Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern
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Bern, 7. September 2016
Empfehlung
nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X
(Antragsteller)
und
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest und zieht in
Erwägung:
- Der Antragsteller (Journalist) hat am 9. Juni 2016 beim VBS um Zugang zu den militärischen
Unterlagen einer Person ersucht, die im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens verdächtigt
wird, ein Verbrechen gegen Leib und Leben begangen zu haben.
- Im spezifischen Sachverhalt ersuchte der Antragsteller um Aufklärung über die militärischen
Hintergründe der Person. Konkret wollte er wissen, ob die fragliche Person Militärdienst
geleistet hat, ob sie einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde und, wenn letztere Frage bejaht
würde, wie diese ausgefallen ist. Begründet wurde das Zugangsgesuch mit Art. 19 Abs. 1bis
Bst. b des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1). An
Informationen über den Militärdienst der fraglichen Person und ob diese in den Besitz von
Waffen gelangt sei, bestehe ein öffentliches Interesse. Ein privates Interesse sei sodann nicht
ersichtlich. Ferner würde auch bei einem Resultat einer Sicherheitsprüfung das öffentliche dem
privaten Interesse an Geheimhaltung der fraglichen Person überwiegen.
- Mit E-Mail vom 16. Juni 2016 verweigerte das VBS dem Antragsteller den Zugang zu den
Militärakten und begründete die Verweigerung im Wesentlichen wie folgt: Einerseits sei die
Militärdienstpflicht eine Pflicht des Einzelnen gegenüber dem Staat und somit keine öffentliche
Aufgabe. Folglich sei Art. 19 Abs. 1bis DSG nicht anwendbar; Ausführungen zum
überwiegenden Interesse würden sich somit erübrigen. Andererseits handle es sich bei den
Unterlagen zur Militärpflicht der vom Zugangsgesuch betroffenen Person um Akten, die Teil
eines hängigen Strafverfahrens sind. Dementsprechend sei auch das Bundesgesetz über das
Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) nicht anwendbar
(Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ).
- Am 20. Juni 2016 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. In seiner Begründung verleiht
der Antragsteller seiner Meinung Nachdruck, es handle sich bei der Militärdienstpflicht um eine
öffentliche Aufgabe i.S.v. Art. 19 Abs. 1bis Bst. a DSG, und verweist für die Begründung des
überwiegenden öffentlichen Interesses auf sein Zugangsgesuch vom 9. Juni 2016. Ferner
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vertritt er die Ansicht, Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ sei nicht anwendbar, weil die Dokumente
nicht im Strafverfahren selbst entstanden seien.
5. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den
Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das VBS dazu auf, die betroffenen
Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme einzureichen.
6. Am 1. Juli 2016 reichte das VBS die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein. In der
Begründung wiederholt das VBS im Wesentlichen seine bereits in seiner Verweigerung vom 16.
Juni 2016 genannten Ausführungen.
7. Nach Einsicht in die einschlägigen Unterlagen ist der Beauftragte zum Schluss gelangt, dass
die vom Zugangsgesuch betroffenen Unterlagen Teil eines hängigen Strafverfahrens sind und
dementsprechend der sachliche Geltungsbereich vom Öffentlichkeitsgesetz zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht eröffnet ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ).
1
- Auf Art. 19 Abs. 1bis Bst. a DSG muss folglich nicht eingegangen werden.
II. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte:
- Das VBS hält an seiner Verweigerung des Zugangs zu den militärischen Unterlagen auf der
Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ fest.
- Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim VBS den
Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung
nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).
- Das VBS erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15
Abs. 2 BGÖ).
- Das VBS erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach
Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
- Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs.
3 VBGÖ).
- Die Empfehlung wird eröffnet:
-
Einschreiben mit Rückschein (R)
X
-
Einschreiben mit Rückschein (R)
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
Schweizer Armee
Papiermühlestrasse 14
3003 Bern
1
Vgl. Bundesamt für Justiz (BJ) und EDÖB, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung, Häufig gestellte
Fragen, Bern, 7. August 2013, 2.2.3, sachlicher Geltungsbereich.
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Adrian Lobsiger