zur Antworterteilung. Wir haben unsere Tätigkeiten in diesem Bereich entsprechend weitergeführt. Allgemein stellen wir fest, dass die Zahl der Bürgeranfragen im statistischen Bereich in den letzten zwei Jahren kontinuierlich gewachsen ist. Vor allem drei Themenbereiche beschäftigen die Bürgerinnen und Bürger: • Umfang des Fragenkatalogs: Hier wird oft bemängelt, es seien zu viele Fragen, die überdies zu tief in die Privatsphäre eindrängen. Das Bundesamt für Statistik (BFS) publiziert zu jeder Erhebung eine Fülle an Informationen, manchmal auch den Fragenkatalog. Wenn nicht, wird er uns auf Anfrage zugänglich gemacht. Unsere Rolle beschränkt sich in diesem Bereich allerdings auf das Überprüfen der Plausibilität der Fragen. • Verwendung der AHV-Nummer: Für die Betroffenen besteht hier ein Widerspruch zwischen der genauen Identifi zierung der befragten Person und dem nicht personenbezogenen Zweck einer Erhebung von Personendaten in der Statistik. Nebst der Beratung Betroffener haben wir uns im Bereich der Gesetzgebung für eine klarere Regelung eingesetzt (vgl. Ziffer 1.1.3 des vorlie- genden Tätigkeitsberichts). • Verpfl ichtung zur Antworterteilung: Dies ist der häufi gste Grund, weshalb sich Bürgerinnen und Bürger an uns wenden. Bis heute besteht nur im Rahmen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) und der Strukturerhebung (als Teil der Volkszählung) eine Antwortpfl icht. Aufgrund einer parlamentarischen Initiative soll die Verpfl ichtung zur Antworterteilung im Rahmen der SAKE auf- gehoben werden. Wir haben darauf hingewirkt, dass das BFS in Zukunft trans- parenter über die Freiwilligkeit oder die Verpfl ichtung zur Teilnahme an einer Erhebung informiert (vgl. Ziffer 1.1.1 des vorliegenden Tätigkeitsberichts).
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 19 1.1.3 Verwendung der AHV-Nummer in der Statistik Die AHV-Nummer spielt in der Statistik eine bedeutende Rolle. Wir haben die rechtlichen Grundlagen für deren Verwendung genauer untersucht. Anhand des Projekts des Bundesamts für Statistik (BFS) zur Modernisierung der Ausbildungsstatistik haben wir die Verwendung der AHV-Nummer in der Statistik ge- nerell genau untersucht. Umstritten war, ob die bestehenden gesetzlichen Grundlagen genügen, damit das BFS Schulen zur Lieferung der AHV-Nummern verpfl ichten kann. Die Ausgangslage haben wir in unserem 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011 unter Ziffer 1.1.3 näher umschrieben. In unserer Stellungnahme vertreten wir den Standpunkt, dass das BFS nur für indirekte Erhebungen gestützt auf das Registerharmonisierungsgesetz über genügende gesetzli- che Grundlagen verfügt. Das BFS hat darauf ein Gutachten erstellen lassen, in welchem der Rechtsgutachter zum gegenteiligen Schluss kam. Uns ist bewusst, dass die AHV-Nummer als notwendiges Verknüpfungselement eine zentrale Rolle für das BFS spielt. Nur mit diesem Identifi kationselement können ver- schiedene Erhebungen miteinander verknüpft werden. Um die schon für Juristen kom- plizierte Rechtslage für die Teilnehmenden einer Erhebung einfacher zu gestalten, haben wir uns daher mit dem BFS geeinigt, dass es bei der nächsten Revision des Bundesstatistikgesetzes eine neue Norm schafft. Sie soll die Verwendung der AHV- Nummer für den gesamten Bereich der Statistik regeln. 1.1.4 Theoretische Aspekte der neuen AHV-Nummer Die neue AHV-Nummer ist seit 2008 in Kraft und ersetzt seither schrittwei- se die alte. Wir haben uns mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Zentralen Ausgleichsstelle in Verbindung gesetzt, um herauszu- fi nden, wie diese neue Nummer zugeteilt und verwendet wird und wer ihre Nutzer sind. Seit 2008 ist die alte 11-stellige AHV-Nummer schrittweise durch die neue mit 13 Ziffern (AHVN13) ersetzt worden. Für diesen Übergang war die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) zuständig. Wir setzten uns mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und der ZAS in Verbindung, die uns den Prozess der Zuteilung dieser neuen Nummer, ihre Verwendung und die noch bestehenden Probleme erläutert haben. Beim Übergang von der alten zur neuen AHV-Nummer sind in zwei unterschiedlichen Situationen Probleme aufgetreten. Es kann nämlich vorkommen, dass eine Person mehrere AHV-Nummern besitzt, oder dass dieselbe Nummer verschiedenen Personen zugeteilt wird. Im ersten Fall liegt die Lösung in einer Verschmelzung der Nummern:
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 20 Eine Nummer wird ausgewählt und die anderen werden deaktiviert – sie können nicht mehr zugeteilt werden. Im zweiten Fall werden alle Nummern deaktiviert, und den ver- schiedenen Personen werden neue Nummern zugesprochen. Derzeit sind 20 Millionen Personen im UPI, dem von der ZAS geführten nationalen Versichertenregister für die AHVN13, eingetragen. Nach Schätzungen der ZAS haben höchstens 1% der Fälle mehr als eine zugeteilte Nummer, während 10 ́000 bis 20 ́000 Personen sich eine identische Nummer teilen. Diese letzteren Fälle werden laufend be- seitigt, sobald sie entdeckt werden. Diese problematischen Fälle beruhen zum Teil auf menschlichem Versagen bei der Bereinigung des alten Registers vor der Zuteilung der neuen Nummern, aber auch auf technischen Schwierigkeiten bei der elektronischen Kommunikation zwischen den Bundesregistern und dem UPI. Sie können teilweise auch der Qualität der Register, welche die Daten an das UPI liefern, zugeschrieben werden. Für verschiedene Organisationen besteht die Möglichkeit, sich bei der ZAS als syste- matischer Nutzer der AHVN13 anzumelden. Die ZAS kann eine solche Eintragung nicht verweigern. Parallel zur Veröffentlichung der gemeldeten Organisation im online ab- rufbaren elektronischen Verzeichnis ermittelt jedoch die ZAS, ob der Status als syste- matischer Nutzer anerkannt ist. Beantragt der Nutzer nachträglich den Zugriff auf das UPI-Register, wird ihm dieser entsprechend seiner Befugnis als systematischer Nutzer gewährt. Die ZAS stellt systematischen Nutzern Abfrage-Tools zur Verfügung, mit denen Identifi kationsdaten ausgehend von einer AHVN13 aufgefunden oder die Nummer ei- ner Person ausgehend von Identifi kationsdaten beschafft werden können. Mit Hilfe dieser Tools kann auch die Gültigkeit einer AHVN13 überprüft werden. Um Fehler bei der erneuten Synchronisation zu vermindern, verlangt die ZAS von Drittregistern die Führung der AHV-Nummer in Verbindung mit mindestens fünf weiteren Datenfeldern: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Wir konnten feststellen, dass sich die ZAS der Probleme im Zusammenhang mit der Eindeutigkeit der AHV-Nummer bewusst ist und dass sie die Verwendung dieser Nummer in allen Bereichen nicht unbedingt empfi ehlt (vgl. Ziffer 1.3.12 des vorliegen- den Tätigkeitsberichts), insbesondere auf sehr heiklem Gebiet wie dem der elektroni- schen Gesundheitsdienste (eHealth).
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 21 1.1.5 Dunkelziffer bei der Jugendgewalt Im Rahmen einer Ämterkonsultation nahmen wir Stellung zur Einführung einer regelmässigen nationalen Erhebung zur Dunkelziffer im Bereich der Jugendgewalt und -kriminalität. Im Rahmen einer nationalen Erhebung zur Dunkelziffer bei der Jugendgewalt war vorgesehen, auch zehnjährige Kinder zu befragen. Wir bemängelten in unserer Stellungnahme zum Einen die fehlende Erwähnung der gesetzlichen Grundlagen, auf die sich eine solche Erhebung stützen sollte. Zum Anderen hat die Erhebung nach un- serer Ansicht auf freiwilliger Basis zu erfolgen, d.h. die Teilnehmenden müssen nach vorgängiger Information aus freien Stücken einwilligen. Kinder können dies rechtsge- nügsam tun, wenn sie bezüglich des Gegenstands der Einwilligung urteilsfähig sind. Angesichts der Menge und der Art von Personendaten, die in der Erhebung bearbeitet werden sollen, vertraten wir aber die Meinung, dass neben dem befragten Kind auch dessen Eltern resp. gesetzliche Vertreter einwilligen müssen. Ebenfalls müssten Dritte (bspw. die Eltern oder andere Verwandte), deren Personendaten bearbeitet würden, vor der Speicherung derselben informiert werden. 1.1.6 Erleichterter Datenaustausch zwischen Bundes- und Kantonsbehörden Im Oktober 2007 wurde im Nationalrat ein Postulat eingereicht, das den Bundesrat damit beauftragte, Möglichkeiten eines erleichterten Datenaustauschs zwischen Bundes- und Kantonsbehörden zu prüfen. Eine breit angelegte Untersuchung erbrachte den Nachweis, dass an einem allfällig mangelhaften Datenaustausch nicht der Datenschutz Schuld ist. Verschiedene Vorkommnisse, insbesondere aus dem Umkreis der Sozialfürsorge, ha- ben in den letzten Jahren in breiten Bevölkerungskreisen den Eindruck erweckt, dass der Datenaustausch zwischen Bundes- und Kantonsbehörden zu wünschen übrig lässt. Es wurde wiederholt der Verdacht geäussert, ein rigoroser Datenschutz verhindere in dringlichen Situationen einen kurzfristig notwendigen Datenaustausch. Unter diesem Gesichtspunkt hat Nationalrat Lustenberger am 5. Oktober 2007 ein Postulat eingereicht, das den «Erleichterten Datenaustausch zwischen Bundes- und Kantonsbehörden» for- derte. Es beauftragte den Bundesrat zu prüfen, wie besagter Datenaustausch verein- facht werden könnte. Der Postulant hat die Gefahr eines Missbrauchs in den Bereichen Sozialhilfe, Einbürgerungen, Steuerwesen und Sozialversicherungen als besonders
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 22 hoch eingestuft. Er hat es deshalb auch als notwendig erachtet, zu überprüfen, ob der Datenschutz in diesen Bereichen ein Hindernis für einen effi zienten Datenaustausch darstelle. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit der Vorbereitung des Berichts beauftragt. Die Federführung lag beim Bundesamt für Justiz (BJ), das eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat. Neben je einem Vertreter des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV), der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV), des Bundesamts für Migration (BFM), des Bundesamts für Polizei (fedpol), der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK), der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und je einem kantonalen Vertreter respektive einer Vertreterin aus den Bereichen Einbürgerung, Steuern und Datenschutz wurden jeweils auch unsere für den entsprechenden Fachbereich zustän- digen Sachbearbeiter zu den Sitzungen eingeladen. Im Frühjahr 2009 hat das BJ die Büro Vatter AG beauftragt, den Austausch von Personendaten zwischen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu prüfen. Die Studie kam zum Schluss, dass der Datenaustausch hauptsächlich zwischen kantonalen und kommunalen Behörden erfolgt und daher die Einfl ussmöglichkeit des Bundes beschränkt ist. Der Bundesrat konnte zur Kenntnis nehmen, dass der Datenfl uss insgesamt gut funktioniert. Die dazu notwendigen gesetzlichen Grundlagen sind vor- handen und der Datenschutz behindert ihn nicht. Die Studie hat ferner aufgezeigt, dass die ursprünglich bemängelten Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung nicht auf Datenschutzbestimmungen, sondern vielmehr auf die oft mangelnden Rechtskenntnisse der betroffenen Behördenorgane zurückzuführen sind. Dies führt zu der für uns wichtigen Schlussfolgerung des Berichts, dass eine Revision des Datenschutzgesetzes deshalb nicht notwendig ist. Die Studie hat aber auch Schwachpunkte im Datenaustausch zwischen den Behörden aufgezeigt. Der Bundesrat ist den Empfehlungen der Studie grossteils gefolgt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 hat er sodann dem EJPD, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) verschiedene Prüfungsaufträge erteilt. Ende November 2011 hat das BJ im Statusbericht «Erleichterter Datenaustausch zwischen Bundes- und Kantonsbehörden» diese Aufträge und die bisherigen Ergebnisse zusammenfassend dargestellt. Die Umsetzung des Postulats Lustenberger hat uns als Begleitern aufgezeigt, dass der teils grosse Aufwand für den Datenaustausch nicht dem Datenschutz angelastet werden kann.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 23 1.1.7 Thinkdata.ch – ein Instrument zur Sensibilisierung für den Datenschutz und das Öffentlichkeitsprinzip Wir haben uns an einer von ThinkServices in Genf angeregten Arbeitsgruppe beteiligt. Diese Gruppe hat ein für Organisationen be- stimmtes Tool zur Sensibilisierung für den Datenschutz und das Öffentlichkeitsprinzip entwickelt. Dieses in französischer Sprache aus- gearbeitete Tool wurde anlässlich des 6. Datenschutztages vorgestellt. Auf Ersuchen der Genfer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbehörde entschlossen wir uns im Januar 2011 zur Teilnahme an der Arbeitsgruppe «Documents, Société, Transparence» (Dokumente, Gesellschaft, Öffentlichkeitsprinzip). Die Gruppe, die sich unter anderem aus Forschern der Universität Genf und der Universität Lausanne, kanto- nalen und eidgenössischen Datenschutzbehörden und unabhängigen Persönlichkeiten zusammensetzt, trat im Jahr 2011 einmal monatlich zusammen. Das Ziel, auf das sich die Gruppe rasch geeinigt hatte, war die Entwicklung eines für Organisationen be- stimmten Tools zur Sensibilisierung für den Datenschutz und das Öffentlichkeitsprinzip. Es ging darum, sich über die Organisationen im Allgemeinen spezifi sch an deren unter- schiedliche Akteure, je nach ihrem Aufgabenbereich, zu richten. So wurden vier Gruppen bestimmt: Führungskräfte, Personalverantwortliche, IT-Verantwortliche und Angestellte. Das Tool stellt aus der Warte der Berufe, aber auch nach der Art der Daten unterschied- liche, auf wahren Geschichten beruhende Szenarien vor. Diese Szenarien beschreiben zum Zweck der Sensibilisierung des Nutzers ein Problem im Zusammenhang mit dem Datenschutz oder dem Öffentlichkeitsprinzip. Die Szenarien werden mit Ratschlägen verbunden, damit die Nutzer ihre Position bestimmen und die Datenbearbeitung in ih- ren Organisationen verbessern können. Eine erste Version dieses Tools wurde anlässlich des 6. Datenschutztages am 27. Januar 2012 ins Netz gestellt (www.thinkdata.ch).
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 24 1.2 Datenschutzfragen allgemein 1.2.1 Datenschutz bei Trauerspenden In Traueranzeigen wird oft dazu aufgefordert, eine Geldspende zuguns- ten einer bestimmten Institution zu tätigen. Leiten solche Organisationen Angaben über entsprechende Spenden den Angehörigen weiter, kann es sich um eine Weitergabe von Personendaten handeln. Vorliegend wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine solche Weitergabe datenschutzrechtlich zulässig ist. Wird in Traueranzeigen dazu aufgefordert, einer wohltätigen Organisation eine Spende zukommen zu lassen, besteht bei den Trauerfamilien oftmals das Bedürfnis, über die Spender und allenfalls die Höhe der Summe informiert zu werden, um die Spenden ver- danken zu können. Wir haben im Rahmen von mehreren Anfragen festgestellt, dass be- troffene Organisationen unsicher sind, welche Informationen sie in seinem solchen Fall weitergeben dürfen. Leitet eine wohltätige Organisation die Namen von Spendern (oder allfällige andere, eine Identifi zierung der Spender ermöglichende Angaben) weiter, handelt es sich um eine Weitergabe von Personendaten. Dementsprechend gelten die datenschutzrechtli- chen Rahmenbedingungen. Dies bedeutet, dass solche Angaben der Trauerfamilie nur mit Einwilligung der betroffenen Spender mitgeteilt werden dürfen. Da es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten handelt, reicht dabei ein Opt-out. Dies kann beispielsweise umgesetzt werden, indem die Spender auf dem Mitteilungsfeld des Einzahlungsscheins einen Vermerk anbringen können, wenn sie mit einer Weiterleitung nicht einverstanden sind. Bei denjenigen Personen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, dürfen nur unpersönliche Angaben (z.B. die Spendenhöhe) weiterge- leitet werden. Um auch solche Spenden zu verdanken, kann die Trauerfamilie die Dankesschreiben der wohltätigen Organisation übergeben, welche sie an die Spender weiterleitet, ohne deren Identität gegenüber der Trauerfamilie offen zu legen.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 25 1.2.2 Datenschutz in Bibliotheken Benutzerdaten von Bibliotheken sind weniger harmlos, als sie auf den ersten Blick erscheinen mögen. Zusammengefügt können sie ein aus- sagekräftiges Persönlichkeitsprofi l ergeben. Wir haben daher einen Aufsatz sowie Erläuterungen zum datenschutzkonformen Umgang mit solchen Daten veröffentlicht. Eine Meldung aus den USA hat vor einigen Jahren die Bibliothekswelt aufgeschreckt: Das «Federal Bureau of Investigation» (FBI) hat im Rahmen des Kampfs gegen den Terrorismus die Herausgabe von Nutzerdaten amerikanischer Bibliotheken verlangt. Spätestens in diesem Moment wurde offensichtlich, dass die vermeintlich harmlo- sen Daten über ausgeliehene Bücher und Recherchen in Bibliothekscomputern unter Umständen zu einem aussagekräftigen Persönlichkeitsprofi l verknüpft werden können. Es drängte sich daher auf, den Umgang mit Personendaten in Bibliotheken zu überprü- fen und gegebenenfalls den datenschutzrechtlichen Anforderungen anzupassen. Wir haben die Einladung zu einer Tagung der Vereinigung juristischer Bibliotheken der Schweiz zum Anlass genommen, die unterschiedlichen Datenbearbeitungen in Bibliotheken zu analysieren und eine Stellungnahme zu einem datenschutzkonformen Umgang mit den dabei anfallenden Personendaten zu erarbeiten. Sie soll insbesonde- re Antwort darauf geben, wie Bibliotheken die für die Abwicklung ihrer Dienstleistungen notwendigen Personendaten bearbeiten können, ohne dabei unnötigerweise Angaben anzuhäufen, welche zu den besonders heiklen Persönlichkeitsprofi len gebün- delt werden können. Der Fokus liegt hierbei auf den Stamm- und Ausleihdaten der Medienausleihe sowie auf die bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Computer mit Internetanschluss hinterlassenen Spuren. Die Stammdaten sind dabei auf die für die Abwicklung der Ausleihe notwendigen Daten zu beschränken und nach Beendigung der «Kundenbeziehung» bzw. nach Ablauf all- fälliger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen zu löschen. Die Ausleihdaten sind nach der vollständigen Abwicklung eines Ausleihvorgangs zu löschen. Auch in Verbundsystemen dürfen die einzelnen Bibliotheken nur Zugriff auf die Daten derjenigen Nutzer haben, welche in der jeweiligen Bibliothek tatsächlich Bücher ausgeliehen haben. Werden den Kunden Computer mit Internetanschluss zu Verfügung gestellt, muss ei- nerseits das System so konfi guriert sein, dass die Nutzungsdaten nach Beendigung der Session automatisch gelöscht werden und keine Daten der Vornutzer eingesehen wer- den können. Andererseits empfehlen wir, die Computer nicht zur anonymen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Zur eigenen Sicherheit ist es angebracht, dass sich Nutzer vorab registrieren müssen und dass diese Daten während eines halben Jahres aufbe- wahrt werden.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 26 Weitere Informationen zu einem datenschutzkonformen Umgang mit Personendaten in Bibliotheken fi nden sich im erwähnten Aufsatz (www.derbeauftrage.ch unter Dokumentation – Datenschutz – Artikel, Referate, Gutachten unter «Weitere Beiträge») sowie auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch unter Themen – Datenschutz – sonstige Themen. 1.2.3 Befreiung von der Gebührenpfl icht für Radio und Fernsehen Die Billag AG hat zusammen mit den Sozialversicherungen per 1. Januar 2011 ein datenschutzkonformes Vorgehen für die Gebührenbefreiung von Ergänzungsleistungsbezügern eingeführt. Neu genügt es, wenn die betroffenen Personen eine Bestätigung ihrer Sozialversicherung einreichen. Im 17. Tätigkeitsbericht 2009/2010 haben wir in Ziffer 1.2.9 festgehalten, dass es un- verhältnismässig sei, zur Gebührenbefreiung einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen samt deren Höhe zu verlangen. Die Billag AG hat in der Folge zusammen mit den Sozialversicherungen eine standardisierte Bestätigung ausgearbeitet. Darin wird lediglich der Bezug von Ergänzungsleistungen ausgewiesen, ohne deren Höhe auszuführen. Seit dem 1. Januar 2011 stellen die Sozialversicherungen diese Bescheinigung zuhanden der Billag AG aus und geben sie an die Bezüger ab. 1.2.4 Videoüberwachung beim öffentlichen Verkehr Gestützt auf das Personenbeförderungsgesetz haben wir bei fünf Transportunternehmen Kontrollen der Videoüberwachung vorge- nommen. Unabhängig davon hielt das Bundesamt für Justiz fest, dass wir für die Beurteilung der Rechtmässigkeit zuständig seien, soweit die Videoüberwachungsmassnahmen die konzessionierte Tätigkeit betreffen. Auf den 1. Januar 2010 traten das Personenbeförderungsgesetz sowie das revidierte Eisenbahngesetz in Kraft. Danach unterstehen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowohl für ihre konzessionierten und bewilligten Tätigkeiten als auch für privatrecht- liches Handeln dem Bundesgesetz über den Datenschutz. Die Aufsicht obliegt dabei uns. Die Videoüberwachung wird zudem in beiden Gesetzen sowie in der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr ausdrücklich geregelt (vgl. un- seren 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziff. 1.2.3). Da sie im öffentlichen Verkehr ver- mehrt eingesetzt wird, haben wir uns entschieden, bei verschiedenen konzessionier- ten Transportunternehmen Kontrollen durchzuführen.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 27 Wir überprüften die Videoüberwachung in den Fahrzeugen (Zügen, Trams, Busse), an Bahnhöfen/Haltestellen und in Infrastrukturanlagen (Gebäude, Depots). Unsere fünf Kontrollen ergaben, dass die betreffenden Unternehmen die Videoüberwachung gut um- gesetzt haben und die datenschutzrechtlichen Aspekte ernst nehmen. Sie weisen überall mittels Piktogrammen auf die Videoüberwachung hin und regeln Verantwortlichkeiten, Zugriffe, Datenfl üsse, Aufbewahrungsdauer und Voraussetzungen der Weitergabe der Bilder klar. Die Auswertung erfolgt nur durch bestimmte Personen, in einem separa- ten Raum auf gesicherten Computern und nur bei einem Vorfall bzw. Schadensfall. Tritt dieser ein, werden die entsprechenden Bilder ausgewertet, auf einem separaten Datenträger (USB-Stick oder CD-Rom) gespeichert und den Strafverfolgungsbehörden übergeben. Dagegen hat noch keines der kontrollierten Unternehmen ein schriftliches Konzept für die Behandlung von Auskunftsgesuchen ausgearbeitet. In der Praxis hat aber auch noch niemand ein solches Auskunftsgesuch betreffend die Videoüberwachung gestellt. Daher wurden die Bilder bisher ausschliesslich aufgrund von Vorfällen bzw. Schadensfällen ausgewertet. Wir wiesen die Unternehmen darauf hin, dass ein sol- ches Konzept nicht kompliziert sein müsse. Die Person, die ihr Auskunftsrecht gel- tend macht, muss sich ausweisen und Datum, Zeit und Ort angeben, an welchen sie sich im Aufnahmebereich einer vom Unternehmen betriebenen Kamera befunden hat (vgl. auch unser Musterschreiben unter www.derbeauftragte.ch, Dienstleistungen – Datenschutz – Musterbriefe – Videoüberwachung). Die Auswertung der Bilder kann so- dann gleich wie im Ereignisfall erfolgen. Sollten die Bilder bereits überschrieben worden sein, ist die betroffene Person unter Angabe der Aufbewahrungsfristen entsprechend zu informieren. Die Aufnahmen, zwischen denen je nach Fall auch ein paar Minuten lie- gen können, werden der betroffenen Person entweder ausgedruckt, auf CD-Rom oder als Filmsequenz bekannt gegeben. Wichtig ist, dass vor der Bekanntgabe sämtliche Drittpersonen unkenntlich gemacht oder gelöscht werden. Das Unternehmen kann im Konzept diese verschiedenen Bekanntgabemöglichkeiten aufl isten und darauf hinwei- sen, dass im konkreten Fall über die genauen Modalitäten entschieden wird. Bei unseren fünf Kontrollen mussten wir keine Empfehlung erlassen, machten jedoch gegenüber den einzelnen Unternehmungen wo nötig Verbesserungsvorschläge, bspw. betreffend das oben erwähnte Konzept. Weitere Verbesserungsvorschläge betrafen unter anderem die Erstellung eines schriftlichen Videoüberwachungsreglements, die bessere Absicherung der Tür zu einem Serverraum und die sichere Gestaltung von Passwörtern. Die Unternehmen haben diese Verbesserungsvorschläge angenommen. In Zusammenhang mit den neuen gesetzlichen Regelungen stellte Privatim, die Vereinigung der kantonalen Datenschutzbeauftragten, dem Bundesamt für Justiz (BJ) verschiedene Fragen zur Abgrenzung unserer Zuständigkeiten gegenüber der ihrigen
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 28 sowie zum anwendbaren Recht. Dies, nachdem das BJ in einem Gutachten im Dezember 2010 festgehalten hatte, dass die Bestimmung im Personenbeförderungsgesetz, die die Regelung und die Aufsicht des Datenschutzes beim Bund belässt, verfassungskonform sei. In seiner Antwort an Privatim wies das BJ darauf hin, dass im Einzelfall zu ent- scheiden sei, was zu den konzessionierten und bewilligten Tätigkeiten gehöre. Soweit die Videoüberwachung eines Tramdepots oder einer Haltestelle solche Tätigkeiten betreffe, richte sich die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Massnahme nach dem Bundesgesetz, und der EDÖB sei für die Aufsicht zuständig. Dagegen richteten sich die datenschutzrechtlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nach den kan- tonalen Vorgaben. 1.2.5 Datenaustausch über Schwarzfahrer Aufgrund einer beim Bundesamt für Verkehr eingereichten aufsichts- rechtlichen Beschwerde prüften wir die Frage, ob es datenschutzrecht- lich zulässig ist, wenn Transportunternehmen ihre Daten über Fahrgäste austauschen, die ohne gültigen Fahrausweis unterwegs waren und er- wischt wurden. In Zusammenhang mit einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde bat uns das Bundesamt für Verkehr (BAV), den datenschutzrechtlichen Aspekt näher zu prüfen. Dabei ging es um die Frage, ob es zulässig ist, wenn die Transportunternehmen PostAuto, SBB, Thurbo und VBZ ihre Daten über Schwarzfahrer austauschen. Unsere Abklärungen ergaben Folgendes: Unternehmen, die eine Konzession nach dem Bundesgesetz über die Personen- beförderung haben, müssen Tarife erstellen, die gegenüber allen gleich anzuwenden sind. Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, haben einen Zuschlag zu bezahlen; er kann erhöht werden, wenn die betroffene Person zum wiederholten Mal ohne gültiges Billet erwischt wird. Gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen hat der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) ei- nen Datenpool geschaffen. Dieser ZVV-Datenpool ist eine verbundweite, zentral geführ- te Datenbank, in der die von den Inkassostellen (SBB, VBZ, PostAuto, Thurbo) erfassten und pendenten Schwarzfahrerdaten abgeglichen werden und auf welche diese Stellen Zugriff haben. Zweck dieses Datenpools ist die einheitliche Durchsetzung des Tarifs und die rechtsgleiche Behandlung der Fahrgäste im Verbund. Seine Grundlage bildet die «Richtlinie über den Datenschutz für die Erhebung von Gebühren sowie die Erfassung von Personendaten und deren Aufbewahrung und Verwendung im ZVV-Datenpool bei Fahren ohne gültigen Fahrausweis». Der Datenpool bezieht sich zudem einzig auf das Gebiet des ZVV.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 29 Im vorliegenden Fall hatten sowohl die SBB als auch die VBZ die über die beschwerde- führende Person erhobenen Daten im ZVV-Datenpool erfasst. Die SBB erhebt die Daten der ohne gültigen Fahrausweis angetroffenen Personen und erledigt das Inkasso so- wohl in ihrem eigenen Interesse als auch als beauftragte Datenbearbeiterin für andere Transportunternehmen des ZVV. Die SBB geben dem Datenpool ausschliesslich Daten bekannt, die sie im Rahmen der Abwicklung des Kontrollauftrages des ZVV erhoben ha- ben. So hat im vorliegenden Fall die SBB die Kontrolle in der Zürcher S-Bahn im Auftrag des ZVV getätigt und die Daten in den Pool eingespeist. Unabhängig davon hat auch die VBZ als Inkassostelle die Daten derselben Person in den ZVV-Datenpool eingespeist. Beide Unternehmen, SBB und VBZ, haben einen klar defi nierten Zugriff auf diesen Pool, und die Daten werden zwei Jahre nach dem jeweiligen Vorfall gelöscht. Es ist klar ersichtlich, dass im vorliegenden Fall die Daten zur einheitlichen Durchsetzung des Tarifs und also gemäss den erwähnten Vorgaben im ZVV-Datenpool erfasst wor- den sind. Somit hat datenschutzrechtlich keine unzulässige Datenbekanntgabe stattgefunden. 1.2.6 Videoüberwachung durch Private im öffentlichen Raum Was tun, wenn sich auf der Strasse vor dem eigenen Grundstück im- mer wieder verdächtige Personen aufhalten oder der Vorgarten zur Mülldeponie wird? Als vermeintlich einfache Lösung bietet es sich an, eine Videokamera zu installieren, welche die Strasse vor dem Garten überwacht. Dies ist mit wenigen Ausnahmen jedoch unzuläs- sig. Wir haben dazu ergänzende Informationen zu unserem Merkblatt «Videoüberwachung durch private Personen» veröffentlicht. Videoüberwachungen zu Sicherheitszwecken haben sich in der Schweiz längst etab- liert. Immer häufi ger werden auf Grundstücken Kameras montiert, welche vor uner- wünschten Besuchern schützen und im Falle von Sachbeschädigungen, Einbrüchen und dergleichen bei der Täterfi ndung helfen sollen. Oft besteht dabei das Bedürfnis, den öffentlichen Raum vor dem privaten Grundstück mit zu überwachen. Damit wird aber in die Persönlichkeitsrechte einer Vielzahl von Personen eingegriffen. So haben sich in letzter Zeit Anfragen von Betroffenen gehäuft, die auf öffentlichem Grund von solchen privaten Videokameras erfasst worden sind. Diese Bürgerinnen und Bürger fühlen sich durch die Kameras gestört, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und stellen zu Recht die Frage, ob eine solche Überwachung zulässig ist. Es ist grundsätzlich Sache der Polizei, für Sicherheit und Ordnung auf öffentlichem Grund zu sorgen. Besteht auf einem Grundstück ein Sicherheitsproblem, welches vom öffentlichen Grund ausgeht, muss daher als erste Massnahme die Polizei kontaktiert
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 30 werden. Für private Videoüberwachungsanlagen auf öffentlichem Grund bleibt damit in der Regel kein Platz. Genaueres hierzu und zu den möglichen Ausnahmen kann in unseren ergänzenden Informationen zum Merkblatt «Videoüberwachung durch private Personen» auf www.derbeauftrage.ch unter Themen – Datenschutz – Videoüberwachung nachgelesen werden. 1.2.7 Varianten der datenschutzkonformen Speicherung biometrischer Daten Nach dem Urteil im Fall KSS, wonach eine rein zentrale Speicherung biometrischer Daten im Freizeitbereich unverhältnismässig sei, stellt sich die Frage, wie solche Daten gespeichert werden dürfen, um den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen. Wir haben ver- schiedene Varianten geprüft und die Ergebnisse auf unserer Webseite veröffentlicht. Diese Varianten sollen einerseits den unterschiedlichen Bedürfnissen von Systembetreibern gerecht werden, andererseits die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen wahren. Biometrische Daten sind besondere Personendaten. Sie erlauben die Identifi kation ei- ner Person aufgrund ihrer vom eigenen Körper produzierten Merkmale, die weder frei ausgewählt noch ausgewechselt oder leicht abgeändert werde können. Daher gefähr- det jeder Missbrauch biometrischer Merkmale die Persönlichkeit der Betroffenen be- sonders stark. Im Umgang mit solchen Daten sind also strenge Anforderungen in Bezug auf den Datenschutz und die Datensicherheit einzuhalten. Dies hat im Entscheid KSS auch das Bundesverwaltungsgericht erkannt und eine einfache zentrale Speicherung biometrischer Daten im Freizeitbereich ohne weitere Sicherheitsmassnahmen für un- verhältnismässig erklärt. Biometrische Erkennungssysteme werden auch im Freizeitbereich immer häufi ger ein- gesetzt. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wirft daher die Frage auf, wie diese Daten gespeichert werden können, ohne die Persönlichkeitsrechte der betroffe- nen Menschen zu verletzen. Wir haben mehrere Varianten geprüft und dabei ein be- sonderes Augenmerk auf die verschiedenen Bedürfnisse der Systembetreiber, insbe- sondere auf die einfache Umsetzung in der Praxis, gelegt. Wir sind dabei zum Schluss gelangt, dass beim Einsatz biometrischer Erkennungssysteme im Freizeitbereich die folgenden Erfordernisse immer und zwingend erfüllt sein müssen, um dem besonders hohen Risiko einer Persönlichkeitsverletzung Rechnung zu tragen: • Solche Systeme dürfen nur mit der Einwilligung der betroffenen Personen zum Einsatz gelangen. Mit anderen Worten müssen alle Betroffenen über die Anlage
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 31 angemessen informiert werden und es muss eine gleichwertige Alternative ohne die Verwendung biometrischer Merkmale zur Auswahl stehen. • Biometrische Rohdaten enthalten mehr Informationen zur jeweiligen Person als Templates (codiert gespeicherte biometrische Rohdaten) und las- sen unter Umständen Aussagen über den Gesundheitszustand oder die Rassenzugehörigkeit einer Person zu. Da für biometrische Erkennungssysteme diese Informationsmenge nicht notwendig ist, müssen Templates anstelle von Rohdaten verwendet werden. • Um das Risiko einer unautorisierten Verwendung zu minimieren, müssen die Templates zudem verschlüsselt gespeichert werden. Für die weitere Konzeption eines biometrischen Erkennungssystems im Freizeitbereich sehen wir drei Möglichkeiten: • Die biometrischen Daten werden dezentral auf einem Datenträger gespeichert, der sich im Besitz des jeweiligen Kunden befi ndet. Damit ist gewährleistet, dass der Betroffene die Herrschaft über seine biometrischen Daten behält, also die- se nicht ohne seine bewusste Mitwirkung verwendet werden können. Diese Variante setzt die Anforderungen des Datenschutzes am besten um und ist da- her zu bevorzugen. • Die biometrischen Daten werden zentral gespeichert. Der Bezug zu weiteren Personendaten ist aber nur mit Hilfe eines Zuordnungscodes möglich, der auf einer Karte gespeichert ist, die sich im Besitz des Betroffenen befi ndet. Damit verlassen die biometrischen Daten zwar seinen Herrschaftsbereich; da der Bezug zu weiteren Daten des Betroffenen jedoch nicht ohne sein bewusstes Mitwirken hergestellt werden kann, sind die Möglichkeiten eines Missbrauchs stark eingeschränkt. • Die biometrischen Daten werden zentral gespeichert. Der Bezug zu weiteren Personendaten besteht nicht und kann auch nachträglich nicht hergestellt werden. Es dürfen dabei nur biometrische Charakteristika ohne Spuren ver- wendet werden (z.B. Finger- oder Handvenenmuster, Handkontur, nicht aber Fingerabdrücke; vgl. dazu unseren unten genannten Leitfaden). Da kein Bezug zu weiteren Personendaten existiert, sind die Möglichkeiten eines Missbrauchs stark eingeschränkt. Durch die Verwendung biometrischer Charakteristika ohne Spuren wird zudem sichergestellt, dass die biometrischen Merkmale nicht ohne Wissen der betroffenen Personen erhoben und verwendet wer- den können.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 32 Genaueres hierzu kann der Ergänzung zu unserem Leitfaden zu biometrischen Erkennungssystemen unter www.derbeauftragte.ch unter Dokumentation – Datenschutz – Leitfäden entnommen werden. 1.2.8 Biometrisches Erkennungssystem für die Reservation von Sportplätzen: Abschluss des Verfahrens Ein Tennisclub hat ein Reservationssystem mit biometrischer Personen- erkennung eingeführt. Unsere Kontrolle vor Ort hat ergeben, dass das System angepasst werden muss, um den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen. Der Tennisclub hat unsere Empfehlung ak- zeptiert und setzt zurzeit die verlangten Änderungen um. Wir haben bereits im letzten Jahr bei unserer Kontrolle des Reservationssystems festge- stellt, dass es die datenschutzrechtlichen Anforderungen in einigen Punkten nicht erfüllt (siehe unseren 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziffern 1.2.6 und 4.1.2). So wurden die Clubmitglieder über die Datenbearbeitung im Rahmen des biometrischen Erkennungs- systems zu wenig gut informiert, das System war ohne Zugangsbeschränkung auf der Webseite des Clubs frei zugänglich, es waren keine Löschfristen für die Mitgliederangaben (inkl. der biometrischen Daten) defi niert und die Mittel zur Gewährleistung der physi- schen oder logischen Datensicherheit waren nicht ausreichend. Insbesondere wurden aber auch die Fingerabdruckdaten ohne weitere Sicherheitsmassnahmen zentral ge- speichert, was gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen KSS unverhält- nismässig ist. Der Tennisclub stimmt mit uns überein, dass sein bisheriger Umgang mit biometri- schen Daten nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Da dies je- doch ohne schlechte Absichten geschehen sei und der Club die Persönlichkeitsrechte seiner Mitglieder wahren möchte, hat er unsere Empfehlungen vollumfänglich akzep- tiert. Die Information an die Mitglieder wurde stark verbessert, die Webseite daten- schutzkonform ausgestaltet, Löschfristen wurden defi niert und diverse Massnahmen zur Verbesserung der Datensicherheit bereits umgesetzt. Auf den Beginn des nächs- ten Clubjahres wird zudem das bisherige Reservationssystem so umgestaltet, dass die biometrischen Daten künftig auf einer Karte gespeichert sind, welche sich im Besitz des jeweiligen Mitglieds befi ndet (vgl. die Ergänzung zu unserem Leitfaden zu biome- trischen Erkennungssystemen auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch unter Dokumentation – Datenschutz – Leitfäden). Damit werden ab Umstellung des Systems beim Tennisclub keinerlei biometrische Daten mehr zentral gespeichert, womit die Mitglieder die Kontrolle über ihre biometrischen Daten zurückerhalten.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 33 Mit diesen Anpassungen erfüllt der Tennisclub unsere Forderung nach einem verhältnis- mässigen und damit datenschutzkonformen Einsatz biometrischer Erkennungssysteme vollständig, so dass das Verfahren erfolgreich abgeschlossen werden kann. 1.2.9 Zentrale Speicherung von Kundenfotos bei Skistationen Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung bei einer Skistation haben wir das Zutrittssystem eines bekannten Herstellers einer vertieften Kontrolle unterzogen. Dabei hat sich gezeigt, dass das System die da- tenschutzrechtlichen Anforderungen grösstenteils erfüllt, für die zent- rale Speicherung der Kundenfotos im Bereich der Datensicherheit aber noch Verbesserungen notwendig sind. In der Schweiz verwenden viele Skistationen für die Zutrittskontrolle Systeme dessel- ben Herstellers. Nachdem im Rahmen einer Sachverhaltsabklärung bei einer Schweizer Skistation Fragen bezüglich der Datenschutzkonformität ihres Systems aufgetaucht sind, haben wir mit dem Hersteller Kontakt aufgenommen, um seine Produkte gemein- sam zu analysieren und allfällige Verbesserungen zentral bei ihm umzusetzen. Dabei konnten wir feststellen, dass das System die meisten datenschutzrechtlichen Prinzipien berücksichtigt, sofern die Skistationen es richtig konfi guriert haben. Die Einstellungen können nämlich so vorgenommen werden, dass nur die notwendigen Angaben der Kundinnen und Kunden erhoben, sie nur so lange wie nötig gespeichert und die Zugriffsrechte auf einzelne Datenkategorien restriktiv geregelt werden. Das System ist zudem übersichtlich, so dass falsche Daten einfach korrigiert oder gelöscht werden können. Damit kann die Anlage so betrieben werden, dass die Datenbearbeitung ver- hältnismässig ist und die Datenrichtigkeit gewährleistet werden kann. Es hängt also von den jeweiligen Skistationen ab, ob die Systeme datenschutzkonform betrieben werden. Einzig betreffend die Datensicherheit haben wir festgestellt, dass insbesondere der Schutz der Fotodaten noch angepasst werden muss. Das System ist zwar so konzipiert, dass die Daten nicht ohne weiteres ausgelesen und für andere Zwecke verwendet oder gar entwendet werden können. Angesichts der Tatsache, dass die Fotodatenbank aber auch besonders schützenswerte Personendaten enthalten kann, muss dieser Schutz noch verbessert werden. Wir sind zurzeit daran, mit dem Hersteller zu prüfen, welche Massnahmen bei künftigen Systemen umgesetzt werden können, um die datenschutz- rechtlichen Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 34 1.2.10 Bearbeitung von Personendaten anlässlich von Sportveranstaltungen Im Rahmen von Anlässen des Breitensports werden die Personendaten von Teilnehmenden verschiedenen Bearbeitungen unterzogen. Wir haben daher einen Dienstleistungsanbieter der Branche einer Sachverhaltsabklärung unterzogen. Dabei wurden sowohl seine eigenen Datenbearbeitungen als auch die für die Veranstalter der Sportevents angebotene Benutzeroberfl äche betrachtet. Grundsätzlich brauchen Veranstalter eines Sportanlasses einen Rechtfertigungsgrund für die Bearbeitung von Personendaten. Für die Teilnehmenden ist bei der Anmeldung offensichtlich, dass ihre Daten im Rahmen der Veranstaltung zur Aufbereitung der Startliste, Zustellung von Informationen und Startnummer, Erstellung der Ranglisten für den Aushang, Siegerehrung, Berichterstattung in den Medien sowie für Speaker- Durchsagen bearbeitet werden. Diese Verwendungen sind durch das private Interesse der Veranstalter und das öffentliche Interesse am Sportanlass gerechtfertigt. Eine Datenbekanntgabe durch den Veranstalter im Internet, etwa in Form einer Publikation von Startlisten, Ranglisten oder einer Verknüpfung mit Veranstaltungsfotos, liegt jedoch in der Regel nicht auf der Hand. Daher muss über diese Art der Bekanntgabe bei der Anmeldung informiert werden. Ein entsprechender Hinweis kann in der Datenschutzerklärung erfolgen oder sich aus dem Beschrieb der im Startgeld enthalte- nen Leistungen ergeben. Die betroffene Person muss jedoch die Möglichkeit haben, ei- ner solchen Publikation ihrer Daten im Internet zu widersprechen. Ebenso ist die Weitergabe der Personendaten durch den Veranstalter an Dritte, bspw. an Fotografen, die nach der Veranstaltung Bilder der Teilnehmenden verkaufen, oder an Firmen, die Werbezwecke verfolgen, ohne vorgängige Information nicht zulässig. Hier genügt jedoch ein Hinweis im Reglement resp. in der Datenschutzerklärung nicht, da diese Art der Datenbearbeitung im Rahmen einer Sportveranstaltung ungewöhnlich ist. Nötig ist eine gültige Einwilligung der Teilnehmenden; sie setzt voraus, dass bei der Anmeldung explizit auf die Weitergabe der Personendaten, den Zweck der Weitergabe sowie die Widerspruchsmöglichkeiten hingewiesen wird. Wir halten deshalb fest, dass der Veranstalter auf dem Anmeldeformular bzw. in der Onlineanmeldung die vorgesehenen Bearbeitungszwecke transparent und umfas- send darstellen und allfällige Dritte, denen die Daten bekannt gegeben werden sol- len, benennen muss. Weiter muss er den Teilnehmenden die Möglichkeit geben, die Bekanntgabe ihrer eigenen Personendaten (im Internet, in Zeitungen, an Dritte etc.) zu
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 35 verbieten. Dies kann etwa durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens auf dem Formular oder die Angabe einer Kontaktmöglichkeit (E-Mail, Telefon etc.), über welche der Teilnehmer sein Widerspruchsrecht geltend machen kann, geschehen. Die den Veranstaltern angebotene Administrationsoberfl äche fördert die verhält- nismässige Datenbearbeitung. So hat der Dienstleister die im System erfassten Personendaten auf die für die Organisation der Veranstaltung notwendigen begrenzt. Dazu gehört auch die Löschung der freiwillig für veranstaltungsrelevante SMS ange- gebenen Telefonnummern nach Veranstaltungsende. In Bezug auf die Datenbanken wird den Veranstaltern eine Lösung angeboten, welche eine klare Trennung der einzel- nen Datenbestände beinhaltet und ihnen ermöglicht, die notwendigen Informationen aufzubereiten. Weiter ist die Generierung von Listen auf die zur Durchführung der Veranstaltung notwendigen Informationen beschränkt. Für die den Veranstaltern ge- hörenden Personendaten ist der Auskunfts- und Löschungsprozess noch anzupassen, falls die Begehren fälschlicherweise an den Dienstleister gerichtet werden. 1.2.11 Veröffentlichung von Hooliganbildern durch einen Fussballclub Ein Fussballclub ist nicht berechtigt, auf seiner Internetseite Fotos von angeblichen «Petardenwerfern» zu veröffentlichen, auch nicht verbunden mit der Aufforderung, allfällige Angaben zu den abgebil- deten Personen zu melden. Eine solche Öffentlichkeitsfahndung ist, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, ausschliesslich Aufgabe der Polizei. Ein Fussballclub veröffentlichte auf seiner Internetseite Fotos von zwei Personen mit der Aufforderung an die Betrachter, allfällige Hinweise zu den Abgebildeten (einem an- geblichen Petardenwerfer und seinem Helfer) per Mail zu melden. Die Männer konnten rasch identifi ziert werden, worauf die Bilder wieder entfernt wurden. Wir wiesen den Fussballclub darauf hin, dass er nicht berechtigt sei, Fotos wie beschrieben zu veröffentlichen. Es fehlt unseres Erachtens dafür ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Datenschutzgesetzes, da weder die Einwilligung der betroffenen Person noch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse noch ein Gesetz vorliegt. Vielmehr muss der Fussballclub die Fotos verbunden mit einer Strafanzeige der Polizei überge- ben. Diese ihrerseits muss dann prüfen, ob die Voraussetzungen einer Veröffentlichung auf ihrer Internetseite gegeben sind, wie dies beispielsweise die Stadtpolizei Zürich in Zusammenhang mit einer entsprechenden Öffentlichkeitsfahndung gemacht hat.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 36 1.2.12 Formular für die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung Die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung zur Verkehrstauglichkeit sowie die entsprechenden Formulare sind auf Bundesebene gere- gelt. Dagegen ist für die Beurteilung der Datenbearbeitung durch das kantonale Strassenverkehrsamt die kantonale Datenschutzbehörde zuständig. In Zusammenhang mit den verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen hatten wir verschiedene Anfragen. Diese Untersuchungen sind auf Bundesebene, nämlich in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) geregelt. Artikel 27 der Verordnung legt fest, wer sich einer solchen vertrauens- ärztlichen Kontrolle unterziehen muss. Darunter fallen insbesondere alle Autofahrer ab dem 70. Altersjahr. Das Formular in Anhang 2 der VZV führt diejenigen Punkte auf, die Teil der Untersuchung sind. Dagegen ist das Ergebnis der kantonalen Behörde mit ei- nem Formular nach Anhang 3 VZV bekannt zu geben (Art. 27 Abs. 3 VZV). Zuständig für die Beurteilung, ob das kantonale Strassenverkehrsamt mit diesen Daten korrekt um- geht, ist die entsprechende kantonale Datenschutzbehörde. 1.2.13 Kontrollen betreffend die Ausarbeitung der Bearbeitungsreglemente in der Bundesverwaltung Im Rahmen unserer Aufsichtstätigkeit kontrollierten wir über zwan- zig Bundesämter auf die Einhaltung ihrer gesetzlichen Pfl icht, ein Bearbeitungsreglement für bestimmte Datensammlungen vorzulegen. Dabei traten erhebliche Lücken zutage. Dies bot uns die Gelegenheit, die Datenschutzberater der betroffenen Bundesämter auf ihre gesetzlichen Pfl ichten und auf unsere Erläuterungen zur Ausarbeitung eines solchen Bearbeitungsreglements hinzuweisen. Im vergangenen Tätigkeitsjahr überprüften wir über zwanzig Bundesämter auf die Einhaltung ihrer gesetzlichen Pfl icht zur Ausarbeitung eines Bearbeitungsreglements für Datensammlungen, die den Kriterien von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung zum Datenschutzgesetz (VDSG) entsprechen. Der Artikel schreibt vor, dass die Bundesorgane ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Datensammlungen zu erstellen haben, namentlich wenn diese besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofi le beinhalten oder durch mehrere Bundesorgane benutzt werden. Bei dieser Kontrolle ging es darum, das Vorhandensein von Bearbeitungsreglementen zu überprüfen und nicht, uns zu deren Inhalt zu äussern. Wir kontrollierten rund
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 37 dreissig Datensammlungen und stellten generell fest, dass die Pfl icht zur Erstellung eines Bearbeitungsreglements oft gar nicht bekannt ist. So gab es vielfach über- haupt keine Reglemente, oder sie waren vor mehreren Jahren verfasst und seither nicht mehr aktualisiert worden. Andere Datensammlungen waren weiterhin in unse- rem Register gemeldet, obwohl sie gar nicht mehr existierten. Wir nahmen daher die- se Kontrolle zum Anlass, die Datenschutzberater der betroffenen Bundesämter auf ihre gesetzlichen Verpfl ichtungen hinzuweisen, und machten sie auf unsere Erläuterungen zum Thema Bearbeitungsreglement aufmerksam, die wir auf unserer Webseite www.edoeb.admin.ch, unter Dokumentation – Datenschutz – Leitfäden – Technische und organisatorische Massnahmen, veröffentlicht haben. Ausserdem erinnerten wir sie daran, dass unabhängig von der genannten gesetzlichen Verpfl ichtung jegliche Einrichtung eines Informationssystems in der Bundesverwaltung schon in der Phase der Voranalyse zu jedem Informatikprojekt die Ausarbeitung eines Bearbeitungsreglements erfordert, wie es das Hermes-Verfahren klar vorsieht (vgl. Handbuch Hermes, Punkt 3.3.4, Systemadaptation; bzw. Punkt 3.3.3, Systementwicklung). Unsere Kontrolle bewirkte eine wichtige Sensibilisierung für die aufgedeckten Mängel, verfügten doch zu Beginn unserer Kontrolle nur zehn der 34 kontrollierten Datensammlungen über ein Bearbeitungsreglement, während nach Abschluss der Kontrolle sämtliche Datensammlungen, die den Kriterien von Art. 21 VDSG entspre- chen, mit einem solchen Reglement versehen waren. 1.2.14 Anforderungen an ein Bearbeitungsreglement Das Bearbeitungsreglement wird bereits in den Planungsphasen eines Projektes erstellt und in der Systembetriebsphase nachgeführt. Für die Nachführung benötigt die jeweils verantwortliche Person die entspre- chenden Informationen, namentlich über Systemänderungen und die durchgeführten Kontrollen. Das Reglement soll für Transparenz im Umfeld des Datenschutzes und der Daten- bzw. Informationssicherheit sorgen. Die erste Version des Bearbeitungsreglements ist Ende der Projektplanungsphasen verfügbar. Es wird in der Folge während des Systembetriebs nachgeführt. In der Betriebsphase sind insbesondere sowohl Sys temänderungen als auch die Durchführung von Kontrollen und deren Erkenntnisse zu dokumentieren. Dabei gilt es zu beachten, dass eine solche Dokumentation nur dann nachgeführt wer- den kann, wenn die Person, welche das Reglement erstellt und in der Folge ergänzt, die notwendigen Informationen erhält. Unsere Anforderungen an ein Bearbeitungsreglement fi nden sich auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch unter Dokumentation – Datenschutz – Leitfäden
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 38 – Technische und organisatorische Massnahmen in der Spalte rechts. In Hermes, dem Standard der Schweizerischen Bundesverwaltung für die Führung und Abwicklung von Projekten der Informations- und Kommunikationstechnik, wird schon im Stadium der Voranalyse mehrmals auf das Datenschutzbearbeitungsreglement hingewiesen. Das Bearbeitungsreglement ist eine verständliche Zusammenfassung wichtiger Punkte aus Sicht des Daten schutzes und der Informationssicherheit. Wurden noch detailliertere Informationen ausgearbeitet (bspw. Sicherheitskonzept, detaillierte Dokumentation der Prozesse), so ist – nach einer Zusammenfassung im Regle ment – auf diese zu verwei- sen. Das Bearbeitungsreglement ist in möglichst kurzer und verständlicher Form zu führen, so dass das System auch von Nicht-Experten verstanden bzw. beurteilt wer- den kann.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 39 1.3 Internet und Telekommunikation 1.3.1 Geolokalisierung mit mobilen Geräten Mittels mobilen Geräten werden Geopositionsdaten für standortbezoge- ne Dienste erhoben. Werden diese Daten über einen längeren Zeitraum gespeichert, ergeben sie ein detailliertes Bewegungsprofi l der Geräte- benutzer. Wir haben daher im Rahmen einer Sachverhaltsabklärung die entsprechenden Datenbearbeitungen von Apple analysiert, derweil Apple von sich aus ein Update der Software zur Verfügung gestellt hat, mit dem die Erfassung von Geopositionsdaten unterbunden werden kann. Im Frühjahr 2011 wurde bekannt, dass die mobilen, mit iOS betriebenen Geräte Geopositionsdaten speichern, an Apple senden und zudem auf den zur Synchronisierung eingesetzten Computern ablegen. Da die Sammlung von Positionsdaten zu einer Person resp. zu einem Gerät eine Personendatenbearbeitung darstellt, haben wir eine Sachverhaltsabklärung durchgeführt. Gemäss der Stellungnahme von Apple wurden nicht alle auf den betroffenen Mobilgeräten gespeicherten Hotspot- und Mobilfunkantennenstandorte durch das Gerät selbst erfasst. Apple selber stellte Informationen zu möglicherweise in der Nähe des Telefons befi ndlichen Standorten zur Verfügung. Der Zweck dieser Sammlung ist eine schnellere Positionsbestimmung für verschiedene Anwendungen. Weiter wurden die Antennenstandorte im Empfangsbereich des Gerätes aufgrund ei- nes Programmierfehlers auch nach dem Deaktivieren der Ortsdienste erfasst und an Apple gesendet. Mit dem iOS-Update vom 4. Mai 2011 wurde dieser Fehler behoben. Zusätzlich wird seit dem Update die Datei mit den Geopositionsdaten nicht mehr über das Programm «iTunes» auf anderen Geräten gesichert. Die «crowd-sourced» WIFI-, Hotspot- und Mobilfunkantennen-Informationen werden nach sieben Tagen, alle tem- porären Ortsinformationen beim Abschalten der Ortsdienste gelöscht. Die mit dem besagten Update am Betriebssystem vorgenommenen Anpassungen er- möglichen den Benutzerinnen und Benutzern die Löschung der Ortsinformationen sowie die Unterbindung ihrer Erfassung und Weiterleitung. Damit waren die daten- schutzrechtlichen Forderungen erfüllt und wir konnten die Sachverhaltsabklärung abschliessen. Anzumerken bleibt, dass es unabhängig vom Betriebssystem nach wie vor auch in den Händen der Benutzer liegt, welchen «Apps», Programmen oder Herstellern sie ihre (Positions-)Daten anvertrauen und gegebenenfalls Informationen für ein detailliertes
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 40 (Bewegungs-)Profi l liefern. Um die damit verbundenen Risiken möglichst klein zu hal- ten, sollten sie einerseits die AGB und die Datenschutzerklärung beachten, anderer- seits die Zugriffseinstellungen für die Programme anpassen. 1.3.2 Online-Marketing: Schutz der Internetbenutzer Im November 2009 hat das EU-Parlament die Direktive zum Schutz der Privatsphäre im Internet revidiert. Eine wesentliche Änderung be- trifft die Vorgaben für die Speicherung von respektive den Zugriff auf Informationen wie etwa Cookies auf einem User-Terminal. Die bisheri- ge Opt-out-Lösung der alten Direktive wurde durch eine so genannte «Informed-Consent»-Lösung, also durch ein Opt-in des Users nach einge- hender Information über Art und Zweck der Datenbearbeitung abgelöst. Die Annahme, das Surfen im Web sei anonym, ist falsch. Das Internet ist ein inter- aktives Medium, und über jeden Besuch auf einer Webseite werden Informationen gesammelt. Beispielsweise fi ndet das «Online-Tracking», also das Aufzeichnen von Benutzerverhalten über mehrere Seiten einer Webseite, auf verschiedenen Wegen mit verschiedenen Mitteln zu verschiedenen Zwecken statt. Es stellt ein Eingriff in die Privatsphäre dar, der technisch zwar bedingt umgehbar ist, der aber wegen seiner mangelnden Sichtbarkeit von den meisten Usern nicht beachtet wird. Die neuen EU-Vorgaben warfen vor allem in der Online-Marketingbranche hohe Wellen. Sie realisiert einen grossen Teil der Werbeeinnahmen mittels «Online Behavioral Advertising» (OBA). Darunter sind im weitesten Sinne sämtliche Werbeangebote zu verstehen, die auf Grund der vorherigen Sammlung von Internet-Nutzungsdaten – meistens mittels Tracking-Cookies – dem Anwender individuell angezeigt werden. Verunsichert durch die EU-Vorgaben sahen wesentliche Akteure die Online-Werbung gefährdet und befürchteten das Ende der Gratisdienstleistungen im Internet. Die European Advertising Standards Alliance und das Interactive Advertising Bureau Europe wollten einer strikten Gesetzgebung in den EU-Mitgliedstaaten zuvorkommen und ver- fassten einen Verhaltenskodex («Code of Conduct») als Selbstregulierungsmassnahme für ihre Mitglieder. Dieser Kodex sieht im Wesentlichen einen Opt-out-Mechanismus vor, mit dem der User der Erfassung seines Surfverhaltens widersprechen kann. Die Artikel- 29-Datenschutzgruppe – das unabhängige Beratungsgremium der Europäischen Kommission in Fragen des Datenschutzes – hat jedoch in einem Papier vom Dezember 2011 erneut festgehalten, dass diese Selbstregulierungsmassnahmen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Grundsätzlich müssten Information und Transparenz
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 41 bei der Anwendung von OBA-Tools verbessert werden. Weiter sei der vorgeschlagene Opt-out-Mechanismus gegen den Erhalt von zielgerichteter Onlinewerbung unverein- bar mit der Opt-in-Bestimmung der Direktive über die Cookies. Einige Mitgliedstaaten der EU haben die Vorgaben der Richtlinie bereits in ihr nationa- les Recht umgesetzt, derweil sich andere Länder noch schwer tun. Tatsächlich scheint es eine grosse Herausforderung zu sein, den gesetzlichen Vorgaben des «Informed Consent» zu genügen, aber gleichzeitig die Benutzerfreundlichkeit beim Surfen nicht wesentlich einzuschränken. Während sich die europäischen Länder mit der Cookie-Problematik beschäftigen, wird in den Vereinigten Staaten um eine eigene Lösung gekämpft, die den nahezu unbe- grenzten Zugriff auf private Daten im Internet durch Konzerne beschränken soll. Die Regierung Obama hat ein umfassendes Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, das bei Demokraten, aber auch in Industriekreisen Unterstützung fi ndet – laut einem Bericht des «Wall Street Journal» beispielsweise bei Microsoft. Aber auch die obersten kommerziellen Stäbe, die Handelsorganisation FTC und das «Chamber of Commerce» sind aktiv geworden: Wachsende Sorgen der Bürger auf der einen Seite, und ein nahe- zu uneingeschränkter Tracking-Betrieb und munterer Handel mit privaten Daten auf der anderen Seite, zwingen die Regierung augenscheinlich zum Einschreiten. Auch den einzelnen Nutzern bieten sich Möglichkeiten, die Aufzeichnung des eigenen Surfverhaltens durch Drittanbieter zu unterbinden. Führende Webbrowser wie Internet Explorer, Mozilla Firefox, Google oder Safari haben Privacy-Funktionen. Als erstes emp- fi ehlt es sich, jeweils die neuste Version des Browsers zu installieren. Danach lassen sich durch Suchfunktionen und spezifi sche Einstellungen Cookies verwalten. Eine wei- tere Methode, um das Tracking zu reduzieren, lässt sich mit dem Browser im Modus «Private Browsing» bewerkstelligen, bei Chrome heisst die Funktion «Incognito». Zu be- achten ist aber, dass das «Private Browsing» Cookies nicht blockiert. Jedoch werden alle Cookies beim Schliessen des Browsers gelöscht und die Surf-History wird effektiv versteckt. Das Installieren von speziellen «Plug-ins» oder «Add-ons» im Browser kann weiter dazu beitragen, die eigene Privatsphäre zu verwalten. Wir unterstützen einerseits private Initiativen, die den Schutz der Privatsphäre im Online-Marketingbereich verbessern, und sind mit den Branchenvertretern in der Schweiz im Gespräch. Andererseits verfolgen wir die Entwicklungen im Ausland inten- siv. Selbstverständlich ist ein Sonderfall Schweiz nicht denkbar, allein schon deshalb, weil Webseiten von Schweizer Dienstleistern oder Werbenetzwerke an den Landesgrenzen keinen Halt machen. Es ist unbestritten, dass die Transparenz und Information beim Einsatz von Tracking-Tools gewährleistet sein muss. Je nach Sensibilität der bearbeiteten
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 42 Daten gelten erhöhte Anforderungen an die Informationspfl ichten; unter Umständen muss ein betroffener User der Bearbeitung sogar ausdrücklich zugestimmt haben, da- mit sie zulässig ist. 1.3.3 E-Mail-Spam Zum Thema E-Mail-Spam erreichen uns immer wieder Anfragen, etwa zur Qualifi kation von E-Mail-Adressen als Personendaten. Zudem wurde in den letzten Jahren der Rechtsrahmen den technischen Herausforderungen angepasst. Das gibt uns Anlass, die aktuelle Rechtslage kurz darzustellen. Unter Spam versteht man unverlangte, meist unerwünschte und wiederhol- te Massensendungen von E-Mails. Das Thema hat uns bereits mehrfach beschäftigt (vgl. unseren 9. Tätigkeitsbericht 2001/2002, Ziff. 8.2, und unseren 10. Tätigkeitsbericht 2002/2003, Ziff. 8.1 und 13.7.3). Die Eidgenössische Datenschutzkommission hat mit Urteil vom 15. April 2005 unsere Auffassung bestätigt: E-Mail-Adressen sind Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes – unabhängig davon, ob es sich um Phantasiebezeichnungen handelt oder nicht. Entscheidend ist demnach der Schutzzweck des Gesetzes: «Wenn Personen aktive Kommunikationswege (Telefonnummern, E-Mail-Adressen) zur Verfügung stellen und über diese erreicht wer- den können, liegt eine eindeutige Koppelung zwischen den Personen und diesen Daten vor. Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung steht in dem ihr gesetzlich ge- währten Rahmen der Person zu. Von daher bestimmt – vorbehältlich anderer Regelung – nur sie allein, ob ihre Daten bearbeitet werden dürfen oder nicht. Dabei kann kei- ne Rolle spielen, ob diese Daten aus Zahlenfolgen oder Phantasiebezeichnungen be- stehen, sofern sie eindeutig zu einer Person gehören. Bei Telefonnummern leuchtet dies von vornherein ein. Bei E-Mail-Adressen verhält es sich nicht anders.» (Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 15. April 2005, E. 2.4.) Eine Sammlung von E-Mail-Adressen (wie sie die Versender von Spam anlegen) ist da- mit eine Personendatensammlung und die Person, deren E-Mail-Adresse darin ver- zeichnet ist, hat gestützt auf das Datenschutzgesetz einen Auskunftsanspruch gegen den Inhaber. Die Herkunft der Daten muss dabei offen gelegt werden, soweit die ent- sprechenden Angaben für den Inhaber verfügbar sind. Wer von Spam belästigt wird, dem bieten weitere Bundesgesetze rechtliche Mittel, um dagegen vorzugehen: Seit dem 1. April 2007 untersagt die schweizerische Gesetzgebung ausdrücklich den Versand von Spam. Das Bundesgesetz gegen den
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 43 unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht verschiedene Abwehrmassnahmen gegen Spam vor. Das Fernmeldegesetz (FMG) hält fest, welche Massnahmen die Fernmeldeanbieter gegen Spam ergreifen müssen. Damit der Massenversand von Werbung über Internet oder Fernmeldedienste rechtlich zulässig ist, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: • Werbemitteilungen dürfen nur dann an Kundinnen und Kunden verschickt werden, wenn diese vorher ausdrücklich dem Erhalt zugestimmt haben (Opt- in-Lösung). Der Absender muss somit grundsätzlich vor dem ersten Versand die ausdrückliche Einwilligung der Empfängerinnen und Empfänger eingeholt haben. • Der Absender der Werbung muss eindeutig erkennbar sein. Seine Adresse muss korrekt wiedergegeben, seine Identität darf nicht versteckt oder ge- fälscht sein. • In jeder Werbemitteilung muss der Absender den Empfängerinnen und Empfängern die Möglichkeit bieten, gratis und auf einfache Weise weitere Werbesendungen abzubestellen; der Absender muss die Empfängerinnen und Empfänger deutlich auf diese Gelegenheit hinweisen. Auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch unter Häufi ge Fragen – Datenschutz Informationstechnologie – Spam sind die rechtlichen Grundlagen zum Thema detailliert dargestellt, inklusive konkrete Tipps, wie man Belästigung durch Spam vermeiden kann. 1.3.4 Strassenansichten im Internet In unserem 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziff. 1.3.3, haben wir über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Google Street View berichtet, welches un- sere Empfehlungen in allen wesentlichen Punkten gutgeheissen und für verbind- lich erklärt hat. Google hat gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht er- hoben. Das Bundesverwaltungsgericht und auch wir haben zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen und beantragen die vollumfängliche Abweisung. Das Urteil des Bundesgerichts ist in nächster Zeit zu erwarten.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 44 1.3.5 Einbindung von Social Plug-ins in Webseiten Das Einbinden von Webinhalten von Drittanbietern ist kein neues Phänomen. Waren es zu Beginn etwa Börseninformationen oder Wetterberichte, gibt es im Zeitalter verstärkter Interaktivität die Möglichkeit der Kommentierung und Einbindung von Artikeln oder Blogs. Zur Vereinfachung der Interaktivität bieten die Anbieter Sozialer Netzwerke den Webseitenbetreibern Social Plug-ins an. Damit stellen sich aber auch Datenschutzprobleme. Wir haben uns bereits im Jahr 2006 zur analogen Problematik der so ge- nannten «Webbugs» geäussert, die Datenschutzproblematik dargestellt und Handlungsmöglichkeiten für Webseitenbetreiber und Internetnutzer aufgezeigt (siehe www.derbeauftragte.ch, unter Themen – Datenschutz – Technischer Datenschutz – Technische Themen). Die Einbindung von Social Plug-ins ist mit diesem Thema vergleich- bar; die starke Verbreitung der Plug-ins verschärft jedoch die Datenschutzproblematik. Insbesondere ist hier auf die Tracking-Möglichkeiten der Anbieter hinzuweisen, denn die Information zu einem Webseitenbesuch wird schon beim Aufrufen der Seite, wel- che Social Plug-ins beinhaltet, übertragen. Um den Anforderungen des Schweizer Datenschutzgesetzes Genüge zu tun, muss der Webseitenbetreiber beim Einbinden der Inhalte von Drittanbietern besonders da- rauf achten, dass er die Nutzer seiner Webseite umfassend über die damit verbun- denen Datenbearbeitungen informiert. Detaillierte Hinweise darauf, welche Punkte in einer Datenschutzerklärung enthalten sein müssen und wie beim Verfassen die- ser Erklärung vorgegangen werden sollte, sind ebenfalls auf unserer Webseite (www.derbeauftragte.ch, Häufi ge Fragen – Datenschutz – Handel und Wirtschaft – Datenschutzerklärungen im E-Commerce) abrufbar. Die Webseitenbetreiber haben ausserdem geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu treffen, um ungerechtfertigte Persönlichkeitsverletzungen zu vermei- den. Mit Bezug auf den konkreten Fall der Social Plug-ins weisen wir auf die im Netz frei abrufbaren datenschutzkonformen Implementierungsmöglichkeiten (Zwei-Klick- Empfehlungsbuttons) hin. Die Internetnutzer müssen ihrerseits Verantwortung wahrnehmen, indem sie ihr Surfverhalten und die Konfi guration ihrer Software den heutigen Gegebenheiten des Internets anpassen und dabei die ihren jeweiligen Bedürfnissen entsprechende Mischung aus Schutz der Privatsphäre und Nutzerkomfort fi nden.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 45 1.3.6 Vermieterbewertungsplattform im Internet Auf einer Webseite können Mieter ihre Vermieter kommentieren und bewerten. Die Betreiber der Informations- und Bewertungsplattform erhoffen sich dadurch mehr Transparenz im Mietermarkt. Aus daten- schutzrechtlicher Sicht können solche Plattformen jedoch rechtliche Probleme mit sich bringen. Auf einer Internetplattform können Mieter in der ganzen Schweiz anonym ihre Erfahrungen mit ihren Vermietern mitteilen. Die Mieter geben zunächst die Daten ih- res Vermieters bekannt. Danach geben sie eine Bewertung auf der Basis von standar- disierten Fragen ab. Pro Frage werden null bis fünf Sterne vergeben, die mittels ei- nes Bewertungssystems in einen so genannten Weiterempfehlungsgrad umgerechnet werden. Grundsätzlich können Bewertungsplattformen für bestimmte Zielgruppen als Informationsquelle sinnvoll sein. Die Gefahr ist jedoch gross, dass es zu Persönlich- keitsverletzungen kommt. Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist zunächst fest- zuhalten, dass sich der Betreiber der Bewertungsplattform die Veröffentlichung von Personendaten auf seiner Webseite zurechnen lassen muss. Die Vermieter wurden bis anhin nicht über die Eintragung ihrer Daten informiert und konnten weder ihr noch der anschliessenden Bewertung zustimmen. Die Veröffentlichung von Daten über Vermieter auf einer Webseite stellt aber eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes dar, die offensichtlich nur durch die Einwilligung der betrof- fenen Personen gerechtfertigt werden kann. Wir haben die Betreiber der Plattform da- rauf hingewiesen, dass es unverzichtbar ist, die Vermieter über die Bearbeitung ih- rer Personendaten und den Zweck ausführlich zu informieren und ihre Zustimmung einzuholen. Weiter muss beachtet werden, dass Einträge über eine Firma oder Person auf ei- ner Webseite die Persönlichkeit verletzen können. Um dies zu verhindern, sollte der Betreiber der Seite bestimmte Vorkehrungen treffen. Insbesondere für anonyme Kritiken sollten sich die Mieter einloggen müssen, damit sie für den Plattformbetreiber identifi zierbar sind – und bei groben Persönlichkeitsverletzungen auch belangt werden können. Dies war auf der genannten Webseite nicht der Fall. Es konnte sich irgendje- mand mit der blossen Angabe einer E-Mail-Adresse registrieren und seine Belange, Kommentare und Bewertungen anonym auf der Plattform anbringen. Wir haben den Betreibern die datenschutzrechtlichen Defi zite ihrer Informations- und Bewertungsplattform erläutert und mögliche Verbesserungsvorschläge mit ihnen dis- kutiert. Die Verantwortlichen haben diese Hinweise entgegen genommen und suchen
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 46 nach Wegen, die Plattform unter diesen Voraussetzungen umzugestalten. Bis die Berichtigungen umgesetzt sind, ist die Webseite nicht mehr in Betrieb. 1.3.7 Internet-Tauschbörsen – Rechtslage nach dem Logistep-Urteil Das Logistep-Urteil des Bundesgerichts hat uns auch in diesem Berichts- jahr noch beschäftigt. Wir haben insbesondere aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen aus unserer Sicht die Bearbeitung von Personendaten durch Private bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet auch nach dem Urteil datenschutzkonform erfolgen kann. Im 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziff. 1.3.5, haben wir über das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Logistep (BGE 136 II 508) berichtet. Das Gericht gab in den tragenden Erwägungen vorab einem Unbehagen angesichts der offensicht- lich als ungenügend empfundenen heutigen gesetzlichen Regelung Ausdruck. In sei- nem Geschäftsbericht 2010 (S. 17) richtete es denn auch explizit den Hinweis an den Gesetzgeber, es sei dessen Sache, «die notwendigen Massnahmen zu treffen, um einen den neuen Technologien angepassten Urheberrechtsschutz zu gewährleisten.» In der Urteilsbegründung klang aber unseres Erachtens auch der Vorwurf an die Adresse von Logistep bzw. die ihrer Auftraggeber an, zum Teil von ihnen selbst geschaf- fene Unsicherheiten ausgenützt zu haben, um (überhöhte) Zivilforderungen geltend zu machen; und dies bevor die Täterschaft mutmasslicher Urheberrechtsverletzer in ei- nem Strafverfahren verbindlich festgestellt wurde, das rechtsstaatlichen Ansprüchen genügt. Gemäss unseren Abklärungen im Jahr 2008 unterscheidet sich das Vorgehen ande- rer Rechteinhaber bei der Verfolgung mutmasslicher Urheberrechtsverletzer gerade in diesem Punkt wesentlich von demjenigen, wie es Logistep praktiziert hatte: So war- tet etwa IFPI Schweiz (der Dachverband der Ton- und Tonbildträgerhersteller) immer eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ab, bevor sie Urheberrechtsverletzer mit Zivilforderungen konfrontiert. Wir haben IFPI Schweiz bereits im März 2008 mit- geteilt, dass sie mit dieser Vorgehensweise aus unserer Sicht nicht gegen das Datenschutzgesetz verstösst. Im Nachgang zum Logistep-Entscheid sind IFPI Schweiz und SAFE (Schweizerische Vereinigung zur Bekämpfung der Piraterie) mit uns in Kontakt getreten. Sie haben uns versichert, dass ihr Vorgehen demjenigen entspricht, wie es uns im Frühjahr 2008 vorgeführt worden war. Wir haben den beiden Interessenverbänden daher
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 47 mitgeteilt, dass uns weiterhin möglich erscheint, ein überwiegendes und die mit die- sen Datenbearbeitungen verbundenen Persönlichkeitseingriffe damit rechtfertigendes Interesse anzunehmen, • wenn sichergestellt ist, dass die Datenerhebung und -speicherung nicht über das hinausgeht, was absolut notwendig ist, um (bei der voraussichtlich örtlich zu- ständigen Behörde) Strafanzeige gegen mutmassliche Urheberrechtsverletzer zu erstatten; • wenn sichergestellt ist, dass Verhandlungen zwischen Rechteinhaber und (mutmasslichem) Urheberrechtsverletzer über Schadenersatzforderungen nur auf dessen Initiative hin oder aber nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung stattfi nden; • und wenn die Rechteinhaber ihre Anstrengungen verstärken, die Beschaffung der Personendaten und den Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffenen Personen möglichst erkennbar zu machen. Dazu müssen sie insbesonde- re auf ihren Webseites an leicht zugänglicher und auffi ndbarer Stelle ihre Vorgehensweise (einschliesslich detaillierter Angaben zu Art und Umfang der gesammelten Daten) vollständig offen legen und deutlich machen, dass Schadenersatzansprüche nur gegenüber rechtskräftig strafrechtlich verurteil- ten Urheberrechtsverletzern verfolgt werden. Zudem haben wir SAFE und IFPI darauf hingewiesen, dass Datensammlungen bei uns re- gistriert werden müssen, wenn regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofi le bearbeitet oder regelmässig Personendaten an Dritte be- kannt gegeben werden. Unter diesen Voraussetzungen ist nach unserer Auffassung eine datenschutzkonforme Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet nach wie vor möglich. Da wir aber von Gesetzes wegen nicht etwa dazu ermächtigt sind, Datenbearbeitungen for- mell zu genehmigen, kann eine rechtsverbindliche Beurteilung von Datenbearbeitungen letztlich – wie im Fall Logistep – nur durch die zuständigen Gerichte erfolgen. In diesem Zusammenhang gilt es noch auf Folgendes hinzuweisen: Sollten die Strafgerichte eine gefestigte Rechtsprechung entwickeln, wonach privat ermittelte IP- Adressen in Strafverfahren generell nicht verwertbar sind, müsste unsere Beurteilung anders ausfallen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wäre dann eine rechtmässi- ge Aufzeichnung und Weitergabe der IP-Adressen durch Private bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nach geltendem Recht nicht länger möglich: Die Datenerhebung wäre für den angestrebten Zweck von vornherein ungeeignet und die Datenbearbeitung damit unverhältnismässig.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 48 1.3.8 Elektronische Überwachung: Kopierschutz bei Computerspielen Ein im Herbst veröffentlichtes Computerspiel hat in der Presse für Aufsehen gesorgt. Der zum Spiel gehörende Kopierschutz soll die Computer der Nutzer ausspionieren und dem Hersteller Informationen über die auf dem jeweiligen Computer gespeicherten Daten, über das Nutzungsverhalten und vieles mehr übermitteln. Wir sind zurzeit daran, das in die Kritik geratene Programm auf seine Datenschutzkonformität hin zu überprüfen. Jeder Nutzer, der das fragliche Computerspiel spielen möchte, muss eine zusätzliche Applikation installieren und sich via eine dazugehörige Internetplattform beim Hersteller des Spiels registrieren. Damit soll verhindert werden, dass Raubkopien verwendet wer- den. Die Installation der Applikation und die Registrierung sind denn auch zwingend notwendig, und zwar unabhängig davon, ob das Spiel im Multiplayermodus online oder ausschliesslich im Einzelspielermodus offl ine gespielt wird. Nach Veröffentlichung des Spiels wurde in den Medien breit darüber berichtet, dass die Spieler mit Hilfe dieser Applikation ausspioniert werden. So sollen dem Hersteller detaillierte Angaben über sämtliche Aktivitäten auf dem fraglichen Computer sowie über alle auf dem Computer gespeicherte Dateien übermittelt werden, ohne dass der Nutzer etwas davon merkt. Durch spätere Medienberichte wurde diese Darstellung teilweise relativiert. In der Zwischenzeit haben sich viele verunsicherte Spieler bei uns gemeldet. Wir haben diese Meldungen zum Anlass genommen, den Hersteller an seinem Schweizer Sitz zu kontaktieren und seine Personendatenbearbeitung rund um das neu erschienene Spiel einer datenschutzrechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Die Abklärungen sind zurzeit im Gange. Wir werden zum geeigneten Zeitpunkt die Öffentlichkeit über das Resultat die- ser Kontrolle informieren. 1.3.9 Verwendung von Adressdaten aus Kontaktformularen zur Evaluation von Webseiten Betreiber von Webseiten sind im Besitz der Adressdaten derjenigen Besucher, welche das Kontaktformular für eine Mitteilung oder eine Anfrage nutzen. Es ist naheliegend, diese Adressen für den Versand ei- nes Fragebogens zur Evaluation der Webseite zu verwenden. Da es sich bei den Adressdaten aber um Personendaten handelt, ist eine solche Verwendung nicht ohne weiteres zulässig. Wie wir im Rahmen einer Anfrage feststellen konnten, besteht bei Webseitenbetreibern das Interesse, Adressdaten, die via Kontaktformular erhoben werden, für weitere
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 49 Zwecke zu verwenden. Insbesondere die Verwendung für den Versand eines Fragebogens zur Beurteilung der Webseite bietet sich hier an: Alle hinter den Adressen stehenden Personen waren bereits einmal auf der fraglichen Webseite und können da- mit Aussagen etwa über Benutzerfreundlichkeit oder Design machen. Zudem liegen die Adressdaten bereits in digitaler Form vor, was eine Weiterverwendung vereinfacht. Die Besucher der Webseite dagegen gehen beim Ausfüllen des Kontaktformulars davon aus, dass die dort gemachten Angaben einzig für die Abwicklung ihrer Anfrage verwen- det werden. Erhalten diese Personen nun plötzlich einen Fragebogen zur Evaluation der Webseite, so wird dies nicht nur für verständlichen Unmut sorgen. Vielmehr verstösst ein solcher Versand gegen die Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzgesetzes. Um dies zu verhindern, muss bei der Verwendung solcher Adressdaten für weitere Zwecke Folgendes beachtet werden: Der Webseitenbetreiber muss die Benutzer des Kontaktformulars darüber informieren, dass ihre Daten für weitere Zwecke verwendet werden können. Dabei muss ausdrück- lich erwähnt werden, um welche Zwecke es sich handelt (Evaluationen, Versand von Produktinformationen etc.). Die Information ist in einer für die Zielgruppe gut verständ- lichen Sprache abzufassen und an einem gut sichtbaren Ort zu platzieren (vorzugswei- se auf dem Kontaktformular selbst). Jeder Benutzer sollte die Weiterverwendung seiner Personendaten auf einfache und kostenlose Art untersagen können (Opt-out). Auch hier bietet es sich an, im Kontaktformular selbst eine entsprechende Funktion einzubauen (z.B. mit einem Kästchen, das angeklickt werden kann). Aber auch später müssen die Nutzer jeder- zeit die Möglichkeit haben, einfach und kostenlos die weitere Verwendung ihrer Daten zu untersagen. 1.3.10 Einbindung ausländischer Suchmaschinen auf Webseiten des Bundes Wer auf einer Webseite des Bundes Informationen sucht, etwa zu be- stimmten Politikbereichen oder zu Gesundheitsthemen, darf darauf vertrauen, dass mit den dabei anfallenden Daten über seine Person sehr sorgsam umgegangen wird. Bundesorgane haben besonderes Augenmerk auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu legen. Wer Webdienste anbietet, bearbeitet regelmässig Personendaten. So sind bereits die reinen IP-Adressen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zumindest dann als Personendaten zu qualifi zieren, wenn der Aufwand für die Bestimmung der betroffe- nen Person nicht derart gross ist, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 50 mehr damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird. Auch durch Techniken wie den Einsatz von Cookies oder die Auswertung der so genannten «Referrer» (Angaben über die Internetadresse der Webseite, von der der Benutzer durch Anklicken eines Links zur aktuellen Seite gekommen ist) lässt sich häu- fi g ein Personenbezug herstellen. Die meisten Bundesorgane bieten Webdienste an, und wir beraten sie in diesem Zusammenhang öfters. Dabei stellte sich die Frage, ob Bundesorgane von ausländi- schen Privatunternehmen angebotene Suchmaschinen in ihre Webangebote integrie- ren dürfen. Als problematisch erwies sich im untersuchten Fall, dass es nicht mög- lich war, die Suchfunktion zu verwenden, ohne dass detaillierte Informationen darüber, wer was gesucht hat, an das in den Vereinigten Staaten von Amerika domizilierte Privatunternehmen fl iessen. Die Suchalgorithmen basieren gerade darauf, dass die- se Daten (neben der IP-Adresse auch weitere eindeutige Benutzeridentifi katoren und Angaben zum Suchverhalten, wie Suchanfragen und angeklickte Resultate) aufgezeich- net und ausgewertet werden. Überdies sollten die Daten gemäss Datenschutzerklärung der Privatfi rma für weitere Zwecke verwendet werden, insbesondere für die Verfeinerung der unternehmenseigenen Software zur Einblendung personalisierter Werbung. Das betreffende Unternehmen betreibt Rechenzentren rund um den Globus. Wie viele Personen innerhalb der Firma und welche weiteren Stellen (private Drittfi rmen, staatli- che Behörden) Zugriff auf diese Daten nehmen dürfen oder können ist nicht genau be- kannt und kaum kontrollierbar. Wegen der Fülle an dort abrufbaren Daten sind derar- tige Unternehmen zudem regelmässig Ziel von Hackerangriffen aus der ganzen Welt. Solche Dienstleistungen mögen auf den ersten Blick günstig erscheinen, haben aber eine Kehrseite: Man erkauft sie sich teuer, indem die Nutzer sie mit der Preisgabe von persönlichen Daten und dem Verlust der Kontrolle darüber «bezahlen» müssen. Seit dem 1. Dezember 2010 gilt für Bundesbehörden eine umfassende Informations- pfl icht beim Beschaffen von Personendaten. Weder der Bearbeitungszweck noch die Kategorien der Datenempfänger noch die Modalitäten der Geltendmachung des Auskunftsrechts wären beim Einsatz der von uns untersuchten Suchmaschine des amerikanischen Privatunternehmens auch nur annähernd hinreichend bekannt, um dieser gesetzlichen Informationspfl icht zu genügen. Aus diesen Gründen erscheint uns die Einbindung von Suchfunktionen, wie sie ausländi- sche Unternehmen vermeintlich «gratis» anbieten, auf Webseites der Bundesverwaltung als problematisch und kaum in gesetzeskonformer Weise möglich.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 51 1.3.11 Die Überwachung der Informations- und Kommunikationsmittel beim Bund Die Bundesverwaltung hat ein Interesse daran, die Nutzung der Informations- und Kommunikationsmittel zu überwachen. Damit sol- len der Betrieb der Systeme sichergestellt und Missbräuche verhindert werden. Um diese Überwachung rechtskonform durchführen zu kön- nen, wurden die notwendigen gesetzlichen Grundlagen erarbeitet. Genau wie in der Privatwirtschaft besteht auch innerhalb der Bundesverwaltung ein Interesse daran, die Nutzung der Informations- und Kommunikationsmittel zur Sicherstellung des Betriebs und zur Verhinderung von Missbräuchen zu überwachen. In erster Linie geschieht dies durch die Auswertung der bei der Nutzung anfallenden Daten, den so genannten Randdaten. Sie zeigen zum Bespiel beim Surfen, welche IP- Adresse wann wie lange mit welcher URL (Adresse einer Internetseite) kommuniziert hat. Konkret kann also anhand dieser Daten das Surfverhalten eines Mitarbeiters nach- träglich ausgewertet werden. Zudem kann so auch eruiert werden, wie zum Beispiel ein Schadprogramm («Malware») in ein System eindringen konnte. Als Protokolldaten fallen die Randdaten automatisch an (Logfi les). Sie stellen Personendaten gemäss Datenschutzgesetz dar, weil sie sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Deshalb benötigen Bundesorgane für ihre Bearbeitung eine gesetzliche Grundlage (Legalitätsprinzip). Im Berichtsjahr beteiligten wir uns an ei- ner Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Justiz, die zum Zweck hatte, eine solche Grundlage auszuarbeiten. Die grundsätzlichen Bestimmungen wurden im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) eingefügt, und für die Details wurde eine neue Verordnung (Verordnung vom 22. Februar 2012 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen) ausgearbeitet. Ziel der Bestimmungen im RVOG und in dieser Verordnung ist es, einerseits die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Randdaten (inklusive Aufbewahrungsfristen), andererseits die Formen der Auswertung, die Voraussetzungen dafür und die Verfahrensgrundsätze klar zu regeln. Insbesondere sind hier die berech- tigten Interessen des Arbeitgebers, der Systembetreiber und der Arbeitnehmer berück- sichtigt worden.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 52 1.3.12 E-Government-Standards und die neue AHV-Nummer In bestimmten Bereichen des E-Government-Umfeldes soll die seit
Juli 2008 existierende 13-stellige Versichertennummer der AHV als Personenidentifi kator verwendet werden. Es wurde ein so genannter «eCH-Standard» formuliert, welcher den Anwendungsbereich beschrei- ben soll. Dazu haben wir uns im Sinne einer Klarstellung und Ergänzung geäussert. Der Verein eCH fördert, entwickelt und verabschiedet E-Government-Standards. Getragen wird er von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden sowie Wirtschaft und Wissenschaft. Die Standards haben den Status von Empfehlungen, wobei ihr Einsatz auf Stufe Bund, Kantone oder Städte und Gemeinden für verbindlich erklärt werden kann. Als registerübergreifende Personenidentifi kation soll die neue 13-stellige Versichertennummer der AHV in die amtlichen Personenregister von Gemeinden, Kantonen und Bund eingeführt werden. Dafür wurde ein eCH-Standard erarbei- tet, welcher den Anwendungsbereich der neuen AHV-Versichertennummer als Personenidentifi kator umschreibt. Zu diesem Standard haben wir die gesetzli- chen Grundlagen und die wesentlichen Aspekte der Verwendung der neuen AHV- Versichertennummer für Verwaltungssysteme einzeln aufgeführt und im Rahmen der geplanten Verwendung beurteilt. Die rechtliche Grundlage für die systematische Verwendung der neuen AHV-Nummer als Personenidentifi kator fi ndet sich im AHV-Gesetz. Das Registerharmonisierungsgesetz (RHG) erlaubt als bundesrechtliche Spezialgesetzgebung ihre systematische Ver- wendung in bestimmten Registern auch ausserhalb des Sozialversicherungsbereichs. Wir haben betont, dass dies nur im Rahmen des Zwecks und des Geltungsbereichs des RHG zulässig ist. Das Hauptziel des Gesetzes liegt in der Schaffung einer modernen Rechtsgrundlage zur Nutzung der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister für statistische Zwecke. Als Schlussfolgerung haben wir festgehalten, dass die AHV-Nummer nur im Geltungsbereich des RHG, d.h. fokussiert auf die statistische Auswertung der im Gesetz erwähnten Register, verwendet werden kann. Für den allgemeinen Einsatz in einem E-Government-System ausserhalb des Geltungsbereichs des RHG fehlt eine gesetzli- che Grundlage. Weitere Artikel zum Thema neue AHV-Nummer befi nden sich in Ziff. 1.1.3 und 1.1.4 des vorliegenden Tätigkeitsberichts.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 53 1.3.13 Vorentwurf zur GEVER-Verordnung Wir haben bei der Erarbeitung eines Vorentwurfes zu einer GEVER-Verordnung mitgewirkt und später im Rahmen der Ämter- konsultation Stellung genommen. Die GEVER-Verordnung fi ndet ihre gesetzliche Grundlage in Artikel 57h des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, wonach jedes Bundesorgan zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Kontrolle von Schriften- verkehr und Geschäften ein Dokumentationssystem führen kann. Wir haben insbesondere auf die durchgängige Unterscheidung zwischen dem GEVER- System für über- und interdepartementale Prozesse und den GEVER-Systemen der ein- zelnen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung aufmerksam gemacht. Weiter ha- ben wir mehrfach betont, dass sich die Bekanntgabe von Personendaten in einem GEVER-System nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes (DSG) zu richten hat. In die- sem Zusammenhang haben wir Absatz 3 dieses Artikels hervorgehoben, wonach Bundesorgane Personendaten nur durch ein Abrufverfahren zugänglich machen dür- fen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist, bspw. in einer Verordnung. Handelt es sich jedoch um besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofi le, muss das Abrufverfahren in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich vorge- sehen sein. Das aktuelle RVOG beinhaltet keine solche Formulierung. Das bedeu- tet, dass für die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofi len durch ein Abrufverfahren in einem GEVER-System zurzeit keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. 1.3.14 Programm GEVER-Bund: Bearbeitung vertraulicher und besonders schützenswerter Daten Im Rahmen der Arbeitsgruppe betreffend Fragen des Datenschutzes und der Informationssicherheit beantragten wir für vertrauliche Dokumente und für besonders schützenswerte Daten gleichwertige Sicherheitsmassnahmen. Die vorgeschlagene neue GEVER-Architektur ist zwar ein pragmatischer Ansatz, bietet jedoch nicht unbedingt sämt- liche erforderlichen Vertraulichkeitsgarantien. Wir waren seit der Schaffung der neuen GEVER-Architektur an der Arbeitsgruppe be- teiligt, die sich mit den Themen Datenschutz und Datensicherheit sowie mit dem Schutz und der Sicherheit von Informationen befasste. Die Arbeitsgruppe gelang- te zum Schluss, dass die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen für die nach der
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 54 Informationsschutzverordnung (ISchV) als vertraulich klassifi zierten Dokumente und für die gemäss DSG als besonders schützenswert geltenden Daten gleichwertig sein sollten. In einem ersten Schritt wurde ein umfangreicher Katalog der technischen Anforderungen zuhanden der anerkannten Anbieter von GEVER-Lösungen ausgearbei- tet; dieser wurde jedoch von der Projektleitung nicht genehmigt. Die vorgeschlage- ne neue architektonische Lösung (GEVER-LA) zielt gewissermassen darauf ab, die feh- lende hohe Vertraulichkeitsstufe in den GEVER-Systemen durch ein komplementäres Dualsystem auszugleichen, das den Verschlüsselungsbedarf innerhalb von GEVER und zwischen verschiedenen GEVER-Systemen abdeckt. Es ist zu bemerken, dass die ge- plante Chiffrierung nur die wenigen vertraulichen und/oder besonders schützenswer- ten Dokumente beträfe. Die Verschlüsselung innerhalb der GEVER wäre somit durch ei- nen «Policy Enforcement Point» (PEP) gewährleistet, der alle zweckdienlichen Schlüssel enthielte und einem vom betroffenen Amt verwalteten «Policy Server» unterstellt würde. Erstaunlicherweise setzt die vorgeschlagene Lösung für die Verschlüsselung im Verkehr zwischen verschiedenen Systemen eben diesen PEP (ausgestattet mit einer neuen de- partementsübergreifenden «Public Key Infrastructure» [PKI]) als Ergänzung zur SEDEX Plattform ein und nutzt nicht die nunmehr in praktisch jedem Bundesamt verfügbare standardisierte Lösung «Secure Messaging» (mit ihrer untrennbar verbundenen PKI). Auf den ersten Blick bietet der pragmatische Ansatz GEVER-LA allerdings kaum eine vollumfängliche Vertraulichkeitsgarantie gegenüber den internen Administratoren des Leistungsbezügers (die den PEP und den «Policy Server» verwalten) sowie gegenüber den externen Lösungsanbietern (alle nicht vertraulichen und nicht besonders schüt- zenswerten Dokumente – also eine deutlich überwiegende Mehrheit – sind nicht ver- schlüsselt und damit technisch für das Personal des Leistungsanbieters lesbar).
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 55 1.4 Justiz/Polizei/Sicherheit 1.4.1 Umsetzung Schengen: Kontrolle bei der Schweizer Botschaft in Moskau Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit befassten wir uns bei un- serer Kontrolle der Schweizer Botschaft in Moskau mit den verschie- denen Aspekten des Datenschutzes bezüglich der Verfahren zur Visumserteilung. Dies umfasste die Verwaltung der Visumsdossiers, die Methoden der Anwerbung von Mitarbeitenden und ganz allgemein die getroffenen Sicherheitsmassnahmen. Am Ende richteten wir verschie- dene Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge an die Botschaft, aber auch an zwei Direktionen des Aussendepartements. Die Kontrolle bei der Schweizer Botschaft in Moskau war die vierte dieser Art, die wir im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit durchführten. Nach Kairo, Kiew und Istanbul wurde die schweizerische Vertretung in Moskau aufgrund der besonders grossen Anzahl ausgestellter Visa ausgewählt. Während nämlich das Schweizer Konsulat in St. Petersburg die Visa für die nordwestliche Zone des Landes ausstellt, ist die Vertretung in Moskau für das übrige Land zuständig. So wurden im Jahr 2010 rund 63 ́000 Visa ausgestellt. Die Visumsabteilung der Botschaft arbeitet bei der Terminorganisation mit einem externen russischen Unternehmen zusammen. Dieses Call Center ist für die Zuteilung der Termine an die einzelnen Antragsteller verantwortlich. Weitere Visumsanträge werden gebündelt von Reiseveranstaltern eingereicht, die in Absprache mit den übrigen Schengen-Mitgliedstaaten akkreditiert worden sind. Dank dieser Vorgehensweise kann der Visumsprozess erleichtert werden, da die Veranstalter die Aufgabe übernehmen, sämtliche erforderlichen Dokumente für alle Antragsteller zu sammeln und eine erste Überprüfung auf Vollständigkeit der Dokumente vorzunehmen. Nach einer Prüfung der von der Schweizer Vertretung in Moskau übermittelten Dokumentation kontrollierten wir bei unserem zweitägigen Besuch vor Ort die internen Visumsvergabeverfahren und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen. Anlässlich ei- nes Besuchs bei dem externen Unternehmen konnten wir uns vergewissern, dass dort die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen gemäss den im Rahmen des Schengen- Abkommens aufgestellten Anforderungen angemessen umgesetzt werden. Bei der Ortsbesichtigung erkundigten wir uns bei den schweizerischen und lokalen Mitarbeitern der Visumsabteilung nach den verschiedenen Bearbeitungsschritten ei- nes Visumsverfahrens. Die für die endgültige Entscheidung über die Ausstellung oder
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 56 Verweigerung eines Visums zuständigen schweizerischen Mitarbeiter wurden zudem eingehender zu den Suchmethoden befragt, die sie bei der Abfrage der Datenbanken N-SIS und ZEMIS über die EVA-Maske anwenden. Im Anschluss an die Ortsbesichtigung nahmen wir Einsicht in die Logfi les des Systems N-SIS bei fedpol und des Systems ZEMIS beim BFM, um zu überprüfen, ob die Zugriffe während des zweiten Kontrolltages ordnungsgemäss protokolliert worden waren. Darüber hinaus unterzogen wir diese Logfi les einer eingehenden Analyse, um die Plausibilität der von den Mitarbeitenden an diesem Tag durchgeführten Abfragen zu ermitteln. So konnten wir uns vergewissern, dass der Aspekt der Suchmethoden kei- ne Probleme bereitet. Gemäss unseren Feststellungen gibt es anderswo allerdings mehrere problematische Punkte, die einer Verbesserung bedürfen. So richteten wir verschiedene Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge an die Schweizer Botschaft in Moskau, aber auch an zwei Direktionen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mit der Aufforderung, in allen seinen ausländischen Vertretungen die Konformität dieser Punkte zu überprüfen. Einige dieser Empfehlungen richten sich an die Botschaft und betreffen unzulängliche Sicherheitsmassnahmen, insbesondere in Bezug auf den Hauptserver und die gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten mit den Mitarbeitern des Swiss Business Hub. Wir stellten auch fest, dass die betroffenen Personen nicht ausrei- chend über die Datenbearbeitung informiert werden, und gaben dazu eine Empfehlung ab. Wir rieten der konsularischen Direktion des EDA, bei den Vertretungen zu überprü- fen, ob die Outsourcing-Verträge, die einige von ihnen mit lokalen Unternehmen abge- schlossen haben, eine Datenschutzklausel enthalten. An die Direktion für Ressourcen des EDA richteten wir schliesslich, wie schon bei einer früheren Kontrolle, einen Verbesserungsvorschlag bezüglich der Schulung auf dem Gebiet des Datenschutzes für die schweizerischen und lokalen Mitarbeiter in den ausländischen Vertretungen. 1.4.2 Umsetzung Schengen: Logfi les des SIS Logfi les sind Teil der meisten Informatiksysteme. Sie ermöglichen im Rückblick den Nachvollzug der verschiedenen von den Nutzern im System getätigten Vorgänge. Aufgrund der Analyse dieser Logfi les lässt sich bei Kontrollen ermitteln, ob das System korrekt genutzt wird. Ein Logfi le erscheint häufi g in Form einer Excel-Tabelle, in welche die für den Nachvollzug der von den Nutzern getätigten Vorgänge erforderlichen Informationen übertra- gen werden. Wir konzentrieren uns hier besonders auf die Logfi les des Schengener Informationssystems (SIS), doch gelten diese Überlegungen grösstenteils auch für an- dere Systeme.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 57 Die Logfi les des SIS bezwecken die Nachverfolgung der Suchabläufe, die von den Nutzern getätigt worden sind. Dabei sind die wichtigsten in den SIS-Logfi les gespei- cherten Informationen die Identität des Nutzers, das Datum und die genaue Zeit der Suche sowie die in die Suchmaske eingegebenen Daten. Diese Daten können Name, Vorname oder Geburtsdatum der gesuchten Person sein. Andere für die Analyse weni- ger wichtige Informationen sind ebenfalls in diesen Logfi les enthalten, etwa Daten über die vom System für die Ausführung der Abfrage verwendeten Prozesse. Die verschie- denen Informationen eines Logfi les – oder Eingaben – sind gewöhnlich in chronologi- scher Folge aufgeführt, können aber auch anders sortiert sein. Wenn wir als Aufsichtsbehörde eine Kontrolle im Rahmen der Schengen-Abkommen vornehmen, beantragen wir bei fedpol den Zugriff auf die Logfi les des SIS. Zu diesem Zweck geben wir die Liste der betroffenen Nutzer sowie einen genau bestimmten Zeitraum an. Liste und Zeitraum werden so festgelegt, dass die spätere Analyse der uns zugestellten Logfi les möglichst stichhaltig ausfällt. Mit der Auswertung können wir feststellen, ob die erfolgten Abfragen tatsächlich pro- tokolliert worden sind. Dank einer eingehenderen Analyse können wir die Plausibilität und die Rechtmässigkeit der von den Nutzern getätigten Suchvorgänge überprüfen. Im Zweifelsfall nehmen wir eine gründlichere Kontrolle vor, indem wir den betreffen- den Nutzer direkt zu den Gründen befragen, die ihn zu der verdächtigen Suche ver- anlasst haben. Der Nutzer wird so mit den von ihm in der Suchmaske eingegebenen Informationen konfrontiert und muss sich rechtfertigen. Die Logfi les des SIS-Systems werden ein Jahr lang aufbewahrt. Danach werden sie ver- nichtet, und die durch die Nutzung des Systems hinterlassenen Spuren gehen verloren. 1.4.3 Koordinationsgruppe Schengen der Schweizerischen Datenschutzbehörden Über die «Koordinationsgruppe der Schweizerischen Datenschutz- behörden im Rahmen der Umsetzung des Schengen-Assoziierungs- abkommens» koordinieren wir unsere Aufsichtstätigkeiten betreffend die in der Schweiz im Bereich Migration, Polizei und Justiz vorgenomme- ne Datenbearbeitung mit den kantonalen Datenschutzbehörden. Die Koordinationsgruppe der Schweizerischen Datenschutzbehörden trat am 16. Februar 2011 und am 8. November 2011 zusammen. Bei diesen beiden Tagungen in- formierten wir die kantonalen Datenschutzbehörden über die wichtigsten von der Gemeinsamen Kontrollinstanz (GKI) Schengen bearbeiteten Punkte und ihre Tätigkeiten. Wir setzten unsere kantonalen Kollegen auch über die Ergebnisse unserer Kontrolle
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 58 bei der Schweizer Vertretung in Moskau in Kenntnis. Die Kantone ihrerseits stellten die Resultate ihrer Kontrolltätigkeiten bei den kantonalen Nutzern des SIS vor. Um in Fällen missbräuchlicher Nutzung des SIS zu privaten oder Ausbildungszwecken Abhilfe zu schaffen, hat die Koordinationsgruppe ein Schreiben in französischer, deutscher und italienischer Sprache verfasst, das die Dienststellen, die den Nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) nutzen, für das Problem sensibilisieren soll; dieses Schreiben wurde an die betroffenen eidgenössischen und kantonalen Behörden übermittelt. 1.4.4 Direktes Auskunftsrecht im Bereich innere Sicherheit (BWIS) Im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit hat das Parlament beschlossen, das in- direkte Auskunftsrecht durch ein direktes zu ersetzen, vergleichbar mit dem für die Informationssysteme JANUS und GEWA geltenden. In den anderen von uns bemängelten Punkten ist das Parlament dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt. Im Dezember 2011 verabschiedete das Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS). Im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates, der das direkte Auskunftsrecht in Anwendung von Artikel 8 und 9 des Datenschutzgesetzes (DSG) vorsah, beschloss das Parlament in der Differenzbereinigung zwischen den beiden Räten die Einrichtung eines direkten Auskunftsrechts, das sich zu einem grossen Teil auf die Bestimmungen betreffend das- jenige bei den Informationssystemen JANUS und GEWA stützt, wie sie im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) enthalten sind. Neu müssen die Auskunftsgesuche beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) einge- reicht werden. Er kann seine Antwort in drei Fällen aufschieben: • Wenn im Zusammenhang mit den über den Gesuchsteller bearbeiteten Daten ein überwiegendes Interessen an einer Geheimhaltung besteht, namentlich im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Bekämpfung von Gefährdungen durch Terrorismus, von verbotenem Nachrichtendienst, gewalttätigem Extremismus, Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen und radioakti- ven Materialien sowie zu verbotenem Technologietransfer und im Rahmen ei- ner Strafverfolgung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens. • Wenn die überwiegenden Interessen einer Drittperson es erfordern. • Wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 59 In diesen drei Fällen teilt der NDB der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, von uns zu verlangen, dass wir prüfen, ob die Datenbearbeitung rechtens und der Aufschub gerechtfertigt ist. Wir führen die verlangten Prüfungen durch und teilen der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass wir im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Empfehlung an den NDB gerichtet haben. Wir weisen die gesuchstel- lende Person auch darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) verlan- gen kann, diese Mitteilung oder gegebenenfalls den Vollzug der Empfehlung zu überprü- fen. Das BVGer führt auf Verlangen des Gesuchstellers die Prüfung durch und teilt ihm dies anschliessend mit. Im Falle von Fehlern richtet das BVGer eine Verfügung zu de- ren Behebung an den NDB. Sobald das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist, spä- testens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB dem Gesuchsteller Auskunft. Personen, die nicht registriert sind, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache. Ausnahmsweise können wir emp- fehlen, dass der NDB sofort Auskunft erteilen solle, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist. Diese neue Regelung erfordert noch einige Präzisierungen in Bezug auf ihre praktische Anwendung. Was die Verankerung der in der Verordnung über die Ausdehnung der Auskunftspfl ichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit enthaltenen Normen im BWIS anbelangt, hat das Parlament unseren Bemerkungen nicht Rechnung getragen (vgl. unseren 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziff. 1.4.6). 1.4.5 Auskunftsgesuche zum Informationssystem ISIS 2011 erreichte die Zahl der Auskunftsgesuche betreffend das Informationssystem ISIS den dritthöchsten Stand seit 1998. Im Dezember beschloss das Parlament die Einführung eines direkten Auskunftsrechts, das mit der für die Informationssysteme JANUS und GEWA geltenden Berechtigung vergleichbar ist. Im Jahr 2011 wurden in unserem Sekretariat 66 indirekte Auskunftsgesuche zum Informationssystem ISIS eingereicht. Das ist die dritthöchste Zahl seit 1998. 2010 waren 410 Gesuche geprüft worden (vgl. unseren 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziff. 1.4.7), zwei Jahre zuvor 148 (vgl. unseren 16. Tätigkeitsbericht 2008/2009, Ziff. 1.4.4). Das Parlament beschloss am 23. Dezember die Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS). In diesem Rahmen wurde Artikel 18 über das Auskunftsrecht abgeändert; die neue Regelung führt ein direktes
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 60 Auskunftsrecht ein, das mit der für die Informationssysteme JANUS und GEWA gelten- den Berechtigung vergleichbar ist. Für weitere Einzelheiten zu dieser Neuregelung siehe Ziff. 1.4.4. des vorliegenden Tätigkeitsberichts. 1.4.6 Pilotbetrieb des Informationssystems ISAS Die für den Pilotbetrieb ISAS geltende Rechtsgrundlage wurde so an- gepasst, dass sie die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die geplan- te endgültige Betriebssituation widerspiegelt. Eine abschliessende Liste der Datenfelder muss auch für einen Pilotbetrieb defi niert wer- den. Entsprechend haben der Bundesrat und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zwei Verordnungen betreffend den Pilotbetrieb ISAS abgeändert. Wir hatten den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ersucht, uns einen Zwischenbericht zum Pilotbetrieb ISAS zu übermitteln (vgl. unseren 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziff. 1.4.8). Zu diesem Bericht haben wir namentlich in zwei wichtigen Punkten Bemerkungen abgegeben. Erstens stellten wir fest, dass die Realität des Pilotbetriebs nicht der Rechtsgrundlage entsprach, welche festhielt, das Informationssystem ISAS bestehe aus mehreren Datenbanken. In Wirklichkeit ist das ISAS aber eine einzige Datenbank. Wir ersuchten daher den NDB, das Informatikkonzept entsprechend der geltenden Rechtsgrundlage anzupassen, oder diese so abzuändern, dass sie die tatsächliche Situation des Pilotbetriebs ISAS widerspiegelt. Der NDB entschied sich für eine Anpassung der Rechtsgrundlage. Zweitens waren die verschiedenen Datenfelder nicht in der Rechtsgrundlage auf- geführt. Stattdessen umfasste sie eine Beschreibung des Modells der verwendeten Datenbank. Diese war zudem so ausgestaltet, dass Datenfelder von den Nutzern defi - niert werden konnten. Eine solche Defi nition der Datenfelder während des Pilotbetriebs ist jedoch nicht im Einklang mit den Datenschutzanforderungen. Während eines Pilotbetriebs kann die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofi len zwar in einer vorläufi gen, untergeordneten Rechtsgrundlage geregelt werden. Die Datenfelder müssen allerdings ebenso wie für den endgültigen Betrieb eines Informationssystems abschliessend bestimmt werden. Erweisen sich im Laufe des Pilotbetriebs neue Datenfelder als notwendig, muss die entsprechen- de Bestimmung abgeändert werden. Analog haben wir den NDB aufgefordert, eine
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 61 abschliessende Liste der Datenfelder des Informationssystems ISAS zu erstellen und sie in die für den Pilotbetrieb geltende Rechtsgrundlage aufzunehmen. Dem kam der NDB nach. Die Änderung der Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (ISV-NDB) ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten; die Verordnung beschreibt den Ist-Zustand des Pilotbetriebs ISAS, nicht etwa den möglichen defi nitiven Betrieb des Informationssystems. Zum gleichen Zeitpunkt ist eine Änderung der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) über die Datenfelder und die Abfrageberechtigungen in den Informationssystemen ISAS und ISIS in Kraft getreten. Diese Änderung betrifft namentlich die abschliessende Liste der Datenfelder des Informationssystems ISAS. 1.4.7 Überprüfungsgesuche betreffend N-SIS und die Informationssysteme JANUS und GEWA Pro Jahr erhalten wir durchschnittlich sieben Überprüfungsgesuche betreffend die Informationssysteme JANUS und GEWA. Zum nationa- len Teil des Schengener Informationssystems haben die europäischen Datenschutzbehörden seit dem Beitritt der Schweiz zum Schengen- Raum 15 Überprüfungsgesuche an uns gerichtet, und drei Personen ha- ben ähnliche Gesuche eingereicht. Im Rahmen der Auskunftsgesuche zu den Informationssystemen JANUS und GEWA sieht das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) vor, dass das Bundesamt für Polizei (fedpol) seine Auskunft aufschiebt, wenn betreffend die Daten der gesuchstellenden Person überwiegende Interessen der Strafverfolgung an einer Geheimhaltung bestehen oder wenn die gesuchstellende Person nicht registriert ist. In beiden Fällen teilt fedpol der gesuchstellenden Person diesen Aufschub mit und weist sie darauf hin, dass sie vom EDÖB verlangen kann zu prüfen, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen. Seit der Inkraftsetzung des BPI am 5. Dezember 2008 haben wir 22 solche Überprüfungsgesuche erhalten (fünf im Jahr 2009, zwölf im Jahr 2010 und fünf im Jahr 2011) . Gemäss der für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) geltenden Gesetzgebung hat jedermann das Recht, von den Kontrollbehörden die Überprüfung der ihn betreffenden Daten sowie deren Verwendung zu verlangen. Seit dem Beitritt der Schweiz zum Schengen-Raum am 12. Dezember 2008 haben uns drei Personen um Überprüfungen im N-SIS ersucht. Im selben Zeitraum haben wir von un- seren europäischen Kollegen 15 Überprüfungsgesuche erhalten. Auch von im Ausland
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 62 wohnhaften Personen sind mehrere solche Gesuche bei uns eingegangen; sie entspra- chen eher Auskunftsgesuchen zum N-SIS als Überprüfungsgesuchen. Wir leiteten diese Gesuche an das fedpol weiter und wiesen die betroffenen Personen darauf hin, dass für das N-SIS in der Schweiz ein direktes Auskunftsrecht gilt und Gesuche daher direkt an dessen Verwaltungsstelle, also an das fedpol, zu richten sind. 1.4.8 Klarere Vorgaben für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Im Rahmen der Ämterkonsultationen zur Teilrevision der Verordnung zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie zu den Vernehmlassungsergebnissen der Totalrevision des Bundesgesetzes haben wir Stellungnahmen abgegeben. Dabei haben wir uns auch zum Einsatz von sogenannten Staatstrojanern geäussert. Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs durch Strafverfolgungsbehörden wurde im vergangenen Jahr in den Medien eingehend diskutiert, insbesondere auch die Überwachung mittels «GovWare» (auch «Staatstrojaner» genannt). Wir haben im Rahmen der Ämterkonsultation zur Teilrevision der Verordnung zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Stellung genommen und unter anderem darauf hingewirkt, dass die Terminologie für den Geltungsbereich an diejenige im Bundesgesetz zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) angeglichen wird. So wer- den die der VÜPF unterstellten Fernmeldedienst- und Internetzugangsanbieter kla- rer umschrieben. Unser zum Antennensuchlauf gemachter Einwand, dass der Kreis der beschuldigten Personen durch die Angabe von Suchkriterien bereits in der Überwachungsanordnung klarer defi niert werden muss, wurde im Antrag an den Bundesrat ausgewiesen und sollte im Rahmen der anstehenden Totalrevision des BÜPF erneut geprüft werden. In der Diskussion über den Einsatz von «GovWare» zur Strafverfolgung wurden wir in die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eingeladen. Wir haben darauf hinge- wiesen, dass Eingriffe in die Grundrechte einer formellen und materiellen gesetzlichen Grundlage bedürfen, die zudem genügend bestimmt sein muss. Dies gilt wegen ihren vielfältigen Konfi gurationsmöglichkeiten für den Funktionsumfang der Software eben- so wie für die Anforderungen an den Überwachungsantrag und den Deliktkatalog. Die Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für den Einsatz der Software zur Verfolgung von schweren Straftatbeständen, einschliesslich des dazugehörigen öffentlichen Diskurses, erscheint uns auch im Hinblick auf die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden wichtig zu sein. Die gesetzliche Grundlage soll mit der laufenden Totalrevision des BÜPF geschaffen werden.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 63 1.4.9 Schulung des Nachrichtendienstes Zusammen mit der Datenschutzberaterin durften wir beim Nachrichten- dienst des Bundes eine Weiterbildung durchführen. Zuerst vermittelten wir den Mitarbeitenden einen allgemeinen Einblick in den Datenschutz. Danach folgte ein Teil zum Auskunftsrecht in Theorie und Praxis. Zusammen mit der Datenschutzberaterin des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) haben wir für die Weiterbildung der Mitarbeitenden das Datenschutzmodul gestal- tet. Dieses Modul mit dem Titel «Direktes und indirektes Auskunftsrecht in Theorie und Praxis» trugen wir insgesamt sechsmal vor, viermal auf Deutsch und zweimal auf Französisch. In einem ersten Teil brachten wir den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzgesetzes näher und wiesen darauf hin, dass jede Person in ihrem täglichen Leben immer wieder mit dem Datenschutz konfrontiert werde. Beispiele dazu waren das Bearbeiten von Personendaten durch Kreditauskunfteien, im Gesundheitsbereich, bei der Videoüberwachung, durch Unternehmen beim Umgang mit Kundendaten und durch Bundesbehörden, etwa für das Führen des Fahrberechtigungsregisters. Der Hauptteil des Moduls bildete das Auskunftsrecht. Nach einigen Ausführungen zum direkten Auskunftsrecht nach Datenschutzgesetz erläuterten wir das zurzeit noch für das Informationssystem ISIS des NDB geltende so genannte indirekte Auskunftsrecht. Dabei erklärten wir, wie wir beim Prüfen dieser indirekten Auskunftsgesuche in der Praxis vorgehen. Danach führte die Datenschutzberaterin des NDB aus, wie der NDB registrierten Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben, Auskunft erteilt, wenn allfällige Geheimhaltungsinteressen zur Wahrung der inneren Sicherheit weggefallen sind. Als Ausblick erklärten wir, wie das Auskunftsrecht bei der Bundeskriminalpolizei für das System Bundesdelikte geregelt ist. Es folgten eine kurze Zusammenfassung der mündli- chen Beratungen des Bundesgerichts zum Urteil vom 2. November 2011 betreffend ein indirektes Auskunftsgesuch, sowie ein Hinweis auf die damals aktuellen Beratungen im Parlament betreffend die Revision des Auskunftsrechts beim NDB. Inzwischen hat das Parlament für das Informationssystem ISIS eine analoge Regelung wie für das System Bundesdelikte verabschiedet (vgl. Ziff. 1.4.4 des vorliegenden Tätigkeitsberichts).
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 64 1.5 Gesundheit und Forschung 1.5.1 SwissDRG: Revision von Krankenversicherungsgesetz und -verordnung Die Regelung der datenschutzkonformen Übermittlung von Gesund- heitsdaten im Rahmen der Rechnungsstellung im stationären, akut-so- matischen Bereich im System SwissDRG stellt für alle Beteiligten eine grosse Herausforderung dar. Nach dem Scheitern der Tarifpartner muss nun eine gesetzliche Lösung gefunden werden. Seit dem 1. Januar 2012 ist die neue Spitalfi nanzierung in Kraft. Kernstück sind die Fallkostenpauschalen («Diagnoses Related Groups» oder kurz: DRG) im Bereich der sta- tionären akut-somatischen Behandlung. Für die Schweiz wurde im Prinzip das deut- sche System (G-DRG) adaptiert und so SwissDRG kreiert. Entsprechend dem schweizerischen Gesundheitssystem hätten die Tarifpartner (der Versicherungsverband santésuisse, der Spitalverband H+ und die Konferenz der kan- tonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK) sich in einem für die ganze Schweiz gültigen und durch den Bundesrat genehmigten Tarifstrukturvertrag auch über die systematische Übermittlung der Diagnose- und Prozedurendaten mit der Rechnung zum Zweck der Rechnungsprüfung einigen sollen. Diese Vereinbarung hätte gewährleisten sollen, dass die Krankenversicherer in Einklang mit dem daten- schutzrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur diejenigen Daten erhalten, welche sie für die Rechnungsprüfung wirklich benötigen. Die Tarifparteien verabschiedeten bereits im Juli 2009 einen Tarifstrukturvertrag, welcher auch vom Bundesrat genehmigt wur- de. Allerdings hielt dieser fest, dass gerade die Übermittlung von Diagnose- und Prozedurendaten noch nicht ausreichend geregelt sei, und forderte die Parteien zur Nachbesserung auf. Die Verhandlungen der Tarifpartner, an welchen wir selbstverständlich nicht teilgenom- men haben und über deren Verlauf wir nur indirekt informiert wurden, verliefen of- fenbar sehr harzig. Wir erhielten den Eindruck, dass Fragen des Datenschutzes mit Finanzfragen vermischt wurden. Schliesslich trafen die Tarifpartner eine entsprechende Zusatzvereinbarung, doch die Mitglieder des Spitalverbandes H+ lehnten den Vertrag in einer internen Abstimmung im August 2011 ab. Da eine einvernehmliche Regelung durch die Tarifpartner innert nützlicher Frist nicht mehr zu erwarten war und eine Vielzahl von möglicherweise unterschiedlichen kantonalen Regelungen verhindert werden muss- te, schritt das zuständige Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein und er- klärte, dass es die Datenübermittlung gesetzlich regeln werde. Mit einer Revision des
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 65 Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sollen nun die Leistungserbringer verpfl ichtet werden, auf der Rechnung die Diagnosen und Prozeduren codiert aufzufüh- ren. Die Details bezüglich der Übermittlung der Daten soll der Bundesrat unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) regeln. Diesbezüglich haben wir intensiv mit dem Generalsekretariat des EDI zusammengearbeitet und entsprechende Lösungsvorschläge präsentiert. Unsere Forderung lautet, einfach formuliert: Die Versicherer sollen diejenigen Daten bekom- men, welche sie wirklich benötigen. Zudem muss sichergestellt werden, dass innerhalb der Versicherung nur diejenigen Personen Zugang zu diesen hochsensiblen Daten ha- ben, die ihn wirklich brauchen. Das haben die Versicherer durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen wie etwa Verschlüsselungstechnologien zu garan- tieren und muss regelmässig überprüft werden. Die Entwicklung bezüglich SwissDRG muss genau beobachtet werden. Das Schaffen ei- ner unabhängigen Clearingstelle für die Rechnungsprüfung bleibt eine ernsthaft zu prü- fende Alternative zum jetzt bestehenden System. 1.5.2 Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier Im Rahmen einer Ämterkonsultation nahmen wir Stellung zum Vorent- wurf des neuen Bundesgesetzes über das elektronische Patienten- dossier. Es regelt wichtige Aspekte wie etwa den Zugang zum Dossier. Einige zentrale Datenschutzanforderungen wurden auf unser Verlangen im Gesetzesentwurf berücksichtigt, welcher Ende 2011 in die Vernehmlassung geschickt wurde. Das elektronische Patientendossier ist das zentrale Element in eHealth. Es ist ein vir- tuelles Dossier, über das dezentral behandlungsrelevante Daten einer Patientin oder eines Patienten in einem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Dabei handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten. Ihre Bearbeitung muss kon- kret und verbindlich geregelt werden. Aus diesem Grund haben wir verlangt, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit als Voraussetzung für eine Zertifi zierung im Gesetz explizit erwähnt werden. Bei der Regelung der Einwilligung haben wir gefordert, dass diese nur gültig ist, wenn sie nach angemessener Information über die Art und Weise der Datenbearbeitung und deren Auswirkungen freiwillig erfolgt ist. Der Gesetzesentwurf wurde dementspre- chend angepasst. Identifi katoren sind Merkmale, die einen Menschen bestimmbar machen. Mit der Authentifi zierung wird überprüft, ob eine Person wirklich die ist, für die sie sich aus- gibt. Nach erfolgreicher Authentifi zierung kann die Person für den Zugriff auf ihre
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 66 Daten autorisiert werden. Die Qualität des Verfahrens steht und fällt mit der Qualität des Identifi kators. Wenn dieser ungeeignete Merkmale enthält, dann besteht das Risiko, dass die Zuordnung zu einer Person nicht eindeutig ist. Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS), die Herausgeberin der neuen AHV-Nummer (AHVN13), geht selber davon aus, dass circa 200 ́000 Personen mehr als eine AHVN13 zugeteilt erhalten haben. Die ZAS empfi ehlt deshalb, die AHV-Nummer mit mindestens fünf weiteren Merkmalen zu ver- knüpfen. Dem schliessen wir uns an. Des Weiteren fordern wir, dass mit der AHVN13 weder eine direkte noch indirekte Verknüpfung mit Gesundheitsdaten möglich sein darf. Dies weil sie mit zunehmen- der Verwendung im Bereich der Verwaltung (Bund und Kantone) mit zahlreichen an- deren Datensätzen verknüpft wird. Gemäss Gesetzesentwurf kann der Bundesrat vor- sehen, dass zertifi zierte Gemeinschaften die Versichertennummer als Merkmal zur Identifi kation von Patienten verwenden können. Für diesen Fall empfehlen wir, die AHVN13 systematisch so umzuwandeln, dass sie als sektorielle Nummer verwendet werden kann. 1.5.3 Systematische Aktenerfassung durch die SUVA Eine Sachverhaltsabklärung hat gezeigt, dass bei der SUVA die not- wendigen Massnahmen für eine systematische Aktenerfassung ge- troffen sind und somit prinzipiell auch das Auskunftsrecht gemäss Datenschutzgesetz gewährleistet werden kann. Ein Anwalt hat uns schriftlich auf Ungereimtheiten in Bezug auf ein von der SUVA ge- führtes Dossier hingewiesen. Er hatte im Auftrag seines Klienten im Verlauf einer ge- richtlichen Auseinandersetzung mehrere Akteneinsichtsgesuche gemäss Artikel 46 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) getätigt. Hierbei stellte er fest, dass der Umfang des Dossiers variierte und die erhaltenen Akten zum Teil unterschiedlich nummeriert waren. Da die systemati- sche Aktenerfassung eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährleistung des Auskunftsrechts gemäss Datenschutzgesetz ist, haben wir eine Sachverhaltsabklärung durchgeführt. Ziel war nicht die Klärung des vom Anwalt angezeigten Falles, sondern die grundsätzliche Überprüfung, ob es bei der SUVA Anzeichen gibt dafür, dass die sys- tematische Aktenerfassung nicht gewährleistet ist. Unsere Sachverhaltsfeststellung hat sodann ergeben, dass verschiedene Elemente die systematische Aktenerfassung und insbesondere die konsistente Nummerierung der Akten negativ beeinfl ussen könnten: Einerseits muss die zuständige Agentur im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen einer versicherten Person und der SUVA das Originaldossier an die Rechtsabteilung des SUVA-Hauptsitzes in Luzern
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 67 übermitteln, damit diese es dem Gericht zustellen kann. So verbleiben der zuständi- gen Agentur und auch der Rechtsabteilung am Hauptsitz lediglich Kopien. Andererseits befi ndet sich die SUVA derzeit in einer Übergangsphase vom Papierdossier zur elek- tronischen Posteingangsverarbeitung. So muss im Einzelfall jeweils in der zuständi- gen Agentur entschieden werden, welches das massgebliche Dossier ist (Papier- oder elektronisches Dossier). Diese Umstände, gerade wenn sie, wie im vom Anwalt an- gezeigten Fall, in Kombination auftreten, stellen potentielle Fehlerquellen dar. Unsere Sachverhaltsabklärung hat aber gezeigt, dass die SUVA die notwendigen grundsätzli- chen Massnahmen für die Gewährleistung einer systematischen Aktenerfassung auch in dieser Übergangsphase getroffen hat. Somit bestand kein Grund für den Erlass ei- ner Empfehlung. 1.5.4 Sachverhaltsabklärung bei der SUVA Wir haben bei der SUVA eine Sachverhaltsabklärung im Bereich Case Management durchgeführt. Dabei hat sich herausgestellt, dass das Case Management an und für sich keine Datenschutzprobleme ver- ursacht. Allerdings zeigten sich Mängel in der Verwaltung der Zugriffsberechtigungen auf die Versichertendaten. Die SUVA hat das Problem erkannt und mit Sofortmassnahmen die Zahl der Berechtigten reduziert. Im Rahmen einer Sachverhaltsabklärung bei der SUVA wurde unter anderem das Rollen- und Berechtigungskonzept überprüft. Es kennt vier Stufen der Zugriffsberechtigung: Der Zugriff für Mitarbeiter auf Dossiers in ihrer Agentur, auf Dossiers in fremden Agenturen, für Mitarbeiter in Abteilungen (z.B. Rechtsdienst) und der Zugriff auf Dossiers über Berufsunfälle. Unsere Abklärungen haben ergeben, dass eine unverhältnismässig gro- sse Anzahl von Mitarbeitern über eine Berechtigung für Zugriffe auf Dossiers in frem- den Agenturen verfügt. Zwar wurde einem Mitarbeiter diese Berechtigung erst ge- währt, wenn es für die Bearbeitung eines Dossiers erforderlich war. Danach wurde sie allerdings nicht wieder rückgängig gemacht. Ein weiterer Mangel des Konzepts der SUVA ist, dass die Zugriffsberechtigungen für alle Dossiers einer Agentur gelten. Die Direktion der SUVA hat als erste Sofortmassnahme eine Reduktion der Zugriffsberechtigungen auf agenturfremde Dossiers in die Wege geleitet. Mitarbeiter verlieren den Zugriff auf fremde Agenturen, wenn sie ihn nicht mehr benötigen. Die Massnahme steht auch im Zusammenhang mit einer grösseren Anpassung des Rollen- und Berechtigungskonzepts. Wir werden im Sommer 2012 die Ergebnisse zusammen mit der SUVA analysieren und kritisch beurteilen.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 68 Dieser Fall ist ein klassisches Beispiel für eine Datenschutzverletzung, die aus ei- nem systematischen Mangel in einem Berechtigungskonzept resultiert. Es werden zwar Regeln für die Vergabe von Rollen und Zugriffsberechtigungen aufgestellt. Die Änderung der Rolle oder Berechtigung ist aber nicht geregelt. Das Ergebnis ist eine his- torisch gewachsene Sammlung von Berechtigungen, die jede Verhältnismässigkeit ver- missen lässt. Zu einem Verfahren für die Vergabe von Zugriffsrechten gehört deshalb immer auch eines für deren Entzug. 1.5.5 Kreisschreiben 7.1 des Bundesamtes für Gesundheit Das Bundesamt für Gesundheit hat im August 2011 ein Kreisschreiben an sämtliche Krankenversicherer versandt. Es weist unserer Ansicht nach problematische Aspekte auf, namentlich hinsichtlich der Vorlage der Bearbeitungsreglemente, der Nachvollziehbarkeit von diagnosebe- zogenen Daten sowie des Case Management. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat im August 2011 unter dem Titel «Datenschutzkonforme Organisation und Prozesse der Krankenversicherer» das Kreisschreiben 7.1 an sämtliche Krankenversicherer des obligatorischen Bereichs ver- schickt. Es soll sie an die geltenden Datenschutzgrundsätze und -vorgaben erinnern. Auch wird auf das Inkrafttreten neuer Artikel des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und deren Umsetzung hingewiesen. Einige Punkte möchten wir hervorheben, da sie bei uns Erstaunen ausgelöst haben: Das Kreisschreiben enthält zunächst Aussagen, wonach die Krankenversicherer ohne substantiierte Rechnungsstellung keine Zahlung an die Leistungserbringer ausrich- ten müssen. Insbesondere fanden wir erstaunlich, dass das BAG diese Regeln letzten Sommer versandte, stand doch die Einführung von SwissDRG bevor, in deren Rahmen die Datenübermittlung zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern erst noch in einer neuen Verordnung geregelt werden muss. Das Kreisschreiben befasst sich weiter mit Case Management. Dabei bleibt für uns die Frage offen, wem die Case Manager organisatorisch unterstellt sind und auf welche Daten sie Zugriff haben. Es gilt aus unserer Sicht sicherzustellen, dass die von den Case Managern bearbei- teten Daten nach Abschluss eines Falles nicht in das auch anderen Mitarbeitern zu- gängliche Dossier gelangen. Eine Einwilligung in das Case Management kann unseres Erachtens keine Erweiterung der gesetzlichen Ermächtigung zur Datenbearbeitung mit sich bringen. Ein spezifi scher Punkt dieses Kreisschreibens hat auch Konsequenzen für uns: Das Inkrafttreten des Artikels 84b KVG betrifft uns insofern, als dass uns die Krankenver- sicherer ab dem 1. Januar 2012 ihr Bearbeitungsreglement unaufgefordert zur
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 69 Beurteilung vorlegen müssen. Wie wir jedoch bereits gegenüber der zuständi- gen Kommission erklärt haben und Ständerätin Erika Forster-Vannini anlässlich der Sitzung der Kammer vom 6. Dezember 2007 ausdrücklich wiederholt hat, ver- fügen wir derzeit nicht über die personellen Ressourcen, um systematisch alle Bearbeitungsreglemente der nach KVG zugelassenen Krankenversicherer zu beurtei- len. Vielmehr werden wir entsprechend den uns zur Verfügung stehenden Ressourcen und den von uns gesetzten Prioritäten Stichprobenkontrollen durchführen. Da Krankenversicherer nach KVG Organe des Bundes sind, haben sie bereits heute auf- grund der Verordnung zum Datenschutzgesetz (VDSG) die Pfl icht, die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Person, über die Daten bearbeitet werden, zu treffen. Zudem müs- sen sie ein Datenbearbeitungsreglement für jede von ihnen betriebene automatisierte Datensammlung führen, aktuell halten und uns zur Verfügung stellen. In diesem Sinne wiederholt und verdeutlicht Artikel 84b bereits bestehende gesetzliche Verpfl ichtungen. Neu ist hingegen, dass die Krankenversicherer ab dem 1. Januar 2012 gemäss Art. 84b KVG ihre Bearbeitungsreglemente veröffentlichen müssen. Diese Pfl icht besteht dabei unabhängig von einer durch uns allenfalls vorgenommenen Beurteilung. Wenn wir das Bearbeitungsreglement eines Krankenversicherers beurteilen, so wird dies in Form einer Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 27 Abs. 2 DSG erfolgen. Der be- treffende Krankenversicherer wird selbstverständlich schriftlich informiert. Sollte eine Empfehlung notwendig sein, so sind wir ohnehin dazu verpfl ichtet, das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) als zuständiges Departement zu informieren. Wir können uns durchaus vorstellen, gleichzeitig auch das BAG zu benachrichtigen – und es wäre wünschenswert, dass letzteres uns über anlässlich eines Audits festgestellte daten- schutzrechtliche Probleme bei einem Krankenversicherer informieren würde. Zur Gültigkeit eines Bearbeitungsreglements halten wir folgendes fest: Auch mit dem neuen Art. 84b KVG haben wir keine Kompetenz zur Vorabklärung solcher Sachverhalte erhalten. Die Krankenversicherer nach KVG haben als Bundesorgane ein Bearbeitungsreglement zu erstellen, das den gesetzlichen Anforderungen zu entspre- chen hat. Die Gültigkeit eines Datenbearbeitungsreglements ergibt sich daraus, dass die betreffende Versicherung es für sich als gültig und damit als verbindlich erklärt – auch ohne unsere Beurteilung.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 70 1.5.6 Datenübermittlung durch die Spitex an ein Forschungszentrum Mit Hilfe einer Einweg-Funktion (Hash-Funktion) kann man aus identifi - zierenden Daten einen Nummerncode erstellen, welcher es ermöglicht, Daten pseudonymisiert für Qualitätssicherungs- oder For schungszwecke zur Verfügung zu stellen. Heute benutzen die meisten Spitex-Organisationen moderne Informationssysteme, um die Daten der betreuten Personen effi zient bearbeiten zu können. Diese Daten kön- nen auch für Qualitätssicherungs- oder Forschungszwecke verwendet werden. Dafür benötigt man eine zentrale Datenbank, in welche die dezentralen Spitex-Stellen ihre Angaben exportieren können. Aus Datenschutzgründen ist darauf zu achten, dass nur anonyme Daten weitergegeben werden. Für den Ablauf ist es notwendig, dass die im Verlauf der Zeit neu erfassten Informationen der zu betreuenden Personen an zentraler Stelle richtig zugeordnet werden können. Dies hat man mit einer so genannten Einweg- oder Hash-Funktion gelöst. So wird aufgrund der Ausgangsdaten (eindeutige Nummer ergänzt mit einem Zu satzcode [Salt] zur Erhöhung der Sicherheit) ein Pseudonym er- zeugt, welches man aufgrund der eindeutigen Ausgangsdaten (pro Person) immer wie- der erzeugen kann. Eine Umkehrung, also vom Pseudonym auf die Ausgangsdaten zu schliessen, ist aber nicht möglich. Mit einem solchen Vorgehen ist die Anonymität der zu betreuenden Personen gewährleistet, weil keine weiteren identifi zierenden Daten wie bspw. Name oder Adresse weitergegeben werden. Im Weiteren ist es wichtig, dass man auch die Datenfelder auf identifi zierende Daten ana- lysiert, die für die Qualitätssicherung oder Forschung zusammen mit dem Pseudonym an die zentrale Stelle übermittelt werden. Bei dieser Analyse ist uns aufgefallen, dass die Bekanntgabe der Berufsbezeichnung zusammen mit dem Geburtsjahr heikel sein kann, weil bei seltenen Berufen oder Funktionen die jeweilige Person bestimmt wer- den kann. In solchen Fällen ist es notwendig, die Berufsbezeichnung nicht festzuhalten oder einen übergeordneten Begriff zu verwenden. 1.5.7 Datenübermittlung in klinischen Studien Klinische Studien, die sowohl die Behandlung von Patienten als auch die Forschung mit deren Personendaten bezwecken, stellen die Beteiligten vor datenschutzrechtlich heikle Probleme. Wir haben uns für sachge- rechte Lösungen eingesetzt. Swissmedic entschied 2010, bei internationalen Studien keine «Case Report Forms» (Falldokumentationen) zu akzeptieren, auf welchen Personendaten der Teilnehmer des klinischen Versuch enthalten sind. Dieser Entscheid stützte sich auf eine Stellungnahme
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 71 unsererseits; auf Anfrage von Swissmedic hatten wir uns zu der Frage geäussert, welche Anforderungen eine aus datenschutzrechtlicher Sicht genügende Pseudonymisierung erfüllen soll. Gestützt auf den erwähnten Entscheid von Swissmedic sistierte eine kantonale Ethikkommission die Stellungnahme zum klinischen Versuch einer Forschungsgruppe. Diese Gruppe wandte sich in der Folge an uns, um eine datenschutzkonforme Lösung für die therapeutischen Studien im pädiatrisch-onkologischen Bereich zu fi nden. Solche Studien werden unter speziellen Umständen durchgeführt: Sie umfassen im Durchschnitt drei oder vier Patienten in der Schweiz, maximal aber 40. Aufgrund der klei- nen Zahl von Kindern, die an seltenen Tumorkrankheiten leiden, ist eine Optimierung der Diagnostik und der Behandlung nur möglich, wenn eng mit ausländischen Institutionen zusammengearbeitet wird. Die Forschenden argumentierten, es sei dabei aus Gründen der Patientensicherheit notwendig, bei entsprechenden Anfragen und Gesprächen den vollen Namen und das Geburtsdatum zu übermitteln. Wir organisierten eine Sitzung mit Vertretern der Forschungsgruppe und Swissmedic, um eine sachgerechte, datenschutzfreundliche Lösung für die Probleme zu fi nden. In einer im Anschluss an die Sitzung verfassten Stellungnahme äusserten wir uns zu den Bedingungen, die aus datenschutzrechtlicher Sicht erfüllt sein müssen. Ausgangspunkt bot dabei die Bestimmung des Zwecks, der mit den geplanten Datenbearbeitungen verfolgt werden sollte. Vorliegend waren es deren zwei: einerseits eine verbesserte Diagnostik und Behandlung der an der Studie teilnehmenden Personen, andererseits die Forschung mit den gewonnenen Erkenntnissen. Folgende Bedingungen sollten un- serer Meinung nach erfüllt werden: • In der ersten Phase eines klinischen Versuchs können die verschiedenen mitbe- handelnden Stellen unter den geschilderten speziellen Bedingungen als erwei- tertes Behandlungsteam angesehen werden, in welchem auch Personendaten (unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen) über- mittelt werden. Insbesondere müssen die Beteiligten darauf achten, dass die Daten nur in sicherer Art und Weise übermittelt werden und nur berechtigten Ansprechpartnern zugänglich sind. • Im Studiendesign müssen die verschiedenen Phasen der Studie klar erkenn- bar sein. Die Einwilligung der Versuchspersonen muss alle Phasen umfassen. • Der Übergang von Behandlung zu Forschung muss im Studiendesign ebenfalls ersichtlich sein. Einhergehend mit diesem Übergang müssen die Personendaten anonymisiert werden. • Was den europäischen Kontext der Studie anbelangt, müssen die Eltern respek- tive die Kinder in die Bekanntgabe der Daten ins Ausland einwilligen. Werden
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 72 die aus der Schweiz übermittelten Daten von ausländischen Institutionen zu eigenen Zwecken weiterverwendet (bspw. Aufbau einer eigenen Forschungsdatenbank), müssen die betroffenen Personen ebenfalls einwilligen. 1.5.8 Schneeballsystem in der Forschung Wir führten eine Sachverhaltsabklärung zu einem Forschungsprojekt an der ETH Zürich durch. Die Beschaffung der Kontaktdaten für die Anfrage neuer Forschungsteilnehmer folgte dabei dem Schneeballprinzip. Wir führten im vergangenen Berichtsjahr eine Sachverhaltsabklärung an der ETH Zürich durch. Anlass dazu gab ein Forschungsprojekt, welches soziale Beziehungsnetze mit Fokus auf das Verkehrsverhalten untersucht. Dabei folgte die Rekrutierung neuer Teilnehmer nach dem Schneeballprinzip dem sozialen Netzwerk der befragten Personen; die Teilnehmer gaben den Forschenden die Kontaktdaten ihres Bekanntenkreises und gewisse Zusatzinformationen preis. Diese neuen Kontaktpersonen wurden von den Forschenden anschliessend über das Projekt informiert und ihrerseits um Teilnahme gebeten. Nachdem wir zunächst eine solcherart kontaktierte Person über ihre Rechte in- formiert hatten, wurden wir letztes Jahr von der ETH Zürich nach Ausstrahlung ei- nes Fernsehbeitrages um Unterstützung gebeten. Daraufhin entschlossen wir uns, eine Sachverhaltsabklärung durchzuführen. Wir stellten fest, dass die beteiligten Mitarbeitenden der ETH Zürich für datenschutzrechtliche Aspekte sensibilisiert sind und sich dafür einsetzen, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. So wurden einige unserer Vorschläge umgehend umgesetzt, bspw. im Rahmen der Zugriffskontrolle auf die Forschungsdaten. Im Bereich der rechtlichen Grundlagen ergaben unsere Abklärungen ein überra- schendes Resultat. Normalerweise braucht ein Bundesorgan, um besonders schüt- zenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofi le bearbeiten zu können, ent- sprechende Regelungen auf gesetzlicher Stufe. Die Forschung wird jedoch durch das Datenschutzgesetz mit erleichterten Bearbeitungsvorschriften teilweise privilegiert. Dies bedeutet konkret für den von uns beurteilten Sachverhalt, dass die ETH entspre- chende Regelungen auf Verordnungsstufe bräuchte. Die für die Mitarbeitenden erlas- sene interne Richtlinie für die Integrität in der Forschung genügt dieser geforderten Normenstufe jedoch nicht. Die von uns vorgeschlagenen Gesetzesarbeiten betreffen die gesamte ETH. Deshalb hat die ETH Zürich mit dem ETH-Rat Kontakt aufgenommen, und die gesetzgeberischen Arbeiten sind zusammen mit dem Bundesamt für Justiz initiiert worden.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 73 1.6 Versicherungen 1.6.1 Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes Das Versicherungsvertragsgesetz wird generalüberholt. Im nun dem Parlament unterbreiteten Entwurf ist vorgesehen, dass das Institut «Vertrauensarzt» endlich auch im Privatversicherungsbereich veran- kert werden soll. Das über hundertjährige Versicherungsvertragsgesetz (VVG) genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr. Mit einer Totalrevision soll es nun umfassend an die verän- derten Gegebenheiten und Bedürfnisse angepasst werden. Wir haben uns im Rahmen der Ämterkonsultation zu datenschutzrelevanten Punkten der Vorlage geäussert. Viele Arbeitgeber sichern ihre Lohnfortzahlungspfl icht durch Kollektivkrankentag- geldversicherungen ab. Namentlich bei hohen zu versichernden Einkommen veranlas- sen die Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung. Dies kann die Ablehnung einzelner Arbeitnehmer oder die Aufnahme von Vorbehalten in Bezug auf einen bestimmten Arbeitnehmer zur Folge haben, was wiederum zu ei- nem Dilemma führt: Der Arbeitgeber muss wissen, wann eine zur Finanzierung der Lohnfortzahlung abgeschlossene Versicherung nicht zahlen wird, da er in diesem Fall persönlich leistungspfl ichtig wird. Dies kann vor allem für Kleinbetriebe gravierende Folgen haben. Auf der anderen Seite kann der Arbeitnehmer ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung gesundheitlicher Beeinträchtigungen haben. Der ursprüngliche Vernehmlassungsentwurf wollte in diesem Interessenkonfl ikt den Arbeitnehmer entscheiden lassen, ob eine Ablehnung oder ein Vorbehalt dem Arbeitgeber mitzuteilen ist. Hätte er befürchten müssen, bei einer Offenlegung des Gesundheitszustands die Stelle zu verlieren, so hätte er die Möglichkeit ha- ben sollen, die Vertraulichkeit durchzusetzen. Im Gegenzug wäre in diesem Fall die Lohnfortzahlungspfl icht des Arbeitgebers auf das im Obligationenrecht vorgesehene Mindestmass begrenzt worden. Die Lösung stiess in der Vernehmlassung indes nur auf wenig Zustimmung. Deshalb wurde im Entwurf, der jetzt dem Parlament vorliegt, auf diese Bestimmung verzichtet. Das ist aus unserer Sicht bedauerlich. Die geschil- derte Problematik wird immerhin teilweise dadurch gemildert, dass es nach neuem Recht der Kollektivkrankentaggeldversicherung untersagt sein wird, dem Arbeitgeber Daten über die Gesundheit oder die Intimsphäre des Arbeitnehmers bekannt zu ge- ben. Wir haben in unserer Stellungnahme verdeutlicht, dass sich die Mitteilung des Versicherungsunternehmens an den Arbeitgeber nach einer Gesundheitsprüfung also strikt auf die Information zu beschränken haben wird, ob eine Aufnahme (allenfalls
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 74 unter Vorbehalt) oder eine Ablehnung erfolgte. Diese Präzisierung fi ndet sich nun auch in der Botschaft. Sehr erfreulich und wichtig ist für uns, dass unser seit langem immer wie- der geäussertes Anliegen der Verankerung des Instituts des Vertrauensarztes im Privatversicherungsrecht in die Revisionsvorlage aufgenommen wurde. Der obligatori- sche Anwendungsbereich wird vorläufi g allerdings noch auf die Krankenzusatz- und die Taggeldversicherung begrenzt sein. Längerfristig ist aus unserer Sicht eine kohärente Regelung des Vertrauensarztinstituts für das ganze Privat- und Sozialversicherungsrecht anzustreben. 1.6.2 Missbrauchsbekämpfung bei Motorfahrzeugversicherungen Unsere Abklärungen in Sachen «Car Claims Information Pool», einer elektronischen Datenplattform von Motorfahrzeugversicherungen, sind abgeschlossen. Vorschläge zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit wurden akzeptiert. Durch elektronischen Datenaustausch über den «Car Claims Information Pool» (CC-Info) bekämpfen schweizerische Motorfahrzeugversicherer Missbräuche. So soll etwa auf- gedeckt werden, wenn ein Schaden an einem Fahrzeug bei einem zweiten Versicherer erneut geltend gemacht wird. Wir haben im Berichtsjahr unsere Abklärungen zu CC-Info (vgl. unseren
Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziff. 1.6.1) abgeschlossen und einige Vorschläge zur Erhöhung von Datenschutz und Datensicherheit unterbreitet: So war es beim Zugriff auf CC-Info, der durch die beteiligten Versicherer über das Internet stattfi ndet, bis an- hin möglich, dass mehrere Personen mit demselben Benutzeraccount gleichzeitig im System eingeloggt sind, was das Risiko unautorisierter Zugriffe erhöhte. Der Login- Prozess wurde so angepasst, dass ein (erneutes) Einloggen nicht mehr möglich ist, wenn ein Benutzer mit denselben Authentifi zierungsmerkmalen bereits im System aktiv ist. Verbesserungen konnten wir auch hinsichtlich der zukünftigen Behandlung von Auskunftsbegehren erreichen. Es bestehen nun klare Richtlinien dazu, wie solche Begehren zu behandeln sind. Die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung involvierten Beteiligten zeigten durch- wegs eine der Sache angemessene Sensibilität für datenschutzrechtliche Fragen. Wir sind überzeugt, dass unsere Verbesserungsvorschläge in sinnvoller Weise zur wei- teren Erhöhung des Datenschutzniveaus von CC-Info beitragen konnten, ohne die Funktionalität und Praktikabilität des Systems unangemessen zu beeinträchtigen.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 75 1.6.3 Amtshilfe an kantonale Steuerbehörden durch die Unfallversicherung In einer rechtlichen Einschätzung kamen wir zum Schluss, dass Artikel 97 des Unfallversicherungsgesetzes abschliessend regelt, in welchen Fällen ein obligatorischer Unfallversicherer – in Abweichung von der ge- setzlichen Schweigepfl icht – den kantonalen Steuerbehörden Daten be- kannt geben muss. Wir wurden von einem obligatorischen Unfallversicherer um eine rechtliche Einschätzung gebeten zur Frage, ob die Versicherer gegenüber den kantonalen Steuerbehörden gestützt auf Artikel 112 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direk- te Bundessteuer (DBG) in jedem Fall zur Amtshilfe verpfl ichtet seien, oder ob sich die Auskunftspfl icht auf die in Artikel 97 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) erwähnten Fälle beschränke. Wir sind zu folgendem Schluss gekommen: Obligatorische Unfallversicherer gelten als Bundesorgane und unterstehen demzufolge in diesem Bereich dem Datenschutzgesetz (DSG). Das heisst, sie dürfen Personendaten bearbeiten und bekannt geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofi le dürfen sie nur bearbeiten und bekannt geben, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung be- arbeiten die Versicherer regelmässig besonders schützenswerte Personendaten. Deshalb ist für die Bearbeitung solcher Daten eine formell-gesetzliche Grundlage not- wendig, worin ausdrücklich geregelt ist, wie die Daten bearbeitet und wem welche Daten bekannt gegeben werden dürfen. Soweit die obligatorischen Unfallversicherer besonders schützenswerte Personendaten an die Steuerbehörden bekannt geben sol- len, bedarf es einer Regelung in einem Bundesgesetz. Unterliegt ein Bundesorgan ei- ner gesetzlichen Geheimhaltungspfl icht, so hat es gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b DSG die Datenbekanntgabe abzulehnen, einzuschränken oder mit Aufl agen zu verbinden. Grundsätzlich ist ein obligatorischer Unfallversicherer aufgrund von Art. 112 Abs. 2 und Art. 112a DBG gegenüber den Steuerbehörden auskunftspfl ichtig. Dieser allgemei- nen Auskunftspfl icht steht jedoch die gesetzliche Schweigepfl icht von Artikel 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ge- genüber, welche auch für obligatorische Unfallversicherer gilt. Von ihr kann nur dann abgewichen werden, wenn eine gesetzliche Grundlage im ATSG selber oder in einer Einzelgesetzgebung vorhanden ist.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 76 Die Ausnahmen von der Schweigepfl icht im Anwendungsbereich der obligatorischen Unfallversicherung fi nden sich in Art. 97 UVG. Darin wird detailliert geregelt, in welchen Fällen die Unfallversicherer – in Abweichung von Art. 33 ATSG – Dritten Daten bekannt geben dürfen. Art. 97 UVG enthält in Abs. 1 lit. c und Abs. 2 je eine explizite Regelung für die Bekanntgabe an Steuerbehörden im Zusammenhang mit der Quellen- und der Verrechnungssteuer. In allen übrigen Fällen richtet sich die Datenbekanntgabe nach Art. 97 Abs. 6 UVG. Im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsgesetzen (bspw. Art. 50a Abs. 1 lit. e des AHV-Gesetzes oder Art. 86a Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die berufl iche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, kurz: BVG) enthält das UVG für eine Datenbekanntgabe an Steuerbehörden keine Regelung im Einzelfall und auf schrift- lich begründetes Gesuch hin. Ob es sich hier um ein gesetzgeberisches Versehen oder um eine bewusste Unterlassung handelt, müsste durch die zuständigen Gerichte ge- klärt werden. Wir sind daher auf der Basis der derzeitigen Gesetzeslage zum Schluss gekom- men, dass Art. 97 UVG abschliessend regelt, in welchen Fällen von der gesetzlichen Schweigepfl icht nach Art. 33 ATSG abgewichen werden darf und ein obligatorischer Unfallversicherer den Steuerbehörden Daten bekannt geben muss. Art. 112 und Art. 112a DBG gelangen damit nicht zur Anwendung, da sonst auf diesem Weg die spe- zialgesetzlichen Regelungen von Art. 97 UVG ausgehebelt würden. Fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, können Bundesorgane Personendaten aus- nahmsweise gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. a-d DSG bekannt geben. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur in Einzelfällen, welche in Art. 19 DSG abschliessend aufgezählt und eng auszulegen sind. Gestützt auf diese Bestimmungen könnte ein obligatorischer Unfallversicherer ausnahmsweise den kantonalen Steuerbehörden die erforderlichen Daten bekannt geben.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 77 1.7 Arbeitsbereich 1.7.1 Bürgeranfragen zur Überwachung am Arbeitsplatz Die vielen Anrufe an unseren telefonischen Beratungsdienst zum Thema Überwachung am Arbeitsplatz zeigen: Weder den Arbeitgebern noch den Arbeitnehmern ist klar, was wirklich zulässig ist. Zahlreiche Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Berichtsjahr unseren telefoni- schen Beratungsdienst kontaktiert und sich über die Zulässigkeit der Überwachung am Arbeitsplatz erkundigt. Dabei zeigte sich, dass hauptsächlich Videoüberwachung, Bewegungsüberwachung mittels fi rmeneigenen Smartphones oder anderen Geräten und die Überwachung von E-Mailverkehr und Surfverhalten die Topthemen sind. Bei den Arbeitgebern konnten wir feststellen, dass sie sich primär nach dem daten- schutzkonformen Vorgehen erkundigen. Seitens der Arbeitnehmer bemerkten wir, dass die Überwachung am Arbeitsplatz nicht prinzipiell in Frage gestellt wird; den meisten ist klar, dass überwacht wird, und das wird auch akzeptiert. Vielmehr richteten sich die Fragen darauf, was der Arbeitgeber wirklich tun darf. Oftmals handelte es sich bei den Ratsuchenden auch um Personen, die vom Arbeitgeber wegen ihres Verhaltens gerügt worden waren, Teil einer laufenden Untersuchung waren oder sogar entlassen wurden. Das Grundproblem, aber auch die Lösung besteht in der Wahrung der Transparenz, in einer klaren Kommunikation. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer präzise darü- ber informieren, wie überwacht und ausgewertet wird und für welchen Zweck dies ge- schieht. Mit einem Nutzungs- und Überwachungsreglement muss er den Angestellten also seine Datenbearbeitungen ausdrücklich bekannt geben. Ebenso muss er klar er- kennbar machen, welche Nutzung von E-Mail und Internet erlaubt und was verboten ist. Selbstverständlich stellt sich auch in diesem Bereich immer wieder die Frage nach der Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Überwachungsmassnahmen in Bezug auf den verfolgten Zweck. Hier müssen wir sagen, dass die technischen Möglichkeiten die Arbeitgeber teilweise zu unverhältnismässigen Überwachungsaktionen ver- leiten. Deshalb halten wir hier klar fest: Eine namentliche Auswertung der bei der Benutzung von Informations- und Kommunikationsmitteln (Telefon, E-Mail, Internet, Fax) anfallenden Daten ist nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht eines erheb- lichen Missbrauchs besteht. Zudem muss feststehen, dass der Missbrauchsverdacht nicht durch ein anderes Vorgehen, das weniger stark in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingreift, geklärt werden kann. Zudem: Überwachungs- und Kontrollsysteme, die der Verhaltensüberwachung dienen, sind illegal (Artikel 26 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz).
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 78 1.7.2 Zustellung von Pensionskassenausweisen – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Fast zwei Jahre nachdem wir das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) er- sucht hatten, die unseres Erachtens gesetzeswidrige Praxis der offenen Zustellung von Pensionskassenausweisen über den Arbeitgeber zu unterbinden (vgl. unseren
Tätigkeitsbericht 2009/2010, Ziff. 1.7.8, und unseren 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziff. 1.7.3) hat das Departement eine Verfügung in dieser Sache erlassen. Wir waren mit deren Inhalt nicht einverstanden und haben daher beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Pensionskasse anzuweisen, die persönlichen Pensionskassenausweise künftig so zuzustellen, dass ausschliesslich die versicherten Personen, insbesondere aber nicht deren Arbeitgeber, Kenntnis vom Inhalt dieser Ausweise erlangen können. Das BVGer ist mit Urteil vom 10. April 2012 (A-4467/2011) unserer Rechtsauffassung voll- umfänglich gefolgt. Es hat festgehalten, dass für die offene, ungeschützte Zustellung der persönlichen Ausweise über die Arbeitgeber keine gesetzliche Grundlage besteht. Die Pensionskasse verstosse damit gegen ihre Schweigepfl icht und gegen den Grundsatz der Datensicherheit. Dies führe zu einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung der betroffenen versicherten Personen. Das Urteil des BVGer war bei Redaktionsschluss dieses Tätigkeitsberichts noch nicht rechtskräftig. 1.7.3 Elektronisches Personaldossier in der Bundesverwaltung Mit der Revision des Bundespersonalgesetzes wurde die Rechtsgrundlage für das elektronische Personalinformationssystem und für elektroni- sche Personal- und Bewerbungsdossiers geschaffen. Elektronische Personal- und Bewerbungsdossiers sind in der Privatwirtschaft eine Selbstverständlichkeit. Für Bundesorgane gilt aber das Legalitätsprinzip, das besagt, dass für jede Datenbearbeitung eine gesetzliche Grundlage bestehen muss. Für das Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofi len muss sich diese Grundlage zudem in einem Bundesgesetz im formellen Sinn befi n- den. Personal- oder Bewerbungsdossiers enthalten höchstwahrscheinlich besonders schützenswerte Personendaten und stellen in der Regel ein Persönlichkeitsprofi l dar. Weil eine Ermächtigung in einem Bundesgesetz im formellen Sinn bislang fehlte, hät- ten innerhalb der Bundesverwaltung eigentlich weder elektronische Personal- noch Bewerbungsdossiers geführt werden dürfen. Auch das Personalinformationssystem des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) war bislang lediglich auf Verordnungsstufe geregelt.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 79 Mit der Revision des Bundespersonalgesetzes (BPG, Art. 27 a-c) wurde nun die geeig- nete gesetzliche Grundlage für das Personalinformationssystem (BV PLUS), das elektro- nische Bewerbungsmanagement (eRecruiting) und das elektronische Personaldossier (ePersonaldossier) geschaffen. Die Anpassung des BPG machte zudem eine Revision der Verordnung über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung notwen- dig. Die entsprechenden Bestimmungen sind am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Wir haben im Berichtsjahr massgeblich an der Ausarbeitung dieser Bestimmungen mitge- arbeitet und das EPA unterstützt. 1.7.4 Kontrolle des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik Die Dokumentation des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik AVAM wurde verbessert. Es beste- hen aber noch Abweichungen zwischen dem Soll und dem Ist, die behoben werden müssen, wie bspw. die Prozessdokumentation im Bearbeitungsreglement, die Zugriffsregelung sowie die Chiffrierung. Bei unserer Kontrolle haben wir festgestellt, dass einige Bereiche verbessert worden sind. Es gibt aber noch einige wichtige Punkte, die besser dokumentiert werden müs- sen. Wir haben u. a. darauf hingewiesen, dass die Prozesse von der Erhebung bis zur Anonymisierung oder Löschung der Daten zu dokumentieren sind. Insbesondere die Abläufe, in denen besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofi le bear- beitet werden, müssen im Bearbeitungsreglement dokumentiert sein. So kann man nachvollziehen, wo welche Daten mit Hilfe welcher Sachmittel von wel chen Stellen oder Organisationseinheiten zu welchem Zweck bearbeitet werden. Die heutige Prozessdokumentation ist auf einer A4-Seite im Reglement aufgeführt und zu wenig aussagekräftig. Sie sollte eine aussagekräftige Zusammenfassung sein, anstatt von Anfang an auf detailliertere Informationen in anderen Dokumenten zu verweisen. Wir haben auch festgestellt, dass der Zugriff auf die Daten zu wenig restriktiv gere- gelt ist. Nach unseren heutigen Kenntnissen können alle Systembenutzer mit Hilfe von Namen, Vornamen, Personen- oder AHV-Nummer die Stellensuchenden kantonsweit suchen. Unseres Erachtens ist die Suche mit einer der beiden Nummern datenschutz- konform, weil sie direkt die entsprechende Person anzeigen. Die Suche mit Hilfe von Namen oder Vornamen ergibt zu viele Treffer und sollte nur möglich sein, wenn man Name und Vorname sowie eine zusätzliche Angabe eingeben kann. Eine solche wäre natürlich das Geburtsdatum, was aber nicht optimal ist, weil dieses Datum in vielen
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 80 Fällen bekannt ist, was wiederum zweckentfremdete Abfragen erlaubt. Wichtig wäre neben Namen und Vornamen eine Angabe, die der Betroffene auswendig kennt, die für andere aber nicht einfach in Erfahrung zu bringen ist. Für Ausnahmefälle könnte er- möglicht werden, nur nach dem Namen zu suchen. Diese Abfragen müssten aber revi- sionssicher protokolliert werden. Im Weiteren haben wir darauf aufmerksam gemacht, dass sensitive Personendaten auch auf den Datenträgern chiffriert werden müssen. Dies wird meist mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Systemperformance stark beein- trächtigt werde. Wir haben deshalb den Verantwortlichen für das AVAM gebeten, uns detaillierte Unterlagen darüber zu unterbreiten.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 81 1.8 Handel und Wirtschaft 1.8.1 Datenschutz beim Cloud Computing Immer mehr Unternehmen, Behörden und Institutionen lagern ihre bis- her typischerweise intern erledigten Datenverarbeitungen an externe Unternehmen aus und setzen dafür auf «Cloud Computing». Das bietet zweifelsohne viele Vorteile. Gleichzeitig dürfen die datenschutzrechtli- chen und technischen Risiken nicht ausser Acht gelassen werden. Wir haben deshalb Erläuterungen zu Cloud Computing veröffentlicht, wel- che diese Risiken aufzeigen und die Anforderungen darlegen. Datenschutz wird in den Diskussionen rund um Outsourcing und Cloud Computing («Rechnen in der Wolke») zwar regelmässig erwähnt, aber vielfach fälschlicherwei- se mit Datensicherheit gleichgesetzt. Letztere ist zweifellos ein sehr wesentliches Element, aber Datenschutz beim Cloud Computing beinhaltet sehr viel mehr. Gerade die Auslagerung von Datenbearbeitungen in eine ausländische «Public Cloud» kann den datenschutzrechtlichen Anforderungen häufi g nicht in allen Teilen gerecht wer- den. Zum einen wird von den Cloud-Anbietern vielfach nicht transparent gemacht, wo die Daten bearbeitet werden. Zum anderen fi ndet die Datenbearbeitung oftmals in ei- nem Land statt, das nicht über eine ausreichende Datenschutzgesetzgebung verfügt. Die sorgfältige Risikobeurteilung und Auswahl, Instruktion und Überwachung des Anbieters sind deshalb zentrale Aspekte, die man bei einer Datenbearbeitung in der Cloud beachten muss. Wichtige Auswahlkriterien sind Transparenz auf Seiten des Cloud-Anbieters in Bezug auf die Datenbearbeitung und die Gewährleistung der Datensicherheit. Als Faustregel gilt: Je vertraulicher, geheimer, wichtiger (weil geschäfts- kritisch) oder sensitiver (weil besonders schützenswert) die Daten sind, desto eher ist von ihrer Auslagerung in die Cloud, insbesondere eine ausländische Cloud, abzusehen, und desto strikter und umfassender müssen die (Datenschutz-) Sicherheitsvorkehrungen und deren Kontrolle sein. Denn letztlich bleibt der Cloud-Nutzer als Auftraggeber ge- genüber betroffenen Personen verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrecht- lichen Vorschriften und haftet bei allfälligen Persönlichkeitsverletzungen. Die Erläuterungen dazu können auf unserer Webseite www.derbeauftrage.ch unter Themen – Datenschutz – Unternehmen abgerufen werden.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 82 1.8.2 Datenbearbeitung durch Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien Wir beobachten seit längerem die Tendenz, dass Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien immer mehr Daten über Personen bearbei- ten. Wir haben dieses Jahr bei einer grossen Auskunftei eine umfassen- de Sachverhaltsabklärung durchgeführt und ihre Datenbearbeitungen hinsichtlich der Konformität mit dem Datenschutzgesetz geprüft. Im Zentrum unserer Abklärung stand die Bearbeitung von Daten natürli- cher und juristischer Personen zur Prüfung ihrer Kreditwürdigkeit. Wie bereits in früheren Tätigkeitsberichten erwähnt, sind wir jedes Jahr mit vie- len Bürgeranfragen zum Thema Datenbearbeitung durch Kredit- und Wirtschaftsaus- kunfteien konfrontiert. Ausserdem beobachten wir seit Längerem, dass Auskunfteien immer umfangreichere Datenbestände über Personen bearbeiten und auch soziode- mografi sche Angaben verwenden mit der Begründung, dass diese Daten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit benötigt werden. Dazu gehören mitunter Informationen darüber, wo eine Person wohnt oder für wie viel Geld sie angeblich ein Haus oder eine Wohnung gekauft bzw. (um)gebaut hat. Diese Angaben werden sodann mit Google Street View verknüpft. Wir erachten diese Verknüpfung als nicht datenschutzkonform. Wir haben im Berichtsjahr nun bei einer grossen Kredit- und Wirtschaftsauskunftei eine umfangreiche Sachverhaltsabklärung durchgeführt im Hinblick auf die Bearbeitung von Daten natürlicher und juristischer Personen zwecks Prüfung ihrer Kreditwürdigkeit. Im Zentrum unserer Abklärung standen insbesondere folgende Aspekte: Welche Daten sind zur eindeutigen Identifi kation einer Person erforderlich, welche Angaben bilden die Basis für die Prüfung der Kreditwürdigkeit, woher stammen diese Informationen, wie lange werden sie gespeichert und aus welchen Angaben wird ein allfälliges Kredit- Rating (sog. Scorewert) berechnet. Wir haben weiter untersucht, wie es sich mit der Transparenz und Erkennbarkeit hinsichtlich der Datenquellen, des Dateninhalts und der Berechnung des Scorewertes verhält und wie mit Auskunfts-, Korrektur- und Löschungsbegehren umgegangen wird. Zudem haben wir abgeklärt, welche Daten die Auskunftei im Rahmen einer Kreditwürdigkeitsprüfung an Dritte weitergibt und ob si- chergestellt ist, dass dies nur für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen Person geschieht. Schliesslich haben wir geprüft, ob die Gesamtheit aller bearbeiteten Daten ein Persönlichkeitsprofi l darstellt. Wir konnten mit Befriedigung feststellen, dass die Datenbearbeitung in vielen Teilen datenschutzkonform ausgestaltet war. Bei den von uns beanstandeten Punkten
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 83 konnten wir mit der Auskunftei datenschutzkonforme Lösungen fi nden. Sie hat sich während der ganzen Untersuchung sehr konstruktiv und kooperativ gezeigt. Die Sachverhaltsabklärung konnte erfolgreich abgeschlossen werden. 1.8.3 Bearbeitung von Personendaten durch einen Fernmeldedienstanbieter Eine immer wiederkehrende Frage ist, inwieweit Fernmeldedienst- mitarbeiter Zugriff auf Kundendaten haben. Einige Mitarbeiter benö- tigen den Zugang zu solchen Daten im Rahmen ihrer Funktionen. Der Zugriff zu privaten Zwecken ist jedoch ein Missbrauch, der durch ge- eignete organisatorische und technische Massnahmen verhindert wer- den muss. Wir wurden von einem Bürger darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter eines Fernmelde- dienstanbieters uneingeschränkten Zugriff auf Kundendaten samt Randdaten und ins- besondere SMS-Inhalte hätten und diese Informationen zu privaten Zwecken nutzten. Im Rahmen einer Sachverhaltsabklärung konnten wir feststellen, dass die durch den Fernmeldedienstanbieter getroffenen Massnahmen zur Verhinderung von missbräuch- lichen Zugriffen verhältnismässig sind. Zu den organisatorischen Massnahmen gehören zunächst die Notwendigkeit ei- ner formellen Beantragung von Zugriffberechtigungen, deren Erteilung nach dem «Least-Privilege-Prinzip» (so wenig Rechte wie möglich, aber so viele wie nötig) er- folgen soll, und die Anwendung von Sicherheitskonzepten. Weiter gehört dazu eine vertragliche Vertraulichkeitspfl icht sowie Sensibilisierung und Training der Mitarbeiter. Auf der technischen Ebene werden unter anderem die Zugriffe protokolliert und bei Verdachtsmomenten analysiert. Im Zusammenspiel der technischen und organisato- rischen Massnahmen werden die Missbrauchsrisiken so auf ein vertretbares Mass reduziert. Was den Zugriff auf die SMS anbelangt, haben wir festgestellt, dass sie einzig dann im System des Anbieters gespeichert werden, wenn der Empfänger nicht erreich- bar ist. Sobald das zwischengespeicherte SMS zugestellt werden kann, wird es in der Kurzmitteilungszentrale gelöscht. Kann der Empfänger nicht innert einer Woche er- reicht werden, so wird die Mitteilung automatisch gelöscht. Mit dieser Verarbeitung der Mitteilungen, der erwähnten Bewilligung nach dem «Least-Privilege-Prinzip» sowie wei- teren technischen Massnahmen kann ein unberechtigter Zugriff auf SMS-Inhalte durch Mitarbeitende fast gänzlich ausgeschlossen werden.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 84 1.8.4 Neuerlass der Datenverordnung-FINMA Die obersten Organe eines von der FINMA beaufsichtigten Instituts müs- sen «Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit» bieten. Diese «Gewährsprüfung» obliegt der FINMA. Sie führt zu diesem Zweck eine Datensammlung, deren Einzelheiten durch die neue Datenverordnung- FINMA geregelt werden. Die Finanzmarktgesetze verlangen, dass die obersten Organe eines von der FINMA beaufsichtigten Instituts «Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit» bie- ten. Das «Gewährserfordernis» ist für solche Institute eine dauernd einzuhalten- de Bewilligungsvoraussetzung. Die «Gewährsprüfung» obliegt der FINMA. Sie nimmt dazu Daten von Personen, deren Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen zweifelhaft oder nicht gegeben ist, in eine Datensammlung auf. Die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung solcher Daten fi n- det sich im Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG). Die FINMA wird darin ermächtigt, die Einzelheiten zu regeln. Bislang fehlte eine solche Regelung. Mit Inkrafttreten der neuen Datenverordnung-FINMA per 1. Oktober 2011 wurde diese Lücke geschlossen. Da die FINMA im Rahmen der «Gewährsprüfung» auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofi le bearbeitet, haben wir die neue Verordnung besonders im Hinblick auf die Bearbeitung solcher Daten geprüft und der FINMA ent- sprechende Vorschläge unterbreitet, welche grösstenteils umgesetzt wurden. 1.8.5 Bearbeitung von Personendaten im Adresshandel Wir haben bei einem Adresshändler eine Sachverhaltsabklärung durchgeführt und festgestellt, dass die Datenbearbeitung in einigen Bereichen nicht den Anforderungen des Datenschutzgesetzes genügt. Insbesondere müssen die vollständige Gewährung des Auskunftsrechts und die Transparenz verbessert werden. Wir haben bei einem Adresshändler eine Sachverhaltsabklärung durchgeführt und un- tersucht, ob die Datenbearbeitung den Vorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG) entspricht (siehe unseren 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziffer 1.8.4). Insgesamt ha- ben die Abklärungen ergeben, dass der betreffende Adresshändler bemüht ist, die Bearbeitung datenschutzkonform auszugestalten. Nichtsdestotrotz mussten wir fest- stellen, dass sie in einigen Bereichen nicht den Anforderungen des DSG entspricht und Verbesserungen angestrebt werden müssen. Zusammenfassend kann erwähnt werden, dass die Transparenz der Datenbeschaffung und -bearbeitung für die betroffenen Personen ungenügend ist. Entsprechend sind hier Verbesserungen vorzunehmen. Für Betroffene stellt die Auskunftserteilung dafür
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 85 ein zentrales Instrument dar. Der Adresshändler muss dem Antragssteller auf Gesuch alle vorhandenen Daten mitteilen, die seine Person betreffen, inkl. aller vorhandenen Angaben über deren Herkunft. Nur so kann eine betroffene Person erkennen, welche Daten über sie bearbeitet werden, und beurteilen, ob sie weitere Datenschutzrechte geltend machen soll (insbesondere das Widerspruchsrecht). Weiter betonen wir, dass die Verwendung von Daten zu Marketingzwecken eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, wenn die betroffene Person die eigenen Angaben im Telefonverzeichnis mit einem Sterneintrag versehen hat. Nur ihre Einwilligung könn- te dies rechtfertigen (vgl. dazu Ziff. 1.8.6 des vorliegenden Tätigkeitsberichts). Schliesslich ist zu beachten, dass man Daten, welche zu Werbezwecken beschafft wurden, grundsätzlich nicht für anderweitige Zwecke bearbeiten darf. Werden sie an Dritte weitergegeben, muss der Adresshändler Vorkehrungen treffen, damit diese Zweckbindung eingehalten wird. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Tätigkeitsberichtes waren die Abklärungen noch im Gange. 1.8.6 Verwendung der im Telefonverzeichnis publizierten Adresse zu Marketingzwecken Unseres Erachtens gibt der Abonnent mit dem Sterneintrag im Telefon- verzeichnis zu verstehen, dass er sich jeglicher Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken widersetzt, also nicht nur dem Telemarketing, sondern auch den adressierten Werbesendungen. Dieser Standpunkt entspricht indes nicht der gegenwärtigen Praxis vieler Werbefachleute, welche die mit einem Stern versehenen Adressen im Telefonverzeichnis sammeln und zum Zwecke der Kundenwerbung verwenden. Indem er im Telefonverzeichnis neben seinen Verzeichnisdaten einen Stern anbringen lässt, spricht sich der Abonnent generell gegen deren Verwendung zu Werbezwecken aus, was unseres Erachtens nicht nur für das Telemarketing gilt, sondern auch für die adressierten postalischen Werbesendungen. Umgekehrt bedeutet das Fehlen des Vermerks, dass sich der Abonnent der Verwendung dieser Daten zum Zwecke des Direktmarketing nicht widersetzt und dass sie demnach grundsätzlich in diesem Kontext verwendet werden dürfen. Die betroffene Person hat indessen jederzeit die Möglichkeit, sich auch im Einzelfall der Bearbeitung ihrer Personendaten zu widerset- zen (s. Merkblatt auf unserer Webseite unter www.derbeauftragte.ch, Dokumentation – Datenschutz – Merkblätter – Sperrung der Verwendung der Adresse zu Werbezwecken).
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 86 Im Verlauf der Sachverhaltsabklärung bei einem Adresshändler (vgl. Ziffer 1.8.5 des vorliegenden Tätigkeitsberichts) stellten wir fest, dass er sämtliche Daten aus dem Telefonverzeichnis sammelte – einschliesslich der mit einem Stern versehenen Einträge – und sie zu Marketingzwecken an Dritte weitergab. Nach Ansicht des betreffenden Adresshändlers bezieht sich der Sterneintrag nur auf die Telefonnummer und die üb- rigen für die Telekommunikation verwendeten Daten, nicht aber auf die Postadresse. Seiner Auffassung nach können die Angaben im Telefonverzeichnis ohne weiteres für den Versand adressierter Werbezuschriften verwendet werden, auch wenn die Einträge mit einem Stern versehen sind. Wir kommen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Artikel 88 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) ist sehr allgemein formuliert: «Die in einem Verzeichnis auf- geführten Kundinnen und Kunden sind berechtigt, eindeutig kennzeichnen zu las- sen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen». Seit dem
April 2012 gilt zudem die Nichtbeachtung des Sterneintrags im Verzeichnis eben- falls als unlautere Handlung im Sinne von Artikel 3 littera u des Bundesgesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und kann strafrechtlich geahndet werden. Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass diese Gesetzesbestimmungen nur im Telekommunikationsbereich (also für das Telemarketing) gelten, bedeutet das noch nicht, dass die Verwendung der Postadresse im Telefonverzeichnis zu Marketingzwecken rechtmässig ist. Unter dem Blickwinkel der Datenschutzgesetzgebung muss nämlich jegliche Datenbeschaffung und insbesondere ihre Zweckbestimmung für die betroffe- ne Person erkennbar sein, und jede Bekanntgabe von Daten muss die Grundsätze der Zweckbindung und der Transparenz einhalten. Eine Verwendung der im Verzeichnis pu- blizierten Daten zu Werbezwecken ist indes für die betroffene Person, die neben ihrem Eintrag einen Vermerk hat anbringen lassen, nicht erkennbar; eine solche Verwendung der Daten bedeutet auch eine Verletzung des Grundsatzes der Zweckbindung, da das Telefonverzeichnis vor allem die Herstellung von Telefonverbindungen (und nicht den Versand von Werbematerial) und die obligatorische Veröffentlichung der Postadresse zur eindeutigen Identifi kation des Abonnenten für die Telekommunikation ermöglichen soll. Deshalb bedeutet unseres Erachtens die Verwendung der im Telefonverzeichnis veröffentlichten Adressen zu Marketingzwecken eine widerrechtliche Persönlich- keitsverletzung, soweit sie nicht in einem konkreten Fall durch Zustimmung der betrof- fenen Person gerechtfertigt ist (z.B. Wettbewerb oder Geschäftsbeziehung).
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 87 1.9 Finanzen 1.9.1 Datenbekanntgabe an ausländische Steuerbehörden Die Datenbekanntgabe an ausländische Steuerbehörden steht nach wie vor ganz oben auf der politischen Agenda, und das Thema wird in der breiten Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Aus datenschutz- rechtlicher Sicht haben wir unser Augenmerk in dieser Frage auf die Doppelbesteuerungsabkommen, das neue Steueramtshilfegesetz so- wie auf FATCA, den «Foreign Account Tax Compliance Act» gelegt. Doppelbesteuerungsabkommen Nach wie vor schliesst der Bundesrat mit anderen Staaten neue Doppelbe- steuerungsabkommen (DBA) ab oder revidiert bestehende im Hinblick auf den Ausbau der internationalen Amtshilfe in Steuersachen und zwecks Übernahme des OECD- Standards (insbesondere betreffend Informationsaustausch). Wir haben uns bereits früher zu diesem Thema geäussert (siehe unseren 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziff. 1.9.3). Am 13. Februar 2011 hat der Bundesrat entschieden, die Anforderungen zur Identifi kation der Steuerpfl ichtigen und Informationsinhaber an den international gel- tenden OECD-Standard anzupassen. Fortan soll einem Amtshilfegesuch, das sich auf ein DBA mit einer Bestimmung zum Informationsaustausch nach Artikel 26 des OECD- Musterabkommens stützt, dann entsprochen werden, wenn darin dargetan wird, dass es sich nicht um eine «fi shing expedition» handelt, und wenn der ersuchende Staat (a) den Steuerpfl ichtigen identifi ziert, wobei diese Identifi kation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann, in Ausnahmefällen auch durch die Angabe einer Kontonummer; oder der ersuchende Staat (b) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm be- kannt sind. Fehlen diese Angaben für die Ermittlung des Informationsinhabers durch die Schweiz, sind die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität zu beachten. Gesuche mit einer Liste von Kontonummern ohne weitere Angaben würden als «fi shing expeditions» angesehen, denen nicht stattgegeben würde. Aufgrund dieser Sachlage kommen wir zum Schluss, dass diese Praxis datenschutzkonform ist. Steueramtshilfegesetz Die Amtshilfeklauseln in den Doppelbesteuerungs- und weiteren internationa- len Abkommen in Steuersachen regeln nicht, wie innerstaatlich damit umgegan- gen werden soll. Derzeit wird dies durch die Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) geregelt, welche jedoch den Anforderungen an das Legalitätsprinzip nicht genügt. Deshalb hat der Bundesrat einen Entwurf für
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 88 ein Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfe- gesetz, StAG) ausgearbeitet. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe im Rahmen der erwähnten Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. Grundsätzlich gelangt das Datenschutzgesetz auch bei der internationalen Amtshilfe zur Anwendung, sofern keine spezialgesetzliche Regelung vorliegt. Bei der internationalen Amtshilfe in Steuersachen wird das StAG jedoch fortan dem Datenschutzgesetz als lex specialis vorgehen. Wir haben im Rahmen der Ämterkonsultation den Gesetzesentwurf auf die Vereinbarkeit mit dem Datenschutzgesetz (DSG) geprüft und sind dabei zum Schluss gekommen, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Legalitätsprinzips (Art. 17 DSG) und der Datenbekanntgabe an Dritte (Art. 19 DSG) er- füllt sind. Der Bearbeitungszweck, die Angaben betreffend Datenbearbeiter und -emp- fänger sowie zum Umfang der Datenbeschaffung, -bearbeitung und -bekanntgabe sind ausführlich geregelt und die Betroffenenrechte werden gewahrt. «Foreign Account Tax Compliance Act» «Foreign Account Tax Compliance Act» (FATCA) bezeichnet ein US-Gesetz, das am
Januar 2013 in Kraft tritt und auf die Verhinderung von Steuerhinterziehung durch US-Personen abzielt. Das Gesetzt betrifft alle ausländischen Finanzinstitute («Foreign Financial Institutes FFI»), d.h. Banken, Versicherungen etc., welche für ihre Kunden oder auf eigene Rechnung in US-Wertschriften investieren. Sie werden verpfl ichtet, der US-Steuerbehörde IRS («Internal Revenue Service») jährlich automatisch umfassende Informationen über US-Steuerpfl ichtige zu melden. Andernfalls werden sie mit einer 30% Quellensteuer («Withholding tax») auf sämtlichen Erträgen, die in den USA an- fallen, bestraft. Als US-steuerpfl ichtige Personen gelten US-Bürger, US-Doppelbürger, Green-Card-Halter, aber auch Personen, die steuertechnisch einen «resident»-Sta- tus aufweisen. Im Minimum müssen der US-Steuerbehörde von jedem Kontoinhaber Name, Adresse, TIN («Tax Identifi kation Number»), Kontonummer, Kontostand, Brutto- Einnahmen und Brutto-Abhebungen oder Transaktionen bekannt gegeben werden. Wurde ein meldepfl ichtiges Konto identifi ziert, so ist vom Inhaber oder wirtschaft- lich Berechtigten die Einwilligung zur Datenbekanntgabe in die USA und damit in die Aufhebung des Bankgeheimnisses einzuholen. Falls die betreffende Person die Zustimmung verweigert, ist die Kundenbeziehung aufzulösen und eine Meldung an die US-Steuerbehörde zu machen. Wir stehen diesem unilateral verhängten US-Gesetz sehr kritisch gegenüber. Zum ei- nen, weil die direkte Datenbekanntgabe von privaten Finanzinstituten an die US- Steuerbehörde de facto einem automatischen Informationsaustausch gleichkommt, dies unter Umgehung des üblichen Amtshilfeweges. Zum anderen sind wir der Meinung,
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 89 dass FATCA in verschiedener Hinsicht nicht in Einklang mit unserem Datenschutzgesetz steht. Wir hatten im Rahmen einer Anhörung vor der Aussenpolitischen Kommission des Ständerats Gelegenheit, unsere diesbezüglichen Bedenken vorzubringen. Unsere Vorbehalte beziehen sich namentlich auf die Gültigkeit der Einwilligung in die Aufhebung des Bankgeheimnisses, auf die Verhältnismässigkeit hinsichtlich der Personen, welche als US-Steuerpfl ichtige betrachtet werden, und hinsichtlich des Umfangs und Inhalts der Daten, die gemeldet werden müssen. Schliesslich erachten wir es als problematisch, dass die US-Steuerbehörde nicht zur Geheimhaltung der erhaltenen Informationen ver- pfl ichtet ist. 1.9.2 Studie zur Modernisierung des Betreibungswesens in der Schweiz Die 2011 publizierte Studie des Bundesamts für Justiz zum eSchKG befasste sich mit der Modernisierung des Betreibungswesens in der Schweiz und zeigte die Chancen und Risiken eines virtuellen Betreibungsamts Schweiz mit einem zentralen Betreibungsregister auf. Dreh- und Angelpunkt eines solchen Registers ist die Einführung bzw. Verwendung eines Personenidentifi kators. Wir wurden zu einer Stellungnahme zur eSchKG-Studie im Hinblick auf eine Modernisierung des Betreibungswesens in der Schweiz eingeladen. Die Studie wollte die Potentiale eines eSchKG-Verbundes sichtbar machen und die Möglichkeiten und Risiken eines virtuellen Betreibungsamts Schweiz mit einem zentralen Betreibungsregister auf- zeigen. Wir haben unseren Fokus auf die Themenbereiche Personenidentifi kator und zentrale Schuldner-Datenbank gelegt. Dreh- und Angelpunkt eines virtuellen Betreibungsamtes mit einem zentralen Betreibungsregister ist die sichere und eindeutige Identifi kation von Personen. Zu die- sem Zweck soll ein Personenidentifi kator verwendet werden. Bei juristischen Personen ist dies einfacher zu bewerkstelligen als bei natürlichen, indem z.B. die Unternehmens- Identifi kationsnummer verwendet wird. Diese Nummer kann bereits heute in einem öffentlich zugänglichen Register online abgefragt werden. Sehr viel schwieriger ge- staltet sich dagegen die Verwendung einer eindeutigen Personenidentifi kation bei na- türlichen Personen. Im Vordergrund steht der Einsatz der Sozialversicherungsnummer (AHVN13). Dies birgt jedoch hohe Risiken für die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger, weil dadurch unerwünschte Verknüpfungen ermöglicht werden. Abgesehen davon, dass laut AHV-Gesetz zuerst eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden müsste, kommt die systematische Verwendung der AHVN13 in einem zentralen Betreibungsregister unserer Meinung nach aus folgenden Überlegungen nicht in Frage:
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 90 Die AHVN13 ermöglicht nicht in jedem Fall die zweifelsfreie Identifi kation einer Person. Nicht alle natürlichen Personen, die betrieben werden können, verfügen zudem über eine AHV-Nummer. Damit die Verwendung der AHVN13 als Personenidentifi kator über- haupt sinnvoll ist, müsste auch ein potentieller Gläubiger, der eine Betreibung einleiten will, oder ein Dritter, der einen Betreibungsregisterauszug über den Schuldner verlangt, diesen zweifelsfrei identifi zieren können. Folglich müsste ihnen die AHV-Nummer be- kannt sein. Das würde im Ergebnis zu einer ausufernden Verbreitung dieser Nummer führen und die bisher restriktive Handhabung der systematischen Verwendung gera- dezu aushebeln. Eine zentrale Schuldner-Datenbank, welche das heutige System mit den dezentra- len Betreibungsregistern ablösen würde, bietet durchaus viele Vorteile. Beispielsweise könnte dadurch die von uns bereits mehrmals kritisierte unterschiedliche Handhabung von Betreibungsregisterauskünften (in zeitlicher und sachlicher Hinsicht) durch die Betreibungsämter verbessert werden. Andererseits birgt eine elektronische zentrale Schuldner-Datenbank auch erhebliche Risiken. Die Daten müssten auf jeden Fall gegen zufälligen Verlust, technische Fehler, aber auch Fälschung, Diebstahl und andere wider- rechtliche Verwendungen geschützt werden. Die Daten dürften nicht unbefugt geän- dert, kopiert oder sogar vernichtet werden können. Zudem müsste die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten unterschiedlichster Herkunft auch in einem zen- tralen System jederzeit gewährleistet sein. Da sich die vorliegende Studie vorerst nur in allgemeiner Weise zu den Chancen und Risiken eines virtuellen Betreibungsamts Schweiz geäussert hat, gilt es abzuwarten, welche der zahlreichen aufgeworfenen Themen effektiv umgesetzt werden. Wir wer- den das Projekt weiter begleiten und, wo notwendig und sinnvoll, unsere Standpunkte konstruktiv in die Diskussion einbringen. 1.9.3 Revision der Mehrwertsteuerverordnung Die Mehrwertsteuerverordnung bildet keine genügende gesetzliche Grundlage für die Verwendung der AHV-Nummer im Bereich der Mehrwertsteuer, auch nicht im Sinne einer Übergangsregelung. Im Rahmen einer Ämterkonsultation wurden wir zu einer Stellungnahme zur Revision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) eingeladen. Im Sinne einer Übergangsregelung sollte Art. 131 Bst. a MWSTV angepasst werden, damit die AHV-Nummer auch im Bereich der Mehrwertsteuer verwendet werden könnte. Dies, obschon das AHV-Gesetz klar vor- schreibt, dass die Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur dann systematisch verwendet werden darf, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind. Gemäss
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 91 Rechtsprechung kann vom Erfordernis eines Gesetzes im formellen Sinn dann abgewi- chen und eine Regelung auf Verordnungsstufe (als Übergangsregelung) ins Auge gefasst werden, wenn die Ausarbeitung der formal-gesetzlichen Grundlage in materieller und zeitlicher Hinsicht konkrete Formen angenommen hat. Damit soll verhindert werden, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung von präjudizierenden Fakten (also durch die Regelung einer Sache auf Verordnungs- statt auf Gesetzesstufe) der Möglichkeit beraubt wird, von den ihm zustehenden Kompetenzen Gebrauch zu machen und seinem Willen entsprechende Gesetze zu erlassen. Eine Übergangsregelung auf Verordnungsstufe dürfte beispielsweise dann genügen, wenn der Gesetzesentwurf mitsamt der Botschaft vorliegt und wenigstens in einer Kammer der Bundesversammlung bereits beraten wurde. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen jedoch noch nicht erfüllt, weshalb wir uns gegen die Änderung von Art. 131 Bst. a MWSTV ausgesprochen haben. Das federführende Amt hat schliesslich auf diese Anpassung verzichtet. 1.9.4 Auskunftspfl icht von kantonalen Strafvollzugs- einrichtungen gegenüber Betreibungsämtern Betreibungsämter müssen vor der Zustellung des Zahlungsbefehls alle erforderlichen und zumutbaren Nachforschungen ergreifen, um einen Schuldner ausfi ndig zu machen. Dazu gehören auch Abklärungen bei kantonalen Strafvollzugsbehörden über den Aufenthalt von inhaftier- ten Personen. Solche Abklärungen sind für die Behörden zumutbar. Eine Strafvollzugsbehörde und ein Betreibungsamt aus demselben Kanton waren sich uneinig darüber, ob und inwieweit die Strafvollzugsbehörde dem Betreibungsamt zwecks Zustellung eines Zahlungsbefehls Auskunft über den Aufenthalt von Personen in einer ihrer Institutionen geben muss. Grundsätzlich sind wir für die Beantwortung solcher Fragen nicht zuständig. Da es im vorliegenden Fall aber um die Auslegung von Bundesrecht ging, wurden wir um eine rechtliche Einschätzung gebeten. Das betreffende kantonale Datenschutzrecht sah vor, dass eine Behörde besonders schützenswerte Personendaten bekannt geben darf, wenn sich dies aus einer ge- setzlichen Grundlage klar ergibt oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert. Im vorlie- genden Fall gibt es jedoch weder im kantonalen Recht noch im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) eine Regelung, und eine Einwilligung war auch nicht vorhanden. Es stellte sich also die Frage, ob die Strafvollzugsbehörde den Aufenthaltsort einer inhaftierten Person bekannt geben muss, weil dieser zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe des Betreibungsamtes notwendig ist.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 92 Hat ein Schuldner in der Schweiz Wohnsitz, so gelten für die Zustellung des Zahlungsbefehls Art. 71 und 72 SchKG sowie die allgemeinen Vorschriften ab Art. 64 SchKG über die Zustellung von Betreibungsurkunden. Soll ein Verhafteter be- trieben werden, der keinen Vertreter hat, setzt ihm das Betreibungsamt nach Art. 60 SchKG eine Frist zur Bestellung eines solchen, sofern nicht von Gesetzes wegen der Vormundschaftsbehörde die Ernennung obliegt. Während dieser Frist, welche bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls einzuräumen ist (BGE 77 III 145 E. 1), besteht für den Verhafteten Rechtstillstand. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Sinn und Zweck von Art. 60 SchKG darin, dass anstelle des Verhafteten sein (gesetz- licher) Vertreter die im Betreibungsverfahren notwendigen Handlungen vornehmen kann (vgl. BGE 38 I 237 sowie 108 III 3 E. 1). Der Schuldner soll in die Lage versetzt wer- den, sich gegenüber ungesetzlichen oder unangemessenen Betreibungshandlungen wirksam wehren zu können. Die Missachtung von Art. 60 SchKG im Falle der Zustellung eines Zahlungsbefehls habe die Ungültigkeit der betreibungsamtlichen Vorkehr zur Folge, und eine fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls, von welcher der Schuldner keine Kenntnis erlange, sei nichtig (BGE 120 III 117 E. 2.c). Wenn das Betreibun gsamt dem Inhaftierten bzw. dessen Vertreter bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls eine Frist nach Art. 60 SchKG ansetzen muss, so setzt dies vor- aus, dass das Amt Kenntnis davon hat, ob sich eine Person in Haft oder im Strafvollzug befi ndet. Damit stellt sich unweigerlich die Frage, wie das Betreibungsamt in den Besitz dieser Informationen gelangt bzw. wann und wie weit es Nachforschungen über den Wohn- oder Aufenthaltsort eines Schuldners anstellen muss, bevor es den Zahlungsbefehl zustellt. Bevor das Amt Nachforschungen über den Wohn- oder Aufenthaltsort ergreift, besteht zunächst einmal die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl nach Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 und 2 SchKG zuzustellen, d.h. Zustellung am Wohnort, am Ort der Berufsausübung, in einem vom Schuldner bezeichneten Lokal oder durch die Post. Bei all diesen Zustellformen muss sichergestellt sein, dass der Schuldner Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhält, an- sonsten die Betreibung nichtig ist. Kann der Zahlungsbefehl nicht auf solchem Weg zugestellt werden, kann die Kenntnisnahme mittels öffentlicher Bekanntmachung (Ediktalzustellung, Art. 66 Abs. 4 SchKG) fi ngiert werden. Diese Zustellungsform ist gemäss Bundesgericht letztes Mittel; zu ihr darf nicht Zufl ucht genommen wer- den, bevor vom Gläubiger und vom Betreibungsamt alle der Sachlage entsprechen- den Nachforschungen unternommen wurden, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufi nden (BGE 112 III 6 E. 4). Die Ediktalzustellung darf nicht schon dann erfolgen, wenn die Adressangabe des Gläubigers nicht genügt, sondern erst, wenn der Schuldner unerreichbar bleibt oder die Nachforschungen als aussichtslos erscheinen. Daraus lässt sich schliessen, dass ein Betreibungsamt in Einzelfällen, wo
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 93 keine Zustellung nach Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 und 2 SchKG möglich ist und keine Anhaltspunkte über den Verbleib des Schuldners vorliegen, die Strafvollzugsbehörden und Strafanstalten anfragen muss, ob sich ein Schuldner allenfalls in Haft oder im Strafvollzug befi ndet. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein Betreibungsamt bei den Strafvollzugsbehörden aller 26 Kantone nachfragen muss. Dies wäre weder praktikabel noch zumutbar. Als zumutbar erscheint hingegen, die Strafvollzugsbehörden im eige- nen Kanton um Auskunft anzugehen. Wir sind damit zu folgendem Schluss gelangt: Die Betreibungsämter müssen Art. 60 SchKG zwingend beachten und bereits vor der Zustellung eines Zahlungsbefehls alle erforderlichen und zumutbaren Nachforschungen ergreifen, um einen Schuldner ausfi ndig zu machen. Die von den Strafvollzugsbehörden verlangte Auskunft ist für Betreibungsämter zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe (Art. 60 SchKG) zwingend er- forderlich. Damit kann als Rechtsgrundlage für solche Anfragen der Betreibungsämter das kantonale Datenschutzgesetz dienen, welches vorsieht, dass Daten bekannt gege- ben werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zwingend er- forderlich ist.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 94 1.10 International 1.10.1 Internationale Zusammenarbeit Die Internationalisierung der Bearbeitung von Personendaten und die damit einhergehenden Herausforderungen für die Achtung des Datenschutzrechts machen die Einführung eines universell verbindli- chen rechtlichen Rahmens und die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden dringend erforderlich. Die Europäische Union, der Europarat und die OECD haben ihre Arbeiten zur Revision ihrer Rechtsinstrumente aufgenommen, um den Datenschutz wirksamer zu gestalten. Wir haben uns aktiv an den Arbeiten des Europarates, der OECD, der europäischen und internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten, der gemeinsamen Kontrollinstanzen Schengen und Eurodac und der französischsprachigen Vereinigung der Datenschutzbehörden beteiligt. Europarat 2011 ist das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen 108) 30 Jahre alt geworden. Der Europarat nahm dieses Jubiläum zum Anlass, Bilanz zu zie- hen und den Blick in die Zukunft zu richten. Zwar ist der Zweck des Übereinkommens weiterhin relevant. Es soll nämlich für jede natürliche Person, ungeachtet ih- rer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts, sicherstellen, dass ihre Rechte und Grundfreiheiten, und insbesondere ihr Recht auf einen Persönlichkeitsbereich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden. Es erweist sich jedoch als notwendig, das Instrument an das heutige Informations- und Technologieumfeld anzupassen, um die Wirksamkeit des Datenschutzes zu verstärken. In diesem Sinne hat der beratende Ausschuss des Übereinkommens 108 (T-PD) unter dem Vorsitz des stellvertretenden Eidgenössischen Beauftragten seine Arbeit zur Modernisierung des Übereinkommens fortgeführt (siehe unseren 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziff. 1.10.1). Im Anschluss an eine öffentliche Konsultation prüfte der Ausschuss eine erste Arbeitsunterlage mit Änderungsvorschlägen zum Übereinkommen (www.coe.int/t/dghl/standardsetting/dataprotection/modernisation_FR.asp?). Grundlage für die laufende Arbeit ist die Notwendigkeit, die allgemeine und einfache Ausgestaltung des Übereinkommens beizubehalten, seinen technologisch neutralen Ansatz zu wahren und die Kohärenz mit dem europäischen Rechtsrahmen sicherzu- stellen. Es geht auch darum, den internationalen, offenen und verbindlichen Charakter des Übereinkommens zu erhalten, das derzeit dem Erfordernis eines universellen
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 95 Rechtsinstruments am besten entspricht. Die Arbeiten zielen auf eine Verstärkung des Rechts auf Datenschutz ab, um den Personen die Kontrolle über ihre Daten (zu- rück) zu geben. Das Übereinkommen sollte weiterhin für jegliche Datenverarbeitung im öffentlichen und privaten Sektor gelten. Sein Anwendungsbereich sollte nicht mehr auf die automatische Verarbeitung begrenzt sein, sondern auf sämtliche Arten der Verarbeitung, ungeachtet der verwendeten Mittel und Verfahren, ausgedehnt werden. Die Bearbeitung zu ausschliesslich persönlichen oder privaten Zwecken soll jedoch vom Geltungsbereich ausgenommen werden. Die Begriffsbestimmungen werden über- arbeitet und ergänzt. Im Bereich der Grundprinzipien des Datenschutzes könnte der Grundsatz der Verhältnismässigkeit klarer umrissen werden, namentlich unter dem Blickwinkel der Datenminimierung und der Wahl der Bearbeitungsmittel. Eine Bestimmung, in der die zulässigen Gründe zur Rechtfertigung einer Datenbearbeitung genannt sind, soll einge- führt werden, und es ist nicht auszuschliessen, dass die Regelung betreffend die sensi- tiven Daten überarbeitet wird, insbesondere mit einer Erweiterung des Datenkatalogs und einer besseren Berücksichtigung des Kontextes, in dem die Bearbeitung er- folgt. Der Ausschuss prüft auch die Einführung der Prinzipien der Haftung und des integrierten Datenschutzes («privacy by design»). Er erwägt eine Stärkung der Rechte der betroffenen Personen (insbesondere die Transparenz der Bearbeitung und das Widerspruchsrecht). Ebenfalls geprüft wird die Einführung einer Pfl icht, Sicherheitsverletzungen mindestens den Kontrollbehörden zu melden. Die Rolle, die Aufgaben und die Befugnisse der Kontrollbehörden müssten genauer umschrieben werden, namentlich im Hinblick auf das Ziel, die internationale Zusammenarbeit nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Informationsaustausches und der Unterstützung, sondern auch zur Erleichterung eines gemeinsamen Vorgehens zu verstärken. Die Kriterien zur Beurteilung der Unabhängigkeit dieser Behörden werden präziser for- muliert. Die Befugnisse des Beratenden Ausschusses werden ebenfalls überarbeitet, um insbesondere eine dem Beitritt zur Urkunde vorangehende Kontrolle zu ermögli- chen und eine bessere Überwachung der Anwendung des Übereinkommens durch die Parteien einzuführen. Schliesslich sollen zwar der Grundsatz des freien Informationsaustausches zwi- schen den Parteien und das Erfordernis des angemessenen Schutzniveaus weiter gel- ten, gleichzeitig wird aber die Regelung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs an die Realität der heutigen Welt angepasst (Internet, Cloud Computing usw.). Der Ausschuss könnte bis Ende 2012 einen Entwurf im Hinblick auf seine Verabschiedung durch das Ministerkomitee des Europarates zum Abschluss bringen. Im Rahmen sei- ner Tätigkeiten als Ausschussvorsitzender hatte der stellvertretende Eidgenössische Beauftragte auch die Gelegenheit, in verschiedenen internationalen Foren aufzutreten
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 96 und den Fortschritt der Arbeiten zur Modernisierung des Übereinkommens zu erläu- tern und deren Vorteile mit Blick auf die Einführung eines universellen verbindlichen Rechtsrahmens deutlich zu machen. Der Beratende Ausschuss setzt seine Arbeiten zur Revision der Empfehlung Nr. R (89) 2 über den Schutz personenbezogener Daten im Arbeitsbereich fort und über- prüft die Durchführung der Empfehlung Nr. R (87) 15 über die Nutzung personenbe- zogener Daten im Polizeibereich. Aufgrund der Ergebnisse dieser Evaluation wird er über die Zweckmässigkeit einer Überarbeitung dieser Empfehlung entscheiden. Zudem gab er eine positive Stellungnahme zum Gesuch Uruguays um einen Beitritt zum Übereinkommen 108 ab. Der Beitritt sollte im Jahr 2012 erfolgen, und Uruguay wird da- mit der erste nichteuropäische Mitgliedstaat des Übereinkommens werden. Europäische Konferenz der Datenschutzbeauftragten Am 5. April 2011 fand in Brüssel auf Einladung des Europäischen Datenschutz- beauftragten und des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe Artikel 29 die jährliche Frühjahrskonferenz der europäischen Datenschutzbeauftragten statt. Bei dieser Konferenz kamen die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der dem Übereinkommen 108 beigetretenen Drittländer zusammen. Die Konferenz war hauptsächlich der Überarbeitung des rechtlichen Datenschutzrahmens in Europa gewidmet. Sie verabschiedete eine Resolution, in der die Notwendigkeit her- vorgehoben wird, einen globalen Rechtsrahmen für den Datenschutz zu schaffen, der den privaten und öffentlichen Sektor, einschliesslich der Bereiche Polizei und Justiz, abdeckt (siehe unsere Webseite www.derbeauftragte.ch, Themen – Datenschutz – Internationale Zusammenarbeit). Die Resolution unterstreicht auch das Erfordernis eines kohärenten Ansatzes bei den Bemühungen um eine Modernisierung der ver- schiedenen innerhalb der Europäischen Union, des Europarates und der OECD beste- henden Rahmengesetze. Nach Ansicht der Beauftragten sollten diese Entwicklungen eine Verbesserung des geltenden Regelungsrahmens und damit die Gewährleistung eines wirksameren rechtlichen Schutzes der Personen im Zusammenhang mit der Bearbeitung der sie betreffenden Personendaten ermöglichen. Die Beauftragten be- schlossen ausserdem, die Tätigkeiten der Gruppe Artikel 29 und der Arbeitsgruppe der europäischen Konferenz für Polizei und Justiz im Bereich Sicherheit und Justiz besser zu koordinieren. Aufsichts-Koordinationsgruppe Eurodac Die Aufsichts-Koordinationsgruppe Eurodac (siehe unseren 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziffer 1.10.1) hielt am 21. Oktober 2011 eine Sitzung ab, an der wir teilnah- men. Zunächst wurde das Fingerabdruck-Informationssystem Eurodac besprochen.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 97 Dabei wurde unter anderem der Bericht über die vorzeitige Datenvernichtung in diesem System diskutiert, der inzwischen von der Koordinationsgruppe ange- nommen und auf der Homepage des Europäischen Datenschutzbeauftragten (www.edps.europa.eu) veröffentlicht worden ist. Nächster Schwerpunkt soll die Frage der unlesbaren Fingerabdrücke sein. Ein weiteres Thema der Sitzung war das neue europäische Visa-Informationssystem (VIS). Die Kontrolle obliegt auch hier einerseits den nationalen Kontrollstellen, anderer- seits dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. Die Aufsichtsbehörden arbeiten ak- tiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung des VIS und der nationa- len Systeme. Das VIS konnte auf den 11. Oktober 2011 für die erste Region in Betrieb genommen werden. Sie umfasst sechs nordafrikanische Staaten (Algerien, Ägypten, Libyen, Mauretanien, Marokko und Tunesien). Danach soll es für den Nahen Osten und später für die Golfregion gelten. Das VIS enthält Fingerabdrücke und Gesichtsbild der Visa-Gesuchsteller, also biometrische Daten; es soll ein rascheres und einfacheres Visaerteilungsverfahren ermöglichen, aber auch helfen, Betrugsfälle und das so ge- nannte «VISA-Shopping» zu verhindern. Wie an der Sitzung mitgeteilt wurde, konnte das System seine Funktion ohne grössere Zwischenfälle aufnehmen und scheint sta- bil zu sein. Auch die Schweiz hat das VIS eingeführt. Das Schweizer Recht wurde be- reits entsprechend revidiert. Arbeitsgruppe Polizei und Justiz Die Arbeitsgruppe Polizei und Justiz der Europäischen Datenschutzbeauftragten hat die Aufgabe, die gesetzgeberischen Entwicklungen im Sektor Polizeiwesen, na- mentlich soweit sie unter den Schengen-Besitzstand fallen, zu verfolgen und die Aufsichtstätigkeiten unter den nationalen Datenschutzbehörden zu koordinieren. In diesem Kontext gibt sie Gutachten und Stellungnahmen ab. Wir haben an den ver- schiedenen Tagungen im Februar, März, Juni und September 2011 teilgenommen. Die Arbeitsgruppe legte insbesondere eine gemeinsame Methodik für eine Risikoevaluation im Vorfeld der Dateninspektionen fest, um die Aufsicht effektiver zu gestalten; mit Hilfe dieser Methodik konnten fünf Risikobereiche aufgedeckt werden. Diese müssen je- doch noch präziser formuliert werden, um einen besseren internationalen Vergleich zu ermöglichen. Die Arbeitsgruppe wird eine Aufsichtspolitik entwickeln, mit der die Vorgehensweise auf der Grundlage der benannten Risiken bestimmt wird. Im Hinblick auf die Frühjahrskonferenz 2012 hat die Gruppe ein Arbeitsdokument vorbereitet, in dem die für ihre Zukunft möglichen Weichenstellungen aufgezeigt werden.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 98 Gemeinsame Kontrollinstanz Schengen Die gemeinsame Kontrollinstanz Schengen (GKI) trat 2011 vier Mal zusammen. Sie setz- te insbesondere ihre Kontrolltätigkeiten fort und plante neue Inspektionen. Der Bericht über die Inspektion der Warnsysteme betreffend gesuchte Personen, die im Hinblick auf ihre Auslieferung festzunehmen sind, wird demnächst verfügbar sein. Dasselbe gilt für den Bericht über die Überprüfung der Folgemassnahmen im Anschluss an die Empfehlungen, die anlässlich der Kontrolle der im SIS enthaltenen Personen- oder Fahrzeugdaten zum Zweck der diskreten Überwachung oder einer spezifi schen Kontrolle abgegeben wurden. Für 2012 plant die GKI eine Inspektion bezüglich der Zugriffsrechte auf das SIS I, um einen wirksamen Datenschutz zu gewährleisten. Zu die- sem Zweck hat das Sekretariat einen Fragebogen ausgearbeitet, der im Anschluss an die Diskussionen bei den Sitzungen umgestaltet wurde. Im Rahmen dieser Inspektion sollen auch die Sensibilisierung und die Information der Personen geprüft werden. Des Weiteren wird die GKI eine technische Überprüfung des Inhalts des SIS I und von 4all durchführen, mit der eine Gruppe Sachverständiger aus sechs Ländern betraut wird. Ausserdem wurde die Webseite der GKI aktualisiert. Sie ist unter folgender Adresse abrufbar: http://schengen.consilium.europa.eu. Europäische Arbeitsgruppe für die Behandlung von datenschutzrelevan- ten Fällen Bei ihren früheren Tagungen konzentrierte sich die von der Europäischen Konferenz der Datenschutzbeauftragten eingerichtete europäische Arbeitsgruppe für die Behandlung datenschutzrelevanter Fälle («Case Handling Workshop»), zusammengesetzt aus Vertretern von 29 nationalen Datenschutzbehörden, auf vier Themen. Im Oktober 2011 behandelte sie zunächst Fragen betreffend grenzüberschreitende Fälle und die Art und Weise, in der die verschiedenen Datenschutzbehörden mit solchen Fällen umgehen. In einer zweiten Phase wurden soziale Netzwerksites und das Internet besprochen. Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um Cloud Computing, wobei unsere nordi- schen Kollegen die Gelegenheit nutzten, um über die Ergebnisse ihrer ersten Kontrolle in diesem Bereich zu berichten. Sie hat gezeigt, dass Unternehmen und Behörden un- bedingt für die Gefahren dieses Systems sensibilisiert und auf ihre Verantwortung be- haftet werden müssen. Die dritte von der Arbeitsgruppe aufgegriffene Thematik be- trifft die von den Datenschutzbehörden entsprechend ihren jeweiligen gesetzlichen Befugnissen angewendeten Kontrollmethoden. Anlässlich der Diskussion stellten wir fest, dass zahlreiche Datenschutzbehörden in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung über Sanktionsmöglichkeiten in Form von Geldstrafen gegen das kontrollierte Organ verfügen, was im schweizerischen Recht derzeit nicht bekannt ist. Schliesslich wur- de die Überwachung am Arbeitsplatz thematisiert. Einige konkrete Fälle aus der Praxis
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 99 der verschiedenen Datenschutzbehörden verdeutlichen, dass immer häufi ger neue Technologien, namentlich der Videoüberwachung und der Biometrie, eingesetzt wer- den. Dies erfordert eine aktive Informations- und Sensibilisierungsarbeit. Internationale Konferenz der Datenschutzbeauftragten Die 33. Internationale Konferenz der Datenschutzbeauftragten fand vom 1. bis 3. November 2011 auf Einladung des Bundesinstituts für Informationszugang und Datenschutz (IFAI) in Mexico City statt (www.privacyconference2011.org). Unter dem Thema «Privacy: The Global Age» kamen rund 700 Teilnehmer aus aller Welt in Vertretung von 80 Datenschutzbehörden, Nichtregierungsorganisationen, der Industrie und der Wissenschaft sowie der öffentlichen Verwaltungen zu der Konferenz zusam- men. Wie gewohnt verlief die Konferenz in zwei Teilen: der eine war ausschliess- lich den akkreditierten Datenschutzbehörden vorbehalten, der andere stand sämt- lichen betroffenen Akteuren offen; diesen bot sich dabei die Gelegenheit zu einem Informations- und Meinungsaustausch über die grossen Fragen des Datenschutzes in der heutigen Zeit, darunter insbesondere die Herausforderungen aufgrund der wach- senden Internationalisierung der Bearbeitung von Personendaten, die Problematik der grossen Datenmengen («big data»), Cloud Computing, die soziale Verantwortlichkeit («accountability»), das Recht auf Vergessen, die gesetzgeberischen Entwicklungen, die Zertifi zierung, die Sicherheitslücken und der integrierte Datenschutz («privacy by de- sign»). Anlässlich von zwei Plenarsitzungen konnten wir uns in die Diskussionen ein- bringen die Bedeutung des Übereinkommens 108 im internationalen Kontext und die weltweite Entwicklung der verschiedenen Datenschutzgesetzgebungen hervorheben. Neben der erfreulichen Feststellung, dass eine stetig wachsende Zahl von Staaten über eine Datenschutzgesetzgebung verfügt, wiesen wir auch darauf hin, dass eine Vernetzung und Harmonisierung der Gesetzgebungen eine wichtige Voraussetzung für ihre Interoperabilität seien. Dies erfordert die Einführung eines auf einem ge- meinsamen Standard beruhenden verbindlichen internationalen Regelungsrahmens. Solange jedoch keine universell verbindlichen Normen bestehen, kommt dem Übereinkommen 108 weiterhin eine wesentliche Rolle als Grundlage für eine univer- sell gültige Übereinkunft zu. Mit dem Hinweis darauf, dass ein zwingender rechtlicher Rahmen unerlässlich ist, sprachen wir uns auch für eine Verstärkung der internationa- len Zusammenarbeit aus, insbesondere zwischen den Datenschutzbehörden, sowie für die Entwicklung des Dialogs mit sämtlichen Akteuren der Zivilgesellschaft. Die geschlossene Konferenz der Datenschutzbeauftragten legte den Akzent auf die notwendige Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden, um namentlich im Rahmen der Durchführung von Kontrollen eine bessere Wirksamkeit zu erzielen. Sie verabschiedete insbesondere eine Resolution über die Koordination
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 100 bei der Anwendung der Bestimmungen über den Schutz der Privatsphäre auf inter- nationaler Ebene. Die Konferenz möchte auch ihre eigene Rolle stärken und nahm zu diesem Zweck neue Verfahrensregeln an, verbunden namentlich mit der Schaffung ei- nes Exekutivausschusses unter dem Vorsitz des Präsidenten der Datenschutzbehörde der Niederlande. Ausserdem verabschiedete die geschlossene Konferenz eine Resolution über den Datenschutz und Naturkatastrophen und eine Resolution über die Verwendung einer eindeutigen Kennung beim Einsatz des Internetprotokolls Version 6 (IpV6). Diese Resolution befürwortet insbesondere die standardmässige Beibehaltung von dynamischen IP-Adressen. Die Resolutionen sind zu fi nden auf unserer Webseite www.edoeb.admin.ch unter Themen – Datenschutz – Internationale Zusammenarbeit. Arbeitsgruppe über die Informationssicherheit und den Schutz der Privatsphäre (OECD) Die Arbeitsgruppe beschäftigte sich mit der Überprüfung der Richtlinien zu Sicherheit und Datenschutz, mit der Frage der Wirtschaftlichkeit von personenbezogenen Informationen in Relation mit Datenschutz und Sicherheit, mit den Anwendungsbereichen von medizinischen Daten in der Forschung und mit der Stärkung des Datenschutzes und der Sicherheit im Internet. Weitere Themen waren die nationa- len Strategien zur Informationssicherheit und zur Bekämpfung der Internetkriminalität und schliesslich die Revision der Richtlinien zur Sicherheit der Informationsnetze. Die rasante Entwicklung im Bereich der Privatsphäre, insbesondere die grenzüber- schreitende Speicherung und Auswertung einer nie zuvor dagewesenen Menge von Personendaten, prägte die Diskussionen zur Revision der Richtlinie zu Sicherheit und Datenschutz. Weil nationale Regelungen bereits seit einiger Zeit an ihre Wirkungsgrenze stossen, wird der Einsatz von datenschutzfreundlichen Technologien als wesentlich er- achtet, um den Schutz der Privatsphäre im Internet zu verbessern. Daher wurde eine Expertengruppe eingesetzt, die prüft, in welcher Art und Weise die Grundprinzipien der Richtlinie geändert werden könnten. Die Experten werden der Arbeitsgruppe Änderungsvorschläge unterbreiten. Die Rolle von Personendaten im Internet ist auch unter dem Blickwinkel der Wirtschaftlichkeit von Informationen in Bezug auf Datenschutz und Sicherheit rele- vant. Ausgehend von der Frage, wie viel Personendaten wert sind, sollen in vier aus- gewählten Bereichen (soziale Netzwerke, Wirtschaftsauskunfteien, Suchmaschinen und Kundenbindungsprogramme) entsprechende Berechnungen vorgenommen wer- den. Dabei soll auch die Frage geklärt werden, inwiefern Personendaten technische Innovation behindern könnten. Allerdings geht es darum, nicht ausschliesslich aus
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 101 wirtschaftlichen Kriterien auf einen höheren oder tieferen Datenschutz zu schliessen. Vielmehr wird es darum gehen, Risiken für die Privatsphäre zu defi nieren und gegebe- nenfalls Massnahmen vorzuschlagen, welche von Unternehmen oder Behörden um- gesetzt werden könnten. Es darf nicht sein, dass die Bewertung der Personendaten durch die Bürger selber, welche oft aus Mangel an Information und Sensibilisierung ihre Personendaten völlig unterbewerten, die einzige Messlatte ist. Dazu muss die Tatsache, dass beispielsweise Suchmaschinen oder soziale Netzwerke so viele Personendaten wie möglich sammeln auch bei deren Bewertung mitberücksichtigt werden. Schliesslich ist der Wert einzelner Datensätze (wie etwa Adresse oder Telefonnummer) nicht gleich hoch wie derjenige von Kombinationen der Einzeldaten und der daraus resultierenden Profi le. Eine externe Studie, die in Auftrag gegeben wurde, wird auch die Frage nach dem Preis von Personendaten beantworten müssen. Dabei sind die verschiedenen möglichen Berechnungsvektoren zu berücksichtigen. Zur Verwendung von Personendaten in der medizinischen Forschung hat das Gesundheitskomitee erste Arbeitsschritte vorgestellt. Es geht primär darum, medizi- nische Daten effektiver für Forschungszwecke einsetzen zu können. Dabei sind die Implikationen für die Privatsphäre der betroffenen Patienten zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass in den meisten europäischen Ländern bereits ein detaillierter Rechtsrahmen für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen Bereich be- steht. Nichtsdestotrotz sollen in diesem Bereich alle Möglichkeiten zur erleichterten Datenverwendung untersucht werden. Dafür wird eine Expertengruppe eingesetzt, die insbesondere den Implikationen für die Privatsphäre vertieft Rechnung trägt. Angesichts der in letzter Zeit verübten diversen Hackerangriffe und der steigen- den Internetkriminalität steht das Thema der Informationssicherheit stets im Vordergrund. Verschiedene OECD-Mitgliedsländer haben bereits nationale Strategien gegen Internetkriminalität und für die Stärkung der Informationssicherheit entwi- ckelt. Die Arbeitsgruppe wird nun die verschiedenen nationalen Strategien in einer Vergleichsstudie zusammenführen. Diese Studie soll anschliessend den Ausgangspunkt für Überlegungen bilden, wie die Sicherheit der Informationsnetze auf internationaler Ebene am effektivsten bewerkstelligt werden kann. Schliesslich wird im gleichen Zuge von der Arbeitsgruppe geprüft, ob die aus dem Jahr 2002 stammenden Richtlinien über die Sicherheit der Informationsnetze revidiert wer- den sollen. Französischsprachige Vereinigung der Datenschutzbehörden Die französischsprachige Vereinigung der Datenschutzbehörden (AFAPDP) hielt ihre
Konferenz am 31. Oktober 2011 in Mexico-City ab. Im Anschluss daran fand die Generalversammlung der Vereinigung statt. Ausserdem veranstaltete die Vereinigung
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 102 am 20. und 21. September 2011 in Dakar ein zweitägiges Bildungsseminar für ihre Mitglieder. Diesem Seminar ging die von der AFAPDP ausgerichtete 1. Afrikanische Regionaltagung über den Datenschutz voraus. Diese verschiedenen Veranstaltungen boten den Anlass für einen umfassenden Erfahrungsaustausch zwischen den «bisherigen» Datenschutzbehörden und den neu eingerichteten oder im Aufbau befi ndlichen Behörden. Diese Kontakte bezogen sich im Wesentlichen auf die Informations- und Kommunikationstechnologien, die Biometrie, die Verantwortlichkeit der Unternehmen, den grenzüberschreitenden Datenverkehr, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die Bildungs- und Sensibilisierungspolitik, so- wie die Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes in Afrika. Bei der 5. Konferenz hat- ten wir die Gelegenheit, die Vorteile eines Beitritts zum Übereinkommen 108, namentlich im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen der Europäischen Union und Drittländern, sowie die Voraussetzungen für einen solchen Beitritt zu erläutern. An ihrer Generalversammlung verabschiedete die AFAPDP vier Resolutionen. Die ers- te betrifft die Entwicklung eines Referenzsystems gemeinsamer Grundsätze der fran- zösischsprachigen Behörden als Rahmen für die Übermittlung von Personendaten zwischen Unternehmen. Dank dieses Bezugssystems sollen die Behörden über ei- nen Rahmen verfügen, mit dessen Hilfe sie die Angemessenheit des Schutzes bei der Datenübertragung beurteilen können. Die zweite Resolution hat die effektive Sensibilisierung der Gesellschaft für den Datenschutz zum Inhalt. Eine dritte Resolution bezieht sich auf die Unabhängigkeit der für den Schutz von Personendaten zuständigen Behörden. Sie erinnert insbesondere daran, dass «nur eine völlig unabhängige Behörde über die für die Wahrung der Grundrechte und individuellen Freiheiten bezüglich der Personendaten notwendige Objektivität und Unparteilichkeit verfügt». Sie führt auch gewisse Kriterien für die Gewährleistung dieser Unabhängigkeit an (Rechtsgrundlage, Weisungsunabhängigkeit, Ernennungsmodalitäten, Budgetautonomie, Bereitstellung ausreichender Mittel, Freiheit bei der Personaleinstellung). Die vierte verabschiede- te Resolution schliesslich betrifft die Verwendung der französischen Sprache bei der internationalen Konferenz der Datenschutzbehörden. In der an die 33. Konferenz ge- richteten Resolution äussert die AFAPDP ihre Besorgnis angesichts des bei der inter- nationalen Konferenz immer häufi geren Verzichts auf die französische Sprache, die doch über 70 Staaten gemeinsam ist. Mit Unterstützung des ibero-amerikanischen Datenschutznetzes, das vom Ausschluss der spanischen Sprache ebenso betroffen ist, setzte die AFAPDP durch, dass bei den nächsten Konferenzen eine Verdolmetschung aus dem Französischen und Spanischen, nötigenfalls mit Hilfe der verschiedenen Sprachgemeinschaften, gewährleistet wird. Die Resolutionen sind zu fi nden auf un- serer Webseite www.edoeb.admin.ch unter Themen – Datenschutz – Internationale Zusammenarbeit.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 103 Internationale Arbeitsgruppe Datenschutz im Telekommunikationsbereich Im April und im September 2011 tagte die Internationale Arbeitsgruppe Datenschutz im Telekommunikationsbereich (oder «Berliner Gruppe»). Ein seit Jahren ständiges Thema ist dabei der Datenschutz bei Sozialen Netzwerken. Die neusten technischen Entwicklungen und die damit zusammenhängenden datenschutzrechtlichen Risiken wurden erörtert, insbesondere der Einsatz von Gesichtserkennungstechnologien im Internet. Weiter wurden Arbeitspapiere zum Datenschutz beim Smart Metering, beim elektro- nischen Micropayment im Internet sowie bei der Datenaufzeichnung in Fahrzeugen verabschiedet. Zu den datenschutzrechtlichen Aspekten des Cloud Computings wur- de zunächst ein Arbeitspapier mit Empfehlungen erarbeitet, welches im Rahmen des nächsten Treffens im April 2012 verabschiedet werden soll. Die von der Arbeitsgruppe veröffentlichten Dokumente können auf den Webseiten www.iwgdpt.org oder www.datenschutz-berlin.de unter Europa/International – International Working Group on Data Protection in Telecommunications abgerufen wer- den, und zwar in Englisch und Deutsch.
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Öffentlichkeitsprinzip 2.1 Zugangsgesuche 2.1.1 Departemente und Bundesämter Die Anzahl der eingereichten Zugangsgesuche hat sich 2011 gegen- über dem Vorjahr beinahe verdoppelt. Gleich bleiben die Quoten bei der Gewährung respektive Verweigerung des Zugangs. Ebenfalls eine Verdopplung zeigt sich bei der Zahl der Schlichtungsanträge. Eine sig- nifi kante Zunahme ist überdies bei den von den Behörden verlangten Gebühren festzustellen. Gemäss den uns mitgeteilten Zahlen sind im Jahr 2011 bei den Bundesbehörden insge- samt 466 Zugangsgesuche eingereicht worden. In 203 Fällen gewährten die Behörden einen vollständigen, in 128 einen teilweisen Zugang. Bei 126 Gesuchen wurde die Einsichtnahme vollständig verweigert. Im Vergleich zum Vorjahr fällt auf, dass sich die Zahlen beinahe verdoppelt haben (vgl. Statistik Ziff. 3.5). Zum einen hängt diese Zu- nahme wohl mit der Tatsache zusammen, dass das Öffentlichkeitsgesetz in der Bevölkerung, insbesondere bei den Medienschaffenden, immer bekannter wird und damit auch öfters Zugangsgesuche eingereicht werden. Zum anderen kann man da- von ausgehen, dass in den 5 Jahren seit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes bei den Behörden eine Sensibilisierung stattgefunden hat und sie begonnen ha- ben, Zugangsgesuche systematischer statistisch zu erfassen. Keine Veränderung ge- genüber dem Vorjahr lässt sich hingegen bei den Prozentsätzen der vollständigen Verweigerungen (27%), der teilweise (27%) und der vollständig gewährten Zugänge (44%) feststellen. Am meisten Zugangsgesuche für das Jahr 2011 meldete uns das BAG (33 Gesuche). Danach folgen das ENSI und das BAFU mit jeweils 22, wobei zumindest bei ersterem ein direkter Bezug zu Fukushima zu vermuten ist. Bei den Departementen liegen das UVEK (110 Zugangsgesuche), das EDI (87) und das EDA (80) an der Spitze. 13 von 71 Behörden meldeten uns für das Berichtsjahr 2011, dass bei ihnen kein einziges Zugangsgesuch gestellt worden sei. Die im Vorjahr festgestellte Tendenz, dass Behörden vermehrt von der im Öffentlichkeitsgesetz vorgesehenen Möglichkeit der Gebührenerhebung Gebrauch ma- chen, hat sich im Jahr 2011 weiter fortgesetzt. Gemäss den uns eingereichten Zahlen stellten elf Ämter Gebühren im Umfang von insgesamt SFr. 13‘140.- in Rechnung. Im Vergleich zu den Vorjahren stellt dies eine signifi kante Zunahme von fast 10‘000 Franken dar (SFr. 3460.- im 2010 und SFr. 3850.- im 2009).
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 105 In Bezug auf den Zeitaufwand für die Bearbeitung der Zugangsgesuche in der Bundesverwaltung weisen wir auch dieses Jahr darauf hin, dass die Behörden erstens nicht verpfl ichtet sind, den zeitlichen Aufwand zu erfassen, und dass es zweitens keine für die gesamte Bundesverwaltung geltenden Vorgaben für eine einheitliche Erfassung des Zeitaufwands gibt. Die uns auf freiwilliger Basis übermittelten Angaben sind da- her nur bedingt aussagekräftig. Gemäss diesen hat der gemeldete Zeitaufwand er- neut zugenommen (2009: 748 Stunden; 2010: 815 Stunden; 2011: 1519 Stunden). Der Zeitaufwand für die Mitwirkung in Schlichtungsverfahren erhöhte sich von 158 Stunden im 2010 auf 453 Stunden im 2011. 2.1.2 Parlamentsdienste Die Parlamentsdienste meldeten uns für das Jahr 2011 ein eingegangenes Zugangsgesuch, dem vollständig entsprochen wurde. 2.1.3 Bundesanwaltschaft Die Bundesanwaltschaft teilte uns mit, dass sie den Zugang in zwei Fällen vollständig gewährt und in einem Fall verweigert habe.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 106 2.2 Schlichtungsanträge Im 2011 wurden insgesamt 65 Schlichtungsanträge eingereicht (vgl. Statistik Ziff. 3.8), was einer Verdoppelung gegenüber dem Vorjahr (32 Anträge) entspricht. Am meisten Schlichtungsanträge reichten Medienschaffende ein (24), gefolgt von Unternehmen (16). Insgesamt konnten im Berichtsjahr 30 Schlichtungsanträge abgeschlossen werden. In acht Fällen konnte zwischen den Beteiligten eine Schlichtung erzielt werden. In neun Fällen erliessen wir – da keine einvernehmliche Lösung möglich oder von vornherein er- sichtlich war – Empfehlungen. Zum Teil wurden mehrere Anträge mit einer Empfehlung oder einer Schlichtung erledigt. In fünf Fällen gewährten die Ämter während des lau- fenden Schlichtungsverfahrens von sich aus den Zugang. Es wurden zwei Anträge zu- rückgezogen und in vier Fällen waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes nicht gegeben. In zwei Fällen wurde der Schlichtungsantrag nicht fristgerecht eingereicht. Diese Zahlen lassen folgende Schlüsse und Bemerkungen zu: In 254 Fällen verweiger- te die Bundesverwaltung den Zugang vollständig (126) respektive teilweise (128). Dem stehen 65 bei uns eingereichte Schlichtungsanträge gegenüber. Wie im Vorjahr wur- de somit im Berichtsjahr in knapp 26% aller Fälle von ganz oder teilweise abgelehnten Zugangsgesuchen ein Schlichtungsantrag eingereicht. In 15 von 17 Fällen führten die mit einer Schlichtung oder einer Empfehlung abgeschlossenen Verfahren zu einer für den Gesuchsteller günstigeren Lösung (d.h. Schlichtung, respektive ein weitergehender Zugang als ursprünglich vom Bundesamt zugestanden). Die auf Juli 2011 in Kraft getretene Teilrevision der VBGÖ erlaubt nun, die Frist für die Durchführung von Schlichtungsverfahren, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern, angemessen zu verlängern. Antragstellende müssen aber unabhängig da- von länger auf die Durchführung eines solchen Verfahrens warten, weil die Anzahl ein- gereichter Anträge im Berichtsjahr deutlich zugenommen hat und wir noch immer über ungenügende Ressourcen für deren Bearbeitung verfügen.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 107 2.3 Abgeschlossene Schlichtungsverfahren 2.3.1 Empfehlungen Nachfolgend werden die im Berichtsjahr erlassenen Empfehlungen im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes kurz zusammengefasst. Die vollständigen Versionen sind auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch unter Dokumentation – Öffentlichkeitsprinzip – Empfehlungen zu fi nden. Empfehlung BAFU / Analyse der Benzine und Dieselöle (16. Mai 2011) Die Antragstellerin verlangte beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) Zugang zu Prüfberichten über Analysen von Benzinen und Dieselölen bei Tankstellen. Das BAFU war mit dem anonymisierten Zugang zu jenen Angaben einverstanden, welche nach der Luftreinhalteverordnung relevant sind, verweigerte jedoch den Zugang zu den übrigen Daten. Es machte geltend, den betroffenen Unternehmen sei zum einen Vertraulichkeit zugesichert worden und zum andern enthielten die Prüfberichte Geschäftsgeheimnisse dieser Unternehmen. Ausserdem sei eine Anonymisierung der Daten nicht mög- lich. Der Beauftragte kam zum Schluss, dass eine ausdrückliche Zusicherung der Geheimhaltung fehlt und die Prüfberichte auch keine Geschäftsgeheimnisse enthal- ten. Nach Einschätzung des Beauftragten können die Personendaten in den verlangten Dokumenten ohne weiteres anonymisiert werden. Demzufolge empfahl er den Zugang zu den Prüfberichten in anonymisierter Form. Empfehlung SBB / Betriebskonzept (1. Juli 2011) Im Zusammenhang mit der Planung der 4. Teilergänzung der S-Bahn Zürich ver- langte die Antragstellerin von den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) das «Betriebskonzept des Bahnhofs Herrliberg-Feldmeilen». Weil die SBB das gewünsch- te Dokument nicht zustellte, reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag ein. In seiner Empfehlung stellte der Beauftragte fest, dass die SBB im Bereich des Baus von Eisenbahnanlagen weder rechtsetzende noch verfügende Kompetenzen hat und da- her das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung fi ndet. Empfehlung BAK / Bericht Analyse und Auswertung Pilotprojekt (4. Juli
Der Antragsteller verlangte vom Bundesamt für Kultur (BAK) den Zugang zum Analyse- und Auswertungsbericht eines Pilotprojekts. Das BAK verweigerte zunächst die Einsicht, da das verlangte Dokument als Grundlage für weitere Verhandlungen benötigt werde. Später teilte das Bundesamt mit, dass diese Verhandlungen nun abgeschlossen seien; es lehnte die Zugänglichmachung des Dokuments jedoch trotzdem ab mit der
Die Antragstellerin verlangte Zugang zu den Controlling-Formularen der vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bewilligten Milchmehrmengen. Das BLW stellte der Antragstellerin 67 Formulare zu, wobei es einzelne Angaben wie z.B. Namen der Milchverwerter, Produkte und Identifi kationsnummern für Produktgruppen abdeckte. Es verweigerte zudem den Zugang zu den Formularen der fünf grössten Milchverwerter und machte den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Personendaten geltend. Daraufhin reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag ein. Im Schlichtungsverfahren ge- langte der Beauftragte zum Schluss, dass die Angaben auf diesen fünf Formularen letztlich Rückschlüsse auf die Exportstrategien der Milchverwerter ermöglichten. Da die Milchverwerter zueinander im Wettbewerb stehen, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Offenlegung dieser Angaben tatsächlich negative Auswirkungen auf die Marktstrategien des einzelnen haben würde und so zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Nach Einschätzung des Beauftragten hatten diese fünf Milchverwerter daher ein sowohl berechtigtes als auch schutzwürdiges Interesse daran, dass die- se Informationen nicht zugänglich gemacht wurden. Der Beauftragte qualifi zierte die Angaben auf den Controlling-Formularen unter den gegebenen Umständen als Geschäftsgeheimnisse und unterstützte das BLW darin, den Zugang nicht zu gewähren.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 109 Empfehlung ESTV / Cockpits und Amtsreportings (19. September 2011) Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2009 betreffend Cockpits und Amtsreportings-Dokumente hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV dem Antragsteller den verlangten Dokumentensatz mit teilweise eingeschwärz- ten Textpassagen zugestellt. Die ESTV begründete die Einschwärzungen weder auf den Dokumenten noch im Begleitbrief, womit sie für den Antragssteller nicht nach- vollziehbar waren. Er reichte einen Schlichtungsantrag ein. Im Schlichtungsverfahren legitimierte die ESTV dem Beauftragten die Einschwärzungen und erklärte zusätzli- che Textpassagen für zugänglich. Den Zugang zu weiteren Textpassagen lehnte die ESTV mit der Begründung ab, dass die freie Meinungs- und Willensbildung, die ziel- konforme Durchführung behördlicher Massnahmen sowie die Privatsphäre von Dritten und Verwaltungsangestellten beeinträchtigt seien. Hinsichtlich der abgedeck- ten Textpassagen bestanden zwischen der ESTV und dem Beauftragten zum Teil Differenzen. Einerseits empfahl der Beauftragte entgegen der Ansicht der ESTV den Zugang zu bestimmten Passagen. Andererseits unterstützte er die ESTV darin, dass in gewissen Fällen der Zugang nicht gewährt werden muss bzw. aufgeschoben werden kann, so beispielsweise bei Daten von Drittpersonen und von Verwaltungsangestellten. Empfehlung BFE / KNS-Protokolle (16. Dezember 2011) Der Antragssteller verlangte beim Bundesamt für Energie (BFE) den Zugang zu allen Sitzungsprotokollen der Eidgenössischen Kommission für Nuklearsicherheit (KNS) aus dem Jahr 2009. Das BFE und der Antragssteller einigten sich auf die Zustellung eines einzigen Protokolls – dies geschah, doch das Protokoll war über weite Teile eingeschwärzt. Das Bundesamt begründete die Einschwärzungen damit, eine Offenlegung würde ausstehende politische und administrative Entscheide gefährden. Im Schlichtungsverfahren trafen sich der Beauftragte, das BFE und die KNS zu einer Besprechung. Damit offen über den Inhalt der abgedeckten Textpassagen diskutiert werden konnte, fand diese Sitzung ohne den Antragsteller statt. Der Beauftragte gab für jede Textpassage seine Einschätzung betreffend die Zugangsgewährung respek- tive -verweigerung ab. Aufgrund dessen und der inzwischen getroffenen politischen bzw. administrativen Entscheide erklärten sich das BFE und die KNS bereit, die meisten Textpassagen offen zu legen und nur noch zwei kurze Textstellen abzudecken. In Bezug auf diese stimmte der Beauftragte mit dem BFE und der KNS überein, dass der Zugang bis zum politischen bzw. administrativen Entscheid aufzuschieben sei.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 110 Empfehlung BAG / Prämientarife KVG (19. Dezember 2011) Der Antragsteller verlangte beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) Zugang zu den eingereichten und genehmigten Prämientarifen der Krankenversicherungen sowie den Nichtgenehmigungen. Das Bundesamt stellte dem Antragsteller insgesamt vier Dokumente von zwei Krankenversicherungen vollständig zu, verweigerte jedoch ei- nen weitergehenden Zugang mit der Begründung, die verbleibenden Dokumente enthielten entweder Informationen, die in den bereits zugestellten Dokumenten schon enthalten seien, oder Geschäftsgeheimnisse. Zudem verweigerte es den Zugang zu den Dokumenten der zwei anderen Krankenversicherungen und machte geltend, die Dokumente seien vom Zugangsgesuch zeitlich nicht erfasst. Dies stützte der Beauftragte im Schlichtungsverfahren. Budgetberechnungen und Angaben zur fi nan- ziellen Situation hingegen qualifi zierte er als Geschäftsgeheimnisse und unterstützte das BAG darin, den Zugang hierzu zu verweigern. Im Übrigen empfahl er einen teilwei- sen Zugang. Empfehlung BSV / Sitzungsprotokolle AHV/IV-Kommission (22. Dezember
Der Antragssteller verlangte vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Einsicht in mehrere Sitzungsprotokolle der AHV/IV-Kommission aus dem Jahr 2009. Das BSV verweigerte den Zugang zu den Dokumenten mit der Begründung, dass die AHV/IV- Kommission als Verwaltungskommission nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes falle, die Sitzungen vertraulich seien und die Dokumente Personendaten enthielten. Im Schlichtungsverfahren machte der Beauftragte das BSV auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2011 aufmerksam, in welchem entschie- den worden war, dass Verwaltungskommissionen seit dem 1. Januar 2009 ebenfalls der dezentralen Bundesverwaltung angehören und damit auch in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen. Das BSV blieb bei seiner Rechtsposition. Da das Bundesamt keine Ausnahmegründe darlegen konnte, empfahl der Beauftragte den Zugang zu den Sitzungsprotokollen.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 111 2.3.2. Schlichtungen In folgenden Fällen konnte eine Schlichtung erzielt werden: Schlichtung BFE / Dokumente betreffend Schwallbetrieb bei der Schleuse Châtelot Der Antragsteller verlangte beim Bundesamt für Energie (BFE) Einsicht in gesetzliche und vertragliche Dokumente betreffend den Schwallbetrieb bei der Schleuse Châtelot. Das BFE verwies den Antragsteller einerseits auf eine Medienmitteilung und ande- rerseits auf die Zuständigkeit der französischen Behörden. In der Stellungnahme zu- handen des Beauftragten lehnte das Bundesamt den Zugang zu vier Dokumenten ab, da diese vor dem Inkrafttreten des BGÖ erstellt wurden. Hinsichtlich der übrigen Dokumente berief sich das BFE auf laufende bzw. künftige Verhandlungen, in welchen neben dem Bund mehrere kantonale Behörden und auch Frankreich betroffen sei- en. Im Schlichtungsverfahren bestimmten die Parteien den Umfang der relevanten Dokumente, welche den Antragsteller interessierten, und einigten sich über das wei- tere Vorgehen. Schlichtung BABS / Bericht Polycom Der Antragsteller verlangte beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) Einsicht in den Bericht «Polycom: Vision im Bereich IKT, Analyse und Konzept». Das BABS teilte dem Antragsteller u.a. mit, dass es sich um einen nicht fertig gestellten Bericht hand- le. Auf Intervention des Beauftragten hin und nachdem das BABS mit mehreren in- volvierten Bundesorganen Rücksprache genommen hatte, gewährte das BABS dem Antragsteller teilweise Zugang zum fraglichen Analyse-Dokument. Schlichtung BSV / Subventionszahlungen Der Antragssteller verlangte vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Einsicht in Unterlagen über Subventionszahlungen, die das Bundesamt im Jahr 2007 an Institutionen mit Werkstätten und Wohnheimen für Behinderte ausgerichtet hatte. Angesichts der grossen Anzahl dieser Institutionen (und der mit dem Zugangsgesuch verbundenen Gebühren) beschränkte sich der Antragsteller auf 35 Institutionen. Das BSV anerkannte grundsätzlich das überwiegende Interesse am Zugang zur Aufl istung der Subventionszahlungen, wies aber auf die Pfl icht zur Anhörung der betroffenen Institutionen hin. Der Antragsteller, selber ein Institut mit Werkstatt und Wohnheim, wollte seine Identität indes nicht offen legen. Er einigte sich daher mit dem BSV darauf, dass sein Zugangsgesuch nur noch für jene Institutionen gelte, die mit der Herausgabe des Subventionsentscheides unter dieser Voraussetzung einverstanden sind. Für den
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 112 Fall, dass eine Institution die Einwilligung nicht erteile, ziehe er sein Zugangsgesuch zu- rück – damit verzichtete der Antragsteller auf den Erlass einer Verfügung, die ihm und der betroffenen Institution eröffnet würde. Schlichtung EFK / Dienststellenbericht Der Antragssteller verlangte von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Zugang zu zwei Dienststellenberichten über das Kooperationsbüro in Tschad. Die EFK aner- kannte den grundsätzlichen Anspruch auf Zugang. Aufgrund der Komplexität des Falles (u.a. Anhörung von Personen im Ausland) und dem daraus anfallenden Aufwand ori- entierte sie den Antragsteller darüber, dass er mit Gebühren von mehreren Tausend Franken rechnen müsse. In der Schlichtungsverhandlung einigten sich der Antragsteller und die EFK u.a. darüber, dass die EFK nach eigenem Ermessen alle Personendaten anonymisiere respektive ganze Abschnitte mit Personendaten schwärze, und auf ei- nen Gebührenbetrag von SFr. 500.- (für den bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeitsaufwand). Schlichtung VBS / Immobilienliste Verteidigungsattachés Die Antragsstellerin wollte Einsicht in eine Aufl istung mit den Wohnungen der Verteidigungsattachés unter Angabe der Miet- bzw. Kaufkosten. Sie trat mit Verwaltungsstellen des EFD und des VBS in Kontakt, erhielt aber keinen Zugang zum Dokument, u.a. aus Sicherheitsgründen. Nachdem im Schlichtungsverfahren zuerst die Frage der Zuständigkeit geklärt werden konnte, erklärte sich das VBS bereit, der Antragstellerin die gewünschte Aufl istung der Mietkosten herauszugeben, wobei die Wohnadressen abgedeckt wurden. Die Antragstellerin verzichtete auf Dokumente mit den Kaufkosten die Wohnungen in Stockholm und Washington betreffend. Schlichtung BFM / Vertrag mit Kindertagesstätte Das Bundesamt für Migration (BFM) schloss mit einer privaten Anbieterin eine Absichtserklärung und einen Vertrag über die Einrichtung einer Kindertagesstätte ab, in der den Angestellten des BFM garantierte Betreuungsplätze zur Verfügung stehen soll- ten. Eine andere Kindertagesstätte verlangte Einsicht in diese Unterlagen, was das BFM jedoch ablehnte. Im Schlichtungsverfahren gelangte der Beauftragte zur Einschätzung, dass der Zugang zu den beiden Dokumenten gewährt werde sollte und regte die Anhörung der betroffenen privaten Anbieterin an. Diese war mit der Herausgabe der Dokumente einverstanden.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 113 Schlichtung ENSI/ Kernmantelrisse KKM Die Antragstellerin verlangte Einsicht in die Untersuchungsergebnisse zum Zustand des Kernmantels im Kernkraftwerk Mühleberg (KKM) sowie in den Anforderungskatalog für Untersuchungen und Unterhalt der Kernmantelrisse im KKM. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) schob den Zugang zu den verlangten Dokumenten auf und begründete dies damit, dass seine freie Meinungs- und Willensbildung beein- trächtigt würde und überdies der Entscheid betreffend den Bericht zum Langzeitbetrieb des KKM noch nicht gefallen sei. Im Schlichtungsverfahren konnten die Beteiligten mit Unterstützung des Beauftragten zum einen den Umfang der Dokumente betref- fend die Kernmantelrisse eingrenzen. Zum anderen einigten sie sich darüber, dass das ENSI Passagen von Dokumenten zugänglich macht, welche die zentralen Fragen der Antragstellerin beantworten. Schlichtung BK / Vote électronique Der Antragsteller verlangte bei der Bundeskanzlei (BK) Einsicht in sämtliche Dokumente von Bundesrat und Bundeskanzlei betreffend die Genehmigung des Bundesrates für die Durchführung von Vote électronique bei den Nationalratswahlen 2011, die Vorbereitungen für Vote électronique bei den Wahlen 2007 sowie Zugang zu einer Aufl istung sämt- licher Dokumente zu Vote électronique in der elektronischen Geschäftsverwaltung (GEVER) seit 2007. Die BK verweigerte den Zugang zu den Dokumenten zum einen mit dem Argument, dass das Öffentlichkeitsgesetz für Dokumente des Bundesrates nicht gelte, und zum andern aufgrund der Beeinträchtigung der inneren Sicherheit und der Beziehung zu den Kantonen bei der Gewährung des Zugangs. Weiter ver- langte sie vom Antragsteller eine Präzisierung des umfangreichen Zugangsgesuchs. Im Schlichtungsverfahren hielt die BK grundsätzlich an ihren Positionen fest, zeigte sich aber bereit, die Antragstellerin zu zwei Gesprächen zu empfangen, um sie u.a. «aus Sicht des Bundes» über Sicherheitsfragen zwischen der Stimmabgabe und der Publikation der Ergebnisse zu informieren.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 114 2.4 Gerichtsentscheide zum Öffentlichkeitsgesetz 2.4.1 Bundesverwaltungsgericht Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat im Berichtsjahr vier Urteile gefällt, denen Schlichtungsverfahren beim Beauftragten vorangegangen waren. So hat es entschieden, dass die Aufl ösungsvereinbarungen der Arbeitsverträge des ehe- maligen Generalsekretärs des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und seines Stellvertreters öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Das Gericht gewichtete das Interesse des Gesuchstellers – und damit jenes der Öffentlichkeit – am Einblick in die Vereinbarungen stärker als jenes der beiden Betroffenen am Schutz ihrer Privatsphäre (siehe Urteil vom 17. Februar 2011, Ref. A-3609/2010). Das Bundesgericht hatte diesen Fall zur Neubeurteilung ans BVGer zurück gewiesen (siehe unseren
Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziffer 2.4.1). Gemäss BVGer muss die Liste mit den Interessenerklärungen der Mitglieder der Eidgenössischen Impfkommission (EKIF) öffentlich zugänglich sein. Dies geht aus dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2011 hervor. Laut Urteil über- wiegt hier das Interesse der Gesuchstellerin am Einblick in diese Liste jenes der betrof- fenen Kommissionsmitglieder am Schutz ihrer Privatsphäre (Urteil vom 17. Juni 2011, Ref. A-3192/2010). Im Hinblick auf ein allfälliges Freihandelsabkommen mit der EU im Agrar- und Lebensmittelbereich hatte das EVD 2008 eine ad-hoc-Arbeitsgruppe eingesetzt und diese beauftragt, konkrete Begleitmassnahmen zu erarbeiten. Diese Arbeitsgruppe ist gemäss einem Urteil des BVGer der Bundesverwaltung zuzurechnen und unterliegt daher dem Öffentlichkeitsgesetz. Das BLW wurde somit angehalten, der Journalistin den gewünschten Zugang zum Dokument der Arbeitsgruppe, welches 250 Vorschläge für Begleitmassnahmen enthält, zu gewähren. Gemäss Urteil können die Mitglieder der Gruppe den Schutz ihrer Privatsphäre nicht umfassend gelten machen (Urteil vom
Dezember 2011, Ref. A-1135/2011). Im vierten Fall ging es um ein autorisiertes Interview, das die damalige Bundesrätin Micheline Calmy-Rey einer Zeitung gewährt hatte. Dabei hatte diese mit dem Eidgenössischen Depart ement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vereinbart, das Interview vor dessen Veröffentlichung zur allfälligen Korrektur vorzulegen. Ein Gesuchsteller verlangte Zugang zur Interviewabschrift mit den Korrekturen, was das EDA jedoch ablehnte und vom Beauftragten in seiner Empfehlung vom 9. Dezember 2010 gestützt wurde, worauf der Gesuchsteller Beschwerde gegen die Verfügung ein- reichte. Das BVGer gab dem EDA recht und hielt in seinem Entscheid fest, dass erst ein autorisiertes Interview ohne sichtbare Korrekturen ein fertig gestelltes und somit amtli- ches Dokument darstellt (Urteil vom 22. Dezember 2011, Ref. A-1156/2011).
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 115 2.5 Ämterkonsultationen 2.5.1 Revision des Kartellgesetzes Der Beauftragte hat zur Revision des Kartellgesetzes Stellung genommen. Diese hat un- ter anderem zum Ziel, die Wettbewerbsbehörden inklusive des Wettbewerbsgerichts neu zu organisieren (sog. Institutionenreform). Dabei ist auch vorgesehen, die neuen Wettbewerbsbehörden teilweise vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes auszunehmen. Konkret sollen fortan Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen, d.h. Vorabklärungen und Untersuchungen, nicht mehr unter das BGÖ fallen. Als Begründung wird angeführt, dass es inkonsequent wäre, die Verfahrensakten der Wettbewerbsbehörde dem BGÖ zu unterstellen, wenn die- selben Akten später vor Wettbewerbsgericht nicht mehr in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen. Zudem bestehe bei den entsprechenden Akten für betroffene Unternehmen ein erhebliches Schutzbedürfnis. Deshalb müssten diese Verfahren vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen werden. Der Beauftragte teilt diese Auffassung nicht und hat zuhanden des SECO eine ent- sprechende Stellungnahme abgegeben. Zum einen bietet das Öffentlichkeitsgesetz im Einzelfall ausreichende gesetzliche Möglichkeiten, um den Zugang zu Akten zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben, insbesondere was den Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen und von Personendaten anbelangt. Zum anderen ist sich der Beauftragte des erhöhten Schutzbedürfnisses für gewis- se amtliche Dokumente (bspw. mit Inhalten zu einem der erwähnten Geheimnisse) sehr wohl bewusst und hat dies in der Vergangenheit immer entsprechend berück- sichtigt. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die heutige WEKO und deren Sekretariat seit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes vollumfänglich dem BGÖ unterstehen. Während dieser ganzen Zeit musste sich die WEKO nur mit sehr wenigen Zugangsgesuchen befassen. Dies zeigt, dass das Öffentlichkeitsgesetz in der Vergangenheit die Arbeit der Wettbewerbsbehörden weder erschwert noch einen zu- sätzlichen administrativen Aufwand verursacht hat. Aus Sicht des Beauftragten bestand kein Anlass, die neuen Wettbewerbsbehörden teil- weise vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ auszunehmen. Da das SECO in die- ser Frage jedoch kein Entgegenkommen zeigte, hat der Beauftragte einen Bericht an den Bundesrat verfasst, worin er seine Position nochmals ausführlich begründete. Der Bundesrat ist schliesslich der Auffassung des Beauftragten gefolgt und hat entschie- den, dass die neuen Wettbewerbsbehörden – wie in der Vergangenheit – vollumfäng- lich dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen sollen.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 116 2.5.2 Revision der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung Im Revisionsentwurf der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (AkkBV) war eine Norm vorgesehen, wonach Erkenntnisse aus Begutachtungen und Kontrollen der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) vertraulich sein sollen. Der Beauftragte hat im Rahmen der Ämterkonsultation Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass der Vorbehalt, der bestimmte Informationen als geheim (inkl. vertraulich) bezeichnet, in einem Bundesgesetz, d.h. einem formellen Gesetz, geregelt sein muss. Nur dann liegt eine Spezialbestimmung gemäss Art. 4 BGÖ vor. Die vorgesehene Vertraulichkeitsnorm wäre lediglich in einer Verordnung, d.h. in einem Gesetz im materiellen Sinne, und nicht in einem Bundesgesetz geregelt. Deshalb ist keine Spezialbestimmung vorhanden und das Öffentlichkeitsgesetz bleibt weiterhin für Berichte der SAS anwendbar.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 117
Der EDÖB 3.1 Migration auf Windows 7 und Geschäftsverwaltungssystem GEVER Dieses Jahr haben wir neue Hard- und Software erhalten und zu Windows 7 migriert. Aus diesem Anlass nahmen wir eine Neubeurteilung des tatsächlichen Bedarfs an Informatiklösungen vor, angefangen mit der Frage nach dem geeigneten Geschäftsverwaltungssystem. Die Standardsysteme erfüllen unsere Anforderungen in Sachen Vertraulichkeit der Daten noch nicht, was uns zwang, unser System EDÖB-Offi ce in die neue Umgebung von Windows 7 zu überführen, wo es in Betrieb bleibt, bis eine gleichwertige Lösung verfügbar wird. Wie die meisten Bundesämter erhielten auch wir dieses Jahr neue Rechner und migrier- ten zu Windows 7. Diese Hard- und Software-Migration erforderte eine Projektplanung und bot die Gelegenheit zu einer Neubeurteilung des tatsächlichen Bedarfs an Informatiklösungen, angefangen bei unserem eigenen Geschäftsverwaltungssystem. So konnte auf zahlreiche heute nicht mehr wirklich nützliche oder genutzte Dienstprogramme verzichtet werden. Einige andere Anwendungen wurden dagegen in ihrer portablen Version neu installiert, um die erheblichen Verzögerungen bei der Aktualisierung zu vermeiden, die mit der Zeit der Gesamtsicherheit schaden könnten (nicht behobene Sicherheitslücken, nicht verfügbare neue Funktionen), sowie um die nicht unbedeutenden Kosten zu umgehen, die durch die vom Leistungserbringer vor- genommene Paketierung einer solchen Software verursacht worden wären. Zur Vorbereitung unserer Migration in ein GEVER-Standardprodukt haben wir unser neu- es Ordnungssystem vom Schweizerischen Bundesarchiv genehmigen lassen, während unsere Organisationsvorschriften schon seit ihrer Einführung im Jahr 2000 regelmässig aktualisiert werden. Die homologierten Systeme erfüllen jedoch unsere Anforderungen betreffend die Vertraulichkeit der Daten noch nicht, sodass wir gezwungen waren, unser eigenes System EDÖB-Offi ce in die neue Umgebung Windows 7 zu überfüh- ren (wichtigste Anpassungen im Zusammenhang mit MS-Offi ce 2007 Professional und PGP Version 10), wo es in Betrieb bleibt, bis eine gleichwertige Lösung verfügbar wird. Es sei hier daran erinnert, dass das EDÖB-Offi ce dank der durch PGP gewährleiste- ten Verschlüsselung der Inhalte die hohe Vertraulichkeitsstufe der Dokumente ge- genüber den internen Administratoren (Anwendung und Datenbank), den verschie- denen internen Aufgaben (Amtsdirektion, Datenschutz, indirektes Auskunftsrecht, Öffentlichkeitsprinzip) und vor allem gegenüber dem externen Lösungsanbieter – der- zeit das BIT – (Arbeitsplätze, Netzwerk, Drucker, Dateien, Mitteilungen, Datenbank, Speicherung, usw.) sicherstellt.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 118 3.2 Sechster Datenschutztag Der Datenschutztag stand dieses Jahr im Zeichen der Themen «Datenbearbeitungen durch Unternehmen» und «Nutzung der Neuen Medien durch Jugendliche». In beiden Bereichen wurden von uns mi- tentwickelte Sensibilisierungsprojekte der Öffentlichkeit präsentiert. Datenbankverantwortliche in Unternehmen und Organisationen sehen sich in Zeiten der Digitalisierung mit beträchtlichen Mengen an Personendaten konfrontiert, insbe- sondere mit solchen von Mitarbeitenden und Kunden. Bei der Bearbeitung dieser Daten müssen sie den technologischen und gesetzlichen Anforderungen Rechnung tragen, was gerade für kleinere und mittlere Unternehmen mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Der neue, anlässlich des sechsten Datenschutztags vom 27. Januar 2012 lancierte interaktive Onlinedienst «Think Data» will den Unternehmen, Organisationen, Behörden und Privatpersonen entsprechende Hilfestellung bieten und sie für die datenschutzkon- forme Bearbeitung von Personendaten und die Schaffung von Transparenz sensibilisie- ren. So fi nden Firmen bei www.thinkdata.ch auf ihre jeweiligen Bedürfnisse zugeschnit- tene Ratschläge und Informationen, die zahlreiche Rechts- und Technologiebereiche abdecken. Think Data ist ein nicht-kommerzielles Gemeinschaftsprojekt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten des Kantons Genf, der Universität Genf, des Hochschulinstituts für Öffentliche Verwaltung IDHEAP in Lausanne, des Genfer Observatoriums für Technologien, des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und weiterer Akteure. Der Dienst ist auf Französisch und demnächst auch auf Deutsch verfügbar. Ebenfalls am Datenschutztag haben wir ein Lehrmittel zum Thema «Elementare Datensicherheit» publiziert, welches jungen Erwachsenen Wissenswertes und Tipps zum sicheren Umgang mit ihren Daten in den Neuen Medien vermittelt. Es behan- delt insbesondere die Themen Soziale Netzwerkseiten, mobile Kommunikation und Onlineportale. Lehrerinnen und Lehrer können das umfangreiche Arbeitsdossier und die neun – voneinander unabhängigen – Lektionen im Unterricht einsetzen. Es steht allen Interessierten auf unserer Webseite zur Verfügung: www.derbeauftragte.ch, Themen – Datenschutz – Internet – Kinder&Jugendliche – Lehrmittel für 16-19 Jährige (auf Deutsch; die französische und die italienische Version folgen im Laufe des Jahres 2012).
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 119 3.3 Publikationen des EDÖB im laufenden Geschäftsjahr Bürgerinnen und Bürger fi nden Informationen zu unseren Tätigkeiten in den Bereichen Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip auf unserer Webseite. Im aktuellen Geschäftsjahr wurden u.a. Erläuterungen zu Cloud Computing, zur E-Privacy-Richtlinie der EU sowie ein Lehrmittel zum Thema «Elementare Datensicherheit» aufgeschaltet. Immer mehr Unternehmen, Behörden und Institutionen lagern ihre bisher typischer- weise intern erledigten Datenverarbeitungen an externe Unternehmen aus und set- zen dafür auf Cloud Computing («Rechnen in der Wolke»). Unsere Erläuterungen dazu zeigen die Risiken des Cloud Computings für die Privatsphäre auf und geben Empfehlungen im Hinblick auf den Datenschutz ab. Sie sind auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch unter Themen – Datenschutz – Unternehmen zu fi nden. Auch haben wir Erläuterungen zur E-Privacy-Richtlinie der EU für mehr Transparenz im Internet publiziert. Das EU-Parlament hatte Ende 2009 eine Revision dieser Richtlinie beschlossen, um den Anforderungen der digitalen Technologien gerecht zu wer- den. Ihr Ziel ist es, mehr Transparenz und Sicherheit für die Verbraucher zu schaffen. Unsere Erläuterungen behandeln u.a. die Umsetzung der in der Richtlinie enthalte- nen Vorgaben und nennen allfällige Konsequenzen für die Schweiz. Sie befi nden sich unter Themen – Datenschutz – Unternehmen (siehe auch Ziff. 1.3.2 des vorliegenden Tätigkeitsberichts). Eine Einführung in die Gefahren, welche moderne Informationssysteme aus der Sicht des Datenschutzes mit sich bringen, bietet unser überarbeiteter Leitfaden zu den tech- nischen und organisatorische Massnahmen. Er soll dabei helfen, Massnahmen zu re- alisieren, die einen optimalen und angemessenen Schutz der Personendaten sicher- stellen. Die wichtigsten Themen des Datenschutzes werden ebenso dargestellt wie die damit verbundenen technischen und organisatorischen Massnahmen Verschlüsselung, Anonymisierung und Authentifi zierung. Im Bereich Videoüberwachung durch Private wurde das bisherige Merkblatt überarbei- tet sowie ein neues zu Aufnahmen im öffentlichen Raum aufgeschaltet (Dokumentation – Datenschutz – Merkblätter – Videoüberwachung; siehe auch Ziff. 1.2.6 des vorliegen- den Tätigkeitsberichts). Zum Thema «Elementare Datensicherheit» haben wir ein Lehrmittel publiziert, welches jungen Erwachsenen Wissenswertes und Tipps zum sicheren Umgang mit ihren Daten in den Neuen Medien vermittelt (siehe Ziff. 3.4 des vorliegenden Tätigkeitsberichts). Die Unterlagen können unter Themen – Datenschutz – Internet – Kinder&Jugendliche – Lehrmittel für 16-19 Jährige heruntergeladen werden.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 120 3.4 Datenschutzlehrmittel für junge Erwachsene Die Sensibilisierung von Jugendlichen für den Umgang mit ihren per- sönlichen Daten bildete auch in diesem Jahr einen Schwerpunkt unse- rer Tätigkeiten im Bereich Ausbildung und Sensibilisierung. Um jungen Erwachsenen Knowhow zur Datensicherheit bei der Nutzung der Neuen Medien zu vermitteln, lancierten wir ein Lehrmittel, welches online und kostenlos verfügbar ist. Lehrerinnen und Lehrer können die Lektionen seit Januar dieses Jahres im Schulunterricht einsetzen. Jüngere Erhebungen wie die James-Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften von 2010 belegen, wie intensiv junge Menschen heutzutage die Möglichkeiten der neuen Technologien nutzen. Soziale Netzwerke, Video- und Spiele- Plattformen oder Surfen über das Mobiltelefon nehmen in ihrer Lebenswelt einen festen Platz ein. Dabei sind sie allerdings häufi g sich selbst überlassen. Die Begleitung durch die Erziehungsberechtigten erfolgt besonders bei Personen aus tieferen Bildungsschichten kaum oder nur oberfl ächlich, weshalb den Schulen eine umso wichtigere Rolle bei der Vermittlung von Medienkompetenz zukommt. Um die Lehrerinnen und Lehrer dabei zu unterstützen, haben wir 2010 ein dreiteiliges, mehrjähriges Ausbildungsprojekt gestar- tet, dessen Ziel es ist, Kindern und Jugendlichen Wege zu einer sicheren und vernünfti- gen Nutzung der Neuen Technologien aufzuzeigen, mit Fokus auf den Schutz der eige- nen Privatsphäre (vgl. unseren 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziff. 3.3 und 3.4). Das aktuelle Lehrmittel richtet den Fokus auf die Datensicherheit, also auf die Frage, wie man seine Personendaten und damit auch seine Privatsphäre in den Medien wirkungsvoll schützen kann. Zur Zielgruppe zählen Schüler der Sekundarstufe II. Die Inhalte wurden zusammen mit der Agentur Kik erarbeitet, welche auf die Erstellung von Unterrichtsunterlagen spezialisiert ist. Lehrerinnen und Lehrer können das um- fangreiche Arbeitsdossier und die neun – voneinander unabhängigen – Lektionen im Unterricht einsetzen. Abgedeckt werden u.a. die Themen Soziale Netzwerkseiten, mobile Kommunikation und Onlineportale. Inhaltlich und konzeptionell ergänzt das Lehrmittel bereits bestehende Sensibilisierungsangebote. Die zurzeit nur auf Deutsch verfügbaren Unterlagen stehen allen Interessierten kos- tenlos auf unserer Webseite www.derbeauftragte.ch unter Themen – Datenschutz – Internet – Kinder und Jugendliche zur Verfügung. Die französische und italienische Fassung folgen voraussichtlich im Herbst 2012.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 121 3.5 Lehrgang für die Studenten der Universität Neuenburg Auf Wunsch des kantonalen Datenschutzbeauftragten von Neuenburg haben wir einen Lehrgang für Master-Studenten an der Universität Neuenburg ausgearbeitet. Dieser Kurs befasste sich mit der Arbeit des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und stellte in Form eines konkreten Beispiels einen von unserer Dienststelle bearbeiteten Datenschutzfall im Arbeitsbereich vor. Im Rahmen des unter seiner Verantwortung durchgeführten Seminars an der Universität Neuenburg veranstaltete der Neuenburger Datenschutzbeauftragte, Herr Christian Flückiger, einen Kurstag in unseren Räumlichkeiten in Bern. Er hatte uns gebe- ten, an diesem Tag einen etwa zweistündigen Kurs zu erteilen, der den Datenschutz im Arbeitsbereich unter rechtlichen und technischen Aspekten zum Thema haben sollte. Wir haben diesen Kurs in mehrere Teile gegliedert. Zunächst einmal stellten wir die Organisation unserer Dienststelle und die beiden Hauptachsen unserer Arbeit vor: die Beratung und die Aufsicht. Eine ausführlichere Beschreibung des Prozesses der Sachverhaltsabklärung vermittelte den Studenten ein besseres Verständnis des Aufsichtsmechanismus; ihn konnten wir durch die Darstellung eines von uns behan- delten realen Falls veranschaulichen. Schliesslich gaben wir den Studenten einen kur- zen Überblick über die modernen Technologien, die bei Fragen des Datenschutzes im Arbeitsbereich zur Anwendung kommen, wie beispielsweise biometrische Erkennungssysteme oder Geolokalisierungssysteme. Wir konnten bei den Studenten ein echtes Interesse für das Thema des Datenschutzes feststellen, bei dem technische und rechtliche Aspekte eng miteinander verfl ochten sind.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 122 3.6 Tag des Datenschutzes im Zentrum CEDIDAC Auf Ansuchen des Zentrums für Unternehmensrecht (Centre du droit d’entreprise, CEDIDAC) der Universität Lausanne beteiligten wir uns an seinem Kolloquium vom 11. Oktober 2011 mit aktuellen Erläuterungen aus der Praxis. Diese halbtägige Lehrveranstaltung war einigen ausge- wählten Aspekten des Datenschutzrechts gewidmet. Im Rahmen der halbtägigen Veranstaltung «Datenschutz: Praktische Fragen für die Unternehmen und die Abfassung von Verträgen», die gemeinsam mit dem Master in Rechtswissenschaften, Sicherheit und Kriminalität im Zusammenhang mit neu- en Technologien organisiert wurde, wurden vier wichtige Themen aus praktischer Sicht behandelt. Der erste Referent befasste sich mit den Aspekten der Bearbeitung von Personendaten des Arbeitnehmers; der zweite sprach über den Datenschutz in Bankinstituten, der dritte beschrieb den rechtlichen Rahmen für Kundendateien und Kundenkarten und der vierte stellte vorbildliche Praktiken im Bereich der Geheimhaltungspolitik vor. Über einhundert Anwälte und Unternehmensjuristen aus der Westschweiz nahmen an dieser Veranstaltung teil. Zum Abschluss dieses Thementages hielten wir ein Referat mit dem Titel «Die heu- tige Praxis des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten». Wir gliederten diesen Vortrag in zwei Abschnitte. In einem ersten Teil beschrieben wir die Organisation und den Prozess der Sachverhaltsermittlung, um den Teilnehmern den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Aufsichtsmechanismus besser verständlich zu ma- chen. In einem zweiten Teil vermittelten wir ein anschauliches Bild unserer Arbeit an- hand von konkreten Fällen, die bei uns bearbeitet werden. Diese Erläuterungen unse- rer Arbeitsweise und unserer Praxis stiessen auf grosses Interesse.
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 123 3.7 Statistik über die Tätigkeit des EDÖB vom
April 2011 bis 31. März 2012 Aufwand nach Aufgabengebiet
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 124 Aufwand nach Sachgebiet
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 125 Herkunft der Anfragen
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 126 3.8 Statistik über die bei den Departementen eingereichten Zugangsgesuche nach Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes (Zeitraum: 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/auf- geschoben hängig BK2415360 EDA802617370 EDI873627195 EJPD512510160 VBS2715390 EFD45162360 EVD421018104 UVEK1106025250 Total 2011 (in %) 466 (100 %) 203 (44 %) 126 (27 %) 128 (27 %) 9 (2 %) Total 2010 (in %) 239 (100 %) 106 (45 %) 62 (26 %) 63 (26 %) 8 (3 %) Total 2009 (in %) 232 (100 %) 124 (54 %) 68 (29 %) 40 (17 %)
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 127 Bundeskanzlei BK Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/auf- geschoben hängig BK135350 EDÖB 111001 0 TOTAL2415360 Departement: EDA Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/auf- geschoben hängig EDA 802617370 TOTAL80261737 0
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 128 Departement EDI Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/auf- geschoben hängig GS EDI52120 EBG 00000 BAK 75101 BAR 42200 METEO CH 11000 NB 00000 BAG 33166101 BFS 00000 BSV 115600 SBF 11000 ETH Rat 00000 SNM 00000 SWISS MEDIC 194753 SNF 30210 SUVA30210 TOTAL 873627195
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 129 Departement EJPD Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/auf- geschoben hängig GS EJPD52120 BJ 81250 FEDPOL 43010 METAS 10100 BFM 1510230 SIR 00000 IGE 31200 ESBK 117040 ESchK 10100 RAB 00000 ISC 21010 NKVF10100 TOTAL 512510160
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 130 Departement VBS Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/auf- geschoben hängig GS VBS1610060 Verteidig./ Armee 51220 NDB1 0100 armasuisse 21010 BABS11000 BASPO22000 TOTAL2715390
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 131 Departement EFD Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/auf- geschoben hängig GS72410 EFV 42110 EPA 32100 ESTV 42200 EZV 22000 EAV 00000 BBL 40310 BIT 10010 EFK 196112 0 SIF 00000 PUBLICA 00000 ZAS10100 TOTAL 45162360
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 132 Departement EVD Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/auf- geschoben hängig GS21010 SECO 70610 BBT 21100 BLW 173824 BVET 31110 BWL 11000 BWO 53020 PUE 20200 WEKO 30030 ZIVI 00000 BFK 0 0000 TOTAL 421018104
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 133 Departement UVEK Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/auf- geschoben hängig GS20110 BAV 33000 BAZL 1910630 BFE 182790 ASTRA 55000 BAKOM 64020 BAFU 2212460 ARE 40310 COMCOM 00000 ENSI 2215430 PostReg 22000 UBI77000 TOTAL 1106025250
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 134 Behandlung der Zugangsgesuche 050100150200250 BK EDA EDI EJPD VBS EFD EVD UVEK TOTAL Zugang gewährtZugang verweigertZugang teilweise gewährt/auf geschoben
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 135 3.9 Statistik über die bei der Bundesanwaltschaft eingereichten Zugangsgesuche nach Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes (Zeitraum: 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) Bundesanwaltschaft BA Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/auf- geschoben hängig BA3 2100 TOTAL 32100
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 136 3.10 Statistik über die bei den Parlamentsdiensten eingereichten Zugangsgesuche nach Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes (Zeitraum: 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) Parlamentsdienste PD Dep. Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teilweise gewährt/auf- geschoben hängig PD1 1000 TOTAL 11000
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 137 3.11 Anzahl Schlichtungsgesuche nach Kategorien der Antragsteller (Zeitraum: 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) Kategorie Antragsteller 2011 Medien24 Privatpersonen (bzw. keine genaue Zuordnung möglich) 10 Interessenvertreter (Verbände, Organisationen, Vereine usw.) 9 Unternehmen 16 Rechtsanwälte6 Total 65
Tätigkeitsbericht 20 11/2012 des EDÖB 138 3.12 Das Sekretariat des EDÖB Eidgenössischer Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftragter: Thür Hanspeter, Fürsprecher Stellvertreter: Walter Jean-Philippe, Dr. iur. Sekretariat: Leiter: Walter Jean-Philippe, Dr. iur. Stellvertreter: Buntschu Marc, lic. iur. Einheit 1: 10 Personen
Einheit 2: 12 Personen
Einheit 3: 2 Personen
Kanzlei: 4 Personen