Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 14. Januar 2016
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X (Antragsteller)
und
armasuisse I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
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II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 9. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei armasuisse ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 10. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 1
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im
1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
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Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 2
Eine Behörde muss zwar nach Art. 12 Abs. 4 BGÖ eine Zugangsverweigerung gegenüber den Gesuchstellenden nur in summarischer Weise begründen. Allerdings müssen für diese der Entscheid und die Begründungen der Behörde zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar sein. 3 armasuisse nannte in seiner Begründung bloss die Artikel 7 Abs. 1 Bst. a und 8 Abs. 2 BGÖ und zitierte deren Wortlaut. Daher legte es dem Antragsteller nicht dar, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen.
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass armasuisse seine summarische Begründungspflicht nach Art. 12 Abs. 4 BGÖ nicht erfüllt hat.
Im Rahmen seiner Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahrens hat die Behörde dem Beauftragten eine ergänzende, ausführliche Begründung einzureichen (Art. 12b VBGÖ). Im Schlichtungsverfahren wiederholte armasuisse lediglich die bereits dem Antragsteller vorgebrachten Normen und deren Wortlaut. Ausserdem äusserte es, aufgrund der umfangreichen Dokumente könne es die Aufforderung des Beauftragten, sich zu jeder Textpassage zu äussern, mit vertretbarem Aufwand nicht nachkommen. Weiter argumentierte es, der Antragsteller habe sein Gesuch nicht auf ausreichend bestimmte Dokumente, sondern auf Unterlagen bezogen, [...] „die irgendwie im Zusammenhang mit den erwähnten Unterlagen stehen“.
Hinsichtlich der Begründungsdichte verweist der Beauftragte auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach allgemeine bzw. grundsätzliche Überlegungen in der Regel nicht genügen, um das Zugangsrecht nach Art. 7 BGÖ einzuschränken. Vielmehr ist im Einzelfall eine Begründung erforderlich. Das schliesst wiederum nicht aus, in der Begründung zu vergleichbaren Sachverhalten Kategorien zu bilden, um der Verfahrensökonomie Rechnung zu tragen. 4
armasuisse macht eine mangelhafte Präzisierung des Zugangsgesuches geltend und geht gleichzeitig von einem umfangreichen Zugangsgesuch aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich mit einer solchen Argumentation befasst. Es kam zum Ergebnis, dass die Behörde, sofern sie der Ansicht ist, das Gesuch sei ungenügend präzisiert, und sie zusätzliche Informationen zur Identifizierung von Dokumenten benötigt, solche bei den Gesuchstellenden verlangen kann (Art. 7 Abs. 3 VBGÖ). Von diesem Präzisierungsbegehren zu unterscheiden sei die Konkretisierung bzw. Eingrenzung eines umfangreichen Gesuches, um den Bearbeitungsaufwand der Behörde zu reduzieren. 5 Demnach hätte armasuisse vom Antragsteller verlangen sollen, dass er sein Zugangsgesuch präzisiert, verzichtete aber darauf. Folglich ist nach Ansicht des Beauftragten davon auszugehen, dass für armasuisse das Zugangsgesuch genügend präzisiert und klar war, auf welche Dokumente es sich bezieht.
2 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 3 PARTSCH/BOURESH/BEHND/SCHNEIDER, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 3. Aufl., Basel 2014, Art. 12 N 60 mit Verweis auf mehrere EDÖB Empfehlungen. 4 Vgl. Urteil BVGer A-7405/2014 vom 23. November 2015 E. 6.3. 5 Vgl. a.a.O. E. 6.4.1.
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Weiter benannte es gegenüber dem Beauftragten das Verwaltungsgeschäft, nämlich Akten Stadt Uster/VBS betreffend die Neunutzung des Zeughaus-Areals. Auch erklärte es, es könne nicht Ziel des Öffentlichkeitsgesetzes sein, Einsicht in ein vollständiges Dossier zu gewähren, womit es kundgetan hat, um welches Dossier es sich handeln musste. Zudem konnte armasuisse dem Beauftragten 17 Dokumente im Umfang von 59 Seiten zustellen und bestätigen, diese seien vollständig, soweit sich diese noch im Besitz von armasuisse befänden. Unter diesen Umständen ist für den Beauftragten nicht erkennbar, inwiefern es dem Zugangsgesuch an einer hinreichenden Konkretisierung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BGÖ fehlen soll. Eine andere Frage ist die inhaltliche und zeitliche Einschränkung eines Zugangsgesuches zum Zwecke der Reduzierung des Bearbeitungsaufwandes und der Minimierung der Gebühren (siehe Ziff. 30). 17. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Beauftragte das Zugangsgesuch des Antragstellers als ausreichend präzisiert erachtet. Es ermöglichte armasuisse die verlangten Dokumente bzw. das Verwaltungsgeschäft zu identifizieren. 18. Der Beauftragte verlangte von armasuisse eine Bestätigung betreffend Umfang und Vollständigkeit der ihm eingereichten Unterlagen. Dieses antwortete wie folgt: „Es ist richtig, dass die eingereichten Unterlagen sämtliche Unterlagen sind, die wird (sic!) zu diesem Geschäft noch haben.“ Aufgrund dieser Umschreibung ist nach Einschätzung des Beauftragten davon auszugehen, dass armasuisse noch weitere Dokumente im Besitz hatte, diese zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Zugangsgesuches aber nicht mehr besessen hat. 19. Das Öffentlichkeitsgesetz regelt eine allfällige Wiederbeschaffungspflicht von Behörden für Dokumente, die einst in ihrem Besitz waren, nicht explizit. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ muss sich ein amtliches Dokument „im Besitz einer Behörde“ befinden. Gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz muss eine Behörde, die das Dokument nicht (mehr) tatsächlich besitzt, obwohl sie dessen Erstellerin oder Hauptadressatin war, alle Massnahmen ergreifen, die zur Beschaffung des Dokuments erforderlich sind. 6 Die Botschaft stellt damit lediglich auf die Voraussetzung ab, dass die Behörde als Erstellerin oder Hauptadressatin des Dokuments einmal in dessen Besitz war. Demzufolge unterliegt die Behörde einer Wiederbeschaffungspflicht für alle Dokumente, die sie erstellt oder als Hauptadressatin erhalten hat und welche sich zum Zeitpunkt des Zugangsgesuches tatsächlich nicht mehr in ihrem Besitz befinden. Damit wird sichergestellt, dass Informationen oder Dokumente, die einmal dem Öffentlichkeitsgesetz unterlagen und der gesetzlichen Vermutung entsprechend zugänglich waren, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mittels behördlicher Absprachen oder behördeninterner Regelwerke einseitig und im Belieben der Behörde dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes entzogen werden können. 7
6 BBI 2003 1993. 7 Vgl. dazu die Empfehlung EDÖB vom 5. Oktober 2015 ENSI / EMI-Daten AKW Leibstadt Ziffer 18 f. 8 NUSPLIGER, Handkommentar BGÖ, Art. 5, Rz 5. 9 Urteil BVGer A-7405/2014 vom 23. November 2015 E. 5.1.1.
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das Vorliegen eines amtlichen Dokumentes unerheblich, ob die Behörde noch Dokumente Zusammenstellen muss oder nicht. 22. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die dem Beauftragten zugestellten 17 Dokumente im Umfang von 59 Seiten als amtliche Dokumente gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ zu qualifizieren sind. 23. armasuisse erklärt pauschal für alle eingereichten Dokumente, es lägen die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 2 BGÖ vor, da der private Gestaltungsplan des Zeughaus-Areals Uster noch nicht rechtskräftig und der Volksentscheid abzuwarten sei. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ wird der Zugang zu einem amtlichen Dokument eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn die freie Meinungs- und Willensbildung einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organs oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann. Nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ dürfen amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. Beide von armasuisse geltend gemachten Normen überschneiden sich und bezwecken einen ungestörten Entscheidungsprozess. 10 Nachfolgend wird nun geprüft, ob Art. 7 Abs. 1 Bst. a und/oder Art. 8 Abs. 2 BGÖ anwendbar sind oder nicht. 24. Ziel des Art. 8 Abs. 2 BGÖ ist es, der Behörde die Möglichkeit der freien Meinungsbildung zu sichern, abgeschirmt von äusserem Druck, den die sofortige Offenlegung der fraglichen Dokumente verursachen könnte. Ist der betreffende Entscheid getroffen, besteht diese Gefahr nicht mehr und der Zugang ist zu gewähren, es sei denn, es wäre eine Ausnahmenorm nach Art. 7 BGÖ anwendbar. Damit das betreffende Dokument als Entscheidgrundlage gilt, muss dieses einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Entscheid aufweisen und zugleich für diesen von beträchtlichem materiellem Gewicht sein, damit nicht über diesen Gesetzesartikel der Zweck des BGÖ ausgehebelt wird. 11 Zudem verlangt der Beauftragte eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem ausstehenden behördlichen Entscheid und dem Zugangsverfahren. 12
10 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 14. 11 Vgl. Urteil des BVGer A-3631/2009 vom 15. September 2009 E.3.5.1. 12 Empfehlung vom 16. September 2015: ENSI / Berichte der Kernkraftwerkbetreiber zur Verfügung des ENSI vom 17. Mai 2013 (gezielter Anflug von Flugzeugen), Ziffer 16 f. 13 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 13. 14 Vgl. Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 7.
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Schadensrisikos zu genügend hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und Interessen festzulegen. Eine minimale Begründung vermag zu genügen, wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. 15
Vorliegend ist der Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ nicht offensichtlich, weshalb eine Begründung im Einzelfall erforderlich ist. Dies schliesst wiederum nicht aus, in der Begründung vergleichbarer Sachverhalte Kategorien zu bilden, um der Verwaltungsökonomie Rechnung zu tragen. 16 Im konkreten Fall argumentierte armasuisse indes bloss allgemein. Darüber hinaus ist die Meinungs- und Willensbildung des Gemeinderats von Uster abgeschlossen, da er den Gestaltungsplan angenommen hat, weshalb die Gefahr der Beeinflussung des Gemeinderates entfällt. Ausstehend und massgebend für den Eintritt der Rechtskraft des Gestaltungsplanes ist der kommunale Volksentscheid. Die Phase bis zu diesem Entscheid dient nicht mehr der Meinungs- und Willensbildung einer Behörde oder eines Organs. Vielmehr handelt es sich um eine Phase der politischen Meinungsbildung der Bevölkerung im Vorfeld einer kommunalen Volksabstimmung. Mit seinem grundsätzlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten bezweckt das Öffentlichkeitsgesetz gerade auch die politische Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger. Das blosse Risiko, dass mit der Bekanntgabe der Informationen eine heftige, unter Umständen kontroverse öffentliche Auseinandersetzung provoziert wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Verweigerungsgrund im Sinne der Norm. 17
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass für die eingereichten Unterlagen weder der Ausnahmegrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ noch der Spezialfall von Art. 8 Abs. 2 BGÖ vorliegt.
armasuisse teilt abschliessend mit, es müsste, falls es aufgrund einer Empfehlung den Zugang in Erwägung ziehen würde, dem Antragsteller die voraussichtlich zu erwartenden Gebühren anzeigen und eine Anhörung durchführen.
Nach Art. 16 Abs. 2 VBGÖ informiert die Behörde die Gesuchstellenden über die zu erwartende Höhe der Gebühr, wenn die voraussichtlichen Kosten CHF 100.-- übersteigen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGÖ wird in der Regel für den Zugang zu amtlichen Dokumenten eine Gebühr erhoben. Ein Anspruch auf einen Gebührenverzicht besteht daher nicht. 18 Es liegt letztlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörde, ob sie die Gebühr erlassen oder in der Höhe kürzen will. Letztlich darf die Gebührenerhebung aber kein Hindernis für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung sein. Sie soll der gewollten Transparenz der Verwaltung nicht entgegenwirken. Schliesslich haben die Behörden die Pflicht, zur Wirksamkeit des Öffentlichkeitsgesetzes beizutragen. 19
Zum Zwecke der Reduktion des Bearbeitungsaufwandes der Behörde und, falls Gebühren erhoben werden, der Gebührenminimierung, kann ein Zugangsgesuch zeitlich oder inhaltlich eingegrenzt werden. Entscheidend ist aber, dass der Antragsteller und nicht die Behörde den Umfang des Zugangsgesuches bestimmt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die eingereichten 17 Dokumente im Umfang von 59 Seiten weder umfangreich sind noch einen komplexen Inhalt aufweisen. Die Eingrenzung eines Zugangsgesuches, zu welchem Zweck auch immer, erfordert im Einzelfall allenfalls die Unterstützungspflicht der Behörde nach Art. 3 Abs. 1 VBGÖ. Dazu gehört auch die Auflistung der vorhandenen, inklusive der wiederbeschafften, Dokumente. Mit der Zustellung einer solchen Liste kann sich der
15 Vgl. Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3. 16 Vgl. Urteil BVGer A-7405/2014 vom 23. November 2015 E. 6.3. 17 Vgl. Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 7.2.3. 18 Vgl. Urteil des BGer 1C_550/2013 Urteil vom 19. Dezember 2013 E.3.1. 19 Vgl. Urteil des BVGer A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 8.5.
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Antragsteller ein Bild über den Umfang seines Zugangsgesuches machen und sein Zugangsgesuch eventuell inhaltlich und zeitlich einschränken, falls er dies möchte. 20
20 Vgl. dazu Urteil des BVGer A-3631/2009 vom 15. September 2009 E. 4.
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Jean-Philippe Walter