25.Tätigkeitsbericht 2017/18 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 25.Tätigkeitsbericht 2017/18 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Tätigkeitsbericht 2017/2018 des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat der Bundesversammlung periodisch einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen (Art. 30 DSG). Der vorliegende Bericht deckt den Zeitraum zwischen 1. April 2017 und 31. März 2018 ab.

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Inhaltsverzeichnis Vorwort Aktuelle Herausforderungen und Schwerpunkte I Digitalisierung 6 II Beratungs- und Kontrolltätigkeit 7 III Nationale und internationale Kooperation 8 I V Massnahmen zur Effizienzsteigerung 9 1 Datenschutz 1.1 Grundrechte und Datenschutzfragen allgemein 12 1.1.1 Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz 12 1.1.2 Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator und Evaluation der Risiken 13 1.1.3 Einsatz von Online-Kampagnentools 14 1.2 Verkehr 15 1.2 .1 P rojekte im Öffentlichen Verkehr 15 1.2.2 Bearbeitung von Fahrzeugdaten 15 1.2.3 Strassenverkehr: Einführung eines intelligenten Fahrtenschreibers 15 1.3 Internet und Telekommunikation 16 1.3.1 S m a r t-T V 16 1.3.2 Datendiebstahl bei Swisscom 16 1.3.3 Auf bau eines elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) 16 1.3.4 Bundesgerichtsurteil zum Auskunftsrecht zu den Randdaten 17 1.4 Justiz, Polizei, Sicherheit 18 1.4.1 Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs - Revision der Ausführungserlasse 18 1.4.2 Gesichtserkennung am Flughafen 19 1.4.3 Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe und Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus 19 1.4.4 Arbeitsgruppe Revision DNA-P rofil-Gesetz 20 1.4.5 Schengenzusammenarbeit 20 1.4.6 Schengenvisa-Kontrolle im Staatssekretariat für Migration 21 1.4.7 Umsetzung Schengen: Kontrolle der Ausschreibungen beim SEM 21 1.5 Gesundheit und Forschung 23 1.5.1 Elektronisches Patientendossier 23 1.5.2 Statistikprojekt BAGSA N 23 1.5.3 Mehr Transparenz für Patienten beim Outsourcing von Arztrechnungen 23 1.5.4 Neue einheitliche Tarifstruktur TA R P SY: Ausweitung des Anwendungsbereichs der Datenannahmestellen 24 1.5.5 Die SU VA gibt Versichertendaten zu Forschungszwecken weiter 24 1.6 Versicherungen 25 1.6.1 Vollmachten im Bereich der Krankentaggeldversicherungen 25 1.6.2 Informationssystem zur Bekämpfung von Versicherungsbetrug 25 1.6.3 Auslagerung von Aufgaben der Krankenversicherungen an branchenfremde Dienstleister 25 1.6.4 Gesundheitsapps und Bonusprogramme der Krankenversicherungen 26 1.7 Arbeitsbereich 27 1 . 7. 1 Sachverhaltsabklärung eRecruiting abgeschlossen 27 1 . 7. 2 Der «saubere Abgang» bei Kündigung der Arbeitsstelle 27 1 . 7. 3 Tracking von Mitarbeitenden 27 1 . 7. 4 Arbeitszeiterfassung per Fingerabdruck in der Gastronomie 28

  1. Tätigkeitsbericht 2017/18 1.8 Handel und Wirtschaft 29 1.8.1 Swiss-U. S. P rivacy Shield 29 1.8.2 Datenleck bei EOS Schweiz AG 29 1.8.3 Revision des Urheberrechtsgesetzes 29 1.8.4 Personalisierte Werbung in Apps aufgrund von Standortdaten 30 1.8.5 Datenbearbeitung bei Admeira 30 1.8.6 Informationsschreiben im Zusammenhang mit der Kundenkarte von Coop 30 1.8.7 Auskunfts- und Widerspruchsrecht bei einem Adresshändler – Ergebnis des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht 31 1.8.8 Datenweitergabe an Dritte durch das Internetauktionshaus ricardo.ch 31 1.8.9 Zulässige Fragen in Anmeldeformularen für Mietobjekte 31
  2. 8 .10 Verordnungen zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 32
  3. 8 .11 Urteil Moneyhouse 32 1.8.12 Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) 32 1.9 Finanzen 33 1.9.1 Automatischer Informationsaustausch 33 1.9.2 Sachverhaltsabklärung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung 34 1.10 International 35 2 Öffentlichkeitsprinzip 2.1 Zugangsgesuche 40 2 .1.1 Departemente und Bundesämter 41 2 .1.2 Parlamentsdienste 41 2 .1.3 Bundesanwaltschaft 41 2.2 Schlichtungsanträge 42 2.3 Auswertung des Pilotversuchs 2017 43 2 .3.1 P ilotversuch 43 2.3.2 Einhaltung der Ordnungsfrist 43 2.3.3 Anzahl der einvernehmlichen Lösungen 4 4 2.3.4 Auswertung Feedbackfragebogen 4 4 2.3.5 Abbau Pendenzen 45 2.3.6 Zusammenfassung 45 2.4 Ämterkonsultationen und Stellungnahmen 46 2 .4.1 Verordnung über den Nachrichtendienst 46 2.4.2 Bundesgerichtsurteil: Zugang zu Gef ährdungs- und Störungsmeldungen im öffentlichen Verkehr 46 2.4.3 Vorentwurf zur Änderung der Verordnung über den Zugang zu Dokumenten des Kantons Freiburg 47 3 Der EDÖB 3.1 Aufgaben und Ressourcen 50 3.2 Publikationen im laufenden Geschäftsjahr 53 3.3 Statistiken 54 3.3.1 Statistiken über die Tätigkeiten des EDÖB vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 (Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip) 54 3.3.2 Statistiken über eingereichte Zugangsgesuche nach Öffentlichkeitsgesetz vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2017 56 3.4 Das Sekretariat des EDÖB 62 Abkürzungsverzeichnis 64

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

5 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 Vorwort Angesichts der ungebremsten Dynamik der digitalen Realität hat unsere Behörde auch in der aktuellen Berichtsperiode pragmatische Wege beschritten, um eine wirkungsvolle Aufsicht zu entfalten. Beim Vollzug des Öffentlichkeitsgesetzes konnten wir mit dem Übergang zu einem vorwiegend mündlichen und summarischen Schlichtungsverfahren unter markanter Senkung der Verfahrensdauer und Abbau aller Pendenzen den Anteil an einvernehmlichen Lösungen auf 60 Prozent erhöhen. Wir deuten dies auch als weiteres Indiz dafür, dass sich der vom Gesetzgeber angestrebte Kulturwechsel hin zu einer offenen Verwaltungstätigkeit allmählich konsolidiert. Um darauf hinzuwirken, dass Personendaten nicht mit der technisch machbaren, sondern rechtlich zulässigen Intensität bearbeitet werden, verlangten wir von den Verantwortlichen digitaler Applikationen, dass sie hohe datenschutzrechtliche Risiken frühzeitig dokumentieren und minimieren. Dank dieser zeitgemässen Arbeitsmethode, die der Entwurf des totalrevidierten Datenschutzgesetzes in Anlehnung an das revidierte europäische Recht konkretisiert, konnten wir den eigenen Arbeitsaufwand auch im Bereich der Datenschutzaufsicht senken. Trotz dieser Effizienzsteigerungen ist der Anteil unserer Gesamtaufwendungen für die beratende Begleitung von digitalen Grossbaustellen im Berichtsjahr erstmals auf einen Rekordwert von über 50 Prozent angestiegen. Aufgrund der seit dem Jahre 2005 nahezu unveränderten Ressourcen zwang uns diese Entwicklung, bei der Eröffnung neuer Verfahren Zurückhaltung zu üben, sodass der schon in der letzten Berichtsperiode deutlich unter dem langjährigen Mittelwert von 20 Prozent liegende Anteil für Sachverhaltsabklärungen nunmehr auf 12 Prozent abgesunken ist. Damit liessen sich in der Bundesverwaltung und Privatwirtschaft noch 11 umfassendere Kontrollen durchführen, was angesichts der Anzahl von rund 12’000 mittleren und grossen Betrieben eine tiefe Kontrolldichte indiziert. Ungeachtet dieser herausfordernden Entwicklungen wird das Team des EDÖB während der anspruchsvollen Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines totalrevidierten Datenschutzgesetzes alles daran setzen, um als Aufsichtsbehörde einerseits eine im In- und Ausland wahrnehmbare Präsenz zu entfalten und andrerseits betroffene Schweizer Unternehmen bei der Anwendung der im Mai in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union mit Rat und Tat zu begleiten. Adrian Lobsiger Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

6 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter I Digitalisierung Die Errungenschaften der Informations- und Telekom- munikationstechnologie und die global vernetzte Wirt- schaft haben eine digitale Realität geschaffen, die den Alltag der Menschen in der Schweiz bei Arbeit, Konsum und Freizeit prägt. Technologie und Wirtschaft Neben Computer und Smartphone kommen in rasch an- wachsender Anzahl Sensoren zum Einsatz, die mensch- liche Bilder, Stimmen bis hin zu inneren Körperfunktio- nen aufzeichnen und dank erweiterten Bandbreiten des Internets der Dinge künstlichen Intelligenzen zuführen. Letztere sollen darauf hinwirken, dass mit einem Mini- mum an Ressourcen ein Maximum an kommerziellen, wissenschaftlichen, politischen oder wie auch immer gelagerten Bedürfnissen und Interessen bedient werden. Der Datenschutz verlangt, dass bei der Messung, Analyse und Voraussage von Bedürfnissen stets Technolo- gien zum Einsatz gebracht werden, welche die Menschen als Kunden, Konsumenten, Passagiere oder Patienten umfassend und benutzerfreundlich über die Zwecke und Wirkungsweisen der entsprechenden Applikationen in- formieren. Ebenso zentral ist, dass in Technologien inves- tiert wird, die wirksam vor unberechtigten Zugriffen auf Personendaten schützen. Im Berichtsjahr war der EDÖB mit einer Vielzahl von Datenverlusten konfrontiert. Diese zeigten, dass die technische Sicherheit zurzeit nicht Schritt hält mit der beschleunigten Beschaffung, Ver- breitung und Verwertung von Daten. Ähnlich wie nach der von Katastrophen geprägten Kommerzialisierung des Düsenantriebs in der Aviatik der 60er-Jahre muss die Sicherheitstechnik diesen Rückstand aufholen. Das kann nur gelingen, wenn die Bearbeitungsverantwortli- chen die entsprechenden Risiken frühzeitig erheben und die nötigen Investitionen in deren Minimierung tätigen. Gesellschaft, Politik und Recht Die digitale Realität wird geprägt von Akteuren, die Daten von anderen unter Einsatz technischer Expertise kom- merziell, wissenschaftlich oder politisch verwerten und mit ihren maschinell generierten Angeboten mehrheit- lich Laien ansprechen. Das Recht auf Wahrung der infor- mationellen Selbstbestimmung verlangt, dass auch jene sinnstiftend an der Digitalisierung mitgestalten können, deren Zugang zu technischem Know-how beschränkt ist. Mit dieser Zielsetzung schlagen der behördliche und be- triebliche Datenschutz Brücken, über die Wissen von den Anbietern digitaler Leistungen zu den Bezügern fliessen kann. Leider wird die Notwendigkeit einer fairen und um- fassenden Information nicht von allen Verantwortungs- trägern erkannt. Solange die tatsächliche Verwendung von Kundendaten wie im Fall von Cambridge Analytica über Whistleblower statt aktive Kundeninformation of- fenbar wird, geht zwischen den Bezügern und Anbietern digitaler Leistungen Vertrauen verloren, was – wie im Falle von Facebook – Kontroll behörden und Regulatoren auf den Platz ruft. Besonders verletzlich ist die Privatsphäre mit Blick auf Browserdaten. Die angesurften Seiten ermöglichen Rückschlüsse auf die inneren Impulse, mit denen Men- schen Inhalte auf dem Internet ansteuern. Sie erzeugen bereits nach kurzen Erfassungszeiträumen Persönlich- keitsprofile, die über Interessen, Vorlieben oder Kontakte und damit indirekt Gedanken- und Gesinnungsmuster bis hin zu sexuellen Orientierungen und intimen Fanta- sien mutmassen lassen. Obwohl technisch machbar, darf die Bearbeitung von Surfprofilen demzufolge – abgese- hen von strafrichterlichen Anordnungen – nie zu einer Aussonderung und zwecküberschiessenden Auswertung oder gar Blossstellung eines Verhaltens bestimmbarer Einzelpersonen führen. Bis anhin fehlten dem EDÖB die Mittel, sich mittels aufwändiger technischer Kontrollen zu vergewissern, ob die Verantwortlichen von Applikati- onen, die gezielt Meldungen an aggregierte Gruppen von Benutzern absetzen, das Verbot der zwecküberschiessen- den Identifizierung bestimmbarer Personen tatsächlich einhalten. Zudem stellen sich gerade bei sozialen Plattfor- men, deren Benützer dort über ein Konto verfügen, heikle Abgrenzungsfragen, wie die öffentliche Diskussion zum Fall Cambridge Analytica und Facebook zeigt. Aktuelle Herausforderungen und Schwerpunkte

7 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 In der Berichtsperiode konzentrierte unsere Behörde ihre Anstrengungen mit Blick auf das sog. «Mikro-Targeting» darauf, dass die Urheberschaft entsprechender Applika- tionen sowie die verfolgten kommerziellen, politischen und weiteren Zwecke benutzerfreundlich und umfassend transparent gemacht werden, ehe eine Einwilligung eingefordert wird. Mit Blick auf die bevorstehenden eidgenössischen Wahlen hat sich der EDÖB im Herbst 2017 denn auch diesbezüglich mit einem Merkblatt an die Veranstalter politischer Kampagnen gewandt (www.derbeauftragte.ch, Datenschutz – Dokumentati- on – Merkblätter – Einsatz digitaler Kampagnentools zu politischen Zwecken). Damit der EDÖB als Aufsichtsbehörde sicher stel- len kann, dass Personendaten nicht mit der technisch machbaren, sondern rechtlich zulässigen Intensität be- arbeitet werden, verlangt er von den Verantwortlichen digitaler Applikationen, dass sie hohe datenschutzrecht- liche Risiken frühzeitig minimieren und gegenüber der betrieblichen und behördlichen Datenschutzaufsicht dokumentieren. Zeitgemässe Arbeitsinstrumente wie die Datenschutz-Risikofolgenabschätzung haben sich in der Praxis der digitalen Realität herausgebildet. Sie wurden denn auch in den vom EDÖB begleiteten Gross projekten angewendet (s. Kapitel 3.1 in diesem Bericht), lange bevor die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft trat. Das Gleiche gilt für die Meldung von Daten- schutzverletzungen: Allein im Monat Dezember 2017 wurden dem EDÖB von drei Unternehmen gravierende Ereignisse gemeldet. Umso erstaunlicher ist es, dass die Behandlung der vom Bundesrat am 15. September 2017 vorgelegten To- talrevision des Datenschutzgesetzes von 1993, mit der eben diese Arbeitsinstrumente eingeführt und näher kon- kretisiert werden sollen, in der staatspolitischen Kom- mission des erstberatenden Nationalrats eine zeitliche Verzögerung erfahren hat. Nachdem sich die Kommission dafür aussprach, diese Neuerungen im Rahmen einer vorgezogenen Umsetzungen der «Schengen Direktive» zunächst auf die Datenbearbeitung von Strafverfolgungs- behörden zu beschränken, mussten die Totalrevision zu- rückgestellt und die Beratungen bis zur Erarbeitung eines entsprechenden Erlassentwurfs durch die Verwaltung unterbrochen werden. Dies mit der Konsequenz, dass der Datenschutz der Schweizer Bevölkerung nach wie vor auf einem 25-jährigen Gesetz beruht, das 12 Jahre vor der Vermarktung des ersten Smartphones in Kraft trat und die Digitalisierung nicht anspricht. II Beratungs- und Kontrolltätigkeit In der Berichtsperiode haben wir die Begleitung einer Vielzahl von Big-Data-Projekten von Bundesbehörden und Privatwirtschaft fortgesetzt, bei denen wir uns mit dem Risiko zweckwidriger Re-Identifikationen von Personen aus Sachdaten auseinandersetzen mussten. Angesichts der erwähnten Datenverluste mussten sich die interdisziplinären Teams des EDÖB zudem im Rahmen ihrer Projektbegleitungen zunehmend mit den techni- schen und organisatorischen Massnahmen zur Minde- rung entsprechender Verlustrisiken auseinandersetzen. Obwohl der EDÖB mit Blick auf die Beurteilung hoher Sicherheitsrisiken auf dem erwähnten Einsatz moderner Arbeitsinstrumente beharrt und damit den eigenen Arbeitsaufwand senkt, ist der Anteil unserer Gesamtaufwendungen für die beratende Begleitung von privatwirtschaftlichen Projekten im Berichtsjahr auf einen neuen Rekordwert angestiegen (s. Kapitel 3.1 in diesem Bericht). Nebst der ansteigenden Komplexität von Big-Data-Projekten erklärt sich dieser Anstieg durch die gemeldeten Datenverluste, in deren Nachgang betroffene Unternehmen um Beratungsdienstleitungen ersuchten. Für Letztere musste der EDÖB kurzfristig erhebliche personelle Ressourcen bereitstellen, da die Schadensmin- derung und Information der Kunden keinen zeitlichen Aufschub erträgt. Angesichts unserer knappen Mittel führte diese Entwicklung zu Verzögerungen und Kür- zungen bei den planbaren Kontrollen. Auch hinsichtlich der Bearbeitung von Personendaten durch Konsumenten- Apps und soziale Netzwerke ist der Beauftragte in der Be- richtsperiode mit seinen knappen Ressourcen an Grenzen gestossen, sodass er die diesbezüglichen Erwartungen der Öffentlichkeit nicht mit der wünschbaren Proaktivität erfüllen konnte.

8 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter III Nationale und internationale Kooperation Der EDÖB hat seine Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Datenschutzstellen, die mit den glei- chen Entwicklungen und Technologien zur Bearbeitung von Personendaten konfrontiert sind, weiter intensiviert. Seit dem 25. Oktober 2017 ist er assoziiertes, d. h. nicht stimmberechtigtes Mitglied bei der Vereinigung Privatim, in deren Gremien er mit beratender Stimme vertreten ist. Mit Blick auf die anstehende Totalrevision des DSG vertrat Privatim eine Haltung, die teilweise von jener des EDÖB abwich. Neues Datenschutzrecht Am 25. Mai 2018 ist die DSGVO in Kraft getreten, die unter gewissen Voraussetzungen auch für Bear- beitungen durch schweizerische Unternehmen An- wendung findet. Im Herbst 2017 hat der EDÖB ein Merkblatt veröffentlicht, welches insbesondere auf die extraterritoriale Geltung des neuen EU-Rechts eingeht (www. derbeauftragte. ch, EU-DSGVO). Zudem hat er an zahlreichen Informationsveranstaltungen zu diesem Thema mitgewirkt und im Rahmen seiner Beratungs- tätigkeit zahlreiche mündliche und schriftliche Anfragen von Bürgern und Medien beantwortet. Die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der ver- zögerten Totalrevision des DSG (s. Kapitel 1.1.1 und 3.1 in diesem Bericht) gestaltet sich als besondere Her- ausforderung für unsere Behörde. Während die Daten- schutzbehörden in den EU-Staaten mit Verfügungs- und Sanktionsbefugnissen und erheblichen zusätzlichen Ressourcen ausgestattet worden sind, verfügt der EDÖB bis auf Weiteres über die im DSG von 1993 vorgesehe- nen Empfehlungsbefugnisse und die gleichen Mittel wie 2005 (s. Kapitel 3.1 in diesem Bericht). Er wird weiterhin alles daran setzen, die betroffenen Schweizer Unter- nehmen bei der Anwendung der DSGVO mit Rat und Tat zu begleiten und als Aufsichtsbehörde eine auch im Ausland wahrnehmbare Präsenz zu entfalten. Letzteres ist bedeutsam mit Blick auf den Umstand, dass die Auf- sichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten über neue und verstärkte Mechanismen zur Bündelung ihrer Aufsicht- stätigkeit auch mit Blick auf die Datenbearbeitungen in Drittstaaten verfügen. Weiter ist zu beachten, dass die Institutionen der EU regelmässig evaluieren, inwiefern Drittstaaten wie die Schweiz einen mit dem EU-Niveau vergleichbaren Datenschutz aufweisen. Die «Artikel 29»-Gruppe wird mit Inkrafttreten der DSGVO vom «Europäischen Datenschutzsausschuss» abgelöst. Der EDÖB hat im ersten Semester 2018 mit dem Ausschuss Kontakt aufgenommen und einen Beobachter- status verlangt. Kernaufgabe des Ausschusses wird sein, die einheitliche Anwendung der DSGVO sicherzustellen. Swiss-US Privacy Shield Im Berichtsjahr haben wir als Beobachter am ersten Review des EU-US Privacy Shields teilgenommen. Im Herbst 2018 werden wir das erste Review für das Swiss- US Privacy Shield durchführen, das im Anschluss an das zweite Review des EU-US Privacy Shields in Brüssel erfolgen wird. Dabei werden wir uns auch mit der EU koordinieren. Die Evaluation wird in enger zeitlicher und sachlicher Koordination mit der EU stattfinden (s. Kapitel 1.8 Swiss-US Privacy Shield in diesem Bericht).

9 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 IV Massnahmen zur Effizienzsteigerung Aufgrund der erwähnten Herausforderungen bekräftigt der Beauftragte das strategische Ziel, seine gesetzlichen Aufgaben in der digitalen Realität fachkompetent, unab- hängig und proaktiv wahrzunehmen. Organisation und Geschäftskontrolle der Behörde Die am 1. April 2017 in Kraft gesetzte Reorganisation der Behörde hat sich bewährt und wird konsolidiert. Besondere Beachtung verdient das Zusammenwirken der Mitarbeitenden in interdisziplinären Teams sowie deren fachliche Weiterbildung. Letztere kann aufgrund der hohen Geschäftslast nicht in jenem Umfang erfolgen, den der mit der Digitalisierung einhergehende technische Fortschritt nahe legt. Der EDÖB nimmt seine gesetzlichen Aufgaben als Kontrollbehörde autonom wahr. Unterstützende logistische und administrative Leistungen bezieht er indessen von der Bundesverwaltung, welche diese nach Massgabe der allgemeinen Standards der Bundesverwal- tung erbringt. In diesem Sinne wird der EDÖB von der Bundeskanzlei auch bei der Einführung des neuen Ge- schäftsverwaltungssystems Acta Nova betreut. In der Berichtsperiode hat der EDÖB zudem mit «Cockpit» ein Instrument zur Priorisierung und Führung seiner Geschäfte in der Datenschutzaufsicht eingeführt, welches inskünftig auch über Acta Nova betrieben wer- den soll. Informationsangebot Das in der Berichtsperiode zusammen mit dem Ge- schäftsbericht erneuerte Informationsangebot soll weiter verbessert werden. Angesichts der hohen Geschäftslast haben sich diese Anpassungen verzögert. Verfahren im Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) Im Rahmen eines einjährigen Versuchs ist der EDÖB am

  1. Januar 2017 zu einem beschleunigten und summari- schen Verfahren übergegangen, das sich dadurch cha- rakterisiert, dass in der Regel mündliche Schlichtungs- verhandlungen durchgeführt werden. Nachdem sich dieser Versuch bewährt und zum angestrebten Abbau aller Pendenzen geführt hat, kann die neue Arbeitsmethode in den Dauerbetrieb überführt werden.

10 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

11 24. Tätigkeitsbericht 2016/17 Datenschutz

12 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 1.1 Grundrechte und Datenschutzfragen allgemein 1.1.1 Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz Am 15. September 2017 hat der Bundesrat die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über den Daten- schutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Daten- schutz verabschiedet und an das Parlament überwiesen. Das Ziel der Revision besteht darin, den Datenschutz zu stärken, insbesondere indem die Transparenz der Datenbearbeitung erhöht wird und jede Person die sie betreffenden Daten besser kontrollieren kann. Die Revision soll in unserem Recht die Grundlage schaffen, um: • auf die Herausforderungen der Digitalisierung der Gesellschaft zu reagieren; • die europäische «Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Ver- folgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Auf- hebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates» (Schengen-Besitzstand) zu übernehmen; • sich den Anforderungen der «Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Daten- verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG» (Datenschutz-Grundverordnung) anzunähern; • das überarbeitete Übereinkommen 108 zu ratifizieren. Die Revision muss auch dazu beitragen, dass die Europäi- sche Union die Angemessenheit des Schutzniveaus unse- res Landes im Bereich Datenschutz weiterhin anerkennt. Wie wir schon am Tag der Publikation der Botschaft (BBl 2017 6941) öffentlich mitgeteilt haben (s. dazu Mit- teilung auf unserer Website), stimmen wir den Grundzü- gen der Revision zu. Wir begrüssen die verbesserte Transparenz der Datenbearbeitung; die Informationspflicht zum Zeit- punkt der Beschaffung wird im privaten Bereich auf alle Bearbeitungen ausgedehnt, unabhängig von der Art der Daten. Wir begrüssen auch die Einführung der Pflicht zur Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung für Projekte, die ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen dar- stellen. Positiv ist auch die Ausweitung der Pflicht, die betroffenen Personen über ihre Grundrechte wie bspw. das Auskunftsrecht zu informieren. Gleiches gilt für die Förderung der Selbstregulierung durch Verhaltenskodizes, die darauf abzielen, die Tätigkeit des Verantwortlichen zu erleichtern und zur Einhaltung der Vorschriften beizutra- gen. Zu erwähnen ist auch die explizite Einführung des Grundsatzes des Datenschutzes durch Technikgestaltung (Privacy by design) und datenschutzfreundliche Vorein- stellungen (Privacy by default). Die Unabhängigkeit und Kompetenzen des EDÖB werden ebenfalls gestärkt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass wir – wie unsere europäi- schen Amtskollegen – von Amtes wegen oder auf Anzeige hin gegenüber den Verantwortlichen und Auftragsbear- beitern eine Untersuchung eröffnen und beim Abschluss der Untersuchung eine Verfügung erlassen können. Es freut uns, dass der Bundesrat für die Umsetzung des neu- en Gesetzes zusätzliche Mittel bereitstellen will, die dafür unbedingt nötig sind. Während wir die Grundzüge der Revision be- fürworten, haben wir zum Entwurf des Bundesrats Vorbehalte geäussert betreffend die terminologischen und materiellen Abweichungen von der Datenschutz- Grundverordnung der EU und vom modernisierten Über- einkommen 108. Wir halten viele dieser Unterschiede für wenig sinnvoll, nicht zuletzt weil sie die Rechtslage der Schweizer Unternehmen und Behörden, die der Da- tenschutz-Grundverordnung direkt unterliegen, unnötig komplizieren und Rechtsunsicherheit schaffen. Wir haben uns im Übrigen vergeblich für eine rasche Verabschiedung des Projekts eingesetzt. Die Staats- politische Kommission des Nationalrats (SPK-N) hat beschlossen, die Revision aufzuteilen und zur Umsetzung der rechtlichen Änderungen des Schengen-Besitzstandes zunächst ein in seiner Geltung auf die Strafverfolgungs- behörden des Bundes beschränktes Datenschutzgesetz zu schaffen, was im April 2018 erfolgt ist. Aufgrund dieses Vorgehens wird dem Nationalrat als Erstrat in der Sommer session somit statt des totalrevidierten Gesetzes, diese vorgezogene Schengen-Vorlage unterbreitet werden. Weiter hätten wir uns die Einführung des Rechts auf Portabilität von Personendaten gewünscht. Dieses Recht würde die Kontrolle der Nutzerinnen und Nutzer über ihre persönlichen Daten stärken. Wir befürworten die Einführung der Nachweispflicht, dass die Datenbearbei- tung vorschriftsgemäss erfolgt ist, was eine Umkehr der Beweislast ermöglicht. Damit die Betroffenen ihre Rechte besser ausüben können, schlagen wir zudem vor, dass das neue Gesetz – wie die Datenschutz-Grundverordnung – ausdrücklich auch für Unternehmen gelten soll, die ihren Sitz nicht in der Schweiz haben, die aber Datenbearbei- tungen mit Auswirkungen in der Schweiz vornehmen.

13 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 Dazu sollten solche Unternehmen in der Schweiz eine Ansprechperson haben. Das neue schweizerische Recht sollte für die Ernennung von Datenschutzverantwort- lichen in Unternehmen die gleichen Voraussetzungen vorsehen wie die Datenschutz-Grundverordnung für Un- ternehmen, die direkt unter deren Bestimmungen fallen. Gleiches gilt für Verhaltenskodizes. Die schweizerischen Berufs- und Wirtschaftsverbände sollten uns diese nach den gleichen Regeln vorlegen, die sie nach der Daten- schutz-Grundverordnung einzuhalten haben. Auch für Unternehmen mit einem Datenschutzverantwortlichen wäre es notwendig, sich an die Bestimmungen zur Durch- führung von Datenschutz-Folgenabschätzungen zu halten. Bei besonders risikoreichen Datenbearbeitungen sollte ein Zertifizierungsverfahren durchgeführt werden. Die vorgesehenen Bussen (bis höchstens 250’000 Franken) sind nicht sehr abschreckend im Vergleich mit denjenigen, die in der Datenschutz-Grundverordnung (bis 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes) oder im Kartellgesetz vorgesehen sind. Gestützt auf Letzteres hat das Bundesgericht einen deutschen Automobilherstel- ler zur Bezahlung einer Busse von 157 Millionen Franken verurteilt. Wir empfehlen daher, das Sanktionssystem nochmals zu überdenken. Schliesslich sollte unser Budget nicht vom Bundesrat, sondern vom Parlament genehmigt werden, wie dies bei anderen unabhängigen Aufsichtsbe- hörden wie der Eidgenössischen Finanzkontrolle oder der neuen Aufsichtsbehörde über den Nachrichtendienst des Bundes der Fall ist. Im April 2018 verabschiedete die SPK-N das neue Schengener Datenschutzgesetz, das dem Nationalrat in der Sommersession vorgelegt wird. Wir hoffen, dass da- mit die aufgeschobenen parlamentarischen Beratungen der Totalrevision des Datenschutzgesetzes nun rasch eingeleitet werden können. 1.1.2 Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator und Evaluation der Risiken Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) mit der Erstellung eines Gesetzesent- wurfs beauftragt, um die Verwendung der AHV-Nummer auch ausserhalb der Sozialversicherungen durch alle Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu vereinfachen. Aufgrund eines vom EDÖB mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) erteilten Mandats hat ETH- Professor David Basin Ende September 2017 mit Blick auf die Verwendung von Personenidentifikatoren und die geplante Weiterausbreitung der AHVN eine Analyse der datenschutzrechtlichen Risiken vorgelegt. Zur Verbesserung der Effizienz von Administrativverfah- ren hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) am 1. Februar 2017 mit der Abfassung eines Gesetzesentwurfs beauftragt, um die Verwendung der AHV-Nummer auch ausserhalb der Sozialversiche- rungen durch alle Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu vereinfachen. Bei den entsprechenden Vorbereitungsarbeiten war eine interne Arbeitsgruppe der Bundesverwaltung nach Prüfung zum Schluss gekommen, dass die Verwendung der AHV-Nummer als Personen- identifikator keine besonderen Risiken mit sich bringe. Der EDÖB war in dieser Gruppe nicht vertreten, obwohl sich die Datenschutzbehörden von Bund und Kantonen in den vergangenen Jahren stets für sektorenspezifische Identifikatoren und gegen die Ausbreitung der AHV- Nummer ausserhalb des Sozialversicherungsbereichs aussprachen. Das Parlament musste sich schon mehrfach zur Ver- wendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator ausserhalb der Sozialversicherungen äussern, etwa beim elektronischen Patientendossier, dem Handelsregister oder dem automatischen Informationsaustausch in Steuersachen sowie gerade vor Kurzem bei der geplanten Revision des Grundbuchrechts. Um einen tieferen Einblick in die spezifisch mit Per- sonenidentifikatoren verbundenen Risiken zu gewinnen, haben wir zusammen mit dem Bundesamt für Justiz eine externe Risikoanalyse in Auftrag gegeben. Nach einem Einladungsverfahren wurde das Mandat an David Basin, Professor für Informationssicherheit am Departement In- formatik der ETH Zürich vergeben. Das Gutachten sollte insbesondere aufzeigen, ob bestimmte Risiken auftauchen, ob diese von bestimmten Arten von Identifikatoren und allenfalls dem Ausmass ihrer Nutzung abhängig sind. In seiner Analyse der Risikofolgen vom 27. September 2017 (s. www.derbeauftragte, Datenschutz – Statistik, Register, Forschung – AHV-Nummer) präzisierte Professor Basin das Ausmass der Risiken, indem er in der Zusammenfas- sung u. a. Folgendes festhielt: «Persönliche, oftmals sensitive, Daten sind in über 14 000 administrativen und organisatorischen Registern gespeichert und mit einem einheitlichen Identifikator, der AHVN13, indexiert. Die entsprechenden Computersys- teme und die darin gespeicherten Daten sind anfällig für Attacken durch interne und externe Angreifer [...]. Diese Datenschutzrisiken werden in Zukunft weiter zunehmen, da einerseits immer mehr Organisationen die AHVN13 für die Datenverarbeitung nutzen und andererseits im- mer mehr Daten gesammelt, gespeichert und verarbeitet werden, insbesondere in relativ unsicheren IT-Systemen von Kantons- und Gemeindeverwaltungen sowie Nicht- regierungsorganisationen.

14 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Da die Registerdaten zusammen mit den zugehörigen Identitätsattributen gespeichert sind, würde das alleinige Ersetzen der AHVN13-Nummern in einem Register durch sektorspezifische Identifikatoren oder andere Pseudonyme die Datenschutzrisiken nicht wesentlich reduzieren. [...] Allerdings gibt es Alternativen zum gegenwärtigen Ansatz, welche Datenschutzrisiken erheblich reduzieren. Diese beinhalten eine Umstrukturierung der Verarbeitung, Spei- cherung und Absicherung der Registerdaten. Die nachfolgend aufgeführten Massnahmen würden die aktuellen Datenschutzrisiken erheblich reduzieren, ins- besondere jene Risiken, welche die kontinuierliche Auswei- tung der gegenwärtigen Verwendungsweise der AHVN13 mit sich bringen: Einführung von nichtsprechenden Pseudo- nymen (wie Steuer- oder Krankenkassen-identifikations- nummern) in einer angemessenen Art und Weise. Hierfür können sektorspezifische Identifikatoren in verschiedenen Varianten verwendet werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Speicherung dieser Identifikatoren direkt zusam- men mit anderen Identitätsattributen im gleichen Register minimiert wird [...]». Nachdem die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats dieses Dokument zur Kenntnis genommen hatte, reichte sie am 20. Oktober 2017 ein Postulat ein, das den Bundesrat beauftragte, innerhalb der laufenden Legislatur in einem Konzept aufzuzeigen, wie den Risi- ken begegnet werden kann, die mit der Verwendung der dreizehnstelligen AHV-Nummer (AHVN13) als einziger Personenidentifikationsnummer verbunden sind. Zudem ist aufzuzeigen, wie der Datenschutz bei der Verwendung von Personenidentifikationsnummern durch Kantone, Gemeinden und Dritte verbessert werden kann. Dabei ist die Beurteilung des EDÖB zu berücksichtigen. Der Bundesrat hat das Postulat am 20. Dezember 2017 an- genommen. Es ist nun Aufgabe des Bundesrates und der Bun- desverwaltung, auf Bundesebene die Konsequenzen aus dieser eingehenden Risikoanalyse zu ziehen. Zudem er- warten wir, dass das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Grundlage der genannten Analyse darlegt, wel- che Schlussfolgerungen aus der beantragten generellen Verwendung der AHV-Versichertennummer im Rahmen seines Entwurfs zur Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu ziehen sind. Wir werden diese Entwicklungen weiterhin auf- merksam verfolgen und erwarten, dass die Bundesver- waltung mit Blick auf die Verwendung von Personeniden- tifikatoren Lösungen formulieren wird, welche sowohl dem berechtigten Anliegen nach Verwaltungseffizienz als auch den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit angemessen Rechnung tragen. Angesichts der Tatsache, dass sich im Rahmen von be- deutenden digitalen Vorhaben im Zusammenhang mit der elektronischen Identität verwandte Problematiken stellen, sollten diese Lösungen möglichst bald erfolgen (s. Kapitel 1.3.3 des vorliegenden Berichts). Der Bericht zur Risikofolgenabschätzung findet sich auf unserer Website unter folgender Adresse: www.derbeauftragte.ch, Datenschutz – Statistik, Register, Forschung – AHV-Nummer. 1.1.3 Einsatz von Online- Kampagnentools Online-Kampagnentools erlauben es politischen Grup- pierungen und Interessenverbänden, persönliche Kon- takte digital zu organisieren und gezielt auf Interaktio- nen auszurichten. Da sich deren Einsatz zunehmender Beliebtheit erfreut, haben wir dazu ein datenschutz- rechtliches Merkblatt publiziert. Im Berichtsjahr haben wir aufgrund von Anfragen von Medienschaffenden und politischen Parteien daten- schutzrechtliche Erläuterungen für den Einsatz von digi- talen Kampagnentools erarbeitet. Bei diesen Tools handelt es sich um Applikationen, die es politischen Gruppie- rungen und Interessensverbänden erlauben, bestimmte Aktionen in ihre Webseitenumgebung zu integrieren. Das mit dem Ziel, die Kampagnen-Planung und -Durchfüh- rung gezielt auf Interaktionen mit bestimmten Personen- gruppen auszurichten. Grundlage dazu bilden Daten von interessierten Personen, welche sich zum Beispiel auf der Webseite einer Partei registriert haben. Von datenschutzrechtlicher Relevanz sind beim Einsatz von digitalen Kampagnentools insbesondere die Grundsätze der Transparenz und der Zweckbin- dung. Wir haben zunächst darauf hingewiesen, dass die betroffenen Personen vor der Registrierung vollständig und verständlich über die Datenbearbeitung informiert werden müssen. Diese darf erst erfolgen, wenn die Nutzer auf Basis dieser Informationen ausdrücklich und selbstbestimmt zugestimmt haben. Das bedeutet auch, dass die Betroffenen jederzeit die Möglichkeit haben müssen, ihre einmal erteilte Einwilligung zu widerrufen. Nach dem Zweckbindungsgrundsatz dürfen politische Gruppierungen und Interessensverbände Daten mit sol- chen Tools nur zu den Zwecken bearbeiten, für die eine Einwilligung vorliegt. Weiter ist zu beachten, dass eine allfällige Anreicherung der personenbezogenen Daten mit Informationen aus weiteren Quellen wie z. B. Social Media Plattformen eine separate Einwilligung der betrof- fenen Personen voraussetzt. Unser Merkblatt findet sich unter www.derbeauf- tragte.ch, Datenschutz – Dokumentation – Merkblätter.

15 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 1.2 Verkehr 1.2.1 Projekte im Öffentlichen Verkehr Die Transportbranche, insbesondere die SBB, haben uns im Berichtsjahr über mehrere datenschutzrelevante Projekte informiert. Bei diesen handelte es sich zum einen um den Einsatz von Körperkameras (Bodycams) und zum anderen um die Entwicklung neuer Apps. Die datenschutzrechtliche Analyse dieser Vorhaben erfolgte jeweils vorgängig durch den Datenschutz- berater der SBB. Wir haben auch im aktuellen Berichtsjahr einen Schwer- punkt unserer Beratungstätigkeit bei der Transportbran- che gesetzt. Im Unterschied zur formellen Sachverhalts- abklärung beschränkt sich die beratende Projektbeglei- tung in der Regel auf summarische Einschätzungen, die es ermöglichen sollen, datenschutzrechtliche Anliegen frühzeitig einzubringen (vgl. dazu auch 24. Tätigkeits- bericht 2016/2017, Ziff. 1.2.3). Die Geschäftsleitung der SBB stellte uns verschiedene Projekte vor, die dann auf technischer Ebene weiter begleitet wurden. Um unsere knappen Ressourcen gezielt einzusetzen, wirkten wir darauf hin, dass uns die Projekte und die damit verbun- denen datenschutzrechtlichen Fragestellungen erst nach einer Vorprüfung durch den Unternehmensdatenschutz der SBB unterbreitet wurden. Unter den von uns begleiteten Vorhaben befand sich der Pilotversuch, bei welchem die SBB den Einsatz von Bodycams getestet haben. Dabei handelt es sich um Vi- deo- und Audioaufnahmegeräte, die direkt von Mitarbei- tenden der Transportpolizei am Körper getragen werden. Dieses Projekt befindet sich noch in der Evaluationsphase. Die SBB informierten uns auch über ihren Umgang mit Kundendaten und die Entwicklung verschiedener Apps, insbesondere auch der «SwissPass Mobile»-App. Wir ha- ben im Rahmen dieser Begleitung auf datenschutzrecht- liche Probleme hingewiesen und gehen davon aus, dass unsere Anliegen bei der weiteren Projektarbeit umgesetzt werden. Wir werden die Transportbranche weiterhin begleiten und insbesondere darauf hinwirken, dass alle Personen, die dies wünschen, die Möglichkeit behalten, anonym zu reisen, ohne dafür besondere Tarifzuschläge in Kauf nehmen zu müssen. 1.2.2 Bearbeitung von Fahrzeugdaten Die digitale Entwicklung führt zu umfangreichen Daten- bearbeitungen in Fahrzeugen. Wir haben einen Autoher- steller beraten, der unsere Hinweise umsetzen wird. Die digitale Entwicklung bietet der Autobranche enor- mes Potenzial. Daten in Fahrzeugen werden in immer grösserem Umfang erhoben, verknüpft und an Dritte weitergeleitet. Verschiedene Datenschutzbehörden ha- ben deshalb in letzter Zeit bewährte Verfahren (Best Practices) entwickelt, so zum Beispiel die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden Deutschlands und der Verband der Automobilindustrie. Wir untersuchten im Berichtsjahr die Bearbeitung von Fahrzeugdaten eines Automobilherstellers. Dabei legten wir den Fokus auf transparente Information des Fahrzeughalters, die Datenübermittlung ins Ausland und ausdrückliche Einwilligungserklärungen. Der Automo- bilhersteller hat unsere Hinweise entgegengenommen und umgesetzt. 1.2.3 Strassenverkehr: Einführung eines intelligenten Fahrtenschreibers Wir haben zu den rechtlichen Grundlagen, mit denen ein intelligenter Fahrtenschreiber eingeführt werden soll, Stellung genommen. Wir kritisierten die mangelhafte Information über Datenzugriffe und die fehlende Vor- schrift über die Aufbewahrungsdauer von polizeilich erhobenen Daten. Wir wurden in der Ämterkonsultation betreffend die Einführung eines neuen Fahrschreibers um eine Stel- lungnahme aus datenschutzrechtlicher Sicht gebeten. Mit der Vorlage soll das Schweizer Recht in verschiede- nen Verordnungen an europäische Vorgaben angepasst werden. Mit dem intelligenten Fahrtenschreiber wird die Erhebung von Daten wesentlich vereinfacht. Er ist mit einem globalen Satellitensystem verbunden und erfasst deshalb u. a. den genauen Standort des Fahrzeuges. Ver- schiedene Stellen, wie der Arbeitgeber des Chauffeurs oder die Polizei, können auf erfasste Daten zugreifen. Wir wiesen in unserer Stellungnahme darauf hin, dass die Fahrzeugführenden besser über diese Datenzugriffe von Dritten informiert werden müssen, um dem Prinzip der Transparenz zu genügen. Weiter kritisierten wir die fehlende Regelung der Aufbewahrungsdauer von Da- ten, die von der Polizei durch Fahrtenschreiber erhoben werden. Die entsprechende EU-Verordnung sieht eine Speicherdauer von drei Stunden vor, falls ein Fahrzeug nicht kontrolliert wird oder keine Manipulation oder Missbrauch des Fahrtenschreibers festgestellt wird. Wir baten darum, entsprechende Vorgaben in die Strassen- verkehrskontrollverordnung aufzunehmen.

16 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 1.3 Internet und Telekommunikation 1.3.1 Smart-TV Wir haben bei einem Hersteller von Smart-TV-Geräten ein Verfahren eröffnet, um die bei ihm anfallenden Bearbeitungen von Nutzerdaten auf ihre Datenschutz- konformität hin zu überprüfen. Fernsehgeräte mit Computer-Zusatzfunktionen (so- genannte Smart-T V) erfreuen sich immer grösserer Be liebtheit. Sie bieten dem Nutzer ein erweitertes Fernseh erlebnis, indem Sie Zugriff auf Online-Inhalte von T V-Stationen, App-Anbietern und T V-Herstellern ermöglichen. Dabei sind sich die Nutzer oft zu wenig bewusst, dass hierzu ein Datenaustausch stattfindet und ihre Daten den Anbietern solcher Inhalte übermittelt werden. Aufgrund von Bürgeranfragen haben wir eine Sachverhaltsabklärung bei einem Hersteller von Smart- T V-Geräten eröffnet. Unser Fokus liegt dabei bei den Fragen, welche Daten über die T V-Nutzer durch die Ge- rätehersteller bearbeitet werden, wie die Nutzer darüber informiert werden und ob diese Datenbearbeitungen für die Nutzer freiwillig erfolgen. Wir sind zurzeit daran, die diesbezüglichen Ausfüh- rungen des Geräteherstellers zu analysieren. 1.3.2 Datendiebstahl bei Swisscom Swisscom hat uns Ende Dezember 2017 über einen miss- bräuchlichen Datenzugriff informiert. Betroffen sind rund 800’000 Kundinnen und Kunden. Swisscom hat uns Ende Dezember 2017 darüber in Kennt- nis gesetzt, dass im vorangehenden Herbst unberechtigte Zugriffe auf die Kontaktdaten von rund 800’000 Kun- dinnen und Kunden erfolgt sind. Betroffen sind vorwie- gend private Inhaber von Mobil-Nummern und einige Festnetzkunden bzw. deren Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Telefonnummer. Der missbräuchli- che Zugriff auf die Kundenkontaktdaten der Swisscom war über die Zugriffsberechtigungen eines Vertriebspart- ners erfolgt. Wir haben die Swisscom in der Folge mit Blick auf die laufende Einschätzung und Minderung der Folgerisiken wie auch die Wahrung der Informations- rechte ihrer Kunden beraten. Nachdem die Swisscom die nötigen Sachverhaltsklärungen und Schutzmassnahmen getroffen sowie ihre Kunden Anfang Februar 2018 über das Datenleck informiert hatte, konnte der EDÖB den Fall ohne Einleitung formeller Schritte abschliessen. Nachdem uns wenig später von dritter Seite ein angeblich unberechtigter Zugriff auf weitere Daten eines Kunden gemeldet worden ist, sahen wir uns veranlasst, die Swiss- com formell dazu aufzufordern, zu diesem konkreten Ereignis Stellung zu nehmen und uns zudem über das Risiko allfälliger Folgeschäden des Datenlecks ausführ- lich zu dokumentieren. Unmittelbar nach Empfang dieser Aufforderung hat uns die Swisscom dargelegt, dass sich der befürchtete Kausalzusammenhang zwischen dem gemeldeten Ereignis und dem Datenleck nicht erhärtet hat. Die zusätzlich verlangte Dokumentation wird vom EDÖB ausgewertet. 1.3.3 Aufbau eines elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) Mit der Schaffung einer elektronischen Identität (E-ID) soll in erster Linie die Rechtssicherheit im digitalen Verkehr gestärkt werden. Wir verfolgten dieses Gross- vorhaben einerseits im Rahmen der Vernehmlassung zur gesetzlichen Grundlage. Andererseits begleiten wir zwei private Initiativen. Die aktuelle Konzeption für eine elektronische Identi- tät geht von einer Aufgabenteilung zwischen Staat und Privaten aus, die im Rahmen der Vernehmlassung zum Entwurf des Bundesgesetzes über staatlich anerkannte elektronische Identifizierungsmittel (E-ID-Gesetz) in- tensiv diskutiert wurde. Wir haben zum Entwurf Stel- lung genommen, datenschutzrechtliche Hinweise for- muliert und werden die Arbeiten an der Gesetzesvorlage weiterverfolgen. Bereits vor Abschluss der gesetzlichen Grundlage für eine E-ID präsentierten uns im Berichtsjahr zwei Konglo- merate privater Unternehmen umfangreiche Konzepte zum Identitätsprovider nach dem geplanten Gesetz, de- nen unsere Behörde grundsätzlich konstruktiv-kritisch gegenübersteht. In den zahlreichen Sitzungen mit den Firmen haben wir auf die Arbeitsinstrumente hingewiesen, die dazu dienen, die Risiken von digitalen Grossapplikationen und deren mögliche Folgen für die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen bereits in der Konzeptphase de- tailliert abzuklären. Die von uns beratenen Unternehmen sind sich des Weiteren im Klaren, dass sie auch konkrete Massnahmen zur Vermeidung von Eingriffen in die infor- mationelle Selbstbestimmung der Betroffenen vorsehen müssen.

17 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 Neben der Risikofolgenabschätzung sind für die Konzepte zur Herausgabe einer E-ID weitere datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten. So darf weder ein direkter noch indirekter Zwang zum Erwerb und Gebrauch einer E-ID ausgeübt werden. Vielmehr sollen nebst Online- Registrierungen (sog. Sign-In-Prozessen) Lösungen offen stehen, die den Zugang zu Informationen und Dienstleis- tungen ohne administrative Schikanen oder ökonomische Nachteile auf analogem Weg ermöglichen. Beim Zugang über ein Online-Sign-In unter Verwendung der E-ID sollen nicht mehr personenbezogene Daten preisgegeben werden müssen, als beim analogen Zugang zu vergleichba- ren Informationen und Dienstleistungen. Besteht für die Dienstleistung oder die Informationen keine Notwendig- keit zur Identifizierung der Person, wie z. B. für Bahnreisen, muss der Zugang dazu weiterhin anonym möglich bleiben. Weiter verlangen wir, dass alle Aspekte der mit dem E- ID-Konzept verbundenen Datenbearbeitungen und die aktuellen regulatorischen Vorgaben und Nutzungsbe- stimmungen, auf denen sie beruhen, in verständlicher Form publik gemacht werden müssen. Die technischen und organisatorischen Massnah- men müssen darauf ausgerichtet werden, dass eine missbräuchliche Verwendung der Daten ausgeschlossen wird. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass keiner der beteiligten Akteure über mehr Informationen verfügt, als er zur Erfüllung seiner Teilaufgabe im arbeitsteiligen Gesamtsystem benötigt. Diese Massnahmen und deren Wirkung müssen von den Unternehmen ausführlich dokumentiert und be- schrieben werden. Die Dokumentation ist Voraussetzung dafür, dass unsere Behörde die entsprechenden Projekte im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit mit interdisziplinä- ren Teams von Juristen und Informatikern begleiten kann. Alle Akteure, mit denen wir im Gespräch sind, haben dieses Vorgehen begrüsst. 1.3.4 Bundesgerichtsurteil zum Auskunftsrecht zu den Randdaten Das Bundesgericht hat die Position des EDÖB bezüglich des Auskunftsrechts zu den Randdaten des Fernmelde- verkehrs bestätigt. Die Fernmeldedienstanbieter müs- sen bei Auskunftsgesuchen alle Angaben, die sich auf die gesuchstellende Person beziehen beziehungsweise ihr zugeordnet werden können, herausgeben. Mit dem Urteil vom 2. März 2018 (1C_598/2016) hat das Bundesgericht eine Beschwerde von sechs Privat- personen im Zusammenhang mit der Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation abgewiesen. Im selben Urteil hat es das Auskunftsrecht als verfahrensrechtliche Garantie zum Schutz vor unsachge- mässen Datenbearbeitungen bestätigt. Das Auskunftsrecht zu den Randdaten, welche durch Fernmeldedienstanbieter gespeichert werden, beschäf- tigt den EDÖB bereits seit längerer Zeit. Wir haben festgestellt, dass die Fernmeldeanbieter die Auskunft über diejenigen Randdaten verweigern, welche nicht für die Rechnungsstellung verwendet werden. In diesem Zusammenhang haben wir den Fernmeldedienstanbie- tern mehrfach kundgetan, dass das Auskunftsrecht alle Randdaten umfasst und nicht auf die Daten für die Rech- nungsstellung beschränkt ist. Mit dem Wissen um das laufende Verfahren, welches nun abgeschlossen werden konnte, haben wir damals auf eine separate gerichtliche Überprüfung verzichtet. Im Rahmen der Vernehmlassung konnten wir unsere Position darlegen. Diese wurde nun durch das vorliegende Urteil des Bundesgerichts bestätigt. Das Auskunftsrecht unterstützt die in der Bundes- verfassung niedergelegten Grundrechte und ist damit ein zentrales Element der informationellen Selbstbestim- mung. In diesem Sinne dient es der Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes, indem es den betroffenen Per- sonen ermöglichen soll, die über sie in einer Datensamm- lung bearbeiteten Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze und Bestimmungen zu überprüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Die Fernmeldedienstanbieter befürchten, dass die Gesuchsteller durch das Auskunftsrecht sensible Infor- mationen über andere Benutzer ihrer Fernmeldean- schlüsse erhalten könnten. Das Bundesgericht hält fest, dass Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich sind, welche einzig zum Zweck gestellt werden, eine andere Person auszuforschen. Ein solches Gebaren verdiene von vornherein keinen Rechtsschutz, weil es eine zweck- widrige Verwendung des Auskunftsrechts darstelle. Der befürchteten Missbrauchsgefahr kann weitgehend mittels geeigneter, auf das jeweilige Kommunikationsmittel (Fixnet, Internet, Mobile) abgestimmter Authentifizie- rungsmassnahmen zur Eruierung des Benutzers eines Fernmeldeanschlusses begegnet werden.

18 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 1.4 Justiz, Polizei, Sicherheit 1.4.1 Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs-Revision der Ausführungserlasse Während des Ämterkonsultationsverfahrens haben wir zu den revidierten Verordnungen zum Bundes- gesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Stellung genommen. Diese regeln die Datenbearbeitungen des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF) und führen die von den Fernmeldedienstanbietern zu liefernden Daten detailliert auf. Im März 2016 verabschiedete das Parlament das total- revidierte Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF). Nachfolgend mussten auch die Ausführungserlasse totalrevidiert wer- den. Wir haben erstmals 2016 zu den Entwürfen Stellung genommen (vgl. 24. Tätigkeitsbericht 2016/2017, Ziffer 1.4.2). Nach dem Vernehmlassungsverfahren blieben un- berücksichtigte Differenzen bestehen, so dass wir eine er- neute Stellungnahme abgaben. Diese befasste sich mit der Speicherung der Ziel-IP-Adresse und Ziel-Portnummer bei Internetzugängen mit Network Address Translation (NAT), dem Antennensuchlauf und den Kopfschaltungen beim E-Mail. Wir forderten eine klare Regelung, welche festlegt, dass die Identifizierung des Anschlussinhabers bei der Verwendung von Carrier-grade NAT (Netzwerkadress- übersetzung auf Betreiber-Ebene; cgNAT) auf Ebene der Dienstanbieterin nicht über die Speicherung der Verbindungsziele erfolgt. Mittels cgNAT werden den Teilnehmenden im Netz der Zugangsanbieterin private, nur innerhalb dieses Netzes gültige IP-Adressen zugeteilt. Diese werden bei Internet-Zugriffen an den Netzgrenzen der Zugangsanbieterin zum Internet in eine gemein- same öffentliche Quell-IP-Adresse übersetzt (viele Teilnehmende teilen sich gleichzeitig eine öffentliche IP-Adresse). Die Unterscheidung der vielen einzelnen Internetverbindungen erfolgt mittels Port-Nummern. Diese Adressübersetzung muss für jedes eingehende und ausgehende IP-Paket durchgeführt werden. Bei nicht- deterministischen Verfahren führt das Gerät (Router) Zu- ordnungstabellen und speichert für jede Internetverbin- dung (Kontext) den Zeitstempel, die Quelle und das Ziel der Verbindung ( jeweils IP-Adresse und Portnummer), die zugehörige private IP-Adresse und Portnummer des Teilnehmenden sowie die Art des Transportprotokolls. Wir schlugen vor, dass die Verordnung die Verwendung von deterministischen NAT-Verfahren vorschreibt, wel- che Adressen und Portnummern mit einem Algorithmus übersetzen, so dass später wieder eine Zurückrechnung möglich ist. Damit würde die Notwendigkeit der Speiche- rung der IP-Adressen und Portnummern der einzelnen Verbindungsziele durch die Zugangsanbieterin für die Zwecke der Teilnehmeridentifikation entfallen. Unserer Forderung wurde nur soweit entsprochen, dass in den Er- läuterungen ausgeführt wird, dass aus datenschutzrecht- licher Sicht Verfahren zu implementieren sind, bei denen die Speicherung der Verbindungsziele nicht erforderlich und daher zu unterlassen ist. Gemäss der Verordnung können für eine bestimmte Mobilzelle bzw. einen WLAN-Zugangspunkt Antennen- suchläufe über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden beantragt werden. Eines unserer Anliegen war die Li- mitierung der Antennensuchläufe auf Mobilfunkzellen. Ein anderes war, dass bei Antennensuchläufen nur die von den Strafverfolgern beantragte Schnittmenge an Verdächtigen übermittelt werden soll. Dies hatten wir bereits in der Ämterkonsultation zum Bundesgesetz aus- geführt. Werden die Daten aller im fraglichen Zeitpunkt an den angegebenen Standorten anwesenden Personen übermittelt, kann dies zu einem unverhältnismässigen Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen führen, im Extremfall sogar zur gesetzlich nicht vorge- sehenen Rasterfahndung. Unsere Forderungen wurden nicht berücksichtigt, so dass die Zwangsmassnahmen- gerichte bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Antennensuchläufen nur Einfluss auf die Dauer und die Anzahl der Zellen nehmen können, nicht jedoch auf den Umfang der anfallenden Daten mittels der Festlegung einer Schnittmenge. Bei den Ausführungsbestimmungen zu den Kopf- schaltungen wurde der Geltungsbereich auch auf die E-Mail-Kommunikation ausgedehnt. Hierbei handelt es sich um die Überwachung des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Kunden einer E-Mail-Anbieterin und einer nicht durch diese verwaltete «fremde» E-Mail-Adresse. Je nach technischer Umsetzung kann dieses Instrument anstelle der gesetzlich vorgesehen Auskünfte zu den Randdaten zu einer gesetzeswidrigen Inhaltsüberwachung führen. Wir forderten, dass klar bestimmt wird, wie dieser Über- wachungstyp ausgeführt werden muss. Dies erfolgte in den Erläuterungen und nicht direkt in der Verordnung. So wurde bei der E-Mail-»Kopfschaltung» festgehalten, dass nur Mail-Server-Operationen wie die Sende- und Emp- fangsvorgänge von E-Mails erlaubt sind, nicht aber Zugrif- fe auf die «fremde» Mailbox. Zudem darf die Auswertung nur über die Adressierungselemente im SMTP-Envelop (technische Daten bei der E-Mail-Übermittlung) erfolgen.

19 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 Da die Verordnungen inhaltlich sehr technisch sind und wie bereits ausgeführt nicht alles spezifizieren, wurden auch die Erläuterungen zu den einzelnen Ausführungser- lassen publiziert. Dies entspricht dem von uns gewünsch- ten Vorgehen zur Verbesserung des Verständnisses der einzelnen Bestimmungen. 1.4.2 Gesichtserkennung am Flughafen Das Grenzwachtkorps plant, am Flughafen Genf die automatische Passkontrolle samt Gesichtserkennung einzuführen und die dazu erforderlichen Geräte zu betreiben. Am Flughafen Zürich wurde im Berichtsjahr der Betrieb der automatischen Passkontrolle samt Gesichtserken- nung getestet. Dieser von der Flughafenpolizei Zürich durchgeführte Testbetrieb fiel in die Zuständigkeit des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich. Das Grenzwachtkorps plant, die gleichen Geräte ab Mitte 2018 am Flughafen Genf zu betreiben. Wir haben mit dem Grenzwachtkorps Kontakt aufgenommen, um über das Projekt informiert zu werden. Wir werden das Projekt weiterverfolgen und sicherstellen, dass dabei das Daten- schutzrecht eingehalten wird. 1.4.3 Bundesgesetz über Vorläufer- stoffe für explosions- fähige Stoffe und Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Im Rahmen der Ämterkonsultation sowie anlässlich einer Sitzung mit der Direktion des Bundesamts für Polizei fedpol hatten wir viele kritische Bemerkungen zu den beiden im Titel genannten Gesetzesentwürfen. Fed- pol hat einen Teil unserer Kommentare berücksichtigt. Unsere Anmerkungen zum Entwurf für ein Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe wurden von fedpol mit einer einzigen Ausnahme berücksichtigt. Die Ausnahme bezieht sich auf die Verwendung der AHV- Nummer (AHVN13). Daher haben wir fedpol ersucht, im Vorschlag zuhanden des Bundesrates folgende Divergenz zu dokumentieren: «Solange der Bundesrat nicht in einem Konzept aufzeigt, wie den Risiken begegnet werden kann, die mit der Verwendung der dreizehnstelligen AHV- Nummer (AHVN13) als einziger Personenidentifikati- onsnummer verbunden sind, und wie der Datenschutz bei der Verwendung von Personenidentifikationsnum- mern verbessert werden kann (vgl. Postulat 17.3968 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats), spricht sich der EDÖB gegen jegliche Nutzung der AHVN13 aus serhalb des Sozialversicherungsbereichs aus. Er ist der Ansicht, dass im vorliegenden Gesetzesentwurf auf eine Behandlung der AHVN13 verzichtet werden sollte.» Die Divergenzen mit fedpol sind im Falle des Bun- desgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämp- fung von Terrorismus deutlich ausgeprägter: Das Polizeirecht des Bundes wird in verschiedenen Gesetzen geregelt, was eine Gesamtsicht der verschiede- nen Bearbeitungen von Personendaten erschwert. Der vorliegende Entwurf verschärft die Komplexität der Lage. Daher fordern wir die Ausarbeitung eines Gesetzes über die Tätigkeit der Polizeiorgane des Bundes analog zu den bestehenden kantonalen Gesetzen. Ferner ist nicht klar, in welchem Informationssystem oder -subsystem die Daten im Zusammenhang mit den polizeilichen Mass- nahmen zur Bekämpfung von Terrorismus verarbeitet werden sollen. Der Entwurf sieht neue Online-Zugangsmöglich- keiten für das Staatssekretariat für Migration (SEM) und die Grenzwachtkorps innerhalb von bestimmten Infor- mationssystemen von fedpol vor. Diese Zugangsmöglich- keiten beziehen sich auf Daten der Kriminalpolizei oder Daten im Zusammenhang mit der Analyse von Delikten. Diese Daten sind äusserst sensibel und teilweise auch noch nicht erhärtet. Der Zugang zu solchen Daten durch die Migrations- und Grenzkontrollbehörden sollte im Rahmen der Amtshilfe erfolgen, nicht online. So könnte fedpol die Verbreitung dieser Daten auf das notwendige Mass beschränken. Abschliessend haben wir auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Zuständigkeitsbereiche der SBB Trans- portpolizei festzulegen, bevor ihr Zugang zum Fahn- dungssystem der Polizei (RIPOL) gewährt wird.

20 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 1.4.4 Arbeitsgruppe Revision DNA-Profil-Gesetz Wir haben uns an der Arbeitsgruppe Revision DNA- Profil-Gesetz beteiligt. In diesem Zusammenhang haben wir darauf hingewiesen, dass unseres Erachtens der Nutzen einer Anpassung des DNA-Profil-Gesetzes nicht gegeben ist. Die Arbeitsgruppe befasste sich mit drei Hauptthemen: Beim ersten Thema geht es um die Schaffung der ge- setzlichen Grundlagen für eine gezielte behördliche Verfolgung der Täter bei schweren Gewalttaten wie Mord oder Vergewaltigung mittels DNA-Sequenzanalyse, um persönliche Merkmale zu identifizieren. Wir haben da- rauf hingewiesen, dass Sequenzanalysen grundsätzlich in einem strikten rechtlichen Rahmen zu erfolgen haben (Beschränkung auf Sonderfälle und Anordnung durch ein Gericht). Das zweite Thema betrifft die Beurteilung der unterschied- lichen Speicherungsfristen von DNA-Profilen. Wir sind der Ansicht, dass die bestehenden Rechtsvorschriften verhältnismässig sind und den Anforderungen der Straf- verfolgung mit ihren differenzierten und ausgewogenen Löschungsfristen ausreichend Rechnung tragen. Der Ge- danke einer einheitlichen Aufbewahrungsfrist für DNA- Profile verstösst gegen den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit und trägt den besonderen Anforderungen des Jugendstrafrechts nicht Rechnung. Ein System mit zwei verschiedenen Fristen, d. h. einer langen und einer kurzen Frist, könnte allenfalls eine Lösung des Problems darstellen. Das dritte Thema betrifft andere Fragen, bei denen eine Gesetzesrevision erforderlich ist, etwa die Aufbewah- rungsdauer von biologischem Material in Laboratorien oder die Verwandtenrecherche. Mit letzterer werden mit dem mutmasslichen Täter verwandte Personen einzig auf- grund ihrer Verwandtschaft in ein Verfahren verwickelt. Das Gesetz erlaubt es den Strafbehörden nicht ausdrück- lich, DNA-Profile in einer DNA-Profil-Datenbank zu ver- gleichen, um Profile nahe bei demjenigen eines mutmass- lichen Straftäters zu finden. Die Verwandtenrecherche steht zudem in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf Aussageverweigerung im Sinne von Artikel 168 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung. Falls der Gesetzge- ber derartige Recherchen zulassen will, sind Vorschriften mit klar definierten Eingriffskriterien nötig. Im Rahmen der Revision des DNA-Profil-Gesetzes sind in diesem Fall auch die Verwandtenrecherchen einzubeziehen. Wir werden darauf hinwirken, dass eine allfällige Regulierung den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen und insbeson- dere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt. Verwandtenrecherchen dürfen nur bei besonders schweren Straftaten und ausschliesslich als letztes Mittel (ergebnislose Recherchen in den schweizerischen und ausländischen Datenbanken) eingesetzt werden. 1.4.5 Schengenzusammenarbeit Im Jahr 2017 nahmen wir an den Sitzungen der Auf- sichtskoordinationsgruppen SIS II, VIS und Eurdoac teil. Auch an den Sitzungen der Arbeitsgruppe «Border, Travel & Law Enforcement Subgroup» (BTLE), die von der Datenschutzgruppe der Europäischen Union («Artikel 29») eingesetzt wurde, waren wir vertreten. Schliess- lich fand im Februar/März 2018 die Schengen-Evaluation der Schweiz statt.

Aufsichtskoordinationsgruppen über die Informationssysteme SIS II, VIS und Eurodac Auch in diesem Jahr nahmen wir an den Sitzungen der drei Aufsichtsgruppen teil. Diese fanden jeweils nacheinander im Juni sowie im November 2017 in Brüssel statt. Zu- sammenfassungen der Sitzungen, Tätigkeitsberichte und weitere Informationen zu diesen Gruppen können unter www.sis2scg.eu; www.visscg.eu; www.eurodacscg.eu auf Englisch, Französisch und Deutsch abgerufen werden. Seit November 2017 haben wir den Vorsitz der Aufsichtskoor- dinationsgruppe VIS inne. Das Sekretariat wird durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten geführt. Arbeitsgruppe «Border, Travel & Law Enforcement» Im Berichtsjahr haben wir an fünf Sitzungen der Arbeits- gruppe teilgenommen, bei denen u. a. die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch Polizei und Strafver- folgungsbehörden (EU-Richtlinie 216/680) und das Review des EU-US Privacy Shield besprochen wurden. Die erwähnte Richtlinie birgt für die Umsetzung in innerstaatliches Recht einige Herausforderungen aus datenschutzrechtlicher Sicht. Ausführlich diskutiert wurde insbesondere, welche Behörden in deren An- wendungsbereich fallen und wie die Abgrenzung zur Datenschutzgrundverordnung zu erfolgen hat. Die Arbeitsgruppe «Artikel 29» hat, gestützt auf diese Vorar- beiten, zum Jahresende eine Empfehlung (Opinion) unter http://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail. cfm?item_id=610178 veröffentlicht. Auch die Vorbe- reitung und Auswertung des ersten Reviews des EU-US Privacy Shields wurde ausführlich diskutiert. Wir haben diese Arbeiten eng verfolgt und nahmen am Review als Beobachter teil (siehe Ziffer 1.8.1 des vorliegenden Berichts). Sowohl die EU-Kommission (siehe http:// ec.europa.eu/newsroom/just/item-detail.cfm?item_ id=605619 ) als auch die Gruppe «Artikel 29» (siehe http://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail. cfm?item_id=610114 ) haben je einen Bericht dazu ver- öffentlicht. Beide Gremien begrüssen darin die verstärkte Zusammenarbeit mit den amerikanischen Behörden. Im kommerziellen Bereich wurde u. a. die noch mangelnde

21 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 eigenständige Kontrolltätigkeit der amerikanischen Partner kritisiert. Im Bereich der nationalen Sicherheit wurden die Nichtbesetzung von vakanten Stellen, die schwer nachvollziehbaren gesetzlichen Grundlagen und die teils ungenügende Zusammenarbeit der verschiede- nen Kontrollbehörden angesprochen.

Schengen-Evaluation der Schweiz im Bereich Datenschutz Im Jahr 2018 wurde die Umsetzung und Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Schweiz als assoziiertes Mitglied zum dritten Mal überprüft. Die Evaluierung, die spätestens alle fünf Jahre durchgeführt wird, betrifft sämtliche Bereiche der Schengener Zusammenarbeit: Management der Aussengrenze (Flughäfen), Rückkehr/ Rückführung, Schengener Informationssystem SIS II/ SIRENE, gemeinsame Visapolitik, polizeiliche Zusam- menarbeit und Bearbeitung personenbezogener Daten. Zwischen dem 26. Februar und dem 23. März 2018 führten Sachverständige der Schengen-Staaten und der Europäischen Kommission mehrere Ortsbesichtigungen durch, darunter bei unserer Behörde und beim Kanton Luzern. Die Teams waren zusammengesetzt aus Sachver- ständigen der Schengen-Staaten und der Europäischen Kommission. Die Erkenntnisse aus der Evaluierung kön- nen in allfällige, an die Schweiz gerichtete Empfehlungen münden. Die Arbeiten zur Vorbereitung und Durchfüh- rung der Evaluierung wurden vom Bundesamt für Justiz (BJ) in Zusammenarbeit mit der Direktion für Europäi- sche Angelegenheiten (DEA) koordiniert. Dabei wirkten wir aktiv an den Arbeiten für die Schengen-Evaluation in Sachen Datenschutz mit. Die Schengener Zusammenarbeit basiert auf gegen- seitigem Vertrauen und gegenseitiger Unterstützung. Ein gut funktionierender, effizienter Evaluierungsmechanis- mus, der Verbesserungsmöglichkeiten in der Umsetzung und Anwendung des Schengen-Besitzstandes aufzeigt, ist daher im Interesse aller Schengen-Staaten. 1.4.6 Schengenvisa-Kontrolle im Staatssekretariat für Migration Im Jahr 2017 haben wir die Datenbearbeitungen beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Zusammen- hang mit Schengenvisa überprüft sowie eine Kontrolle vor Ort durchgeführt. Die Datenschutzbehörden der Schengen-Mitgliedstaa- ten sind gemäss EU-Recht verpflichtet, mindestens alle vier Jahre die Datenbearbeitungen ihrer nationalen Behör- den betreffend Schengenvisa zu überprüfen. 2017 haben wir das SEM kontrolliert. Dabei überprüften wir die Da- tenbearbeitungen im Schweizer Visainformationssystem (ORBIS) und die Datenübermittlung über die nationale Schnittstelle N-VIS vom und ans zentrale Visa-Informa- tionssystem der EU (C-VIS). Unsere Sachverhaltsabklä- rung beschränkte sich auf Schengenvisa. Nicht geprüft wurde der Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden. Wir befragten das SEM vorgängig zur Zugriffserteilung, der Ausbildung der zugriffsberechtigten Personen, den Datenbearbeitungen, den Rechten der betroffenen Per- sonen sowie zur Sicherheit und der Datenaufbewahrung. Zudem führten wir im Herbst 2017 eine Kontrolle vor Ort durch. Zum Zeitpunkt der Redaktion dieses Berichtes war unsere Sachverhaltsabklärung noch nicht abgeschlossen. 1.4.7 Umsetzung Schengen: Kontrolle der Ausschreibungen beim SEM Im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen haben wir beim SEM als Endbenutzer des Schengener Informationssystems (SIS) eine Kontrolle der Aus- schreibungen zwecks Einreise- oder Aufenthaltsver- weigerung durchgeführt. Diese Kontrolle sollte insbesondere überprüfen, ob das SEM die geltenden datenschutzrechtlichen Anforde- rungen betreffend die Einführung der Ausschreibungen gemäss Artikel 24 der Verordnung SIS II (Vorausset- zungen für Ausschreibungen zur Einreise- oder Auf- enthaltsverweigerung), die Anwendung von Artikel 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) (Aufenthaltstitel und Ausschreibung zur Einreisever- weigerung) sowie der schweizerischen Umsetzungs- vorschriften (insbesondere das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI]) und die Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) einhält.

22 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Wegen der Bedeutung und des Umfangs der Verarbei- tungen von personenbezogenen Daten im Schweizer SIS haben wir uns bei der Kontrolle auf die im SIS durchge- führten Datenverarbeitungen konzentriert, spezifisch auf die Ausschreibungen auf der Basis des Ausländergesetz (AuG) (Aufenthaltstitel und Ausschreibung zur Einreise- verweigerung) und die Nutzung des SIS durch das SEM. Die Kontrolle betraf hingegen nicht die Zugriffe und die Datenverarbeitungen durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) sowie das SIRENE-Büro oder die kantonalen Behörden, die der Aufsicht der kantonalen Datenschutz- beauftragten unterstehen. Wir haben dem SEM zuerst einen Fragebogen zu- kommen lassen und die erhaltenen Unterlagen anschlie- ssend analysiert. Ausserdem haben wir eine Kontrolle vor Ort durchgeführt, die verschiedene Punkte umfasste. Dies erlaubte uns zu sehen, wie die Mitarbeitenden des SEM auf die SIS-Daten zugreifen, welches Vorgehen bei den Ausschreibungen zwecks Einreise- oder Aufent- haltsverweigerung angewandt wird und welche Prozesse eingeführt wurden für Fälle, bei denen eine rechtswid- rige Verarbeitung vorliegt oder in denen die Daten im SIS offensichtlich unrichtig sind. Wir haben auch die Profile der SEM-Mitarbeitenden überprüft, die eine SIS- Zugangsberechtigung haben. Die Protokolldateien wur- den bei dieser Kontrolle nicht überprüft. In einer nächsten Kontrolle beim SEM sowie bei anderen Benutzern auf Bundesebene soll der Fokus aber darauf gelegt werden. Wir haben fedpol gebeten, uns weitere Angaben zu den SIS-Datenverarbeitungen zu liefern. Wir sind zum Schluss gelangt, dass die in der Schweiz durchgeführten Datenverarbeitungen die Bestimmungen der Verordnung SIS II, des SDÜ3 sowie der schweizeri- schen Umsetzungsvorschriften erfüllen. Wir mussten folglich auch keine Empfehlung aussprechen.

23 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 1.5 Gesundheit und Forschung 1.5.1 Elektronisches Patientendossier Die Umsetzung des elektronischen Patientendossiers schreitet voran. Der Bedarf an datenschutzrechtlicher Beratung und Information ist hoch und beansprucht erhebliche Ressourcen bei unserer Behörde. Im Berichtsjahr nahmen der Beauftragte und seine Mit- arbeiter an Podiumsdiskussionen zum elektronischen Patientendossier teil, hielten Präsentationen bei Verbän- den und Unternehmen, wurden von politischen Gremien angehört, berieten Betreiber von Stammgemeinschaften, führten Gespräche mit kantonalen Datenschutzbehör- den und beantworteten zahlreiche Bürgeranfragen zum Thema. Diese Tätigkeiten haben unsere Behörde stark in Anspruch genommen. Das Spektrum der Beratung geht von einfachen Auskünften zur freien Einwilligung bis zu anspruchsvollen Erläuterungen z. B. im Bereich der Labormedizin. Letztere setzen vertiefte Kenntnisse des Gesundheitswesens voraus, über die nur einzelne spe- zialisierte Mitarbeitende verfügen. Auch in den weiteren Projektphasen sind diese gefordert und werden mit dem Start der Produktivphase mit den Kontrollaktivitäten beginnen (voraussichtlich ab 2020). 1.5.2 Statistikprojekt BAGSAN Die Anonymität der Versicherten hat im Projekt BAGSAN des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) höchste Prio- rität. Im Rahmen der Begleitung des Projekts haben wir konkrete Vorschläge zur Minimierung der Risiken von Re-Identifizierungen und des internen Datenmiss- brauchs eingebracht. Das auf Individualdatensätzen der Krankenversicherer basierende Statistikprojekt BAGSAN wird vom BAG betrieben. Aufgrund der Erkenntnisse aus den ersten Datenerhebungen haben wir weitere Massnahmen zur Verringerung des Risikos von Re-Identifizierungen angeregt. Damit die Daten von unserer Behörde als ano- nymisiert betrachtet werden und nicht mehr als Person- endaten gemäss Datenschutzgesetz gelten, darf eine Re- Identifizierung nur noch mit unverhältnismässig hohem Aufwand möglich sein. Weiter haben wir Massnahmen vorgeschlagen, die das Risiko senken, dass Personen mit umfassenden Zugriffs- und Bearbeitungsrechten Daten missbrauchen könnten. Man spricht in der Praxis auch vom «Administratorenproblem». Wir haben vorge- schlagen, die Rechte auf mehrere Personen zu verteilen, die zeitgleich handeln müssen, damit das System die Zugriffsberechtigung erteilt. Unsere Vorschläge wurden durch das BAG positiv aufgenommen. Für die geplanten weiteren Projektphasen mit umfassenderen Datensätzen zu jeder versicherten Person wurde aufgrund der poli- tischen Diskussion ein Marschhalt beschlossen. Gemäss einer angenommenen parlamentarischen Initiative sollen die Krankenversicherer keine Individualdatensätze für den Zweck von BAGSAN liefern. Die vom BAG kon- sultierten Versicherer liefern deshalb bis auf Weiteres keine erweiterten Datensätze. Im Rahmen der politischen Beurteilung des Projekts BAGSAN beraten wir auch die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, was er- hebliche juristische und technische Ressourcen bindet. 1.5.3 Mehr Transparenz für Patienten beim Outsourcing von Arztrechnungen Die Dienstleister Swisscom Health und die Ärztekasse wurden von uns dazu aufgefordert, die Patientinnen und Patienten auf ihren Internetseiten transparenter zu informieren. Die Dienstleister Ärztekasse und Swisscom Health bear- beiten im Rahmen der Rechnungsstellung und des Forde- rungsmanagements grosse Mengen an Patientendaten. Es handelt sich um administrative Daten der medizinischen Leistungserbringer und der Patienten, sowie um Gesund- heitsdaten, die für das Erstellen der Rechnung benötigt werden. Damit sich die betroffenen Patientinnen und Patienten informieren können, wie ihre Daten bearbeitet werden, forderten wir beide Unternehmen dazu auf, auf ihren Internetseiten die Musterverträge, die Produkte- verträge, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bearbeitungsreglemente in den aktuellen Versionen aufzuschalten. Beide Unternehmen reagierten positiv auf die Aufforderung: Die Ärztekasse hat die geforderten Informationen in einer neuen Rubrik «Patienteninfo» pu- bliziert. Swisscom Health legte uns ein Umsetzungskon- zept vor und hat erste Informationen auf ihrer Website aufgeschaltet. Die Transparenz bei beauftragten Dienst- leistern ist wichtig, da sie zunehmend in der Position der bestimmenden Partei stehen. Wie auch andere Beispiele belegen, verlieren die Auftraggeber zunehmend die Mög- lichkeit zur Mitgestaltung der vertraglichen Beziehung und damit die Herrschaft über die Datenbearbeitung. Wie der Fall EOS zeigt (vgl. Kap. 1.8.2 des vorliegenden Berichts), ist gerade im medizinischen Bereich zu betonen, dass den Leistungserbringern als Auftraggebern die volle Verantwortung für Datenschutz- und Datensicherheit beim Dienstleister zukommt.

24 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 1.5.4 Neue einheitliche Tarif- struktur TARPSY: Ausweitung des Anwendungsbereichs der Datenannahmestellen Seit dem 1. Januar 2018 kommt bei Behandlungen in der stationären Psychiatrie die Tarifstruktur TARPSY zur Anwendung. Es ist neu vorgesehen, dass die nach TARPSY ausgestellten Rechnungen analog den SwissDRG-Rechnungen die Datenannahmestelle der Krankenversicherung durchlaufen. Mit der neuen Tarifstruktur TARPSY sollen sämtliche stationär vollzogenen psychiatrischen Behandlungen mittels leistungsbezogenen Fallpauschalen abgegolten werden, so wie dies bereits seit längerem bei stationären akutsomatischen Spitalleistungen gemäss dem Rech- nungsformat SwissDRG der Fall ist. Es ist vorgesehen, dass die Leistungserbringer im Bereich der stationären Psychiatrie die TARPSY-Rechnungen analog den SwissDRG-Rechnungen neu ebenfalls an die zertifi- zierte Datenannahmestelle der jeweiligen Krankenver- sicherung übermitteln müssen, was eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Datenannahmestellen auf diesen neuen Rechnungstypus bedeutet. Wir werden die diesbezügliche Umsetzung bei den Versicherungen auf ihre Korrektheit hin kontrollieren. 1.5.5 Die SUVA gibt Versichertendaten zu Forschungszwecken weiter Die Schweizerische Unfallversicherung SUVA verwendet Versichertendaten für Forschungsprojekte und gibt sie zu Forschungszwecken mitunter auch an Dritte weiter. Die durchgeführte Vorabklärung hat gezeigt, dass die SUVA im Zusammenhang mit der Information der Versi- cherten und deren Ausübung des Widerspruchsrechts Verbesserungen vornehmen muss. Im März 2017 wies uns ein Arzt darauf hin, dass die SUVA offenbar Daten ihrer Versicherten Dritten für For- schungsprojekte zur Verfügung stellt. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, der Verwendung ihrer Daten zu widersprechen und werden über dieses Widerspruchs- recht (in der Terminologie der SUVA «Vetorecht») durch den jeweiligen behandelnden Arzt informiert. Eine Broschüre mit Informationen zum Vetorecht liegt auch in Rehabilitationskliniken und den Agenturen der SUVA auf, dürfte aber nur von einer Minderheit der Versicher- ten zur Kenntnis genommen werden. Auf der Website ist das Dokument ebenfalls zu finden, allerdings unter der Rubrik «Arztinformationen», die sich an ärztliches Fachpersonal richtet. Die SUVA legte uns anlässlich eines Treffens de- tailliert dar, wie sie Unterstützungsgesuche für interne und externe Forschungsprojekte prüft und wie die Ver- sicherten ihr Widerspruchsrecht ausüben können. In der Regel unterstützt die SUVA die Projekte finanziell; zur Verwendung oder Herausgabe von Versichertendaten komme es bei den unterstützten Forschungsprojekten relativ selten. In aller Regel würden die Daten vor einer Herausgabe zudem anonymisiert. Genetische Daten seien bislang nicht betroffen gewesen. Nach unserer Auffassung besteht bei der SUVA im Bereich der Versicherteninformation Verbesserungsbe- darf. Dies sowohl in Bezug auf den Inhalt der Informati- on als auch auf die Art, wie die Informationen über das Widerspruchsrecht verbreitet werden. Der Mehrheit der Versicherten ist der Umstand, dass mit ihren Daten For- schung betrieben werden kann, nicht bekannt, obwohl der behandelnde Arzt darüber informieren sollte. Ent- sprechend wird ihnen auch nicht bewusst sein, dass sie ein Widerspruchsrecht geltend machen können. Es muss klar kommuniziert werden, dass Versi- chertendaten für Forschungszwecke verwendet werden können. Die Informationen müssen derart bereitgestellt werden, dass sie leicht auffindbar sind. Daneben sollte nach unserer Einschätzung auch der interne Prozess zur Anonymisierung der Daten verbessert werden. Die SUVA hat uns zugesagt, die notwendigen An- passungen im ersten Quartal 2018 umzusetzen und hat uns ein entsprechendes Konzept zur Prüfung vorgelegt.

25 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 1.6 Versicherungen 1.6.1 Vollmachten im Bereich der Krankentaggeldversicherungen Die von den Krankentaggeldversicherern verwendeten Vollmachten verärgern oder verunsichern oftmals die erkrankten Personen. Zahlreiche Personen wollen des- halb von uns wissen, ob diese Vollmachten zulässig sind. Krankentaggeldversicherungen dienen den Arbeitgebern zur Absicherung des Risikos der Lohnzahlungspflicht ge- genüber Mitarbeitenden, die längerfristig wegen Krankheit ausfallen. Tritt der Krankheitsfall ein, muss der Versicherer seine Leistungspflicht und deren Umfang abklären. Da zahl- reiche Stellen und Personen, die über die notwendigen In- formationen verfügen, durch gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten zur Verschwiegenheit verpflich- tet sind, holt sich der Versicherer mit einer Vollmacht das Recht ein, die notwendigen Informationen zu erhalten. Das Ausmass der Vollmacht ist für die betroffenen Personen oft nicht nachvollziehbar, da sich ihnen nicht erschliesst, wieso sie alle behandelnden Ärzte, Spitäler, alle übrigen Versiche- rer, den Arbeitgeber, die Sozialdienste oder die Steuerver- waltung zur Auskunftserteilung ermächtigen sollen. Zu- dem ist ihnen auch nicht immer bewusst, dass sie aufgrund der gesetzlichen Schadenminderungspflicht zur Erteilung der Vollmacht verpflichtet sind. Aus datenschutzrechtli- cher Sicht ist entscheidend, dass sich die Vollmacht auf ein konkretes Ereignis und auf Informationen, die für dieses Ereignis relevant sind, beschränkt. Es darf sich nicht um ei- ne Blankovollmacht handeln. Zudem müssen auch die vom Versicherer angefragten Stellen bei einer Datenbekanntga- be den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Sie dürfen nur Informationen an den Versicherer übermitteln, die im konkreten Fall relevant sind. Unsere Erläuterungen zum Thema befinden sich auf unserer Webseite unter: www.derbeauftragte.ch, Datenschutz – Versicherungen – Kranken- und Unfallversicherungen – Vollmachten. 1.6.2 Informationssystem zur Bekämpfung von Versicherungs- betrug Wir beraten den Schweizerischen Versicherungsver- band beim Aufbau eines zentralen Informationssystems zur Bekämpfung von Versicherungsbetrug. Für den Aufbau dieses Systems werden Experten aus Deutschland beigezogen, die dort das Hinweis- und Infor- mationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft aufgebaut haben und betreiben. Wir beraten sowohl den Verband als auch die Experten in Fragen des Datenschut- zes und der Datensicherheit. 1.6.3 Auslagerung von Aufgaben der Krankenversicherungen an branchenfremde Dienstleister Im Krankenversicherungsbereich findet zunehmend eine Auslagerung von Aufgaben an branchenfremde Dienst- leister statt, die zuvor von den Krankenversicherungen selber ausgeführt wurden. Wir haben einen Fall unter- sucht, bei dem der Auftragnehmer die Korrespondenz zwischen Versicherten und ihrer Krankenversicherung geöffnet und weiterverarbeitet hat. Im Krankenversicherungsbereich herrscht zusehends ein Trend hin zum Outsourcing von klassischen Tätigkeiten der Krankenversicherungen an Dritte, deren Kernge- schäft nicht unbedingt im Gesundheitsbereich liegt. Die Krankenversicherungen versprechen sich davon offenbar Effizienzsteigerungen im Sinne einer Kostensenkung und Zeitersparnis. Wir wurden auf einen Fall aufmerksam, bei dem die EGK Gesundheitskasse das Öffnen, Scannen und Digita- lisieren von Briefen an die Schweizerische Post bzw. deren Tochtergesellschaft Swiss Post Solutions auslagerte. Die Verarbeitung von Versicherten-Korrespondenz durch eine zwischengeschaltete Firma, die in der Öffentlichkeit noch nicht als Dienstleisterin im Gesundheitsbereich wahrgenommen wird, sorgte bei etlichen Versicherten für Irritation. Sie warf auch Fragen betreffend die Einhal- tung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf. Deshalb führten wir im Berichtsjahr bei der EGK Gesundheits- kasse eine Vorabklärung durch. Unsere Untersuchung hat gezeigt, dass die delegierte Bearbeitung der Briefpost der Versicherten sorgfältig erfolgt und das Post- bzw. Schriftgeheimnis wie auch die zeitgemässen Standards der Datensicherheit eingehalten werden. Ferner infor- mierte die EGK Gesundheitskasse ihre Versicherten offen und transparent über die Umstellungen in der Postverarbeitung. Somit konnten wir aus datenschutz- rechtlicher Sicht keine Unregelmässigkeiten feststellen.

26 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 1.6.4 Gesundheitsapps und Bonusprogramme der Kranken versicherungen Während des Berichtsjahres wurden wir auf mehrere Gesundheitsapps und Bonusprogramme von Kranken- versicherungen aufmerksam. Wir prüften, ob die Ver- sicherten ihre Gesundheitsdaten den Versicherungen freiwillig zur Verfügung stellen und die Vorgaben des Datenschutzes und der Datensicherheit eingehalten werden. Gegenüber der Helsana Krankenkasse haben wir eine formelle Sachverhaltsabklärung des Bonuspro- gramms «Helsana+» durchgeführt. Während des Berichtsjahres statteten wir bei mehreren Versicherungen Besuche ab, um uns über neu entwickelte Bonusprogramme und Gesundheitsapps mit ihren dazu- gehörigen Plattformen aus erster Hand zu informieren sowie uns diese vorführen und erklären zu lassen. Zu den geprüften Angeboten gehörten die von der CSS Versicherung angebotene Gesundheitsapp «my- Step» und das Bonusprogramm «Benevita» der SWICA. Gemeinsam ist diesen Produkten, dass die Krankenkassen ihre Versicherten für eine gesunde und aktive Lebenswei- se mit Prämiennachlässen bei den Zusatzversicherungen belohnen. Bei «myStep» werden die Versicherten durch einen elektronischen Schrittzähler zu mehr Bewegung im Alltag ermutigt, wobei die gemachten Schritte in ihrem myStep-Konto gespeichert und auf dem myCSS-Portal eingesehen werden können. Die Versicherten erhalten eine «Schrittentschädigung», die über das Gesund- heitskonto ausbezahlt werden kann. Die so erhobenen Schrittdaten dürfen jedoch nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Bonusprogramm «Benevita» der SWICA belohnt ebenfalls Bewegung, wobei den Versicherten über die «Benevita Gesundheitsplattform» eine Viel- zahl von Gesundheitsdienstleistungen wie individuelle Gesundheitstipps und Coaching durch Experten ange- boten werden. Die Versicherten können Bonuspunkte sammeln und so ihre Prämien in den Zusatzversiche- rungen senken. Auch hier werden die Gesundheitsdaten nicht an Dritte, etwa für Werbezwecke, weitergegeben. Im Oktober 2017 haben wir gegenüber der Helsana Kran- kenkasse eine formelle Sachverhaltsabklärung eröffnet. Dabei ging es u. a. darum festzustellen, ob im Rahmen des Bonusprogramms «Helsana+» Personendaten aus der Grundversicherung der Versicherten bearbeitet werden, da es sich um das erste Bonusprogramm handelt, das auch Versicherten zugänglich ist, die nur über eine Grundver- sicherung verfügen. Nach Abschluss der Sachverhalts- abklärung haben wir der Helsana Zusatzversicherungen AG infolge Fehlens der vom DSG verlangten gesetzlichen Grundlage empfohlen, die Bearbeitung von Grundversi- cherungsdaten zu unterlassen sowie die Bearbeitung von Daten von Kunden, die bei der Helsana ausschliesslich grundversichert sind, zur Bemessung und Ausrichtung geldwerter Rückerstattungen einzustellen (siehe dazu unsere Medienmitteilung und Empfehlung).

27 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 1.7 Arbeitsbereich 1.7.1 Sachverhaltsabklärung eRecruiting abgeschlossen Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung eRecruiting konnte mit dem Nachrichtendienst des Bundes eine Lösung für die Aufbewahrung und Löschung von Infor- mationen aus elektronischen Bewerbungsdossiers gefunden werden. Auch beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) kann man sich auf offene Stellen elektronisch bewerben. Im Rahmen einer Sachverhaltsabklärung stellten wir fest, dass die Praxis des NDB in Bezug auf die Aufbewahrung und Löschung von Bewerbungsdossiers teilweise nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Unter Einbezug des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) konnte eine einver- nehmliche Lösung gefunden werden, die sowohl die spe- ziellen Bedürfnisse des Nachrichtendienstes als auch den Persönlichkeitsschutz der Bewerbenden berücksichtigt. 1.7.2 Der «saubere Abgang» bei Kündigung der Arbeitsstelle Arbeitgeber sollten im Sinne der Transparenz den Umgang des Personals mit Informatikmitteln in einem Reglement festlegen und darin aufzeigen, wer welche Rechte und Pflichten hat. Dies verhindert Konflikte während und nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses und erleichtert ein geordnetes Verlassen des Arbeitsplatzes. Wir erhielten zahlreiche schriftliche und mündliche Anfragen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Fra- ge, wie bei Verlassen der Arbeitsstelle in Bezug auf die Sperrung von Informatikmitteln wie personalisiertem E-Mail-Account oder Serverzugang rechtlich korrekt vorzugehen ist: Was muss bei der Sperrung des E-Mail- Kontos beachtet werden? Bis wann muss eine Sperrung des Serverzugangs und der Passwörter erfolgen? Was gilt für private Daten des Arbeitnehmers wie privaten E-Mails, Fotos und Texten etc.? Wir empfahlen den Rechtssuchenden, die anwend- baren Grundsätze in einem betriebsinternen Reglement über die Nutzung von Informatikmitteln festzuhalten und der Belegschaft so zugänglich zu machen und durch Schulungen zu vertiefen. Zusammenfassend empfehlen wir folgendes Vorgehen: • Vor dem Austritt soll der Arbeitnehmer die noch laufenden Geschäfte und E-Mails an die vom Arbeitgeber bezeichnete Person übergeben und quittieren. • Der austretende Mitarbeiter erhält die Möglich- keit, seine privaten E-Mails und andere Doku- mente auf privaten Datenträgern wie zum Beispiel USB-Sticks zu speichern und von den Servern des Arbeitgebers zu löschen. • Spätestens am letzten Arbeitstag werden das E-Mail-Konto des austretenden Mitarbeiters sowie alle anderen EDV-Konten gesperrt und nach einer gewissen Zeit gelöscht. • Im einem Todesfall wird das E-Mail-Konto des Verstorbenen sofort gesperrt und die Daten werden gesichert. Anschliessend sollten die privaten E-Mails und sonstigen privaten Daten des Verstor- benen unter Beizug von dessen Angehörigen nach dem Vier-Augen-Prinzip ausgesondert werden. • Absender, die E-Mails an die gesperrte Adresse senden, werden automatisch informiert, dass die Empfängeradresse hinfällig geworden ist. In der automatischen Antwort wird eine geeig- nete Ersatz-E-Mail-Adresse der Firma angegeben. Es erfolgt keine automatische Weiterleitung an eine andere E-Mail-Adresse des Unternehmens. Die Beachtung dieser Grundsätze trägt wesentlich dazu bei, dass die Privatsphäre und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner gewahrt bleiben. 1.7.3 Tracking von Mitarbeitenden Navigationsgeräte in Geschäftsfahrzeugen und andere Geräte mit GPS-Funktion scheinen immer häufiger zur Überwachung von Mitarbeitenden eingesetzt zu wer- den. Wir erhielten im Berichtsjahr mehrere Anfragen von Betroffenen. Diese Art der Überwachung ist nur zulässig, wenn sowohl die Rahmenbedingungen des Datenschutzrechts als auch des Arbeitsrechts berück- sichtigt werden. Über unsere Hotline wandten sich mehrere Personen an uns, die sich bei der Arbeit mit einer Überwachung durch Navigationsgeräte und sonstige Ortungssysteme kon- frontiert sahen. Zumeist waren es Aussendienstmitarbei- tende, deren Geschäftsfahrzeuge mit Navigationsgeräten ausgerüstet werden sollten oder bereits entsprechend bestückt waren. Auch Smartphones können zur Ortung eingesetzt werden.

28 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Ein Arbeitgeber kann ein berechtigtes Interesse daran haben, seine Mitarbeitenden, beziehungsweise deren Fahrzeuge zu lokalisieren, beispielsweise um Einsätze der Aus sendienstmitarbeitenden effizienter zu planen oder um den tatsächliche Zeitaufwand eines Einsatzes bei einem Kunden zu erfassen. Wichtig ist, dass er die betroffenen Mitarbeiter umfassend über die eingesetzten Technologien sowie seine Interessen und die Zwecke informiert, die er mit der Bearbeitung der gesammelten Daten erreichen will. Die Bearbeitung ist zulässig, sofern die Grundsätze der Rechtmässigkeit, Zweckgebun- denheit, Verhältnismässigkeit, Transparenz und von Treu und Glauben eingehalten werden. Dabei muss der Arbeitgeber vor allem darauf achten, dass sich die Bear- beitung auf Daten beschränkt, die für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses oder für den Geschäftszweck tatsächlich relevant sind. Vor diesem Hintergrund dürfen die technischen Möglichkeiten, weitere Informationen, wie die gewählte Route oder die Geschwindigkeit der Fir- menfahrzeuge zu erheben, nicht unbesehen ausgeschöpft werden. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf auch die Überwachung in Echtzeit und nach Arbeitsende: Eine Echtzeitlokalisierung kann auf eine profilbildende Verhaltensüberwachung hinauslaufen, welche eine Per- sönlichkeitsverletzung darstellt. Diese Art der Überwa- chung ist auch durch das Arbeitsrecht untersagt, wenn die Interessen des Arbeitgebers ebenso durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden können. Für eine Überwachung von Geschäftsautos und geschäftlichen Mobiltelefonen, die auch privat benutzt werden dürfen, besteht nach Arbeitsende in aller Regel keine gesetzliche Grundlage. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber nach Arbeitsende keinen Zugriff mehr auf die Ortungsdaten hat. 1.7.4 Arbeitszeiterfassung per Fingerabdruck in der Gastronomie Biometrische Zeiterfassungs- und Zutrittssysteme werden immer häufiger auch in der Gastronomie ein- gesetzt. Weil Daten wie Fingerabdrücke als besonders schützenswert einzustufen sind, sollte ihr Einsatz sorgfältig und restriktiv erfolgen. Biometrische Zeiterfassungs-, Zutritts- oder Kassen- systeme, bei denen die Mitarbeitenden sich mit ihrem Fingerabdruck identifizieren müssen, sind weit verbreitet – so auch in der Gastronomie. Teilweise wird sogar der Abschluss oder die Weiterführung eines Arbeitsvertrags davon abhängig gemacht, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mit der Erfassung ihres Fingerabdrucks einverstanden ist. Mehrere Betroffene haben sich deshalb im Berichtsjahr über die Hotline an uns gewandt. Biometrische Daten wie Fingerabdrücke sind un- trennbar mit einer Person verbunden und können bei Verlust nicht einfach ersetzt werden. Im Umgang mit solch sensiblen Daten gelten deshalb erhöhte Sicherheits- anforderungen. Insbesondere dürfen sie nur bearbeitet werden, soweit dies für den vorgesehenen Zweck erfor- derlich ist. Um zu verhindern, dass biometrische Daten der Mitarbeitenden an unberechtigte Dritte gelangen, sollten die Daten nicht zentral auf einem Server, sondern ausschliesslich lokal gespeichert werden, zum Beispiel auf einem Badge, der gleichzeitig mit dem Fingerabdruck eingelesen werden muss. Mit Blick auf die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann es sich empfehlen, statt eines kompletten Fingerabdrucks lediglich einen Extrakt davon zu bearbeiten. Um den Mitarbeitenden das Recht auf Selbstbestim- mung zu gewähren, erscheint es wünschenswert, ihnen Alternativen zur biometrischen Zeiterfassung zur Verfü- gung zu stellen. Ob ein Arbeitgeber eine Anstellung an die Bedingung knüpfen darf, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer der Erfassung des Fingerabdrucks zu- stimmt, ist vorab eine Frage des Arbeitsrechts. Angestellte, die sich im Einzelfall gegen die Einführung biometrischer Zeiterfassungssysteme wehren wollen, können sich an ein Arbeitsgericht wenden.

29 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 1.8 Handel und Wirtschaft 1.8.1 Swiss-U.S. Privacy Shield Im laufenden Jahr haben wir die Umsetzung des Swiss- US Privacy Shield begleitet und einen Ratgeber für Bürgerinnen und Bürger veröffentlicht. In unserem 24. Tätigkeitsbericht 2016/2017 (Ziffer 1.8.1) berichteten wir über den Swiss-US Privacy Shield. Seither haben sich über 1000 Unternehmen zertifizie- ren lassen. Im Berichtsjahr nahmen wir als Beobachter am Review des EU-US Privacy Shields teil und haben einen praktischen Ratgeber für Bürgerinnen und Bürger publiziert (www.derbeauftragte.ch, Datenschutz, Handel und Wirtschaft – Übermittlung ins Ausland – USA). Im kommenden Jahr wird erstmals auch die Umsetzung des Swiss-US Privacy Shield geprüft. Die Prüfung soll im Herbst 2018 gleichzeitig mit jener des EU-Privacy Shields stattfinden. Zum Zwecke des koordinierten Ab- laufs und der Vorbereitung der Prüfungen spricht sich unsere Behörde mit den Datenschutzbehörden der EU und deren Mitgliedstaaten ab. Erste Gespräche fanden im Januar 2018 anlässlich eines Besuches des Beauftragten in Brüssel statt. Des weiteren werden für das im Swiss-US Privacy Shield vorgesehene Schiedsgericht fünf bei Bedarf auf- zubietende Schiedsrichter gesucht. Das Department of Commerce hat die Stellen im ersten Quartal 2018 ausge- schrieben. Auch der Zugang zum Ombudsverfahren wird in diesem Jahr umgesetzt. 1.8.2 Datenleck bei EOS Schweiz AG Der Inkassofirma EOS Schweiz AG sollen Daten grösse- ren Umfangs gestohlen worden sein. Wir haben in dem Fall eine Sachverhaltsabklärung eröffnet. Gemäss einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 27. Dezember 2017 wurde das Inkasso-Unternehmen EOS im vergangenen Jahr Opfer eines Datenlecks, in dessen Zusammenhang mehrere Gigabyte an sensiblen Patientendaten übermittelt wurden. Zu den Betroffenen sollen insbesondere Patienten von Schweizer Ärzten und Zahnärzten zählen. EOS informierte uns kurz vor Erscheinen des Artikels über das mutmassliche Daten- leck. Um die datenschutzrechtlichen Aspekte des Vor- falls abzuklären, haben wir am 28. Dezember 2017 eine Sachverhaltsabklärung gegenüber EOS Schweiz eröffnet. Im Rahmen unserer veröffentlichten Stellungnahmen zur Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung haben wir daran erinnert, dass Medizinalpersonen nur diejeni- gen Daten von Patienten an Dritte weitergeben dürfen, die für die Rechnungsstellung bzw. das Inkasso tatsäch- lich erforderlich sind. Geben sie deren Gesundheits- daten ungerechtfertigt an Dritte weiter, machen sie sich strafbar. 1.8.3 Revision des Urheberrechtsgesetzes In der Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) wurde unseren wichtigsten Anliegen Rechnung getragen: Sie betreffen die Verfolgung von Urheberrechtsverletzun- gen im Internet und dabei insbesondere die Streichung des Informationsanspruchs im Zivilverfahren. Im Nachgang an das Urteil in Sachen Logistep (vgl. 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011, Ziffer 1.3.5 und BGer 1C_285/2009 vom 8.9.2010) entbrannte eine Diskus- sion darüber, wie Personendaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet bearbeitet wer- den dürfen. Wir haben diesbezüglich bereits vor einiger Zeit Best Practices veröffentlicht (vgl. 19. Tätigkeitsbe- richt 2011/2022, Ziffer 1.3.7 und 20. Tätigkeitsbericht 2012/2013, Ziffer 1.3.3). Unbestritten war indessen, dass der Gesetzgeber gefordert war, die nötige Rechtssi- cherheit zu schaffen. Auf Basis der von Bundesrätin Sommaruga einge- setzten Arbeitsgruppe AGUR12 gemachten Vorschläge wurde inzwischen ein Entwurf für ein revidiertes Ge- setz erarbeitet. Wir stellten erfreut fest, dass unsere Best Practices in einer Bestimmung dieser Vorlage ausdrück- lich festgehalten sind. Beanstanden mussten wir hingegen den neu vorgese- henen Informationsanspruch im Zivilverfahren. Gemäss diesem könnten die Rechteinhaber zur zivilrechtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche (also z. B. von Scha- denersatz wegen Urheberrechtsverletzungen) auf Daten zugreifen, die eine Identifikation von Anschlussinhabern erlauben. Solche Daten aber werden gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) erhoben und gespeichert, das lediglich die Verfolgung und Ahndung schwerer Strafta- ten ermöglichen soll. Eine Verwendung dieser Daten in Zivilverfahren würde nach unserer Auffassung eine sys- temwidrige Zweckänderung darstellen, die mit den engen Zulässigkeitsgrenzen von Vorratsdatenspeicherungen nicht mehr zu vereinbaren wäre (vgl. 23. Tätigkeitsbericht 2015/2016, Ziffer 1.3.5).

30 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Dieser Kritik ist der Bundesrat gefolgt, indem er den In- formationsanspruch aus der Vorlage gestrichen hat. Damit steht die Vorlage zur notwendigen Modernisierung des Urheberrechts in Einklang mit dem Persönlichkeitsschutz. 1.8.4 Personalisierte Werbung in Apps aufgrund von Standortdaten Das Werbeunternehmen APG/SGA hat uns um eine datenschutzrechtliche Einschätzung zu einer Platt- form für personalisierte Werbung in Apps gebeten. Wir haben dazu Stellung genommen und entsprechende Massnahmen vorgeschlagen. Im Berichtsjahr haben wir das Werbeunternehmen APG/ SGA beraten, welches eine Plattform zur situativen und personalisierten Ansprache von Nutzern mobiler Endgerä- te (Smartphones) mit Onlinewerbung aufbauen will. Dazu wertet das Unternehmen Positionsdaten aus und analysiert zudem das Verhalten der Nutzer in bestimmten Apps. Diese Daten dienen dazu, den Nutzern standort- und ver- haltensspezifische Werbung in Apps von Drittanbietern (z. B. News-Apps) einzublenden. Die Nutzerzuordnung der gesammelten Daten erfolgt jeweils über eine Werbe-ID, welche von den Herstellern der Endgeräte vergeben wird, sobald sich der Nutzer mit seinem Smartphone anmeldet. Es hat sich gezeigt, dass mittels der Plattform umfangreiche Bewegungsprofile und Ortungsdaten grundsätzlich unbefristet bearbeitet werden sollen. Nach unserer Einschätzung ist die Identifizierung der betrof- fenen Personen in vielen Fällen relativ leicht möglich, auch wenn dem Nutzer mittels der Werbe-ID kein Name zugeordnet wird. Schliesslich zielt das Geschäftsmodell darauf ab, einer konkreten Person in einem bestimmten Kontext personenbezogene Werbung anzuzeigen. Aus diesen Gründen gehen wir davon aus, dass bei dem uns präsentierten Vorhaben personenbezogene Daten bear- beitet werden. Die Nutzer müssen deshalb bei der Installa- tion der Applikationen der Drittanbieter umfassend und transparent über die Datenbearbeitung informiert werden. Auch ist ihre ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Die Nutzer sollen zudem jederzeit die Möglichkeit haben, ihre einmal erteilte Einwilligung in die Datenbearbeitung der Werbeplattform zu widerrufen. Die APG/SGA hat unsere Hinweise zur Kenntnis genommen und prüft deren Umsetzung. 1.8.5 Datenbearbeitung bei Admeira Im Berichtsjahr fand ein erster Informationsaustausch mit dem Werbevermarktungsunternehmen Admeira statt, bei dem auch die Zusammenarbeit im Rahmen unserer Beratungstätigkeit definiert wurde. Im vergangenen Berichtsjahr haben wir die Swisscom hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Informations- pflichten gegenüber der Kundschaft in Zusammenhang mit ihren neuen Datenschutzbestimmungen beraten. Diese regeln unter anderem eine nicht-personenbezogene Weitergabe von Daten der Festnetzkunden an das Wer- beunternehmen Admeira, welches in Besitz von Ringier, SRG und Swisscom ist. Die betroffenen Personen können dieser Weitergabe zu Werbezwecken widersprechen. Admeira bearbeitet diese Daten, um zielgruppen- spezifische Werbung bei Ringier, SRG und Swisscom anzubieten. In diesem Jahr haben wir einen ersten Infor- mationsaustausch mit der Firma geführt, um das Projekt zu begleiten und datenschutzrechtliche Hinweise zu ge- ben. Zudem stehen wir in Kontakt mit allen involvierten Unternehmen und begleiten diese im Rahmen unserer Beratungsfunktion. Dabei gilt es auch sicherzustellen, dass die Datenflüsse und Auswertungen für die betroffe- nen Personen durchgehend erkennbar sind. 1.8.6 Informationsschreiben im Zusammenhang mit der Kundenkarte von Coop Im Berichtsjahr hat das Detailhandelsunternehmen Coop einzelne Kunden wegen neuer Teilnahmebestim- mungen für ihre Kundenkarte angeschrieben. Aufgrund von Anfragen von Betroffenen klärten wir den Sachver- halt bei Coop ab. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Kundenkarte von Coop (Supercard) sehen seit dem Jahr 2012 die Bearbeitung von Warenkorbdaten zwecks Kundenprofilbildung vor. Die Warenkorbanalyse wurde nur vorgenommen, wenn die Kunden ausdrücklich durch aktives Setzen eines Häkchens einwilligten. Trotz diver- ser Massnahmen und Kommunikation auf verschiedenen Kanälen haben einzelne Kunden gemäss Coop noch nicht auf die damaligen AGB-Änderungen reagiert. Die Betroffenen wurden im Berichtsjahr erneut persönlich angeschrieben und über die neuen AGB in Kenntnis ge- setzt. Einige haben sich daraufhin bei uns gemeldet und ihre Bedenken wegen der Warenkorbanalyse geäussert. Unsere Nachfrage bei Coop ergab, dass in diesem Kundenschreiben transparent aufgezeigt wurde, wie die Betroffenen die Warenkorbanalyse verweigern können. Für die Kunden ist es weiterhin möglich, die Supercard auch ohne Analyse ihres Einkaufsverhaltens zu nutzen. Damit wird den gesetzlichen Anforderungen an die Transparenz und die Einwilligung genüge getan. Coop hat ihre Kunden daher richtig informiert.

31 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 1.8.7 Auskunfts- und Widerspruchs- recht bei einem Adresshändler – Ergebnis des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht Ein Adresshändler liess die bei ihm eingegangen Aus- kunfts- bzw. Widerspruchsbegehren unbeantwortet und verletzte somit seine datenschutzrechtlichen Pflichten. Betroffene Personen haben sich bei unserer Behörde darüber beschwert. Unsere Klage vor dem Bun- desverwaltungsgericht wurde gutgeheissen. Aufgrund der vielen bei uns eingegangen Meldungen, wonach der Adresshändler Lucency AG Auskunfts- und Widerspruchsbegehren unbeantwortet liess, haben wir im September 2014 eine Empfehlung erlassen. Da unse- re Empfehlung nicht befolgt wurde, legten wir sie dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) im Rahmen eines Klageverfahrens zum Entscheid vor (siehe dazu unseren 23. Tätigkeitsbericht 2015/2016, Ziffer 1.8.6). Mit Urteil vom 12. April 2017 (A-5225/2015) hat das Bundesverwaltungsgericht unsere Klage gutgeheissen und die Beklagte unter anderem verpflichtet, Auskunfts- gesuche nach Artikel 8 des Datenschutzgesetzes innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen zu beantworten, inklusive die pendenten Auskunftsbegehren. Zudem hat das Gericht die Lucency AG dazu verpflichtet, Person- endaten auf Antrag zu sperren oder zu löschen bzw. das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für eine Weiter- bearbeitung darzulegen und die betroffenen Personen entsprechend zu informieren. Für den Fall der Nichterfül- lung dieser Verpflichtungen wurde den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Beklagten eine Ungehorsamstrafe nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) angedroht. Das Urteil ist unterdessen rechtskräftig. Sollte die verlangte Auskunft bzw. Bestätigung der Datensperrung nach diesem Gerichtsentscheid immer noch nicht erteilt werden, kann eine Strafanzeige (gestützt auf Art. 292 StGB) gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats der Lucency AG erstattet werden. 1.8.8 Datenweitergabe an Dritte durch das Internetauktionshaus ricardo.ch Die Online-Auktionsplattform ricardo.ch hat ihre Datenschutzerklärung geändert, um den Datenaus- tausch innerhalb der Tamedia-Gruppe zu ermöglichen, insbesondere zum Zwecke personalisierter Werbung. Wir haben ein Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob eine solche Weitergabe von Daten auf der Grundlage einer gültigen Einwilligung der Nutzer erfolgt. Das Schweizer Internetauktionshaus ricardo.ch nahm im Juli 2017 Anpassungen seiner Datenschutzerklärung vor, um die Weitergabe von Daten an Dritte, d. h. an Unterneh- men der Tamedia-Gruppe sowie verbundene Unterneh- men, zu ermöglichen. Mit dem Datenaustausch innerhalb der Gruppe soll einerseits Missbrauch vorgebeugt und andererseits personalisierte Werbung ermöglicht werden. ricardo.ch informierte seine Nutzer in einem E-Mail über diese Anpassung der Nutzungsbedingungen und wies dar- auf hin, dass eine Ablehnung die automatische Schliessung des Benutzerkontos zur Folge habe. Bei Personen, die nicht auf dieses E-Mail reagierten, werde davon ausgegangen, dass sie die neuen Nutzungsbedingungen akzeptierten. Die Weitergabe von Daten an Dritte zum Zwecke der personalisierten Werbung bedarf der freien und in- formierten Einwilligung der Betroffenen; bei besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeits- profilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich er- folgen. Wir haben eine Sachverhaltsabklärung eröffnet, um insbesondere zu prüfen, ob sich das Unternehmen auf die Einwilligung seiner Nutzer (oder einen anderen Rechtfertigungsgrund) berufen kann. Es hat unseren Fragekatalog unterdessen beantwortet, und wir haben uns die Datenbearbeitungen präsentieren lassen. Zurzeit werten wir diese Informationen aus, um zu einer rechtli- chen Beurteilung des Sachverhalts zu gelangen. 1.8.9 Zulässige Fragen in Anmelde- formularen für Mietobjekte Die Frage nach der Konfession ist auf Anmeldeformula- ren für eine Mietwohnung unzulässig, da sie eine unge- rechtfertigte Verletzung der Privatsphäre darstellt. Wir ersuchten die betreffenden Liegenschaftsverwal- tungen um entsprechende Anpassungen ihrer Formulare. Einer Zeitungsmeldung zufolge verlangen bestimmte Liegenschaftsverwaltungen anscheinend von den Bewer- bern für Mietwohnungen Angaben zu ihrer Konfession. Die systematische Sammlung von Daten zur religiösen Gesinnung – die von Gesetzes wegen als besonders schützenswerte Daten gelten – stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die sich grundsätzlich nicht mit dem überwiegenden privaten Interesse des Vermieters oder einem anderen Rechtfertigungsgrund begründen lässt. Wir haben die Bewerbungsformulare der grössten Schweizer Liegenschaftsverwaltungen analysiert, um zu prüfen, ob es sich um eine verbreitete Praxis handelt. Es zeigte sich, dass der Hauseigentümerverband Schweiz in seinen Musterformularen keine solche Frage vorsieht. Eine Analyse von rund dreissig verschiedenen Frage- bogen ermittelte drei Liegenschaftsverwaltungen, die die Frage nach der Religion in ihre Standardformulare aufgenommen hatten. Dies legt für uns den Schluss nahe,

32 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter dass es sich nicht um eine weitverbreitete Praxis handelt. Wir haben die betreffenden Liegenschaftsverwaltungen kontaktiert, um sie auf die Rechtslage aufmerksam zu machen und sie gebeten, ihre Formulare entsprechend anzupassen. Zudem haben wir unsere Erläuterungen zur Daten- erhebung durch Liegenschaftsverwaltungen überarbeitet. (Siehe www.derbeauftragte.ch, Datenschutz – Wohnen und Verkehr – Anmeldeformulare für Mietwohnungen). 1.8.10 Verordnungen zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 Während des Ämterkonsultationsverfahrens nahmen wir Stellung zu den Verordnungen des ersten Mass- nahmenpakets zur Energiestrategie 2050. Die daten- schutzrechtlichen Fragen betreffen die Publikation von Personendaten im Internet und die Datenbearbeitung durch intelligente Messsysteme (Smart Meter). Im Rahmen der Ämterkonsultation zu den Verord nungen des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 haben wir uns zur Publikation von Personendaten und zur Datenbearbeitung durch intelligente Messsysteme geäussert. Dies sind auch die Themen, welche uns im Bereich der Energieversorgung schon über einen längeren Zeitraum hinweg beschäftigen (vgl. auch 24. Tätigkeits- bericht 2016/2017, Ziffer 1.8.3 mit weiteren Verweisen). Das Bundesamt für Energie (BFE) beabsichtigte die Personendaten sämtlicher Bezüger von Einmalvergü- tungen (EIV) und die kostendeckenden Einspeisever- gütungen (KEV) im Internet zu publizieren. Ziel dieser Massnahme wäre es, die Verwendung des bei den End- verbrauchern erhobenen Netzzuschlags transparent zu machen. Wir beurteilen bei Gesetzesprojekten jeweils auch, ob die angestrebte Publikation von Personendaten zielführend ist. Die Ausweitung der Internetpublikation auf alle KEV-/EIV-Bezüge hätte das Recht auf informa- tionelle Selbstbestimmung von zusätzlichen 5000 Per- sonen, die nur rund acht Prozent der gesamten Vergü- tung ausmachen, eingeschränkt, was unseres Erachtens unverhältnismässig gewesen wäre. Das BFE hat unseren Bedenken Rechnung getragen, indem es die bisherige Veröffentlichungspraxis fortführt und Personendaten zu Betreibern von neuen Kraftwerken für die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien erst ab einer Anlagen- grösse von über 30kVA publiziert. Für weitere geplante Publikationsbestimmungen auf Verordnungsstufe fehlten formelle gesetzliche Bestim- mungen, welche dem Bundesrat die Kompetenz für den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Publikation von Personendaten zuweisen. Das BFE beabsichtigt eine entsprechende Gesetzesbestimmung zu schaffen und wird erst mit Inkrafttreten einer solchen die Anpassungen in den Verordnungen vornehmen. Bei den Ausführungsbestimmungen zu den intelli- genten Messsystemen (u. a. Smart Meter) blieb schliess- lich eine Differenz bezüglich der Auslesefrequenz von Energiebezügen bestehen. Auslesungen sind datenschutz- rechtlich u. a. deshalb heikel, weil sie bei den Be troffenen das Gefühl der ständigen Beobachtung hervorrufen kön- nen. Das BFE hat zwar, wie vom EDÖB gefordert, eine Verordnungsbestimmung zur Auslesefrequenz geschaf- fen, die Intervalle dann aber bei sehr kurzen 15 Minuten festgelegt, sofern der sichere und effiziente Netzbetrieb nicht gar eine noch häufigere Auslesung erfordert. Nach unserer Intervention hat das BFE die Intervalle dann auf 24 Stunden erhöht, was aber immer noch zu einer unnötig häufigen Auslesung führt. Obwohl die von uns verlangte Auslesung im Zwei-Wochen-Rhythmus mit der Erfüllung der Bearbeitungszwecke problemlos vereinbar gewesen wäre, sind wir mit dieser Forderung auch beim Gesamtbundesrat nicht durchgedrungen. 1.8.11 Urteil Moneyhouse Wie wir in unserem 24. Tätigkeitsbericht 2016/2017 in Ziffer 1.8.2 berichteten, ist das Bundesverwaltungs- gericht in seinem Urteil vom 18.0 4.2017 (A-4232/2015) unseren Anträgen grösstenteils gefolgt. Da das Urteil nicht an das Bundesgericht weitergezogen wurde, ist es zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. 1.8.12 Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) Im Berichtsjahr haben wir bei der Zentralstelle für Kreditinformation eine Sachverhaltsabklärung einge- leitet, nachdem uns datenschutzrechtliche Probleme gemeldet worden sind. Aktuell ist unsere Untersuchung noch im Gang. Die Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) sammelt Bonitätsinformationen aus Kreditgeschäften natürlicher und juristischer Personen und stellt diese ihren Mitglie- dern, insbesondere Banken, gegen Entgelt zur Verfügung. Durch Bürgeranfragen und Medienberichte wurden wir auf verschiedene datenschutzrechtliche Probleme bei der ZEK aufmerksam gemacht; beanstandet wurde etwa, dass Personen, welche in der Datenbank verzeichnet sind, nur eingeschränkt Auskunft über die gesammelten Daten erhielten, Einträge in der Datenbank fehlerbehaftet seien oder das Berichtigungsverfahren nicht effizient ablaufe. Um diesen Vorhaltungen nachzugehen, haben wir im Mai 2017 eine Sachverhaltsabklärung eingeleitet, die derzeit noch im Gang ist.

33 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 1.9 Finanzen 1.9.1 Automatischer Informationsaustausch Die Umsetzung der neuen Standards zur weltweiten Verhinderung von Steuerbetrug und Steuerhinterzie- hung schreitet weiter fort. Im Berichtsjahr haben wir zu verschiedenen Vorlagen aus der Sicht des Datenschut- zes Stellung genommen. a) Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) Im Rahmen des neu eingeführten automatischen In- formationsaustauschs über Finanzkonten (AIA) hat die Schweiz ab 2017 Daten gesammelt, welche 2018 erstmals ausgetauscht werden sollen. Damit der automatische In- formationsaustausch mit einem Staat eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Dies erfolgt ent- weder durch Unterzeichnung eines bilateralen Staatsver- trags oder auf der Grundlage des Multilateral Competent Authority Agreement (MCA A). Mit der Aktivierung ver- pflichten sich die Teilnehmerstaaten, den «gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten» (Gemeinsamer Meldestandard, GMS) der OECD im innerstaatlichen Recht umzusetzen und anzu- wenden (vgl. unseren 24. Tätigkeitsbericht 2016/2017, Ziff. 1.9.1 a). Einführung des automatischen Informationsaustauschs mit weiteren Staaten Unabhängig von der Art der Aktivierung des AIA wird der betreffende Bundesbeschluss bzw. bilaterale Staatsvertrag der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Diese hatte 2016 der Einführung des AIA mit einer ersten Serie Länder zugestimmt, darunter mit den EU-Staaten (vgl. unseren 24. Tätigkeitsbericht 2016/2017, Ziff. 1.9.1 a). Als vorläufiges Ergebnis setzt die Schweiz ab dem

  1. Januar 2017 den AIA mit insgesamt 38 Staaten und Territorien um; ein erster Austausch der kontorelevanten Informationen erfolgt im 2018. Im Juni 2017 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft über die Einführung des AIA mit weiteren 41 Partnerstaaten, mit denen der AIA ab dem Jahr 2018 mit einem ersten Austausch von Kontendaten im 2019 eingeführt werden soll. Wir wiesen darauf hin, dass von den 41 Staaten und Territorien mehr als 30 über kein an- gemessenes Datenschutzniveau nach Art. 6 Abs. 1 DSG verfügen (darunter etwa China, Russland oder Saudi- Arabien); für diese Staaten seien daher zusätzliche Daten- schutzgarantien nach Art. 6 Abs. 2 DSG nötig. Bereits im letzten Berichtsjahr hatten wir deutlich gemacht, dass die von der Schweiz am 4. Mai 2017 übermittelte, auf dem Multilateral Competent Authority Agreement (MCA A) beruhende Mitteilung datenschutzrechtlicher Garantien nicht genügt, um in solchen Staaten ein adäquates Daten- schutzniveau sicherzustellen (vgl. 24. Tätigkeitsbericht 2016/2017, Ziff. 1.9.1 a). Mit der Botschaft über die Einführung des AIA mit 41 Partnerstaaten legte der Bundesrat dem Parlament auch den Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Prüf- mechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs vor. Gemäss diesem Mechanismus prüft der Bundesrat im Hinblick auf den ersten Informationsaustausch mit Partnerstaaten, welcher im September 2019 stattfindet, den Stand der Umsetzung des AIA, insbesondere ob die Partnerstaaten die massgebenden Voraussetzungen für die Einführung des AIA in diesem Zeitpunkt erfüllen. Auch wenn das Problem fehlender Datenschutzgaranti- en nach Art. 6 Abs. 2 DSG mit diesem Instrument nicht gelöst ist, sprachen wir uns anlässlich von Anhörungen vor der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Na- tionalrats (WAK-N) im August und September 2017 für einen solchen Mechanismus aus. Dabei unterstützten wir die Forderung, dass der Bundesrat die parlamentarischen Kommissionen betreffend der Ergebnisse seiner Prüfung nicht nur informieren, sondern konsultieren sollte. Ein Konsultationsrecht wurde in den parlamentarischen Beratungen in den Bundesbeschluss aufgenommen. Stärkung des Rechtsschutzes beim automatischen Informationsaustausch Gemäss einer Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats vom 2. November 2017 (Nr. 17.3973) soll im Gesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) explizit verankert werden, dass kein In- formationsaustausch erfolgt, wenn jemand glaubhaft macht, dass wesentliche Rechtsgüter verletzt werden. Im Rahmen der Ämterkonsultation hierzu haben wir uns zu Gunsten der Motion ausgesprochen. Der Ständerat als erstbehandelnder Rat hat die Motion am 5. Dezember 2017 gegen den Antrag des Bundesrats angenommen.

34 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter b) Austausch länderbezogener Berichte (ALBA) In Ergänzung der Strategie des Bundesrates zum AIA ist beabsichtigt, durch den automatischen Austausch länder- bezogener Berichte (ALBA) die Transparenz im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu erhöhen und die Steu- eroptimierung multinationaler Konzerne einzudämmen. Demzufolge unterzeichnete die Schweiz Anfang 2016 das multinationale Abkommen über den Austausch län- derbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) und wurde per 1. Dezember 2017 das ALBA-Gesetz in Kraft gesetzt (betreffend unserer Stellungnahmen zu diesem Gesetz vgl. den 24. Tätigkeitsbericht 2016/2017, Ziff. 1.9.1 a). Der Datenschutz spielt hier deshalb eine Rolle, weil nach geltendem Recht alle Angaben in den Länderberichten, die sich auf eine bestimmte juristische Person beziehen, als Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) gelten (mit Inkrafttreten des revidierten DSG wird sich dies ändern). Im Verlaufe des Jahres 2017 äusserten wir uns im Rahmen von Ämterkonsultationen mehrfach zur Länderliste für die Aktivierung des Austauschs der länderbezogenen Berichte. Wir wiesen darauf hin, dass auf der Liste Länder figurieren, welche auf der Staatenliste des EDÖB mit ungenügendem Datenschutzniveau aufge- führt sind; es müssten darum zusätzliche Datenschutzga- rantien im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG eingeholt werden, um bei der Übermittlung von Personendaten in solche Länder ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewähr- leisten. Dies wurde indessen nicht berücksichtigt. 1.9.2 Sachverhaltsabklärung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung Im Berichtsjahr haben wir bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) aus Anlass einer Datenüber- mittlung im Rahmen der US-Steueramtshilfe eine Sach- verhaltsabklärung eröffnet. Gestützt darauf erliessen wir eine Empfehlung, wonach die ESTV in der interna- tionalen Steueramtshilfe die vom Amtshilfeersuchen nicht formell betroffenen Personen, deren Namen über- mittelt werden sollen, vorgängig zu informieren hat. Im November 2017 eröffneten wir eine Sachverhaltsab- klärung betreffend die Übermittlung von Personendaten durch die EST V im Rahmen der US-Steueramtshilfe. Es stellte sich insbesondere die Frage, ob und gestützt auf welche Grundlagen die EST V Namen von Personen, wel- che von Amtshilfeersuchen formell nicht betroffen sind, offen, d. h. ungeschwärzt, an die ersuchende US-Behörde übermittelt und ob im Fall einer solchen Übermittlung das Recht auf vorgängige Information beachtet wird. Aufgrund der Ergebnisse der Sachverhaltsabklä- rung kamen wir im Dezember 2017 zum Schluss, dass im Einzelfall durch die Gerichte zu beurteilen ist, ob die EST V den Namen eines nicht formell betroffenen Dritten, insbesondere eines Bankmitarbeiters, offen übermitteln darf; es darf allerdings nicht unter dem Deckmantel der Steueramtshilfe eine verdeckte Amtshilfe in Strafsachen gegen Bankmitarbeiter erfolgen. Wir erliessen eine formelle Empfehlung, wonach die EST V in der inter- nationalen Steueramtshilfe die vom Amtshilfeersuchen nicht formell betroffenen Personen, deren Namen offen übermittelt werden sollen, gemäss Art. 14 Abs. 2 des Steueramtshilfegesetzes vorgängig zu informieren hat. Die EST V hat unsere Empfehlung zurückgewiesen, worauf wir die Angelegenheit dem EFD zum Entscheid vorgelegt haben. Sobald dessen Verfügung vorliegt, wird der EDÖB über eine allfällige Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht befinden.

35 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 1.10 International Eine enge Vernetzung und Zusammenarbeit der Daten- schutzbehörden ist heute unabdingbar, da sich die Datenschutzgesetze nach wie vor auf die nationalen Rechtsordnungen berufen, während der Austausch von Personendaten grenzüberschreitend stattfindet. Für einen effizienten Datenschutz ist neben der inter- nationalen Zusammenarbeit auch die Entwicklung internationaler Standards von Bedeutung. Um sicher- zustellen, dass Privatpersonen unabhängig von ihrem Wohnort dieselben Rechte haben, sind aufeinander abgestimmte Lösungen für den grenzüberschreitenden Datenverkehr erforderlich. Mehr denn je müssen sich die Datenschutzbehörden heute untereinander abstimmen und gemeinsam festlegen, wie sie auf technischer und normativer Ebene auf die jüngsten Herausforderungen im Datenschutz reagieren – etwa auf Big Data, das Internet der Dinge, die künstliche Intelligenz und die Massen- überwachung. Die Beiträge unserer Behörde spielen eine wich- tige Rolle in der internationalen Diskussion zu Fragen des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre, namentlich im Europarat, der Europäischen und der In- ternationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten, den gemeinsamen Kontrollinstanzen von Schengen und Eurodac sowie der Französischsprachigen Vereinigung der Datenschutzbehörden (AFAPDP) und der OECD. Europarat Die Arbeiten zur Modernisierung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Ver- arbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen 108) sind noch nicht abgeschlossen. Das Dossier liegt nach wie vor bei der Gruppe von Berichterstattern des Ministerkomitees. Der Abschluss der Arbeiten dürfte im Laufe des ersten Halbjahres 2018 in Form eines durch das Ministerkomitee verabschiedeten Änderungsprotokolls oder eines revidierten Übereinkommens erfolgen. In seiner derzeitigen Form zählt das Übereinkommen 51 beigetretene Staaten einschliesslich Tunesien (Beitritt am

  1. November 2017). Argentinien, Burkina Faso, Marokko und Mexiko wurden zum Beitritt eingeladen. Der Beratende Ausschuss des Übereinkommens 108 (T-PD) hat die Leitlinien für den Schutz von Personen- daten bei deren Verarbeitung im Zeitalter von Big Data verabschiedet. Diese Leitlinien sind ein erster Schritt zu einer eingehenderen Regulierung der Nutzung von Big Data. Sie geben einen allgemeinen Rahmen für politische Konzepte und Massnahmen vor, welche die im Überein- kommen 108 festgelegten Grundsätze im Big-Data-Kon- text konkretisieren sollen. Der T-PD setzt seine Revision der Empfehlung R (97) 5 über den Schutz medizinischer Daten fort und arbeitet ein Praxishandbuch zum Daten- schutz bei der Polizei aus. Ferner entwirft er die Leitlinien zum Schutz von Daten, die bei der Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -Adressen (ICANN) zum Tragen kommen sollen, sowie die Leitlinien zum Schutz der Privatsphäre und der Medien. Europäische Konferenz der Datenschutzbeauftragten Die Europäische Konferenz der Datenschutzbeauftragten fand vom 27. bis 28. April 2017 in Limassol (Zypern) statt; Gastgeber war der zypriotische Datenschutzbe- auftragte. Diese Konferenz bot Gelegenheit, den Stand der europäischen Reformen und insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung zu betrachten, die am
  2. Mai 2018 in Kraft tritt. Sie sorgt für eine starke und einheitliche Rechtsnorm in den 28 EU-Mitgliedstaaten. Zu den zentralen Punkten dieser Reform zählen der Aus- bau der Befugnisse der Datenschutzbehörden (DSB) und insbesondere die Verstärkung der Instrumente für die Koordination und Kooperation zwischen den einzelnen Datenschutzbehörden. In einer Resolution unterstrich die Konferenz ferner, dass das Übereinkommen 108 als zentrales Element zur Prüfung der Angemessenheit des Datenschutzes von Drittstaaten durch die Europäische Kommission dringend und raschestmöglich modernisiert und in dieser Form in Kraft gesetzt werden sollte. Mit einem modernisierten Übereinkommen dürfte sich auch die Zusammenarbeit der Parteien vereinfachen und der Europäischen Konferenz würde eine bedeutende Rolle in der Zusammenarbeit der DSB zukommen. Deshalb will die Konferenz eine Arbeitsgruppe einrichten, an der auch der EDÖB teilnehmen wird. Diese Arbeitsgruppe soll Vorschläge zur zukünftigen Arbeitsweise und Rolle der Konferenz erarbeiten. Ferner war die Konferenz Anlass zum Austausch über die Aufklärungspolitik der einzelnen DSB, über Fragen der Verantwortlichkeit, der Erfüllung der An- forderungen und der Transparenz im Zusammenhang mit dem Cloud Computing. Die mit der Genforschung verbundenen Herausforderungen für den Schutz von freiheitlichen Grundrechten wurden ebenfalls erörtert. Genomische Daten werfen zahlreiche Fragen juristischer, ethischer, politischer, wirtschaftlicher und technischer Art auf, die eine vertiefte Analyse erfordern. Auch unsere Rechtsrahmen sind an diese bahnbrechenden Entwick- lungen anzupassen. Daher haben wir einmal mehr dar- auf hingewiesen, dass die Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung, des Transparenzgebots und der Meldepflicht bei Verstössen gegen den Datenschutz, die Folgenanalyse, die Grundsätze «Privacy by design» und

36 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter «Privacy by default» oder die Zertifizierung in diesem Zu- sammenhang eine conditio sine qua non darstellen. Die Technologie ist auch beizuziehen, um die Verarbeitung von genetischen Daten zu vereinfachen und zugleich si- cherzustellen, dass die Rechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben. Der Zugang zu diesen Daten muss kon- trollierbar sein, zugleich aber sollen sie für medizinische Zwecke leicht zugänglich sein und weitergegeben werden können. Wir haben die aktuellen, vielversprechenden Forschungsarbeiten der EPFL zu einer sogenannt ho- momorphen Verschlüsselungstechnik erwähnt. Die be- treffenden Forschenden arbeiten zudem an statistischen Instrumenten, die es verunmöglichen sollen, die Identität eines Patienten aus einer Reihe von grundsätzlich anony- misierten Gendaten zu erschliessen. Europäische Arbeitsgruppe für die Behandlung datenschutzrelevanter Fälle Das 29. Treffen der europäischen Arbeitsgruppe für die Behandlung datenschutzrelevanter Fälle («Case Handling Workshop») fand vom 20. bis 21. Juni 2017 in Manches- ter statt. Die Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern von 29 nationalen Datenschutzbehörden zusammensetzt, befasste sich mit verschiedenen sensiblen und aktuellen Themen. Im Berichtsjahr konzentrierte sich die Gruppe vor allem auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäi- schen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Par- laments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung. Sie befasste sich insbesonde- re mit Fragen zur Umsetzung der genannten Verordnung und ihrer Auswirkung auf die einzelnen Mitgliedstaaten. Diskutiert wurden ferner die neuen Rechte der betrof- fenen Personen, die Meldung von Verstössen gegen den Datenschutz, die Behandlung von Beschwerden und die Zusammenarbeitsmechanismen. Das letztere Thema il- lustrierten wir mit einer Präsentation zu den Zusammen- arbeitsmechanismen von Drittstaaten. In einer zweiten Phase befassten sich die Teilnehmenden damit, wie die Datenschutzbehörden gemeinsam effiziente Lösungen für drohende Probleme beim Datenschutz entwickeln können. Internationale Konferenz der Datenschutzbeauftragten Die 39. Internationale Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre (ICDPPC) fand vom 25. bis 29. September 2017 in Hongkong statt. Gastgeber war die Datenschutzbehörde Hongkongs. Die Konferenz zog über 800 Teilnehmende an, die sich mit den Herausforderungen beim Schutz der Privatsphäre befassten. Im Vordergrund standen die Folgen von Tech- nologien und der Stellenwert der digitalen Kompetenz. Im Verlauf der Konferenz wurden fünf Vertreterinnen und Vertreter der nationalen Datenschutzbehörden von Japan, Montenegro, Südafrika, Türkei und der belgischen Aufsichtsbehörde für polizeiliche Informationssysteme als Neumitglieder aufgenommen. Sie vertreten die Län- der. Hiermit zählt die Konferenz nun 119 Mitglieder. Am ersten Tag besprachen die Datenschutzbeauftragten den zwischenstaatlichen Informationsaustausch und insbe- sondere die besten Möglichkeiten zum Schutz von sensib- len Informationen, zur Vermeidung von Diskriminierung und zum Risikomanagement. Die Herausforderungen der gemeinsamen Nutzung von Informationen wurden unter verschiedenen Aspekten besprochen. Die Experten erläu- terten auch den Risikomanagementprozess, die Analyse nach ethischen Gesichtspunkten zur Vermeidung von Diskriminierungen und die Komplexität der gemeinsa- men Datennutzung in staatlichen Institutionen sowie mit anderen Akteuren. Am Ende des ersten Tages wurden die ersten «ICDPPC Global Privacy and Data Protection Awards» vergeben. Am zweiten Tag stellte Joseph Canna- taci, der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Vertraulichkeit und Datenschutz, die Fortschritte im Rahmen seines Mandats und seine Ziele für das kom- mende Jahr vor. Danach informierten die Arbeitsgruppen Digitale Kompetenz, Entwicklung neuer Datenschutz- Identifikatoren, humanitäre Hilfe, Telekommunikation und Zusammenarbeit im Rechtsvollzug über den Stand ihrer Arbeit. Die Datenschutzbeauftragten wendeten viel Zeit für die Diskussion interner Angelegenheiten auf, et- wa in Bezug auf die Zusammensetzung, den Umfang und die Ziele der Konferenz. Es wurden Wahlen abgehalten, um einen neuen Ausschuss und eine neuen Präsidentin zu ernennen: Isabelle Falque-Pierrotin (Präsidentin der französischen Datenschutzbehörde CNIL) wird die Nach- folgerin von John Edwards (Datenschutzbeauftragter von Neuseeland). Schliesslich verabschiedete die Konferenz drei Resolutionen: Die erste bezieht sich auf den Daten- schutz in automatisierten und vernetzten Fahrzeugen, die zweite auf die Zusammenarbeit zwischen Datenschutz- und Konsumentenschutzbehörden zwecks eines besseren Schutzes der Bürger und Konsumenten in der digitalen Wirtschaft und die dritte auf Möglichkeiten einer zu- künftigen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rechtsvollzug. Die 40. internationale Konferenz findet

37 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 in Brüssel statt; sie wird durch den EDSB zusammen mit Bulgarien organisiert; das Hauptthema ist die digitale Ethik. Im Jahr 2019 wird die internationale Konferenz in Albanien stattfinden. Französischsprachige Vereinigung der Datenschutzbehörden (AFAPDP) Die Französischsprachige Vereinigung der Datenschutz- behörden (AFAPDP) wird durch den Stellvertreter des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten präsidiert. Die Konferenz traf sich am 4. und 5. September 2017 in Gam- marth (Tunesien). Die Teilnehmenden befassten sich mit dem Datenschutz und der internationalen humanitären Hilfe und diskutierten das zugehörige Handbuch (s. oben), zu dem auch die AFAPDP beigetragen hat. Diskussions- themen waren der Schutz von biometrischen Daten, die Rolle der Datenschutzbeauftragten und die extraterrito- riale Reichweite der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union. Die Mitglieder der AFAPDP verabschiedeten eine Resolution zur Verfolgung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz (KI). Mit dieser Reso- lution weisen sie darauf hin, dass KI-Technologien in den Dienst der Menschen zu stellen sind und dass die Rechte und Freiheiten des Einzelnen dabei gewahrt werden müs- sen. Die AFAPDP unterstreicht, dass die Verfolgung der KI-Technologien und der Innovation von Anfang an von Austausch, demokratischer Wachsamkeit und Berück- sichtigung der Bedürfnisse zur Sicherstellung der Rechte und Freiheiten des Einzelnen geprägt sein sollte. Dies gilt insbesondere für die Zuverlässigkeit, Nachvollziehbarkeit und Sicherheit der KI für jeden Einzelnen sowie für die Sicherstellung, dass die betroffenen Personen das Recht haben, über die sie betreffenden Daten zu verfügen. Ab- schliessend betont sie die Notwendigkeit der Einführung von Gesetzesnormen zum Schutz von Personendaten und Privatsphäre im französischsprachigen Raum als Grundbedingung für eine Entwicklung der genannten Technologien unter Wahrung der Rechte und Freiheiten des Einzelnen. Die AFAPDP schlägt zudem eine Schulung der Mitarbeitenden in den Behörden ihrer Mitglieder zu Kontrolltechniken vor. Am 11. Dezember 2017 feierte die AFAPDP zudem ihr zehnjähriges Bestehen am Sitz der «Organisation internationale de la Francophonie» in Paris. Das Jubiläum war für die AFAPDP Anlass, fran- zösischsprachige Autoren einzuladen, ihre Auffassung von Privatsphäre darzulegen und damit den Begriff zu erläutern, der für die Datenschutzbehörden zentral ist. Zum Abschluss der Diskussionen unterzeichneten die AFAPDP und die parlamentarische Versammlung der Frankophonie eine Partnerschaftsvereinbarung. Arbeitsgruppe für Datenschutz und internationale humanitäre Hilfe Anlässlich der 37. Internationalen Konferenz der Beauf- tragten für den Datenschutz und den Schutz der Privat- sphäre wurde eine Resolution zum Datenschutz und der internationalen humanitären Hilfe verabschiedet. Zur Analyse der Anforderungen an den Datenschutz in der internationalen humanitären Hilfe und zur Zusammen- arbeit der betroffenen Akteure wurde eine Arbeitsgruppe unter Leitung unserer Behörde eingesetzt. Sie hat ein entsprechendes Handbuch erarbeitet und veröffentlicht. Die 37. Internationale Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre (IKBDSP) verabschiedete im Oktober 2015 in Ams- terdam eine Resolution zum Datenschutz und der internationalen humanitären Hilfe. In dieser Resolu- tion verpflichtete sich die IKBDSP zur Schaffung einer Arbeitsgruppe, welche die datenschutzrechtlichen An- forderungen in der internationalen humanitären Hilfe analysieren und mit den betroffenen Akteuren auf diesem Gebiet zusammenarbeiten soll. Die Arbeitsgruppe wird von einem Vertreter unserer Behörde geleitet. Sie hat sich folgende Ziele gesetzt: Feststellung der von den hu- manitären Akteuren angewendeten Bearbeitungen und Technologien sowie Analyse des geltenden Rechts und Benennung der problematischen Punkte, um Leitlinien zur Verbesserung der bereits bestehenden Praktiken vor- zuschlagen. Die Arbeitsgruppe verfolgte in den letzten beiden Jahren vor allem zwei Arbeitsansätze. Einerseits förderte sie die Sachkenntnis der Datenschutzbehörden auf humanitärem Gebiet mittels Forschungsarbeiten und Tagungen. Andererseits arbeitete sie mit den internatio- nalen humanitären Akteuren zusammen, hauptsächlich im Rahmen des Projekts «Datenschutz in der humani- tären Hilfe» des Brussels Privacy Hub (BPH) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Ziel ist es, eine Verbindung zwischen humanitärer Hilfe und Datenschutzgesetzen herzustellen, die Auswirkungen des Einsatzes von Technologien auf den Datenschutz im humanitären Sektor zu verstehen und Leitlinien vorzu- schlagen, die diesen Auswirkungen Rechnung tragen. Dieses Projekt entspricht ganz dem Sinn der im Oktober 2015 von der IKBDSP in Amsterdam angenommenen Resolution. In diesem Zusammenhang veranstalteten Behörden, humanitäre Organisationen und Fachpersonen eine Reihe von themenbezogenen Workshops, die sich mit den neuen Technologien im Dienst der humanitären Hilfe und dem entsprechenden, zwingend zu berücksich- tigenden Schutz der hiermit verbundenen Personendaten befassten. Im Verlauf dieser Workshops zeigte sich, dass die gute Praxis zum Schutz von Personendaten für die humanitären Helfer identifiziert und zugänglich gemacht werden muss. Im Rahmen ihrer Aufgabe führte die Ad- hoc-Arbeitsgruppe Arbeitssitzungen mit dem IKRK und

38 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter dem BPH durch. Diese Sitzungen gaben den Anstoss zur Schaffung eines praxisbezogenen Instruments für huma- nitäre Helfer. Das im Juli 2017 in englischer Sprache auf der Website des IKRK veröffentlichte Handbuch nimmt die Grundprinzipien und gesetzlichen Grundlagen des Datenschutzes auf und widmet jeder der Technologien zur Nutzung von Personendaten in der humanitären Hilfe ein eigenes Kapitel. Erster Workshop des Global Privacy Enforcement Network (GPEN) In Manchester wurde im Juni 2017 die erste jährliche Koordinationssitzung des «Global Privacy Enforce- ment Network» (GPEN) abgehalten. Das GPEN wurde eingerichtet, um die grenzüberschreitende Vernetzung der Datenschutzbehörden zu fördern. Vertreten waren 34 Länder aus verschiedenen Kontinenten, die alle befugt sind, die vorschriftsgemässe Verarbeitung personenbezo- gener Daten zu prüfen und gegebenenfalls einzugreifen bzw. Sanktionen auszusprechen. Wir beteiligen uns an diesem informellen Kooperationsnetzwerk, das durch Erfahrungsaustausch und Abgleich von Methodologien zum Ausbau des Fachwissens und Verbesserung der Re- aktionsfähigkeit in grenzüberschreitenden bzw. weltweit relevanten Datenschutzfragen beitragen kann. Über 70 Vertreter von 34 Behörden auf der ganzen Welt beteiligten sich an dem Workshop, ebenso Fachleute aus den Bereichen Konsumentenschutz und Telekommu- nikation. Behandelt wurden sämtliche entscheidenden Phasen von Datenschutzfällen und Fällen, in denen der Schutz der Privatsphäre tangiert wird. Ein besonderer Schwerpunkt lag beim internationalen Wissensaustausch und der Diskussion praktischer Erfahrungen. Arbeitsgruppe der OECD für die Informationssicherheit und den Schutz der Privatsphäre Die Arbeitsgruppe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Infor- mationssicherheit und den Schutz der Privatsphäre hat verschiedene Empfehlungen erarbeitet. Sie befasste sich mit dem revidierten Empfehlungsentwurf der OECD zur Governance von Gesundheitsdaten, der in enger Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsausschuss und einer informellen Experten-Beratungsgruppe erstellt wurde. Der Entwurf umfasst insbesondere eine Liste der zwölf wichtigsten Massnahmenempfehlungen zur Bewältigung der grossen Herausforderungen bei der Governance von Gesundheitsdaten sowie den Zeitplan der bis anhin durchgeführten Beratungen und Arbeiten. Die Delegierten unterstrichen, dass die Beschreibung der «De-Identifikation» präzisiert werden müsse. Die Delegierten befassten sich mit einem Vor- schlag zur Ausarbeitung eines globalen Instruments zur Verbesserung der Kohärenz der Rechtsakte der OECD, die den Zugang zu Daten sowie ihre Verknüpfung und Wiederverwendung fördern. Die Delegierten prüften den Vorschlag und bestätigten, dass die zentralen Kon- zepte nachvollziehbarer gestaltet werden müssten. Ferner waren sie sich bewusst, dass die Governance von Daten derzeit einige Probleme aufwirft und dass diese auf in- ternationaler Ebene erörtert werden müssen. Sie wiesen darauf hin, dass einerseits die wirtschaftlichen Vorteile eines verbesserten Zugangs zu den Daten unbedingt wei- ter zu analysieren seien und andererseits auch die Oppor- tunitätskosten oder der Verlust potenzieller Vorteile, falls keine Verbesserungen vorgenommen würden, aufgezeigt werden müssten. Diese Diskussion erhellte auch die Ri- siken im Zusammenhang mit der Datenerhebung: Nebst Verletzungen der Privatsphäre besteht auch das Risiko einer sinkenden Datenqualität. Schliesslich befassten sich die Delegierten mit der Empfehlung aus dem Jahr 2012 zum Kinderschutz im Internet. Sie sollte überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht werden, da sich die Politik zum Schutz der Kin- der im Cyberspace seit 2012 weiterentwickelt hat. Die Delegierten diskutierten insbesondere die Risiken, denen Kinder im Internet ausgesetzt sind. Ihrer Ansicht nach sind eingehendere Untersuchungen und verstärkte Auf- klärung und Schulung notwendig – sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen. Bei der Erhebung von Perso- nendaten über Kinder mittels mobiler Anwendungen und der Rolle der elterlichen Zustimmung wurde ebenfalls Vertiefungsbedarf ermittelt. Zudem stellt sich die Frage, inwiefern die Anonymität ein Risiko darstellt und ob die digitale Identität daher auch Gegenstand der Arbeiten sein sollte. Das vorgeschlagene Verfahren zur ersten Überprüfung der Empfehlung wird verabschiedet.

39 25. Tätigkeitsbericht 2017/18

40 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

41 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 Öffentlichkeitsprinzip

42 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 2.1 Zugangsgesuche Gemäss den uns übermittelten Zahlen für das Jahr 2017 wurden bei den Bundesbehörden 581 Zugangsgesuche eingereicht (gegenüber 551 im Jahr 2016). 2017 waren es (einschliesslich Bundesanwaltschaft und Parlaments- dienste) insgesamt gar 590 Zugangsgesuche (siehe unten). In 317 Fällen (55 %) gewährten die Ämter einen vollstän- digen Zugang (gegenüber 293 im Jahr 2016, d. h. 53,17 %), während in 106 Fällen (18 %) nur ein teilweiser Zugang zu den Dokumenten gewährt wurde (gegenüber 105 Fällen im Jahr 2016 [19,05 %]). Bei 107 Gesuchen (18 %) wurde die Einsichtnahme vollständig verweigert (gegenüber 87 Fällen im Jahr 2016 [15,78 %]). 21 Zugangsgesuche (4 %) wurden zurückgezogen (gegenüber 29 im Jahr 2016 [5,26 %]) und 26 Fälle (5 %) waren Ende 2017 noch hängig (gegenüber 33 im Jahr 2016 [5,98 %]). Der EDÖB hält generell fest, dass sich die Anzahl Gesuche nach einem starken Anstieg in den Jahren 2013 (469 Ge- suche) und 2014 (575 Gesuche) nun bei einem Wert zwischen 550 und 600 Gesuchen pro Jahr eingependelt zu haben scheint. Was die Gesamtzahl der Zugangsgesu- che und die Praxis der Ämter im Umgang mit Gesuchen anbelangt, zeigen die Zahlen mit Blick auf die vergange- nen Jahre insgesamt ein stabiles Bild. Demnach wurde der Zugang durchschnittlich in etwas mehr als der Hälfte aller Fälle vollständig gewährt, in einem Fünftel der Fälle wur- de er teilweise und in den restlichen Fällen vollständig verweigert. Seit 2015 stellt der EDÖB zudem eine Stabi- lisierung der Anzahl Gesuche auf vollständige Zugang bei knapp über 50 Prozent fest. Im Vergleich dazu ist die Zahl der vollständig abgelehnten Zugangsgesuche seit 2015 stark zurückgegangen und hat sich bei 16,5 Prozent eingependelt. 0 100 200 300 400 500 600 0 200920102011201220132014201520162017 100 200 300 400 500 600 Zugang gewährt Total Gesuche Zugang verweigert Zugang teilweise gewährt / aufgeschoben hängig Rückzug

43 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 2.1.1 Departemente und Bundesämter Die meisten Zugangsgesuche für das Jahr 2017 auf Stufe Amt wurden dem EDÖB vom BAG mit 28 Gesuchen mit- geteilt. Danach folgen das ENSI (23) und das SEM (21). Bei den Departementen liegt das EDA (159 Gesuche) an der Spitze, gefolgt vom W BF (81) und vom UV EK (75). Bei 20 Ämtern ist im Lauf des Jahres 2017 kein einziges Zu- gangsgesuch eingegangen. Im selben Zeitraum sind beim EDÖB 13 Zugangsgesuche eingegangen: In 5 Fällen wurde der Zugang vollständig gewährt, in 6 weiteren teilweise. In zwei Fällen waren die geforderten amtlichen Dokumente nicht vorhanden. Seit dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes wurden nur bei 130 Zugangsgesuchen Gebühren erhoben. Dies entspricht lediglich 2,7 Prozent der bei den Bundes- ämtern und der Bundeskanzlei gemeldeten Zugangsge- suche (4780). Im Vergleich dazu wurden 2017 nur bei 1,89 Prozent der Zugangsgesuche Gebühren erhoben (bei 11 von 581). Wie bereits in den Vorjahren stellt der EDÖB daher fest, dass die Erhebung einer Gebühr die Ausnahme bleibt. Der im Berichtsjahr 2017 für den Zugang zu amtli- chen Dokumenten erhobene Gebührenbetrag beläuft sich insgesamt auf 6160 Franken und fällt damit deutlich gerin- ger aus als in den letzten Jahren (2016: 22’770 Fr.; 2015: 13’663 Fr.). Auffällig sind dabei auch die relativ konstanten Unterschiede in der Gebührenhandhabung zwischen den verschiedenen Ämtern. Während die Bundeskanzlei und das EDA einmal mehr überhaupt keine Gebühren erho- ben, verrechneten die anderen sechs Departemente ihren Zeitaufwand den jeweiligen Gesuchstellern zumindest teilweise. Die effektiv erhobenen Gebühren gestalten sich schliesslich einigermassen homogen (EDI: 1600 Fr.; EJPD: 200 Fr.; VBS: 1300 Fr.; EFD: 1600 Fr.; WBF: 1300 Fr.; UV EK: 160 Fr.). 2.1.2 Parlamentsdienste Die Parlamentsdienste meldeten uns für das Jahr 2017 3 Zugangsgesuche. Der Zugang wurde in allen 3 Fällen gewährt. 2.1.3 Bundesanwaltschaft Die Bundesanwaltschaft meldete uns 6 Zugangsgesuche. Die Einsichtnahme wurde dabei 5 Mal vollständig ge- währt und einmal vollständig verweigert. 0 5000 10000 15000 20000 25000 0 5 000 10 000 20 000 25 000 15 000 20072008200920102011201220132014201620172015 CHF

44 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 2.2 Schlichtungsanträge Im Jahr 2017 wurden beim EDÖB insgesamt 79 Schlich- tungsanträge eingereicht, was einer Abnahme um 4 Pro- zent gegenüber dem Vorjahr entspricht (2016: 149). Wie im Vorjahr wurden die meisten Anträge von Privatperso- nen eingereicht (99 von insgesamt 149 Anträgen im Jahr 2016 und 35 von insgesamt 79 Anträgen im Jahr 2017). Diese Zahlen lassen folgende Schlüsse und Bemer- kungen zu: In 213 Fällen verweigerte die Bundesverwal- tung den Zugang vollständig (107) respektive teilweise (106). Es wurden 79 Schlichtungsanträge eingereicht, was nur 37 Prozent der vollständig bzw. teilweise abge- lehnten Zugangsgesuchen entspricht (77 % im Jahr 2016 und 43 % im Jahr 2015). Insgesamt konnten im Berichts- jahr 110 Schlichtungsanträge abgeschlossen werden. Davon stammen 76 Anträge aus dem Berichtsjahr selbst, 30 aus dem Jahr 2016, 3 aus dem Jahr 2015 und einer noch aus dem Jahr 2014. Für die lange Verfahrensdauer der 3 aus dem Jahr 2015 stammenden Fälle gibt es meh- rere Gründe (mangelnde Kooperationsbereitschaft des Amtes, Verlängerung der Fristen durch die Betroffenen etc.), während im Fall aus dem Jahr 2014 das Verfahren bis zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sistiert wurde. 2017 konnte in 47 Fällen zwischen den Beteiligten eine Schlichtung erzielt werden. In Fällen, in denen eine einvernehmliche Lösung nicht ersichtlich war, erliess der EDÖB 31 Empfehlungen, mit denen 40 Schlichtungs- anträge erledigt werden konnten. 5 Schlichtungsanträge wurden ferner zurückgezogen und in zwei Fällen waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Öffent- lichkeitsgesetzes nicht gegeben. In 15 weiteren Fällen wurde der Schlichtungsantrag nicht fristgerecht einge- reicht. Ein eingereichter Schlichtungsantrag wurde auf Wunsch der Beteiligten sistiert. Sämtliche im Verlauf des Jahres ausgesprochenen Empfehlungen können auf der Website des EDÖB ein- gesehen werden (www.edoeb.admin.ch, Öffentlichkeits- prinzip – Empfehlungen).

45 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 2.3 Auswertung des Pilotversuchs 2017 Zur Beschleunigung des Schlichtungsverfahrens und zum Abbau von Pendenzen führte der EDÖB im Jahr 2017 einen Pilotversuch durch. Der Auswertungsbericht zeigt nun, dass mit den ergriffenen Massnahmen die gesetzten Ziele erreicht wurden und der Pilotversuch erfolgreich war. Angesichts der positiven Resultate wird er in den ordentlichen Betrieb überführt. Wie in seinem letzten Tätigkeitsbericht angekündigt, hat der EDÖB auf Januar 2017 die Methode zur Durchfüh- rung von Schlichtungsverfahren angepasst und einen Pilotversuch gestartet, um die Dauer der Schlichtungs- verfahren zu verkürzen und die Rückstände bei den hängigen Anträgen abzubauen (s. 24. Tätigkeitsbericht 2016/2017, Ziffer 2.4.1). Diese Anpassung rechtfertigte sich angesichts der seit Inkrafttreten des Öffentlichkeits- gesetzes ergangenen grossen Anzahl an Empfehlungen des EDÖB und Urteilen des Bundesverwaltungs- und des Bundesgerichts. 2.3.1 Pilotversuch Im Rahmen des einjährigen Pilotversuchs wurden ab dem 1. Januar 2017 die neuen und, soweit sinnvoll, auch die bereits hängigen Schlichtungsanträge mehrheitlich in mündlichen Schlichtungsverhandlungen mit den be- teiligten Personen und Behörden durchgeführt. Konnte im Pilotversuch an der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden, eröffnete der EDÖB seine Empfehlung mündlich. Die schriftliche Empfehlung mit einer kurzen, summarischen Begründung wurde den Beteiligten zeitnah zugestellt. Nur in Ausnahmefällen wurde direkt, d. h. ohne vorgängige Schlichtungsver- handlung, eine schriftliche Empfehlung abgegeben, so z. B. bei neuen, anspruchsvollen juristischen Fragestellungen, komplexen Zugangskonstellationen, bei Massenverfah- ren (mehrere Dritte oder Antragsteller) oder wenn die Aktenlage offensichtlich und der Entscheid eindeutig war (z. B. Nichteintreten). Mit dem Pilotversuch wurden folgende drei Ziele verfolgt: • mindestens teilweise Einhaltung der Ordnungs fristen; • Steigerung des Anteils an einvernehmlichen Lösungen; • mittelfristiger Abbau von Pendenzen. Anfang 2018 hat der EDÖB den Pilotversuch ausge- wertet und einen Bericht erstellt. Auszugsweise werden nachfolgend die Ergebnisse präsentiert. Der vollständige Auswertungsbericht ist auf unserer Website veröffent- licht (www.derbeauftragte.ch, Öffentlichkeitsprinzip – Evaluationen). 2.3.2 Einhaltung der Ordnungsfrist Die Tabelle 1 zeigt die Dauer der behandelten Schlich- tungsverfahren, aufgeteilt in die gesetzliche Ordnungs- frist von 30 Tagen sowie in Zeitabschnitte von 31 und 99 Tagen und von mehr als 100 Tagen. Diesen zugeordnet wurde in Prozentwerten die durchschnittliche Bearbei- tungsdauer der Schlichtungsanträge für den Zeitraum der Jahre 2014 bis Ende August 2016 sowie die Prozent- werte der in der Pilotphase im Jahr 2017 eingegangenen Schlichtungsanträge. Im Zeitraum der Jahre 2014 bis 2016 konnte in 11 Prozent der Fälle die 30-tägige Ordnungsfrist eingehalten werden. In 45 Prozent der Fälle betrug die Bearbeitungsdauer zwischen 31 und 99 Tagen und in 4 4 Prozent der Fälle wurde ein Bearbeitungsaufwand von über 100 Tagen ausgewiesen. Im Pilotjahr wurde die 30-tägige Ordnungsfrist in 45 von 76 Schlichtungsverfahren eingehalten. Dies entspricht nahezu 60 Prozent der erledigten Schlichtungsanträge. In 28 Fällen (37 %) betrug die Bear- beitungsfrist zwischen 31 und 99 Tagen und in lediglich 3 Fällen (4 %) wurde für die Bearbeitung der Verfahren mehr als 100 Tage benötigt. Werden die Prozentwerte des Jahres 2017 mit den durchschnittlichen Werten des Zeitraumes von 2014 bis 2016 verglichen, so zeigt sich, dass im Pilotversuch die Einhaltung der gesetzlichen Ordnungsfrist von 30 Tagen signifikant von 11 auf 59 Prozent gesteigert werden konnte. Ebenso deutlich konnte die Anzahl der Fälle, für welche die Bearbeitungszeit mehr als 100 Tage beträgt, von 4 4 auf 4 Prozent gesenkt werden. Fazit: Mit dem Pilotversuch konnte nicht nur die Anzahl der innert Frist erledigten Schlichtungsanträge markant gesteigert, sondern auch die Bearbeitungszeit der gesamten erledigten Schlichtungsverfahren erheblich reduziert werden. Tabelle 1: Bearbeitungsdauer Schlichtungsverfahren Bearbeitungsdauer in Tagen Zeitraum 2014 – August 2016 Pilotphase 2017 innert 30 Tagen11 %59 % zwischen 31 und 99 Tagen 45 %37 % mehr als 100 Tage44 %4 %

  • Quelle: Präsentation Beauftragter, Veranstaltung 10 Jahre BGÖ, 2.9.2017

46 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter In den verbleibenden Fällen konnte die 30-tägige Ord- nungsfrist aus folgenden, in erster Linie fallimmanenten Gründen nicht eingehalten werden: • Verschiebung des Termins der Schlichtungs- vehandlung auf Begehren der Parteien; • Schlichtungsfälle mit besonders aufwändiger Bearbeitung; • Abwarten der Frist zur Einreichung von Schlich- tungsanträgen aufgrund mehrerer Gesuchsteller respektive Dritter in derselben Angelegenheit; • Zusätzlicher Zeitaufwand für Einigungs- bemühungen oder Sistierungen im Einvernehmen mit den Parteien; • Eingehen von vielen Schlichtungsanträgen innerhalb eines kurzen Zeitraums. Im Zusammenhang mit der Durchführung des Schlich- tungsverfahrens gilt es darüber hinaus zu beachten, dass die knappe Ordnungsfrist von 30 Tagen in einem Spannungsverhältnis zum Mediationszweck des Schlich- tungsverfahrens steht. 2.3.3 Anzahl der einvernehmlichen Lösungen Für die Beantwortung der Frage, ob mit dem Pilotver- such eine Steigerung der einvernehmlichen Lösungen gegenüber der Praxis in den Jahren von 2006 bis 2016 erzielt werden konnte, wurde die Anzahl der erzielten Einigungen und Empfehlungen zueinander in Verhältnis gesetzt. Dabei wurden drei Zeitabschnitte analysiert: Der erste Zeitraum bildet gesamthaft die Ergebnisse der Schlichtungstätigkeit der Jahre 2006 bis 2016 ab. Der zweite Zeitraum der Jahre 2013 bis 2016 wurde gewählt, da ab 2013 vermehrt Schlichtungsverhandlungen durch- geführt wurden. Für den dritten Zeitraum, die Zeitspanne des Pilotversuches, wurden nicht nur die neu im Ver- suchsjahr eingegangenen Schlichtungsanträge, sondern zusätzlich alle noch hängigen 33 Schlichtungsverfahren berücksichtigt. Gesamthaft betrachtet wurden bis 2016 in 25 Prozent der Verfahren einvernehmliche Lösungen erzielt. Im Zeitraum 2013 bis 2016 kam es in 40 Prozent der Fälle zu einer einvernehmlichen Lösung. Im Jahr 2017 wurde in 60 Prozent der Schlichtungsverfahren eine einvernehm- liche Lösung erzielt und in 40 Prozent eine Empfehlung erlassen. Fazit: Mit dem Pilotversuch konnte der Anteil ein- vernehmlicher Lösungen erheblich gesteigert werden. 2.3.4 Auswertung Feedbackfragebogen Seit mehreren Jahren werden die Teilnehmenden am Ende jeder Schlichtungsverhandlung eingeladen, einen Feedbackbogen auszufüllen. Für jede Aussage kann eine Punktzahl zwischen 5 (höchste) und 1 (niedrigste) ver- geben werden. Der Schlussbericht Evaluation 2014 enthält auch eine Auswertung dieser Feedbackbogen. Ebenso wurden die Feedbacks der Beteiligten für das Pilotjahr ausgewertet. Die Tabelle 3 vergleicht die Ergebnisse des Pilotversuches mit jenen der Evaluation 2014. Im Jahr 2017 wurden 80 Feedbackbogen ausgefüllt (gegenüber 52 ausgewerteten in der Evaluation 2014). Davon lassen sich 37 Feedbackbogen den Antragstellen- den (25 im Jahr 2014) und 43 den Vertretern der Bundes- behörden (27 im Jahr 2014) zuordnen. Die Auswertung aller eingereichten Feedbackbogen ergibt, dass die Ergeb- nisse nach wie vor ausgezeichnet sind. Nach Ansicht des Beauftragten zeigen die hohen Bewertungen durch die Teilnehmenden auch deutlich die Bedeutung und die po- sitiven Auswirkungen von Schlichtungsverhandlungen bei der einvernehmlichen Erledigung von Zugangsgesu- chen nach dem Öffentlichkeitsgesetz, was nicht zuletzt auch zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen Verwaltung und Bürgerinnen und Bürgern führt. Tabelle 2: Verhältnis Empfehlungen und einvernehmliche Lösungen Verhältnis Empfehlungen und einvernehmliche Lösungen 2006–201625 % einvernehmliche Lösungen 2013–201640 % einvernehmliche Lösugen 201760 % einvernehmliche Lösungen

47 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 2.3.5 Abbau Pendenzen Ende des Jahres 2016 waren insgesamt 33 Schlichtungs- verfahren pendent. Von den im Jahr 2017 eingereichten 79 Schlichtungsanträgen konnten 76 Verfahren bis Ende 2017 erledigt werden. Zwei Fälle waren zu diesem Zeit- punkt in Bearbeitung und ein Fall wurde im Einverneh- men mit den Beteiligten sistiert. Die Tabelle 4 zeigt die Anzahl Pendenzen des Schlichtungsverfahrens Ende 2016 sowie jene am Ende des Pilotversuches. Fazit: Bis Ende 2017 konnte die Anzahl der pendenten Schlichtungsverfahren von 33 auf drei abgebaut werden. 2.3.6 Zusammenfassung In seiner Gesamtheit beurteilt der Beauftragte den ein- jährigen Pilotversuch als erfolgreich. Alle drei vom Be- auftragten gesetzten Ziele wurden erreicht: • Die Ordnungsfrist von 30 Tagen konnte für die im Jahr 2017 eingegangenen Schlichtungsanträge in fast 60 Prozent der Fälle eingehalten werden. In den übrigen Schlichtungsverfahren war dies aufgrund fallimmanenter Gründe nichtt möglich. Die knappe Ordnungsfrist steht grundsätzlich in einem Spannungsverhältnis zum Mediationszweck des Schlichtungsverfahrens; • Der Anteil einvernehmlicher Lösungen konnte im Vergleich zu früheren Zeiträumen erheb- lich gesteigert werden. Im Pilotjahr konnte in 60 Prozent aller Schlichtungsverfahren eine Einigung erzielt werden; • Die Pendenzen aus den Vorjahren wurden abgebaut. Angesichts der positiven Resultate überführt der Be- auftragte den Pilotversuch in den ordentlichen Betrieb. Die erfolgreich eingesetzten Massnahmen (mehrheitlich mündliche Verfahren, summarische Begründungen der Empfehlungen, schriftliche Verfahren nur in Ausnahme- fällen) werden für die Durchführung von Schlichtungs- verfahren integral beibehalten. Anpassungen an neue Ent- wicklungen und Erkenntnisse bleiben selbstverständlich vorbehalten.

Tabelle 4: Pendenzen Schlichtungsverfahren Pendenzen Schlichtungsverfahren Ende 201633 Ende 20173 (2 in Bearbeitung; 1 Sistierung) Tabelle 3: Auswertung der Feedbackfragebogen, arithmetischer Mittelwert AussagenPilotversuch 2017 Evaluation 2014

  1. Ich bin mit dem Verlauf der Schlichtungsverhandlung zufrieden. (zufrieden – nicht zufrieden) 4.34.4
  2. Ich bin der Meinung, dass die Schlichtungsverhandlung in einem Klima des Vertrauens stattgefunden hat. (trifft zu – trifft nicht zu) 4.74.5
  3. Ich habe den Eindruck, dass die Schlichtung fair und gerecht geführt wurde. (trifft zu – trifft nicht zu) 4.74.8
  4. Ich habe den Eindruck, dass die Schlichtungspersonen meine Anliegen gehört und ernst genommen haben sowie darauf eingegangen sind. (trifft zu – trifft nicht zu) 4.74.8
  5. Ich hatte den Eindruck, dass die Gegenseite meine Anliegen gehört hat und darauf eingegangen ist. (trifft zu – trifft nicht zu) 3.53.8
  6. Das Sitzungszimmer wirkte auf mich (angenehm – nicht angenehm)4.13.9
  7. Insgesamt beurteile ich die Schlichtungsverhandlung – unabhängig vom Resultat – als (positiv – negativ) 4.54.6 Anzahl ausgewertet Feedbackbogen 80 52
  • Die höchste Punktzahl beträgt 5

48 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 2.4 Ämterkonsultationen und Stellungnahmen 2.4.1 Verordnung über den Nachrichtendienst Der Verordnungsentwurf zum neuen Nachrichten- dienstgesetz enthielt anfangs eine Bestimmung, mit der praktisch sämtliche Dokumente des Nachrichten- diensts des Bundes (NDB) vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen worden wären. Die von uns kritisierte Bestimmung wurde im Anschluss an die Vernehmlas- sung gestrichen. Das am 1. September 2017 in Kraft getretene Nachrich- tendienstgesetz (NDG) sieht vor, dass das Öffentlich- keitsgesetz (BGÖ) nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Informationsbeschaffung gilt. Der Entwurf für die Verordnung über den Nach- richtendienst (NDV) sah zunächst eine Ausführungsbe- stimmung zu dieser im Gesetz vorgesehenen Ausnahme vor. Wir haben diese Bestimmung im Rahmen der ersten Ämterkonsultation abgelehnt, da sie die Ausnahme vom Öffentlichkeitsgesetz nicht auf die im übergeordneten Recht vorgesehene nachrichtendienstliche Informations- beschaffung begrenzte, sondern in unzulässiger Weise auf praktisch sämtliche Dokumente und Informationen des NDB ausweitete. Die von uns beantragten Änderungen wurden vor dem Vernehmlassungsverfahren nicht über- nommen (vgl. unseren 24. Tätigkeitsbericht 2016/2017, Ziffer 2.3.3). Im Anschluss an die Vernehmlassung unterbreitete der NDB einen angepassten Entwurf der NDV zur er- neuten Ämterkonsultation, welcher die oben erwähnte Bestimmung nicht mehr enthielt. Wir begrüssten diesen Schritt. Die Verordnung über den Nachrichtendienst ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. 2.4.2 Bundesgerichtsurteil: Zugang zu Gefährdungs- und Störungsmeldungen im öffentlichen Verkehr Das Bundesgericht hat entschieden, dass die in einer Datenbank des Bundesamts für Verkehr (BAV) verzeich- neten Gefährdungen und Störungen im öffentlichen Verkehr bekannt gegeben werden müssen. Es hat die Beschwerde der Behörde abgewiesen, die einem Jour- nalisten die Einsicht verweigern wollte. Das zuständige Bundesamt für Verkehr (BAV) hatte den Zugang abgelehnt, da es bei einer Offenlegung dieser Informationen eine ernsthafte Beeinträchtigung seiner Aufsichtstätigkeit befürchtete. Es berief sich dabei auf eine im Öffentlichkeitsgesetz vorgesehene Ausnahmebestim- mung, wonach der Zugang zu Dokumenten verweigert werden kann, wenn die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt wird. Das BAV rechnete bei einer Bekanntgabe insbesondere mit einem künftigen Rückgang der Meldungen von Zwi- schenfällen durch die Transportunternehmen und einem sich daraus ergebenden Sicherheitsrisiko im öffentlichen Verkehr. Das Bundesgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es stimmte den Erwägungen des vorinstanzli- chen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu, wonach die angerufene Ausnahmebestimmung höchstens bei einzelnen, konkreten behördlichen Massnahmen zur Anwendung gelangt, nicht jedoch bei der Aufgabener- füllung und Aufsichtstätigkeit einer Behörde insgesamt. Es wies darauf hin, dass hinsichtlich sicherheitsrelevanter Vorfälle eine gesetzliche Meldepflicht für die beaufsich- tigten Transportunternehmen besteht und davon aus- gegangen werden kann, dass diese beachtet wird. Sollte dies nicht der Fall sein, so beeinträchtige bereits dieses rechtswidrige Verhalten der Beaufsichtigten das Ergreifen geeigneter aufsichtsrechtlicher Massnahmen und nicht erst die Bekanntgabe von vorhandenen Informationen nach dem Öffentlichkeitsgesetz. Gemäss Bundesgericht obliegt es dem BAV, im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit durch Kontrollen oder andere geeignete Massnahmen die Einhaltung der gesetzlichen Meldepflicht der Trans- portunternehmen zu überprüfen und entsprechende Verstösse zu sanktionieren. Das Bundesgericht betonte, dass das Öffentlichkeitsprinzip durch die Schaffung von Transparenz eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden und deren (Aufsichts-) Tätigkeit bezweckt. Diese Kontrolle sei in diesem konkreten Fall nur mög- lich, wenn offen gelegt wird, bei welchen der wichtigsten Transportunternehmen es zu wie vielen und welchen

49 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 Zwischenfällen auf welchen Strecken gekommen ist, weshalb eine Anonymisierung der Namen der Trans- portunternehmen nicht möglich sei. Nach Auffassung des Gerichts besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung von Zwischenfällen im öffentlichen Verkehr, zumal diese Unternehmen aufgrund des Kon- zessionsverhältnisses und der Mitfinanzierung durch die öffentliche Hand eine gewisse Staatsnähe aufweisen. (Urteil BGer 1C_428/2016 vom 27. September 2017) Wie das Bundesgericht in diesem Urteil festhält, steht das Öffentlichkeitsprinzip der Aufsichtstätigkeit des BAV nicht entgegen. Gleichwohl ist der Nationalrat am 27. Februar 2018 dem Bundesrat gefolgt und hat sich im Rahmen der Detailberatung der Vorlage zur Organi- sation der Bahninfrastruktur (OBI) für die Ausnahme der Aufsichtstätigkeit des BAV im Sicherheitsbereich vom Öffentlichkeitsgesetz ausgesprochen. (vgl. unseren 24. Tätigkeitsbericht 2016/2017, Ziffer 2.3.1) 2.4.3 Vorentwurf zur Änderung der Verordnung über den Zugang zu Dokumenten des Kantons Freiburg Im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit den Kantonen wurde der EDÖB vom Kanton Freiburg um eine Stellung- nahme zum Vorentwurf zur Änderung der Verordnung über den Zugang zu Dokumenten gebeten. Letztere ist an die Aarhus-Konvention anzupassen und beruht auf dem Gesetz vom 5. Oktober 2016 über die Änderung des Gesetzes über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG), bei dem der EDÖB bereits im Jahr 2015 zur Kommentierung aufgefordert wurde (siehe 23. Tätigkeitsbericht 2015/2016, Ziffer 2.3.5). Der im Verlauf des Jahres 2017 vorgestellte Vorent- wurf sollte in erster Linie dazu dienen, die notwendigen Änderungen einzuführen, um der Erweiterung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs des InfoG Rechnung zu tragen, neue Verfahrensvorschriften insbesondere hinsichtlich der in der Aarhus-Konvention geforderten Fristen vorzusehen, die Zuständigkeitsrege- lungen bei der Behandlung bestimmter Zugangsgesuche anzupassen sowie aufgrund der in den ersten sechs Jahren erworbenen Erfahrungen verschiedene verfahrenstechni- sche Schwerfälligkeiten zu beheben. In seiner Stellungnahme hat der EDÖB sich für den vorgeschlagenen Vorentwurf ausgesprochen, aber auch darauf hingewiesen, dass die Ämter kein Recht haben soll- ten, den Zugang zu verweigern, wenn ein Gesuch ihnen von vornherein missbräuchlich erscheint. Tatsächlich ist es gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip nicht erforderlich, dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse oder eine spezifische Verwendung geltend macht, um Zugang zu Dokumenten bzw. die Dokumente selber zu erhalten. Daher darf nicht ohne Weiteres von einem allfälligen missbräuchlichen Verhalten des Gesuchstellers ausge- gangen werden. Infolgedessen hat das betroffene Amt in jedem konkreten Fall zu prüfen, ob das Zugangsgesuch tatsächlich missbräuchlich ist.

50 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Der EDÖB

52 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 3.1 Aufgaben und Ressourcen Leistungen und Ressourcen im Bereich Datenschutz Personalbestände Seit 2005 hat der Personalbestand für den Vollzug des Da- tenschutzgesetzes (DSG) zwischen 20 und 24 Mitarbei- tenden fluktuiert. Die Schwankungen erklären sich zum einen damit, dass 2006 das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) in Kraft trat. Da die dafür vorgesehenen Stellen vom Bundesrat nie bewilligt wurden, musste auf das bereits bestehende Personal des EDÖB und teilweise auch auf Mittel der Bundeskanzlei zurückgegriffen werden. Zum anderen konnten die mit dem Beitritt zum Abkommen von Schengen und Dublin sowie dem Erlass von Spezial- gesetzen im Gesundheitsbereich bewilligten zusätzlichen Stellen infolge allgemeiner Sparvorgaben nicht im vollen Umfang rekrutiert werden. Im Rahmen seiner Botschaft zur Totalrevision des DSG hat der Bundesrat dem EDÖB die Schaffung zusätzlicher Mittel in der Grössenordnung von 10 Stellen in Aussicht gestellt (BBl 2017 7172). Auf- grund der Verzögerung der Totalrevision (s. Kapitel 1.2.1 des vorliegenden Berichts) ist zurzeit nicht absehbar, ob und wann diese Stellen rekrutiert werden können. Beratung Wie im Kapitel «Aktuelle Herausforderungen und Schwerpunkte» dargelegt wurde, sieht sich der EDÖB im Leistungsbereich der Beratung, aufgrund der Notwendig- keit immer umfangreichere und komplexere Projekte zu begleiten, mit einer ungebremst wachsenden Nachfrage konfrontiert. In der Berichtsperiode wurden erstmals über 50 Prozent der personellen Mittel für die Beratung aufgewendet. Besonders akzentuiert hat sich der Anstieg des Beratungsaufwandes für Private von 18,2 auf 20,8 Prozent fortgesetzt. Gemäss dem Kontrollplan des EDÖB für das Jahr 2018 ist die beratende Begleitung von 13 grossen Projekten im Gang. Da die Mittel des EDÖB bisher weder an die gestie- genen technologischen Risiken der Re-Identifikation und zweckwidrigen Datenabflüsse noch an die übrigen Herausforderungen der Digitalisierung angepasst wur- den, kann er die gestiegene Nachfrage nach beratender Projektbegleitung nach wie vor nicht in der gewünschten Tiefe und Zeit erfüllen. Vor allem aber muss er bei anderen Posten in der Leistungsgruppe Beratung, wie der interna- tionalen Zusammenarbeit, Abstriche machen. Da sich Big Data und «künstliche Intelligenz» in immer mehr Branchen als Geschäftsmodell durchsetzen und die technologischen Datenschutzrisiken den Aufsichtsbereich des EDÖB weiter ausdehnen, ist wie in den Vorjahren von einer weiter stei- genden Anzahl von umfangreichen Datenbearbeitungs- projekten von Staat und Wirtschaft auszugehen. Leistungen Die Aufgaben des EDÖB als für die Bundesorgane und die Privatwirtschaft zuständige Datenschutzbehörde werden gemäss dem Neuen Führungsmodell Bund (NFB) den vier Leistungsgruppen Beratung, Aufsicht, Information und Gesetzgebung zugewiesen. 2016 wurden die beim EDÖB für den Datenschutz einsetzbaren Personalressourcen wie folgt auf diese Gruppen aufgeteilt: Aufsicht Aufgrund der Dynamik von Cloud-gestützten Applikatio- nen müssen Kontrollen heute rasch durchgeführt werden. Diese Beschleunigung sowie die immer wichtiger wer- dende Kombination von juristischem und technischem Fachwissen schliessen längere Unterbrüche bei den Sach- verhaltsklärungen aus, sodass umfassendere Kontrollen von mehreren Mitarbeitenden betreut werden müssen. Die aktuellen Personalbestände setzen der Dichte der Kontrollen enge Grenzen. Im Jahr 2016 wurden für die Aufsichtstätigkeit rund 16 Prozent der Personalressourcen Beratungen in umfangreicheren Projekten für 2018 Verkehr3 Finanzen2 Gesundheit und Arbeit3 Sicherheit2 Telekom / Internet of Things (IOT)3 Beratung Private20.8 % Beratung Bund14.0 % Zusammenarbeit mit Kantonen4.6 % Zusammenarbeit mit ausl. Behörden11.9 % Total Beratung51.3 % Aufsicht10.8 % Zertifizierung0.1 % Register Datensammlung1.3 % Total Aufsicht12.2 % Information13.5 % Ausbildung/Referate4.4 % Total Information17.9 % Gesetzgebung18.6 % Total Gesetzgebung18.6 % Total Datenschutz100.0 % Für DSG-Belange einsetzbare Stellen 2005201020172018 22232424

53 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 aufgewendet, was bereits deutlich unter dem langjähri- gen Mittelwert von rund 20 Prozent lag. In der aktuellen Berichtsperiode ist dieser Wert noch einmal deutlich auf 12 Prozent abgesunken. Gemäss Kontrollplan für das Jahr 2018 werden mit diesen Mitteln noch 11 umfassendere Kontrollen bestritten. Im Vergleich zu der Anzahl von rund 12’000 grossen und mittleren Unternehmen in der Schweiz erweist sich die aktuelle Kontrolldichte als tief. Für den Beauftragten wird es zunehmend schwierig, seine ressourcenbedingte Zurückhaltung bei der Eröffnung formeller Sachver- haltsabklärungen gegenüber Medien und Konsumenten- schutzorganisationen zu vermitteln. Gesetzgebung Die vom Bundesrat in der Einleitung seiner Botschaft zur Totalrevision des DSG als «rasant» bezeichnete technolo- gische Entwicklung (BBl 2017 6943) findet auch bei der Personendatenbearbeitung durch die Bundesorgane ihren Niederschlag, die nur auf der Basis gesetzlicher Grundlage zulässig ist und demzufolge eine Vielzahl von neuen Be- arbeitungsvorschriften im Bundesrecht nach sich zieht, zu denen der EDÖB in diversen Konsultationsverfahren Stellung beziehen muss. Der diesbezügliche Aufwand ist in den letzten zehn Jahren und auch in der aktuellen Berichtsperiode deutlich angestiegen, was ebenfalls zum weiteren Absinken der Kontrolldichte beigetragen hat. Totalrevision des DSG Wie vorne dargelegt wurde, haben sich zeitgemässe Ar- beitsinstrumente – wie die Datenschutz-Risikofolgenab- schätzung – in der Praxis der digitalen Realität herausge- bildet. Sie sind denn auch bei der Betreuung von digitalen Grossprojekten (s. Tabelle oben) für unsere Behörde zum Alltag geworden. Zur rechtssicheren Konsolidierung die- ser Arbeitsinstrumente und der damit einhergehenden Aufsichtstätigkeit des EDÖB ist es unabdingbar, dass diese nicht nur in der DSGVO, sondern auch im schwei- zerischen Datenschutzrecht verankert werden, wie dies der Bundesrat in seiner Vorlage zur Totalrevision des DSG denn auch vorsieht. Da infolge Verzögerung dieser Total- revision nicht absehbar ist, wann der in der Botschaft in Aussicht gestellte Stellenausbau in der Grössenordnung von 10 Stellen erfolgen kann, muss unsere Behörde die neuen Arbeitsinstrumente mit den bestehenden Perso- nalressourcen so pragmatisch wie möglich umsetzen. Dienststellenbesuche und Anhörungen durch die Geschäftsprüfungskommissionen Am 14. Februar 2018 hat die für den EDÖB zuständige Sub- kommission EJPD/BK der Geschäftsprüfungskommission des Ständerats bei unserer Behörde einen Dienststellen- besuch vorgenommen, bei welchem die Geschäftslast im Bereich der Datenschutzaufsicht sowie das damit einher- gehende Absinken der Kontrolldichte aufgrund der Zahlen des Tätigkeitsberichts 2016/17 erörtert wurden. Das Glei- che gilt für die Anhörungen durch die Subkommission EDI/ UV EK der Geschäftsprüfungskommission des Nationalra- tes vom 6. Oktober 2017 betreffend «Digitale Technologie, Big Data, e-Ticketing, Sensorik und digitaler Lebensstil», durch die Subkommission EDI/UVEK der Geschäftsprü- fungskommission des Nationalrates vom 20. März 2018 betreffend «eHealth – elektronisches Patientendossier» so- wie durch das Plenum der Geschäftsprüfungskommission des Ständerats vom 27.3.2018 betreffend «Präsentation und Diskussion: Nationale E-Government Studie». Bemessungskriterien Ob und wann dem EDÖB zusätzliche Ressourcen zuge- sprochen werden, liegt in der Verantwortung der poli- tischen Behörden, denen bei der Einschätzung aktueller und künftiger Entwicklungen der Digitalisierung und deren Auswirkungen auf die Tätigkeit unserer Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum bleibt. Kernaufgabe des EDÖB ist der Schutz der Privatsphäre und die Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbst- bestimmung in der digitalen Gesellschaft. Der EDÖB muss unabhängig handeln können. Dies erfordert angemessene und ausreichende personelle, materielle, technische und finanzielle Ressourcen, welche die Aufsichtsbehörde nicht darauf beschränken, reaktiv das Unabdingbare zu erledi- gen, sondern ihr die Initiative zum Handeln ermöglichen; und zwar mit einem Mass an Glaubwürdigkeit und Inten- sität, das die betroffene Öffentlichkeit zum Schutz ihrer Grundrechte vernünftigerweise erwarten darf. Mit Blick auf die einzelnen Leistungsgruppen ergeben sich somit folgende, für die Bemessung der Mittel wegleitende Wirkungsziele: LeistungsgruppeWirkungsziele BeratungDer EDÖB entfaltet eine erwartungsadäquate Präsenz für die Beratung von Privatpersonen sowie die Begleitung von datenschutzsensiblen Projekten der Wirtschaft und der Bundesbehörden. AufsichtDer EDÖB entfaltet eine glaubwürdige Dichte an Kontrollen. InformationDer EDÖB sensibilisiert die Öffentlichkeit proaktiv für technologie- und anwendungsbezogene Risiken der Digitalisierung. GesetzgebungDer EDÖB nimmt rechtzeitig und aktiv Einfluss auf alle datenschutzrelevanten Spezialnormen und Regelwerke, die auf nationaler und internationaler Ebene geschaffen werden. Er unterstützt die interessierten Kreise bei der Formulierung von Regeln der guten Praxis

54 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Leistungen und Ressourcen im Bereich Öffentlichkeitsgesetz In der Einheit BGÖ, wo 3.6 Stellen eingesetzt werden, sind in den letzten Jahren erhebliche Arbeitsrückstände bei Schlichtungsverfahren entstanden. Um diese nicht weiter anwachsen zu lassen, sondern mittelfristig ab- zubauen, ist der EDÖB ab dem 1. Januar 2017 zu einem beschleunigten und summarischen Verfahren übergegan- gen, das sich dadurch charakterisiert, dass in der Regel mündliche Schlichtungsverhandlungen durchgeführt werden. Wie die in Kapitel 2.3 dargelegte Auswertung zeigt, konnte dieses Ziel erreicht werden, zumal die Anzahl neuer Schlichtungsanträge im langjährigen Vergleich stabil geblieben ist.

55 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 3.2 Publikationen im laufenden Geschäftsjahr Die Website www.derbeauftragte.ch ist der wichtigste Informationskanal des EDÖB und wird laufend aktualisiert und ergänzt. Sämtliche Empfehlungen und Urteile aus dem Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes werden dort veröffentlicht. Im Bereich Datenschutz haben wir im Berichtsjahr zwei ausführliche Leitfäden für Schweizer Unternehmen publiziert: der eine erläutert den Swiss-US Privacy Shield, der andere die Ende Mai in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung. Ausserdem wurde das Lehrmittel für die Sekundarstufen I und II aktualisiert. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist auch für Schweizer Unternehmen, die Daten von EU-Bürgern bearbeiten oder ihre Dienstleistungen in der EU anbieten, unmittelbar anwendbar. Wir haben einen Leitfaden dazu erstellt, der sowohl über die neuen Pflichten für Unterneh- men informiert als auch über die Rechte für Privatpersonen zum Schutz ihrer Privatsphäre. Mit der DSGVO sollen Bür- gerinnen und Bürger mehr Kontrolle über ihre Personen- daten erhalten. (www.derbeauftragte.ch, Dokumentation – Rechtliche Grundlagen – Datenschutz International). Seit dem 12. April 2017 können sich amerikanische Unternehmen für das Swiss-US Privacy Shield zertifizieren lassen und damit ein angemessenes Datenschutzniveau garantieren. Die Broschüre des EDÖB zum Swiss-US Privacy Shield informiert über die Pflichten der zertifi- zierten Unternehmen und die Rechte betroffener Perso- nen und wie diese im Beschwerdefall vorgehen können (www.derbeauftragte.ch, Datenschutz – Handel und Wirt- schaft – Übermittlung ins Ausland – USA). Mieterinnen und Mieter, die sich für eine Wohnung bewerben, müssen im Anmeldeformular oft viel Persön- liches preisgeben. Welche Auskünfte in einem solchen Formular zulässig sind und aus welchen datenschutzrecht- lichen Überlegungen auf gewisse Fragen verzichtet werden sollte, wird in unseren Erläuterungen ausführlich dargelegt (www.derbeauftragte.ch, Datenschutz – Wohnen und Ver- kehr – Anmeldeformulare für Mietwohnungen). Damit ein Arbeitgeber der Krankentaggeldversi- cherung die nötigen Daten liefern darf, benötigt er eine Vollmacht des betroffenen Mitarbeiters. Die Versicherer verfügen bei der Formulierung dieser Vollmacht über einen grossen Spielraum. Sie sind jedoch dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip verpflichtet und müssen sich auf die im konkreten Fall notwendigen Informationen beschränken (www.derbeauftragte.ch, Datenschutz – Versicherungen – Kranken-und Unfallversicherungen – Krankentaggeld- versicherung). Die Unterrichtseinheiten zum Datenschutz wurden letztes Jahr neu überarbeitet. Sämtliche Lektionen für die Sek-Stufen I und II liegen nun erstmals in allen drei Lan- dessprachen vor (www.derbeauftragte.ch, Datenschutz – Internet und Computer – Kinder und Jugendliche).

56 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 3.3 Statistiken 3.3.1 Statistiken über die Tätigkeiten des EDÖB vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 (Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip) Aufwand nach Aufgabengebiet Aufwand nach Sachgebiet 0510152025 Aufsicht Bund (Art. 27 DSG) Aufsicht Private (Art. 29 DSG) Ausbildung/Referate Beratung Bund Beratung Private Gesetzgebung Information Informationspflicht (Art. 6 DSG) Prüfungsgesuche Register der Datensammlungen Schlichtungsverfahren Zertifizierung Zs.arbeit mit ausl. Behörden Zs.arbeit mit Kantonen 5.0 %10.0 %15.0 %20.0 %25.0 %0.0 % 5.0 %10.0 %15.0 %20.0 %25.0 %0.0 % Arbeitsbereich Datenschutzfragen allgemein Finanzwesen Gesundheit Handel & Wirtschaft Öffentlichkeitsprinzip Verteidigung Grundrechte Justiz, Polizei & Sicherheit Versicherungen InfoKommTech (IKT) Verkehr Statistik & Forschung Zertifiziertung 0510152025

57 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 Mehrjahresvergleich Aufwand (alle Angaben in Prozent) Beratung Aufsicht Information Gesetzgebung 40 50 60 51.1 55.3 51.4 49.9 57.7 53.2 53.5 50.2 49.9 49.0 51.3 10 15 20 25 30 19.3 20.8 19.8 26.9 19.3 19.8 19.1 21.4 22.1 15.6 12.2 15 20 25 24.8 19.9 19.7 17.417.5 18.1 20.7 18.7 17.0 18.1 17.9 0 5 10 15 20 4.8 4.0 9.1 5.8 5.5 8.9 6.7 9.7 11.0 17.3 18.6 20072008200920102011201220132014201520162017 20072008200920102011201220132014201520162017

58 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 3.3.2 Statistiken über eingereichte Zugangsgesuche nach Öffentlichkeitsgesetz vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2017 Bundeskanzlei BK Betroffener Bereich Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teil- weise gewährt / aufgeschoben Zugangsgesuch hängig Zugangsgesuch zurückgezogen BK17106010 EDÖB1350600 TOTAL30156610 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Betroffener Bereich Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teil- weise gewährt / aufgeschoben Zugangsgesuch hängig Zugangsgesuch zurückgezogen EDA15913316721 TOTAL15913316721 Eidgenössisches Departement des Inneren EDI Betroffener Bereich Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teil- weise gewährt /aufgeschoben Zugangsgesuch hängig Zugangsgesuch zurückgezogen GS000000 EBG320100 BAK211000 BAR550000 METEO CH000000 NB000000 BAG2893853 BFS100100 BSV843000 BLV1061210 SNM000000 SWISS MEDIC1122403 SUVA101000 TOTAL6929111666

59 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Betroffener Bereich Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teil- weise gewährt /aufgeschoben Zugangsgesuch hängig Zugangsgesuch zurückgezogen GS1141600 ISB310200 EFV421100 EPA430100 ESTV613110 EZV1246200 EAV110000 BBL950301 BIT000000 EFK1245300 SIF311001 PUBLICA000000 ZAS411200 TOTAL6927182112 Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD Betroffener Bereich Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teil- weise gewährt / aufgeschoben Zugangsgesuch hängig Zugangsgesuch zurückgezogen GS220000 BJ421010 FEDPOL862000 METAS440000 SEM21101604 Dienst ÜPF100100 SIR330000 IGE000000 ESBK000000 ESchK000000 RAB202000 ISC000000 NKVF000000 TOTAL45276714

60 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Betroffener Bereich Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teil- weise gewährt /aufgeschoben Zugangsgesuch hängig Zugangsgesuch zurückgezogen GS000000 BAV530002 BAZL642000 BFE1260222 ASTRA752000 BAKOM422000 BAFU1492210 ARE000000 ComCom110000 ENSI2353491 PostCom220000 UBI110000 TOTAL7538118125 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Betroffener Bereich Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teil- weise gewährt / aufgeschoben Zugangsgesuch hängig Zugangsgesuch zurückgezogen GS13301000 Verteidig./ Armee 631110 NDB1037000 armasuisse16111400 BASPO871000 BABS000000 swisstopo000000 TOTAL5317201510

61 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Betroffener Bereich Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teil- weise gewährt /aufgeschoben Zugangsgesuch hängig Zugangsgesuch zurückgezogen GS17611000 SECO20105401 SBFI843100 BLW1426510 BWL422000 BWO000000 PUE110000 WEKO942201 ZIVI000000 BFK220000 SNF000000 EHB000000 KTI000000 ETH Rat602400 TOTAL8131212612 Bundesanwaltschaft Betroffener Bereich Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teil- weise gewährt / aufgeschoben Zugangsgesuch hängig Zugangsgesuch zurückgezogen BA651000 TOTAL651000 Parlamentsdienste Betroffener Bereich Anzahl Gesuche Zugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teil- weise gewährt / aufgeschoben Zugangsgesuch hängig Zugangsgesuch zurückgezogen PD330000 TOTAL330000

62 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Übersicht der Zugangsgesuche der Departemente und der Bundeskanzlei DepatementAnzahl GesucheZugang vollständig gewährt Zugang vollständig verweigert Zugang teil- weise gewährt / aufgeschoben Zugangsgesuch hängig Zugangsgesuch zurückgezogen BK30156610 EDA15913316721 EDI6929111666 EFD6927182112 EJPD45276714 UVEK7538118125 VBS5317181521 WBF8131212612 TOTAL 2017 (%) 581 (100) 317 (55) 107 (18) 106 (18) 26 (5) 21 (4) TOTAL 2016 (%) 551 (100) 293 (55) 87 (16) 105 (19) 33 (6) 29 (4) TOTAL 2015 (%) 597 (100) 319 (54) 98 (16) 127 (21) 22 (4) 31 (5) TOTAL 2014 (%) 575 (100) 297 (51) 122 (21) 124 (22) 17 (3) 15 (3) TOTAL 2013 (%) 469 (100) 218 (46) 122 (26) 103 (22) 8 (2) 18 (4) TOTAL 2012 (%) 506 (100) 223 (44) 138 (27) 120 (24) 6 (1) 19 (4) TOTAL 2011 (%) 466 (100) 203 (44) 126 (27) 128 (27) 9 (2) – TOTAL 2010 (%) 239 (100) 106 (45) 62 (26) 63 (26) 8 (3) – TOTAL 2009 (%) 232 (100) 124 (54) 68 (29) 40 (17) – – Anzahl der eingegangenen Schlichtungsgesuche Kategorie Antragsteller2017 Medien21 Privatpersonen (bzw. keine genaue Zuordnung möglich)35 Interessenvertreter (Verbände, Organisationen, Vereine usw.)14 Rechtsanwälte2 Unternehmen7 Total79

63 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 Zugangsgesuche der gesamten Bundesverwaltung hängig 5 % Rückzug 4 % Zugang gewährt 54 % Zugang teilweise gewährt / aufgeschoben 18 % Zugang verweigert 19 % 140 120 160 100 80 60 40 20 hängig Rückzug Zugang teilweise gewährt/aufgeschoben Zugang verweigert Zugang gewährt 0 UVEKWBFEFDVBSEJPDEDIEDABK

64 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter 3.4 Das Sekretariat des EDÖB Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Lobsiger Adrian Stellvertreter: Walter Jean-Philippe Direktionsbereich Datenschutz Leiter: Buntschu Marc Stellvertreterin: Haag Sophie Team 1 Leiter: Meier Thomas, Jurist Berger Cyrill, Jurist Frey Franziska, Juristin Weber Nathalie, Juristin Team 2 Leiterin: Gloor Scheidegger Caroline, Juristin Koç Karin, Juristin Schönbett Frédéric, Jurist Trolliet Sabine, Juristin Team 3 Leiterin: Haag Sophie, Juristin Gisin Philipp, Jurist Krüsi Melanie, Juristin Rossier Odile, Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Team Leiter: Ammann Reto Keller Annina, Juristin Bulliard Florian, Jurist (Praktikant) Prinz Alessandra, Juristin Schwegler Astrid, Juristin

65 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 Direktionsbereich Kompetenzzentren Leiter: Tsiraktsopoulos Kosmas Stellvertreter: Sidler Andreas Kompetenzzentrum Geschäftsverwaltung, Personelles, Finanzen und Kommunikation Fachbereich Geschäfte Verantwortlicher: Jörg Paul Fasel Frédéric, Fachsp. I kaufm. Verwaltungsdienste von Gunten Fabien, Fachsp. I kaufm. Verwaltungsdienste Fachbereich Kommunikation Meier Francis, Informationsbeauftragter Böhlen Silvia, Kommunikationsspezialistin Kompetenzzentrum IT und Digitale Gesellschaft Leiter: Sidler Andreas, Informatiker/Jurist Aad Imad, Informatiker Däppen Daniel, Informatiker Gaukel Rahel, Informatikerin Scherrer Urs, Informatiker Stüssi Philipp, Informatiker Direktionsbereich Internationale Angelegenheiten, Gesetzgebung und Kantone Team Leiter: Walter Jean-Philippe Lennman Catherine, Juristin

66 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Abkürzungsverzeichnis AFAPDPFranzösischsprachige Vereinigung der Datenschutzbehörden AHVAlters- und Hinterlassenenversicherung AHVN1313-stellige AHV-Nummer AIAInternationaler automatischer Informationsaustausch ALBAAutomatischer Austausch länderbezogener Berichte AREBundesamt für Raumentwicklung ASTRABundesamt für Strassen BABundesanwaltschaft BABSBundesamt für Bevölkerungsschutz BAFUBeratungsstelle für Unfallverhütung BAGBundesamt für Gesundheit BAKBundesamt für Kultur BAKOMBundesamt für Kommunikation BARBundesarchiv BASPOBundesamt für Sport BAVBundesamt für Verkehr BAZLBundesamt für Zivilluftfahrt BBLBundesamt für Bauten und Logistik BFEBundesamt für Energie BFKEidgenössisches Büro für Konsumentenfragen BFSBundesamt für Statistik BITBundesamt für Informatik BJBundesamt für Justiz BKBundeskanzlei BLVBundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLWBundesamt für Landwirtschaft BPHBrussels Privacy Hub BSVBundesamt für Sozialversicherung BÜPFBundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs BWLBundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWOBundesamt für Wohnungswesen ComComEidgenössische Kommunikationskommission EAVEidgenössische Alkoholverwaltung EBGEidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EDAEidgenössisches Departement des Äussern EDIEidgenössisches Departement des Innern EFDEidg. Finanzdepartement EFKEidgenössische Finanzkontrolle EFVEidgenössische Finanzverwaltung EHBEidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung E-ID-GesetzBundesgesetz über staatlich anerkannte elektronische Identifizierungsmittel EJPDEidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement ENSIEidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat EPAEidgenössisches Personalamt ESBKEidgenössische Spielbankenkommission

67 25. Tätigkeitsbericht 2017/18 ESchKEidgenössische Schiedskommission ESTVEidgenössische Steuerverwaltung EZVEidgenössische Zollverwaltung fedpolBundesamt für Polizei GPENGlobal Privacy Enforcement Network GSGeneralsekretariat IGEInstitut für geistiges Eigentum IKBDSPInternationale Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre IKRKInternationales Komitee vom Roten Kreuz ISBInformatiksteuerorgan des Bundes ISCInformatik Service Center KTIEidgenössische Kommission für Technologie und Innovation METASEidgenössisches Institut für Metrologie NBSchweizerische Nationalbibliothek NDBNachrichtendienst des Bundes NDGNachrichtendienstgesetz NKVFNationale Kommission zur Verhütung von Folter NVDNachrichtendienstverordnung OBIOrganisation der Bahninfrastruktur OECDOrganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung PostComEidgenössische Postkommission PublicaPensionskasse des Bundes PUEPreisüberwacher RABEidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RIPOLAutomatisiertes Fahndungssystem der Polizei SBFIStaatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SECOStaatssekretariat für Wirtschaft SEMStaatssekretariat für Migration SIFStaatssekretariat für internationale Finanzfragen SIRSchweizerisches Institut für Rechtsgleichheit SISSchengener Informationssystem SIS IISchengener Informationssystem der zweiten Generation SNFSchweizerischer Nationalfonds SNMSchweizerisches Nationalmuseum SPK-NStaatspolitische Kommission des Nationalrats SUVASchweizerische Unfallversicherunsanstalt UBIUnabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UVEKEidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation VBSEidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VISVisa-Informationssystem VöVVerband öffentlicher Verkehr WAK-NKommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats WBFEidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WEKOWettbewerbskommission ZASZentrale Ausgleichskasse ZIVIVollzugsstelle für den Zivildienst

Impressum Dieser Bericht ist auch über das Internet (www.derbeauftragte.ch) abrufbar. Vertrieb: BBL, Verkauf Bundespublikationen, CH-3003 Bern www.bundespublikationen.admin.ch Art.-Nr. 410.024.d Layout: Duplex Design GmbH Fotografie: Maya Valentin

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