Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96 www.edoeb.admin.ch
Bern, 09. Juni 2020
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X.___ (Antragstellerin nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ)
und
Schweizerisches Heilmittelinstitut Swissmedic
und
Y.___ (Zugangsgesuchstellerin) I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
Swissmedic, das Schweizerische Heilmittelinstitut, ist durch seine Aufgaben in den Bereichen Bewilligung, Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln in den gesamten Lebenszyklus eines Arzneimittels eingebunden. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens von Arzneimitteln beurteilt es die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der angemeldeten Arzneimittel anhand der eingereichten Dokumentation. Sind die Kriterien für eine Zulassung erfüllt, erlässt es eine Zulassung, legt die Verkaufsart (Rezeptpflicht/Abgabestellen) fest und genehmigt die Fach- und Patienteninformation. 1 In wissenschaftlichen Fragen lässt sich Swissmedic durch das „Swissmedic Medicines Expert Committees“ (SMEC), beraten. Im Bereich der Humanarzneimittel berät das "Human Medicines Expert Committee" (HMEC). Seine Mitglieder, deren Interessenbindungen sowie deren Rolle im Zulassungsverfahren und die entsprechenden Prozesse sind öffentlich bekannt. 2
Die Zugangsgesuchstellerin (Journalistin) ersuchte am 4. Februar 2020 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) bei Swissmedic um Zugang zu „les procès-verbaux des séances qui ont abouti à l'autorisation ou au renouvellement de l'autorisation des médicaments contenant les molécules suivantes sous toutes les formes galéniques: 1.[...], 2. Z..“ Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist nur der Wirkstoff Z..
1 https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/ueber-uns/swissmedic--schweizerisches-heilmittelinstitut/patienten-und- anwender.html; https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/humanarzneimittel/authorisations.html (besucht am 26. Mai 2020). 2 Vgl. dazu auch https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/humanarzneimittel/authorisations/hmec.html; https://www.swissmedic.ch/dam/swissmedic/de/dokumente/zulassung; Stephan Krähenbühl, Rolle des HMEC bei der Zulassung neuer Arzneimittel (besucht am 26. Mai 2020).
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Beauftragte das Schlichtungsverfahren aus Gründen der öffentlichen Gesundheit (Massnahmen betreffend Coronavirus) schriftlich durchführen werde 3 und sie Gelegenheit hätten, eine Stellungnahme einzureichen. 12. Am 7. April 2020 stellte Swissmedic dem Beauftragten die betroffenen Dokumente sowie die Verfahrensakten zu. Es verzichtete auf eine ergänzende Stellungnahme. 13. Am 29. April 2020 sandte die Antragstellerin dem Beauftragten eine Stellungnahme und zwei Beilagen (nachfolgend Anhang 4 und Anhang 5) zu. In Bezug auf das verlangte Dokument stellte die Antragstellerin einen Hauptantrag sowie drei Eventualanträge, welche unterschiedliche Einschwärzungen enthielten und je nach Einschätzung des Beauftragten in der Folge gelten sollen. Gemäss Hauptantrag sei der Zugang vollständig zu verweigern. Eventualiter sei der Zugang eingeschränkt gemäss Anhang 4 sowie subeventualiter gemäss Anhang 5 zu gewähren. Subsubeventualiter sei der Zugang zum Protokoll allerdings mit einer Erklärung von Swissmedic zu erteilen. In Bezug auf eine allfällige Empfehlung des Beauftragten beantragte die Antragstellerin die Nichtveröffentlichung der Empfehlung. Schliesslich stellte sie einen Antrag für die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von Swissmedic und/oder der Gesuchstellerin. Materiell berief sich die Antragstellerin auf den Ausnahmegrund des Geschäftsgeheimnisses (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ), den Schutz der Privatsphäre im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 Abs. 2 BGÖ und Art. 19 Abs. 1bis DSG sowie auf den Schutz der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ). 14. Swissmedic beantwortete dem Beauftragten am 8. Mai 2020 eine offene Sachverhaltsfrage betreffend einiger im Protokoll aufgeführter Namen: Demnach seien Teilnehmende von HMEC- Sitzungen entweder HMEC-Mitglieder oder interne SMEC Mitarbeitende. Bei den zusätzlichen Eingeladenen auf Seite 1 des Protokolls handle es sich um HMEC-Mitlieder sowie bei den Personen auf Seite 19 um HMEC-Mitglieder und interne SMEC-Mitarbeitende. 15. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und Swissmedic sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 16. Die Antragstellerin wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahm sie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 17. Aufgrund der besonderen Lage (siehe vorgehend Ziffer11) findet das Schlichtungsverfahren auf schriftlichem Weg statt. 4 Der Beauftragte erlässt direkt eine Empfehlung nach Art. 14 BGÖ.
3 https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home.html (besucht am 26. Mai 2020). 4 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024;
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B. Materielle Erwägungen 18. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 5
5 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 6 Zur aktiven und passiven Behördeninformation vgl. Urteil des BGer 1C_299/2019 vom 7. April 2020 E. 2. 7 Vgl. Empfehlung EDÖB vom 6. September 2020: armasuisse / Aircraft Support Optimisation Study, Ziffer 17f. und Empfehlung EDÖB vom 12. Juli 2018: ENSI / ANPA-EMI-Daten, Ziffer 16; M AHON/GONIN, Handkommentar BGÖ), Art. 6, Rz 66. 8 https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/humanarzneimittel/authorisations/hmec.html (besucht am 26.2020).
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sein, und schliesslich muss die Behörde die Zusicherung der Vertraulichkeit auf ausdrückliches Verlangen des Informanten erteilt haben. 9
9 Urteil des BVGer A-7847/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.3.4. 10 Vgl. https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/humanarzneimittel/authorisations.html (besucht am 26. Mai 2020).
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mehr, weil [das Präparat] heute ein zugelassenes Arzneimittel ist [...]. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass die Offenlegung dieser Dokumente mehr als nur geringfügige oder unangenehme Konsequenzen oder einen (zusätzlichen) Reputationsschaden zur Folge hätte. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht reichen kurzfristig unangenehme Folgen, wie eine vorübergehend höhere Medienpräsenz, verbunden mit kritischen Fragen und Kommentaren, für sich alleine nicht aus, um den Zugang zu verweigern [...]. Dass infolge der Herausgabe dieser Informationen unter Umständen eine kritische oder gar negative Berichterstattung und gegen [die Antragstellerin] gerichtete Kampagne zu gewärtigen wäre, gehört zu den unangenehmen Konsequenzen, die ein in der Öffentlichkeit exponiertes Unternehmen in einer rechtsstaatlichen Demokratie hinzunehmen hat [...].“ Nach der Einschätzung von Swissmedic vermöge das private Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung der verlangten Informationen daher das erhebliche öffentliche Interesse am Zugang nicht zu überwiegen. Deshalb könnten die verlangten Informationen nicht als Geschäftsgeheimnisse qualifiziert werden und der Zugang müsse aus der Sicht von Swissmedic aufgrund der aktuellen Rechtsprechung gewährt werden. 27. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). 11
11 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3 m.w.H. 12 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. 13 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 14 SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., München 2016, § 6 Rz 96ff. 15 Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8 m.w.H.
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beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen. 16
Da es sich beim Geschäftsgeheimnis um ein privates Interesse handelt, hat der Geheimnisherr der Behörde konkret und detailliert darzulegen, weshalb es sich um wesentliche Informationen handelt, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken könnte und dazu führen würde, dass ein Wettbewerbsnachteil entstünde und damit ein Schaden zugefügt würde. Die für die Bearbeitung des Zugangsgesuches zuständige Behörde hat im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die vom Geheimnisherr geltend gemachten Geheimnisse vorliegen, wobei die allgemeine Aussage eines Unternehmens, dass dies der Fall sei, nicht ausreicht. Auch darf die Behörde sich nicht bloss der Stellungnahme des Unternehmens anschliessen, sondern muss vielmehr selbstständig einschätzen, ob ein berechtigtes Interesse am Schutz der Geschäftsinformationen besteht. 17
Sind Geschäftsgeheimnisse nicht offensichtlich, ist eine Begründung für jedes Dokument bzw. jede Passage erforderlich, wobei auch Kategorien gebildet werden können. Dabei ist so vorzugehen, dass ohne grossen Aufwand nachvollzogen werden kann, welche Begründung für welche Passage pro Dokument gilt. Da die Marktzulassung behördlich kontrolliert und die Materie komplex ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine erhöhte Begründungsdichte zu verlangen. In diesem Zusammenhang ist zudem entscheidend zu berücksichtigen, dass die Verwirklichung eines Ausnahmegrunds letztlich für die Zugangsgesuchstellerin nachvollziehbar dargelegt werden muss. Aus der Stellungnahme, auch aus einer summarischen, muss sie nicht nur erkennen können, welche Ausnahmenorm angerufen wird, sondern auch welche Gründe erwogen wurden, die privaten Interessen an der Geheimhaltung höher zu gewichten als das Transparenzinteresse. 18
Die Antragstellerin spricht sich integral respektive mit zwei Eventualanträgen teilweise gegen die von Swissmedic beabsichtigte Offenlegung des Protokolls aus. Damit ist das subjektive Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin entsprechend ihrer jeweiligen Anträge erstellt. Unbestritten ist, dass das verlangte Dokument weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist. Einzig strittig zwischen Swissmedic und der Antragstellerin ist die Frage, ob ein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin gegeben ist.
Die Antragstellerin argumentierte, die infolge der Offenlegung zu erwartende (falsche) Berichterstattung bewirke mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte und gewichtige Auswirkungen auf das Verhalten der Kunden und damit in der Folge einen Umsatzverlust auf das Geschäftsergebnis der Antragstellerin. Auch geht sie davon aus, dass es für einen Durchschnittsleser unmöglich sei, die Informationen im Gesamtzusammenhang nachzuvollziehen. Damit begründet die Antragstellerin das objektive Geheimhaltungsinteresse einzig mit ihren Interpretationen über den erwarteten Gebrauch des Dokumentes. Sie zeigt aber in ihren Eingaben nicht auf, welche geschäftlich relevante Information, d.h. welche Tatsache betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakters, mit dem verlangten Dokument offen gelegt würde und wie die Kenntnis einer solchen Tatsache der Konkurrenz welchen wirtschaftlichen Vorteil bringt. Zudem reicht die blosse Schätzung eines befürchteten Umsatzverlustes im In- und Ausland für eine Begründung der Ausnahmenorm nicht aus. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass auch die meisten anderen Länder Informationsfreiheitsgesetze kennen. Aufgrund der bisherigen Argumentation konnte die Antragstellerin das objektive Geheimhaltungsinteresse und damit die Wirksamkeit des
16 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 17 Urteil des BVGer A-6/2015 vom 26. Juli 2017 E. 4.5.1.2. 18 Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3 und 5; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.2.
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angerufenen Ausnahmegrundes nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht aufzeigen, weshalb diese Ausnahmenorm nicht verwirklicht ist. 33. Soweit die Antragstellerin eine Beeinträchtigung des Images befürchtet, ist dies entsprechend einem jüngsten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 BGÖ zu prüfen, sondern bei der Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG (siehe nachfolgend Ziffer 35 ff.). Gestützt auf dieses Argument will die Antragstellerin denn auch die Veröffentlichung ihrer Personendaten verhindern. 19
19 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 6.8. 20 Urteil des BVGer A-407/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1.
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verlangten Informationen käme in materieller Hinsicht einer Verweigerung bzw. zumindest einer wesentlichen Einschränkung des Zugangsgesuches gleich. 21 Daher ist das Zugangsgesuch nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes über die Bekanntgabe der Personendaten durch Bundesorgane zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 DSG). 22
Einschlägig ist Art. 19 Abs. 1bis DSG. Demnach dürfen im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit Bundesorgane von Amtes wegen (aktive Information) oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (passive Information) Personendaten auch dann bekannt geben, wenn damit eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Person verbunden ist. Dies unter der Voraussetzung, dass erstens die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und zweitens an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ. 23 Sie ist vorliegend erfüllt, zumal das HMEC-Protokoll Swissmedic bei der Prüfung des Zulassungsgesuchs dient. Zu prüfen ist jedoch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses für die Bekanntgabe des Dokuments. Da von einer vorgängigen Anhörung der betroffenen Personen nach Art. 11 BGÖ nur abgesehen werden kann, wenn eine vorläufige Interessenabwägung klar zugunsten der Bekanntgabe der Personendaten ausfällt (und zudem die Durchführung der Anhörung unverhältnismässig erschiene), sind zunächst die sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. 24
Nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund besonderer Vorkommnisse (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).
Hinsichtlich der Gewichtung der öffentlichen Interessen ist zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung bereits per se Gewicht zu kommt. 25
Dieses öffentliche Interesse wird – entgegen den Ausführungen der Antragstellerin – bei Zugangsgesuchen nicht „pauschal ins Feld geführt“, sondern entspricht dem vom Gesetzgeber gewollten Prinzip der Verwaltungsöffentlichkeit und dieses dient damit auch der Kontrolle der Verwaltungstätigkeit. Entsprechend der Rechtsprechung rechtfertigt es sich desto eher den Zugang zu gewähren, je grösser die politische oder gesellschaftliche Bedeutung eines bestimmten Aufgabenbereiches ist. 26 Wie oben in Ziffer 21 bereits dargelegt, ersetzen die bestehenden Transparenzbestimmungen der Heilmittelgesetzgebung nicht das Öffentlichkeitsgesetz. An der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie an der ebenfalls gesetzlich vorgesehenen Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit von Behörden besteht ein allgemeines öffentliches Interesse. In der Schweiz kann ein Arzneimittel erst nach Erhalt der Zulassung (Verfügung) von Swissmedic auf den Markt gebracht werden. Die Swissmedic Mitarbeitenden, welche die Zugangsgesuchunterlagen begutachten, erfüllen eine öffentliche Aufgabe. Das mit ihrer Tätigkeit einhergehende Verwaltungsermessen birgt Risiken mit Blick auf die Rechtmässigkeit
21 BGE 144 II 77 E. 5.1. 22 Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5.5.2. 23 BVGE 2011/52 E. 7.1.1. 24 Urteil des BVG A-5635/2019 vom 12. Mai 2020 E. 5.3; Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7. 25 BBl 2003 1973f.; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017, E. 8.4.4. 26 Urteil des BVGer A-5635/2019 vom 12. Mai 2020 E. 5.4.2.
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des Vollzugs der Heilmittelgesetzgebung. Um diesbezüglichen Verdachtsmomenten oder Spekulationen entgegenzuwirken, liegt es im Interesse der Öffentlichkeit und nicht zuletzt auch im Interesse der Verwaltung selber, dass so transparent wie möglich über das Zulassungsverfahren informiert wird. Eine wirksame Kontrolle und Nachvollziehbarkeit des Zulassungsverfahrens ist erst dann in geeigneter Weise möglich, wenn das verlangte HMEC- Protokoll offengelegt wird. In Bezug auf die externen HMEC-Experten, welche Swissmedic beraten, gibt erst der Abgleich ihrer Namen mit den auf der Website von Swissmedic öffentlich zugänglich deklarierten Interessenbindungen Aufschluss über allfällige Interessenkonflikte im konkreten Zulassungsverfahrensverfahren. 27 Neben diesem allgemeinen Interesse an der Offenlegung von Personendaten können noch weitere spezifische öffentliche Interessen nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ hinzukommen. 41. Das Zulassungsverfahren für Arzneimittel dient dem Schutz der Gesundheit. Es soll sicherstellen, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). 28 Die Einschätzungen der HMEC-Experten dienen Swissmedic als Grundlage für die Prüfung des Begehrens und für die Entscheidfindung über die Zulassung des Medikaments. Insoweit betreffen sie die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, weshalb an der Bekanntgabe der im Protokoll enthaltenen Personendaten ein öffentliches Interesse besteht (Art. 6 Abs. 2 Bst. b VBGÖ). Neben dem Schutz der Gesundheit ist auch die Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, und damit der Schutz der Allgemeinheit vor Täuschung, eines der von Art. 6 Abs. 2 Bst. b VBGÖ geschützten Polizeigüter. Dieses schützt explizit auch die Heilmittelgesetzgebung (Art. 1 Abs. 2 Bst. a HMG). Entsprechend der Botschaft zum Heilmittelgesetz sollen die Bestimmungen des HMG auch vor Täuschung schützen und dazu beitragen, dass die Heilmittel richtig verwendet werden. Gemäss Botschaft stehen „[d]amit [...] der wichtige Schutz der Gesundheit von Menschen und Tier und der Täuschungsschutz durchwegs und überall im Vordergrund.“ 29
27 Vgl. BGE 144 II 77 E. 5.1. 28 Urteil des BGer 1C_137/2016 vom 27. Juni 2016 E. 4.6.3. 29 Botschaft Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) BBl 1999 3453 (3456).
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Bekanntgabe der Personendaten zu erfolgen. Hinsichtlich Funktion bzw. Stellung der betroffenen Person ist zu unterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten und privaten Dritten. Verwaltungsangestellte können sich mit Blick auf die öffentlichen Aufgaben, welche sie erfüllen oder an deren Erfüllung sie mitwirken, grundsätzlich nicht im selben Mass auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen wie private Dritte; ihren, dem Zugang entgegenstehenden privaten Interessen kommt grundsätzlich weniger Gewicht zu, als wenn die Personendaten privater Dritter in Frage stehen. 30
Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten führt zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre. Geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss als Konsequenz der Bekanntgabe der Personendaten eine ernsthafte Schädigung der Privatsphäre mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten. Dabei hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, weil ansonsten der mit dem Öffentlichkeitsgesetz vollzogene Paradigmenwechsel ausgehöhlt würde. 31
Swissmedic will die Personendaten der HMEC-Experten und der Mitarbeitenden der Behörde entsprechend der Rechtsprechung 32 ohne Anhörung offenlegen. Demgegenüber ist die Antragstellerin der Ansicht, eine Anhörung sei erforderlich. An der Bekanntgabe des verlangten Dokumentes besteht, wie dargelegt (s. Ziffer 44), ein erhebliches öffentliches Interesse. Der Beauftragte geht mit Swissmedic einig, dass mit der Bekanntgabe der Personendaten der Experten und der Behördenmitglieder, wenn überhaupt, höchstens von einer minimalen Beeinträchtigung der Privatsphäre auszugehen ist. Zudem sind die Namen der HMEC-Experten bereits veröffentlicht und auch deren Interessenbindungen öffentlich zugänglich. Diese haben grundsätzlich damit zu rechnen, dass bekannt wird, in welcher amtlicher Funktion sie gehandelt und welche Meinung und Position sie für ein bestimmtes Geschäft vertreten haben. 33
Demzufolge ist vorläufige Interessenabwägung von Swissmedic zugunsten der Bekanntgabe dieser Personendaten nicht zu beanstanden, weshalb nach Ansicht des Beauftragten Swissmedic auf eine Anhörung nach Art. 11 BGÖ verzichten durfte. 34
Die Antragstellerin ist bereits angehört worden. Die sie betreffenden Personendaten zählen nicht zur Kategorie der besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG, deren Geheimhaltung ein höheres Gewicht zukommt. Zudem ist die Antragstellerin eine juristische Person, bei welchen die Schutzbedürftigkeit von Personendaten naturgemäss geringer ist als bei natürlichen Personen. 35
Die Antragstellerin befürchtet die Offenlegung des verlangten Protokolls habe eine kritische, sogar falsche Berichterstattung und eine gegen sie gerichtete Kampagne zur Folge, welche Fragen zur Zulassung aufwerfen und wie andere Beispiele der Berichterstattung zeigen würden, heftig ausfallen könne. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass nach den Ausführungen von Swissmedic das verlangte HMEC-Protokoll ein Schritt des
30 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 31 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016, E. 3.4. 32 Vgl. Urteil des BVGer A-5635/2019 E. 3.4; Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.3; Urteil des BVGer A- 6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1. 33 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E.4.2.2. 34 Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019, E. 3.4. 35 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.6.2.
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Zulassungsverfahren und das Präparat ein zugelassenes Arzneimittel ist. Die entsprechenden Arzneimittelinformationen sind für die Zugangsgesuchstellerin und auch für andere Personen auf der Website https://www.swissmedicinfo.ch/ und bei https://compendium.ch/ abrufbar. Die Antragstellerin verkauft somit ihre Produkte mit diesem Wirkstoff mit einer Bewilligung nach den Vorgaben der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung. Beachtlich ist auch, dass der Verkauf letztlich auf einem freien bewussten unternehmerischen Entscheid beruht, der in einem staatlich kontrollierten und, wie die Antragstellerin selber ausführt, hoch kompetitiven Markt stattfindet. 36
Wie bereits vorgehend erwähnt, besteht in der Schweiz bereits eine Berichterstattung im Zusammenhang mit einem Gesundheitsthema, bei der nicht nur der Wirkstoff der Antragstellerin betroffen ist. Die Darstellungen der Antragstellerin sind zwar umfangreich. Sie bleiben aber letztlich pauschal sowie insgesamt rein hypothetisch und betreffen den von ihr erwarteten Gebrauch des Dokumentes. Die Interpretation des Dokumentes ist der Zugangsgesuchstellerin bzw. der Öffentlichkeit überlassen. Die Antragstellerin kann allenfalls ihre Position in einer allfälligen öffentlichen Diskussion oder Stellungnahme darlegen bzw. ergänzende Informationen liefern bzw. eventuellen Unklarheiten begegnen. 37 Bisher legte die Antragstellerin konkret nicht dar, inwiefern die Offenlegung der Informationen aus dem Dokument ihre Privatsphäre tatsächlich schwerwiegend beeinträchtigt. Gemäss der Rechtsprechung reichen kurzfristig unangenehme Folgen, wie eine vorübergehend höhere Medienpräsenz – verbunden mit kritischen Fragen und allenfalls negativen Kommentaren – für sich nicht aus, um ein gewichtiges privates Geheimhaltungsinteresse zu begründen und den Zugang zu verweigern. 38
Sich diesem Risiko auszusetzen, auch sich allenfalls verteidigen zu müssen, hat entsprechend aktueller Rechtsprechung ein exponiertes Unternehmen in einer rechtsstaatlichen Demokratie hinzunehmen. 39 Zusammenfassend vermag nach Einschätzung des Beauftragten das private Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung ihrer Personendaten das erhebliche öffentliche Interesse am Zugang nicht zu überwiegen. 50. Sofern der Beauftragte den Zugang zum Protokoll empfehlen will, begehrte die Antragstellerin im Ergebnis, dass der Beauftragte Swissmedic empfehle, die Zugangsgewährung zum Protokoll mit einer von der Antragstellerin verfassten Erklärung zu verbinden. Die Empfehlungen des Beauftragten richten sich einzig nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes. Auflagen sieht das Öffentlichkeitsgesetz nicht vor. 40 Dieses Begehren der Antragstellerin bezieht sich weder auf einen Ausnahmegrund nach Art. 7 noch einen Spezialfall nach Art. 8 BGÖ. Insgesamt liegen nach Einschätzung des Beauftragten, wie dargelegt, keine Gründe vor, die einer uneingeschränkter Zugänglichkeit des Protokolls gemäss Zugangsgesuch entgegenstehen. Darüber hinaus betrifft der letzte Satz der von der Antragstellerin formulierten Erklärung nicht die Zugänglichkeit des verlangten Dokumentes und bewegt sich überdies auch nicht im Zuständigkeitsbereich des Beauftragten. Allerdings ist es der Antragstellerin unbenommen, im Rahmen des allfällig auf die Empfehlung folgenden Verfügungsverfahren Swissmedic ihr Begehren zu unterbreiten. Es sei aber daran erinnert, dass die Bekanntgabe von Informationen, die nach Öffentlichkeitsgesetz zugänglich sind, in keiner Weise eingeschränkt werden können. 41
36 Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018, E. 7.4. 37 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.6.2. 38 Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.4; Urteil des BGer 1 C_394/2016 vom 27. September 2017 E. 4.8. 39 Urteil des BVGer A-1751/2017 vom 1. Mai 2020 E. 9.6.2; BGE 144 II 91 E. 4.8. 40 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 12. 41 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 12.
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Veröffentlichung dient dazu, die Öffentlichkeit und die Behörden über die Praxis des Beauftragten im Bereich des Zugangs zu amtlichen Dokumenten zu informieren. Damit wird vor allem die praxisbildende Wirkung im Verfahren, das die Verwaltungsöffentlichkeit bezweckt, angestrebt. 42 Gemäss Art. 13 Abs. 2 VBGÖ darf die Empfehlung keine Informationen enthalten, die eines der in Art. 7 Abs. 1 BGÖ geschützten Interessen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ beeinträchtigen könnte. Nach Art. 13 Abs. 3 VBGÖ trifft der Beauftragte Massnahmen, um dem Schutz der Personendaten zu gewährleisten. Eine mögliche Massnahme ist die Anonymisierung der veröffentlichten Empfehlung. Allerdings muss eine anonymisierte Empfehlung verständlich bleiben. Auf die Veröffentlichung der Empfehlung wird gemäss Art. 13 Abs. 2 VBGÖ verzichtet, wenn der Schutz der Personendaten nicht gewährleistet werden kann. Dieser Vorbehalt setzt Anforderungen voraus, die sich aus dem Bundesgesetz über den Datenschutzgesetz ergeben. 43
42 GUY-ECABERT, Handkommentar BGÖ, Art. 14, Rz 14. 43 GUY-ECABERT, Handkommentar BGÖ, Art. 14, Rz 5f. 44 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2ff. 45 GUY-ECABERT, Handkommentar BGÖ), Art. 14, Rz 4.
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Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name und der Wirkstoff der Antragstellerin und der Name der Zugangsgesuchstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
Die Empfehlung wird eröffnet:
Einschreiben mit Rückschein (R) X.___ Antragstellerin (teilweise anonymisiert)
Einschreiben mit Rückschein (R) Swissmedic 3003 Bern
Einschreiben mit Rückschein (R) Y.___ Zugangsgesuchstellerin (teilweise anonymisiert)
Adrian Lobsiger